E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - BKBES.2023.52)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2023.52: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin wurde wegen Störung der Nachbarschaft durch Radio oder Ähnliches schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie weigerte sich, die Strafe zu zahlen, und reichte verspätet Einspruch ein. Trotz Begründung wurde aufgrund der verspäteten Einreichung nicht auf den Einspruch eingetreten. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, doch das Gericht wies die Beschwerde als unbegründet ab und verurteilte sie zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BKBES.2023.52

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2023.52
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Beschwerdekammer
Verwaltungsgericht Entscheid BKBES.2023.52 vom 30.05.2023 (SO)
Datum:30.05.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Einsprache; Befehl; Staatsanwaltschaft; Gericht; Bucheggberg-Wasseramt; Verfahren; Frist; Verfügung; Polizei; Beschwerdekammer; Urteil; Amtsgerichtspräsident; Beschuldigte; Urkunde; Entscheid; Abholungseinladung; Nichteintreten; Obergericht; Vermerk; Eingabe; «Post; Briefkasten; Schweizerischen; Kommentar; Urteils; Verfahren; ündete
Rechtsnorm: Art. 354 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 85 StPO ;Art. 89 StPO ;Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BKBES.2023.52

 
Geschäftsnummer: BKBES.2023.52
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 30.05.2023 
FindInfo-Nummer: O_BK.2023.34
Titel: Nichteintreten auf Einsprache

Resümee:

 

Obergericht

Beschwerdekammer

 


Beschluss vom 30. Mai 2023    

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,

 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Nichteintreten auf Einsprache


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl vom 3. August 2022 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) der Störung der Nachbarschaft durch Radio Ähnliches (§ 26 Abs. 2 EG StGB) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 60.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt. Die zugehörige Gerichtsurkunde wurde durch die Beschuldigte (an einem unbekannten Datum) mit den handschriftlichen Vermerken «Meine Anwälte sind im Moment mit CHINA / TAIWAN / USA beschäftigt. Ich bin krank + zudem bis ca. Ende September in den Ferien!» versehen und der Post retourniert. Diese wiederum leitete die Urkunde mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an die Staatsanwaltschaft zurück.

 

2. Dem Journal der Verfahrensschritte der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte am 14. März 2023 im Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren bei der Gerichtskasse vorgesprochen und erklärt habe, die daraus geschuldete Summe von CHF 18'000.00 nicht bezahlen zu wollen. Bei dieser Gelegenheit händigte die Ansprechperson der Staatsanwaltschaft der Beschuldigten eine Kopie des Strafbefehls vom 3. August 2022 und der zugehörigen Rechnung aus mit der Bitte, dies zu Hause durchzulesen. Bei Beanstandung sei eine schriftliche Einsprache auf dem postalischen Weg unumgänglich. Am Schluss sei die Beschwerdeführerin mehrfach eindringlich gebeten worden, die Staatsanwaltschaft zu verlassen.

 

3. Mit Eingabe vom 11. April 2023 verlangte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft schriftlich die Wiederherstellung der Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. August 2022. Zur Begründung führte sie Stichworte an wie «Postmail AG», «Post nicht erhalten», «Frau B.___([...])», «Postbote [...] etc.», «SBB Fahrt am 18.6.2022», «[...] Ticket», «Nachbarn stört alles, sogar meine Anwesenheit auf Terrasse meines Hauses an der [...]», «sogar Windspiel stört» und «Ich akzeptiere keine weitere Willkür». Dem Schreiben beigelegt war eine Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 22. März 2023 betreffend das Rechtsöffnungsverfahren-Nr. BWZPR.2023.270.

 

4. Am 13. April 2023 leitete die Staatsanwaltschaft die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2023 an das zuständige Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid weiter. Am 14. April 2023 wurden die Gerichtskasse und der Straf- und Massnahmenvollzug über das Gesuch der Beschwerdeführerin informiert.

 

5. Mit Verfügung vom 26. April 2023 trat der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt auf die Einsprache der Beschwerdeführerin wegen verspäteter Einreichung nicht ein.

