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Urteil Verwaltungsgericht (SO - BKBES.2023.19)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2023.19: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat am 25. Mai 2023 einen Beschluss zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2014 gefällt. Es ging um die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme für A.___. Der Richter Thomas A. Müller vertrat den Beschwerdeführer gegen den Straf- und Massnahmenvollzug. Die Gerichtsverhandlung fand am 25. Mai 2023 statt, bei der verschiedene Parteien und Zeugen anwesend waren. Der Beschwerdeführer äusserte sein letztes Wort und betonte, dass er bereit sei, sich zu beweisen und an einer ambulanten Behandlung teilzunehmen. Nach geheimer Beratung wurde das Urteil um 16:30 Uhr verkündet. Die Verlängerung der Massnahme wurde aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. ... vom 29. März 2022 beschlossen, da die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben waren.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BKBES.2023.19

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2023.19
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Beschwerdekammer
Verwaltungsgericht Entscheid BKBES.2023.19 vom 25.05.2023 (SO)
Datum:25.05.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Massnahme; Therapie; Vollzug; Beschwerdeführers; Urteil; Gutachten; Gutachterin; Vollzug; Vollzugs; Persönlichkeit; Freiheit; Behandlung; Verlängerung; Konsum; Recht; Massnahmezentrum; Apos; Drogen; Verhalten; Massnahmen; Drogenkonsum; Explorand; Staat; Cannabis; Entlassung; Verteidiger
Rechtsnorm: Art. 428 StPO ;Art. 59 StGB ;Art. 61 StGB ;Art. 62 StGB ;Art. 62c StGB ;Art. 63 StGB ;
Referenz BGE:135 IV 139; 136 IV 156; 141 IV 396; 142 IV 105;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BKBES.2023.19

 
Geschäftsnummer: BKBES.2023.19
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 25.05.2023 
FindInfo-Nummer: O_BK.2023.37
Titel: Nachentscheid bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme

Resümee:

 

Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 25. Mai 2023

zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2014

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Straf- und Massnahmenvollzug,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Nachentscheid bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme


 

Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 25. Mai 2023:

1.      A.___, Beschwerdeführer;

2.      Rechtsanwalt Thomas A. Müller, amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers;

3.      [...], für den Straf- und Massnahmenvollzug als Beschwerdegegner.

 

Zudem erscheinen  die Mutter des Beschwerdeführers, als Zuhörerin sowie zwei Polizisten.

 

Der Vorsitzende eröffnet um 14:00 Uhr die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung der Beschwerdekammer des Obergerichts bekannt.

 

In der Folge weist der Vorsitzende darauf hin, dass es sich vorliegend um einen Nachentscheid betreffend Verlängerung der stationären Massnahme handle.

 

Der Vorsitzende skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

 

1.      Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge der Parteivertreter;

2.      Befragung des Beschwerdeführers;

3.      weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4.      Parteivorträge;

5.      letztes Wort des Beschwerdeführers;

6.      geheime Urteilsberatung;

7.      Urteilseröffnung, vorgesehen gleichentags um 16:30 Uhr.

 

Der amtliche Verteidiger legt seine Honorarnote dem Straf- und Massnahmenvollzug und dem Gericht zur Einsicht vor.

 

 

Vorfragen

 

Keine Vorfragen seitens der Parteien.

 

 

Beweisabnahme

 

Der Beschwerdeführer wird, nachdem er vom Vorsitzenden auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur Person befragt.

 

Die Parteivertreter stellen keine weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

 

 

Parteivorträge

 

Der amtliche Verteidiger Thomas A. Müller stellt und begründet (Aktenseiten Obergericht [nachfolgend: OG] 95 ff.) im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers die folgenden Anträge:

 

1.      Der Nachentscheid vom 16. Januar 2023 des Richteramts Olten-Gösgen sei aufzuheben.

2.      Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um weitere vier Jahre sei abzuweisen.

3.      Der Beschuldigte sei in den Strafvollzug zu versetzen.

4.      Evtl. sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, ein neues Gutachten einzuholen.

5.      Subeventualiter sei eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen.

6.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

 

 

[...] stellt und begründet (OG 104 ff.) für den Straf- und Massnahmenvollzug die folgenden Anträge:

 

1.      Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

 

Letztes Wort des Beschwerdeführers

 

Der Beschwerdeführer macht von seinem Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt aus, er wäre froh, wenn ihm das Gericht die Chance geben würde, sich zu beweisen. Die Therapiemotivation sei nicht mehr gegeben. Das Setting sei destruktiv. Er würde bei einer ambulanten Massnahme mitmachen und sich an die Leitplanken halten. Auch der Anordnung von Bewährungshilfe stehe er positiv gegenüber. Er lehne aber ein geschlossenes Setting, so wie es jetzt sei, ab, da es nichts mehr bringe.

 

Damit endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 15:00 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

 

 

 

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung gleichentags um 16:30 Uhr:

 

1.      A.___, Beschwerdeführer;

2.      Rechtsanwalt Thomas A. Müller, amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers;

3.      [...], für den Straf- und Massnahmenvollzug als Beschwerdegegner.

 

Zudem erscheinen […], die Mutter des Beschwerdeführers, als Zuhörerin sowie zwei Polizisten.

 

Der Vorsitzende weist vorab darauf hin, dass das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts im Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet werde und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

 

Anschliessend verliest Oberrichterin Hunkeler den Urteilsspruch.

 

Um 16:45 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

 

Die Beschwerdekammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Eintreten

 

Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

 

II. Prozessgeschichte

 

1. A.___ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2014 wegen Mordes und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt und es wurde für ihn eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet, zu deren Gunsten der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe aufgeschoben wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 15. Januar 2018 wurde die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB um fünf Jahre verlängert.

2. Nach seiner Inhaftierung am 17. Januar 2012 trat A.___ am 20. März 2012 in den vorzeitigen Strafvollzug ein. Vorerst war er im Untersuchungsgefängnis [...] platziert. Am 4. September wurde er in die JVA [...] überstellt und am 21. Januar in die Strafanstalt [...]. Am 21. Januar 2013 wurde der vorzeitige Massnahmevollzug bewilligt und der Beschwerdeführer gleichentags in die JVA [...] überstellt. Ab dem 6. Dezember 2018 befand sich der Beschwerdeführer im Massnahmezentrum [...].

Am 6. Dezember 2021 verfügte die Vollzugsbehörde aufgrund eines erneuten Konsumrückfalls die Rückversetzung von A.___ in das Untersuchungsgefängnis [...]. Ab dem 2. Mai 2022 befand er sich erneut im Massnahmezentrum [...], wo er vorerst auf die geschlossene Beobachtungs- und Triageabteilung eintrat. Am 30. Mai 2022 erfolgte der erneute Übertritt auf die offene Abteilung B.

Am 6. September 2022 stellte der Straf- und Massnahmevollzug (SMV) beim Richteramt Olten-Gösgen einen Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB für A.___ um weitere fünf Jahre.

Das Massnahmezentrum [...] informierte den SMV am 19. Dezember 2022 darüber, dass es mit A.___ nicht gut laufe. Er mache den Eindruck, dass es ihm nicht gut gehe und wirke depressiv. Er habe kein Vertrauen mehr und nehme die Betreuung nicht mehr als Helfernetz wahr. Die Möglichkeiten im Massnahmezentrum [...] seien ausgeschöpft.

