Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2023.122 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer |
Datum: | 22.03.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin A.___, hat gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung für die amtliche Verteidigung Beschwerde eingereicht. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hatte ihre Kosten auf CHF 8'844.45 festgesetzt, während sie eine Entschädigung von CHF 11'811.55 beantragte. Nach Prüfung der einzelnen Aufwände wurde entschieden, dass sie insgesamt CHF 10'382.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) erhalten soll. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die Beschwerdeführerin erhält zusätzlich CHF 1'537.65. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf total CHF 800.00, wovon die Hälfte von der Beschwerdeführerin zu tragen ist. Der Richter in diesem Fall ist Präsident Frey, und die Gerichtskosten betragen CHF 400.00. |
Schlagwörter: | Stunden; Aufwand; Kürzung; Entschädigung; Apos; Verfahren; Beschuldigte; Urteil; Auslagen; Beschuldigten; Aufwendungen; Solothurn; Rechtsanwältin; Verfahrens; Staat; Beschwerdekammer; Entscheid; Verteidigung; Verfügung; Präsident; Amtsgericht; Solothurn-Lebern; Kostennote; Beschwerdeverfahren; Verteidigerin; Begründung |
Rechtsnorm: | Art. 393 StPO ; Art. 442 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | BKBES.2023.122 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Entscheiddatum: | 22.03.2024 |
FindInfo-Nummer: | O_BK.2024.26 |
Titel: | Beschwerden gegen Entschädigung amtl. Verteidigung |
Resümee: |
Obergericht Beschwerdekammer
Verfügung vom 22. März 2024 Es wirken mit: Gerichtsschreiberin Ramseier In Sachen
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
betreffend Beschwerde gegen Entschädigung amtl. Verteidigung zieht der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung: I.
1. Mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 6. November 2023 wurde B.___ im abgekürzten Verfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Sachbeschädigung mit grossem Schaden, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs und Missachtung der Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 15. November 2022. Der Beschuldigte war amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A.___. Ihre Kostennote wurde auf CHF 8'844.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Ziff. 9).
2. Gegen Ziff. 9 dieser Verfügung erhob Rechtsanwältin A.___ am 21. Dezember 2023 Beschwerde mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Festsetzung ihrer Entschädigung auf CHF 11'811.55 (inkl. Auslagen und MwSt.).
3. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern beantragte am 3. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.
4. Am 15. Januar 2024 ging die Honorarnote von Rechtsanwältin A.___ für das Beschwerdeverfahren ein.
II.
1. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten hatte im erstinstanzlichen Verfahren einen Entschädigungsanspruch von CHF 11'946.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend gemacht. Das Urteil im abgekürzten Verfahren erging am 6. November 2023, zugesprochen wurde wie erwähnt eine Entschädigung von CHF 8'844.45 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die amtliche Verteidigerin wurde im Urteil darauf hingewiesen, dass sie – da eine Begründung nur erfolge, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergriffen werde dies verlangt werde – innert 10 Tagen eine schriftliche Begründung des Entschädigungsentscheids verlangen müsse, wenn sie dagegen eine Beschwerde erheben wolle. Am 16. November 2023 ersuchte Rechtsanwältin A.___ um eine Begründung der Kürzung. Diese Begründung wurde ihr am 11. Dezember 2023 zugestellt. Wie erwähnt, erhob sie am 21. Dezember 2023 dagegen Beschwerde. Der Entscheid über die Kürzung ergeht daher noch unter den bis Ende Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Für die Beurteilung ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zuständig, hier der Präsident der Beschwerdekammer (Art. 395 lit. b StPO).
2. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c). Die Bemessung resp. die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen sind im Folgenden auf ihre Angemessenheit bzw. auf Ermessenüberschreitungen zu prüfen.
Bezüglich der rechtlichen Erwägungen hinsichtlich Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Ziff. 1). Diese sind auch nicht bestritten worden.
3. Die Vorinstanz hat die Kostennote der amtlichen Verteidigerin in mehreren Punkten gekürzt. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Festzuhalten ist vorgängig, dass bezüglich des Aufwandes vom 30. August 2023 unbestrittenermassen ein Fehler vorlag, indem in der Kostennote der Aufwand von 2,5 Stunden mit CHF 240.00 berechnet worden war, statt mit CHF 190.00 pro Stunde. Dies führt zu einer Kürzung von CHF 125.00 und einer entsprechend tieferen Mehrwertsteuer.
