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Urteil Verwaltungsgericht (SO - BKBES.2022.115)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2022.115: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Sachbeschädigung eingestellt. Die Firma A.___ GmbH hatte Anzeige erstattet, da B.___ und D.___ als Verantwortliche der E.___ AG Gegenstände der Firma vernichtet hatten. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung ein, da beide Brüder angaben, der Räumungsauftrag sei von D.___ erteilt worden. Die A.___ GmbH erhob Beschwerde, da sie die Mittäterschaft beider Brüder sah. Das Obergericht entschied jedoch, dass die Brüder die Gegenstände irrtümlich entsorgt hatten und sprach B.___ frei. Die Kosten des Verfahrens tragen ausnahmsweise die Staatskasse.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BKBES.2022.115

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2022.115
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Beschwerdekammer
Verwaltungsgericht Entscheid BKBES.2022.115 vom 09.12.2022 (SO)
Datum:09.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: ätte; Staat; Sachverhalt; Staatsanwaltschaft; Einstellung; Recht; Täter; Schaden; Sachbeschädigung; Entsorgung; Bruder; Sachverhalts; Polizei; Brüder; Immobilien; Verfahren; Begründung; Anklage; Irrtum; Parteien; Urteil; Vorstellung; Beschwerdekammer; Sachen; Solothurn; Lager
Rechtsnorm: Art. 13 StGB ;Art. 144 StGB ;Art. 21 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BKBES.2022.115

 
Geschäftsnummer: BKBES.2022.115
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 09.12.2022 
FindInfo-Nummer: O_BK.2022.122
Titel: Einstellungsverfügung

Resümee:

 

Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 9. Dezember 2022    

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    B.___,

 

Beschuldigter

 

betreffend     Einstellungsverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1.1 Am 11. Mai 2021 erhob C.___ namens der A.___ GmbH Strafanzeige / Strafantrag gegen die Brüder B.___ und D.___ wegen Sachentziehung etc. Die Firma A.___ GmbH sei Mieterin einer Lagerfläche am [...]weg [...] in [...]. Vermieterin sei die E.___ AG. Die gemietete Lagerfläche befinde sich in einem abgeschlossenen Raum, welcher von der Vermieterschaft und der A.___ GmbH gemeinsam genutzt werde. Als er, C.___, am 17. Februar 2021 das Lager der A.___ GmbH betreten habe, habe er mit Schrecken feststellen müssen, dass dieses leergeräumt worden sei. Anlässlich einer Tatortbegehung in Anwesenheit der Polizei habe B.___ gestanden, den Lagerraum leergeräumt zu haben. Mit der «Entsorgungsaktion» hätten B.___ und D.___ als Verantwortliche der E.___ AG diverse Gerätschaften und Geschäftsunterlagen der A.___ GmbH vernichtet und dieser einen erheblichen Schaden und weitere Nachteile zugefügt.

 

1.2 Die Staatsanwaltschaft erteilte am 17. Mai 2021 einen Ermittlungsauftrag an die Polizei. Am 22. September 2021 eröffnete sie eine Strafuntersuchung gegen B.___ und D.___ wegen Sachentziehung und erliess gleichentags eine Editionsverfügung an die F.___ Immobilien und Verwaltungen (zuständige Immobilienverwaltung der E.___ AG). Am 3. Mai 2022 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung gegen B.___ und D.___ wegen Sachbeschädigung. Mit Strafbefehl vom 23. Mai 2022 verurteilte sie D.___ wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 550.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu den Verfahrenskosten von total CHF 400.00. Gegen diesen Strafbefehl liess D.___ Einsprache erheben. Das Verfahren ist gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft noch hängig.

 

Mit Verfügung vom 8. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Sachbeschädigung (grosser Schaden) mit der Begründung ein, sowohl B.___ als auch D.___ hätten ausgesagt, der Auftrag zur Räumung und Entsorgung der sich im inkriminierten Raum befindlichen Gegenstände, welche offenbar der A.___ GmbH gehört hätten, sei von D.___ erteilt worden.

