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Urteil Verwaltungsgericht (SO - BKBES.2022.139)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2022.139: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat am 27. Januar 2023 entschieden, dass die Strafanzeige eines Beschwerdeführers gegen die Staatsanwaltschaft und zwei Beschuldigte wegen Urkundenfälschung und Betrugs nicht angenommen wird. Die Staatsanwaltschaft hat keine Strafuntersuchung eröffnet, da die vorgebrachten Anschuldigungen nicht ausreichend konkret waren. Der Beschwerdeführer hatte einen Bau-Kauf-Vertrag über eine Eigentumswohnung abgeschlossen und behauptete, durch gefälschte Dokumente und irreführende Angaben getäuscht worden zu sein. Die Beschwerdekammer stellte jedoch fest, dass die strafrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren und wies die Beschwerde ab.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BKBES.2022.139

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2022.139
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Beschwerdekammer
Verwaltungsgericht Entscheid BKBES.2022.139 vom 27.01.2023 (SO)
Datum:27.01.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Beschuldigte; Beschuldigten; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Urkunde; Vertrag; Täuschung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Urkunden; Recht; Anzeige; Urkundenfälschung; Ausführungen; Täter; Bereich; Mängel; Verfahren; Tatbestand; Betrug; Bereicherung; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Opfer; Schlusszahlung; Übernahmeprotokoll; Tatbestand
Rechtsnorm: Art. 137 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:122 IV 279; 135 IV 76;
Kommentar:
Markus, Basler Kommentar Strafrecht, Art. 251 StGB OR, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts BKBES.2022.139

 
Geschäftsnummer: BKBES.2022.139
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 27.01.2023 
FindInfo-Nummer: O_BK.2023.7
Titel: Nichtanhandnahmeverfügung

Resümee:

 

Obergericht

Beschwerdekammer

 


Beschluss vom 27. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

2.    B.___,

3.    C.___,

Beschuldigte

 

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 17. Juni 2022 erstattete A.___ (Beschwerdeführer) bei der Polizei Kanton Solothurn Strafanzeige gegen B.___ (Beschuldigter 1) und C.___ (Beschuldigter 2) wegen Urkundenfälschung und anderen Straftaten. Konkret habe er (der Beschwerdeführer) am 13. Mai 2020 mit der D.___AG, […], u.a. vertreten durch den Beschuldigten 1, einen Bau-Kauf-Vertrag über eine Eigentumswohnung an der [...] in [...] abgeschlossen. Anlässlich der Wohnungsübergabe vom 25. September 2020 habe der Beschuldigte 2 dem Beschwerdeführer keine Kopie des bereits vom Beschwerdeführer unterzeichneten Übernahmeprotokolls aushändigen können, weswegen er (der Beschuldigte 2) das Protokoll wieder mitgenommen habe. Als dem Beschwerdeführer nachträglich ein Exemplar zugestellt worden sei, habe dieses im Gegensatz zu jener Version, die er bereits unterzeichnet habe, teilweise über einen anderen bzw. teilweise über einen fehlenden Inhalt verfügt. Zudem gehe er davon aus, dass durch die beiden Beschuldigten mit Hilfe dieses beschönigten Protokolls bei der in den Vertrag involvierten Bank eine unrechtmässige vorzeitige Auslösung der Schlusszahlung erwirkt worden sei.

 

2. Mit Eingabe vom 20. September 2022 (und Nachtrag vom 24. Oktober 2022) ergänzte der Beschwerdeführer seine Strafanzeige vom 17. Juni 2022 und führte – nebst weiteren angeblich vorgenommenen Änderungen am Übernahmeprotokoll betreffend den Balkonboden der Wohnung – aus, insgesamt bestehe die Auffassung, dass die Beschuldigten (und allfällig weitere Beteiligte) im Rahmen der Vertragsverhandlungen täuschende Angaben gemacht hätten, um ihn zur Unterzeichnung einer Reservationsvereinbarung und eines Bau-Kauf-Vertrages zu bewegen.

 

3. Da die Strafanzeige und deren Nachtrag nur vage Anschuldigungen enthielten, erteilte die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) am 29. Juni 2022 der Polizei Kanton Solothurn einen Auftrag zur Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 309 Abs. 2 StPO) zwecks Ermittlung des relevanten Sachverhalts. Gestützt auf diesen Auftrag erfolgten am 27. September 2022, am 3. Oktober 2022 bzw. 5. Oktober 2022 Einvernahmen der Beteiligten.