Am 4. Januar 2023 stellte der SMV für A.___ ein Ersuchen um Aufnahme in das Massnahmezentrum [...] nachdem es im Massnahmezentrum [...] zu erneutem Drogenkonsum gekommen und man dort zur Überzeugung gelangt war, dass es mit ihm definitiv nicht mehr weiter gehe.

Seit dem 24. Januar 2023 befindet sich A.___ im Massnahmezentrum [...].

3. Am 16. Januar 2023 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgenden Beschluss:

1.    Die für A.___ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
5. Dezember 2014 angeordnete und mit Nachentscheid des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 15. Januar 2018 verlängerte stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wird um 4 Jahre verlängert.

2.    Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Nachentscheids, längstens für die Dauer von 3 Monaten, wird für A.___ Sicherheitshaft angeordnet, zu vollziehen im bisherigen Setting (vgl. separater Beschluss des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. Januar 2023).

3.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Gesuchgegners A.___, Rechtsanwalt B.___,  wird auf CHF 4'824.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'319.90 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchgegners erlauben.

4.    Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total
CHF 2'460.40, hat A.___ zu bezahlen.

4. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ am 23. Februar 2023 form- und fristgerecht Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Der Nachentscheid vom 16. Januar 2023 des Richteramts Olten-Gösgen sei aufzuheben.

2.    Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um weitere vier Jahre sei abzuweisen.

3.    Der Beschuldigte sei in den Strafvollzug zu versetzen.

4.    Evtl. sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, ein neues Gutachten einzuholen.

5.    Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichneten für das Beschwerdeverfahren ein amtlicher Verteidiger beizuordnen.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

 

5. Das Amt für Straf- und Massnahmevollzug (Beschwerdegegnerin) liess sich am 13. März 2023 mit folgenden Anträgen vernehmen:

1.    Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

6. Am 8. Mai 2023 ging der Bericht des Massnahmezentrums [...] über den bisherigen Verlauf des Aufenthalts des Beschwerdeführers ein und wurde umgehend den Parteien zur Kenntnis zugestellt.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

1. Am 25. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer durch die KoFako beurteilt. Diese hielt eine ungünstige Entwicklung auf therapeutischer Ebene seit ihrer letzten Beurteilung (vom 9. September 2019) fest. Der Beschwerdeführer zeige hinsichtlich der Deliktrelevanz seiner Suchtmittelproblematik wenig Einsicht und präsentiere sich diesbezüglich wenig offen und transparent, was im Hinblick auf die Legalprognose als ungünstig zu werten sei. Des Weiteren betreibe er eine Tendenz zur «doppelten Buchführung» im Sinn eines Auseinanderklaffens seines verbalisierten Veränderungswillens und des gezeigten Verhaltens. Aufgrund dessen seien sie der Ansicht, dass neben der Suchterkrankung auch die problematischen Persönlichkeitsanteile eine zentrale Rolle bei der Tatbegehung gespielt hätten und therapeutisch eingehend bearbeitet werden müssten. Aus den vorliegenden Berichten sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Beurteilung bedeutsame, die Legalprognose verbessernde, Therapiefortschritte gemacht habe. Als Risikofaktoren benannte die Kommission einen erneuten Substanzkonsum, einen Rückfall in die Strukturlosigkeit und in ein kriminogenes Umfeld. Als günstig wertete sie, dass der Beschwerdeführer auch während Konsumrückfällen nicht mit aggressivem bedrohlichem Verhalten aufgefallen sei. 

2. Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. [...] psychiatrisch begutachtet. Ihr Gutachten datiert vom 29. März 2022 und ist daher aktuell.

Darin stellte die Gutachterin A.___ folgende Diagnosen:

Für den Tatzeitraum:

-       unreife Persönlichkeitsstörung (DSM-V und ICD-10: F60.89);

-       depressive Störung aufgrund einer Hypothyreose mit Symptomen einer Major Depression (DSM-V und ICD-10: F06.32);

-       schwere Cannabiskonsumstörung (DSM-V und ICD-10: F12.20);

-       leichte Alkoholkonsumstörung (DSM-V und ICD-10: F10.10);

-       Alkoholintoxikation mit leichtgradiger Substanzkonsumstörung (DSM-V und ICD-10: F10.129).

Für den Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung:

-       schwer ausgeprägte unreife Persönlichkeitsstörung (DSM-V und ICD-10: F60.89);

-       depressive Störung aufgrund einer Hypothyreose mit Symptomen einer Major Depression (DSM-V und ICD-10: F06.32) in Remission unter adäquater Substitution mittels Schilddrüsenhormonen;

-       schwer ausgeprägte Cannabiskonsumstörung (DSM-V und ICD-10: F12.20);

-       Abhängigkeit von GBL (DSM-V und ICD-10: F18.20)

Bezüglich des Behandlungsverlaufs im Massnahmenzentrum [...] in der Zeit vom 11. April 2018 bis 6. Dezember 2021 hielt die Gutachterin fest, dass der Beschwerdeführer, nach einem zunächst positiven Verlauf, welcher mit Öffnungsschritten einhergegangen sei, ab Mai 2019 durch einen zunehmenden Substanzkonsum aufgefallen sei. Von Mai bis September 2019 sei ein regelmässiger Konsum von GBL dokumentiert, welcher mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten einhergegangen sei. Beschrieben seien in diesem Kontext nicht zuletzt dissoziale Verhaltensweisen des Exploranden. U.a. habe Herr A.___ Nahrungsmittel von Miteingewiesenen gegessen, weil ihm danach gewesen sei und er habe die Anwesenheit eines Miteingewiesenen, der Hausverbot gehabt habe, in seinem Zimmer verneint, obschon dies ohne Weiteres überprüfbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Substanzkonsum damit begründet, dass ihm die Progressionen und der ganze Massnahmenverlauf zu langsam gegangen seien. Der Konsum von Cannabis und weiteren Substanzen habe ihm geholfen, die schwierige und für ihn zunehmend aussichtslose Situation besser auszuhalten. Hier zeigten sich nicht zuletzt die unreifen Persönlichkeitsanteile des Exploranden in aller Deutlichkeit, indem es ihm schwergefallen sei, sein Verhalten auf ein längerfristiges Ziel auszurichten und kurzfristige Bedürfnisse aufzuschieben. Für die Hypothese der Unreife spreche der Umstand, dass die zunehmenden Lockerungen mit einem ansteigenden Substanzkonsum einhergegangen seien. Dies habe sich beispielsweise darin gezeigt, dass der Beschwerdeführer, nachdem er in die Grundstufe zurückversetzt worden sei und deutliche Konsequenzen für sein Fehlverhalten zu tragen gehabt habe, in der Lage gewesen sei, eine Haaranalyse abzugeben, welche für den Zeitraum von Januar bis Juli 2020 eine vollständige Abstinenz für sämtliche nicht verschriebenen Substanzen objektivieren lasse. Der Explorand habe jedoch angegeben, dass er im weiteren Verlauf ab September 2020 erneut Cannabis konsumiert habe, weil er sich aufgrund der Corona-Pandemie und den damit zusammenhängenden Lockdowns und Rückstufungen wiederum sämtlicher Entwicklungsperspektiven beraubt gefühlt habe. Aus den Therapieberichten gehe ferner hervor, dass der Beschwerdeführer trotz intensiver therapeutischer Bemühungen im Einzel- wie auch im Gruppensetting bis zu seiner Versetzung ins Timeout nicht in der Lage gewesen sei, eine längerfristige Abstinenzmotivation zu erarbeiten. Auch sei diesen zu entnehmen, dass er seinen Cannabiskonsum bis zuletzt bagatellisiert und im weiteren Verlauf des Vollzugs jegliche suchttherapeutischen Interventionen abgelehnt habe. Schliesslich sei die Situation weiter eskaliert, indem Herr A.___ nicht nur Cannabis, sondern auch Heroin, Kokain, Amphetamine und LSD konsumiert habe und im November 2021 nicht zuletzt zu seinem Selbstschutz in den geschlossenen Bereich der JVA [...] habe versetzt werden müssen. Nachdem er einen Schmuggelversuch von Cannabis unternommen habe (den Akten sei zu entnehmen, dass im Spazierhof der Abteilung BeoT in Folien gewickelte Steine mit Cannabis vorgefunden worden seien, welche für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen seien), habe das Behandlungsteam entschieden, diesen in ein Timeout zu versetzen und das Resultat des vorliegenden Gutachtens abzuwarten.