3.1 Aufwand vom 11. Dezember 2022: Hier rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin den geltend gemachten Aufwand von 4,5 Stunden zu entschädigen. Sie hat zu diesem Zeitpunkt erstmals Einblick in die Akten erhalten, musste diese studieren, sich mit dem Haftantrag auseinandersetzen und eine Stellungnahme verfassen.
3.2 Aufwand vom 12. Dezember 2022: Diesbezüglich rechtfertigt sich die Kürzung um eine Stunde, da bereits am Tag zuvor Zeit für das Verfassen der Stellungnahme aufgewendet worden war, dieser Aufwand als ausreichend zu qualifizieren ist und er nun auch vollumfänglich entschädigt wird (vgl. Ziff. 3.1). Für die anderen Aufwendungen erscheint die zugesprochene Stunde als angemessen.
3.3 Aufwand vom 14. Dezember 2022: Auch diesbezüglich überschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie nur 0,75 Stunden entschädigte. Während einer Dreiviertelstunde sollte es möglich sein, den Entscheid des Haftgerichts zur Kenntnis zu nehmen und den Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen, inkl. Prüfung eines allfälligen Rechtsmittels, zu orientieren, auch wenn diese Orientierung teilweise schriftlich erfolgte.
3.4 Aufwand vom 29. Dezember 2022: Betreffend diesen Aufwand rechtfertigt sich keine Kürzung. Die Beschwerdeführerin erläutert in ihrer Beschwerde einleuchtend, weshalb sie die entsprechenden Reise- und Wartezeiten hatte, insbesondere weil sie ihren Arbeitsort in [...] hat.
3.5 Aufwand vom 14. Februar 2023: Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin ebenfalls der geltend gemachte Aufwand zu entschädigen. Es haben an diesem Tag tatsächlich fünf Einvernahmen stattgefunden und nicht nur zwei, welche insgesamt zwei Stunden dauerten. Inklusive Weg- und Wartezeiten, der Vorbesprechung und der Vorarbeitszeit für den Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens erscheinen 3,42 Stunden gerechtfertigt.
3.6 Aufwand vom 15. Februar 2023: Auch diesbezüglich erscheint es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin den geltend gemachten Aufwand für den Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens und den vorzeitigen Strafantritt zu vergüten. Die Beschwerdeführerin hat auch dargelegt, weshalb es sich bei ihren Schreiben nicht um Kanzleiaufwand gehandelt hatte. Von einer Kürzung hätte daher abgesehen werden müssen.
3.7 Aufwendungen vom 30. Mai 2023 bis und mit 16. August 2023: Während dieser Zeit macht die Beschwerdeführerin einen Aufwand von 6,58 Stunden geltend, was tatsächlich sehr hoch ist, angesichts des Umstandes, dass es sich dabei hauptsächlich um Korrespondenzaufwendungen mit dem Beschuldigten handelte. Auch wenn der Beschuldigte gesundheitliche Probleme hatte und dies einen erhöhten Betreuungsaufwand benötigte, kann ein übermässiger sozialer Betreuungsaufwand nicht entschädigt werden. Auch in Bezug auf die Besprechung des weiteren Vorgehens rechtfertigt es sich nicht, dies – wie die Beschwerdeführerin selber ausführt – immer wieder von Neuem zu besprechen. Eine Kürzung um 3,08 Stunden, d.h. um fast die Hälfte des geltend gemachten Aufwandes erscheint aber zu stark. Gerechtfertigt erscheint eine Kürzung um zwei Stunden.
3.8 Aufwendungen vom 30. und 31. August 2023: Diesbezüglich erscheint eine Kürzung angemessen, nicht aber um 1,67 Stunden. Eine Kürzung rechtfertigt sich einerseits, weil für die Sichtung der Anklageschrift und den Beschlagnahmebefehl bereits am 21. August 2023 0,75 Stunden (inkl. Korr. UPD Triage Etoine) geltend gemacht wurden und es sich bei der Eingabe vom 31. August 2023 tatsächlich nur um ein kurzes Schreiben hinsichtlich des abgekürzten Verfahrens und der Beschlagnahme handelte. Eine geringere Kürzung rechtfertigt sich, weil das Studium der Anklageschrift und der Beschlagnahmen vorliegend doch zweifelsohne eine gewisse Zeit in Anspruch nahm. Angemessen erscheint eine Kürzung um 0,67 Stunden.
3.9 Aufwand vom 18. September 2023: Dieser Aufwand ist der Beschwerdeführerin vollumfänglich zu entschädigen. Sie legt überzeugend dar, dass sie die erhaltenen Unterlagen dem Beschuldigten schriftlich erklärt hat und ihm den Ablauf der Verhandlung aufgezeigt hat. Dafür 0,67 Stunden zu veranschlagen ist nicht unangemessen.
