Zusammenfassung des Urteils BKBES.2022.23: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat am 7. Juli 2022 entschieden, dass die Strafanzeige einer Person gegen ihre Schwester wegen Verleumdung nicht weiterverfolgt wird. Die Beschwerdeführerin hatte die Beschuldigte beschuldigt, den Ruf der Familie geschädigt zu haben, indem sie falsche Behauptungen verbreitete. Nach Prüfung der Sachlage und der vorgebrachten Argumente wurde festgestellt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft rechtens war. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschuldigte hat Anspruch auf eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'810.45.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2022.23 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer |
Datum: | 07.07.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Vater; Beschuldigten; Nichtanhandnahme; Ausführungen; Nichtanhandnahmeverfügung; Vaters; Stunden; Rechtsanwalt; Schwester; Solothurn; Baumgartner; Verhalten; Verfahren; Rechnungen; Tochter; Kanton; Äusserung; Punkt; Anzeige; Äusserungen; Parteien; Ermittlung; Auslagen; Beschwerdekammer; Obergericht; Loris |
Rechtsnorm: | Art. 173 StGB ;Art. 174 StGB ;Art. 309 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 8 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | BKBES.2022.23 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Entscheiddatum: | 07.07.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_BK.2022.72 |
Titel: | Nichtanhandnahmeverfügung |
Resümee: |
Obergericht Beschwerdekammer
Beschluss vom 7. Juli 2022 Es wirken mit: Oberrichter Frey Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiberin Schenker In Sachen
Beschwerdeführerin
1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Loris Baumgartner,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung: I.
1. Am 10. August 2021 erstattete A.___ (Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Waadt Strafanzeige gegen ihre Schwester B.___ (Beschuldigte) wegen angeblicher «diffamation» i.S.v. Art. 173 StGB. Konkret habe die Beschuldigte in einer E-Mail vom 8. April 2019, 11:22 Uhr, an die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein, folgende Äusserungen gemacht: - «(…) weil meine Schwester seit langem Rechnungen ihrer Tochter ab dem Konto meines Vaters bezahlt.»; - «Und ja, ich bin auch der Meinung, dass es sich um klar strafbares Verhalten handelt, sehr wahrscheinlich schon seit vielen Jahren.»
Zudem soll die Beschuldigte am 28. Oktober 2020 in einem weiteren an die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein gerichteten Schreiben folgende Äusserungen gemacht haben: - «Es ist ja so, dass mein Vater wegen meiner Schwester in diese Lage geraten ist, weil sie die Rechnungen meines Vaters nicht bezahlt hat.» - «Ich befürchte, dass sie auf irgendeine Art wieder versucht, an das Geld meines Vaters zu gelangen.»
Mit Schreiben vom 30. September 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft Waadt die Staatsanwaltschaft Solothurn (Beschwerdegegnerin) um Übernahme des Strafverfahrens, was diese mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 bestätigte.
2. Am 12. Oktober 2021 erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei Kanton Solothurn einen Auftrag zur Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 309 Abs. 2 StPO). Insbesondere war die beschuldigte Person zur Sache und zur Person zu befragen. Es galt zu ermitteln, ob objektivierbare Anhaltspunkte für ein täterisches Verhalten, wie es in der Anzeige beschrieben wurde, vorliegen. Gestützt auf diesen Ermittlungsauftrag erfolgte am 26. November 2021 die Einvernahme der Beschuldigten.
3. Mit Datum vom 9. Dezember 2021 schloss die Polizei Kanton Solothurn ihre Ermittlungen ab und reichte ihren Bericht zu Handen der Staatsanwaltschaft ein. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 10. August 2021 nicht an die Hand.
4. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Januar 2022 erhob A.___ am 3. Februar 2022 Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei.
6. Auch die Beschuldigte beantragte mit Schreiben vom 8. März 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zusammengefasst brachte sie vor, die Beschwerdeführerin führe in ihrer Beschwerdeschrift zur vorliegend streitigen Sache nichts aus; zur Frage, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Art. 310 Abs. 1 lit. a bzw. lit. c StPO verletze, würden sich keine Ausführungen ergeben.