Aus gutachterlicher Sicht könne beim Beschwerdeführer ein deutliches therapieschädigendes und nicht zuletzt selbstgefährdendes Verhalten festgestellt werden. Wie bereits erläutert, gehe sie einerseits von der Hypothese aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unreifen Persönlichkeitsstruktur nur schwer in der Lage sei, kurzfristige Bedürfnisse zugunsten eines übergeordneten Ziels zurückzustecken und deshalb zu impulsiven, wenig überlegten und nicht zuletzt selbstschädigenden Handlungen neige. Obschon sie die (von den Therapeuten des Massnahmenzentrums [...] aufgestellte) Hypothese einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer dissoziativen Identitätsstörung verworfen habe, könne dem Substanzkonsum des Exploranden durchaus ein inadäquater Selbstmedikationsversuch zugeschrieben werden. Dafür spreche, dass er wiederholt angegeben habe, ihm habe der Konsum von Substanzen dazu gedient, die für ihn aussichtslose Situation besser auszuhalten. Seine Ausführungen, wonach er nebst Cannabis weitere Substanzen wie Heroin, Kokain, Amphetamine und LSD konsumiert habe, um eine abschreckende und damit aversive Wirkung zu erzielen, muteten aus gutachterlicher Sicht in erster Linie unreif an. Anlässlich der aktuellen Begutachtung sei der Eindruck entstanden, dass sich der Beschwerdeführer seiner unreifen Verhaltensmuster bewusst sei und er seine impulsiven Entscheidungen – zumindest teilweise – kritisch habe reflektieren können. Selbstkritisch habe er angegeben, dass er rückblickend bedaure, die Massnahme nicht nach dem Prinzip „Augen zu und durch“ absolviert zu haben, zumal er heute an einem ganz anderen Punkt stehe. Gleichzeitig hätten sich aber auch hier die unreifen Persönlichkeitsanteile sehr deutlich gezeigt, indem er sich zunächst konsequent auf den Standpunkt gestellt habe, dass er keinesfalls mehr bereit sei, die Massnahme weiterzuführen. Dabei hätten Trotz aber auch eine gewisse Enttäuschung mitgeschwungen, dass er vom Behandlungsteam nicht mehr in die Entscheidungsprozesse miteinbezogen worden sei. Erst nachdem die Gutachterin kritische Rückfragen gestellt habe, sei es dem Beschwerdeführer gelungen, weitere Sichtweisen einzunehmen und seine Zukunftspläne zu hinterfragen. Schliesslich habe er seine Bereitschaft geäussert, von seinem ursprünglichen Plan, sofort entlassen werden zu wollen, abzusehen und Vollzugsprogressionen im Rahmen einer Inhaftierung in einer offenen Vollzugseinrichtung wie der JVA [...] zu durchlaufen, um seine Fortschritte unter Beweis zu stellen. Der Explorand habe angegeben, dass er seit seiner Versetzung in den geschlossenen Vollzug des Untersuchungsgefängnisses [...] einen Cannabisentzug gemacht habe und mittlerweile motiviert sei, auch in Zukunft auf den Konsum sämtlicher, nicht verschriebener, Substanzen zu verzichten. Zur Objektivierung der Abstinenz seien eine Haaranalyse sowie eine Urinprobe veranlasst worden. In der Urinprobe hätten keine nicht verschriebenen Substanzen nachgewiesen werden können, so dass sich dieser Befund mit den Aussagen des Exploranden decke, wonach er zum Begutachtungszeitpunkt keine nicht verschriebenen Substanzen konsumiert habe. Das definitive Resultat der Haaranalyse sei noch ausstehend. Gemäss Angaben des IRM Bern vom 29.3.2022 sei bislang kein Ethylglucuronid nachgewiesen worden, was die Abstinenz des Exploranden von Alkohol für einen Zeitraum von mehreren Wochen bis Monaten belege.

Aufgrund dessen könne festgehalten werden, dass die Versetzung des Exploranden in das Untersuchungsgefängnis [...] zu einer deutlichen Beruhigung der Gesamtsituation geführt und dem Beschwerdeführer ermöglicht habe, sein Verhalten der letzten Monate kritisch zu reflektieren. Als positiv sei ferner zu werten, dass der Explorand ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, der Gutachterin einen „Vertrauensvorschuss“ zu geben und sich offen zu sämtlichen Themen zu äussern. […] Somit könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer auf der Persönlichkeitsebene die bereits in der JVA [...] beschriebenen Fortschritte in Richtung besserer Beziehungsfähigkeit und offenerer Emotionalität habe fortführen können. Hingegen habe er aufgrund seines Konsummusters und wiederholter, teils schwerer Rückfälle ein deutlich therapiebehinderndes Verhalten gezeigt. Dies habe nicht zuletzt dazu geführt, dass die vom Exploranden gewünschte berufliche Entwicklung und weitere Öffnungsschritte in Richtung Resozialisierung hätten zurückgestellt werden müssen.

Gestützt auf die von ihr unter Anwendung des V-RAG und der FORTRES-Wertung vorgenommenen Risikoeinschätzung hielt die Gutachterin fest, dass sich aktuell das Rückfallrisiko für ein Tötungsdelikt vor dem Hintergrund der Remission der depressiven Symptomatik und der objektivierbaren Alkoholabstinenz auf eine moderate Ausprägung zurückgebildet habe (aktuelles persönlichkeitsbedingtes Risikopotential). Einschränkend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch unter hoch strukturierten und kontrollierenden Bedingungen wiederholt nicht verschriebene Substanzen konsumiert und im Zuge dessen auch dissozial anmutende Verhaltensweisen gezeigt habe. Ferner sei nach wie vor von einer schwerwiegenden unreifen Persönlichkeitsstörung auszugehen, was die positiven Entwicklungen als instabil und fragil erscheinen lasse. Dies gelte insbesondere für das nach wie vor äusserst fragile Risikomanagement des Exploranden (Selbstkontrolle), welches im Spät-herbst 2021 trotz intensiver therapeutischer Bemühungen zunehmend versagt habe. Im Falle einer Entlassung des Exploranden aus dem Massnahmenvollzug, ohne engmaschige, flankierende Massnahmen, sei mit einer raschen Rückkehr zum destruktiven Konsummuster und als Folge davon mit einer erneuten Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes zu rechnen. Dies würde mit einer raschen Erhöhung des Rückfallrisikos für erneute Gewaltdelikte auf das bisherige Ausmass von moderat bis deutlich einhergehen. Der Beschwerdeführer benötige auch auf längere Sicht einen hoch strukturierten und intensiven stationären therapeutischen Rahmen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass bei Absetzen der [...] mit einer raschen Zunahme depressiver und damit weiterer deliktrelevanter Symptome zu rechnen wäre. Aufgrund der unreifen Persönlichkeitsstruktur bedürfe der Beschwerdeführer auch hierfür einen strukturierten Rahmen, welcher die medikamentöse Behandlung sicherstelle.

