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Urteil Verwaltungsgericht (SO - BKBES.2024.34)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2024.34: Verwaltungsgericht

Das Obergericht der Beschwerdekammer hat am 15. April 2024 einen Beschluss zum Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November 2023 bezüglich einer stationären therapeutischen Massnahme gefällt. Es handelt sich um den Fall A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, als Beschwerdeführer gegen das Amt für Justizvollzug als Beschwerdegegner. In der Verhandlung vor dem Obergericht erschienen A.___ selbst, die Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, C.___ als Vertreter des Amtes für Justizvollzug und zwei Polizeibeamte. Es wurden Anträge gestellt, unter anderem die Abweisung der Beschwerde und die Verlängerung der stationären Massnahme. Nach Befragungen und Plädoyers endete die öffentliche Verhandlung, gefolgt von einer geheimen Beratung des Gerichts. Am nächsten Tag wurde den Parteien der Beschluss mündlich eröffnet. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu seinem Fall und betonte seine Veränderungen und sein Bestreben, deliktsfrei zu bleiben. Die forensisch-psychiatrischen Gutachten und Verlaufsberichte wurden ebenfalls berücksichtigt. Es wurde entschieden, dass die stationäre Massnahme verlängert wird und die Kosten zulasten des Staates Solothurn gehen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BKBES.2024.34

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2024.34
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Beschwerdekammer
Verwaltungsgericht Entscheid BKBES.2024.34 vom 15.04.2024 (SO)
Datum:15.04.2024
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Massnahme; Beschwer; Behandlung; Beschwerdeführers; Störung; Massnahmen; Verhalten; Recht; Urteil; Klinik; Vollzug; Gutachten; Gewalt; Risiko; Therapie; Vollzugs; Gutachter; Massnahmenvollzug; Verbesserung; Platz
Rechtsnorm: Art. 365 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 448 StPO ;Art. 453 StPO ;Art. 56 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 76 StGB ;
Referenz BGE:135 IV 139; 142 IV 105; 148 I 116;
Kommentar:
Schweizer, Borer, Trechsel, Stratenwerth, Praxis, 4. Aufl., Art. 59 StGB, 2021

Entscheid des Verwaltungsgerichts BKBES.2024.34

 
Geschäftsnummer: BKBES.2024.34
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 15.04.2024 
FindInfo-Nummer: O_BK.2024.38
Titel: Nachentscheid bezüglich stationäre therapeutische Massnahme

Resümee:

 

Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 15. April 2024 zum Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel  

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Nachentscheid bezüglich stationäre therapeutische Massnahme


 

Es erscheinen am 15. April 2024 zur Verhandlung vor Obergericht:

 

-       A.___, Beschwerdeführer;

-       Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, in Begleitung der juristischen Mitarbeiterin B.___;

-       C.___ als Vertreter des Amtes für Justizvollzug, Beschwerdegegner;

-       zwei Polizeibeamte.

 

 

Der Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Anschliessend äussert er sich zum Anfechtungsgegenstand und zum Ablauf der Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen Vorbemerkungen hätten.

 

C.___ hat keine Vorbemerkungen Vorfragen. Rechtsanwältin Weisskopf weist darauf hin, dass sie – wie bereits vorgängig angekündigt – wegen zu leistenden Piketts eventuell nicht zur Urteilseröffnung erscheinen könne. Deshalb sei Frau B.___ hier.

 

Der Präsident bittet die amtliche Verteidigerin, C.___ die Kostennote zu übergeben, damit dieser sich allenfalls dazu äussern könne. Anschliessend weist er darauf hin, dass sich für den Fall einer Verlängerung der Massnahme die Frage der Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs stelle. Im Weiteren macht er die Parteien darauf aufmerksam, dass die Einvernahme auf einen Tonträger aufgezeichnet werde, d.h. das Protokoll werde anschliessend an die Einvernahme nicht zum Durchlesen und Unterzeichnen vorgelegt (Art. 78 Abs. 5bis aStPO). Ebenso würden die Plädoyers, sofern sie nicht schriftlich abgegeben würden, aufgezeichnet.

 

Es erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Die Befragung wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

 

Die Parteien werden anschliessend gefragt, ob sie noch weitere Beweisanträge hätten. Dies wird verneint, worauf das Beweisverfahren geschlossen wird.

 

 

Es stellen und begründen folgende Anträge:

 

C.___ für den Beschwerdegegner:

 

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

 

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf für den Beschwerdeführer:

 

1.      Es sei der Nachentscheid vom 20. November 2023 zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 aufzuheben und die stationäre therapeutische Massnahme von A.___ umgehend aufzuheben.

2.      Es sei festzustellen, dass die Platzierung im Untersuchungsgefängnis […] vom 16. Februar bis 14. August 2023 rechtswidrig gewesen ist und A.___ sei hierfür angemessen zu entschädigen.

3.      Es sei festzustellen, dass der Freiheitsentzug seit dem 12. Dezember 2023 unrechtmässig ist und A.___ sei hierfür angemessen zu entschädigen.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

Die Parteien nutzen die Gelegenheit für eine kurze Replik resp. Duplik.

 

Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus (zu den Ausführungen von Herrn C.___), bei einer Verlängerung wären es 9 ½ Jahre, die er machen müsste. Er habe das Schreiben bezüglich der Vollzugsplanung unterzeichnet, weil er das habe müssen, um in den Stufen weiterzukommen. Er komme nicht in die [...], er wisse das; es sei voll dort. Er müsse warten und warten. Er könne nicht mehr, er könne nicht mehr eingesperrt sein.

 

Damit endet die öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am Folgetag, um 11:00 Uhr, wird den Parteien, der amtlichen Verteidigerin und den weiteren Anwesenden (Frau B.___ und zwei Polizeibeamte) der Beschluss der Beschwerdekammer durch die Referentin mündlich eröffnet und summarisch begründet. In der Folge wird den Parteien eine Kopie des Beschlusses vom 15. April 2024 betreffend vorsorgliche Anordnung von Sicherheitshaft übergeben. Der Beschwerdeführer bedankt sich im Anschluss an die Eröffnung und sagt, er werde die Beschwerdekammer nicht enttäuschen.

 

 

Die Beschwerdekammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

 

I.

 

1.1 Am 7. Februar 2014 kam es in [...] zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und D.___ (Privatkläger). Der Privatkläger fuhr mit dem Fahrrad auf dem Trottoir auf der Hauptstrasse, als er vom Beschwerdeführer angesprochen und relativ unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde. Der Privatkläger fiel in der Folge zu Boden und zerbrach dabei seine linke Beinprothese, weshalb er im weiteren Verlauf auch nicht mehr aufstehen konnte. Der Beschwerdeführer verpasste dem Privatkläger in der Folge mehrere Schläge mit der Faust gegen den Kopf- und den Oberkörperbereich sowie mindestens zwei Fusstritte in die Seite. Sodann nahm er das Fahrrad und schlug damit mehrmals (mindestens dreimal) kräftig auf den Privatkläger ein. Als eine Passantin den Beschwerdeführer mit «he was machsch?» ansprach, warf er das Fahrrad zu Boden und trat nochmals mindestens zweimal mit dem Fuss gegen den Oberkörper des Privatklägers. Schliesslich kniete sich der Beschwerdeführer hin und schlug mit den Händen gegen den Kopf und Oberkörper des Privatklägers. Danach stand er auf, trat noch einmal mit dem Fuss gegen den Rücken des am Boden liegenden Privatklägers und ging weg. Der Privatkläger erlitt durch das vorstehend umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers eine Prellung in der rechten Rippengegend, Schürfungen im Gesicht, eine Nasenbeinfraktur, eine Thoraxkontusion sowie Verletzungen am Bein und am Fuss (inkl. Beschädigung Beinprothese). Zudem litt er für ca. zehn Tage unter Schmerzen. Allenfalls ging diesem Vorfall eine verbale Auseinandersetzung zwischen den beiden Beteiligten voraus. Nach dem gerichtlichen Beweisergebnis nahm der Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich in Kauf, dem Privatkläger eine schwere Körperverletzung zuzufügen, wobei der diesbezügliche Erfolg nicht eintrat. Entsprechend erkannte das urteilende Gericht diesen Vorhalt betreffend auf eine versuchte schwere Körperverletzung.

 

1.2 Bei dieser versuchten schweren Körperverletzung handelte es sich um die schwerste Straftat (bzw. um den schwersten Vorhalt) welche/welcher das Amtsgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2018 (vgl. BWSAG.2018.8) zu beurteilen hatte. Für die weiteren Vorhalte bzw. Schuldsprüche und für die zugrundeliegenden Sachverhalte wird auf die Erwägungen im soeben erwähnten Urteil verwiesen.

 

1.3 Das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Dezember 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Diebstahls, Sachbeschädigung, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Beschimpfung, Drohung, Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz, gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Anrechnung von 5 Tagen Haft, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und zu einer Busse von CHF 700.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Weiter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet.

 

1.4 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2020 (STBER.2020.19) wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach dem erstinstanzlichen Urteil (BWSAG.2019.3) wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht hat. Das Obergericht sprach ihn zudem schuldig wegen versuchter einfacher Körperverletzung und versuchter Drohung. Der Beschwerdeführer wurde als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen à CHF 10.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.

 

2. Bereits am 29. November 2017 trat der Beschwerdeführer den vorzeitigen Massnahmenvollzug im Untersuchungsgefängnis (nachstehend: UG) [...] an. Er wechselte am 7. März 2018 in die Justizvollzugsanstalt (nachstehend: JVA) [...] (ordentlicher Vollzug ab 12. Dezember 2018). Per 5. Juni 2019 trat der Beschwerdeführer in das Massnahmenzentrum (MZ) [...] ein. Dort erfolgten erste Vollzugsöffnungen. Am 21. November 2019 versuchte der Beschwerdeführer im Rahmen eines begleiteten Ausgangs zu flüchten, weshalb es zur Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug und sodann zu einem erneuten Wechsel in die JVA [...] am 16. Juli 2020 kam. Per 4. März 2022 wurde der Beschwerdeführer für ein «Time-out» ins UG [...] versetzt. Nach einem erneuten Wechsel in die JVA [...] per 4. April 2022, wurde der Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 in die [...] der [...] eingewiesen. Es folgte nochmals ein Aufenthalt in der JVA [...] (per 21. Juni 2022), bis der Beschwerdeführer per 12. August 2022 zur Verfügung gestellt werden musste. Der Beschwerdeführer hielt sich sodann im UG [...] auf, bis er per 26. September 2022 in die [...] eintrat. Der Beschwerdeführer wurde per 16. Februar 2023 von den [...] erneut zur Verfügung gestellt. Er wurde wieder im UG [...] untergebracht, wo er bis zu seinem Übertritt in die Klinik [...] in [...], [...] (nachstehend: [...]), am 14. August 2023 verblieb und wo er auch heute noch untergebracht ist (vgl. zum Ganzen: Ausführungen des Beschwerdegegners im Gesuch um Verlängerung der Massnahme vom 6. Juli 2023 sowie angefochtenes Urteil S. 5).

 

3.1 Noch während seiner Unterbringung im UG [...] verlangte der Beschwerdeführer am 11. April 2023 die sofortige Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtlosigkeit.

 

3.2 Am 6. Juli 2023 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachstehend: Beschwerdegegner), als Vollzugsbehörde, die Verlängerung der stationären Massnahme um drei Jahre. Sollte bis zum Erreichen der Höchstdauer der gerichtlich angeordneten Massnahmendauer am 11. Dezember 2023 kein richterlicher Nachentscheid vorliegen, werde um Anordnung von Sicherheitshaft ersucht.

 

4. Das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt beschloss mit im Dispositiv eröffneten Nachentscheid vom 20. November 2023 Folgendes:

 

1.    Der Antrag von A.___, die mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB sei per sofort aufzuheben, wird abgewiesen.

2.    Die für A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wird, beginnend ab dem 12. Dezember 2023, um 3 Jahre verlängert.

3.    Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wird über A.___ für die Dauer von 3 Monaten, beginnend ab dem 12. Dezember 2023, bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, mithin längstens bis zum 11. März 2024, Sicherheitshaft im Sinne der Fortsetzung der stationären Massnahme angeordnet.

4.    Die Anträge von A.___, es sei festzustellen, dass die Platzierung im Untersuchungsgefängnis [...] vom 16. Februar bis Mitte August 2023 rechtswidrig gewesen sei, und er sei hierfür angemessen zu entschädigen, werden abgewiesen.

5.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...], wird auf CHF 5'920.70 (26,61 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 442.45 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 423.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

6.    Die Kosten des Verfahrens, mit einer Entscheidgebühr von CHF 4'800.00, total CHF 4'880.00, gehen zulasten des Staates Solothurn.

