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Urteil Verwaltungsgericht (SO - BKBES.2022.64)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2022.64
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Beschwerdekammer
Verwaltungsgericht Entscheid BKBES.2022.64 vom 08.07.2022 (SO)
Datum:08.07.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat am 8. Juli 2022 einen Beschluss in Bezug auf eine Nichtanhandnahmeverfügung gefällt, die von A.___ gegen die Staatsanwaltschaft eingereicht wurde. A.___ hatte Strafanzeige wegen Nötigung und anderen Vorwürfen gegen Behörden des Kantons Solothurn erstattet. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Strafanzeige ab, da kein hinreichender Tatverdacht bestand. A.___ legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A.___.
Schlagwörter: Staatsanwaltschaft; Handlung; Anzeige; Tatverdacht; Frist; Nichtanhandnahme; Verfahren; Beschwerdekammer; Solothurn; Sachverhalt; Behörden; Willkürliche; Gericht; Verfügung; Urteil; Recht; Sachen; Obergericht; Nötigung; Polizei; Handlungen; Verfahren; Sicherheit; Verdacht; Anfangsverdacht; Hinweise; Beschwerdeführers; ündet
Rechtsnorm: Art. 110 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 7 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid
 
Geschäftsnummer: BKBES.2022.64
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 08.07.2022 
FindInfo-Nummer: O_BK.2022.71
Titel: Nichtanhandnahmeverfügung

Resümee:

 

Obergericht

Beschwerdekammer

 


Beschluss vom 8. Juli 2022  

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    Unbekannt

 

Beschuldigte

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Am 7. März 2022 erstattete A.___ Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft sinngemäss wegen Nötigung sowie weitere in Frage kommende Tatbestände. Dabei führte er den Sachverhalt wörtlich wie folgt aus:

 

«Gemäss unserem Telefonat von letzter Woche, will ich bei Ihnen eine Klage/Anzeige aufgeben gegen Behörden des Kt. Solothurn, die man aufgrund von juristischen Laienkenntnissen nachvollziehen kann.

1.)        Willkürliche Nötigung gegen mich durch B.___ mit der Aufforderung zum Bezahlen der ungerechtfertigten Busse sofortige Mitnahme in den Knast.

2.)        Willkürliche «Rechtsprechung» von Gerichten die eine Korruption zu Gunsten der Staatskasse darstellen. (wie erwähnte Busse oben)

3.)        Willkürliches verordnen, verfügen und erlassen von Weisungen zu meinem Nachteil der Sozialbehörden unter Frau C.___.

4.)        Dito MFK Herr D.___ und Co., zusätzlich mit Unterschlagung und Zerstörung von rechtsgültigen Dokumenten (blauer Führerausweis).

5.)        Willkürliche Rechtsprechung von Gericht in Sachen Körperverletzung zu Gunsten Polizei und meinem Nachteil.

6.)        Departements übergreifende «Verfilzung», auch mit ausserhalb Behörden involvierten Protagonisten.

Da ich nicht Jurist bin und mir auch keinen Leisten kann, ist das alles, was und wie ich es Ihnen mitteilen kann.»

 

2. Da gestützt auf diese Angaben aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein Tatverdacht betreffend strafbare Handlungen zu erkennen war, wurde A.___ am 16. März 2022 gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO dazu aufgefordert, innert Frist den Sachverhalt zu präzisieren. Das Einschreiben holte A.___ bei der Post nicht ab, weshalb ihm dieses erneut mit A-Post Plus zugestellt wurde, wobei ihm eine neue Frist bis 18. April 2022 gesetzt wurde. A.___ liess sich innert Frist nicht vernehmen.

 

3. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 20. April 2022 nicht an die Hand.

 

4. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Mai 2022 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung.

 

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2. Juni 2022 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

 

6. Gemäss Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

 

7. Die Staatsanwaltschaft führt als Begründung der Verfügung aus, dass sich aus den sehr rudimentären Angaben des Beschwerdeführers kein Tatverdacht betreffend der den Behörden des Kantons Solothurn vorgeworfenen strafbaren Handlungen ableiten liessen, weshalb die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen sei.

 

8. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss und zusammengefasst vor, er bestehe darauf, dass Art. 7 StPO nicht negiert werden dürfe, denn die Zerstörung von amtlichen Dokumenten sowie Nötigung dürften nicht toleriert werden. Denn dann seien wir in einem rechtsfreien Raum und niemand sei mehr an Gesetze gebunden.

 

9. Die vom Beschwerdeführer genannten Vorwürfe sind sehr allgemein gehalten und halten einer näheren Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Verfahrenseröffnung nicht stand. Vielmehr macht der Beschwerdeführer seinen Unmut über die Behörden des Kantons Solothurn kund. Er wirft dabei in einem pauschalen Rundumschlag mit Beschuldigungen um sich, ohne sich um konkrete Darlegungen zu bemühen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen indes erheblich und substantieller Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Ein solches Tatsachenfundament bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Die aufgestellten Behauptungen finden in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer vermag des Weiteren seine Beschuldigungen nicht zu substantiieren, insbesondere weist der Inhalt seiner Beschwerdebegründung – selbst aus einer Laienoptik betrachtet – keinen genügenden materiellen Gehalt auf, der einen hinreichenden Verdacht gegen eine bestimmte Person strafrechtlich erhärten lassen würde und somit einzelnen Straftatbeständen zugeordnet werden könnte. Ausserdem unternahm die Staatsanwaltschaft mehrere Anläufe, den Sachverhalt festzustellen bzw. zu präzisieren, wobei der Beschwerdeführer – trotz zweimaliger Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft – dessen Mithilfe versäumte, weshalb die Staatsanwaltschaft sich zu Recht auf den Standpunkt stellt, gestützt auf die vorhandenen, rudimentären Angaben sei kein Tatverdacht betreffend strafbare Handlungen zu erkennen. Der Grundsatz des Verfolgungszwangs nach Art. 7 StPO kommt mangels auf Straftaten hinweisenden Verdachtsgründen nicht zur Anwendung; die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren berechtigterweise nicht an die Hand genommen.

 

10. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

 

11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

 

 

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Wiedmer

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 23. September 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_1140/2022).



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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