Vor dem Hintergrund ihrer Risikoeinschätzung führte die Gutachterin zur Frage nach der Legalprognose aus, unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer weiterhin in einem hoch strukturierten und intensiven Behandlungssetting untergebracht sei, wie es beispielsweise das Massnahmenzentrum [...] anbiete und er seine Abstinenzmotivation aufrechterhalten könne, bestehe eine moderate Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte bis hin zu einem Tötungsdelikt. Im Fall einer Entlassung aus dem aktuellen Setting wäre hingegen mit einer raschen Verschlechterung des Konsumverhaltens und damit auch des psychischen Zustandsbildes des Exploranden zu rechnen. Damit würde das Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte rasch wieder auf das Ausgangsniveau von moderat bis deutlich steigen. Das Risiko für eine allgemeine Delinquenz und insbesondere Beschaffungskriminalität sowie Betäubungsmitteldelikte würde im Falle einer Entlassung rasch auf ein hohes Ausmass steigen. Der Beschwerdeführer habe im hoch strukturierten Behandlungssetting des Massnahmenzentrums [...] unter Einfluss von illegalen Substanzen deutliche Anzeichen von dissozialen Persönlichkeitsteilen aufgewiesen, indem er einen Miteingewiesenen bestohlen und das Behandlungsteam wiederholt belogen habe. Ferner habe er illegale Substanzen geschmuggelt und konsumiert. Somit könne abschliessend festgehalten werden, dass das Risiko für eine allgemeine Delinquenz steige, sobald der Beschwerdeführer nicht verschriebene Substanzen konsumiere.

Im Hinblick auf die Vollzugsplanung und allfällige Vollzugsöffnungen hielt die Gutachterin fest, zum aktuellen Zeitpunkt empfehle sie, den Beschwerdeführer trotz fehlender Behandlungsmotivation so bald als möglich in das Massnahmenzentrum [...] zurückzuversetzen. In einem ersten Schritt solle versucht werden, die Abstinenzmotivation des Exploranden zu stärken und ihm verbesserte Emotionsregulationsstrategien zu vermitteln, um das Risiko eines Konsumrückfalls möglichst zu senken und seine Selbstwirksamkeit zu erhöhen. Öffnungsschritte sollten in erster Linie von der Fähigkeit des Exploranden, seinen Substanzkonsum zu steuern, abhängig gemacht werden. Es empfehle sich, vor dem Hintergrund der unreifen Persönlichkeitsstruktur des Exploranden und seiner damit einhergehenden Impulsivität, mit ihm weiterhin klare Behandlungsziele und „Belohnungen“ im Sinne von Vollzugsprogressionen und Entwicklungsschritten zu vereinbaren.

Auf Frage nach der Notwendigkeit einer Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 StGB empfiehlt die Gutachterin, die stationäre Massnahme nach Erreichen deren Höchstdauer um mindestens 4 Jahre zu verlängern, um dem Beschwerdeführer erfolgreiche Entwicklungsschritte zu ermöglichen. Was den Zeitbedarf bei einer stufenweisen Ausweitung von Vollzugsöffnungen unter gutem Massnahmenverlauf bis hin zu einer bedingten Entlassung betreffe, so sei aufgrund der Schwere der diagnostizierten Störungen und deren Komplexität mit einer mehrjährigen intensiven Behandlung zu rechnen.

3. Die Vorinstanz stellte in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand auf das Gutachten von Dr. med. [...] vom 29. März 2022 ab, das die notwendige Aktualität aufweise. Weiter hielt sie fest: Gemäss vorerwähntem Gutachten handle es sich bei sämtlichen beim Beschwerdeführer diagnostizierten Störungen um sowohl schwere als auch komplexe psychische Störungen, die eine hohe Deliktrelevanz hätten. Ebenfalls ergebe sich aus dem Gutachten, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aus dem stationären Vollzug nach Art. 62 Abs. 1 StGB aktuell nicht gegeben seien. Die Gutachterin halte aufgrund der Schwere der diagnostizierten Störungen und deren Komplexität bis zu einer bedingten Entlassung des Gesuchgegners noch eine mehrjährige intensive Behandlung für notwendig. Hinzu komme, dass sämtliche, mit A.___ im Massnahmenzentrum [...] befassten, Abteilungen eine bedingte Entlassung als verfrüht bezeichneten (vgl. dazu Vollzugsbericht vom 10. August 2022) und eine solche auch aufgrund seines Konsumverhaltens ausgeschlossen erscheine. Des Weiteren knüpfe eine allfällige bedingte Entlassung an eine positive Legalprognose an, welche dem Beschwerdeführer angesichts dessen, dass die Gutachterin im Falle einer Entlassung aus dem aktuellen Setting das Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte als rasch wieder auf das Ausgangsniveau von moderat bis deutlich ansteigend sowie für allgemeine Delinquenz als rasch auf ein hohes Ausmass ansteigend einschätzt, dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht attestiert werden könne. Aus diesen Gründen sei die stationäre Massnahme antragsgemäss um vier Jahre zu verlängern.

4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei bereits im Hauptprozess der Ansicht gewesen, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB nicht zielführend sei, weswegen er eine solche für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB habe beantragen lassen. Die Staatsanwaltschaft habe die Ansicht vertreten, dass eine auf vier Jahre ausgerichtete Massnahme ein falsches Bild vermitteln würde. Damit habe sie die Bedeutung der Massnahme verkannt. Es stehe vielmehr der spezialpräventive Gedanke im Vordergrund. Letztlich gehe es darum, einen Straftäter zu einer Persönlichkeit reifen zu lassen, die ohne grosse Friktionen in die Gesellschaft integriert werden könne. Für ihn sei immer das Nachholen der fehlenden Ausbildung im Vordergrund gestanden. Diese sei im Gutachten und auch in den Therapieberichten als zentrales, wichtiges Element erwähnt worden. Heute, mehr als elf Jahre nach Therapiebeginn, habe er immer noch keine Ausbildung absolviert. Stets seien Therapien und Gespräche im Vordergrund gestanden.

Inzwischen müsse die Therapie im Massnahmezentrum [...] als gescheitert angesehen werden. Anstatt der Sache auf den Grund zu gehen, sei er in die nächste Institution weitergeschoben worden. Er möchte eine Lehre als [...] absolvieren. Das sei auch im Zentrum [...] nicht möglich. Wiederum stünden Therapien im Vordergrund. Er sehe drei Gründe, weshalb die Massnahme nicht verlängert werden sollte:

Erstens könne der gelegentliche Konsum von Marihuana nicht der Grund sein, weshalb er elf Jahre lang keine Ausbildung habe machen können. Er habe nie körperliche Symptome entwickelt und sei nie in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen.