 

4. Mit Datum vom 11. Oktober 2022 schloss die Polizei Kanton Solothurn ihre Ermittlungen ab und reichte ihren Bericht zu Handen der Staatsanwaltschaft ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 nahm die Staatsanwaltschaft gestützt auf den durch die Polizei Kanton Solothurn ermittelten Sachverhalt die Strafanzeige des Beschwerdeführers (und deren Ergänzungen) nicht an die Hand.

 

5. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Oktober 2022 erhob A.___ am 14. November 2022 Beschwerde.

 

6. Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Beschuldigten äusserten sich innert der mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 gesetzten Frist nicht.

7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

1. Das Rechtmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2022, mit welchem die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 (und deren Ergänzungen vom 20. September 2022 und 24. Oktober 2022) nicht an die Hand genommen wurden, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist grundsätzlich als potentiell Geschädigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Esther Omlin, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, BSK StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 6). Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist nicht bestraft werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit der Nichtanhandnahme an das Vorliegen eng umgrenzter Gründe geknüpft. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe zuerst Untersuchungshandlungen durchführen muss. Es muss sich folglich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (a.a.O., N 8, m.w.Verw.). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (a.a.O., N 9, m.w.Verw.). Das Strafverfahren dient nicht bloss als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche und es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, einem Betroffenen das mit einem Zivilprozess verbundene Prozessrisiko abzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29.06.2021, E. 1.3., m.w.Verw.).

 

3.1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen an andern Rechten zu schädigen sich einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht verfälscht, die echte Unterschrift das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe erkannt werden (Art. 251 Ziff. 2 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen an andern Rechten zu schädigen sich einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss somit die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Der Täter muss schliesslich alternativ entweder in Schädigungs- Vorteilsabsicht handeln (Markus Boog, in: Basler Kommentar Strafrecht, BSK-StGB II, 4. Auflage 2019, Art. 251 Ziff. 181 ff.).

 

3.2. Wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern an Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als objektive Tatbestandselemente werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 1). Betrügerisches Verhalten ist dabei strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse Durchtriebenheit täuscht. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164). Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).

 

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet sich besonderer Machenschaften Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2, 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 7 f. sowie die neueren Entscheide 6B_962/2015 vom 05.04.2016 E. 2.4 sowie 6B_712/2017 vom 23.05.2018 E. 4.3).

 

Die arglistige Täuschung muss beim Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung – bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet. Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 14 f., 18, 20 und 26).

 

Das Vermögen muss einen Schaden erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 23; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).

 

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich einen Dritten ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist, dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 31 sowie zu Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Vor Art. 137 StGB N 78, 85 und 87).

 

4. Der Beschwerdeführer beanzeigt eine Urkundenfälschung sowie Betrug. Für die Zusammenfassung der Ausführungen der Beteiligten in der Strafanzeige vom 17. Juni 2022 (und seinen Ergänzungen vom 20. September 2022 und 24. Oktober 2022) bzw. in den Einvernahmen vom 27. September 2022 (Beschwerdeführer), 3. Oktober 2022 (Beschuldigter 1) und 5. Oktober 2022 (Beschuldigter 2) ist vorab auf die Darstellung der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Oktober 2022, Ziff. 1 - 4, zu verweisen.

 

5.1. Zur Begründung, weshalb die Staatsanwaltschaft betreffend die vom Beschwerdeführer beanzeigten Sachverhalte gegen den Beschuldigten 1 keine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung Betrugs eröffnet hat, führt die Staatsanwaltschaft aus, dieser habe unbestrittenermassen keine Abänderung am (monierten) Abnahmeprotokoll vorgenommen. Er erfülle somit den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei. Auch weitergehend seien keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten seinerseits erkennbar, so insbesondere auch nicht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten zu früh erfolgten Schlusszahlung. Hierbei handle es sich um ein rein zivilrechtliches Problem, welches unter Anrufung der entsprechend zuständigen Instanzen zu klären sein werde. Gleiches gelte für die weiteren, mit ergänzender Eingabe vom 20. September 2022 dargelegten «Mängel» und weiteren Vorwürfe, weswegen die Strafuntersuchung insgesamt nicht an die Hand zu nehmen sei.

