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Urteil Verwaltungsgericht (SO - BKBES.2022.87)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2022.87: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat in einem Nachentscheid festgestellt, dass die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers unberechtigt war und ihn aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer war wegen verschiedener Vergehen verurteilt worden, darunter Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Beschwerdekammer sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 5'500 für die ungerechtfertigte Haft zu. Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat. Der amtliche Verteidiger erhält eine Entschädigung von CHF 900.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BKBES.2022.87

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2022.87
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Beschwerdekammer
Verwaltungsgericht Entscheid BKBES.2022.87 vom 12.09.2023 (SO)
Datum:12.09.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Massnahme; Urteil; Kammer; Beschwerdekammer; Bundesgericht; Entschädigung; Beschluss; Verfahren; Amtsgericht; Olten-Gösgen; Genugtuung; Urteils; Entscheid; Obergericht; Amtsgerichts; Massnahmen; Sicherheitshaft; Obergerichts; Massnahmenvollzug; Untersuchungs; Entscheid; Akten; Haftdauer; Vollzugs; Bundesgerichts; Verfügung; Person
Rechtsnorm: Art. 196 StPO ;Art. 364a StPO ;Art. 41 OR ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 60 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Stefan Wehrenberg, Daniel Jositsch, Niklaus Schmid, Frank, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. Auflage, Art. 431 StPO, 2023

Entscheid des Verwaltungsgerichts BKBES.2022.87

 
Geschäftsnummer: BKBES.2022.87
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 12.09.2023 
FindInfo-Nummer: O_BK.2023.63
Titel: Nachentscheid bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme

Resümee:

 

 


Obergericht

Beschwerdekammer

 

Nachträglicher Beschluss vom 12. September 2023 zum Beschluss des Obergerichts vom 16. August 2022 zum Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 13. Juni 2022 (zum Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. November 2020)

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

Straf- und Massnahmenvollzug,  

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Nachentscheid bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme

                     Festlegung einer Genugtuung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. November 2020 wurde das Verfahren gegen A.___ (Beschwerdeführer) wegen der Vorhalte der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 24. April 2017 bis 18. November 2017 (Ziff. 3.1. der Anklageschrift vom 30.04.2020, nachfolgend AKS) und des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 11. Oktober 2017 (AKS Ziff. 15) eingestellt (Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils). Schuldig gesprochen wurde er dagegen

-          der mehrfachen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. August 2016 bis 8. Mai 2018 (AKS Ziff. 1);

-          der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. März 2018 bis 7. Juli 2018 (AKS Ziff. 2);

-          der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 19. November 2017 bis 4. Juni 2018 (AKS Ziff. 3.1. – 3.3.);

-          des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug; andere Gründe), begangen am 9. März 2018 und 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 4);

-          des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, begangen am 9. März 2018 und 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 5);

-          des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Motorfahrzeugs durch Fahren mit verbogenem Kontrollschild, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 6);

-          des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 7);

-          der Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 8);

-          der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 9);

-          des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 9. März 2018 (AKS Ziff. 10);

-          des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 11);

-          der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 12);

-          der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 13. Mai 2018 (AKS Ziff. 13);

-          des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, begangen in den Monaten Mai 2016, Juli 2016 und Dezember 2016 (AKS Ziff. 14, s. zum Ganzen Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils).

 

 

Der Beschwerdeführer wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (Ziff. 10 lit. a des erstinstanzlichen Urteils), einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. 10 lit. b) sowie einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen (Ziff. 10 lit. c); dies unter Anrechnung der Untersuchungshaft (19.4.2017 – 11.08.2017 und 10.8.2018 – 5.11.2018), des vorzeitigen Strafvollzugs (6.11.2018 – 23.6.2019) sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs seit dem 26. Juni 2019 (Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils, recte 24. Juni 2019). Gleichzeitig ordnete das Amtsgericht von Olten-Gösgen eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB an. Die gemäss Ziff. 10 lit. a des erstinstanzlichen Urteils ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten der suchttherapeutischen Massnahme aufgeschoben (Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils).