 

5.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

 

1.      Es sei der Nachentscheid vom 20. November 2023 zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 aufzuheben und die stationäre therapeutische Massnahme von A.___ sei aufzuheben.

2.      Es sei festzustellen, dass die Platzierung im Untersuchungsgefängnis […] vom 16. Februar bis 14. August 2023 rechtswidrig gewesen ist und A.___ sei hierfür angemessen zu entschädigen.

3.      Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4.      Es sei die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bestätigen.

5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

5.2 Mit Verfügung vom 7. März 2024 wurde die über den Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft bis zum Entscheid über die Beschwerde verlängert.

 

5.3 Der Beschwerdegegner schloss mit Stellungnahme vom 15. März 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. Per 1. Januar 2024 sind geänderte Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Dabei sieht Art. 365 Abs. 3 StPO neu vor, dass gegen einen selbstständigen nachträglichen Entscheid Berufung erhoben werden kann. Der Nachentscheid ist vorliegend am 20. November 2023 und damit noch unter bisherigem Recht ergangen. Gemäss Art. 448 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Art. 453 StPO sieht für das Rechtsmittelverfahren etwas anderes vor, nämlich, dass Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Dabei würde es zu eng greifen, den Begriff «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Dies hat vorliegend zur Folge, dass gegen den Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt noch die Beschwerde das korrekte Rechtsmittel ist und damit die Beschwerdekammer des Obergerichts für das Rechtsmittelverfahren zuständig ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Das Amtsgericht setzte sich in seinem Urteil vom 12. Dezember 2018 im Hinblick auf die von ihm angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einlässlich mit den Einschätzungen des damals in das Verfahren involvierten Sachverständigen Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Schwerpunkt forensische Psychiatrie FMH, in seinem Gutachten vom 20. November 2017 sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. November 2017 auseinander.

 

Dr. E.___ hielt im Gutachten fest, beim Beschwerdeführer liege eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.8) sowie ein – über viele Jahre ausgeübter – schädlicher Gebrauch von multiplen Substanzen (ICD-10: F19.1) vor; diese Störungsbilder seien als schwergradig (bereits chronifiziert) ausgeprägt anzusehen. Sie würden sich gegenseitig negativ beeinflussen. Der Drogenkonsum des Beschwerdeführers begünstige offensichtlich seine wiederkehrenden Dekompensationen im Rahmen der schizoaffektiven Störung und habe offensichtlich auch zu seiner allgemeinen Labilisierung beigetragen. Aber auch das schizoaffektive Störungsbild begünstige seinen Drogenkonsum. Zudem könne vom Vorliegen dissozialer Persönlichkeitszüge im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen werden. Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers sei hoch. Dies gelte insbesondere für Drohungen, Beschimpfungen, Sachbeschädigungen sowie Eigentumsdelikte und Körperverletzungen. Festzuhalten sei auch, dass im Rahmen einer allfälligen künftigen Platzierung in einer betreuten Institution mit fremdaggressiven Handlungen, insbesondere mit Drohungen und Sachbeschädigungen, aber auch mit Tätlichkeiten, gegenüber dem Personal wie auch gegenüber Mitpatienten zu rechnen sei. Nur ein enges stationäres Setting sei geeignet, sowohl seine Abstinenz von Drogen sicherzustellen, die regelmässige Abgabe der ihm verordneten Medikamente zu gewährleisten und auch seine regelmässige Teilnahme an einem therapeutischen Programm zu sichern. Auch sei festzuhalten, dass er derzeit wohl nur durch eine Platzierung in einer geschlossenen Institution von seinem fortgesetzten deliktischen Verhalten abzubringen sei. Somit werde gutachterlicherseits die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 aStGB empfohlen.

 

2.2 Dr. E.___ hielt in seinen Ergänzungen fest, angesichts der offensichtlichen und in den letzten Monaten erkennbar zunehmenden sozialen Verwahrlosung des Beschwerdeführers habe generell sein Ausführungsrisiko für Straftaten zugenommen. Für Drohungen, Beschimpfungen, Sachbeschädigungen und Diebstähle müsse das Ausführungs- bzw. Rückfallrisiko als hoch eingeordnet werden. Im Hinblick auf die Ausführungs- bzw. Rückfallgefahr für Körperverletzungen sei zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage seit März 2014 keine solchen Delikte mehr vorgehalten würden. Es sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer zwar häufig bzw. regelmässig anderen Personen gegenüber drohend und aggressiv auftrete, es aber offenbar in solchen Situationen dann nicht zur Anwendung körperlicher Gewalt durch ihn komme. Gesamthaft könne das Ausführungs- bzw. Rückfallrisiko für Körperverletzungen somit als moderat angegeben werden.

 

2.3 Im Rahmen der Verfahren BWSAG.2019.3 und STBER.2020.19 wurde bei Dr. E.___ ein weiteres Gutachten eingeholt. Dieses datiert vom 8. Januar 2018. Der Gutachter bestätigte darin die bereits gestellten Diagnosen einer schizoaffektiven Störung sowie eines schädlichen Gebrauchs von multiplen Substanzen und dass diese Störungsbilder als schwergradig ausgeprägt anzusehen seien. Weiter hielt der Gutachter fest, es bestünden beim Beschwerdeführer dissoziale Persönlichkeitszüge im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut Drohungen, Beschimpfungen, Sachbeschädigungen sowie Diebstähle und Körperverletzungen begehe. Die gutachterlich diagnostizierten Störungen bestünden weiterhin und stünden mit den dem Beschwerdeführer in der aktuellen Strafuntersuchung vorgehaltenen Straftaten eindeutig in Zusammenhang. Für die diagnostizierten Störungsbilder gäbe es geeignete Behandlungsmethoden; auch sollte sich durch eine konsequent durchgeführte Therapie seine Rückfallgefahr verringern lassen. Die Behandlung sollte in jedem Fall in einem stationären Rahmen einer forensisch-psychiatrischen Institution erfolgen und langfristig (mehrjährig) angelegt sein.

 

3.1 Der Beschwerdegegner hatte am 26. November 2021 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierung forensische Psychiatrie (SGFP), mit der Erstellung eines (erneuten) forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Das Gutachten datiert vom 17. Mai 2022.

 

Der Gutachter stellte dem Beschwerdeführer die Diagnosen einer bipolaren Störung, gegenwärtig hypomanisch (ICD-10 F31.0) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch (lCD-10 F19.2), gegenwärtig abstinent.

 

Zusammengefasst hielt er fest, diagnostisch bestehe kein Zweifel, dass beim Beschwerdeführer zumindest seit Ende der 1990er Jahre von einer schweren psychischen Störung auszugehen sei, die als «psychotisch» klassifiziert werden könne. Lange Zeit sei der Beschwerdeführer unter der Diagnose einer schizophrenen Psychose behandelt worden. Er gehe von einer bipolaren affektiven Störung aus. Für die legalprognostische Beurteilung sei jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, ob man von einer schizoaffektiven bipolaren Störung ausgehe. Die psychopharmakologischen Strategien, die sich aus der Diagnose ergeben würden, würden sich nicht bedeutsam unterscheiden. Die immer wieder aufflammende Psychopathologie des Beschwerdeführers bedinge als wesentlicher Faktor seine Straffälligkeit. Die Gereiztheit (Dysphorie), führe zu provokantem Verhalten und einer reduzierten Fähigkeit, Impulse adäquat zu steuern, mit gleichzeitigen Einbussen in der Bewältigung von Alltagsanforderungen, die immer wieder Konfliktsituationen generierten, die wiederum Anlass bieten würden für zunächst geringgradige Grenzüberschreitungen wie Vorwürfe, Abwertungen, Beleidigungen und Streit. Bei fortschreitendem akuten Störungsprozess habe der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine gewisse Augenblicksverhaftung entwickelt, im Rahmen derer sich zufällige soziale Interaktionen, Auseinandersetzungen Streit konstellierten, die wiederum im Zusammenspiel mit krankheitsbedingter Rücksichtslosigkeit und Egozentrik zu Tätlichkeiten und Angriffen geführt hätten, wobei in der Situation verfügbare Gegenstände auch als Werkzeug bzw. Waffe eingesetzt worden seien. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer seine primäre Bedürfnisbefriedigung nicht mehr im Griff, sodass auch materielle Bereicherungsimpulse ungehemmter umgesetzt worden seien. Die Psychopathologie des psychotischen Prozesses mit Antriebssteigerung, Enthemmung und veränderter Stimmungslage bilde somit den zentralen Teil des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers.

 

Dass die dysphorische Färbung manischer Verfassung bei affektiven Psychotikern auch dissoziales Gepräge annehmen könne und einhergehe mit dem Konsum psychotroper Substanzen (insbesondere stimulierender Substanzen), sei eine in der Psychiatrie bekannte Tatsache. Es gehe im Falle des Beschwerdeführers um die psychiatrische Behandlung eines chronisch affektiv psychotisch kranken Mannes, bei dem der Erkrankungsverlauf zeige, dass zumindest zeitweilig eine sozial psychiatrisch orientierte Behandlung die sozial störenden Verhaltensweisen des Exploranden einigermassen im Zaum hätten halten können. Bis zu einem gewissen Grade sei das auch im Rahmen der Massnahmenvollzugsbehandlung gelungen, allerdings sei die Verbesserung nicht von anhaltender Dauer gewesen. Der Unterbringungsverlauf des Beschwerdeführers sei geprägt von Rückschlägen in Hinblick auf immer wieder auftretende Verstimmungen, Regelverletzungen und instabile Kooperationsbereitschaft. Allerdings falle auch hier auf, dass eine wesentliche Ursache für das unkooperative Verhalten des Exploranden mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weiterhin subakut vorhandene Psychopathologie sei, die im Rahmen der zuletzt vollzogenen Unterbringung nicht ausreichend günstig habe beeinflusst werden können. Es habe sich gezeigt, dass wahrscheinlich die durchaus vorhandene psychiatrische Betreuung, die letztendlich aber als ambulant verstanden werden müsse, nicht ausgereicht habe, den aktiven Krankheitsprozess anhaltend günstig zu beeinflussen. Es stelle sich daher die Frage, ob man im Falle des Beschwerdeführers noch einmal versuchen sollte, durch eine Unterbringung in einer forensisch-psychiatrischen Abteilung bzw. forensisch-psychiatrischen Klinik mit einem «rundum-die Uhr» psychiatrisch orientierten Angebot, eine ausreichende Stabilität der immer wieder zu beobachtenden Verbesserungen der Psychopathologie des Exploranden zu erreichen.

 

Bezüglich zukünftig zu erwartender Strafhandlungen sei im Falle des Beschwerdeführers folgendes Szenario relevant: Beim Beschwerdeführer bestehe die akute Psychopathologie fort und verschlechtere sich zunehmends. Eine Begleitung und Betreuung sei aufgrund zunehmender Umtriebigkeit nur noch schwierig möglich. Dabei gelinge keine ausreichende Beeinflussung mehr, es komme eventuell zu Unregelmässigkeiten in der Medikamenteneinnahme. Dadurch und mit zunehmend abnehmender Stressresistenz werde die Symptomatik weiterhin akuter, eventuell werde der Beschwerdeführer auch wiederum verführt, psychotrope Substanzen im Übermass zu konsumieren und dadurch die Symptomatik seiner akut exazerbierten Erkrankung weiter zu verschlechtern. Im Rahmen einer solch problematischen Entwicklung wären dann zunächst provakantes Verhalten, Beleidigungen, Drohungen und auch Tätlichkeiten durch den Beschwerdeführer zu erwarten. In Verkettung unglücklicher Umstände könnten dann auch Alltagsgegenstände bewusst beschaffte Werkzeuge als Waffen eingesetzt werden. Zudem steige in der antriebsgesteigerten Verfassung das Risiko für Eigentumsdelikte und Sachbeschädigungen. In einer Kalkulation des konkreten Risikos ergebe sich ein hohes Risiko für leichtgradigere Delikte mit Grenzverletzung (Provokation, Beleidigung, Bedrohung), aber auch leichtere Tätlichkeiten. Das Risiko für schwerwiegendere Gewalttaten ergebe sich bei fortschreitendem Krankheitsprozess und sei insgesamt als mittel bis hoch zu kalkulieren. Das Risiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und eventuell auch das Strassenverkehrsgesetz erscheine unter diesen Überlegungen ebenfalls hoch. Dass vom Beschwerdeführer insgesamt jedoch schwerwiegende Straftaten geplant und mit langem Vorlauf zu erwarten wären, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Es ergebe sich eine Befähigung des Beschwerdeführers zum adäquaten Umgang mit seiner Störung mittels andauernder Psychoedukation, Kontrolle der medikamentösen Behandlung und Begleitung im Alltag (um rechtzeitig auf problematische Entwicklungen durch Intensivierung von psychiatrischer Behandlung reagieren zu können). Zurzeit erscheine es notwendig, beim Beschwerdeführer noch eine engmaschige intensive psychiatrische Behandlung zu gewährleisten. Es erscheine durchaus vorstellbar, dass in überschaubarem Zeitraum eine so ausreichende Stabilisierung des Beschwerdeführers zu erreichen sei, dass ein gut vorbereitetes komplementäres Setting die weitere Begleitung des Exploranden gewährleisten könnte, wobei sicherlich forensische Expertise beteiligt sein müsste. Durch solche Massnahmen erscheine es durchaus denkbar, das beim Beschwerdeführer bestehende Risiko für zukünftige strafbare Handlungen deutlich zu reduzieren.

