Zusammenfassung des Urteils BKBES.2022.46: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat am 8. Juni 2022 über eine Entschädigung entschieden, die sich auf einen Fall bezieht, bei dem B.___ ein Ersatz-Generalabonnement mit gefälschter Unterschrift vorzeigte. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin eine Strafuntersuchung ein und verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe. Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein, der letztendlich abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass der Beizug eines Verteidigers nicht notwendig war, und daher wurde keine Entschädigung gewährt. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens gingen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2022.46 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer |
Datum: | 08.06.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Staat; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Entschädigung; Fälschung; Ausweisen; Beizug; Befehl; Beschuldigten; Verfahrens; Beschwerdeführers; Verteidiger; Anwalt; Gehilfenschaft; Person; Verteidigung; Anwalts; Recht; Verfügung; Befehls; Urteil; Einsprache; Verteidigers; Entscheid; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Kenad; Melunovic; Marini |
Rechtsnorm: | Art. 25 StGB ;Art. 252 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ; |
Referenz BGE: | 138 IV 197; |
Kommentar: | Donatsch Andreas, Lieber Viktor, Wolf, Schweizer, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 2020 |
Geschäftsnummer: | BKBES.2022.46 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Entscheiddatum: | 08.06.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_BK.2022.56 |
Titel: | Entschädigung |
Resümee: |
Obergericht Beschwerdekammer
Verfügung vom 8. Juni 2022 Es wirken mit: Oberrichterin Hunkeler Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Schenker In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung: 1. Am 27. Mai 2021, 18:22 Uhr, fand im Zug-Nr. [...] der SBB auf der Strecke Zürich-Altstetten eine Kontrolle der Fahrausweise statt. Dabei konnte festgestellt werden, dass B.___ ein nicht auf ihn, sondern auf A.___ (Beschwerdeführer) lautendes Ersatz-Generalabonnement Nr. [...] mit einer gefälschten Unterschrift vorzeigte. Gestützt auf diesen Sachverhalt erstattete die SBB Transportpolizei am 18. Juni 2021 Strafanzeige gegen B.___ wegen Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, geringfügigen Erschleichens einer Leistung sowie Benützen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis andere Berechtigungen. Gegen den Beschwerdeführer reichte sie Strafanzeige ein bzgl. «Mittäterschaft bzgl. Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen» (AS 001 ff.).
2. Am 22. Juli 2021 (bzw. 3.12.2021) eröffnete die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), evtl. der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, AS 033 bzw. AS 034 ff.).
3. Mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen (AS 040 f., Ziff. 1) und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 160.00 sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt (Ziff. 2). Das anlässlich der Kontrolle vom 27. Mai 2021 sichergestellte Generalabonnement, lautend auf den Beschwerdeführer, sollte nach Rechtskraft dieses Strafbefehls an die SBB zur gutdünkenden Weiterverwendung gehen (Ziff. 3). Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. Dezember 2020 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 150.00 wurde nicht widerrufen; stattdessen wurde der Beschuldigte verwarnt (Ziff. 4).
4. Der zwischenzeitlich neu mandatierte Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini erhob am 21. Dezember 2021 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Einsprache gegen den Strafbefehl vom 17. Dezember 2021 (AS 049). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 wurde die Anwaltsvollmacht nachgereicht (AS 053).
5. Gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2021, wonach die Einsprache zu begründen sei (AS 061 f.), reichte Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini am 26. Januar 2022 die Einsprachebegründung ein. Zusammengefasst legte er ein, B.___ habe das Ersatz-GA des Beschwerdeführers ohne dessen Wissen und Wollen verwendet. Von einer Gehilfenschaft könne nicht ausgegangen werden (AS 067).
6. Mit Verfügung vom 10. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen vollumfänglich ein (AS 044, Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass das sichergestellte Ersatz-GA dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung wieder auszuhändigen sei (Ziff. 2). Es wurde keine Entschädigung und/oder Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO ausgerichtet (Ziff. 3) und die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates Solothurn (Ziff. 4).
7. Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini erhob am 25. März 2022 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die vorgenannte Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 10. März 2022 und beantragte die Ausrichtung einer Entschädigung.
8. Mit Schreiben vom 1. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 8. April 2022 reichte der Verteidiger des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.
II.
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2. Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen. Einem Beschuldigten ist in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Die in der Literatur erkennbare Stossrichtung, einem Beschuldigten in der Regel den Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an, erscheint sachlich gerechtfertigt. Es darf nicht vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (so ausdrücklich BGE 138 IV 197, E. 2.3.5., bestätigt in BGE 142 IV 45 E. 2.1.). Nach heutigem Verständnis wird man deshalb – abgesehen von Bagatellfällen – jeder beschuldigten Person zubilligen, dass sie nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die Verbrechen Vergehen zum Gegenstand hat und die nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt wurde, einen Anwalt beizieht (Griesser Yvona, in: Donatsch Andreas/Lieber Viktor/Summers Sarah/Wohlers Wolfgang (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 429 N 4 m.w.Verw.).