 

5.2. In der Beschwerde vom 14. November 2022 nimmt der Beschwerdeführer zu diesen Ausführungen dahingehend Stellung, als dass die Staatsanwaltschaft mehrere Aspekte seiner Vorbringen unbeachtet gelassen habe. Es sei klar, dass der Beschuldigte 1 sich bezüglich der geschönigten Mängeldarstellung mit dem Beschuldigten 2 besprochen habe, damit der Auszahlung der Schlusszahlung durch die involvierte Bank nichts entgegenstehe. Der Beschuldigte 1 hätte unter den gegebenen Umständen die Zahlung nicht abrufen dürfen und/oder diese zurückziehen müssen, sofern diese verfrüht angefordert worden wäre. Weiter stünden die selbstschützenden Angaben des Beschuldigten 1, wonach die Änderungen im Übernahmeprotokoll durch den Beschuldigten 2 rein zu Gunsten des Beschwerdeführers vorgenommen worden seien, im Widerspruch zur geschäftlichen Interessenlage und weitgehend auch im Widerspruch zum gesamten Verhalten, weswegen nicht darauf abgestellt werden könne. Bezüglich der Frage des Einfügens der «Zementschleierung» («Anschuldigung 2») seien keine Fragen an den Beschuldigten 1 gestellt worden, und in der Nichtanhandnahmeverfügung liessen sich auch keine Ausführungen dazu finden. Auch auf die «Anschuldigung 3» – es sei im Abnahmeprotokoll bezüglich des Balkonbodens unterlassen, entfernt geändert worden, dass der Balkonboden nicht angenommen bzw. ein Lösungsvorschlag vom Beschuldigten 1 erwartet werde – und die «Anschuldigung B» - Vortäuschungen und falsche Angaben für die Entstehung eines Vertragswerks – sei in der Nichtanhandnahmeverfügung kaum gar nicht eingegangen worden. Es sei zu berücksichtigen, dass vom Beschuldigten 1 für Zusatzwünsche überhöhte Mehrkosten genannt worden seien, wobei in Aussicht gestellt worden sei, dass diese von der Gesellschaft des Beschuldigten 1 übernommen würden, sollte es innert Kürze, konkret bis zum 15. Mai 2020, zum Vertragsabschluss kommen. Auch sonst sei mit weiteren Gründen Druck ausgeübt worden, damit kurzfristig ein Vertrag unterzeichnet werde. Schliesslich habe der Beschuldigte 1 unwahre Angaben über die fachlichen Qualifikationen des Beschuldigten 2 gemacht, wobei der Beschwerdeführer keinen Vertrag unterzeichnet hätte, wären ihm dessen wahren fachlichen Qualifikationen bekannt gewesen. Zusammengefasst empfinde er, von den Beschuldigten betrogen worden zu sein; ein Schaden liege im fünfstelligen Bereich.

 

5.3. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, weswegen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtannahmeverfügung vom 31. Oktober 2022 nicht zutreffend sein sollten.

 

Dass der Beschuldigte 1 an der Erstellung des vom Beschwerdeführer monierten Übergabeprotokolls nicht beteiligt war, ist in der Beschwerde unbestritten geblieben, weswegen eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung von Vornherein ausser Betracht fällt. Der fragliche Straftatbestand ist eindeutig nicht erfüllt. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund gegen den Beschuldigten 1 in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO keine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung eröffnet hat, ist demnach richtig.

 