Zweitens sei unbestritten, dass die Therapien etwas bewirkt hätten. Er sei inzwischen elf Jahre älter und reifer. Er sei nicht mehr bereit, sich therapieren zu lassen. Er wolle auch nicht einen der im Massnahmezentrum [...] angebotenen Berufe erlernen, sondern wolle sich zum [...] ausbilden lassen.

Drittens werde befürchtet, dass er ohne stationäre Therapie abstürze. Er sei inzwischen eine gefestigte Persönlichkeit und wisse genau was er wolle. Den Drogenkonsum habe er im Griff. Er konsumiere primär aus Langeweile und könne ohne weiteres drogenfrei leben, wenn er das wolle. Was er jetzt brauche, sei eine klare Perspektive und den Bezug zur realen Welt.

Weiter äussert sich der Beschwerdeführer zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. [...]: Er bestreite nicht, dass dieses zeitlich aktuell sei. Hingegen sei es inhaltlich veraltet. Die positiven Aussagen zum Vollzugs- und Therapieverlauf seien falsch. Sie sei damals davon ausgegangen, dass das Time Out Positives bewirke. Inzwischen sei die Therapie im Zentrum [...] gescheitert. Er wolle sich nicht mehr auf die Therapie einlassen. Die Therapiefähigkeit sei deshalb nicht mehr gegeben. Zur Zeit der Begutachtung sei er noch zu weiteren Therapien bereit gewesen. Die Motivation sei eine Voraussetzung für den Erfolg der Therapie.

Auch die Legalprognose müsste überprüft werden. Die Gutachterin halte fest, die eingetretene Reifung sei nicht ausreichend. Nicht nachvollziehbar sei die Schlussfolgerung, dass die Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte ohne intensives Behandlungssetting wieder ansteigen könnte. Festzuhalten sei, dass er in den ganzen elf Jahren des bisherigen Vollzugs nie gewalttätig geworden sei. Konkrete Anzeichen für Gewalttätigkeit fehlten daher. Schliesslich müsse überprüft werden, ob er noch therapierbar und –fähig sei. Dazu sei ein neues Gutachten nötig.

Die Verlängerung sei nur zulässig, wenn dadurch die Rückfallgefahr vermindert werden könne. Eine aussichtslos gewordene Massnahme sei aufzuheben. Selbstverständlich könnte auch eine adäquate Nachbetreuung installiert werden. Er sei bereit, da mitzuarbeiten.

5. Die Vertreterin des Amts für Straf- und Massnahmevollzug weist darauf hin, dass diverse Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt worden seien, die samt und sonders dessen Massnahmebedürftigkeit bejahten. Primärer Zweck der Massnahme sei die Verminderung des Rückfallrisikos durch eine angemessene Behandlung Betreuung. Auch eine Berufsausbildung könnte darin Platz haben, vorausgesetzt werde jedoch, dass der therapeutische Prozess ausreichend weit fortgeschritten sei. Das sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsplanung im Massnahmezentrum [...] einen Ausbildungsstart im Sommer 2023 vorgesehen habe, bevor es zu den letzten negativen Entwicklungen gekommen sei. 

Unbestritten habe der Beschwerdeführer in der Therapie Fortschritte im Sinn der Verbesserung der Legalprognose gemacht. Allerdings habe das Rückfallrisiko nicht in dem Ausmass gesenkt werden können, dass der Massnahmezweck als erfüllt betrachtet werden könne. Die Gutachterin habe festgehalten, es sei auch aktuell noch von einer schwerwiegenden unreifen Persönlichkeitsstörung auszugehen, was die positiven Entwicklungen als instabil und fragil erscheinen lasse. Das gelte insbesondere für das Risikomanagement. Im Fall einer Entlassung ohne engmaschige flankierende Massnahmen sei mit einer erneuten Verschlechterung des Zustandsbildes zu rechnen. Das gehe mit einer raschen Erhöhung des Rückfallrisikos für Gewalttaten einher. Der Substanzkonsum habe beim Beschwerdeführer eine grosse Relevanz und wirke sich negativ auf die Legalprognose aus. Dass er auch aus reiner Langeweile konsumiere, zeige die nach wie vor vorhandenen unreifen Persönlichkeitszüge. Der Beschwerdeführer scheine sich den negativen Auswirkungen seines Drogenkonsums auf seinen Gesundheitszustand nicht bewusst zu sein. Es sei darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer trotz geäusserter Therapiemüdigkeit im Frühjahr 2022 nach seinem Wiedereintritt in das Massnahmezentrum [...] vorerst gelungen sei, erneut Fortschritte zu erzielen und Vollzugsöffnungen erfolgreich zu bestehen. Das zeige, dass er nach wie vor in der Lage sei, sich auf den therapeutischen Prozess einzulassen. Somit bestehe nach wie vor die Aussicht darauf, dass sich der Beschwerdeführer zu einer aktiven Mitarbeit an den Massnahmezielen motivieren lasse. Eine schwankende Motivation gehöre zum Behandlungsprozess. Gerade beim Beschwerdeführer habe es wiederholt Phasen gegeben, in denen er sich schwerer getan habe.

6. Was der Beschwerdeführer gegen die Aktualität des psychiatrischen Gutachtens vorbringt, überzeugt nicht. Selbstredend ist er inzwischen elf Jahre älter als zu Beginn des Strafverfahrens, jedoch nur eines seit Erstellung des Gutachtens von Dr. med. [...]. Die Gutachterin bescheinigt ihm einen durchgemachten Reifeprozess. Allein die Behauptung, dass sich seit Eingang des Gutachtens im Ende März 2022, eine grundlegende Veränderung eingestellt habe, ist nicht nachvollziehbar. Dass dem nicht so ist, zeigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer seither sowohl in dem Massnahmezentrum [...] als auch im Massnahmezentrum [...] altbekannte Verhaltensmuster zeigt (periodischer Rückfall in den Drogenkonsum).

Ergänzend kann auf die zutreffende Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 16. März 2023 verwiesen werden (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 f.).

7. Die Massnahmenverlängerung knüpft an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Sodann muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender, Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139, E. 2.2.1. und 2.3.1.). Bei der Prüfung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 mit Hinweisen). Es kommt dabei insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3 mit Hinweisen).  

Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt mithin, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 E. 3.2 mit Hinweisen; zur Verlängerung nach Art. 59 Abs. 4 StGB: BGE 135 IV 139 E. 2.4 S. 143 f.; siehe ferner: BGE 136 IV 156 E. 3.2 S. 161 f.; Marianne Heer, in Basler Kommentar Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Aufl.  N. 128 zu Art. 59 StGB). Insbesondere die Beschränkung des mit der stationären therapeutischen Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs sowie der Verlängerung der Massnahme auf in der Regel fünf Jahre trägt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung. Der Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen können, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen.

8.1 Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Massnahmevollzug bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme für A.___ kann vollumfänglich auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. Dezember 2014 verwiesen werden.

Die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Verlängerung einer stationären
Massnahme gemäss Art. 59 StGB können im übrigen Ziff. II.3 des vorinstanzlichen Urteils entnommen werden.    

8.2 Nach dem oben Gesagten, liegt mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. [...] vom 29. März 2022 eine aktuelle sachverständige Begutachtung vor, womit diese Voraussetzung für die Verlängerung der Massnahme erfüllt ist.

Gemäss vorerwähntem Gutachten handelt es sich bei sämtlichen beim Beschwerdeführer diagnostizierten Störungen um ebenso schwere wie auch komplexe psychische Störungen, die eine hohe Deliktrelevanz besassen und nach wie vor besitzen. Die Gutachterin hält die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug nach Art. 62 Abs. 1 StGB für derzeit nicht erfüllt.