 

3.2 Neben dem Gutachten von Dr. F.___ sind weitere Berichte und Ausführungen für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Relevanz. Diese werden nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben.

 

3.2.1 Führungsbericht UG [...] vom 10. Oktober 2023

 

Der Beschwerdeführer sei vom 16. Februar 2023 bis am 14. August 2023 im Sinne einer Zwischenplatzierung bzw. eines Time-Outs im UG [...] untergebracht gewesen. Der Beschwerdeführer sei immer in einer Einzelzelle gewesen. Anfangs April 2023 sei ihm eine Zelle im Vollzugstrakt angeboten worden, wobei er auf einen Wechsel verzichtet habe. Der Beschwerdeführer sei häufig laut und aufbrausend gewesen und zeitweise hätte es täglich etwas zu Rapportieren gegeben. Habe man ihn etwas später mit seinem Verhalten konfrontiert, habe er sich einsichtig gezeigt. Grundsätzlich habe er die Anweisungen befolgt und nach seinen verbalen Entgleisungen habe er sich meistens entschuldigt. Mit den anderen Gefangenen habe er einen guten Umgang gehabt. Er habe sie unterstützt und ihnen zugehört. Es habe verschiedene Vorfälle während seines Aufenthalts gegeben. Ab Ende Juni sei er viel ruhiger und gelassener geworden. Er sei nur noch selten laut geworden und sei nicht mehr so angetrieben gewesen. Dieser Zustand habe bis zu seiner Versetzung angehalten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei sehr wechselhaft gewesen und er sei oft laut, fordernd und drohend geworden. Es habe aber auch Momente gegeben, in denen er zugänglich und ein klärendes Gespräch mit ihm möglich gewesen sei.

 

3.2.2 Verlaufsbericht der [...], Klinik [...], vom 15. November 2023

 

Der Beschwerdeführer sei ihnen per 14. August 2023 zugewiesen worden. Er werde aktuell auf der geschlossenen Station behandelt und aufgrund der notwendigen engmaschigen Überwachung bei Fremd- und teilweise Selbstgefährdung (u.a. wegen Anspannung in Hinblick auf die bevorstehende Gerichtsverhandlung) in einem Sicherheits- und Isolationszimmer offen geführt. Er könne Ausgänge im gesicherten Stationsgarten mit der Gruppe nutzen. Die forensisch-psychiatrische Behandlung habe im Berichtszeitraum eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Psychopharmakotherapie (antipsychotische, stimmungsstabilisierende und beruhigende Medikation), störungsspezifischer sowie deliktpräventiver Einzelpsychotherapie mit kognitiv-behavioralem Fokus (eine Sitzung pro Woche von 30-45 Minuten mit den Schwerpunkten Psychoedukation, Förderung des Krankheitsverständnisses und Therapieadhärenz, Entwicklung funktionaler Bewältigungsstrategien im Umgang mit Krankheitssymptomen und Konflikten, Erkennen des Zusammenhangs zwischen den Krankheitssymptomen und Gewaltrisiko), Sozio-Milieutherapie, Aktivierungstherapie, Kunst- und Musiktherapie, Sporttherapie, Physiotherapie und sozialdienstliche Beratung umfasst. Zusätzlich hätten regelmässige supportive, deeskalierende und psychoedukative Gespräche mit der pflegerischen Bezugsperson stattgefunden. Die Behandlungsziele hätten seit dem Eintritt in die Klinik die Abwendung von akuter Fremdgefährdung, den Aufbau einer therapeutischen Beziehung und Entwicklung der Therapieadhärenz sowie die Optimierung der medikamentösen Behandlung beinhaltet.

 

Beim Eintritt am 14. August 2023 habe der Beschwerdeführer ein hypomanisches Krankheitsbild mit Hyperthymie, beschleunigtem teils sprunghaftem Denken, Logorrhö, erhöhtem Antrieb mit psychomotorischer Unruhe und schneller Reizbarkeit, sowie punktuellen Grössenideen gezeigt. Er selbst habe seinen Zustand nicht als pathologisch und sein Verhalten als Ausdruck seines «südlichen bzw. östlichen Temperaments» eingeschätzt. Dementsprechend sei er mit der bei ihm gestellten psychiatrischen Diagnose nicht einverstanden gewesen und habe diesbezüglich keine Anpassung der medikamentösen Behandlung gewollt. Zunächst sei die bestehende Medikation unverändert fortgesetzt worden. Zwar habe der Beschwerdeführer formal fremdaggressive Gedanken Absichten negiert, sei aber wegen seiner merkbaren schnellen Dysphorie kaum einschätzbar gewesen. Aus diesem Grund sei er zur Abwendung von Fremdgefährdung und besserer Einschätzung von Psychopathologie und Verhalten zunächst geschlossen in einem Sicherheits- und Isolationszimmer mit Stationszeiten geführt worden. Am 18. August 2023 habe sich der Beschwerdeführer mit einer stimmungsstabilisierenden Therapie mit Lithium einverstanden erklärt. Zunächst habe sein Zustand etwas ruhiger, weniger beschleunigt im Gedankengang und grösstenteils nicht so dysphorisch wie zuvor imponiert. Er habe sich um freundliches und kooperatives Verhalten bemüht, wobei er sich weiterhin zeitweise angespannt und aufbrausend sowie distanzgemindert und dadurch bedrohlich gezeigt habe, sodass die pflegerische Versorgung sowie Ausgänge in den gesicherten Garten der Station weiterhin in Begleitung eines Mitarbeiters des externen Sicherheitsdienstes hätten erfolgen müssen.

 

Nach einer weiteren Verbesserung des Zustandes habe er ab dem 28. August 2023 im Sicherheits- und Isolationszimmer offen geführt werden können, wenngleich fest vereinbarte Zimmerzeiten zur Beruhigung und Strukturierung weiterhin notwendig gewesen seien. Unter erhöhten Freiheitsgraden habe sich der Zustand des Beschwerdeführers sukzessiv verschlechtert. Er habe kaum schlafen können, sei zunehmend gereizter und fordernder im Kontakt geworden, habe obszön Klinikpersonal und Mitpatienten bedroht und beleidigt. Dies meist, wenn seine Wünsche nicht unmittelbar befriedigt worden seien, aber auch ohne einen nachvollziehbaren Anlass. Darüber hinaus seien persekutorische Gedanken auffällig geworden. Aus diesem Grund habe man sich Mitte September 2023 für den Beginn einer antipsychotischen Therapie entschieden. Mitte Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer aufgrund von unerwünschten Arzneimittelwirkungen (Potenzprobleme, Hautausschlag) die weitere Einnahme von Lithium verweigert und habe sich nicht für andere Therapien mit einem Stimmungsstabilisator motivieren lassen. Langsam sei es nach der medikamentösen Umstellung zur Verbesserung und Stabilisierung des Zustandes gekommen, mit Rückbildung der manischen und wahnhaften Symptome sowie der Dysphorie und der Feindseligkeit. Die dokumentierten Aggressionsereignisse (insgesamt 26 im September und Oktober 2023) seien immer seltener geworden und im November 2023 seien bislang keine erfasst worden. lm Hinblick auf die Gerichtsverhandlung habe der Beschwerdeführer Ende Oktober 2023 vermehrt seine Sorgen verbalisiert, dass die Massnahme verlängert werde. Aufgrund der damit verbundenen Hoffnungslosigkeit und Massnahmenmüdigkeit habe er wiederholt suizidale Äusserungen gemacht mit fremdaggressivem Verhalten gedroht, falls er nach der Verhandlung wieder in die Klinik zurückkehren müsse. In den therapeutischen Gesprächen habe er die Aussagen im Nachhinein wieder relativiert, sei aber im Hinblick auf künftiges Verhalten nicht absprachefähig gewesen.

 

Der Beschwerdeführer habe die Medikation trotz fehlender Krankheitseinsicht und bestehender Befürchtungen bezüglich unerwünschter Arzneimittelwirkungen grösstenteils verordnungsgemäss eingenommen. Einen weiteren Behandlungsversuch mit anderen Medikamenten habe der Beschwerdeführer wegen Angst vor möglichen unerwünschten Arzneimittelwirkungen abgelehnt. An den wöchentlichen therapeutischen Einzelgesprächen habe er regelmässig und aktiv teilgenommen, wobei er diese eher für das Besprechen der alltäglichen Belange seiner Wünsche genutzt habe. Für die Themen Psychoedukation, deliktorientierte therapeutische Arbeit Anamneseerhebung habe er sich bis jetzt nur wenig interessiert. Es sei seit Ende Oktober 2023 dennoch gelungen, mit ihm die zahlreichen Konflikte auf der Station konstruktiv zu bearbeiten, sodass er auch in der Lage gewesen sei, sein Verhalten angemessen zu ändern. Ein Verständnis und eine Akzeptanz der strafrechtlichen Massnahme sowie der damit verbundenen Therapieziele hätten bislang nicht erreicht werden können. Ebenso unkritisch habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner psychischen Erkrankungen inkl. Suchtproblematik gezeigt. Die weiteren therapeutischen Angebote habe er relativ regelmässig und motiviert wahrgenommen und habe diese eher als Ablenkung von der Stationsroutine genutzt. Auf der Station habe er sich nach der Verbesserung seines Zustandes seit November 2023 gegenüber dem Klinikpersonal und seinen Mitpatienten eher zurückhaltend gezeigt und pflege lediglich oberflächliche bzw. bedürfnisorientierte Kontakte, soweit sie für das Zusammenleben erforderlich seien. Ausserhalb der Klinik hätten regelmässige telefonische Kontakte mit seiner Mutter bestanden. Abstinenzkontrollen hätten (grundsätzlich) negative Ergebnisse auf problematische Substanzen gezeigt.

 

Als Hauptdiagnose nennt der Bericht eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10: F25.0) und als Nebendiagnose u.a. psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.2). Die Überlegungen beider Sachverständiger bezüglich der Rückfallrisiken und der legalprognostisch relevanten Faktoren seien zu teilen. Die bisherige Behandlung in der Klinik Beverin habe gewisse Verbesserungen der Risikofaktoren (vor allem durch konsequente antipsychotische Behandlung und Abstinenz von Suchtmitteln) und damit der Legalprognose gebracht. Diese Ergebnisse seien noch nicht auf ein ausserklinisches Setting übertragbar. Eine stationäre forensisch-psychiatrische Behandlung werde weiterhin als notwendig erachtet. Dies begründe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer trotz seiner langjährigen Therapieerfahrung bislang weder ein hinreichendes Krankheitsverständnis noch Krankheitseinsicht entwickelt habe und sich in der Konsequenz nicht auf die deliktpräventive Therapie habe einlassen können wollen. Wie schnell die Empfehlungen aus dem Gutachten von Dr. F.___ umgesetzt werden könnten, sei von mehreren Faktoren abhängig – vor allem aber von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Dieser sei trotz der geschilderten Schwierigkeiten grundsätzlich in der Lage, die Tragweite und Bedeutung von therapeutischen Massnahmen zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren. Aktuell bleibe der Beschwerdeführer jedoch wenig therapiemotiviert, weil er auf seine Entlassung aus dem Massnahmenvollzug aufgrund des Erreichens der Höchstdauer hoffe.

 

3.2.3 Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz

 

Es sei gut, dass er in die Massnahme gekommen sei. Sonst wäre er nach 1,5 Jahren wieder rausgekommen und hätte wieder mit Schlägereien und so angefangen. In der Massnahme habe er gelernt ohne Gewalt zu leben und habe zu Gott gefunden. Er habe jahrelang eine Suchttherapie sowie eine Gewalttherapie gehabt und habe das alles bestanden. Er bereue, was er getan habe und nehme keine Drogen mehr. Die Haaranalysen und Urinproben seien immer negativ gewesen. Er habe vor Gott und vor der Justiz genügend gebüsst. Er nehme aktuell Medikamente zum Schlafen. Zudem Valium am Morgen. Er habe aber alles runtergesetzt. Wenn er rauskomme, wolle er ohne Medikamente leben. Denn er fühle sich ja gut. Er habe keine Wahnvorstellungen. Er sei schon sechs Jahre drinnen und hätte schon letztes Jahr rauskommen sollen. Er habe niemanden geschlagen bedroht und keine Drogen mehr genommen. Er sei laut und aufbrausend, aber sonst nichts. Gewalt löse keine Probleme. Und wenn er rauskomme, werde er nicht mehr im Milieu sein und kein Kokain mehr nehmen. Er fände die Medikamenteneinnahme überhaupt nicht sinnvoll. Er nehme diese aber grundsätzlich freiwillig. Er sei halt wie er sei, manchmal ruhig und manchmal aggressiv. Aber er könne sich beherrschen. Es sei nichts passiert. Er rauche, aber trinke nicht. Drogen habe er letztmals vor seiner Verhaftung 2017 konsumiert.

