Zusammenfassung des Urteils BKBES.2022.85: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn entscheidet am 21. Juli 2022 über die Nichteintreten auf Einsprache von A.___ gegen einen Strafbefehl. A.___ wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe, einer Busse und Verfahrenskosten verurteilt. Die Einsprache wurde als verspätet eingereicht betrachtet, worauf A.___ Beschwerde einreichte. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Kosten belaufen sich auf CHF 800.00. Die amtliche Verteidigung wird bewilligt und Rechtsanwalt Peter Steiner als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2022.85 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer |
Datum: | 21.07.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Einsprache; Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Abholung; Urteil; Abholungseinladung; Beschuldigten; Gericht; Verteidiger; Beschwerdekammer; Bucheggberg-Wasseramt; Frist; Beschwerdeverfahren; Briefkasten; Vermutung; Beschwerdeführers; Sendung; Obergericht; Solothurn; Verfügung; Verteidigung; Schweizerische; Verfahren; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 354 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 89 StPO ;Art. 90 StPO ;Art. 91 StPO ; |
Referenz BGE: | 142 IV 201; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | BKBES.2022.85 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Entscheiddatum: | 21.07.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_BK.2022.76 |
Titel: | Nichteintreten auf Einsprache |
Resümee: |
Obergericht Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. Juli 2022 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichterin Flückiger Gerichtsschreiber Wiedmer In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Steiner,
Beschwerdeführer
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten auf Einsprache zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2021 wurde A.___ wegen Drohung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug Aberkennung des Ausweises sowie missbräuchlicher Abgabe von Warnsignalen schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen, einer Busse von CHF 100.00 sowie Verfahrenskosten von CHF 610.00 verurteilt. Der Strafbefehl konnte A.___ gemäss Sendungsverfolgung der Post nicht zugestellt werden und wurde am 16. Dezember 2021 an die Staatsanwaltschaft retourniert.
2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 erhob A.___ Einsprache gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
3. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zur Gültigkeitsprüfung an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt.
4. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 trat der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt auf die Einsprache wegen verspäteter Einreichung nicht ein.
5. Innert Frist erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Juni 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 8. Juni 2022 sei aufzuheben. 2. Die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 1. Dezember 2021 sei für gültig zu erklären. 3. Dem Beschuldigten sei für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und der Unterzeichnete als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
6. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 verzichtete der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
7. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
2. Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden sei. Am 13. Dezember 2021 sei die Abholfrist abgelaufen, womit die Einsprachefrist am 23. Dezember 2021 abgelaufen sei. Die Einsprache sei erst am 26. Januar 2022 und damit verspätet der Schweizerischen Post übergeben worden.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm nie eine Gerichtsurkunde zugestellt worden sei und er auch nie eine Postabholungseinladung erhalten habe. Dem Beschuldigten sei in der polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2021 zwar gesagt worden, dass an die zuständige Staatsanwaltschaft rapportiert werde. Es sei ihm aber nicht gesagt worden, dass er mit fristauslösenden Zustellungen rechnen müsse. Demzufolge könne keine rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls vorliegen. Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden sei, bestehe nur eine widerlegbare Vermutung. Auch die Ehefrau des Beschuldigten, die an derselben Adresse wohne, hätte den Strafbefehl per B-Post erhalten müssen. Gemäss den Abklärungen habe sie jedoch den Strafbefehl ebenfalls nicht erhalten. Demzufolge müsse davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer auch keine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden sei. Es habe der Staatsanwaltschaft klar sein müssen, dass aufgrund der Spannungen in der Ehe des Beschuldigten nicht gewährleistet sei, dass die Ehefrau einen im Briefkasten aufgefundenen Abholungszettel auch wirklich dem Beschuldigten weiterleite. Aus diesem Grund hätte die Staatsanwaltschaft dafür sorgen müssen, dass dem Beschuldigten der Strafbefehl effektiv zugestellt werde. Da es sich um keinen Bagatellfall handle, und der Beschwerdeführer erwerbslos sei und auf die Hilfe eines Anwaltes angewiesen sei, sei ihm für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.
3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen gemäss Art. 89 ff. StPO (Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 354 StPO N 1). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post der Strafbehörde übergeben wird. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt bei eingeschriebenen Postsendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der die Postangestellte den Avis (Abholungseinladung) ordnungsgemäss in den Briefkasten in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt solange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (vgl. Urteil 6B_634/2019 vom 25. September 2019, E. 2.3; BGE 142 IV 201 bzw. Urteil 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016, E.2.3, mit Verweis auf die Urteile 1B_695/2011 vom 25. September 2012, E. 3.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013, E. 1., 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012, E. 2.2, 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013, E. 1.4.1, je mit Hinweisen).
4. Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositisch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N 2 f.). Das Gericht hat in der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des Strafbefehls) zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um Prozessvoraussetzungen handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen verspäteter Einreichung) bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt – jedoch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. zum rechtskräftigen Urteil wird (Riklin, a.a.O., Art. 356 StPO N 2; Schmid/Jositisch, a.a.O., Art. 356 StPO N 2 f. und Art. 354 StPO N 18 ff.). Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann.
5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen.
5.1 Der Einwand, es sei dem Beschuldigten nicht gesagt worden, dass er mit fristauslösenden Zustellungen rechnen müsse, ist unbeachtlich, denn der Strafbefehl wurde innert vier Monaten nach der polizeilichen Einvernahme erlassen, in deren Verlauf der Beschwerdeführer über den Fortgang des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft orientiert worden war. Er hatte daher mit einer solchen Zustellung jederzeit rechnen müssen.
5.2 Auch mit dem Einwand, er habe keine Abholungseinladung erhalten, vermag er nicht durchzudringen, denn es liegen keine objektiven Anzeichen für einen Fehler bei der Postzustellung vor. Es darf auf das Suchsystem „Track und Trace“ der Post abgestellt werden. Bei Vorhandensein des Vermerks „zur Abholung gemeldet“ darf vermutungsweise gefolgert werden, dass eine Abholungseinladung im Briefkasten deponiert wurde. Denn wenn die Post für die Zustellung von eingeschriebenen Sendungen schon über ein solches Nachweissystem verfügt und im konkreten Fall auch angewendet hat, darf grundsätzlich auf diese Vermerke abgestellt werden. Um die Vermutung, dass der die Postangestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist, zu widerlegen, müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein. Um die fiktive Zustellung zu widerlegen, kann sich der Beschwerdeführer nicht pauschal darauf berufen, seine Ehefrau habe den Strafbefehl per B-Post auch nicht erhalten es bestünden Streitigkeiten in der Ehe, weshalb denkbar sei, dass die Ehefrau ihm den Strafbefehl nicht übergeben habe. Dabei handelt es sich um reine Behauptungen und Spekulationen, die durch keine Fakten belegt sind und als solche nicht genügen. Die Vermutungen müssen auf plausiblen Anzeichen beruhen, aus welchen sich die konkrete Möglichkeit der Nichtzustellung der eingeschriebenen Sendung ergibt. Am dargelegten Ergebnis ändert auch die vom Beschwerdeführer angeblich erfolgte Abklärung nichts, denn es wird nicht ausgeführt, worin diese konkret bestanden haben soll.
6. Im vorliegenden Fall liegt ein Sendungsprotokoll („Track & Trace“) der Schweizerischen Post bei den Akten. In Kombination mit dem von der Staatsanwaltschaft eingereichten Barcode lässt sich daraus ersehen, dass sie den am 1. Dezember 2021 erlassenen Strafbefehl der Schweizerischen Post am 3. Dezember 2021 übergab. Die Post konnte die Sendung A.___ am 6. Dezember 2021 nicht zustellen und hinterliess gemäss den elektronisch erfassten Sendedaten eine Abholungseinladung. Bis zum Ende der Abholfrist am 13. Dezember 2021 holte A.___ die Sendung nicht ab, weshalb die Post sie an die Staatsanwaltschaft zurücksandte. Der Strafbefehl gilt mit dem unbenutzten Ablauf der Abholfrist am 13. Dezember 2021 als zugestellt, womit die über seinen Verteidiger erhobene Einsprache, die am 26. Januar 2022 der Post übergeben wurde (Schreiben datiert vom 25. Januar 2022; bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 27. Januar 2022 eingegangen), nach Ablauf der 10-tägigen Einsprachefrist und damit viel zu spät erfolgte.
7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).
9. Dem Antrag, es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und Rechtsanwalt Peter Steiner ihm als amtlicher Verteidiger beizuordnen, ist stattzugeben. Dessen Entschädigung ist der eingereichten Honorarnote zum Stundenansatz von CHF 180.00 entsprechend auf CHF 807.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 301.55 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.
Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, Wettingen, wird ihm als amtlicher Verteidiger beigeordnet. 3. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 807.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 301.55 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Hunkeler Wiedmer
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 30. März 2023 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 6B_1057/2022).
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