Ebenso richtig ist, dass die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen Betrugs eröffnet hat. Bemängelt werden u.a. eine zu früh ausgelöste Schlusszahlung, ein unvollständiger Inhalt des Abnahmeprotokolls hinsichtlich eines nicht zufrieden stellenden Balkonbodens, das Bestehen weiterer Baumängel, die Umstände des Vertragsschlusses (bzgl. angeblich überhöht dargestellte Mehrkosten), die falsche Darstellung der beruflichen Qualifikationen des Beschuldigten 2 durch den Beschuldigten 1, der verfrühte und unrechtmässige Vertragsabschluss mit der zukünftigen Verwalterin der Miteigentümergemeinschaft […] […], die angeblich misslungene Abnahme des allgemeinen Teils der Miteigentümergemeinschaft am 29. Oktober 2020 und ein angeblich unrechtmässiges Vorgehen der Nachfolgefirma der einstigen Verwalterin, vom Beschwerdeführer schlicht als «[…]» bezeichnet. Der Beschwerdeführer verkennt in seinen Vorbringen, dass diese geltend gemachten Rügen allesamt rein zivilrechtliche Fragen betreffen – bspw. hinsichtlich der durch den Beschuldigten 1 dargestellten Qualifikation des Beschuldigten 2, der angeblich dringlichen Umstände vor Vertragsabschluss der falschen Vorgehensweise der Firma «[…]» – auf einem falschen Verständnis der Gegebenheiten durch den Beschwerdeführer beruhen. So handelt es sich bspw. bei der Berufsbezeichnung «Architekt» nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung, womit auch Praktiker ohne ein abgeschlossenes Architekturstudium als Architekt bezeichnet werden können. Dass der Beschuldigte 2 durch den Beschuldigten 1 nebst seiner offensichtlichen Funktion als Bauleiter auch als Architekt bezeichnet worden sein mag, ist demnach nicht irreführend gar täuschend im Sinne des Straftatbestandes des Betrugs, sondern schlicht eine Berufsbezeichnung. Ebensowenig täuschend sind die Angaben des Beschuldigten 1 im Rahmen der Vertragsverhandlungen, wonach gewisse Konditionen bei einem raschen Vertragsabschluss vergünstigt gewährt werden können, entspricht dies doch üblichen Gegebenheiten im Geschäftsverkehr, insbesondere im Bauwesen. Ebenso möglich und nicht per se strafrechtlich relevant ist, dass es bei Nachfolgeregelungen von Verwaltungsbeauftragten zu gewissen Unstimmigkeiten kommen kann, was allfällige Zuständigkeiten wie insbesondere bereits vorgenommene Reparaturaufträge anbelangt. Inwiefern der Beschuldigte 1 im vorliegenden Fall bei sämtlichen der ihm gemachten Vorhalte mit einer gewissen Raffinesse Durchtriebenheit vorgegangen sein gar ein ganzes Lügengebäude errichtet, sich besonderer Machenschaften Kniffe bedient, auf weitere Beteiligte eingewirkt und den Beschwerdeführer damit aktiv getäuscht haben soll, ist nicht ersichtlich. Von Arglist kann nicht ansatzweise ausgegangen werden. Die im Streit stehenden zivilrechtlichen Fragen können nicht im Strafprozess geklärt werden, sondern sind vor dem Zivilrichter auszutragen. Dass ein entsprechendes Verfahren bereits hängig ist, ist denn auch vom Beschwerdeführer zugestanden. Macht der Beschwerdeführer in seiner Ergänzung vom 20. September 2022 sowie in der Beschwerde vom 14. November 2022 betreffend das Verhalten des Beschuldigten 1 weitere Ausführungen, so zielen sie an der Sache vorbei. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2022 entspricht in Bezug auf den Beschuldigten 1 sämtlichen gesetzlichen Anforderungen.

 

6.1. In Bezug auf den Beschuldigten 2 führt die Beschwerdegegnerin aus, dieser habe zwar den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt; indem er jedoch weder vorsätzlich noch mit Täuschungs-, Schädigungs- Vorteilsabsicht gehandelt habe, gebreche es vorliegend am subjektiven Tatbestand. Der Beschuldigte 2 habe die Mängel zu Gunsten des Beschuldigten im Protokoll aufgenommen, habe er sich doch nach deren Niederschrift zur entsprechenden Behebung verpflichtet und habe er dergestalt die beweismässige Ausgangslage für den Käufer der Wohnung gestärkt. Der Beschuldigte 2 habe durch die Abänderung des Abnahmeprotokolls offensichtlich keinen Vorteil für sich und auch keinen für die D.___ AG erlangt. Gleiches gelte für die weiteren, mit ergänzender Eingabe vom 20. September 2022 dargestellten «Mängel» und die weiteren Vorwürfe an den Beschuldigten; hinsichtlich einer allenfalls zu früh erfolgten Schlusszahlung sei auf das Gesagte zu verweisen.