 

In der Klinik [...] gehe es ihm gut. Er habe einen Kollegen dort, mit dem er sich gut verstehe. Er sei aber sonst in Isolation, in einem Zimmer mit einer Schaumgummi-Matratze. Deswegen habe er Rückenschmerzen. Er sei immer eingesperrt, ausser je 30 Minuten am Morgen und am Nachmittag, wenn er in den Garten könne. Wenn er noch bleiben müsse, wolle er in ein offenes Gefängnis. Er sei dort jetzt mit 19 Leuten, die er nicht kenne und möge. Die Pflegenden seien sehr nett und hätten ihn gerne. Er habe zurzeit keinen Kontakt zu Personen ausserhalb der Massnahme. Seine Gesundheit habe sich seit dem letzten Entscheid 2018 nicht verändert bzw. er sei stärker und fitter geworden. Auch seine psychische Verfassung sei noch gleich. Er habe keine Störung, überhaupt nicht. Manchmal sei man eben so und manchmal so. Im [...] sei er bis Stufe sechs gekommen, habe Ausgänge und Urlaube gehabt und alles sei gut verlaufen. Mit Menschen Kontakt zu haben sei kein Problem für ihn. Er könne mit jedem reden. Auch im UG [...] sei es ihm gut gegangen. Er habe sich gut verstanden mit dem Sicherheitspersonal. Er sei auch dort im Time-out gewesen, als die Exploration mit Dr. F.___ stattgefunden habe. Die im Gutachten gemachten Feststellungen (Vorliegen einer psychischen Störung in Form eines manischen Syndroms im Rahmen einer bipolaren Störung) finde er Unsinn. Er sei ganz normal und könne auch gut ohne Medikamente sein. Er mache sich Sorgen um seine Mutter, die gedroht habe sich umzubringen. Mit dem Bruder und der Schwester bestehe kein guter Kontakt. Wenn er rauskomme, wolle er die Beistandschaft für seine Mutter übernehmen. Zudem werde er ja einen Bewährungshelfer haben, den er kenne. Dieser werde ihm helfen, er könne dann in [...] wohnen und für seine Mutter sorgen. Auch für einen Job werde der Bewährungshelfer schauen. Er wolle jetzt leben und das Leben geniessen. Drogen würden ihm nichts mehr sagen, es gehe auch ohne, wie er festgestellt habe. Die wöchentlichen Therapiesitzungen in der Klinik [...] fände er gut. Seine Einstellung habe sich verändert. Er finde, dass man mit Gewalt keine Probleme löse, sondern es nur neue gebe. Er schlage nicht mehr drein, wenn jemand Probleme mache, rufe er einfach die Polizei. Vorher sei er anders gewesen, weil er «drauf» gewesen sei. Eigentlich müsste er in einer Suchttherapie sein und nicht da, wo er jetzt sei. Um künftig deliktsfrei zu bleiben, brauche er seine Mutter, Gott und Kollegen. Er sei ja schon 53 Jahre alt und habe gelernt, worauf man achten und wann man aufpassen müsse. Dies wisse er auch aus den (gelesenen) Psychologie-Büchern. Wenn er merke, dass etwas nicht stimme, laufe er weg und lasse die Finger davon. Er könne alleine selbständig draussen leben. Zu einem Psychiater würde er gehen.

 

Sein Leben nach der Entlassung stelle er sich wie folgt vor: Arbeiten, zu seiner Mutter schauen, Kochen, Putzen, Sport machen, gut essen, Kleider kaufen, Fussball spielen etc. Zudem wolle er normale Kollegen haben, nicht Dealer Drogenkonsumenten. Er habe einen Fehler gemacht, das wisse er. Aber er sei kein Mörder so. Er sei einfach «drauf» gewesen, habe fünf bis zehn Gramm Kokain am Tag konsumiert. Aber jetzt mache er nichts mehr, er wolle nichts mehr mit der Polizei Drogen zu tun haben. Er wolle nur sein Leben. Er habe eine Freundin gefunden und wolle mit dieser Ferien machen.

 

3.2.4 Verlaufsbericht der [...], Klinik [...], vom 3. April 2024

 

Der Beschwerdeführer werde aktuell auf der geschlossenen Station behandelt und verfüge über die Lockerungsstufe 4 (personalbegleitete Gruppenausgänge im Klinikareal), die jedoch seit dem 27. März 2024 aufgrund eines Konsumereignisses (Cannabinoide) sistiert sei, bis dessen therapeutische Bearbeitung habe erfolgen können. Die forensisch-psychiatrische Behandlung sowie die Gespräche mit der pflegerischen Bezugsperson seien dieselben wie im ersten Bericht (vgl. dort), wobei die störungsspezifische sowie deliktpräventive Einzelpsychotherapie auf 45 bis 60 Minuten pro Woche verlängert worden sei. Im Berichtszeitraum habe es keine massgeblichen Veränderungen der antipsychotischen Medikation gegeben. Die Psychopathologie sei mit vorübergehenden Schwankungen weitgehend stabil geblieben. Obwohl die wahnhaften und manischen Symptome seit der medikamentösen Umstellung im Herbst 2023 grösstenteils remittiert geblieben seien, würden weiterhin verhaltensrelevante Phänomene bestehen wie schnelle Gereiztheit, Streitsucht und erhöhte Konfliktbereitschaft. Darüber hinaus hätten sich im Berichtszeitraum durchgehend eine defizitäre Emotionsregulationsfähigkeit und dysfunktionale Verhaltensmuster in Konfliktsituationen und bei Frustration von Bedürfnisbefriedigung gezeigt, was zur Erfassung einer abnehmenden, aber immer noch markanten Anzahl von insgesamt 13 Aggressionsereignissen im Berichtszeitraum geführt habe. Überwiegend habe es sich dabei um beiläufige belästigende Kommentare, Beleidigungen, Anschreien verbale Bedrohungen gehandelt, wobei es zu keinen tätlichen Übergriffen gekommen sei. Die verordnete Medikation habe der Beschwerdeführer trotz fehlender Krankheitseinsicht und zeitweise geschilderter Befürchtungen bezüglich unerwünschter Arzneimittelwirkungen gemäss ärztlicher Empfehlung eingenommen. Die Nachbesprechung von Konflikten und Verhaltensproblemen habe in den Einzelgesprächen einen grossen Raum eingenommen. Mittels Verhaltensanalysen sei versucht worden, beim Beschwerdeführer ein Bewusstsein dafür zu schaffen, wie seine problematischen Verhaltensweisen mit seinen langfristigen Zielen in Konflikt stehen würden, und was mögliche funktionale Verhaltensweisen bei einschiessenden negativen affektiven Zuständen sein könnten. Der Beschwerdeführer habe die besprochenen Mechanismen verstanden und zeige, trotz bestehender Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen, eine gewisse Einsicht bezüglich der Problematik seiner interpersonellen Verhaltensweisen. Bisher habe jedoch keine nachhaltige Verhaltensänderung erzielt werden können.

 

Bezüglich der Abhängigkeitserkrankung habe eine oberflächliche Krankheitseinsicht erreicht werden können, wobei der Beschwerdeführer eine langfristige Abstinenzmotivation geäussert habe. Das Cannabiskonsumereignis auf der Station habe jedoch gezeigt, dass diese Absichtsäusserung noch nicht mit dem Verhalten korrespondiere und bei einem entsprechenden Angebot der Aussicht auf kurzfristige Bedürfnisbefriedigung Vorrang gegeben werde. Ebenfalls gebe er an, sich in Zukunft vom Drogenmilieu und seinem früheren kriminellen Umfeld fernhalten zu wollen, da er sich nun des negativen Einflusses seiner früheren Lebensweise auf seine zwischenmenschlichen Beziehungen, insbesondere zu seiner Mutter und seiner Schwester, bewusst geworden sei.

 

Der Beschwerdeführer habe im Berichtszeitraum weiter motiviert an der stationsinternen Aktivierungstherapie teilgenommen (zuletzt 7 Einheiten à 60 bis 105 Minuten pro Woche) und habe sich dort kooperativ sowie interessiert gezeigt. Darüber hinaus nehme der Beschwerdeführer die wöchentliche Sporttherapie zuverlässig wahr. Gegenüber dem Pflegepersonal habe sich der Beschwerdeführer abgesehen von den geschilderten besonderen Vorkommnissen überwiegend freundlich gezeigt. Würden Bedürfnisse des Beschwerdeführers nicht unmittelbar befriedigt werde ihm ein Anliegen verwehrt, komme es noch immer zu verbalen Auseinandersetzungen und selten zu verbaler Gewalt gegenüber dem Pflegepersonal. Ähnliche Muster seien in der Interaktion mit Mitpatienten zu erkennen. Der Beschwerdeführer verhalte sich im Kontakt mit Mitpatienten meist höflich, in Konfliktsituationen komme es jedoch schnell zu verbalen Drohungen. Im Kontakt mit Personen ausserhalb der Station verhalte er sich stets freundlich und angepasst. Ausserhalb der Klinik würden regelmässige telefonische Kontakte mit seiner Mutter bestehen. Seit kurzem bestehe ebenfalls wieder telefonischer Kontakt zu seiner Schwester, mit welcher er davor einige Jahre nicht gesprochen habe. Die Abstinenzkontrollen seien negativ auf problematische Substanzen ausgefallen.

 

Die diagnostische Einschätzung sei im Berichtszeitraum unverändert geblieben. Die bisherige Behandlung in der Klinik habe eine erhebliche Verbesserung der Risikofaktoren für physische Gewalt gebracht. Die wahnhaften und manischen Symptome, sowie die Dysphorie und Feindseligkeit hätten durch die konsequente antipsychotische Behandlung und die weitgehende Abstinenz von Suchtmitteln reduziert werden können. Deliktrelevante affektive Symptome (insbesondere Gereiztheit) und problematische Verhaltensmuster im zwischenmenschlichen Bereich würden noch immer bestehen und seien weiterhin behandlungsbedürftig, zumal sich aus den verbalen Konflikten, die sich häufig aus Bagatellen ergäben, ohne Intervention von Fachpersonal schnell tätliche Konflikte entwickeln könnten. Günstig sei, dass der Beschwerdeführer in solchen Situationen verbal lenkbar bleibe und den Anweisungen des Personals Folge leiste. Die stationäre forensisch-psychiatrische Behandlung werde weiterhin als notwendig erachtet. Es bestehe beim Beschwerdeführer trotz der langjährigen Therapieerfahrung kein(e) hinreichende(s) Krankheitsverständnis -einsicht. Ob die erreichten psychopathologischen Verbesserungen im ausserklinischen Setting unter erhöhten Anforderungen aufrechterhalten werden könnten, sei zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht beurteilbar und sollte im weiteren Behandlungsverlauf mittels weiterer Vollzugslockerungen erprobt werden. Trotz der geschilderten Schwierigkeiten sei der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage die Tragweite und Bedeutung von therapeutischen Massnahmen zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren. Der hängige Verlängerungsentscheid habe beim Beschwerdeführer gegenwärtig zu einer gewissen Ambivalenz in Bezug auf die Behandlungsmotivation geführt, weil er sich eine Entlassung erhoffe. Es sei davon auszugehen, dass sich diese Ambivalenz im Falle einer Verlängerung der stationären Massnahme relativ rasch wieder zurückbilden werde. Bezüglich Beurteilung des Rückfallrisikos und der Massnahmenindikation wurde wiederum auf die gutachterliche Einschätzung der Dres. med. E.___ und F.___ verwiesen.