 

6. Am 12. Mai 2023 erhob A.___ gegen diese Verfügung Beschwerde. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, seit dem 9. November 2021 seien aus ihrem Briefkasten von Unbekannten viele Postsendungen und Post-Avisierungen gestohlen worden, weswegen sie oft erst Tage Wochen später die Abholungseinladungen in ihrem Briefkasten gefunden habe. Teilweise seien die Briefe schon geöffnet und mit beleidigenden Kommentaren («Schlampe») versehen gewesen. Mit Vertretern der Post sei schon mehrfach versucht worden, eine Lösung für das Problem zu finden, sämtliche Bemühungen seien jedoch ins Leere gelaufen. In den Monaten September und Oktober sei die Post zudem nicht an sie übergeben worden, obwohl sie persönlich am Schalter vorgesprochen habe. Eine Einhaltung der Frist sei ihr unter diesen Umständen nicht möglich gewesen. Dazu komme, dass sie seit ca. 15. Januar 2022 weder über ein Telefon noch über Internet ein Handy verfüge. Hinsichtlich des Hinweises des Gerichts, sie sei über das Strafverfahren informiert worden, sei wichtig zu wissen, dass sie unter einer Schwerhörigkeit von ca. 80 Prozent leide und an einem chronischen Hörekzem seit 2015. Aufgrund der Krankheit, der schwankenden Hörfähigkeit und dem Verlust des alten Hörgeräts am 27./28. April 2022 sei sie darauf angewiesen, dass man laut und deutlich mit ihr spreche, damit sie es auch verstehe. Nach vielen negativen Erlebnissen und Erfahrungen mit der Polizei Kanton Solothurn sei ihr Vertrauen in die Polizei zutiefst verletzt; auch die negativen Vorkommnisse in der Untersuchungshaft im Oktober 2022 seien sehr traumatisierend gewesen.

 

7. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 leitete der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt der Beschwerdekammer die Akten weiter. Auf die Einreichung einer Stellungnahme wurde unter Verweis auf den Nichteintretensentscheid vom 26. April 2023 verzichtet.

 

II.

 

1. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. April 2023 kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdekammer des Obergerichts ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Gemäss vorliegenden Bescheinigungen der Schweizerischen Post ging die Verfügung des Gerichts der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2023 zu, wobei die Beschwerde (fälschlicherweise datiert mit 12. Mai 2023) am 15. Mai 2023 der Post aufgegeben wurde. Die Beschwerdefrist ist demnach eingehalten. Da sämtliche Voraussetzungen zur Behandlung der Beschwerde erfüllt sind, ist auf sie einzutreten.

 

2.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 354 StPO N 1). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post der Strafbehörde übergeben wird.

 

2.2. Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 2 f.). Das Gericht hat in der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des Strafbefehls) zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um Prozessvoraussetzungen handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen verspäteter Einreichung) bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt – jedoch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. zum rechtskräftigen Urteil wird (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 356 StPO N 2 f. und Art. 354 StPO N 18 ff.). Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.

 

3. Vorliegend ist der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt mit Verfügung vom 26. April 2023 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. April 2023 nicht eingetreten. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2022 von den ausgerückten Polizeibeamten in Kenntnis gesetzt worden sei, dass eine Verzeigung an die Staatsanwaltschaft wegen Ruhestörung erfolgen werde. Am 3. August 2022 habe die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen. Da dieser nicht habe zugestellt werden können, sei am 10. August 2022 eine Abholungseinladung hinterlegt worden. Die Beschuldigte habe hierauf die Sendung zwar offenbar einmal in der Zeit bis zum 17. August 2022 kurzzeitig in ihrem Besitz gehabt (das Couvert sei von ihr mit Kommentaren versehen worden), jedoch habe sie die Urkunde nicht definitiv entgegengenommen. Am 18. August 2022 sei die Urkunde mit dem Vermerk «nicht entgegengenommen» an die Staatsanwaltschaft retourniert worden. Es sei somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit der Zustellung einer Urkunde habe rechnen müssen, weswegen in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 StPO der Strafbefehl vom 3. August 2022 am siebten Tag der Abholfrist, d.h. am 17. August 2022, als zugestellt gelte. Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. April 2023 sei zu spät.

