Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2023.109 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer |
Datum: | 13.11.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Zusammenfassung: | Die Beschwerdekammer des Obergerichts entscheidet am 13. November 2023 über die Nichteintretensbeschwerde eines Beschwerdeführers gegen einen Strafbefehl wegen versuchter Nötigung und Missbrauchs von Alarmeinrichtungen. Der Beschwerdeführer hatte Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, wurde jedoch aufgrund verspäteter Einreichung nicht zugelassen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde ebenfalls abgewiesen, und die Kosten von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Richter ist Präsident Müller, und die unterlegene Partei ist das Amtsgerichtspräsidium von Olten-Gösgen (männlich |
Schlagwörter: | Einsprache; Befehl; Gericht; Beschwerdeführer; Beschwerdekammer; Beschwerdeführers; Olten-Gösgen; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Frist; Urteil; Obergericht; Amtsgerichtspräsident; Eingabe; Gültigkeit; Zustellung; Verfahren; Nichteintreten; Obergerichts; Befehls; Einreichung; Akten; Schweizerische; Beurteilung; Riklin; Urteils; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 181 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 354 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 89 StPO ; Art. 91 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | BKBES.2023.109 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Entscheiddatum: | 13.11.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_BK.2023.82 |
Titel: | Nichteintreten auf Einsprache |
Resümee: |
Obergericht Beschwerdekammer
Beschluss vom 13. November 2023 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiber Wiedmer In Sachen
Beschwerdeführer
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten auf Einsprache zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung: 1. Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2023 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie des Missbrauchs des Telefons und von Alarmeinrichtungen (§ 26 Abs. 1 EG StGB) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von CHF 60.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 550.00 verurteilt. Der Versuch, die zugehörige Gerichtsurkunde dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 zuzustellen, scheiterte. In der Folge retournierte die Post die Urkunde mit dem Vermerk «Nicht abgeholt».
2. Mit Eingabe vom 28. August 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl.
3. Am 1. September 2023 leitete die Staatsanwaltschaft die Eingabe des Beschwerdeführers an das zuständige Richteramt Olten-Gösgen zur Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache weiter.
4. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 trat der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen auf die Einsprache des Beschwerdeführers wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 zugestellt.
5. Am 30. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde.
6. Mit Eingabe vom 6. November 2023 leitete der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen der Beschwerdekammer die Akten weiter. Auf die Einreichung einer Stellungnahme wurde verzichtet.
II.
1. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Oktober 2023 kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0). Die Beschwerdekammer des Obergerichts ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Da sämtliche Voraussetzungen zur Behandlung der Beschwerde erfüllt sind, ist auf sie einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 354 StPO N 1). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post der Strafbehörde übergeben wird. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste.
2.2 Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 2 f.). Das Gericht hat in der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des Strafbefehls) zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um Prozessvoraussetzungen handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen verspäteter Einreichung) bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt – jedoch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. zum rechtskräftigen Urteil wird (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 356 StPO N 2 f. und Art. 354 StPO N 18 ff.). Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.
3. Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer durch die Polizei einvernommen und über die Einleitung des Vorverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei, sodass er mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Der Strafbefehl gelte somit am 12. Juli 2023 als zugestellt. Die Einsprache des Beschwerdeführers sei zu spät erfolgt.
4.1. Diese Erwägungen sind zutreffend und finden ihre Stütze in den Akten. Der Strafanzeige der Polizei vom 10. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Vorfall vom 3. Mai 2023 polizeilich einvernommen worden war (Aktenseite Staatsanwaltschaft [AS] 4 ff., 32 ff.). Der Beschwerdeführer war somit über das gegen ihn eröffnete Strafverfahren informiert und musste mit der Zustellung eines Schreibens der Staatsanwaltschaft jederzeit rechnen.
4.2 Gemäss Bescheinigung der Schweizerischen Post auf der Gerichtsurkunde des Strafbefehls vom 3. Juli 2023 wurde diese von der Post am 4. Juli 2023 abgestempelt. Gemäss dem Sendungsprotokoll („Track & Trace“) konnte die Post die Sendung dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 nicht zustellen und hinterliess gemäss den elektronisch erfassten Sendedaten eine Abholungseinladung. Bis zum Ende der Abholfrist am 12. Juli 2023 holte der Beschwerdeführer die Sendung nicht ab, weshalb die Post sie an die Staatsanwaltschaft retournierte. Der Strafbefehl gilt mit dem unbenutzten Ablauf der Abholfrist am 12. Juli 2023 als zugestellt, womit die Einsprache vom 28. August 2023 nach Ablauf der 10-tägigen Einsprachefrist und damit viel zu spät erfolgte.
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Müller Wiedmer |
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