7. Mit Datum vom 16. März 2022 reichte die Vertretung der Beschuldigten ihre Kostennote ein.
8. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022, mit welchem die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 10. August 2021 nicht an die Hand genommen wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich als potentiell Geschädigte zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung rügt die Beschwerdeführerin vorab, sie habe ihre Schwester nicht wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB, sondern wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB angezeigt. Sinngemäss rügt sie damit die falsche Ermittlung des massgeblichen Rechts, d.h. eine Rechtsverletzung i.S.v. Art. 396 Abs. 2 lit. a StPO.
2.2. Der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt wer eine solche Beschuldigung Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte und weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt wer eine solche Beschuldigung Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Ziff. 1).
2.3. Gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft Waadt vom 20. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin am 10. August 2021 die Strafanzeige gegen ihre Schwester wegen angeblicher «diffamation (art. 173 CP)», d.h. wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB, ein. Auch das von ihr persönlich unterzeichnete Protokoll ihrer Einvernahme zur Sache vom 10. August 2021 bezeichnet als «nature de l’infraction» den Tatbestand «DIFFAMATION». Bringt die Beschwerdeführerin nun vor, sie habe keine Strafanzeige wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB, sondern wegen Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB eingereicht, dann widerspricht dies den vorliegenden Akten. Diese Rüge geht damit fehl.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt unter Punkt 1 bis 4 ihrer Beschwerde sinngemäss eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts i.S.v. Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass die Beschuldigte in guten Treuen gehandelt habe. Die Beschuldigte habe ebenfalls um die finanzielle Situation der Eltern gewusst. Sie (die Beschuldigte) habe zudem nicht erst am 8. April 2019, sondern bereits früher, konkret am 21. März 2018, schlecht über sie (die Beschwerdeführerin) gesprochen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei überzeugt, dass sie (die Beschuldigte) auch bei C.___ Unwahrheiten über sie gesagt und somit ihren Ruf geschädigt habe. Unter Darstellung der gesamten Geschehnisse aus ihrer Sicht hält die Beschwerdeführerin fest, die Angaben der Beschuldigten entsprächen nicht der Wahrheit. Sie habe zwar Rechnungen der Tochter von den Bankkonten des Vaters bezahlt; jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Vater (und vorgängig die Eltern) Nutzniesser gewesen seien und ein Wohnrecht in den an die Tochter übertragenen Liegenschaften gehabt hätten. Obschon die Rechnungen auf den Namen der Tochter gelautet hätten – jene sei eben im Grundbuch eingetragen gewesen – sei es somit Pflicht des Vaters gewesen, diese zu bezahlen. Auch dass der Bruder hohe Schulden gehabt habe, welche nur sporadisch an die Eltern bzw. den Vater zurückgezahlt würden, werde von der Beschuldigten ignoriert, wenn sie vorbringe, der Vater habe sich «wegen der Schwester» in einer finanziell schlechten Situation befunden. Diesbezüglich sei zudem anzuführen, dass der Vater nicht wegen ihr (der Beschwerdeführerin) in diese Lage geraten sei, sondern «Opfer von undurchsichtigen Machenschaften und Manipulationen» geworden sei.
3.2. Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Beschwerde umfassend und detailliert, inwiefern es im Zusammenhang mit der durch sie geleisteten elterlichen physischen wie auch finanziellen Hilfeleistung und schliesslich der Kosten des […] innerfamiliär zu diversen Missverständnissen unter den Familienmitgliedern gekommen ist bzw. wie sich ihre Sicht der Dinge darstellt. Unabhängig der emotionalen Schwere, welche den Geschehnissen nicht abgesprochen werden kann, ist doch festzuhalten, dass nichts von den gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahme, insb. S. 3 f., zu widerlegen vermag. Von der Beschwerdeführerin ist die von der Beschuldigten vorgebrachte Behauptung, sie (die Beschwerdeführerin) habe Rechnungen der Tochter über das Konto des Vaters bezahlt, unbestritten geblieben. Ebenso das Vorbringen der Beschuldigten, sie (die Beschwerdeführerin) sei die Einzige gewesen, welche über eine Vollmacht über das Konto des Vaters verfügt habe und sie (die Beschwerdeführerin) sei diejenige gewesen, welche für die finanziellen Belange des Vaters verantwortlich gewesen sei. Die Aussage, wonach es sich beim Verhalten der Beschwerdeführerin um «klar strafbares Verhalten handelt, sehr wahrscheinlich schon seit vielen Jahren», steht in einem direkten Konnex zum laufenden Verfahren vor der KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein, wobei belegt ist, dass die Beschuldigte direkten Bezug auf das Schreiben der KESB vom 29. März 2019 genommen, dessen Wortlaut kopiert und dies mit ihrer eigenen Meinung verbunden hat. Schliesslich ist von der Beschwerdeführerin in Punkt 4 ihrer Ausführungen zugestanden, dass das Schreiben zu Handen der KESB vom 11. November 2020, wonach um Auflösung der Beistandschaft ersucht wurde, von ihr (der Beschwerdeführerin) verfasst wurde.
