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Urteil Verwaltungsgericht (SO - BKBES.2023.69)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2023.69: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat entschieden, dass die Beschwerde betreffend Herausgabe von Beweisstücken abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer, A.___, hatte die Herausgabe eines Rucksacks und eines Messers beantragt, die der Staatsanwaltschaft gehörten. Da er jedoch nicht als Erbe der Verstorbenen galt, wurde sein Antrag abgelehnt. Der Ehemann der Verstorbenen wurde als gesetzlicher Erbe identifiziert und erhielt Anspruch auf die Gegenstände. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde als unbegründet angesehen, und er wurde verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BKBES.2023.69

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2023.69
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Beschwerdekammer
Verwaltungsgericht Entscheid BKBES.2023.69 vom 09.08.2023 (SO)
Datum:09.08.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Verfügung; Erben; Staatsanwaltschaft; Verstorbene; Verstorbenen; Beschwerdekammer; Herausgabe; Staatsanwältin; Einziehung; Untersuchung; Beschwerdeführers; Ehemann; Obergericht; Urteil; Bundesgericht; Verfahren; Rechtsmittel; Erbschaft; Eigentum; Verfahrens; Voraussetzungen; Beschluss; Obergerichts; Todesfall; Rucksack; Herausgabebegehren; Beweis; ändigen
Rechtsnorm: Art. 376 StPO ;Art. 377 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 560 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BKBES.2023.69

 
Geschäftsnummer: BKBES.2023.69
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 09.08.2023 
FindInfo-Nummer: O_BK.2023.57
Titel: Herausgabe

Resümee:

 

Obergericht

Beschwerdekammer

 


Beschluss vom 9. August 2023   

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Herausgabe


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am [...] 2021, [...] Uhr, konnte durch die Polizei Kanton Solothurn der Leichnam der vorgängig seit dem [...] 2021, [...] Uhr, als vermisst gemeldeten B.___ am [...] unterhalb der [...] in steilem Gelände festgestellt und anschliessend geborgen werden. Aufgrund der Fundsituation und der schweren Verletzungen der Verstorbenen vermutete die Polizei, die Verstorbene habe sich in suizidaler Absicht selber von der […] gestürzt. Um die weiteren Umstände und die aufgeworfene Hypothese des Suizids prüfen zu können, eröffnete die Staatsanwaltschaft daraufhin eine Untersuchung betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall.

 

2. Die im Rahmen dieser Untersuchung durchgeführten ärztlichen, polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergaben keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer allfällig strafbaren Dritteinwirkung, weswegen die Staatsanwaltschaft die Untersuchung mit Verfügung vom 10. Juli 2021 einstellte.

 

3. Auf die vom Vater der Verstorbenen, A.___ (Beschwerdeführer) gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde vom 10. November 2022 trat die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 16. November 2022 nicht ein (BKBES.2022.138). Mit Urteil vom 14. Februar 2023 wies das Bundesgericht die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1492/2022 vom 14.02.2023).

 

4. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberstaatsanwalt, ihm die zwei im vorliegenden Verfahren aufgefundenen Beweisstücke, konkret ein Rucksack der Verstorbenen (Ass.-Nr. 21.02238) sowie ein beim Rucksack aufgefundenes Küchenmesser mit Blutanhaftungen (Ass.-Nr. 21.02237), per Post zuzustellen.

 

5. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wies die Staatsanwaltschaft das Herausgabebegehren des Beschwerdeführers ab. Die Staatsanwaltschaft stellte in Aussicht, die beantragten Gegenstände nach Rechtskraft dieser Verfügung an einen der berechtigten Erben, konkret den Ehemann der Verstorbenen, herauszugeben.

 

6. Mit Eingabe vom 25. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Feststellung der Staatsanwältin, wonach der Ehemann der Verstorbenen auch einen Anspruch auf die Herausgabe von zwei Gegenständen geltend gemacht habe, beruhe auf keinem formellen Beweis, eher auf ihrer eigenen Initiative. Die Verfügung sei, da vermutungsähnlich und formell rechtswidrig, als ungültig zu erklären. Die betroffenen Gegenstände seien wie beantragt an ihn auszuhändigen.

 

7. Am 11. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer die Akten des vorliegenden Verfahrens zur Verfügung. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

 

II.

 

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2023 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist als Antragsteller und Empfänger der angefochtenen Verfügung beschwert und mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1. Mit dem Tode des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (Art 566 Abs. 1 ZGB).

 

2.2. Ein selbständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen Vermögenswerten zu entscheiden ist (Art. 376 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen für die Einziehung erfüllt, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Einziehung in einem Einziehungsbefehl an; sie gibt der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 377 Abs. 2 StPO). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so verfügt sie die Einstellung des Verfahrens und gibt die Gegenstände Vermögenswerte der berechtigten Person zurück (Art. 377 Abs. 3 StPO).

 

3. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwältin, welche die Untersuchung betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall geführt hat, auf entsprechende Nachfrage des Beschwerdeführers hin beim zuständigen Erbschaftsamt Erkundigungen über die gesetzlichen eingesetzten Erben eingeholt. Mit E-Mail vom 15. Juni 2023 wurde ihr durch einen Mitarbeiter des zuständigen Erbschaftsamtes das Erbenverzeichnis der Verstorbenen zugestellt. Daraus konnte entnommen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen (gesetzlichen eingesetzten) Erben der Verstorbenen handelt. Um abzuklären, ob dem Antragsteller allenfalls dennoch die geforderten Gegenstände herausgegeben werden könnten, nahm die Staatsanwältin mit einem gesetzlichen Erben der Verstorbenen, konkret deren Ehemann, Kontakt auf und informierte ihn über das Herausgabebegehren bzw. fragte nach dessen eigenen Interesses an den angefragten Gegenständen (s. diesbezüglich die Aktennotiz vom 15.06.2023). Da der Ehemann als gesetzlicher Erbe im Rahmen dieses Telefonats ebenfalls Anspruch auf den Rucksack und das Messer erhob, wies die Staatsanwältin mit Verfügung vom 20. Juni 2023 das Herausgabebegehren des Beschwerdeführers ab.

 

4. Mit dem vorstehend geschilderten Vorgehen ist die Staatsanwältin sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen, die ihr gemäss ZGB und StPO obliegen. Infolge (mittlerweile rechtskräftiger) Einstellung der Untersuchung betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung der Gegenstände nicht erfüllt sind. Die Staatsanwältin hat, um abzuklären, wer als «berechtigte Person» gilt, der die Gegenstände retourniert werden können, zutreffenderweise die Eigentumsverhältnisse und Besitzansprüche der Involvierten abgeklärt und ins Verhältnis zueinander gesetzt. Mit dem Tod der Erblasserin wurde u.a. ihr Ehemann kraft Gesetzes Eigentümer der vom Beschwerdeführer beantragten Gegenstände, womit er – zusammen mit den weiteren Erben – das Eigentum an den Gegenständen erwarb. Eine Ausschlagung hat nicht stattgefunden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich dagegen um keinen Erben, weswegen er auch kein Eigentum an den betroffenen Gegenständen geltend machen kann. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2023 ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden; eine formell rechtswidrige bzw. ungültige Verfügung, wie dies der Beschwerdeführer geltend machen will, liegt nicht vor.

 

5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen.

 

III.

 

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Demnach hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche von Amtes wegen auf CHF 800.00 festgelegt werden, zu tragen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des
Beschwerdeführers.

3.    Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Schenker



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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