8.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil und Verharmlosung seiner Störung.

8.4 Der Beschwerdeführer bestreitet, das Erreichen höherer Progressionsstufen aufgrund seines wiederholten Drogenkonsums selber verunmöglicht zu haben, indem er geltend macht, nie eine körperliche Sucht entwickelt und stets voll leistungsfähig gewesen zu sein. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer grossmehrheitlich seine Arbeitseinsätze pflichtbewusst und mit guten Arbeitsleistungen erfüllt. Ihm wurden von den Betreuern sowohl Zuverlässigkeit als auch Verantwortungsbewusstsein und Selbstständigkeit in der Arbeitsausführung attestiert.

Andererseits fällt gerade in den neueren Vollzugsberichten auf, dass sich ein Verdacht auf regelmässigen THC- und GBL-Konsum erhärtet habe (Vollzugsbericht [...] vom 31. Juli 2019). In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er durch den Konsum emotional abgestumpft und gleichgültig geworden sei. Auch habe er einen Suchtdruck angegeben. Im Vollzugsbericht vom 23. April 2020 wurde festgehalten, dass er in der Zeit zwischen Mai und September 2019 wiederholt durch verwirrtes, angespanntes und dissoziales Verhalten aufgefallen sei. Im Vollzugsbericht vom 20. Juli 2021 wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Berichtszeitraum zwei bis drei Mal nicht verschriebene opioidhaltige Medikamente konsumiert habe. Am 25. November 2021 wurde der Beschwerdeführer positiv auf Morphin getestet und wurde bei ihm eine Packung Sevre-Long (Opioid-Analgetikum) gefunden. Am 29. November 2021 wurde im Spazierhof in Alufolie eingepacktes Cannabis gefunden, welches für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen sein soll. Im anschliessenden Gespräch mit der Bezugsperson offenbarte der Beschwerdeführer einen enormen Suchtdruck und auch Suizidgedanken. Erst im Vollzugsbericht vom 10. August 2022 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aktuell medikamentös gut eingestellt sei, die Medikamente zuverlässig einnehme und derzeit drogenfrei lebe. In einer Aktennotiz vom 19. Dezember 2022 (AS 59) hielt die Fallverantwortliche des Straf- und Massnahmevollzugs fest, der Beschwerdeführer lasse sich wieder vermehrt krankschreiben. Er erwecke den Eindruck, dass es ihm nicht gut gehe und er wirke depressiv. Auch sei es erneut zu Cannabiskonsum gekommen. Dieser Verlauf zeigt, dass der Beschwerdeführer dazu zu neigen scheint, in persönlichen Krisen in den Drogenkonsum zurückzufallen. Auch aus dem neuesten Vollzugsbericht des Massnahmezentrums [...] geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor gelegentlich Cannabis konsumiert.

Diese Auszüge aus den Vollzugsberichten der letzten vier Jahre zeigen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Probleme im Umgang mit Betäubungsmitteln hat. Bedenklich stimmt, dass sie in dieser Zeit nicht kleiner wurden. Vielmehr hat er seinen Konsum zwischenzeitlich auf weitere, auch harte Drogen (Kokain, Crystal Meth, Heroin, MDMA) ausgedehnt. Die Erklärung, die er dafür gab (eine abschreckende Wirkung zu erzeugen), wirkt naiv und realitätsfern. Er kann dies auch nicht allein mit den Folgen der Pandemie begründen, zumal die erste Episode des GBL-Konsums bereits aus dem Jahr 2019 datiert. Gegenüber der Gutachterin räumte der Beschwerdeführer auch ein, dass er vom GBL auch körperlich abhängig geworden und Entzugserscheinung (schlimmes Zittern) verspürt habe. Von Drittpersonen sei er auf seltsames Verhalten und «herumfuchteln» aufmerksam gemacht worden. Die Schwere und Häufigkeit der Rückfälle zeigt aktuell auf, dass überdauernd mindestens eine psychische Abhängigkeit von illegalen Substanzen vorhanden ist.

Die Gutachterin diagnostizierte im Zeitpunkt der Begutachtung (März 2022) eine schwere Cannabiskonsumstörung und –abhängigkeit (Gutachten S. 129) sowie eine Abhängigkeit von GBL (Gutachten S. 115). Dass sich der Drogenkonsum nicht auf die Arbeitsleistung auswirken soll, wie der Beschwerdeführers hier behauptete, ist ein Trugschluss. Das zeigt sich allein schon darin, dass er gegenüber der Gutachterin angegeben hat, teilweise einen «enormen Suchtdruck» und auch körperliche Entzugserscheinungen verspürt zu haben, was seiner hiesigen Argumentation klar widerspricht. Es ist wenig wahrscheinlich, dass er in einer solchen Situation regelrechte Arbeitsleistungen erbringen kann, zumal er zuweilen deutliche Verhaltensauffälligkeiten gezeigt haben soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich in Bezug auf die Rückfallgefahr gerade die Drogenproblematik als erheblich risikosteigernd auswirkt (Gutachten S. 133). Unter diesen Umständen kann keine Rede davon, dass dem Beschwerdeführer lediglich wegen gelegentlichen Drogenkonsums die Progression verwehrt worden sei. Vielmehr sind die Episoden mit erhöhtem Drogenkonsum ein nicht unerheblicher Teil des Problems des Beschwerdeführers. Die Argumentation des Beschwerdeführers spricht daher für eine Verkennung der Situation und die Negierung der mit dem Drogenkonsum einhergehenden Gefahren für sich und seine Umgebung.

8.5 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf seine bisherigen Erfolge in der Therapie und seine Motivation weiter an sich zu arbeiten. Es ist zutreffend, dass er in der Therapie grosse Fortschritte gemacht und insbesondere eine erhebliche Nachreifung stattgefunden hat. Hingegen ist nach dem oben Gesagten auch klar, dass er nach wie vor ein Entwicklungsdefizit aufweist und weitere Fortschritte nötig sind. Auch die Gutachterin weist darauf hin, dass bereits in der JVA [...] eine positive Persönlichkeitsentwicklung eingesetzt habe, die sich im Massnahmezentrum [...] vorerst fortgesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe Fortschritte in Richtung besserer Beziehungsfähigkeit und offenerer Emotionalität gemacht. Hingegen zeige er aufgrund seines problematischen Konsummusters und wiederholter, zum Teil schwerer, Rückfälle ein deutlich therapiehinderndes Verhalten (Gutachten S. 124). Die Diagnose der unreifen Persönlichkeitsstörung bestehe daher nach wie vor (Gutachten S. 116 und 129). Diese beeinflusse die Lebensgestaltung des Beschwerdeführers massgeblich und habe ihn bis anhin daran gehindert, ein selbstständiges Leben zu führen. Daher könne (nach wie vor) von einer schweren Persönlichkeitsstörung gesprochen werden.

8.6 Dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung machen möchte, ist nachvollziehbar. Hingegen verkennt er, dass es dafür nicht nur die nötigen schulischen Kenntnisse braucht, sondern er auch in der Lage sein muss, über eine längere Zeit durchgängig mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Dass er die schulischen Voraussetzungen für eine Ausbildung erfüllt, steht nicht mehr in Frage. Er hat sich diverse schulische Kenntnisse im Lauf der Therapie noch aneignen können. Hingegen gibt es Zweifel, ob er die dafür nötige Selbstdisziplin und Konstanz aufbringen kann.