3.10 Aufwendungen vom 20. und 26. September 2023: Hier rechtfertigt sich eine Kürzung, wenn auch nicht im Umfang von 2,33 Stunden. Für die Eingabe vom 20. September 2023 ist unbestrittenermassen eine Viertelstunde angemessen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin für die Sichtung der Akten und die Vorbereitung der Verhandlung in einem abgekürzten Verfahren 3,58 Stunden aufgewendet hat. Dies erscheint unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits über Aktenkenntnis verfügte, zu viel. Andererseits muss auch für die Vorbereitung auf eine Verhandlung in einem abgekürzten Verfahren genügend Zeit zur Verfügung stehen. Angemessen erscheint daher nur eine Kürzung um eine Stunde.
3.11 Aufwendungen vom 19. und 26. Oktober 2023: Diese Aufwendungen sind zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin hat näher begründet, weshalb sie für das Gespräch mit dem Beschuldigten (unter Beizug eines Dolmetschers) den geltend gemachten Aufwand benötigte; ebenso, weshalb sie eine gute halbe Stunde für die Besprechung mit dem Klienten aufwendete.
3.12 Aufwand vom 2. November 2023: Mit dieser Kürzung um eine Stunde hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten. Der Beschwerdeführerin sind für die Sichtung der Akten und die Vorbereitung der Verhandlung bereits Aufwendungen vom 20. und 26. September 2023 zu entschädigen (2,58 Stunden) und nun nochmals eine halbe Stunde. Dies scheint angemessen, zumal sich die Beschwerdeführerin in ihrem Plädoyer vollumfänglich der Staatsanwaltschaft anschloss und auf weitergehende Ausführungen verzichtete.
3.2 Zusammenfassend erscheint somit eine Kürzung des Aufwandes um insgesamt 6,42 Stunden als angemessen (12.12.2022: 1 Std., 14.12.2022: 0,75 Std., 30.5.-16.8.2023: 2 Std., 30./31.8.2023: 0,67 Std., 20./26.10.2023: 1 Std., 2.11.2023: 1 Std). Dies bedeutet im Jahr 2022 eine Kürzung um 1,75 Stunden und im Jahr 2023 um 4,67 Stunden. Hinzu kommt eine Kürzung um CHF 125.00 betreffend den Fehler vom 30. August 2023. Für das Jahr 2022 hat die Beschwerdeführerin einen Aufwand von 21,51 Stunden geltend gemacht, womit ihr nun 19,76 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen sind. Für das Jahr 2023 hat die Beschwerdeführerin einen Aufwand von 32,24 Stunden geltend gemacht, womit ihr nun 27,57 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 190.00 zu entschädigen sind. Dies führt zu einer Entschädigung von CHF 8'670.10 (CHF 3'556.80 für 2022; CHF 5'113.30 für 2023 [inkl. Kürzung um CHF 125.00]). Inklusive mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 603.70 und der MwSt. von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 9'987.90 resp. unter Einbezug der nicht mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen von CHF 394.20 zu einer Entschädigung von total CHF 10'382.10.
4. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin sind zusätzlich CHF 1'537.65 zu entschädigen. Der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren ist somit auf CHF 10'382.10 festzusetzen, dies, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. B.___ ist aus diesen Gründen eine Kopie der vorliegenden Verfügung zuzustellen.
5. Gestützt auf diesen Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten von total CHF 800.00 zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.
Der Beschwerdeführerin steht für das Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwältin A.___ macht eine Entschädigung von total CHF 1'708.05 geltend, was angemessen erscheint. Die ihr zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf CHF 854.00 (50 % von CHF 1'708.05) festzusetzen.
Die Entschädigung ist mit den von ihr zu tragenden Kosten von CHF 400.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der Beschwerdeführerin noch eine Entschädigung von CHF 454.00 auszubezahlen ist.
Demnach wird verfügt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 6. November 2023 dahingehend abgeändert, als die Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin A.___, [...], auf CHF 10'382.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wird, zahlbar durch den Staat Solothurn. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung von CHF 8'844.45 verbleibt eine Restanz von CHF 1'537.65 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 10'382.10, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat die Beschwerdeführerin zur Hälfte zu bezahlen, d.h. CHF 400.00. 3. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 854.00 auszurichten (vgl. nachfolgend Ziff. 4). 4. Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 400.00 sind mit der ihr zuzusprechenden Entschädigung von CHF 854.00 zu verrechnen, sodass ihr noch eine Entschädigung von CHF 454.00 auszubezahlen ist.
Rechtsmittel: Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Frey Ramseier |
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