 

3.2.5 Vor Obergericht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus (im Detail vgl. schriftliches Einvernahmeprotokoll), wenn er aus der Massnahme entlassen würde, würde er sich an seinen Bewährungshelfer wenden (Herrn G.___). Dieser würde ihm helfen bei der Suche nach einer Wohnung und Arbeit. Mit diesem habe er früher Fussball gespielt. Dann würde er ins Fitness gehen, schwimmen. Sechseinhalb Jahre seien einfach genug, er wolle leben, er halte es nicht mehr aus. (AF) Wohnen würde er zuerst im [...]-Hotel, in [...]. (AF) Das würde CHF 990.00 kosten, mit Küche. Er habe eine IV-Rente von CHF 2’600.00 (im Jahr 2017). Mit der sei er immer durchgekommen. (AF) Er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe und dafür müsse er bestraft werden. Nun sei er ein anderer Mensch geworden. Er sei gläubig geworden, bedrohen, dreinschlagen, das mache er nicht mehr. Beleidigungen etc. würden zum einen Ohr rein und zum anderen rausgehen. Bei Problemen draussen würde er die Polizei rufen. Er müsse nicht mehr drohen und dreinschlagen. Er habe in diesen sechseinhalb Jahren nie geschlagen, obwohl sie ihn beleidigt hätten und ihm den Kopf hätten abschneiden wollen im [...]. Er sei immer ruhig geblieben, habe sich zurückgehalten.

 

Auf Frage, wie es sich mit dem Drogenkonsum verhalte resp. wie man davon ausgehen könne, dass er sich nicht wieder im Drogenmilieu aufhalte, sagte er, er nehme keine Drogen mehr. Im [...] hätte er jeden Tag Kokain nehmen können, wenn er das gewollt hätte. Er wolle kein Kokain mehr nehmen, das bringe nur Probleme. Auf den Einwand angesprochen, in [...] habe er Hasch konsumiert, meinte er, das sei ein Blödsinn gewesen. Er hätte in die [...] kommen sollen, da sei ihm gesagt worden, es habe keinen Platz. Das habe ihn bedrückt. Es sei sehr schwierig dort. Einer habe ihm ein paar Züge angeboten, er habe nur ein paar Züge genommen. Bis dahin habe er nie mehr gekifft gehabt. Auf Frage, weshalb er sich habe verleiten lassen, sagte er, weil es nie vorwärtsgehe, er sei bedrückt gewesen. Es sei ein Fehler gewesen, sie hätten ihn überredet. Er sei mit den Nerven am Ende gewesen. Er könne es sich nicht mehr leisten, er könne nicht nochmals in eine Massnahme kommen. Draussen wäre es nicht gleich, da sei er in Freiheit, da könne er alles wieder machen, da brauche er keine Drogen. Auf den Einwand, vorher habe er diese aber gebraucht, sagte er, ja, da habe er falsche Kollegen gehabt, er sei reingeschlittert und süchtig gewesen. Auf den Einwand, wie man denn eine Garantie habe, sagte er, wie er die geben solle, man solle ihm zwei Jahre Bewährung geben und wenn er wieder konsumiere, könne man ihn wieder einsperren.

 

Wenn er draussen wäre, würde er eine ambulante Therapie machen und würde auch die Medikamente nehmen. Er würde arbeiten, er wolle eine Tagesstruktur. Er wolle nicht nur rumhocken und nichts machen, so wie jetzt. Er habe eingesehen, dass es ohne Medikamente nicht gehe. Auch eine Therapie würde er machen.

 

Der Kontakt zu seiner Mutter sei sehr gut und nun habe er auch wieder Kontakt zu seiner Schwester. Er selber möchte in [...] wohnen und neu anfangen, zur Mutter schauen und arbeiten, in der [...], es sei egal wo. Er könne Werkzeuge herstellen, CNC-Maschinen einrichten etc. Er wäre bestürzt, wenn die Massnahme verlängert würde. Er könne nicht mehr.

 

Auf die Frage, ob es zutreffe, dass ihm im UG [...] letztes Jahr eine Zelle im Vollzugstrakt angeboten worden sei, er eine Versetzung aber abgelehnt habe, meinte er, er sei schon gegangen. Dann habe er aber wieder weggehen wollen, es habe dort Algerier gehabt, die immer geschrien hätten. Es sei so ein Lärm gewesen, er habe wieder seine Ruhe haben wollen. 

 

4.1 Die Vorinstanz, welche die Massnahme um drei Jahre verlängerte, erklärte das Gutachten von Dr. F.___ für voll beweiskräftig und immer noch aktuell. Sie stützte sich in der Folge auf seine Einschätzungen und erwog Folgendes: Die im Gutachten festgehaltenen Behandlungsempfehlungen zur Verbesserung der Legalprognose hätten noch nicht umgesetzt, geschweige denn über einen längeren Zeitraum nachhaltig gefestigt werden können. Die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Massnahme seien (noch) nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer könne klarerweise noch keine günstige Prognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer befinde sich zwar nun seit fünf Jahren im ordentlichen Massnahmenvollzug und vorher bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Dieser habe sich (aber) schwierig gestaltet. Mit dem Beschwerdeführer habe an keinem Ort über eine längere Zeit gearbeitet werden können. Die Gründe hierfür würden hauptsächlich im Verhalten des Beschwerdeführers liegen, welcher sich immer wieder aufbrausend, laut und teils aggressiv gegen Gegenstände und Personen gezeigt habe. Er habe sich bisher nicht wirklich auf den Therapieprozess einlassen können. Es fehle nach wie vor an einer genügenden Krankheitseinsicht. Entsprechend schätze der Gutachter die Legalprognose im Falle einer Entlassung denn auch weiterhin als belastet ein. Da im Falle einer Entlassung davon auszugehen sei, dass er nicht von sich aus kontinuierlich ärztlich-therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen werde und keine genügende Medikamentencompliance gegeben sei, müsse eine Verschlechterung des Zustands befürchtet werden, was die Legalprognose zusätzlich belaste. Eine weitere therapeutische Bearbeitung der beim Beschwerdeführer fortbestehenden deliktrelevanten Problematiken erweise sich eindeutig als notwendig. Der Gutachter schreibe der subakut akut vorhandenen Symptomatik der psychotischen Erkrankung den Hauptanteil bei der Deliktgenese zu. Ein zusätzlicher Konsum von psychotropen Substanzen verschlimmere die Situation. Da diese Punkte noch nicht abschliessend hätten bearbeitet werden können, sei eine Behandlungsbedürftigkeit beim Beschwerdeführer weiterhin gegeben.

 

Ebenfalls sei eine Behandlungsfähigkeit – trotz einer angeblichen Therapiemüdigkeit – zu bejahen. Nach der Einschätzung des Sachverständigen lasse sich die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Störung grundsätzlich durch ein adäquates forensisch-psychiatrisches Regime therapieren. Die Behandlung mittels Pharmakotherapie sowie Psychotherapie würden im Vordergrund stehen. Nebst dieser grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit sehe der Gutachter auch die Behandelbarkeit im konkreten Fall noch als gegeben an. Diese Ansicht teile das Gericht. Namentlich sei es bei Intensivierung bzw. Optimierung von Massnahmen immer wieder zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik gekommen. In diesen Phasen sei es jeweils möglich gewesen, dass sich der Beschwerdeführer gut und konstruktiv auf den Therapieprozess habe einlassen können. Eine gewisse oppositionelle Haltung und Gereiztheit gehörten zum Störungsbild des Beschwerdeführers. Dies sei entsprechend nicht tatsächlich als Ablehnung der Massnahme zu interpretieren. Einzig eine vorübergehende Krise bzw. fehlende Motivation genüge nicht, damit sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweise. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein gewisses Verständnis für die Massnahme und seine Krankheit aufbringen könne, zeige sich auch aus dem aktuellen Bericht der [...] vom 15. November 2023. Demnach sei er in der Lage, die Tragweite und Bedeutung von therapeutischen Massnahmen zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren. In der Zeit in der Klinik [...] hätten bereits Fortschritte erzielt werden können, insbesondere nach einer Umstellung der Medikation, durch konsequente antipsychotische Behandlung und Suchtmittelabstinenz. Es sei bereits eine Verbesserung der Risikofaktoren und damit der Legalprognose erfolgt. Überdies sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits über eine sehr lange Dauer – wenn auch in einem geschützten Rahmen – seine Abstinenz habe aufrechterhalten können. Das alles zeige, dass der Beschwerdeführer durchaus behandlungsfähig sei.

 

Auch der Gutachter schätze eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht als aussichtslos ein. Beim Beschwerdeführer liege eine psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB vor. Der Gutachter äussere sich klar zu den Diskrepanzen in der Diagnosestellung und erläutere, weshalb er zu einer anderen Einschätzung komme als der Vorgutachter. Dabei werde klar gesagt, dass es letztendlich für die legalprognostische Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung sei, ob man von einer schizoaffektiven einer bipolaren Störung ausgehe. Ebenfalls sei klar, dass die abgeurteilten Straftaten mit dieser psychischen Störung in Zusammenhang stehen würden.

 

In einem ersten Schritt nach der Akuttherapie sollten erste Freiheiten gewährt und erprobt werden. Anschliessend müsse ein adäquates sozialpsychiatrisches und forensisch-psychiatrisches Nachsorgesetting etabliert und für eine gewisse Zeit monitorisiert werden. Bei einer ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass sich sein Zustand stabilisieren und sich die Legalprognose verbessern werde. Mit der Fortführung der Massnahme seien weiterhin Behandlungsfortschritte zu erwarten, wodurch die Gefahr erneuter mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen verringert werden könne. Die Voraussetzungen einer Massnahmenverlängerung seien demnach gegeben.

 

Eine stationäre therapeutische Massnahme erweise sich weiterhin als erforderlich. Sowohl der Gutachter wie auch die [...] äusserten sich klar, dass sie derzeit noch eine stationäre Behandlung als indiziert erachteten. Eine ambulante Behandlung ohne Unterbringung in einer begleiteten Wohnform könne nach Ansicht des Gutachters nie so engmaschig sein, dass sie ausreichend rückfallpräventive Wirkung entfalten könnte. Diese Ansicht sei zu teilen. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit kurzem in der Klinik [...] und sei zurzeit noch im geschlossenen Bereich. Zunächst müssten Übungsfelder in Freiheit erprobt werden, bevor eine offenere Unterbringung überhaupt in Betracht gezogen werden könne. Diesen Rahmen könne aktuell nur eine stationäre Massnahme gewährleisten. Die Art und Schwere der drohenden Straftaten bzw. die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Ausmass der diesbezüglichen Rückfallgefahr würden den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers sodann auch nicht als übermässig, sondern als angemessen erscheinen lassen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Gutachten zwar insbesondere betreffend Delikten wie Beschimpfungen, Drohungen, Körperverletzungen, Nötigungen und Tätlichkeiten sowie Verstösse gegen das BetmG und das SVG sowie Vermögensdelikten von einer erhöhten Rückfallgefahr ausgehe. Dass insgesamt schwere Gewaltdelikte vom Beschwerdeführer zu erwarten seien, habe der Gutachter für eher unwahrscheinlich gehalten, weil seine bisherige Delinquenz häufig ohne Planung, aus der Situation heraus und impulsiv begangen worden sei. Die abgeurteilten Taten (u.a. schwere Körperverletzung), die kampfsportlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers (kräftig gebaut, Kickboxer) sowie die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers (wenn er den Zimmernachbarn hätte verletzen wollen, dann hätte dieser nicht nur einen Kratzer, sondern wäre umgefallen) würden aber dafür sprechen, dass auch relativ schwere Delikte gegen Leib und Leben nicht auszuschliessen seien. Dies eben insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Stresssituationen sehr impulsiv und aus der Situation heraus handle. Die Gefahr, dass dadurch hohe Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit gefährdet würden, sei gross. Entsprechend überwiege diese Rückfallgefahr den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers. Die Anordnung einer ersten Massnahmenverlängerung sei verhältnismässig. Aufgrund der Tatsache, dass noch verschiedene intensive Schritte notwendig seien, erscheine eine Verlängerung um drei Jahre angemessen.

 

4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, trotz mehreren Begutachtungen und jahrelanger Therapie sei nach wie vor unklar, an welcher psychischen Störung er leiden solle. Während der erste Gutachter im Jahr 2017 zum Schluss gekommen sei, er leide insbesondere an einer schizoaffektiven Störung, habe der Gutachter im 2022 an eine bipolare Störung geglaubt. Die Klinik [...] erachte nun wieder die Diagnose des ersten Gutachters als wahrscheinlicher. Man könne seine psychische Erkrankung nicht richtig einordnen. Das führe zur Frage, ob es sich denn überhaupt um eine schwere psychische Störung handle, wie es das Gesetz zur Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme verlange. Andererseits frage sich, ob eine Behandlung unter diesen Umständen je erfolgversprechend sein könne – setzten die verschiedenen Diagnosen doch auch verschiedene Behandlungskonzepte und Medikationen voraus. Offenbar sei auch nach über fünfjähriger Behandlung nicht die richtige Medikation/Behandlung gefunden worden. Die Verlängerung einer Massnahme setze eine konkrete psychiatrische Diagnose voraus. Erst dann könne beurteilt werden, ob die psychische Störung auch schwer sei. Dr. F.___ habe in seinem Gutachten festgehalten, dass die Rückfallgefahr in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte sowie leichte Gewaltdelikte im Sinne von Drohungen und Tätlichkeiten zwar hoch sei. Gleichzeitig bezeichne er aber auch die Gefahr für schwere Gewaltstraftaten als klein. Die Vorinstanz habe diese Einschätzung relativiert. Sie weiche in unzulässiger Weise von den Feststellungen der Fachperson ab und setze ihre eigene – unfachmännische – Einschätzung der Rückfallgefahr über die Schlussfolgerungen des Gutachters – ohne dabei in nachvollziehbarer Weise zu erklären, weshalb man hier ausnahmsweise von einem forensisch-psychiatrischen Gutachten abweichen dürfe. Dieses Vorgehen sei klarerweise unrechtmässig. Vielmehr sei auf die bereits genannten Feststellungen von Dr. F.___ abzustellen, wonach die Rückfallgefahr in Bezug auf schwere Gewaltdelikte tief sei.

