Zusammenfassung des Urteils BKBES.2023.1: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat am 10. Februar 2023 entschieden, dass die Beschwerde von A.___ gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn betreffend Einreichung von Arztberichten nicht weiterverfolgt wird. Die Staatsanwaltschaft hatte A.___ aufgefordert, Arztzeugnisse und einen Arztbericht einzureichen, woraufhin A.___ Beschwerde erhob. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung bestand. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A.___. Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung wurde abgelehnt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2023.1 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer |
Datum: | 10.02.2023 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Recht; Verfügung; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Verhandlung; Verfahren; Beschwerdeführers; Verfahren; Müller; Person; Beschwerdeverfahren; Verhandlungs; Einvernahme; Verfahrens; Beschwerdekammer; Erhalt; Arztbericht; Verteidigung; Obergericht; Rechtsanwalt; Thomas; Solothurn; Original; Auskunft; Erkrankung; Verteidiger; Rechtsmittel; Vernehmungsfähig |
Rechtsnorm: | Art. 113 StPO ;Art. 114 StPO ;Art. 147 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 136 IV 92; 137 III 324; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | BKBES.2023.1 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Entscheiddatum: | 10.02.2023 |
FindInfo-Nummer: | O_BK.2023.11 |
Titel: | Einreichung Arztberichte |
Resümee: |
Obergericht Beschwerdekammer
Beschluss vom 10. Februar 2023 Es wirken mit: Oberrichterin Hunkeler Oberrichter Thomann Gerichtsschreiber Wiedmer In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einreichung Arztberichte zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung: I.
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen A.___ betreffend Menschenhandel, Wucher sowie Widerhandlungen gegen das AIG.
2. Am 20. Dezember 2022 erliess die Staatsanwaltschaft folgende Verfügung:
1. Der Beschuldigte A.___ wird aufgefordert innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die Originale der Arztzeugnisse einzureichen. 2. Der Beschuldigte A.___ wird aufgefordert innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einen Arztbericht im Original einzureichen, der Auskunft über die Art der Erkrankung gibt.
3. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen:
1. Die Verfügung vom 20. Dezember 2022 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichneten für das Beschwerdeverfahren ein amtlicher Verteidiger beizuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 17. Januar 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
5. In der Folge ging die Honorarnote von Rechtsanwalt Thomas A. Müller ein.
6. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
II.
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist u.a. zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b), Unangemessenheit (lit. c). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Einfache verfahrensleitenden Beschlüssen und Verfügungen sind im Regelfall nicht sofort, sondern erst mit dem Endentscheid anfechtbar (vgl. Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).
2. Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Der Nachweis eines solchen Nachteils obliegt dem Beschwerdeführer, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; BGE 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen).
3. Vernehmungsfähig ist nach Art. 114 StPO eine beschuldigte Person, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Die beschuldigte Person muss in der Lage sein, bei den Verhandlungen anwesend zu sein, diesen zu folgen und von Teilnahmerechten nach Art. 147 StPO in physischer und psychischer Hinsicht Gebrauch zu machen. Sie muss im Stande sein, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu mit Blick auf ihre Verantwortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu nehmen. Der Beschuldigte muss körperlich und geistig in der Lage sein, bei seinen Einvernahmen über seine Person und den Sachverhalt Auskunft zu erteilen und die Bedeutung seiner Aussagen erkennen. Als Prozessvoraussetzung ist die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen. Bestehen Zweifel über die Verhandlungsfähigkeit, ist i.d.R. ein ärztliches Gutachten einzuholen. Die Frage, ob Verhandlungsfähigkeit vorliegt nicht ist eine Rechtsfrage. An die Verhandlungsfähigkeit, die nur ausnahmsweise zu verneinen ist, sind vorab bei verteidigten beschuldigten Personen keine hohen Anforderungen zu stellen. In der Regel sind nur jugendliches Alter, schwere körperliche geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen geeignet, die Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit zu verneinen (Marc Engler in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessrecht, Basel 2014, Art. 114 StPO N 4–7, mit Nachweisen).
4. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschuldigte zwei Mal nach vorgängiger Terminabsprache durch die Polizei Kanton Solothurn zur Einvernahme vorgeladen worden sei. Zu diesen habe er sich jeweils mit einem Arztzeugnis per Mail über seinen Verteidiger abgemeldet. Für den Entscheid über das weitere Vorgehen seien einerseits die Originale der entsprechenden Arztzeugnisse erforderlich sowie ein Arztbericht, der Auskunft über die Art der Erkrankung gebe. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend mit einer Einvernahmeunfähigkeit gleich zu setzen sei. Es werde an der Verfahrensleitung sein, darüber zu befinden, ob der Beschuldigte gegebenenfalls unter Anwendung von Zwangsmassnahmen vorgeführt werde sowie ob allenfalls durch einen Amteiarzt über die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten zu entscheiden sei.
5. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung der angefochtenen Verfügung ist vorliegend zu verneinen. Bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Der Beschwerdeführer unterlässt es, darzulegen, inwiefern ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich: Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, das Strafverfahren durch aktives Verhalten zu fördern und sich selbst zu belasten. Er hat das Recht, seine Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Mithin ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht beschwert, da ihm kein Rechtsnachteil droht. Unterlässt der Beschuldigte – ohne Konsequenzen – die von der Staatsanwaltschaft verfügte, den Beschuldigten aber nicht bindende Mitwirkung, und bestehen Zweifel über die Einvernahmefähigkeit – wie vorliegend offenkundig der Fall ist –, hat die Staatsanwaltschaft im Fortgang des Verfahrens die Möglichkeit, diesbezüglich ein ärztliches Gutachten beim Amteiarzt einzuholen.
6. Demnach fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf total CHF 800.00 festzusetzen.
2. Rechtsanwalt Thomas A. Müller ist amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers. Er beantragt die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Dieses Gesuch ist abzuweisen. Ein Beschuldigter soll nicht auf Kosten des Gemeinwesens eine Beschwerde anstrengen können, die er auf eigene Rechnung nicht führen würde. Die Beschwerde war von vornherein aussichtslos (vgl. Ziffer 5 vorstehend). Die Verlustgefahren überwogen die Gewinnchancen somit bei Weitem. Die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren sind folglich nicht erfüllt.
Demnach wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen 4. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Müller Wiedmer
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