Zusammenfassung des Urteils BKBES.2022.116: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat entschieden, dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer hatte gegen die Steuerveranlagung von 2019 Beschwerde eingelegt und Amtsmissbrauch seitens der Behörden behauptet. Die Beschwerdekammer stellte jedoch fest, dass die Nichtanhandnahmeverfügung korrekt war und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Richter ist männlich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2022.116 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer |
Datum: | 11.10.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Staats; Beschwerde; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Steueramt; Anzeige; Verfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; Ausführungen; Verfahren; Amtsgewalt; Solothurn; Anzeige; Veranlagung; Rechtsmittel; Prozess; Obergericht; Beschuldigte; Urteil; Missbrauch; Entscheid; Beschwerdekammer; Kantons; Eingabe |
Rechtsnorm: | Art. 310 StPO ;Art. 312 StGB ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 101 IV 410; |
Kommentar: | Hans Vest, Stefan Trechsel, Schweizer, Hand, 4. Auflage , Art. 312 StGB, 2021 |
Geschäftsnummer: | BKBES.2022.116 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Entscheiddatum: | 11.10.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_BK.2022.102 |
Titel: | Nichtanhandnahmeverfügung |
Resümee: |
Obergericht Beschwerdekammer
Beschluss vom 11. Oktober 2022 Es wirken mit: Oberrichterin Weber Oberrichter Thomann Gerichtsschreiberin Schenker In Sachen
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. Steueramt des Kantons Solothurn,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung: I. 1. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 reichte A.___ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) eine «Beschwerde gegen die Verfügung Nr. SLZPR.2022.615 – ALSMAN vom 4. Juli 2022 des Richteramtes Solothurn-Lebern» ein. Hintergrund der Anzeige bildet sowohl eine Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 24. April 2020 gegen die Suva, welche mit Verfügung vom 18. Mai 2020 durch die Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen wurde (STA.2020.1744) wie auch ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Verfahren vor dem Richteramt Solothurn-Lebern betreffend Rechtsöffnung i.S. definitive Veranlagung der Kirchgemeindesteuer 2019 (SLSAG.2022.615). In der Anzeige vom 11. Juli 2022 beantragt der Beschwerdeführer, die Steuerveranlagung von 2019 sei für nichtig zu erkl.en, da diese aufgrund mehrerer Straftaten zusammen gekommen sei. Es sei seines Erachtens dafür zu sorgen, dass künftig Bundesgesetze eingehalten werden, insbesondere das Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Es sei dafür zu sorgen, dass die Anzeigen beachtet werden, die Rechte gewahrt werden und endlich Recht gesprochen werde. Gestützt auf die genauen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Begründung der Anzeige wurde die Anzeige des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft als Anzeige gegen die Staatsanwaltschaft und gegen das Steueramt des Kantons Solothurn (Beschuldigte) entgegengenommen.
2. Mit Verfügung vom 19. August 2022 wurde die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2022 in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 StPO nicht an die Hand genommen (STA.2022.3584). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 31. August 2022 zugestellt.
3. Am 1. September 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022 ein.
4. Mit Eingabe vom 12. September 2022 beantrage die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
5. Das Steueramt des Kantons Solothurn liess sich mit Eingabe vom 13. September 2022 zur Beschwerde vernehmen. Zusammengefasst erweise sich die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022 als korrekt; die Beschwerde sei diesbezüglich abzuweisen. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (betr. Suva, Krankenkasse etc.) sei nicht einzutreten, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bilden würden.
6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2022, mit welchem die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2022 nicht an die Hand genommen wurde, ist grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Vorliegend ist einzig die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2022 betreffend die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2022 gegen die Staatsanwaltschaft und das Steueramt angefochten (vgl. auch den Betreff der Beschwerde). Macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift demnach Ausführungen betreffend die Suva, so ist festzustellen, dass diese Vorbringen die (erste) Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 24. April 2020 betreffen, welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 nicht an die Hand genommen wurde. Diese Nichtanhandnahme ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf die entsprechenden Ausführungen ist demnach nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren Ausführungen betreffend die weiteren durch den Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen (wie insb. Verletzung des Fernmeldegeheimnisses Strafbarkeit der beurteilenden Krankenkasse).
Macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Ausführungen betreffend die Staatsanwaltschaft und das Steueramt des Kantons Solothurn, so ist der Beschwerdeführer als potentiell Geschädigter grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben hier zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.
2.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Esther Omlin, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, BSK StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 6). Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist nicht bestraft werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit der Nichtanhandnahme an das Vorliegen eng umgrenzter Gründe geknüpft. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe zuerst Untersuchungshandlungen durchführen muss. Es muss sich folglich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (a.a.O., N 8, m.w.Verw.). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (a.a.O., N 9, m.w.Verw.). Das Strafverfahren dient nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche und es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, einem Betroffenen das mit einem Zivilprozess verbundene Prozessrisiko abzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29.6.2021, E. 1.3., m.w.Verw.). Im Zweifelsfall aber, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2019 vom 17.4.2019, E. 3.1., m.w.Verw.).
