Zusammenfassung des Urteils BKBES.2023.32: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat am 17. April 2023 entschieden, nicht auf die Einsprache von A.___ gegen einen Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln einzutreten. A.___ wurde schuldig gesprochen und zur Zahlung einer Busse von CHF 50.00 sowie der Verfahrenskosten von CHF 125.00 verurteilt. Da A.___ die Gerichtsurkunde nicht abholte, wurde die Einsprachefrist versäumt. Trotz Begründung der verspäteten Einsprache wurde diese nicht akzeptiert. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A.___ muss die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2023.32 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer |
Datum: | 17.04.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Einsprache; Befehl; Gericht; Staatsanwaltschaft; Polizei; Person; Beschwerdeführers; Unfall; Frist; Beschwerdekammer; Amtsgerichtspräsident; Thal-Gäu; Abholung; Verfügung; Zustellung; Abholungseinladung; Urteil; Schweiz; Entscheid; Obergericht; Schweizerischen; Gerichtsurkunde; Zahlungserinnerung; Ausland; Gültigkeit; Beurteilung; Mitteilung; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 32 SVG ;Art. 354 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 4 VRV ;Art. 428 StPO ;Art. 89 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 91 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | BKBES.2023.32 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Entscheiddatum: | 17.04.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_BK.2023.26 |
Titel: | Nichteintreten auf Einsprache |
Resümee: |
Obergericht Beschwerdekammer
Beschluss vom 17. April 2023 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichter Thomann Gerichtsschreiberin Schenker In Sachen
Beschwerdeführer
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten auf Einsprache zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung: 1. Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2023 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 125.00 schuldig gesprochen. Gemäss Bescheinigung der Schweizerischen Post wurde die Gerichtsurkunde am 9. Januar 2023 dem Beschwerdeführer mit Abholungseinladung zur Abholung gemeldet. Da der Beschwerdeführer das Schreiben nicht abholte, wurde die Gerichtsurkunde der Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk «nicht abgeholt» wieder retourniert.
2. Am 20. Februar 2023 liess die Zentrale Gerichtskasse dem Beschwerdeführer eine Zahlungserinnerung für die in Rechnung gestellten Verfahrenskosten mit der Bitte um Begleichung innert 10 Tagen zukommen.
3. Der Beschwerdeführer liess am 23. Februar 2023 eine Kopie dieser Zahlungserinnerung der Staatsanwaltschaft zukommen und vermerkte, es müsse sich dabei um einen Irrtum handeln. Am 20. Oktober 2022 habe ihn eine Frau [...] mit ihrem Auto angefahren. Sie sei mit übersetzter Geschwindigkeit von links gekommen und habe ihm, auf dem Velo sitzend, den Vortritt genommen. Er sei schwer gestürzt und habe mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen. Er seinerseits sei absolut korrekt gefahren. Bis jetzt habe er Rechnungen von fast CHF 2'000.00 und habe noch kein Geld von einer Versicherung gesehen; ob man eigentlich in einem Drittweltland sei. Zu guter Letzt komme noch die Staatsanwaltschaft und stelle eine Rechnung aus. Er sei Opfer und nicht Täter. Er habe sich von Januar 2023 bis 10. Februar 2023 im Ausland aufgehalten und habe möglicherweise eine Meldung nicht erhalten. Es werde um Klärung des Falles gebeten; er sei verärgert.
4. Am 14. März 2023 leitete die Staatsanwaltschaft das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2023 dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu weiter zur Prüfung der Gültigkeit des Schreibens als Einsprache. In ihrer Kurzbegründung wies sie u.a. darauf hin, dass der Beschwerdeführer am Tag des Unfalls als beschuldigte Person polizeilich erstbefragt worden sei, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er mit Zustellungen von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere mit einem Strafbefehl, rechnen müsse. Unter Verweis auf Art. 85 Abs. 4 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), gelte eine Gerichtsurkunde mit dem letzten Tag der 7-tätigen Abholfrist als zugestellt.
5. Mit Verfügung vom 23. März 2023 trat der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu auf die Einsprache des Beschwerdeführers wegen verspäteter Einreichung nicht ein.
6. Am 1. April 2023 erhob A.___ gegen diese Verfügung Beschwerde. Zur Begründung brachte er vor, mit ihm sei am Unfalltag tatsächlich eine polizeiliche Befragung durchgeführt worden. Seine Oberlippe und das linke Knie hätten noch geblutet, und die Frontzähne hätten geschmerzt. Er habe nur schwankend gehen können und ihm sei schwindlig gewesen. Er habe auch Schwierigkeiten beim Formulieren der Sätze gehabt. Erst am Abend nach der Untersuchung im Bürgerspital Solothurn habe er erfahren, dass er auch an einer Hirnerschütterung gelitten habe. Sein Rechtsvortritt sei von einer rücksichtslosen Fahrerin missachtet worden. Sie sei mit übersetzter Geschwindigkeit von links über die Kreuzung gefahren und habe die Fahrt nicht verlangsamt. Von der Polizei sei er nicht informiert worden, dass er beschuldigte Person sei. Er habe letzten Herbst bei der Polizei […] mehrmals telefonisch angefragt, ob er den Unfallrapport erhalten könne. Die Polizei habe dies abgelehnt; nur die Versicherungen würden gemäss Polizei einen Rapport erhalten. Das erste Schreiben, welches er nach dem Unfall erhalten habe, sei die Zahlungserinnerung vom 20. Februar 2023 gewesen. Den Strafbefehl habe er wegen seines Auslandaufenthalts im Januar 2023 verpasst und habe deshalb auch keine Einsprache gemacht. Er bitte um nochmalige Beurteilung des Falles.