 

Der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt worden. Mittlerweile befinde er sich seit knapp 6 ½ Jahren im Vollzug, sei er doch bereits am 28. November 2017 verhaftet worden. Mit dem angefochtenen Entscheid sei die Massnahme nochmals um drei Jahre verlängert worden. Damit würde der Vollzug vorliegend fünfmal so lange dauern wie die eigentliche Freiheitsstrafe. Diese Umstände seien offensichtlich unverhältnismässig. Hinzu komme, dass sich aus dem bisherigen Massnahmenverlauf ergebe, dass die Erfolgsaussichten dieser Massnahme als gering bezeichnet werden müssten. Es sei zu erwarten, dass die Massnahme spätestens nach drei Jahren infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben werde. Aus all diesen Gründen sei die Verlängerung der Massnahme unverhältnismässig. Die Verbesserung der Legalprognose könne nachweislich nicht erreicht werden. So habe er in den vergangenen Jahren kaum Fortschritte gemacht. Die Legalprognose habe sich nicht verändert, weshalb auch nicht zu erwarten sei, dass sich daran in den kommenden drei Jahren etwas ändere. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung habe er sich trotz mehrmonatigem Aufenthalt in der Klinik [...] immer noch in einem Isolationszimmer befunden. Auch hier verlaufe die Massnahme schleppend. Entsprechend sei die Massnahme auch nicht geeignet, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Er befinde sich nicht in einer vorübergehenden Krise. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

 

4.3 In der Stellungnahme vom 15. März 2024 entgegnete der Beschwerdegegner zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes: Dass es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um eine schwere psychische Störung handle, sei sowohl im ersten Gutachten von Dr. E.___ vom 20. November 2017 als auch in demjenigen vom 17. Mai 2022 von Dr. F.___ festgestellt und nachvollziehbar erörtert worden. Auch die [...] und die vorherigen Institutionen ([...], JVA [...]) hätten mit einer entsprechenden Diagnose gearbeitet. Dass die [...] bei der Diagnosestellung von Gutachter Dr. F.___ abweiche und sich auf die Diagnose von Dr. E.___ stütze, stelle eine erfolgreiche Behandlung keineswegs in Frage. Dr. F.___ stelle in seinem Gutachten klar, dass es letztendlich für eine legalprognostische Beurteilung nicht von entscheidender Bedeutung sei, ob von einer schizoaffektiven einer bipolaren Störung ausgegangen werde. Der leitende Arzt der [...] habe bestätigt, dass es in der medikamentösen Therapie zwischen den beiden Diagnosen kaum relevante Unterschiede gebe. Gestützt auf die übereinstimmenden fachlichen Einschätzungen betreffend die Rückfallgefahr sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass auch für schwere Delikte von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen sei, sollte der Beschwerdeführer nun ohne Vorbereitung in ein unstrukturiertes Setting entlassen werden. Die Vorinstanz habe die gutachterlichen Einschätzungen umfassend gewürdigt und habe ihre Risikoeinschätzung für schwere Gewaltdelikte, welche dem Gutachten nicht diametral entgegenstehe, ausführlich und nachvollziehbar begründet.

 

Zur Verhältnismässigkeit sei festzuhalten, dass sowohl der Gutachter als auch die [...] eine lediglich ambulante Massnahme ausdrücklich als nicht ausreichend bezeichnen würden. Entsprechend sei zurzeit keine mildere Alternative auszumachen, um dem Therapiebedürfnis des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden kurz- bis mittelfristig hohen Rückfallgefahr zu begegnen. Weiter sei anzumerken, dass es sich um die erstmalige Verlängerung der stationären Massnahme handle. Dass die stationäre Massnahme nicht innert der angeordneten 5 Jahre erfolgreich habe abgeschlossen werden können, sei vor allem auf die zahlreichen deliktrelevanten Vorfälle mit aggressivem gewalttätigem Verhalten sowie auf die Rückstufung infolge einer Entweichung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug zurückzuführen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass innerhalb der folgenden 3 Jahre Lockerungsschritte bis hin zu einer bedingten Entlassung erfolgen sollen. Wie die [...] ausführe, komme es dabei hauptsächlich auf die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers an. Eine kürzere Dauer als die beantragten 3 Jahre werde nicht ausreichen, um die Schritte des progressiven Massnahmenvollzugs genügend zu erproben und zu festigen, was den nachhaltigen Erfolg der therapeutischen Behandlung gefährden würde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers seien durchaus legalprognostische Fortschritte zu erkennen. So habe die [...] bereits im Therapiebericht vom 15. November 2023 ausgeführt, dass die bisherige Behandlung in der Klinik [...] gewisse Verbesserungen der Risikofaktoren (vor allem durch konsequente antipsychotische Behandlung und Abstinenz von Suchtmitteln) und damit der Legalprognose gebracht habe. Bereits früher sei es dem Beschwerdeführer immer wieder gelungen, in den Stufen des progressiven Massnahmenvollzugs voranzuschreiten und legalprognostische Fortschritte zu erzielen, sodass er beispielsweise aus der JVA [...] in den offenen Massnahmenvollzug des MZ [...] habe übertreten und dort auch Vollzugsöffnungen habe wahrnehmen können. Die Fortschritte seien dann jedoch durch deliktrelevante Vorfälle (Flucht/Gewaltanwendung) seitens des Beschwerdeführers zunichtegemacht worden, sodass die stationäre Massnahme nach 5 Jahren noch nicht erfolgreich habe abgeschlossen werden können. Nichtsdestotrotz hätten die erreichten Fortschritte gezeigt, dass die Massnahme keineswegs aussichtslos und weiterhin durchführbar sei. Dies habe auch die [...] bestätigt, welche ausführe, dass der bisherige Behandlungsverlauf dafür spreche, dass eine Fortführung der aktuellen Therapie zu einer besseren psychopharmakologischen Behandlung der Grunderkrankungen, zu einer Stabilität der Abstinenz von illegalen Substanzen, zu weiteren Fortschritten in Bezug auf das Störungsverständnis und zu einer weiteren Verbesserung der Konfliktkommunikation führen werde.

 

Die Vollzugsplanung sehe vor, dass der Beschwerdeführer bei positivem Verlauf kurzfristig (0-6 Monate) in die Stufen 4 und 5 übertreten könne, wobei dies auch mit einer Versetzung in die offene Station einhergehe. Mittelfristig (6-12 Monate) seien weitere Belastungserprobungen ausserhalb des Klinikareals vorgesehen, welche dann auch unbegleitet erfolgen sollten (Stufen 6 und 7). Nach erfolgreicher Erprobung in den Lockerungsstufen sei dann längerfristig ein Wechsel in ein offenes Wohnheim in der Region [...] vorgesehen (ca. Mitte 2025). Der Beschwerdeführer habe sich mit dem geplanten Vorgehen einverstanden erklärt, was auf eine Therapiemotivation schliessen lasse.

 

4.4 An der Hauptverhandlung bestätigte der Vertreter des Amtes für Justizvollzug seine schriftlichen Ausführungen weitgehend. Es kann daher darauf verwiesen werden. Die stationäre Massnahme sei die einzige Möglichkeit, den Beschwerdeführer von weiteren Taten abzuhalten. Die Massnahme sei auch nicht aussichtslos. Die Drogenabstinenz sei noch nicht gefestigt, wie sich gezeigt habe. Die Verhältnismässigkeit sei ebenfalls zu bejahen, Massnahmen seien zeitlich nicht limitiert. Lediglich eine ambulante Massnahme sei nicht ausreichend. Der Plan sei auf Vollzugslockerungen ausgelegt (offenere Station, Wohnheim). Die Einschränkungen seien daher laufend weniger einschneidend. Anlässlich der VKS-Sitzung vom März 2024 sei gesagt worden, man könne gut mit dem Beschwerdeführer arbeiten. Er sei mit der Vollzugsplanung einverstanden gewesen. Er habe es in den Händen, dass es mit den Lockerungen klappe. Bezüglich der Platzierung im UG sei auf die schriftliche Stellungnahme verwiesen. Die Vollzugsbehörde habe sich um eine schnellstmögliche Versetzung bemüht.

 

4.5 An der Hauptverhandlung bestätigte die Verteidigung des Beschwerdeführers ihre schriftlichen Ausführungen ebenfalls weitgehend. Es kann daher auch hier auf die bereits dargelegten Ausführungen verwiesen werden. Darauf aufmerksam gemacht wurde, dass man nun gehört habe, wie gut der Vollzugsverlauf geplant sei resp. wie dieser ablaufen solle. Darüber diskutiere man aber schon seit drei Jahren; es sei nicht so, dass dies in der Praxis dann auch so ablaufe. Es sei perspektivenlos. Die Praxis sehe anders aus als die Theorie. Es dauere viel länger als angenommen, bis ein Platz frei sei für den nächsten Lockerungsschritt. Die Massnahme sei nicht mehr verhältnismässig, man müsse nun einen Schlussstrich ziehen. Bezüglich der Entschädigung wegen der unrechtmässigen Inhaftierung im UG müsse berücksichtigt werden, dass nicht die Art des Vollzugs entscheidend sei, sondern, dass er keine Massnahme gehabt habe. Für die Zeit ab 12. Dezember 2023 sei ebenfalls eine Entschädigung zu bezahlen. Am 11. Dezember 2023 sei die Massnahme abgelaufen.

 

5.1 Der Beschwerdeführer verlangt, die stationäre therapeutische Massnahme sei aufzuheben bzw. nicht zu verlängern. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die für den Beschwerdeführer verfügte Massnahme zu Recht (für drei Jahre) verlängert hat.

 

5.2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss («Kann-Vorschrift»). Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen (Trechsel/Pauen Borer, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N. 15 zu Art. 59 StGB; Stratenwerth, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 9 Rz. 40). Dabei ist, über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese besonders zu begründen ist (BGE 135 IV 139 E. 2.1). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme, wie erwähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage kommen kann (BGE 135 IV 139 E. 2.4).

 

5.3 Die Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Sodann muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1. und 2.3.1.). Bei der Prüfung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Es kommt dabei insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

 

5.4.1 Es ist unbestritten, dass dem Gutachten von Dr. F.___ vorliegend Beweiswert zukommt, es immer noch aktuell ist und darauf (nach wie vor) abgestellt werden kann.

 

5.4.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ hielt fest, diagnostisch bestehe kein Zweifel, dass beim Beschwerdeführer zumindest seit Ende der 1990er Jahre von einer schweren psychischen Störung auszugehen sei. Für die legalprognostische Beurteilung sei jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, ob man von einer schizoaffektiven bipolaren Störung ausgehe. Die psychopharmakologischen Strategien, die sich aus der Diagnose ergäben, würden sich nicht bedeutsam unterscheiden. Der Beschwerdeführer leide an einer zurzeit als subakut zu bezeichnende psychische Störung, genauer einem manischen Syndrom im Rahmen einer bipolaren Störung. Mit dieser Störung würden auch die abgeurteilten Taten zusammenhängen (Gutachten S. 42).

 

Damit steht fest, dass beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes (Art. 59 StGB) vorlag und nach wie vor vorliegt. Welcher Art sie schlussendlich ist, ist nach dem Gesagten nicht von entscheidender Bedeutung.