2.2. Mitglieder einer Behörde Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 312 StGB). Zur Begründung, wann von einem Missbrauch von Amtsgewalt auszugehen ist, kann grundsätzlich auf die detaillierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. März 2022 verwiesen werden. Missbrauch der Amtsgewalt liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter «von der ihm von Amtes wegen zustehenden hoheitlichen Gewalt Gebrauch mache, dass er kraft hoheitlicher Gewalt verfüge zwinge, wo es nicht geschehen dürfte» (BGE 101 IV 410, s. auch Stefan Trechsel/Hans Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage 2021, Art. 312 N 3 m.w.Verw.). Bejaht wurde ein Missbrauch der Amtsgewalt bspw. für den Polizeibeamten, der durch Prügel nach einem Geständnis strebt der einem widerspenstigen Arrestanten Zähne ausschlägt für einen Betreibungsbeamten, der eigenmächtig eine Lohnpfändung sistierte. Missbrauch liegt dabei nicht nur vor, wenn der Täter Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken einsetzt, sondern auch dann, wenn er unverhältnismässige Mittel einsetzt wenn er sinn- und zwecklosen Zwang ausübt (a.a.O., N 6). Kein Einsatz von Amtsgewalt, sondern eine ggf. nach einer anderen Vorschrift strafbare Verletzung der Amtspflichten ist bspw. die Kompetenzüberschreitung durch pflichtwidriges Handeln, welches nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, die ungetreue Verwaltung der Gemeindekasse ein Missbrauch der Befugnis, Verfügungen zu Lasten des Gemeinwesens vorzunehmen (a.a.O., N 3 f., je mit den zugehörigen Verweisen).
3.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass – wenn er plötzlich CHF 14'500.00 statt CHF 7'500.00 an Steuern bezahlen soll – von einem Steueramt erwartet werden dürfe, dass bemerkt werde, dass etwas nicht stimmen könne. Er habe den Eindruck, dass gewisse Kreise versuchen würden, einen Strafprozess auf alle Fälle zu verhindern. Die Ämter – wie auch die Staatsanwaltschaft – würden sich zu Mittätern machen. Offizialdelikte müssten von Amtes wegen verfolgt werden, eine telefonische Eingabe genüge. Angeblich habe man, wegen der Abstimmung von 2002, keine Beamte mehr. Damit bestätige sich die Rechtswidrigkeit dieser Abstimmung und ein Verstoss gegen die Verfassung(srechte) sei hiermit klar erwiesen. Die Annahme von Beweismitteln werde durch die Behörden verweigert; es werde versucht, eine Verjährung herbeizuführen. Damit ein solches Zusammenspiel an Fehlverhalten von mehreren Behörden zustande komme, brauche es ein gewisses Mass an Korruption, es könne sogar als «mafiös» bezeichnet werden.
3.2. Zur Begründung, weshalb diesen Ausführungen nicht gefolgt werden kann, ist vorliegend vollumfänglich auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 19.August 2022 und des Steueramtes in seiner Stellungnahme vom 13. September 2022 abzustellen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Staatssteuer, Steuerperiode 2019, nach dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG) veranlagt worden ist, wobei die Veranlagung am 4. März 2021 unter Bekanntgabe der Rechtsmittelinstanz und –frist eröffnet worden ist. Gegen die Veranlagung wurde kein Rechtsmittel ergriffen. War der Beschuldigte mit seiner Veranlagung nicht einverstanden, so wäre er gehalten gewesen, den in der Verfügung genannten Weg zu wählen und seine Einwendungen der betroffenen Verwaltung schriftlich einzureichen. Dasselbe gilt für die Rechnung für die Kirchensteuer und die Personalsteuer des Jahres 2019, welche dem Beschuldigten am 18. März 2021 in Rechnung gestellt wurde. Auch hier ist eine Anfechtung unterblieben. Eine telefonische Ansage genügt zur gültigen Einlegung des Rechtsmittels nicht. Die Steuerveranlagungen betreffend das Jahr 2019 sind demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen und können weder durch eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft noch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor Obergericht angefochten werden.
Inwiefern die Vertreter des Steueramtes nun mit ihrem Vorgehen, dem Beschuldigten die Veranlagung in Rechnung zu stellen bzw. den der Rechnung zugrundeliegenden Steuerbetrag nicht näher auf seine Begründetheit zu überprüfen, sich allenfalls strafbar gemacht haben sollten, lässt sich den Akten und auch den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Es wurde weder Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken noch unverhältnismässige Mittel eingesetzt gar sinn- zweckloser Zwang ausgeübt. Eine im Vergleich zum Vorjahr höhere Veranlagung begründet per se noch keinen Grund, von einem unrechtmässigen Verhalten der Beteiligten auszugehen. Bringt der Beschwerdeführer vor, «die vom Steueramt» hätten «etwas merken müssen», so geht dieses Argument fehl. Noch weniger ersichtlich ist, weshalb und inwiefern gewisse Stellen versuchen sollten, einen Strafprozess «auf alle Fälle zu verhindern».
3.3. Nicht nur betreffend das Steueramt, sondern auch betreffend die Vertreter der Staatsanwaltschaft ist festzustellen, dass die ihnen vorgehaltenen Straftatbestände des Amtsmissbrauchs offensichtlich nicht gegeben sind. Der fallführende Staatsanwalt hat die Voraussetzungen für die Anhandnahme der Strafanzeige – nota bene unter Einbezug der eingereichten Akten des Beschwerdeführers – geprüft und als nicht gegeben erachtet. Dieser Entscheid ist sorgfältig abgewogen, stützt sich auf die allgemeine Rechtslage und ist demnach nicht zu beanstanden. Inwiefern sich die Staatsanwaltschaft zum «Mittäter» machen sollte, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht ersichtlich.
4. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2022 betreffend die Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft und das Steueramt erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind von Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 1. September 2022 ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2022 wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 1. September 2022 wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. 3. De Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin Hunkeler Schenker |
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