8.7 Auch weist die Gutachterin zu recht auf die erhöhte Wiederholungsgefahr im Fall erneuten Drogenkonsums hin. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er seinen Drogenkonsums «im Griff» habe, trifft offensichtlich nicht zu. Letztmals 2021 entgleiste sein Konsum dermassen, dass er in eine psychische Abhängigkeit von THC (Gutachten S. 74) und eine körperliche Abhängigkeit von GBL geriet (vgl. Gutachten S. 75). Diese Episode in der jüngeren Vergangenheit zeigt, dass sich der Beschwerdeführer den Gefahren des Drogenkonsums nach wie vor nicht bewusst nicht in der Lage ist, nach diesem Bewusstsein zu handeln. In solchen Episode besteht immer das Risiko in eine Abhängigkeit abzugleiten und die Kontrolle zu verlieren. Auch seit der Erstellung des Gutachtens hat der Beschwerdeführer wiederholt positive Urinproben produziert.

Der Beschwerdeführer widerspricht der Befürchtung der Gutachterin, dass es ohne weitere stationäre Therapie zu einem Absturz komme. Er macht geltend, er sei inzwischen eine durchaus gefestigte Persönlichkeit und wisse, was er wolle. Er konsumiere primär aus Langeweile und könnte drogenfrei leben, falls er das möchte. Hier kann grundsätzlich auf das oben Gesagte verwiesen werden.

8.8 Bei der Frage, wie sich der Beschwerdeführer in Freiheit verhalten wird, handelt es sich um eine Zukunftsprognose, die naturgemäss nicht anhand von harten Fakten gestellt werden kann. Es ist offensichtlich, dass der Vollzug (egal ob Straf-
Massnahmevollzug) für Betroffene keine einfache Lebenssituation ist, da in dieser Zeit die eigenverantwortliche Lebensgestaltung erheblich eingeschränkt ist. Hingegen besteht im Massnahmevollzug, die Möglichkeit, sich mit adäquatem Verhalten in Stufensystem Vorteile und mehr Freiheiten zu erarbeiten (z.B Ausgang, Arbeits- und Wohnexternat). Obwohl der Beschwerdeführer immer wieder betont hat, wie wichtig ihm eine Berufsausbildung ist, ist es ihm im bisherigen, rund 10 Jahren andauernden Massnahmevollzug nie gelungen, eine Progressionsstufe zu erreichen, die ihm externes Arbeiten und damit den Beginn einer Ausbildung ermöglicht hätte. Mehrmals kam es zu Disziplinarverstössen, i.d.R. Drogenkonsum, als er kurz davor war diese Stufe zu erreichen. Vor diesem Hintergrund ergeben sich erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer seinen Drogenkonsum tatsächlich im Griff hat. Vielmehr scheint die Feststellung der Gutachterin richtig, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, für ein übergeordnetes Ziel auf kurzfristige Bedürfnisbefriedigung zu verzichten. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass trotz gegenteiligen Beteuerungen des Beschwerdeführers realistisch, auch für den Fall einer allfälligen Haftentlassung mit Rückfällen in den Drogenkonsum zu rechnen ist. Das gilt umso mehr, als die Ansprüche an die Lebensgestaltung in Freiheit um ein Vielfaches grösser sind als im geschützten Rahmen des Massnahmevollzugs. Zudem ist man auch in Freiheit nicht vor gelegentlicher Langeweile und v.a. gefeit. Die Verantwortung für die eigene Lebensgestaltung und damit auch die sinnvolle Freizeitgestaltung liegt bei jedem einzelnen. Dabei geht es nicht immer nach dem eigenen Willen. Rückschläge und/oder Misserfolge im Berufs- Privatleben gehören genauso zum Leben ausserhalb wie innerhalb des Straf- und Massnahmevollzugs. Diese müssen verkraftet und überwunden werden, ohne in alte dysfunktionale Verhaltensmuster zurückzufallen. Vor diesem Hintergrund sind die Bedenken der Gutachterin ohne weiteres nachvollziehbar.

Dass mit der stationären Massnahme der Gefahr weiterer schwerer Delinquenz des Beschwerdeführers begegnet werden kann, haben die vergangenen zehn Jahre gezeigt. Das ist auch für die nahe Zukunft nicht anders.

Zu prüfen bleibt, ob die Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor gegeben ist. Dieser macht geltend, dass er therapiemüde und nicht mehr motiviert sei. Auch anlässlich der Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer seine Therapiemüdigkeit. Er machte geltend, dass er für sich keinen Nutzen mehr darin sehe und betonte, dass er endlich eine Chance haben möchte, sich und seine Leistungsfähigkeit und –bereitschaft zu beweisen. Vor allem, dass er bis jetzt keine Möglichkeit gehabt habe, eine Ausbildung zu machen, belaste ihn, obwohl das von Beginn an sein Ziel gewesen sei. Es ist verständlich, dass es dem Beschwerdeführer nach der bereits absolvierten Therapiedauer schwerfällt, sich weiter zu motivieren. Jedoch ist ihm zugute zu halten, dass er im bisherigen Verlauf der Therapie immer bestrebt war, seine Persönlichkeitsentwicklung voranzutreiben und es ist ihm wiederholt gelungen, nach gelegentlichen Tiefs «den Rank» wieder zu finden. Aufgrund dessen besteht die berechtigte Hoffnung, dass er auch jetzt in der Lage sein wird, die Vorteile der Fortsetzung der Therapie für sich zu erkennen. Hingegen ist auch sein Wunsch nach Absolvierung einer Ausbildung verständlicherweise sehr gross. Auf Nachfragen hin zeigt er Bereitschaft, sich auch auf einen vom Massnahmezentrum [...] angebotenen Lehrberuf einzulassen, obwohl diese nicht seiner Präferenz entsprechen. Er erklärte, eine Lehre als [...] könne er sich auch vorstellen. Die Arbeit in der [...], wo er im [...] derzeit arbeite, gefalle ihm.

Im Hinblick auf die weitere erfolgreiche Behandlung des Beschwerdeführers tut es auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit not, ihm nach der langen Therapiedauer eine ganz konkrete Zukunftsperspektive zu eröffnen. Unter diesen Umständen ist eine weitere Verlängerung der stationären Massnahme gerechtfertigt. Mit der Chance einer Berufsausbildung und einem entsprechenden Abschluss als Ziel vor Augen, hätte der Beschwerdeführer einen ganz konkreten Anreiz, sich weiterhin den Anforderungen der Therapie zu stellen und etwas für seine Persönlichkeitsentwicklung zu tun. Ob er eine solche Gelegenheit schliesslich zu seinem Vorteil nutzt, liegt dann in den Händen des Beschwerdeführers.

8.9 Der Massnahmevollzug dauert ordentlicherweise fünf Jahre und soll grundsätzlich nur in Ausnahmefällen verlängert werden (BGE 135 IV 139 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit der Verlängerung nach Art. 59 Abs. 4 StGB trägt in erster Linie dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv angesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_109/213 E. 4.4 mit Hinweisen und 6B_596/2011 E. 3.2 mit Hinweisen).

