Zusammenfassung des Urteils BKBES.2023.85: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer reichte eine Strafanzeige gegen das Sozialamt B.___ ein, die Staatsanwaltschaft nahm die Anzeige nicht an, der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, eine Sicherheitsleistung wurde bezahlt, die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde. Letztendlich wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2023.85 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer |
Datum: | 19.01.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Sozialregion; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Eingabe; Anzeige; Nichtanhandnahme; Sozialamt; Verfahren; Handlung; Falschaussage; Urteil; Eingaben; Antrag; Beschwerdekammer; Falschaussagen; Unterlagen; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Verhandlung; Hinweis; Sicherheit; Entscheid; Sachen; Nichtanhandnahmeverfügung; Frist; Hinweise; Tatsachen |
Rechtsnorm: | Art. 307 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 397 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | BKBES.2023.85 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Entscheiddatum: | 19.01.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_BK.2024.5 |
Titel: | Nichtanhandnahmeverfügung |
Resümee: |
Obergericht Beschwerdekammer
Beschluss vom 19. Januar 2024 Es wirken mit: Oberrichterin Hunkeler Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin Ramseier In Sachen
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 13. Juni 2023 reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen das Sozialamt [...] resp. gegen die Sozialregion B.___ wegen Falschaussage gemäss Art. 307 StGB ein. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm darauf am 24. Juli 2023 mit, aus der Strafanzeige ergebe sich nicht, worin die angeblichen 23 Falschaussagen (in der Verfügung der Sozialregion B.___ vom 3. April 2023) zu sehen seien. Es wurde ihm daher Gelegenheit gegeben, seine Strafanzeige bis 4. August 2023 entsprechend zu konkretisieren. Sollte er die Frist unbenutzt verstreichen lassen, werde gestützt auf die Akten entschieden.
Am 28. Juli 2023 reichte A.___ eine weitere Eingabe ein.
Mit Verfügung vom 8. August 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. A.___ habe auf das Schreiben vom 24. Juli 2023 am 28. Juli 2023 eine Eingabe eingereicht. Darin habe er aber nur seine Anzeige mit sämtlichen gleichlautenden Beilagen zugestellt, wobei er in der Verfügung der Sozialregion B.___ sämtliche Sätze nummeriert habe. Eine Begründung resp. Konkretisierung, inwiefern die Sätze falsch seien, habe er nicht eingereicht. Aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergäben sich keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten. Aus diesem Grunde sei die Anzeige nicht an die Hand zu nehmen.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 14. August 2023 (Posteingang) Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, in der Beschwerdeschrift an das Departement des Innern (DdI) seien die Beweismittel und Tatsachen aufgeführt worden. Dieser Brief sei als Kopie beigelegt worden. Es scheine, dass sich die Staatsanwältin nicht die Mühe gemacht habe, diesen Brief zu lesen. Es gehe um Dutzende von Falschaussagen in der Verfügung der Sozialregion. Es sei ihm immer nur um eine IPV-Nachberechnung gegangen, nicht um Sozialhilfe. Er habe sich x-Mal beim Sozialamt telefonisch gemeldet, um sich zu erkundigen, wie er beim Ausfüllen des Formulars vorgehen müsse und dann erkläre das Sozialamt, dass er nur einmal angerufen habe. Gegen die Zustände auf dem Sozialamt [...] müsse zwingend etwas unternommen werden.
3. Mit Verfügung vom 17. August 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___ mit Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil vom 29. September 2023 auf die Beschwerde nicht ein. Im Anschluss wurde dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 800.00 gesetzt. Am 30. November 2023 wurde die Sicherheitsleistung bezahlt. Gleichentags beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung und wies auf eine Vielzahl von Strafbestimmungen hin, die mit der fraglichen Verfügung des Sozialamtes erfüllt worden seien.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 14. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
5. Am 4. Januar 2024 gingen vom Beschwerdeführer weitere Eingaben ein (Korrespondenz mit dem Departement des Innern).
6. Angesichts des nachfolgenden Ergebnisses konnte darauf verzichtet werden, der Sozialregion B.___ Gelegenheit zu geben, sich zur Beschwerde zu äussern.
II.
1. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer Verhandlung. Dieser Antrag ist abzuweisen. Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Auf Antrag einer Partei von Amtes wegen kann ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, z.B. bei erhöhtem Interesse der Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung des Inhaftierten, zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Patrick Guidon in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 397 N. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_228/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.1., 6B_342/2017 vom 4. August 2017 Erw. 3.2). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Von einer Verhandlung sind keine neuen massgeblichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beschwerdeführer konnte sich in seinen Eingaben ausreichend klar äussern. Darüber hinaus wird dem Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR 101]) durch die Publikation des Urteils im Internet Rechnung getragen werden.
2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).
Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers am 24. Juli 2023 zur Präzisierung zurückgewiesen hat. Aus der Anzeige ging in der Tat nicht genau hervor, worin die angeblichen 23 Falschaussagen in der fraglichen Verfügung der Sozialregion B.___ vom 3. April 2023 zu sehen sind (Verfügung von zwei Seiten). Daran änderten auch die beigelegten Eingaben an das DdI nichts. Denn es ist nicht Aufgabe einer Strafverfolgungsbehörde, (umfangreiche) Eingaben an eine andere Behörde nach möglichen strafbaren Handlungen zu durchsuchen (der in der Eingabe vom 17. Mai 2023 erwähnte Art. 307 StGB bezieht sich auf gerichtliche Verfahren und konnte ohnehin nicht zur Anwendung gelangen). Nicht zu beanstanden ist schliesslich auch die Nichtanhandnahme nach erfolgter Eingabe vom 28. Juli 2023. In dieser Eingabe beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, seinen Unmut über die fragliche Verfügung der Sozialregion B.___ und über das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu äussern. Im Weiteren legte er erneut seine Eingaben an das DdI bei und die Verfügung der Sozialregion B.___, die er nun mit Zahlen von 1 bis 27 versehen hatte. Diese sollen die angeblichen 23 Falschaussagen aufzeigen. Worin die Falschaussagen konkret zu sehen sind, wurde aber nicht erläutert.
An diesem Ergebnis vermag auch der Entscheid des DdI vom 17. August 2023 nichts zu ändern, den der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft im Nachgang zur deren Nichtanhandnahmeverfügung zugestellt hatte. Bezüglich einer allfälligen strafbaren Handlung der Geschäftsleitung von Sachbearbeitern der Sozialregion hat das DdI lediglich festgehalten, insofern der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die strafrechtliche Verfolgung dieser Personen beantrage, könne darauf mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Für eine allfällige strafrechtliche Verfolgung seien ausschliesslich die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Es kann also keine Rede davon sein, dass das DdI vorgeschlagen hatte, diese «23 Lügen in dieser Verfügung des Sozialamtes» als Straftat bei der Staatsanwaltschaft zu melden, wie der Beschwerdeführer in der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 24. August 2023 ausführt.
Im Übrigen geht aus dem Entscheid keineswegs hervor, dass das DdI der Auffassung ist, es seien strafbare Handlungen begangen worden. Das DdI legte dem Beschwerdeführer dar, dass es entgegen seiner Auffassung nicht möglich ist, bei der Sozialregion die Ausrichtung von IPV zu beantragen, ohne dass eine Beurteilung seiner sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit vorgenommen werde resp. es handle sich dabei nicht um eine reine «buchhalterische Serviceleistung». Sofern er in den Genuss der «vollen» IPV über die Sozialregionen kommen wolle, könne er dies nur über die Einreichung eines vollständig ausgefüllten Antrages auf Sozialhilfeleistungen mit den entsprechenden Unterlagen erreichen. Im Weiteren könne ihm nicht gefolgt werden, wenn er der Auffassung sei, in der Vergangenheit sei ihm jeweils die volle IPV gewährt worden und seine Verhältnisse hätten sich seither nicht geändert. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Sozialregion von ihm für das Jahr 2023 die Einreichung eines neuen Antrages verlangt habe. Dass die Beschwerde vom DdI schliesslich gutgeheissen wurde, war darauf zurückzuführen, dass das DdI der Auffassung war, die Sozialregion hätte dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Vervollständigung seines Antrages bzw. zur Einreichung der fehlenden Unterlagen gewähren müssen. Ein allfällig strafbares Verhalten von Mitarbeitern Geschäftsleitung der Sozialregion geht daraus nicht hervor. Das ganze Verfahren vor dem DdI zeigt, dass es in erster Linie der verwaltungsrechtliche Weg ist, der gegen unliebsame Entscheide einer Sozialregion zu beschreiten ist. Dies hat der Beschwerdeführer getan und damit war er insofern auch erfolgreich, als dass die Sozialregion ihm eine kurze Nachfrist zur Vervollständigung seines Antrags resp. zur Einreichung fehlender Unterlagen zu gewähren hat.
Schliesslich ergibt sich eine strafbare Handlung auch nicht aus seinen Eingaben an die Beschwerdekammer. Daran ändert auch die Aufzählung diverser Strafbestimmungen nichts. Es kann sein, dass sich die Sozialregion gegenüber ihm nicht so verhalten hat, wie er sich das gewünscht hat und wie er allenfalls hätte erwarten können. Sie hat auch offenbar insofern einen Fehler begangen, als dass sie ihm nicht Gelegenheit gegeben hatte, fehlende Unterlagen nachzureichen. Dies hat mit strafbarem Verhalten aber nichts zu tun.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer allgemein gehaltenen Vorwürfe einer näheren Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Verfahrenseröffnung nicht standhalten. Vielmehr macht der Beschwerdeführer in erster Linie seinen Unmut über die Sozialregion B.___ kund. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen indes erheblich und substantieller Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Solche Tatsachengrundlagen fehlen vorliegend. Selbst aus einer Laienoptik betrachtet ist kein hinreichender Verdacht gegen eine bestimmte Person erkennbar, der sich strafrechtlich erhärten lassen würde und somit einzelnen Straftatbeständen zugeordnet werden könnte. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige somit berechtigterweise nicht an die Hand genommen.
4. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2024 wird der Staatsanwaltschaft und der Sozialregion B.___ zur Kenntnis zugestellt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Frey Ramseier |
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