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Urteil Verwaltungsgericht (SO - BKBES.2022.142)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2022.142: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat über die Nichtanhandnahmeverfügung / Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft entschieden. Die Beschwerde wurde von A.___ erhoben, nachdem die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen nicht angenommen hatte. Die Beschwerdekammer hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, eine Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch später ein. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, und A.___ wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BKBES.2022.142

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2022.142
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Beschwerdekammer
Verwaltungsgericht Entscheid BKBES.2022.142 vom 03.03.2023 (SO)
Datum:03.03.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Staat; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Beschuldigten; Verleumdung; Verfahren; Einbruch; Einbruchdiebstahl; Recht; Untersuchung; Verfügung; Zusammenhang; Anschuldigung; Verfahren; Einstellung; Tatbestand; Beschwerdeverfahren; Beschwerdekammer; Anzeige; Antrag; Nichtanhandnahme; Tatsache; Bundesgericht
Rechtsnorm: Art. 174 StGB ;Art. 303 StGB ;Art. 432 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schweizer, Trechsel, Pieth, Praxis, StGB, Art. 303 StGB, 2021

Entscheid des Verwaltungsgerichts BKBES.2022.142

 
Geschäftsnummer: BKBES.2022.142
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 03.03.2023 
FindInfo-Nummer: O_BK.2023.19
Titel: Nichtanhandnahmeverfügung / Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

Resümee:

 

Obergericht

Beschwerdekammer

 


Beschluss vom 3. März 2023   

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey  

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

 

2.    B.___,

3.    C.___,

 

Beschuldigte

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung / Einstellungsverfügung der Staatsanwältin


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1.1 Am 1. Juli 2021 liess D.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen C.___ und B.___ (Beschuldigte) wegen sämtlicher in Frage kommender Straftatbestände, insbesondere wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, einreichen. Die Strafanzeige beziehe sich auf wahrheitswidrige und rufschädigende Behauptungen, welche B.___ in seiner Eingabe vom 1. September 2020 an die Staatsanwaltschaft gemacht habe. Ob B.___ in seiner Eingabe ausdrücklich als Parteivertreter Behauptungen aus der Wahrnehmung seines Mandanten, C.___, wiedergebe ob er eigene Vermutungen äussere, sei unklar, weswegen Strafantrag ausdrücklich gegen beide Personen gestellt werde.

 

1.2 Ebenfalls am 1. Juli 2021 liess auch die damalige Freundin und heutige Ehefrau von D.___, A.___ (Beschwerdeführerin), bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen C.___ und B.___ wegen sämtlicher in Frage kommender Straftatbestände, insbesondere wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, einreichen. In seinem Schreiben vom 1. September 2020 habe B.___ nicht nur Ausführungen gegen D.___ gemacht, sondern auch ausgeführt, sie habe ihren Freund D.___ ungefähr am 16. Februar 2020 bei der MFK als Alkohol- und Drogenkonsumenten gemeldet. In demselben Schreiben werde zudem eine Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin gefordert, wobei zu erwarten sei, dass auf ihrem PC die Meldung an die MFK gefunden werde. Weiter sei auch nach Deliktsgut aus einem angeblichen Einbruchdiebstahl bei C.___ Ausschau zu halten. Mit diesen Äusserungen gegenüber der Staatsanwaltschaft werde klar impliziert, die Beschwerdeführerin stehe in Zusammenhang mit einem Vermögensdelikt gegen C.___ und verfüge über Deliktsgut. Diese Behauptung sei völlig haltlos, tatsachenwidrig und geeignet, ihren Ruf zu schädigen. Auch hier wurde Strafantrag gegen beide Beschuldigte gestellt.

 

1.3 Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 edierte die Staatsanwaltschaft die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Entzug des Führerausweises der Beschwerdeführerin A.___ (vormals E.___) aus dem Jahr 2019 bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK).

 

1.4 Mit Verfügung vom 2. März 2022 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen von D.___ und A.___ vom 1. Juli 2022 nicht an die Hand.

 

1.5 Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 17. März 2022 Beschwerde. D.___ erhob kein Rechtsmittel.

 

1.6 Mit Beschluss vom 12. Juli 2022 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. März 2022 auf. Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, gegen B.___ und C.___ eine Strafuntersuchung wegen sämtlicher in Frage kommender Straftatbestände zu eröffnen.

 

1.7 In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2022 eine Strafuntersuchung gegen C.___ und B.___ wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung, evtl. über Nachrede, und erteilte der Polizei am 26. Juli 2022 einen entsprechenden Ermittlungsauftrag.