7. Mit Eingabe vom 6. April 2023 leitete der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu der Beschwerdekammer die Akten weiter. Auf die Einreichung einer Stellungnahme wurde verzichtet.
II.
1. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 23. März 2023 kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdekammer des Obergerichts ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.1. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 354 StPO N 1). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post der Strafbehörde übergeben wird.
2.2. Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositisch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 2 f.). Das Gericht hat in der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des Strafbefehls) zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um Prozessvoraussetzungen handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen verspäteter Einreichung) bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt – jedoch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. zum rechtskräftigen Urteil wird (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 356 StPO N 2 f. und Art. 354 StPO N 18 ff.). Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.
3. Vorliegend ist der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit Verfügung vom 23. März 2023 auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2023 nicht eingetreten. Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass die Einsprache verspätetet eingereicht worden sei. Der Strafbefehl vom 5. Januar 2023 gelte als zugestellt per 16. Januar 2023; die Einsprachefrist sei somit am 26. Januar 2023 abgelaufen. Die Einsprache vom 23. Februar 2023 sei verspätet.
4.1. Diese Vorbringen sind zutreffend. Gemäss Bescheinigung der Schweizerischen Post wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 eine Abholungseinladung zugestellt. Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt diese am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Der Strafbefehl vom 5. Januar 2023 gilt damit am 16. Januar 2023 als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist für die in der Sendung enthaltene Verfügung begann damit am 17. Januar 2023 zu laufen und endete am 26. Januar 2023. Der Beschwerdeführer meldete sich aber erst Ende Februar 2023 bei der Staatsanwaltschaft, als ihm die Zentrale Gerichtskasse eine Zahlungserinnerung zustellen liess. Die Frist vom 26. Januar 2023 ist damit deutlich verpasst.
Zur Begründung, weshalb er diese Frist verpasst habe, bringt der Beschwerdeführer nun vor, er habe den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2023 nicht bewusst nicht abgeholt. Direkt nach dem Unfall habe er sich in einem verletzten Zustand befunden; das Schreiben selber habe er wegen eines Auslandaufenthaltes verpasst. Er sei zwar von der Polizei befragt worden; dass er dabei als beschuldigte Person gegolten habe, sei ihm nicht gesagt worden. Er habe nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müssen.
4.2. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Auf der einen Seite ist auszuführen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand direkt nach dem Unfall in der Beschwerde wohl übertrieben dargestellt sind. Bringt er selber vor, er habe «nur schwankend gehen können», ihm sei «schwindlig» gewesen, er habe geblutet und Schmerzen gehabt, er habe «Schwierigkeiten beim Formulieren der Sätze» gehabt, so ist auf die Akten der Staatsanwaltschaft zu verweisen. Gemäss Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 17. November 2022 wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 20. Oktober 2022 «leicht verletzt» (a.a.O., S. 3). Der Fahrradlenker habe noch seinen Helm getragen und habe an der Oberlippe geblutet, «schien aber weiter nicht verletzt zu sein» (a.a.O., S. 4). Ebenso vermerkt wurde, dass der Lenker selbst angegeben habe, «leicht verletzt» zu sein, wobei er diese Verletzungen («Oberlippe blutend, leichte Kopf- und Zahnschmerzen» selbständig bei einem Arzt abklären werde (a.a.O., S. 4). Dies ist in der Niederschrift der polizeilichen Erstbefragung vom 20. Oktober 2022 ebenfalls so vermerkt. Zu Symptomen wie «Schwierigkeiten beim Formulieren der Sätze» «Schwindel», welche ihn daran gehindert hätten, das Geschehen um ihn herum richtig wahrzunehmen an ihn gerichtete Informationen nicht zu verstehen, ist weder dem Polizeibericht noch dem Erstbefragungsprotokoll etwas zu entnehmen.
4.3. Auf der anderen Seite lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Polizei Kanton Solothurn sehr wohl über seine Stellung als beschuldigte Person informiert worden ist. In der Niederschrift der polizeilichen Erstbefragung vom 20. Oktober 2022 wurde das Feld «Beschuldigte/r» angekreuzt. Ebenso findet sich auf der Rückseite des Formulars eine Rechtsbelehrung der beschuldigten Person, deren Kenntnisnahme der Beschwerdeführer mit Unterschrift bestätigt hat. Ausdrücklich vermerkt und unterschriftlich anerkannt wurde denn auch, dass die beschuldigte Person – also der Beschwerdeführer – darüber informiert wurde, dass an die zuständige Staatsanwaltschaft rapportiert werde und sie mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheidungen der Strafbehörde, insbesondere einem Strafbefehl, rechnen müsse. Diese Belehrung bzw. Information wurden weiter im Bericht der Polizei vom 17. November 2022 ausdrücklich so niedergeschrieben. Dass der Beschwerdeführer nicht entsprechend belehrt worden sei, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Er musste somit mit einer Zustellung einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft rechnen.
4.4. Auch mit seinem Argument der Auslandabwesenheit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen: Selbst, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich auslandabwesend gewesen ist, wäre ihm nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Februar spätestens aufgrund der Abholungseinladung der Post im Briefkasten bewusst geworden, dass er die Zustellung einer Gerichtsurkunde verpasst hatte. Dennoch kümmerte er sich in keinster Weise um die Bedeutung der Abholungseinladung, sondern ignorierte diese weiter. Insbesondere wenn er geltend macht, er habe mehrfach versucht, bei der Polizei weitere Informationen zum Unfall(rapport) zu erhalten, wäre ihm dienlich gewesen, spätestens beim Auffinden der Abholungseinladung bei der Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen nachzufragen. Stattdessen hat er weiter zugewartet, bis die Behörden erneut von sich aus tätig werden mussten. Dieses Verhalten vermag nicht, das Verpassen der Einsprachefrist zu rechtfertigen.
5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Schenker |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.