Je länger der Massnahmevollzug gedauert hat, desto mehr Beachtung ist dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu schenken. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnosen der schwer ausgeprägten unreifen Persönlichkeitsstörung (DSM-V und ICD-10: F60.89) und der schwer ausgeprägten Cannabiskonsumstörung (DSM-V und ICD-10: F12.20) nach wie vor bestehen. Hinzu gekommen ist eine GBL-Konsumstörung, während die [...] aufgrund der [...]medikamente derzeit unter Kontrolle sind. Die Gutachterin attestiert dem Beschwerdeführer in einem hoch strukturierten und intensiven Behandlungssetting und unter der Bedingung, dass er seine Abstinenzmotivation aufrechterhalten kann, eine moderate Rückfallgefahr für schwere Gewalttaten.  Sie geht jedoch davon aus, dass im Fall einer Entlassung aus dem aktuellen Setting rasch mit einer Verschlechterung des Konsumverhaltens und damit des psychischen Zustands des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Damit würde auch das Risiko für schwere Gewalttaten rasch auf das Ausgangsniveau von moderat bis deutlich steigen. Sie hält die laufende stationäre Massnahme aufgrund dessen nach wie vor für verhältnismässig und sieht derzeit keine mildere Alternative.

Es ist vorliegend zu berücksichtigen, dass als mildere Massnahme einzig eine ambulante Therapie in Frage kommt. Das ist aktuell für die Behandlung des Beschwerdeführers nicht ausreichend, zumal er ausserhalb der Therapie auf kein intaktes Umfeld zählen kann und nach wie vor auf einen schützenden Rahmen angewiesen ist. Die vom Beschwerdeführer scheinbar nach wie vor favorisierte Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB), kommt nicht in Frage, zumal die inzwischen stattgefundene Nachreifung eine allein darauf fokussierte Massnahme nicht mehr rechtfertigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in rund [...] Monaten 30 Jahre alt wird, was die absolute Obergrenze für jene Massnahmeunterworfenen ist (Art. 61 Abs. 4 StGB). Die bis dahin verbleibende Zeit reichte nicht aus, um diese Massnahme sinnvoll durchzuführen.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug die Dauer der mit Urteil vom 5. Dezember 2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafe noch nicht erreicht hat (Art. 62c Abs. 2 StGB), obwohl die Relation zwischen Strafe und Massnahme lediglich ein Aspekt im Zusammenhang mit der Verhältnisprüfung bei der Verlängerung der Massnahme sein kann. Angesichts der nach wie vor ausgewiesenen Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers spricht demnach derzeit objektiv nichts gegen die Verlängerung der Massnahme.

Subjektiv macht der Beschwerdeführer fehlende Motivation für die Fortsetzung der Therapie geltend. Tatsächlich hat eine solche erheblich grössere Erfolgsaussichten, wenn der Betroffene motiviert mitarbeitet. Dem Beschwerdeführer ist es wie oben ausgeführt, in der Vergangenheit immer wieder gelungen, nach Phasen von Motivationsverlust, die Vorteile der Weiterführung der Therapie zu erkennen und sich darauf einzulassen. Es ist zu hoffen, dass er auch dieses Mal die Vorteile einer engagierten Mitarbeit für sich erkennt, insbesondere im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung. Hinzu kommt, dass eine unmittelbare Haftentlassung aufgrund des verbleibenden Strafrests wenig wahrscheinlich ist.

Mit Blick auf die verbleibende Reststrafe ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung darauf hinzuweisen, dass sich die weitere Vollzugsplanung verstärkt mit der Beendigung der Massnahme und dem Erwerb der dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bewältigung seines Lebens in Freiheit noch fehlenden Kompetenzen auseinandersetzen muss. Auch die konkrete Gestaltung des Lebens nach der Entlassung aus dem Vollzug sollte vermehrt in die Therapie des Beschwerdeführers mit einbezogen werden. Nach der langen Dauer des Freiheitsentzugs muss er über Vollzugslockerungen wieder an das Leben ausserhalb des geschützten Rahmens des Massnahmezentrums herangeführt werden, was sinnvollerweise im Rahmen der Therapie geschieht. Das gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer in jungem Alter in den Straf- und Massnahmevollzug kam und bisher noch nie allein gelebt hat. Ohne die dafür notwendigen lebenspraktischen Fähigkeiten ist die Gefahr eines Scheiterns in Freiheit erheblich höher. Das gilt umso mehr, als auch die Gutachterin die Chancen des Beschwerdeführers, sich in Freiheit zu bewähren immer noch als erheblich beeinträchtigt sieht, weshalb eine Entlassung aus der Massnahme derzeit nicht in Frage kommt.

Das Erlernen eines Berufs würde dem Beschwerdeführer den Einstieg in die in Freiheit notwendige Erwerbstätigkeit erheblich erleichtern. Hinzu kommt, dass dies für ihn eine zusätzliche Motivation sein könnte, um sich weiterhin auf die Therapie einzulassen, in der er subjektiv aktuell keinen Mehrwert mehr für sich sieht. Das gilt umso mehr, als er daraus mit zumutbarem Engagement nicht nur einen konkreten, sondern auch einen für ihn unmittelbar sicht- und spürbaren Nutzen ziehen könnte. Vor diesem Hintergrund muss nun auch von Seiten der Vollzugsbehörde darauf hingewirkt werden, dem Beschwerdeführer diese Perspektive zu geben und ihm im August 2023 den Beginn einer Berufsausbildung als [...] zu ermöglichen. Sodann liegt es am Beschwerdeführer, sich als verantwortungsvolle und leistungsfähige Person zu beweisen.

8.10 Unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände scheint die Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB für A.___ derzeit noch verhältnismässig. Hingegen ist die Verlängerung auf zwei Jahre und sechs Monate zu beschränken. Diese Zeit würde es dem Beschwerdeführer ermöglichen, im Rahmen der Massnahme eine Ausbildung zu beginnen und in Freiheit abzuschliessen.

 

IV. Kosten und Entschädigungen

 

1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens.

2. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde teilweise durchgedrungen. Daher gehen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von total CHF 2'000.00, je zur Hälfte zu Lasten von A.___ und des Staates. Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren Kosten von CHF 2'460.40 erhoben. Diese sind ebenfalls je hälftig vom Beschwerdeführer und dem Staat zu tragen.  

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller, wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf CHF 3'580.90 und ist zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'790.45 (Differenz zum vollen Honorar),  sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. 

Die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4'824.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) ist in Rechtskraft erwachsen. Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch im Umfang von CHF 2'412.15 (½) während 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 659.95 (Differenz zum vollen Honorar, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die für A.___ mit Urteil des Obergerichts vom 5. Dezember 2014 angeordnete und mit Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 15. Januar 2018 verlängerte stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wird mit Wirkung ab 15. Januar 2023 um zwei Jahre und sechs Monate verlängert.

2.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Olten, für das erstinstanzliche Verfahren hat die Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 4'824.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) festgesetzt. Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch im Umfang von CHF 2'412.15 (½) während 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 659.95 (Differenz zum vollen Honorar, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

3.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A. Müller, Olten, für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 3'580.90 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.). Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch im Umfang von CHF 1'790.45 (½) während 10 Jahren und der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 527.60 (Differenz zum vollen Honorar, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

4.    Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens belaufen sich rechtskräftig auf CHF 2'460.40. Sie sind je im Umfang von CHF 1'230.20 vom Staat und von A.___ zu bezahlen.

5.    Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 haben der Staat und A.___ zu je CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Wiedmer



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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