3.1. Nach Ansicht der Verteidigung sei der konkrete Tatvorwurf – welcher ursprünglich neben der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen auch auf Urkundenfälschung gelautet habe – für den Beschwerdeführer als Laien in seinen prozessualen und materiellen Dimensionen nicht ohne Weiteres erfassbar gewesen. Dies gelte insbesondere, nachdem er einen Strafbefehl erhalten habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht gegeben gewesen seien. Spätestens nach Zustellung des Strafbefehls sei deshalb anwaltliche Unterstützung notwendig geworden. Der Sachverhalt präsentiere sich einzig aus der Optik der Staatsanwaltschaft und nur ex post als objektiv überschaubar. Weise die Staatsanwaltschaft das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers ab, verletze sie den Grundsatz von Art. 429 Abs. 1 StPO.
3.2. Zur Begründung, weshalb vorliegend nicht auf die Vorbringen der Verteidigung abzustellen ist, ist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 10. März 2022 (insb. S. 4) zu verweisen. Bereits zu Beginn des Verfahrens konnte festgestellt werden, dass der durch die SBB kontrollierte B.___ versuchte, ein fremdes – eben jenes des Beschuldigten – Ersatzabonnement zu benutzen, um sich eine Leistung zu erschleichen und sich das Fortkommen zu erleichtern. Für den Beschuldigten stellte sich damit von Anfang an und für das gesamte Verfahren einzig die Frage, ob er an dieser Tat von B.___ beteiligt gewesen ist nicht. Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte konstant jegliche Schuld von sich wies, war die Frage, wie durch die Staatsanwaltschaft ein allfälliger Schuldspruch schliesslich rechtlich qualifiziert werden wird (Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen in Mittäterschaft Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen), für den Beschuldigten nicht von Bedeutung. Es stellten sich zu keinem Zeitpunkt tatsächliche rechtliche komplexe Rechtsfragen, welche zwingend den Beizug eines Verteidigers erfordert hätten. Auch ist nicht von einer langen Verfahrensdauer auszugehen, welche Auswirkungen auf die beruflichen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gehabt hätte. Kommt die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung daher zum Schluss, dass der Sachverhalt sich objektiv überschaubar präsentierte und er ohne weitergehende Beweismassnahmen sowie ohne grösseren Aufwand geklärt werden konnte – womit ein Bagatellfall mit geringem Aktenumfang vorliegt – so ist diese Auffassung nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen wurde: Der Beschuldigte wurde im Rechtsmittel des Strafbefehls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Der Beschuldigte hätte damit ohne Weiteres mit einem einfachen Schreiben mitteilen können, er sei mit dem Entscheid der Staatsanwaltschaft, d.h. der Ausfällung eines Strafbefehls, nicht einverstanden. Dass sich überhaupt keine besonderen rechtlichen Fragen stellten, lässt sich auch der Einsprachebegründung des Verteidigers vom 26. Januar 2022 entnehmen (AS 067), beschränkt sich diese doch einzig darauf, anzuführen, dass das Ersatz-GA des Beschuldigten vom Täter ohne Wissen und Wollen des Beschuldigten verwendet worden sei. Auf rechtliche Ausführungen wurde gänzlich verzichtet. Der Beizug einer Verteidigung war so anders nicht geboten.
3.3. Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass weder für das Untersuchungsverfahren vor Ausfällung des Strafbefehls vom 17. Dezember 2021 noch für das Verfahren nach Ausfällung desselben der Beizug eines Verteidigers notwendig war. Gestützt auf diese Erwägungen ist demnach auch keine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO StPO für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft auszurichten. Auf die Prüfung der Frage, ob die durch den Verteidiger getätigten Aufwendungen angemessen waren, kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden.
4. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer weiter mit seinem Vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihn nicht aufgefordert habe, sich zur Frage der Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts vernehmen zu lassen. Zu Entschädigungs- und Genugtuungsfragen ist den Parteien zwar das rechtliche Gehör immer zu gewähren (Nathan Landshut/Thomas Bosshard in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürcher Kommentar StPO, Art. 196-457, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 11 mit Hinweisen). Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin jedoch anlässlich der Verfügung zum Anzeigen des Abschlusses der Untersuchung am 24. Februar 2022 (AS 069) genügend nachgekommen. Dem Beschwerdeführer wurde ausdrücklich Gelegenheit gegeben, allfällige Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen. Die Frage, ob der Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt war nicht, ist dabei essentieller Bestandteil dieser Entschädigungsfrage und wird ohnehin von Amtes wegen geprüft. Mit ausdrücklicher Gewährung der Gelegenheit zur Stellungnahme ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennbar.
5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind von Amtes wegen auf total CHF 800.00 festzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen zulasten des Beschwerdeführers. 3. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Müller Schenker
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 21. März 2024 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer 7B_21/2022).
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