 

5.4.3 Dr. F.___ beantwortete die Frage nach der Rückfallgefahr wie folgt: Im aktuellen Setting gehe vom Beschwerdeführer keine grosse Gefahr für die Begehung von Gewaltdelikten aus, weil unter der engmaschigen Begleitung und dem strukturierenden Rahmen der Justizvollzugseinrichtung die Exazerbation psychopathologischer Auffälligkeiten gering sei. In Abhängigkeit der Reduktion des eingrenzenden, strukturierenden und kontrollierenden Rahmens steige allerdings die Gefahr, dass eine Exazerbation psychopathologischer Auffälligkeiten der psychotischen Erkrankung unerkannt bleibe und unbeeinflusst fortschreite. In einer offenen Massnahmeninstitution einer Klinik werde im Rahmen einer solchen Verschlechterung relativ leicht noch mit einer Rückstufung in enger strukturiertere geschlossene Bereiche reagiert werden können, in einer offen geführten Wohneinrichtung sei dies weniger einfach der Fall, weil das allgemeine Hilfesystem in Anspruch genommen werden müsste. Bei einer Entlassung aus der Massnahme sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer von sich aus nicht kontinuierlich ärztlich-therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen werde. Allemal werde eine im ambulanten Rahmen zu etablierende Behandlung ohne Unterbringung in einer begleitenden Wohnform nicht so engmaschig zu etablieren sein, dass sie ausreichend rückfallpräventive Wirkung (in Hinblick auf die erneute Exazerbation und in Hinblick auf das erneute Begehen von Delikten) entfalten können werde. In Abhängigkeit vom Fortschreiten der psychopathologischen Verschlechterung seien auch zunehmend schwerwiegendere Delikte vom Beschwerdeführer zu erwarten. Im oben beschriebenen Szenario entwickle sich das Risiko zunächst für Gewaltdelikte ohne direkten Opferkontakt (Provokation, Abwertung, Beleidigung, Drohung), in einer weiteren Eskalationsstufe seien dann bei durch Provokationen verursachten Streitsituationen, auch einfache Körperverletzungen, Nötigungen und Tätlichkeiten zu erwarten. Dass insgesamt schwere Gewaltdelikte vom Beschwerdeführer zu erwarten seien, sei eher unwahrscheinlich, da seine bisherige Delinquenz häufig ohne Planung, aus der Situation heraus und impulsiv begangen worden sei. Insgesamt bestehe beim Beschwerdeführer auch ein relevant erhöhtes Risiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, da bei ihm eine Neigung zum polytoxikomanen Substanzkonsum bestehe. In früherer Zeit habe er auch Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen, wobei hier wahrscheinlich auch eine Rolle gespielt habe, dass die Hemmschwelle für leichtgradigere Delikte durch die psychopathologischen Veränderungen ungünstig beeinflusst gewesen sei. Auch die Vermögensdelikte, die bisher gezeigt worden seien, imponierten wie aus der störungsbedingt herabgesetzten Hemmung gegenüber Bereicherungsabsichten, sodass auch hier in Abhängigkeit von der Verschlechterung der Psychopathologie ein erhöhtes Risiko für Delikte dieser Art bestehe (Gutachten S. 48 ff.).

 

Anlass für die seinerzeitige Anordnung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB war die versuchte schwere Körperverletzung im Jahr 2014. Nach der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung der Massnahme zu rechtfertigen. Grundsätzlich zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, es sei eher unwahrscheinlich, dass von ihm insgesamt schwere Gewaltdelikte zu erwarten sind (Gutachten S. 49). Diese Bemerkung darf aber keinesfalls aus dem Zusammenhang gerissen werden. Der Gutachter Dr. F.___ beantwortete die Frage nach der Rückfallgefahr dahingehend, dass im aktuellen Setting vom Beschwerdeführer keine grosse Gefahr für die Begehung von Gewaltdelikten ausgehe. Das, weil unter der engmaschigen Begleitung und dem strukturierenden Rahmen der Vollzugseinrichtung die Verschlimmerung von psychopathologischer Auffälligkeiten gering sei. In Abhängigkeit der Reduktion des eingrenzenden und kontrollierenden Rahmens steige allerdings die Gefahr, dass eine Exazerbation unerkannt bleibe und unbeeinflusst fortschreite. In Abhängigkeit vom Fortschreiten der psychopathologischen Exazerbation seien auch zunehmend schwerwiegendere Delikte vom Beschwerdeführer zu erwarten. Das Risiko für schwerwiegendere Gewalttat(en) ergebe sich bei fortschreitendem Krankheitsprozess und sei insgesamt als mittel bis hoch zu kalkulieren (Gutachten S. 41).

 

Im gegenwärtigen, eng strukturierten, eingrenzenden und kontrollierenden Rahmen des Massnahmenvollzugs geht also vom Beschwerdeführer keine grosse Gefahr für die Begehung von Gewaltdelikten aus. Das Risiko, dass es auch zukünftig zu schweren Delikten kommen kann, ist aber weiterhin vorhanden, insbesondere, wenn der Beschwerdeführer seine Medikamente absetzen, Betäubungsmittel konsumieren und im Alltag mit Faktoren konfrontiert werden würde, die ihn stressen. Wie sich gezeigt hat, ist der Betäubungsmittelkonsum für den Beschwerdeführer – entgegen seinen Aussagen – noch immer ein Thema. Bei ihm musste erst kürzlich ein Konsumereignis (Cannabinoide) festgehalten werden. Damit steht fest, dass ausserhalb des momentanen Settings durchaus auch ein Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte besteht. Diese Einschätzung wird auch durch die mit dem Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durchgeführten Tests bestätigt. Bei der Risikoeinschätzung anhand des Instrumentes des HCR-20 zeigten sich risikorelevante Problembereiche vor allem in Bezug auf die psychotische Störung (die als nur teilweise erfolgreich behandelt eingeschätzt werden müsse und dissoziale Gepräge annehme), die Substanzgebrauchsstörung und einem bisher unklaren Empfangsraum. Im Fokus des Risikomanagements ständen daher zunächst noch intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen, damit eine langfristige psychosoziale Stabilisierung erreicht werden könne. Nach der Risikoeinschätzung anhand des Instruments LSI-R erfülle der Beschwerdeführer 33 von maximal 54 möglichen Risikoitems. Der Beschwerdeführer sei an der Grenze zur obersten Risikokategorie einzuordnen. Für Personen, die hier eingeordnet würden, werde ein hoher Behandlungs- und Kontrollbedarf indiziert und eine Betreuung in gesichertem bzw. kontrolliertem Setting empfohlen (siehe zum Ganzen Gutachten S. 28 ff.).

 

Dem aktuellsten Bericht der [...] ist zu entnehmen, dass deliktrelevante affektive Symptome (insbesondere Gereiztheit) und problematische Verhaltensmuster im zwischenmenschlichen Bereich noch immer bestehen würden und weiterhin behandlungsbedürftig seien, zumal sich aus den verbalen Konflikten, die sich häufig aus Bagatellen ergäben, ohne Intervention von Fachpersonal schnell tätliche Konflikte entwickeln könnten. Dr. F.___ erklärte, das grenzüberschreitende und störende Verhalten des Beschwerdeführers gehe einher mit einer anhaltenden psychopathologischen Verschlechterung im Sinne submanischer bzw. maniformer manischer Symptomatik, die sich vor allem in Gereiztheit, Unangepasstheit und auch vordergründig dissozialem Gepräge zeige (Egozentrik, Augenblicksverhaftung, Impulsivität). Dies sei insofern für die Legalprognose relevant, als es zeige, dass der die Legalprognose überwiegend prägende Einzelfaktor noch nicht ausreichend therapeutisch beeinflusst worden sei (Gutachten S. 46). Des Weiteren hält er fest, die Legalprognose könne mittels Pharmakotherapie und Psychotherapie, Rehabilitation und Resozialisierung verbessert werden (vgl. Gutachten S. 50). Diese Behandlungsempfehlung zur Verbesserung der Legalprognose konnte – nach dem Gesagten – noch nicht genügend umgesetzt werden. Dies gilt im Besonderen für die Resozialisierung. Der Beschwerdeführer befindet sich noch immer auf der geschlossenen Station der Klinik [...]. Kommt hinzu, dass der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers noch völlig unklar ist. Vorliegend besteht noch kein Setting nach Entlassung. Ein solches ist aber nötig, um die Rückfallwahrscheinlichkeit auf ein Mass zu reduzieren, das eine günstige Legalprognose zulässt (vgl. dazu nachstehend).

 

5.4.4 Im Moment kann dem Beschwerdeführer noch keine günstige Prognose gestellt werden. Wie bereits erwähnt, leidet der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Krankheit. Der Beschwerdeführer selbst verneint (noch an der Verhandlung vor Vorinstanz) krank zu sein (Antwort N. 74). Den Umgang mit dem Substanzkonsum bagatellisiert er, was ebenfalls von einer noch nicht hinreichenden Krankheitseinsicht zeugt. Die Störung des Beschwerdeführers ist therapierbar (Gutachten S. 46). Zwar ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Unterbringungsverlauf des Beschwerdeführers immer wieder geprägt von Rückschlägen (im Hinblick auf immer wieder auftretende Verstimmungen, Regelverletzungen und instabile Kooperationsbereitschaft) gewesen ist. Hingegen ist auch dokumentiert, dass es immer wieder zu einer Verbesserung der Pathologie des Beschwerdeführers gekommen ist (Gutachten S. 40). Bereits im ersten Bericht der [...] wird von einer Verbesserung des Zustands des Beschwerdeführers seit November 2023 gesprochen. Dem neusten Bericht der [...] ist zu entnehmen, dass die bisherige Behandlung in der Klinik eine erhebliche Verbesserung der Risikofaktoren für physische Gewalt gebracht habe. Die wahnhaften und manischen Symptome sowie die Dysphorie und Feindseligkeit hätten durch die konsequente antipsychotische Behandlung und die weitgehende Abstinenz von Suchtmitteln reduziert werden können. Deliktrelevante affektive Symptome (insbesondere Gereiztheit) und problematische Verhaltensmuster im zwischenmenschlichen Bereich würden noch immer bestehen und seien weiterhin behandlungsbedürftig, zumal sich aus den verbalen Konflikten, die sich häufig aus Bagatellen ergäben, ohne Intervention von Fachpersonal schnell tätliche Konflikte entwickeln könnten. Aufgrund des Verlaufs darf angenommen werden, dass die Fortführung dieses Settings weitere Behandlungsfortschritte mit sich bringt. Die Behandlung in der derzeitigen Vollzugseinrichtung hat Verbesserungen der Risikofaktoren (vor allem durch konsequente antipsychotische Behandlung und Abstinenz von Suchtmitteln) und damit der Legalprognose gebracht. Aufgrund des Therapieverlaufs darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor behandlungswillig ist. Behandlungsbedürftigkeit und -fähigkeit sind damit zu bejahen. Es ist zu erwarten, dass durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet werden kann.

 

5.4.5 Auch wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Gesagten noch nicht erfüllt sind und eine stationäre forensisch-psychiatrische Behandlung zurzeit als notwendig erachtet wird, so erscheint es nicht mehr verhältnismässig, dem Beschwerdeführer für weitere drei Jahre die Freiheit zu entziehen.

 

5.4.6 Je länger der Massnahmenvollzug gedauert hat, desto mehr rückt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Prinzip der Verhältnismässigkeit in den Vordergrund.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 2018 u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht ordnete gleichzeitig eine stationäre Massnahme für fünf Jahre an. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Fünfjahresfrist endete vorliegend am 11. Dezember 2023 (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.7). Der – abgesehen durch die Flucht nie unterbrochene – Freiheitsentzug gegenüber dem Beschwerdeführer begann mit der Inhaftierung am 28. November 2017. Bereits bis zum 11. Dezember 2023 waren dies über sechs Jahre, was mehr als dem Dreifachen der damals ausgesprochenen Freiheitsstrafe entspricht.

 

Der Beschwerdeführer wird auch in Zukunft in mehreren Lebensbereichen eine relativ enge Betreuung und Kontrolle benötigen. Diese muss jedoch nicht zwingend im Rahmen eines stationären Massnahmenvollzugs erfolgen. Unabdingbar ist, dass der Beschwerdeführer auch ausserhalb des Massnahmenvollzugs abstinent von Suchtmitteln und Alkohol bleibt, die ihm verordneten Medikamente regelmässig einnimmt und weiterhin an einem therapeutischen Programm teilnimmt. Dies wurde nicht nur von Dr. F.___ festgestellt, sondern bereits Dr. E.___ wies darauf hin. Zumindest vorläufig wird nur eine betreute Wohnform in Frage kommen. Der Beschwerdeführer hat zudem – soweit es seine gesundheitliche Situation zulässt – einer Arbeits- Beschäftigungsmöglichkeit nachzugehen. Dies alles kann mit zivilrechtlichen Massnahmen sichergestellt werden. Damit wird sowohl dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit als auch dem Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers Genüge getan. Es wird sich aufdrängen, für den Beschwerdeführer eine umfassende Beistandschaft (u.a. mit der Aufgabe der Einleitung einer fürsorgerischen Unterbringung, falls sich wieder eine Risikosituation einstellen und sich Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und damit eine Fremd- auch Selbstgefährdung konkretisieren sollte) zu errichten, welche mit diesen Aufgaben betraut wird. Bezüglich der Beistandschaft bleibt zu erwägen, diese an eine Person zu übertragen, die am zukünftigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mindestens in der Nähe domiziliert ist, so dass ein persönlicher Kontakt leichter hergestellt werden kann, was die persönliche Betreuung erleichtern würde.