 

1.8 Mit Verfügung vom 22. November 2022 nahm sie die Strafanzeigen gegen C.___ und B.___ betreffend Verleumdung, evtl. übler Nachrede, im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Meldung an die MFK nicht an die Hand und stellte das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, evtl. übler Nachrede, im Zusammenhang mit dem Vorhalt des Einbruchdiebstahls ein.

 

2. Am 5. Dezember 2023 liess A.___ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung / Einstellungsverfügung Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Das Strafverfahren gegen C.___ und B.___ wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, evtl. übler Nachrede, sei weiterzuführen.

 

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 11. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde.

 

4. B.___ und C.___ beantragten am 16. Januar 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

 

5. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.

 

6. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Gegen die Nichtanhandnahme wird ausdrücklich keine Beschwerde erhoben (Ziff. 3 der Beschwerde). Ziff. 1 der Verfügung vom 22. November 2022 (Nichtanhandnahme) ist daher in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur die Einstellung (Ziff. 2 der Verfügung vom 22. November 2022).

 

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

 

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

 

Sachverhaltsfeststellungen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).

 

3. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe Geldstrafe bestraft (falsche Anschuldigung, Art. 303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Art. 303 ist charakterisiert durch eine Verbindung von Irreführung der (Straf-)Rechtspflege einerseits und Verleumdung andererseits. Geschützt sind dementsprechend insbesondere zwei Rechtsgüter, die rationelle Strafrechtspflege und die Ehre. Tathandlung ist in Ziff. 1 Abs. 1 das Beschuldigen, d.h. die verbale Behauptung, jemand habe ein Verbrechen Vergehen begangen. Ausschlaggebend ist die Tatsachenbehauptung; bewusst falsche rechtliche Würdigung ist nicht strafbar. Der subjektive Tatbestand setzt neben Vorsatz je ein besonderes Wissen und eine besondere Absicht voraus. Die Beschuldigung muss – wie bei der Verleumdung – wider besseres Wissen falsch sein. Der Täter muss bewusst falsche Behauptungen machen, was dolus eventualis in dieser Hinsicht ausschliesst. Die Absicht muss sich auf Herbeiführung einer Strafverfolgung beziehen. Hier genügt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht (Marc Pieth/Marlen Schultze in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, PK StGB, 4. Auflage 2021, Art. 303 N 1 ff.).

 

Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Verleumdung ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Stefan Trechsel/Marianne Johanna Lehmkuhl in: PK StGB, a.a.O., Art. 174 N 1).

 

4.1 Im Schreiben vom 1. September 2020 führten die Beschuldigten u.a. Folgendes aus:

 

«Vielmehr ist mittels Hausdurchsuchung bei Frau E.___ der PC sicherzustellen (…). Gleichzeitig soll bei der Hausdurchsuchung Ausschau gehalten werden nach den Gegenständen die Herrn C.___ letztes Jahr beim Einbruch in seine Wohnung gestohlen wurden.»

 

Die Beschwerdekammer hatte dazu im Beschluss vom 12. Juli 2022 festgehalten, diese Aussage stelle eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Einbruchdiebstahl beim Beschuldigten C.___ vom (ca.) 16. September 2019 und der Beschwerdeführerin her, sei es als mögliche Täterin als Verwahrerin von Deliktsgut. Die Äusserung sei damit grundsätzlich geeignet, die Beschwerdeführerin eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet seien, ihren Ruf zu schädigen, zu beschuldigen zu verdächtigen. Ob diese Äusserungen unter den konkreten Umständen allenfalls den Tatbestand der üblen Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB, denjenigen der Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB allenfalls gar den Tatbestand der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB zu erfüllen vermöchten ob (unter Verweis auf die Ausführungen der Beschuldigten in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2022) allenfalls ein Gutglaubensbeweis gelingen könnte andere Rechtfertigungsgründe vorlägen, sei durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines zu eröffnenden Strafverfahrens zu untersuchen.