Erfolgten die von der Beschuldigten getätigten Äusserungen vor diesem Kontext, so ist davon auszugehen, dass sie tatsächlich «nach bestem Wissen und Gewissen», wie es im Ermittlungsbericht der Polizei Kanton Solothurn vom 9.12.2021 festgehalten wird, erfolgt sind. Dass gemäss übereinstimmenden Angaben der Beteiligten der gemeinsame Vater jeweils nicht mit den entsprechenden Informationen bedient wurde, um nicht «belastet» zu werden, stellt zwar eine weitere Schwierigkeit für die Kommunikation der Familienmitglieder dar, zeigt aber exemplarisch, dass es eben gerade beiden Schwestern darum ging, den Vater vor jeglicher Belastung zu schützen, und nicht, die weiteren Parteien zu diffamieren und diese in ihrer Ehre herabzusetzen. Ein Vorsatz einer üblen Nachrede ist damit nicht erkennbar. Überdies ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass – selbst wenn von einem allfälligen Vorsatz ausgegangen würde – zu berücksichtigen ist, dass die gemachten Äusserungen der Beschuldigten im Gesamtzusammenhang von dieser in guten Treuen als wahr erachtet werden (s. diesbezüglich die detaillierten Ausführungen der in Staatsanwaltschaft auf S. 3 f. ihrer Nichtanhandnahmeverfügung). Inwiefern diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht zutreffend sein sollten, ist nicht ersichtlich; eine unrichtige unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht erkennbar. Konnte die Beschuldigte aber darlegen, dass sie ernsthafte Gründe hatte, ihre gemachten Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, so ist dies gemäss Art. 173 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Dass die Staatsanwaltschaft dieser Auffassung gefolgt und das Strafverfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 173 Abs. 2 StGB nicht an die Hand genommen hat, ist demnach nicht zu beanstanden.
4. Die in den Punkten 5 – 11 der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen vermögen an dieser Auffassung nichts zu ändern. Diesbezüglich ist auszuführen was folgt: – Bringt die Beschwerdeführerin in Punkt 5 ihrer Ausführungen vor, ihre Schwester habe sie «wider besseres Wissen (…) mehrmals gegenüber Dritten mehrfach und unehrenhaftem Verhalten beschuldigt verdächtigt», so ist auf die vorstehend bereits gemachten Ausführungen zu verweisen. Ergänzend dazu ist anzufügen, dass weder die angeblichen Adressaten noch die genauen Diffamierungen durch die Beschwerdeführerin näher bezeichnet wurden; – Bei den in Punkt 6 der Beschwerde genannten Dokumente dürfte es sich im Gesamtzusammenhang mutmasslich um Bankauszüge handeln, welche die durch die Beschwerdeführerin bezahlten Rechnungen der Tochter über das Bankkonto des Vaters belegen sollen. Die Beschwerdeführerin bestreitet aber gar nicht, dies gemacht zu haben; einzig der Hintergrund der Transaktionen solle richtig gewürdigt werden. Selbst eine Vorlage der Kontoauszüge bzw. der Zahlungsbelege würde an der rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Sache nichts ändern; – Die Punkte 7 – 11 der Beschwerde beschränken sich auf Wiederholungen des bereits Gesagten.
5. Eine Strafbarkeit der Beschuldigten ist nicht gegeben. Bringt die Staatsanwaltschaft auf S. 4 ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vor, es liege der sog. Rechtfertigungsgrund der «Wahrung berechtigter Interessen» vor, so ist dies dahingehend zu verstehen, als dass – selbst wenn eine allfällige Ehrverletzung der Beschwerdeführerin bejaht werden sollte – diese ausnahmsweise nicht strafbar wäre, da die Tat ein zur Erreichung des berechtigten Ziels (der Schutz des Vaters im Verfahren vor der KESB) notwendiges und angemessenes Mittel gewesen ist, die KESB zur näheren Prüfung der Umstände zu bewegen. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde nicht dar, inwiefern diese Annahme der Staatsanwaltschaft nicht zutreffend sein sollte.
6. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 3. Februar 2022 nicht darzulegen vermochte, weswegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022 den rechtlichen Anforderungen nicht genügen sollte und aufzuheben wäre. Die Nichtanhandnahmegründe i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sind gegeben; allfällige Untersuchungshandlungen, welche zu einem allenfalls anderen Ergebnis führen würden, sind nicht erkennbar. Bereits aus den Akten ergibt sich ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall, welcher den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt.
7. Es sei darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2022 ausführt, die Strafuntersuchung sei auch in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 8 StPO nicht an die Hand zu nehmen. Ausführungen dazu werden in der Nichtanhandnahmeverfügung jedoch gänzlich unterlassen. Da gemäss vorstehenden Ausführungen bereits die Nichtanhandnahmegründe nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gegeben sind, ist darauf aber nicht weiter einzugehen.
8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen.
9.1. Ausgangsgemäss steht der Beschuldigten eine Parteientschädigung zu. Mit Eingabe vom 16. März 2022 machen die Vertreter der Beschuldigten ein Honorar von insgesamt 7.45 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 350.00 (1.15 Stunden von Rechtsanwalt Loris Baumgartner) bzw. von CHF 220.00 (6.30 Stunden von MLaw Michel Peterli), zzgl. Auslagen von pauschal 3 %, insgesamt CHF 1'842.15 geltend.
9.2. Der vorliegende Sachverhalt gestaltet sich rechtlich nicht komplex und bewegt sich im Bereich der Bagatelldelikte. Gegen die Beschuldigte ist kein Strafverfahren eröffnet worden, sondern das Strafverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft explizit nicht an die Hand genommen. Bei allfälliger Gutheissung der Beschwerde drohte der Beschuldigten damit schlimmstenfalls die Eröffnung einer Strafuntersuchung. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Tatsache, dass es sich beim Straftatbestand von Art. 173 StGB um ein Vergehen handelt, kann jedoch der Beizug eines Rechtsanwalts nicht beanstandet werden. Die geltend gemachten Aufwendungen sind im Grundsatz ebenfalls nicht zu beanstanden, hingegen ergeben sich kleine Korrekturen. Offenbar wurde Rechtsanwalt Loris Baumgartner mandatiert, welcher MLaw Michel Peterli als Substitut beigezogen hat. Rechtsanwalt Baumgartner rechnet mit einem Stundenansatz von CHF 350.00 pro Stunde ab. Dieser Ansatz entspricht nicht dem Gebührentarif (GT, BGS 615.11) des Kantons Solothurn, der in § 160 Abs. 2 GT von einem Stundenansatz von CHF 230.00 – CHF 330.00 zuzüglich MwSt. ausgeht. Nach der Praxis des Obergerichts wird ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 nur ausbezahlt, wenn eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt. Dies ist nicht der Fall, sodass die Entschädigung für Rechtsanwalt Baumgartner auf CHF 299.00 (1.15 Stunden à CHF 260.00) festzusetzen ist. Die von MLaw Peterli am 5. März 2022 getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit «Abklärungen betreffend Honorarnote Substitut» sind bürointerne Aufwendungen, die nicht weiter verrechnet werden dürfen. Entsprechend ist diese Position von 0.2 Stunden zu streichen und es ergibt sich ein gesamter Aufwand von MLaw Peterli von CHF 1'342.00 (6.1 Stunden à CHF 220.00). Rechtsanwalt Baumgartner macht eine Auslagenpauschale von 3 % geltend. Auch dies ist im Kanton Solothurn nicht vorgesehen, der Auslagenersatz richtet sich nach § 158 Abs. 5 GT und wäre detailliert auszuweisen. Ermessensweise ist dieser Betrag jedoch auf CHF 40.00 festzusetzen. Die MwSt. von 7.7 % wurde nicht verlangt, was mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Versehen ist. Sie ist deshalb dazu zu rechnen. Es ergibt sich somit eine gesamte Parteientschädigung von CHF 1'810.45 (Honorar CHF 1’641.00, Auslagen CHF 40.00, MwSt.), welche ausgangsgemäss durch die Beschwerdeführerin zu bezahlen ist. Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Loris Baumgartner, eine Parteientschädigung von CHF 1'810.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Müller Schenker |
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