 

2. Gegen diese Verfügung liess die A.___ GmbH am 25. August 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen B.___ wegen Sachbeschädigung (grosser Schaden) weiterzuführen, eventualiter mit Anklage bzw. mit Strafbefehl zu beenden. Die beiden Brüder hätten mittäterschaftlich gehandelt. Wer faktisch den Auftrag an die Mitarbeiter zur Räumung erteilt habe, sei unerheblich. B.___ und D.___ hätten den Raum besichtigt und beide hätten diskutiert, dass geräumt werden müsse. Auch in der E-Mail-Korrespondenz zwischen Herrn C.___ und B.___ gestehe B.___ implizit ein, an der unrechtmässigen Entsorgung beteiligt gewesen zu sein.

 

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 26. September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf eine Stellungnahme.

 

4. B.___ beantragte am 28. September 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Es sei absurd zu behaupten, eine Täterschaft von D.___ stehe fest. Aktenkundig sei, dass weder sein Bruder noch er Kenntnis davon gehabt hätten, dass ein Teil dieser Räumlichkeiten vermietet gewesen sei. Sie seien der festen Überzeugung gewesen, dass ihnen sämtliche Gegenstände in diesem Raum gehörten. Um Ordnung zu schaffen, sollten diese denn auch entsorgt werden. Dass er in Anbetracht dieser Tatsachen mittäterschaftlich in Gehilfenschaft gehandelt haben solle, sei ebenfalls absurd. Fakt sei, dass sich sein Bruder und er in einem Irrtum bezüglich des Eigentums an den nicht angeschriebenen Gegenständen befunden hätten. Da offensichtlich keine Straftat vorliege, könne auch keine strafbare Teilnahmeform vorliegen. Eine Einstellung wäre deshalb nicht nur bei ihm, sondern auch bei seinem Bruder korrekt gewesen.

 

5. Am 20. Oktober 2022 reichte der Vertreter der A.___ GmbH seine Honorarnote ein.

 

6. Für die Standpunkte der Parteien und die Aussagen des Beschwerdeführers, seines Bruders und von C.___ wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

 

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020).

 

2. B.___ hat gegenüber der Polizei ausgesagt, er und sein Bruder hätten nicht gewusst, dass dieser Raum vermietet gewesen sei, weil die Immobilienverwaltung F.___ für die Vermietung zuständig gewesen sei. Diese nähmen alle Vermietungen vor, unabhängig von ihnen. Die fraglichen Gegenstände, die von zwei Mitarbeitern der [...] AG entsorgt worden seien, seien nicht als Eigentum der A.___ GmbH gekennzeichnet gewesen. Sie hätten die Gegenstände entsorgt, weil sie in einem Raum gewesen seien, der ihnen gehört habe und sie nicht gewusst hätten, was diese Gegenstände dort sollten. Sie hätten sich um eine Schadenregulierung mit Herrn C.___ bemüht, hätten sich indessen nicht einigen können. Sie hätten ihm CHF 35'000.00 angeboten. Das Missverständnis tue ihm leid, sie hätten nur Ordnung schaffen wollen. Sie seien von einer alleinigen Nutzung ausgegangen.

 

Diese Aussagen bestätigte auch D.___. Zusätzlich erwähnte er, er habe angenommen, dass die Ware von einem Mieter von ihnen gewesen sei, der 2004 Konkurs gemacht und seine Gegenstände zurückgelassen habe. Diese Gegenstände seien damals an sie übergegangen. Sein Bruder habe Herrn C.___ einen Vorschlag zur Schadenregulierung gemacht. Er wolle festhalten, dass die Entsorgung irrtümlich passiert sei und es ihm leid tue.

 

3. Die Beschwerdeführerin erwähnt zu Recht, es sei vorliegend nicht offenkundig so, dass die Entsorgung allein von D.___ ausgegangen sei, weil dieser den Auftrag an zwei seiner Mitarbeiter erteilt habe. Die beiden Brüder waren beide der Auffassung, die Gegenstände seien zu entsorgen und sie haben den Entschluss zur Räumung und Entsorgung gemeinsam getroffen. Dies geht sowohl aus den Einvernahmen mit ihnen als auch aus der E-Mail-Korrepondenz zwischen C.___ und B.___ hervor. Eine Einstellung der Strafuntersuchung mit der Begründung, nur D.___ sei für die Entsorgung verantwortlich, war daher nicht gerechtfertigt.