 

4.2 In der Folge hat die Staatsanwaltschaft wie erwähnt Ermittlungshandlungen getätigt resp. tätigen lassen (polizeiliche Einvernahmen der Beschuldigten, welche beide zusätzlich eine Stellungnahme vom 19. September 2022 zu den Akten gaben). Anschliessend stellte sie die Strafuntersuchung mit der Begründung ein, sowohl B.___ als auch C.___ hätten anlässlich der polizeilichen Einvernahmen ausgesagt, die Beschwerdeführerin habe gegenüber C.___ mündlich zugegeben, in der fraglichen Zeit bei ihm eingebrochen zu sein. Sie soll ihm gegenüber sogar ausführlich geschildert haben, wie sie bei der Tatbegehung vorgegangen seien. Die Beschuldigten seien demzufolge von der Schuld der Beschwerdeführerin überzeugt. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, welche darauf hindeuten würden, dass sie die in Frage stehenden Äusserungen in ihrem Schreiben «wider besseres Wissen» getätigt hätten. Damit sei der subjektive Tatbestand weder beim Tatbestand der falschen Anschuldigung noch bei demjenigen der Verleumdung erfüllt. Hinsichtlich des Vorhalts der üblen Nachrede sei davon auszugehen, dass ihnen der Gutglaubensbeweis gelingen würde.

 

4.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, C.___ habe nach dem Einbruchdiebstahl im September 2019 Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. Es leuchte nun nicht im Geringsten ein, weshalb er – nachdem er Kenntnis von der Täterschaft habe erhalten wollen – dies nicht der Polizei gemeldet, sondern sich damit begnügt habe, sein Wissen um die Täterschaft erst rund ein Jahr später in einem anderen Verfahren in einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft in kryptischer Weise anzudeuten. Ebenfalls erstaune, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal dazu befragt worden sei, ob sie ein solches angebliches Geständnis abgelegt habe. Sie müsste dazu mindestens im hiesigen Verfahren als Auskunftsperson befragt werden. Weiter hätten die Beschuldigten im vormaligen Beschwerdeverfahren noch ausgeführt, die hier interessierende Bemerkung beinhalte nicht den Vorwurf einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl. Diese Ausführungen stünden im krassen Widerspruch zu den nun in den Einvernahmen sowie den schriftlichen Stellungnahmen gemachten Ausführungen, wo die Beschwerdeführerin in aller Deutlichkeit als Täterin eines Einbruchdiebstahls bezeichnet werde.

 

5.1 Es ist zutreffend, dass es auf den ersten Blick nicht einleuchtet, weshalb C.___ seine Vermutung, wonach die Beschwerdeführerin mit dem Einbruchdiebstahl bei ihm vom September 2019 in Verbindung stehe, nicht bereits nach der Meldung bei der Polizei geäussert hat. Auch im Schreiben vom 21. April 2022 erwähnen die Beschuldigten, die beanstandete Bemerkung beinhalte nicht den Vorwurf einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem Einbruch. Demgegenüber gaben sie anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 19. September 2022 ein Schreiben desselben Datums zu den Akten, in dem sie detaillierte Angaben dazu machten, was die Beschwerdeführerin C.___ über den Einbruch gesagt haben soll und dass sie zugegeben habe, Mittäterin gewesen zu sein.

 

Dass C.___ und in der Folge auch B.___, der C.___ offenbar mit den Schreiben behilflich war, erst später den Verdacht auf eine Mittäterschaft der Beschwerdeführerin am Einbruchdiebstahl äusserten, dürfte indessen darauf zurückzuführen sein, dass sich das Verhältnis zwischen C.___ und der Beschwerdeführerin verbessert hatte. So wird im Schreiben vom 21. April 2022 ausgeführt: «Das Verhältnis von C.___ und A.___ hatte sich zwischenzeitlich auch wieder gebessert, und sie erwartete ein Kind von ihm. Herr C.___ war dann nicht an weiterer Behandlung interessiert.», d.h. an einer weiteren Abklärung des Einbruchdiebstahls. Auch im Schreiben vom 22. Juli 2022 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin und C.___ hätten im Jahr 2019 eine Affäre gehabt. Dies dürfte erklären, weshalb C.___ seine Vermutung der Polizei zunächst nicht meldete. Das Verhältnis zwischen den beiden muss sich in der Folge aber wieder verschlechtert haben, was bereits aus der Anzeigeerstattung durch die Beschwerdeführerin gegen C.___ vom 13. Februar 2020 zu schliessen ist (vgl. Schreiben vom 1. September 2020, Ziff. 2, Seite 2). Dies wiederum dürfte erklären, weshalb die Beschuldigten, als gegen sie mit Verfügung vom 21. Juli 2022 eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung, evtl. wegen übler Nachrede, eröffnet wurde, die Vermutungen gegenüber der Beschwerdeführerin nun in einem Schreiben festhielten resp. sie gegenüber der Polizei äusserten. Dass sie davon in der Eingabe vom 21. April 2022 noch nichts erwähnten – immerhin ging es da auch schon um den Vorhalt, sie hätten die Beschwerdeführerin mit einem Einbruchdiebstahl in Zusammenhang gebracht – ist zwar ebenfalls auf den ersten Blick nicht ganz verständlich, insofern aber wohl darauf zurückzuführen, dass sie damals offenbar die ganze Geschichte nicht weiter ausdehnen wollten («Es geht hier nicht darum, die Einbrecher zu stellen»). Dass sie dann aber zum Zeitpunkt, als gegen sie eine Strafuntersuchung eröffnet worden war, mehr Details Preis gaben, ist nachvollziehbar.