 

2. Mit Nachentscheid vom 13. Juni 2022 zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 18. November 2020 verlängerte das Amtsgericht von Olten-Gösgen auf Gesuch des Straf- und Massnahmenvollzugs die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme – beginnend ab dem 24. Juni 2022 – um ein Jahr (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Nachentscheids). Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Nachentscheids ordnete sie ab dem 24. Juni 2022 gegen den Beschwerdeführer die Sicherheitshaft an (Ziff. 2).

 

3. Mit Beschluss vom 16. August 2022 hiess die Beschwerdekammer eine gegen den erstinstanzlichen Nachentscheid erhobene Beschwerde gut und hob den Nachentscheid des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 13. Juni 2022 zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 18. November 2020 auf (BKBES.2022.87, Ziff. 1). Der Beschwerdeführer war unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen (Ziff. 2), die Kosten der Verfahren gingen zu Lasten des Staates (Ziff. 3 und Ziff. 6).

 

4. Am 19. September 2022 ging bei der Beschwerdekammer des Obergerichts die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. September 2022 ein, wonach der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts vom 16. August 2022 Beschwerde eingereicht hatte. Für den Fall, dass kein kantonales Verfahren mehr hängig sei, wurde darum gebeten, dem Bundesgericht umgehend die in der Sache ergangenen Akten mit einem Aktenverzeichnis zuzustellen. Der Fall wurde unter der Nummer 6B_1111/2022 aufgenommen. Eine Vernehmlassung wurde vorerst nicht eingeholt.

 

5. Am 24. Juli 2023 teilte das Bundesgericht der Beschwerdekammer mit, aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts werde der Fall neu durch die seit dem 1. Juli 2023 geschaffene zweite strafrechtliche Abteilung in Lausanne behandelt. Mitgeteilt wurde ebenso, dass das Verfahren neu unter der Nummer 7B_190/2022 weitergeführt werde. Gleichentags ging eine Verfügung des Bundesgerichts ein, wonach die Beschwerdekammer eingeladen wurde, eine allfällige Vernehmlassung einzureichen.

 

 

6. Mit Verfügung vom 18. August 2023 stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Eingabe von A.___ an das Bundesgericht als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 16. August 2022 entgegengenommen werde (Ziff. 1). Eine Kopie der Verfügung ging zur Stellungnahme an den Straf- und Massnahmenvollzug (Ziff. 2). Das Bundesgericht wurde ersucht, der Beschwerdekammer die Akten erneut für kurze Zeit zur Verfügung zu stellen (Ziff. 3). Gleichentags wurde das Bundesgericht ersucht, die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 18. September 2023 zu erstrecken, was mit Verfügung des Bundesgerichts vom 24. August 2023 genehmigt wurde.

 

7. Am 23. August 2023 reichte der Straf- und Massnahmenvollzug seine Stellungnahme zu Handen der Beschwerdekammer ein und verwies hauptsächlich auf die Eingabe an das Bundesgericht vom 10. August 2023.

 

8. Für die nachträglichen Ausführungen wird grundsätzlich auf die vorliegenden Akten verwiesen. Wo nötig, wird näher auf die einzelnen Standpunkte eingegangen.

 

 

II. Materielles

 

1. Mit Beschluss vom 16. August 2022 hob die Beschwerdekammer des Obergerichts den Nachentscheid des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 13. Juni 2022 zum Urteil des Amtsgerichts vom 18. November 2020 vollumfänglich auf. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei. Wie sowohl der amtliche Verteidiger in seiner Beschwerde an das Bundesgericht wie auch der Straf- und Massnahmenvollzug korrekt festgestellt haben, wurde durch die Beschwerdekammer versäumt, sich im Beschluss vom 16. August 2022 inhaltlich zur Frage einer allfällig unzulässigen Überhaft und zu möglichen Entschädigungsfolgen (Schadenersatz, Genugtuung) zu äussern. Dies ist nun nachzuholen.