 

6.2. Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft finden ihre Stütze in den Akten. Der Beschuldigte 2 hat im Rahmen seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2022 zugestanden, die im Nachgang der Wohnungsübergabe vom 25. September 2020 vom Beschwerdeführer mündlich gemeldeten Mängel des Wassereinlasses bei der Fensterseite West nachträglich ins Übernahmeprotokoll aufgenommen zu haben. Ihm sei jetzt bewusst, dass er evtl. hätten notieren müssen, dass dies nach der Unterzeichnung notiert worden sei. Er habe einfach Folgeschäden vermeiden und dies sofort erledigen wollen (a.a.O., insb. Antwort auf Frage 1). Wenn auch nicht im Detail befragt, ist von den Beteiligten unbestritten geblieben, dass auch das Vorhandensein von Zementschleiern in den Nasszellen wie auch deren bereits erfolgte Entfernung nachträglich durch den Beschuldigten 2 im Protokoll vermerkt wurde. Damit hat sich der Beschuldigte 2, wie dies auch die Staatsanwaltschaft richtigerweise ausgeführt hat, die geltend gemachten Mängel anerkannt und sich zur Behebung dieser Mängel verpflichtet. Mit den E-Mails vom 25. September 2020 (s. Beilage 5 zur Strafanzeige vom 17. Juni 2022) und vom 14. Oktober 2022 wurde dies durch den Beschuldigten 2 gegenüber dem Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich angezeigt. Inwiefern er sich mit Aufnahme dieser Mängel ins Protokoll selber bzw. allenfalls der durch ihn vertretenen D.___ AG einen unrechtmässigen Vorteil gar eine Bereicherung verschafft haben soll, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ebenso nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, das Verhalten des Beschuldigten 2 entspreche nicht seiner geschäftlichen Interessenlage, handelt es sich doch bei der Anerkennung und Behebung von Mängeln schlicht um eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung einer Bauleitung. Es fehlt somit an den Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands der Urkundenfälschung. 

 

Ob über die angebrachten Ergänzungen hinausgehend  auch hinsichtlich des durch den Beschwerdeführer monierten Balkonbodens durch den Beschuldigten 2 eine ausdrückliche Anerkennung der Mangellage im Übernahmeprotokoll hätte erfolgen müssen, ob die vom Beschuldigten 2 vermerkte Entfernung der Zementschleier in den Nasszellen wie notiert denn auch tatsächlich zur Zufriedenstellung des Beschwerdeführers erfolgt sind ob gestützt auf das durch den Beschuldigten 2 erstellte Übernahmeprotokoll die Schlusszahlung durch die involvierte Bank allenfalls zu früh ausgelöst wurde, sind wiederum rein zivilrechtliche Fragen. Diese sind nicht im Strafverfahren zu beantworten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist demnach nicht näher einzugehen. Es fehlt damit an den rechtlichen Voraussetzungen des Straftatbestandes der Urkundenfälschung. Dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2 wegen angeblicher Urkundenfälschung in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO demnach nicht an die Hand genommen hat, ist nicht zu beanstanden.

 

6.3. Betreffend die fehlenden Voraussetzungen einer Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 2 wegen angeblichen Betrugs ist vollumfänglich auf das vorstehende Gesagte betreffend den Beschuldigten 1 (Ziff. 5.4.) zu verweisen. Hinwiese zu arglistigem Handeln des Beschuldigten 2 wie die Verwendung besonderer Machenschaften Kniffe die Errichtung eines ganzen Lügengebäudes sind weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten zu entnehmen. Sämtliche im Streit stehenden Positionen sind zivilrechtlicher Natur und entsprechend im Zivilverfahren zu klären. Viele der vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen beschränken sich zudem auf rein subjektive Mutmassungen und verfügen über keinerlei objektive Grundlage. Sie zielen grundlegend an der Sache vorbei, weswegen nicht näher auf die einzugehen ist.

 

7. Abschliessend ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Umstände darzulegen vermag, die über rein subjektive Empfindungen des Betrogen-worden-Seins hinausgehen. Die Darstellungen des Beschwerdeführers sind unbegründet; ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StGB, welcher die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens legitimieren würde, ist nicht gegeben. Da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, hat die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen zu Recht nicht an die Hand genommen.

 

8. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3.    Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Schenker

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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