 

Gestützt auf die Schilderungen der Beschuldigten geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass ihnen in einer weiterführenden Strafuntersuchung resp. bei Anklageerhebung höchstwahrscheinlich kein Handeln «wider besseres Wissen» vorgehalten werden könnte. Sie scheinen in der Tat von der Schuld der Beschwerdeführerin überzeugt zu sein, was insbesondere aus den detaillierten Schilderungen hervorgeht, die sie im Schreiben vom 19. September 2022 festhielten. Der subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 StGB und Art. 174 Ziff. 1 StGB dürfte daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt sein, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung diesbezüglich nicht rechtfertigt.

 

Hinsichtlich einer allfälligen üblen Nachrede dürften sich die Beschuldigten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Gutglaubensbeweis berufen können. Wie erwähnt, ist davon auszugehen, dass sie ernsthafte Gründe hatten, ihre Vermutungen in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. die detaillierten Schilderungen). Eine Verurteilung erscheint daher auch bezüglich des Tatbestandes der üblen Nachrede unwahrscheinlich.

 

5.2 Dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin hinsichtlich des angeblichen Geständnisses nicht befragt hatte befragen liess, ist ihr nicht vorzuhalten. Eine Befragung der Beschwerdeführerin hätte mutmasslich nichts zur Erhellung des Sachverhalts beigetragen, hätte sie doch kaum sachdienliche Aussagen machen können resp. ist davon auszugehen, dass sie eine Mittäterschaft an einem Einbruchdiebstahl ohnehin bestritten hätte. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen entsprechenden Antrag gestellt, als ihr mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 der geplante Abschluss der Strafuntersuchung in Aussicht gestellt und ihr Gelegenheit gegeben worden war, Beweisanträge zu stellen. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die in Aussicht gestellte Einstellung des Strafverfahrens nicht nachvollziehbar sei und erwartet werde, dass das Strafverfahren fortgeführt werde.  

 

6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Hauptverfahren mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten wäre, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten nicht rechtfertigt. Weitere Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

 

7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen.

 

7.2 Die Beschuldigten beantragen eine Entschädigung für ihren Aufwand und eine Genugtuung. Dabei verweisen sie darauf, dass sie zurecht einen Anwalt beigezogen hätten. Dessen Kosten seien zu erstatten. Wie aus der Eingabe vom 4. November 2022 hervorgeht, sind dessen Aufwendungen aber im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft entstanden und diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung entschieden (Ziff. 3; es wurde weder eine Parteientschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen). Diese Ziffer wurde von den Beschuldigten nicht angefochten. Sie ist daher rechtskräftig.

 

Im Beschwerdeverfahren wurde offenbar kein Anwalt mehr beigezogen, jedenfalls wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht. Den Beschuldigten ist für ihre Aufwendungen jedoch eine Entschädigung zuzusprechen, welche mit CHF 150.00 als angemessen erscheint (Aufwand im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 15. Januar 2023). Die Voraussetzungen für eine Genugtuung liegen nicht vor (eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit c StPO ist nicht ersichtlich).

 

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

 

Beim Tatbestand der falschen Anschuldigung handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei denjenigen der Verleumdung und der üblen Nachrede um Antragsdelikte. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin zwei Drittel der den Beschuldigten zu bezahlenden Entschädigung aufzuerlegen (CHF 100.00). Ein Drittel geht zu Lasten des Staates (CHF 50.00). Die Entschädigung ist an B.___ auszuzahlen, da davon auszugehen ist, dass er den hauptsächlichen Aufwand in diesem Verfahren hatte.

 

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Es wird festgestellt, dass die Ziff. 1 und 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2022 rechtskräftig sind.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

4.    Die Beschwerdeführerin hat den Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen (auszahlbar an B.___).

5.    Der Staat Solothurn hat den Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen (auszahlbar an B.___).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

 

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 1. Mai 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_466/2023).



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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