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Urteil Verwaltungsgericht (SO - BKBES.2022.4)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2022.4: Verwaltungsgericht

Die Eidgenössische Spielbankenkommission hat A.___ wegen illegaler Glücksspielorganisation zu einer Geldstrafe von CHF 17'000 verurteilt. A.___ hat gegen den Strafbefehl Einspruch erhoben, aber die Busse nicht bezahlt. Das Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu hat die Geldstrafe in eine 90-tägige Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt und A.___ muss zusätzlich CHF 300 Verfahrenskosten zahlen. A.___ hat Beschwerde gegen diesen Entscheid eingereicht, aber das Obergericht hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und A.___ muss CHF 500 für die Beschwerdekosten bezahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BKBES.2022.4

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2022.4
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Beschwerdekammer
Verwaltungsgericht Entscheid BKBES.2022.4 vom 14.04.2022 (SO)
Datum:14.04.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Busse; VStrR; Entscheid; Recht; Bussen; Beschwerdekammer; Spielbanken; Umwandlung; Bundes; Eidgenössische; Spielbankenkommission; Urteil; Vorinstanz; Gericht; Bussenumwandlung; Obergericht; Thal-Gäu; Bescheid; Antrag; Eingabe; Einsprache; Verfügung; Verfahren; Bundesgericht; Verwaltung; Begründung; Amtsgerichtspräsident; Obergerichts
Rechtsnorm: Art. 333 StGB ;Art. 35 StGB ;
Referenz BGE:141 IV 396; 141 IV 407;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BKBES.2022.4

 
Geschäftsnummer: BKBES.2022.4
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 14.04.2022 
FindInfo-Nummer: O_BK.2022.42
Titel: Bussenumwandlung

Resümee:

 

Obergericht

Beschwerdekammer

 


Beschluss vom 14. April 2022  

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK,

 

2.    Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Bussenumwandlung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hat A.___ mit Strafbescheid vom 25. April 2018 wegen mehrfacher Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken zu einer Busse von CHF 17'000.00 verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 (Postaufgabe: 18. Oktober 2021) reichte die ESBK beim Richteramt Thal-Gäu einen Antrag auf Umwandlung der mit Strafbescheid vom 25. April 2018 ausgefällten Busse in eine Freiheitsstrafe ein.

 

3. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 wurde A.___ die Gelegenheit eingeräumt, innert 30 Tagen entweder die Busse zu bezahlen zum Umwandlungsbegehren schriftlich Stellung zu nehmen.

 

4. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 (Postaufgabe: 30. Oktober 2021) teilte A.___ mit, er habe gegen den Strafbescheid am 16. Oktober 2021 Einsprache erhoben und die gerichtliche Beurteilung beantragt. Mit Verfügung vom 5. November 2021 wurde festgestellt, dass sich die Einsprache von A.___ gegen eine Strafverfügung vom 13. Oktober 2021 richtet und das Verfahren entsprechend weitergeführt.

 

5. Mit Eingabe vom 15. November 2021 stellte A.___ sinngemäss einen Antrag um Bestellung eines amtlichen Verteidigers und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 24. November 2021 wurde der Antrag abgewiesen.

 

6. Am 4. Januar 2022 erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu die folgende Verfügung:

 

1.    Die A.___ mit Strafentscheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 25. April 2018 auferlegte und nicht bezahlte Busse von CHF 17'000.00 wird in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen umgewandelt.

2.    Die Kosten des Verfahrens von CHF 300.00 hat A.___ zu bezahlen.

 

7. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 7. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.

 

8. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 verzichtete der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme. Die ESBK liess sich innert Frist nicht vernehmen.

 

9. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

 

1. Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide gemäss Art. 363 ff. Schweizerische Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR 313.0) gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmen. Das VStrR enthält spezielle Bestimmungen, u.a. für die Umwandlung von Bussen.

 

3. In BGE 141 IV 407 hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, nach welchen Bestimmungen sich die Umwandlung einer Busse wegen einer Übertretung richtet, deren Verfolgung und Beurteilung unter den Anwendungsbereich des VStrR fällt, d.h. ob Art. 10 VStrR massgebend ist ob nach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Art. 10 VStrR nicht mehr anwendbar sei und sich die Bussenumwandlung nach den Art. 333 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 35 und 36 StGB richte, die als neues Recht Vorrang vor Art. 10 VStrR hätten. Es kam zum Schluss, Art. 10 VStrR gelte sowohl bei Geldstrafen wegen Vergehen im Anwendungsbereich des VStrR wie auch bei Bussen wegen einer Übertretung im Anwendungsbereich des VStrR, dies gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB.

 

4. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss und zusammengefasst vor, dass ihm der Entscheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission, der am 31. August 2018 rechtskräftig geworden sei, nicht bekannt gewesen sei. Der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Er habe dem Richteramt Unterlagen eingereicht, die beweisen würden, dass er in der besagten Zeit ernsthaft krank gewesen sei und ohne Schuld keine Zahlung habe machen können.

 

5. Nach Art. 91 Abs. 1 VStrR wird die Busse, soweit sie nicht eingebracht werden kann, auf Antrag der Verwaltung nach Art. 10 in Haft Einschliessung umgewandelt. Nach Art. 91 Abs. 2 ist zur Umwandlung der Richter zuständig, der die Widerhandlung beurteilt hat zur Beurteilung zuständig gewesen wäre (Art. 22 und 23 Abs. 2).

 

6. Vorab ist festzuhalten, dass eine Beschwerde die Rechtsbegehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vor­instanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen, während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt. In der Beschwerde wird mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid eingegangen und ihr kann somit auch nicht ansatzweise entnommen werden, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung beruhen qualifiziert unzutreffend die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht.

 

7. Die Begründung der Vorinstanz ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, ihm sei der Entscheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 25. April 2018 nicht bekannt gewesen, ist er darauf hinzuweisen, dass der Entscheid nach dem Grundsatz «Unwissenheit schützt vor Strafe nicht» in Rechtskraft erwachsen ist und er gegen den Strafbescheid Einsprache hätte erheben können, um den Bussenbetrag anzufechten, wie er auch gegen den Umwandlungsentscheid nun Beschwerde erheben kann. Im Einspracheverfahren hätte er auch die angeblich unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen müssen; das vorliegende Verfahren betreffend Bussenumwandlung ist dazu unbehilflich. Hinsichtlich der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen, die beweisen würden, dass er in der besagten Zeit ernsthaft krank gewesen sei und ohne Schuld keine Zahlung habe machen können, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer sich nicht mit einer schlechten finanziellen Lage entschuldigen könne, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestanden habe, habe doch das Gericht bei der Strafzumessung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage bereits Rechnung getragen.

 

Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen, und folglich eine Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen ist.

 

8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu Lasten des Beschwerdeführers.

 

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                   Wiedmer

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 20. Juni 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_603/2022).

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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