 

2. Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

 

Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen kommt es nicht auf den Ausgang des Verfahrens ein allfälliges Selbstverschulden der beschuldigten Person an, weshalb die so erlittenen Zwangsmassnahmen in jedem Fall zu entschädigen sind bzw. eine Genugtuung zuzusprechen ist. Als Zwangsmassnahmen gelten nach Art. 196 StPO jene Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, welche in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen die Vollstreckung des Entscheides zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, Vorführung, polizeiliche Anhaltung, vorläufige Festnahme, Durch- und Untersuchungen, Beschlagnahmungen und geheime Überwachungsmassnahmen. Unabhängig vom Verfahrensausgang sind Zwangsmassnahmen rechtswidrig bzw. ungesetzlich, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, d.h. wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen formellen gesetzlichen Voraussetzungen dazu (Art. 196 ff.) nicht erfüllt sind, also z.B. Fälle ungesetzlicher Haft, wenn kein gesetzmässiges Anordnungsverfahren nach Art. 224 ff. durchgeführt wurde ohne Vorliegen der gesetzlichen materiellen bzw. formellen Voraussetzungen angeordnete Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Überwachungen des Fernmeldeverkehrs u.ä. (Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank in: BSK-StPO, 3. Auflage 2023, Art. 431 N 3e ff.; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 431 N 1).

 

Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der über mässige Freiheitsentzug nicht die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO erfasst somit den Fall der Überhaft, in welchem Untersuchungs- und / Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber nicht erreicht, also länger dauerte als die tatsächlich ausgefällte Strafe. Bei Verbüssung von Untersuchungs- Sicherheitshaft gelten also die Tage (evtl. Wochen Monate) als Überhaft, die bereits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber als übermässig, d. h. nicht «zulässig» und damit ungerechtfertigt erweisen, weil die im Urteil ausgesprochene Sanktion tiefer als die bereits verbüsste Haftdauer ausfällt. In diesem Sinne ist der Begriff «zulässige Haftdauer» ungenau: Die Haftdauer wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils, übermässig. Bevor das Urteil gefällt wurde, war die Haft aber durchaus rechtmässig (Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank, a.a.O., Art. 431 N 21 m.w.Verw.).

 

Die Höhe der allfällig auszurichtenden Entschädigung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR. Es ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Dabei ist aber nur die Höhe von Entschädigung und Genugtuung nach Ermessen der zusprechenden Behörde festzusetzen. Zu berücksichtigen sind jedenfalls die Dauer und die Umstände der Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme (Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank, a.a.O., Art. 431 N 11).

 

3.1. Zur Begründung, weshalb die Voraussetzungen zur Festlegung einer solchen Entschädigung vorliegend grundsätzlich gegeben sind, ist vorab auf die Ausführungen des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 15. September 2022 zu verweisen.

 

Gestützt auf die vorliegenden Akten des Beschwerdeverfahrens BKBES.2022.87, insb. die Ausführungen des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 28. Juli 2022 betreffend den bereits ausgestandenen Freiheitsentzug des Beschwerdeführers, fiel das rechnerische Strafende der ursprünglich gegen den Beschwerdeführer angeordneten Massnahme auf den 23. Juni 2022. Mit Beschluss vom 16. August 2022 wurde der Entscheid des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 13. Juni 2022, welcher die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Massnahme verlängern wollte, aufgehoben. Die vom Amtsgericht Olten-Gösgen angeordnete Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Entscheid über die angeordnete Massnahme (Art. 364a StPO) wurde dadurch unzulässig im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Das rechnerische Strafende blieb beim 23. Juni 2022 bestehen. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 16. August 2022 im Verlauf des 17. August 2022 aus der Haft entlassen worden ist. Der Beschwerdeführer befand sich somit 55 Tage (nachträglich) ungerechtfertigt in Haft.