 

4.1. Diese Erwägungen sind zutreffend und finden ihre Stütze in den Akten. Gemäss Bescheinigung der Schweizerischen Post auf der Gerichtsurkunde des Strafbefehls vom 3. August 2022 wurde diese von der Post am 9. August 2022 abgestempelt. Als Ende der Abholfrist wurde der 17. August 2022 bescheinigt, womit die zugehörige Abholungseinladung auf den 10. August 2022 zu datieren ist. Dies ist auch der zugehörigen Sendungsverfolgung der Post zu entnehmen. Auf welchem Weg diese Abholungseinladung der Beschwerdeführerin konkret zugegangen ist – d.h. ob via ihren eigenen Briefkasten ob per Hinterlegung am Postschalter – ist nicht zweifelsfrei eruierbar. Dem Schreiben der Schweizerischen Post an die Beschwerdeführerin vom 1. September 2022 (Beilage 4 der Beschwerde) ist zu entnehmen, dass die Mitarbeitenden in der Zustellung bei der Post festgestellt haben, dass der Briefkasten / das Postfach der Beschwerdeführerin so voll ist, dass die Sendungen leider nicht mehr zugestellt werden können. Es werde ab sofort ein Auftrag «Post zurückbehalten» eingerichtet. Ob dies bereits am 10. August 2022 der Fall war, ist offen. Wie die Abholungseinladung an die Beschwerdeführerin gelangte, ist letztlich aber nicht von Belang. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtsurkunde mit dem Strafbefehl vom 3. August 2022 mindestens einmal physisch in der Hand gehabt, wurde diese doch von der Beschwerdeführerin persönlich mit zahlreichen handschriftlichen Vermerken versehen. Dass sie vom Schreiben Kenntnis hatte, ist somit zweifelsfrei belegt.

 

4.2. Unabhängig davon musste die Beschuldigte mit der Zustellung eines Schreibens der Staatsanwaltschaft rechnen. Der Strafanzeige der Polizei vom 6. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Vorfall vom 18. Juni 2022 von den ausgerückten Polizeibeamten versucht worden war, mit der Beschwerdeführerin ein konstruktives Gespräch zu führen. Als dies nicht funktioniert habe, sei sie angewiesen worden, ihr Verhalten zu unterlassen und es sei ihr eine Anzeige wegen Ruhestörung eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin war somit über das gegen sie zu eröffnende Strafverfahren informiert.

 

Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt diese am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Der Strafbefehl vom 3. August 2022 gilt damit am 17. August 2022 als zugestellt.

 

5. Die Einsprache der Beschwerdeführerin datiert vom 11. April 2023 und liegt damit deutlich über dem Termin der letzten möglichen Einsprache vom (Montag) 29. August 2022. Sie ist mit der Vorinstanz als zu spät zu qualifizieren.

 

6. Wie vorstehend ausgeführt, ist mit den vorliegenden Akten belegt, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl Kenntnis vom Strafbefehl vom 3. August 2022 gehabt hat. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach sie wiederholt keine Post erhalten bzw. vom Strafbefehl keine Kenntnis gehabt habe, gehen damit an der Sache vorbei. Weshalb die Beschwerdeführerin die Urkunde vom 10. August 2022 nicht hat annehmen wollen und diese nur mit handschriftlichen Kommentaren versehen hat, sind der Beschwerde keine Ausführungen zu entnehmen. Gestützt auf die Ausführungen der Polizei Kanton Solothurn in ihrer Anzeige vom 6. Juli 2022 ist schliesslich nicht näher auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer schlechten Hörfähigkeit einzugehen. Der Anzeige lässt sich deutlich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2022 vielmehr nicht gewillt war, den anwesenden Polizeibeamten zuzuhören, als dass sie diese tatsächlich akustisch nicht verstanden hätte. Dieses Verhalten vermag nicht, das Verpassen der Einsprachefrist zu rechtfertigen.

 

7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

 

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Schenker

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.