 

Auf die Etablierung dieser zivilrechtlichen Massnahme wird mit absolutem Hochdruck hinzuarbeiten sein. Das Setting muss so gut vorbreitet sein, dass der Beschwerdeführer in dieses entlassen werden kann. Die Umsetzung des vorgenannten Szenarios hängt von mehreren Faktoren ab, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Wenn keine weiteren Friktionen eintreten, sollten die zivilrechtlichen Massnahmen bis 11. Dezember 2024 aufgegleist und vorbreitet sein. In dieser Zeit werden die Lockerungen zu erproben sein, die dazu erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund ist die stationäre Massnahme bis 11. Dezember 2024 und damit um ein Jahr zu verlängern. Der Beschwerdeführer ist per diesem Datum aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen.

 

Damit ist sogleich gesagt, dass die von der Vorinstanz verfügte Sicherheitshaft zu Recht erfolgt ist und somit für die Zeit ab 12. Dezember 2023 keine Entschädigung geschuldet ist.

 

5.5 Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Ziffer 2 des Nachentscheids des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November 2023 ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die für den Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts vom 12. Dezember 2018 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wird mit Wirkung ab 11. Dezember 2023 um ein Jahr verlängert.

 

6.1 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzustellen, dass die Platzierung im Untersuchungsgefängnis [...] vom 16. Februar bis 14. August 2023 rechtswidrig gewesen sei. Er sei dafür angemessen zu entschädigen. Er moniert, während der laufenden Massnahme sei er mehrfach in einem UG (rund ein Jahr) platziert worden. Das widerspreche offensichtlich dem Ziel der Massnahme. Entsprechend sei dieser Freiheitsentzug unrechtmässig gewesen. Dies gelte insbesondere für den letzten Aufenthalt im UG [...] von Mitte Februar bis Mitte August 2023, also rund sechs Monate. Es habe keine Behandlung stattgefunden. Er hätte einen Anspruch auf eine adäquate Behandlung gehabt. Diese Zwecke seien durch die Platzierung unterlaufen worden. Es obliege dem Staat, wenn er einer Person die Freiheit entziehe, dafür zu sorgen, dass genügend und sinnvolle Massnahmenangebote vorhanden seien. Entsprechend könne er – wie es die Vorinstanz mache – nicht für seine Frustration verantwortlich gemacht werden. Fakt sei, dass offensichtlich keine geeignete Einrichtung für ihn habe gefunden werden können, was dann zur Platzierung im UG geführt habe.

 

6.2 Ob es sich vorliegend überhaupt um das richtige Verfahren für die Beurteilung dieses Entschädigungsanspruchs handelt, kann offenblieben. Selbst wenn die Beschwerdekammer zuständig wäre, müsste der Antrag abgewiesen werden, was folgt:

 

6.3 Der Beschwerdegegner entgegnet, dem Beschwerdeführer sei gemäss dem Führungsbericht des UG [...] vom 10. Oktober 2023 anfangs April 2023 eine Zelle im Vollzugstrakt angeboten worden, auf welche er freiwillig verzichtet habe. Entsprechend könne es nun nicht der Vollzugsbehörde angelastet werden, dass er sich während seines Aufenthalts im UG in einer Einzelzelle befunden habe. Die Vollzugsbehörde habe innert kurzer Zeit nach der Zurverfügungstellung in der JVA [...] mit der [...] einen Platz in einer geeigneten Einrichtung gefunden, in welche der Beschwerdeführer habe eintreten können. Vielmehr sei es jedoch in der Folge – aufgrund des aggressiven bis gewalttätigen Verhaltes des Beschwerdeführers in der [...] – erneut zu einer Zurverfügungstellung und anschliessender Platzierung im UG gekommen.

 

6.4.1 Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht weitere Straftaten begeht, wird er gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung behandelt, wobei die Behandlung auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB erfolgen kann, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB schreibt ferner vor, dass die Massnahme aufgehoben wird, wenn eine geeignete Einrichtung nicht nicht mehr existiert. Diese Bestimmung ist nicht nur anwendbar, wenn überhaupt keine geeignete Einrichtung (mehr) existiert, sondern auch dann, wenn es für den Betroffenen keinen Platz in einer geeigneten Einrichtung gibt (vgl. BGE 148 I 116 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1).

 

6.4.2 Gestützt auf diese Grundsätze erachtet das Bundesgericht die Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- Haftanstalt als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation mit materiellem Bundesrecht als vereinbar (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1). In seiner Praxis hat es bspw. die Verlegung aus einer Massnahmeeinrichtung in ein Gefängnis für die Dauer von gut zehn Monaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5) bzw. von mehr als elf Monaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.5.4 f.) unter den besonderen Umständen des Einzelfalls noch als zulässig beurteilt (vgl. mit einer Übersicht zur Kasuistik BGE 148 I 116 E. 2.5). Ebenso befand das Bundesgericht einen Aufenthalt von dreizehn Monaten in einem Gefängnis vor Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme als rechtmässig, wobei davon sechs Monate funktional als Massnahmenvollzug qualifiziert werden konnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5). Selbst eine Wartefrist von über zwei Jahren schützte das Bundesgericht, nachdem die Vorinstanz jedoch bereits eine letzte Frist angesetzt hatte, innert welcher die betroffene Person in eine psychiatrische Klinik einzutreten hatte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1001/2015 und 6B_1147/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 3.2 und 9.2). In einem den Kanton Bern betreffenden Fall erwies sich auch ein Aufenthalt von rund 23 Monaten in ungeeigneten Einrichtungen noch als zulässig, unter anderem weil der Beschwerdeführer trotz falscher Vollzugsform während 9 Monaten weiter therapiert werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2021 vom 11. Mai 2022 E. 6). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht eine Unterbringung in einem Gefängnis während fast neun Monaten als rechtswidrig, nachdem die Vollzugsbehörde nur eine Institution angefragt und sich der Betroffene konstant therapiebereit gezeigt hatte (BGE 148 I 116 E. 2.6).

 

6.4.3 Eine längerfristige Unterbringung in einer Straf- Haftanstalt ist hingegen – soweit jedenfalls die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind – nicht zulässig, da der Massnahmezweck nicht vereitelt werden darf. Letztlich führt die nicht nur vorübergehende Unterbringung in einer Straf- Haftanstalt ohne Behandlung mit zunehmender Wartezeit dazu, dass der Zweck der Massnahme – die Resozialisierung des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung – ebenso unterlaufen wird wie der Anspruch des Massnahmeunterworfenen auf eine adäquate Behandlung (BGE 148 I 116 E. 2.3; 142 IV 105 E. 5.8.1; Urteil des BGer 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 5.1).

 

6.5 Die Vorinstanz verneinte die Rechtswidrigkeit der Platzierung im UG und erwog dazu zusammengefasst, was folgt: Am 16. Februar 2023, also direkt nach der Rückkehr des Beschwerdeführers ins UG, sei die [...] (Klinik [...] in [...]) angefragt worden. Weiter sei am 20. Februar 2023 ein Ersuchen um Aufnahme an die Psychiatrischen Dienste [...], sowie an die Klinik [...], gestellt worden. Alle drei Institutionen hätten den Beschwerdeführer auf die Warteliste genommen. Am 16. Juni 2023 sei bei allen Kliniken nachgefragt worden. Am 3. Juli 2023 habe die Klinik [...] mitgeteilt, dass in Bälde ein Platz frei werde. Es seien alle nötigen Schritte in die Wege geleitet worden, damit dieser Übertritt zeitnah habe stattfinden können. Der Vollzugsbehörde könne hier also kein Versäumnis vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer habe hauptsächlich aufgrund seines Verhaltens mehrfach zur Verfügung gestellt und neu platziert werden müssen. Auch zur neuerlichen Unterbringung im UG [...] im Februar 2023 sei es wegen eines Vorfalls in der [...] gekommen, wonach der Beschwerdeführer für die Institution nicht mehr tragbar gewesen sei. Überdies habe der Beschwerdeführer eine weitere Behandlung in dieser Institution auch abgelehnt und sei mit einer Verlegung ins UG [...] einverstanden gewesen. In Anbetracht all dieser Umstände sei die Platzierung während sechs Monaten in einer Haftanstalt noch als angemessen anzusehen.

 

6.6 Diese nachvollziehbaren vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. In Anbetracht all dieser von der Vorinstanz erwähnten Umstände (Anfrage von Einrichtungen noch am Einweisungstag, Anfrage von weiteren Einrichtungen vier Tage später, Nachfrage bei den Einrichtungen am 16. Juni 2023 und dann Zusage am 3. Juli 2023), ist die sechsmonatige Platzierung im UG noch als angemessen zu sehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer anfangs April und damit knapp zwei Monate nach der Überführung ins UG eine Zelle im Vollzugstrakt angeboten worden sei, worauf er verzichtet habe (vgl. Führungsbericht UG […] vom 10. Oktober 2023).

 

6.7 Aufgrund des Gesagten, würde sich die Beschwerde, soweit damit die Rechtswidrigkeit der Platzierung im Untersuchungsgefängnis vom 16. Februar bis 14. August 2023 festgestellt werden soll, als unbegründet erweisen. Sie wäre diesbezüglich abzuweisen.

 

7. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Ziffern und 5 und 6 (Kosten) richtet, so fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwer, was diesbezüglich zu einem Nichteintreten führt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer gar keine Kosten auferlegt.

 

8. Für den Fall, dass gegen diesen Beschluss eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, wird zur Sicherung des Massnahmenvollzugs mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, zu vollziehen im bisherigen bzw. im neu aufzugleisenden Setting des Massnahmenvollzugs.

 

9.1 Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf beantragt die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Diesem Gesuch ist stattzugeben und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Solothurn, ist dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin beizuordnen.

 

9.2 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Nachentscheid des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November 2023 ist aufzuheben. Während der Beschwerdeführer die sofortige Entlassung aus der Massnahme verlangte, beantragte der Beschwerdegegner eine Verlängerung der Massnahme um drei Jahre. Die Massnahme wurde um ein Jahr verlängert. Die übrigen Anträge des Beschwerdeführers wurden abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten war. Angesichts dieses Ausgangs (Art. 428 Abs. 1 StPO) gehen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00 (inkl. Verfahren betr. Anordnung von Sicherheitshaft), zuzüglich Auslagen von CHF 320.00 (inkl. Kosten des Verlaufsberichts der [...] vom 3. April 2024), je zur Hälfte zu Lasten des Staates und des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat somit Kosten von CHF 2'160.00 zu tragen.

 

9.3 Rechtsanwältin Weisskopf macht einen Aufwand von 18,25 Stunden geltend, wovon vier Stunden auf die juristische Mitarbeiterin entfallen. Nicht entschädigt werden können die Aufwendungen, welche das vorinstanzliche Verfahren betreffen. Es handelt sich dabei um die Position vom 20. Februar 2024 (Studium Urteil, Weiterleiten an Klient ausmachend 1,5 Stunde). Das ist die einzige Korrektur, welche sich aufdrängt. Da die Honorarnote um den Aufwand der Verhandlung (am 15. April 2024) und der Urteilseröffnung (am 16. April 2024), ausmachend 1,5 Stunden zu ergänzen ist, bleibt es beim von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachten Aufwand von 18,25 Stunden. Zuzüglich MwSt. und Auslagen resultiert ein zu entschädigendes Honorar von CHF 3'590.15. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2, d.h. CHF 1'795.05, und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 822.90 (14.25 Stunden zu je CHF 90.00, 4 Stunden zu je CHF 60.00; zuzüglich MwSt. von CHF 123.25, ausmachend CHF 1'645.75, davon ½); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Bezüglich des Nachzahlungsanspruchs ist festzuhalten, dass praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 280.00 auszugehen ist, es sei denn, es handle sich um einen komplexen aufwändigen Fall, was hier nicht gegeben ist. Ohnehin wurde keine Honorarvereinbarung eingereicht.

 

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 2 des Nachentscheids des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November 2023 aufgehoben.

2.    Die für A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wird mit Wirkung ab 12. Dezember 2023 um ein Jahr verlängert.

3.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

4.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'320.00, gehen zur Hälfte, d.h. im Umfang von CHF 2'160.00, zu Lasten von A.___. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.

5.    Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Solothurn, für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 3'590.15 (inkl. Auslagen und MwSt.). Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'795.05 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 822.90 (Differenz zum vollen Honorar); beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Ramseier



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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