 

4. Die Einstellung rechtfertigt sich vom Ergebnis her aber aus anderen Gründen:

 

4.1 Aufgrund der Aktenlage ist glaubhaft, dass die Brüder B.___ die Gegenstände irrtümlich entsorgt haben. Sie hatten offenbar weder gewusst, dass der Raum vermietet war noch, dass die Gegenstände jemand anderem gehörten. So unterzeichnete die F.___ Immobilienverwaltung tatsächlich den Mietvertrag als Vermieterin. Weiter hielt die Polizei im Ermittlungsbericht vom 25. August 2021 fest, erst anlässlich des Treffens vom 17. Februar 2021 (anwesend: C.___, zwei Polizeibeamte, D.___ und B.___ sowie eine Mitarbeiterin der Immobilienverwaltung) sei den beiden Beschuldigten bewusst geworden, dass sie fremde Gegenstände entsorgen liessen. Ferner hielt die Polizei im Protokoll der Einvernahme mit C.___ vom 12. Juli 2021 fest, anlässlich der Besichtigung vom 17. Februar 2021 hätten sich alle Anwesenden darauf geeinigt, die Angelegenheit ohne Strafrechtsweg zu lösen, da zu diesem Zeitpunkt keine vorsätzliche Handlung im Raum gestanden sei (vgl. Einvernahmeprotokoll Frage 29). Schliesslich ist auch C.___ selbst der Meinung, die beiden Brüder hätten nicht mit böser Absicht gehandelt (aber vorsätzlich).

 

4.2 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs-, Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Abs. 3). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Sachverhaltsirrtum, Art. 13 Abs. 1 und 2 StGB).

 

Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt demnach, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Dagegen liegt ein Verbotsirrtum vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Art. 21 StGB). Die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Verbotsirrtum hängt nicht davon ab, ob die unzutreffende Vorstellung eine Rechtsfrage ausserrechtliche Tatsachen betrifft. Vielmehr gilt nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur als Sachverhalts- und nicht als Verbotsirrtum. Hat sich der Täter über Lebensvorgänge Umstände geirrt, welche einem objektiven gesetzlichen Tatbestandsmerkmal entsprechen, wie beispielsweise über die Fremdheit der Sache, die er wegnimmt, so befand er sich in einer irrigen Vorstellung über den rechtserheblichen Sachverhalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen).  

 

4.3 B.___ hat sich vorliegend über die Fremdheit der Sache geirrt. Er unterlag somit einem Sachverhaltsirrtum, was gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB zur Folge hat, dass die Tat zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt zu beurteilen ist, den er sich vorgestellt hat. Eine Bestrafung käme nur in Frage, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, sofern die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Ob B.___ den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, zum Beispiel, indem er genauer hingesehen abgeklärt hätte, wem die Gegenstände, die er zusammen mit seinem Bruder entsorgen liess, tatsächlich gehören, kann offen bleiben. Denn die fahrlässige Sachentziehung Sachbeschädigung ist nicht strafbar (Urteil 6B_1120/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3.4.3).

 

5. Zusammenfassend ist die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Sachbeschädigung (grosser Schaden) im Ergebnis folglich wie erwähnt zu Recht eingestellt worden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

 

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gingen dessen Kosten grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie sind indessen ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen, da die Einstellung mit einer nicht korrekten Begründung erfolgte, die die Beschwerdeführerin zu Recht angefochten hat. Der Beschwerdeführerin ist die von ihr geleistete Sicherheit von CHF 800.00 zurückzuerstatten.

 

6.2 Mit derselben Begründung steht der Beschwerdeführerin auch eine Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini macht einen Aufwand von 3,38 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 resp. teilweise zu CHF 200.00 geltend. Vom Aufwand her erscheint dies angemessen, indessen sind praxisgemäss nur CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen, es sei denn, es liege ein Fall von ausserordentlicher Komplexität vor, was vorliegend nicht gegeben ist. Die Entschädigung ist somit inklusive Auslagen von CHF 46.80 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % auf CHF 835.30 (0,88 Stunden zu je CHF 260.00, 2,5 Stunden zu je CHF 200.00) festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

 

6.3 B.___ ist ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen. Er macht für seine Rechtsberatungskosten eine Entschädigung von CHF 1'000.00 geltend. Diese Forderung ist nicht belegt und scheint auch überhöht. Es ist ihm eine Entschädigung von CHF 300.00 zuzusprechen.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

3.    Der Beschwerdeführerin ist die von ihr bezahlte Prozesskostensicherheit von CHF 800.00 vollumfänglich zurückzuerstatten.

4.    Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung von CHF 835.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

5.    B.___ ist eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zuzusprechen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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