 

3.2 Wie erwähnt beruht die Festlegung der Genugtuungssumme auf richterlichem Ermessen; das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c bzw. 431 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der infrage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtete bei kurzen Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit in Berücksichtigung der Persönlichkeitsverletzung besonders erschwerend ins Gewicht fällt. Bei längeren Freiheitsenzügen ist nach der Praxis der Beschwerde- und Strafkammer des Obergerichts ein degressiver Tagessatz anzuwenden. Die Beschwerdekammer hat in einem Fall, bei dem nach einem mehrjährigen Freiheitsentzug durch Straf- und Massnahmevollzug insgesamt 521 Tage zu entschädigen waren, einen durchschnittlichen Ansatz von CHF 100.00 pro Tag angewandt (BKBES.2017.44 E. 4.2).

 

3.3 Auch im vorliegenden Fall erscheint eine Genugtuung von CHF 100.00 pro Tag als angemessen.

 

So ist der Regelsatz zunächst zu reduzieren, weil eine längere Haftdauer zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 10. August 2018 (Beginn der 2. Untersuchungshaft) ununterbrochen im Straf- resp. Massnahmenvollzug. Zwar konnte er schrittweise die vorgesehenen Progressionsstufen absolvieren und das individuelle Mass der Freiheitsbeschränkung reduzieren, doch entwich er im April 2022 aus dem Vollzug und begab sich auf die Flucht, bevor er am 10. Mai 2022 angehalten und ins UG Solothurn verbracht wurde, wo er dann auch die zu entschädigende Zeit verbrachte. Insgesamt ist jedoch von einer langen Haftdauer auszugehen, die auch zu Beginn den Beschwerdeführer nicht aus einem stabilen Umfeld hinaus riss (er befand sich bereits vom 19. April 2017 bis zum 11. August 2017 in Untersuchungshaft). Im Verlauf des letzten Jahres hatte sich seine persönliche Situation im Gegenteil weiter destabilisiert, was letztendlich auch zur Abweisung seines Antrags auf bedingte Entlassung im Dezember 2021 führte. Er erlitt keinen Ansehensverlust und die nachträglich ungerechtfertigte Haft gefährdete weder seine berufliche noch seine gesellschaftliche Stellung.

 

In Anwendung von Art. 431 Abs. 2 StPO und Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist dem Beschwerdeführer demnach eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'500.00 (55 x CHF 100.00), zzgl. Zins zu 5 % seit dem 17. August 2022, zuzusprechen.

 

 

III. Kosten und Entschädigungen

 

1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren um Zusprache einer Entschädigung vollumfänglich durchgedrungen. Daher gehen die Kosten des vorliegenden nachträglichen Beschlusses zu Lasten des Staates.

 

2. Die Beschwerde in Strafsachen vom 15. September 2022 ist als Gesuch um einen nachträglichen Beschluss entgegenzunehmen und Rechtsanwalt Philipp Kunz ist auch für das vorliegende Verfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Für das erstmalige obergerichtliche Beschwerdeverfahren, welches zum Beschluss vom 16. August 2022 führte, wurden dem Beschwerdeführer 4.75 Stunden an Aufwand entschädigt, zzgl. Auslagen von CHF 31.55 und MwSt., ausmachend insgesamt CHF 928.15. Unter Berücksichtigung, dass vorliegend mit der Frage der Genugtuung zwar nur noch ein Teilbereich der gesamten Fragestellung zu beurteilen war, dagegen eine Beschwerde ans Bundesgericht erarbeitet werden musste, erscheint eine Entschädigung in derselben Grössenordnung auch vorliegend angemessen. Ermessensweise wird die Entschädigung von Rechtsanwalt Philipp Kunz deshalb auf pauschal CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt. Da der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu bezahlen hat, besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.

 

Demnach wird beschlossen:

1.    A.___ wird für die im Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis 17. August 2022 ausgestandene, nachträglich ungerechtfertigte Sicherheitshaft von 55 Tagen eine Entschädigung von CHF 5'500.00 zzgl. Zins seit dem 17. August 2022 zugesprochen.

2.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Philipp Kunz, wird ermessensweise auf pauschal CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

3.    Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Wiedmer

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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