E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (SO - BKBES.2022.107)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2022.107: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte Strafanzeigen gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten erstattet. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeigen nicht an die Hand, da sie feststellte, dass der Beschuldigte seinen Unterhaltspflichten nachgekommen war. Die Beschwerdekammer entschied, dass die Beschwerde unbegründet sei und wies sie ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 800.00 trägt die Beschwerdeführerin vorläufig, da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Entscheidung wurde vom Präsidenten Müller und dem Gerichtsschreiber Wiedmer gefällt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BKBES.2022.107

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2022.107
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Beschwerdekammer
Verwaltungsgericht Entscheid BKBES.2022.107 vom 05.12.2022 (SO)
Datum:05.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Unterhalt; Recht; Staat; Unterhaltspflicht; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Unterhaltspflichten; Verfahren; Vernachlässigung; Nichtanhandnahme; Entscheid; Beschuldigten; Rechtspflege; Staates; Verfahren; Verfügung; Anzeige; Rückforderungsanspruch; Nichtanhandnahmeverfügung; Solothurn; Beschwerdeverfahren; Rechtsbeiständin; Parteien; Urteil; Tatbestand; Apos; Unterhaltsbeiträge; Gerichtspräsidentin
Rechtsnorm: Art. 217 StGB ;Art. 310 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BKBES.2022.107

 
Geschäftsnummer: BKBES.2022.107
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 05.12.2022 
FindInfo-Nummer: O_BK.2022.115
Titel: Nichtanhandnahmeverfügung

Resümee:

 

Obergericht

Beschwerdekammer

 


Beschluss vom 5. Dezember 2022      

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    B.___, vertreten durch Advokat Roman Baumgartner,

 

Beschuldigter

 

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Am 18. November 2021 bzw. 10. Januar 2022 erstattete A.___ gegen den Beschuldigten B.___ Strafanzeigen wegen sexueller Handlungen mit Kindern sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten.

 

2. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeigen mit Verfügung vom 26. Juli 2022 nicht an die Hand.

 

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. August 2022 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

 

1.      Ziffer 1 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 26. Juli 2022 sei teilweise aufzuheben.

2.      Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten, B.___, wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sei an die Hand zu nehmen und zu eröffnen.

3.      Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.

 

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 23. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

5. Mit Verfügung vom 2. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

6. Mit Eingabe vom 16. September 2022 liess sich der Beschuldigte vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, wobei eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten sei.

 

7. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

 

II.

 

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

 

2. Angefochten ist Ziffer 1 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2022 soweit den Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten betreffend. Hinsichtlich dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern ist die Verfügung in Rechtskraft erwachsen.

 

3. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 erstattete A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Anzeige gegen B.___ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Begründend führte A.___ aus, dass B.___ mit Entscheid vom 27. Februar 2020 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'647.00 verpflichtet worden sei. Am 30. August 2021 habe dieser ihr per E-Mail mitgeteilt, dass er sämtliche Zahlungen mit sofortiger Wirkung einstelle bzw. eingestellt habe. Die letzte Zahlung sei am 27. August 2021 erfolgt.

 

4. Zur Begründung der strittigen Nichtanhandnahmeverfügung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass aufgrund der eingereichten Urkunden feststehe, dass B.___ seinen zivilrechtlich verbindlichen Unterhaltspflichten nachgekommen sei, weswegen der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten eindeutig nicht erfüllt sei. Die Strafanzeige gegen B.___ betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten werde in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO entsprechend nicht an die Hand genommen.

 

5. Die Beschwerdeführerin lässt ins Feld führen, dass die Staatsanwaltschaft Art. 217 StGB falsch angewendet habe, wenn sie festhalte, dass die bis Februar 2021 verfügten Unterhaltsbeiträge vom Beschuldigten bezahlt worden seien und er deshalb seinen zivilrechtlich verbindlichen Unterhaltspflichten nachgekommen sein solle. Der Beschuldigte habe, obwohl ihm die Gerichtspräsidentin an der Einigungsverhandlung vom 15. Juli 2021 mitgeteilt habe, dass er aufgrund der ehelichen Beistandspflicht für die Ehefrau unterhaltspflichtig bleibe, mutwillig sämtliche Unterhaltszahlungen an die Beschwerdeführerin am 27. August 2021 eingestellt und ihr dies obendrauf per E-Mail vom 30. August 2021 mitgeteilt.

 

6. Der Beschuldigte lässt vorbringen, dass weder die Staatsanwaltschaft noch das Zivilgericht im Ansatz Verfehlungen von Herrn B.___ im Hinblick auf eine behauptete Unterhaltspflicht erkannten. Das Zivilgericht habe einen Unterhaltsanspruch bis zum 30. Juni 2022 klar verneint.

 

7. Gemäss Art. 217 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) wird, auf Antrag, mit Gefängnis bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt verfügen könnte (Abs. 1). Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben (Abs. 2).

 

8. Gemäss dem der Anzeige beigelegten Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West vom 27. Februar 2020 wurde B.___ konkret verpflichtet, A.___ an den Unterhalt des Sohnes C.___ „ab 1. März 2020 vorläufig bis und mit Februar 2021 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Beitrag von CHF 2'647.00 zuzüglich ausbezahlte Kinderzulagen zu bezahlen“ (Ziff. 3 des Entscheids). Mit Entscheid der Gerichtspräsidentin vom 2. August 2021 wurde die Obhut über den gemeinsamen Sohn C.___ mit sofortiger Wirkung vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens auf den Kläger übertragen. In der Folge stellte der Beschuldigte die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns ersuchte das Zivilkreisgericht Basel- Landschaft mit Schreiben vom 15. Juli 2022 um Information betreffend die konkrete Unterhaltspflicht von B.___ seit Februar 2021. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 teilte die zuständige Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West mit, dass die aktuellste Verfügung betreffend Unterhaltsbeiträge diejenige vom 27. Februar 2020 sei. Gemäss Kenntnis des Gerichts seien die bis anhin verfügten Unterhaltsbeiträge – d.h. bis Februar 2021 – allesamt bezahlt. B.___ habe darüber hinaus (freiwillig) weitere Beiträge für den Zeitraum von März bis August 2021 an A.___ ausgerichtet.

 

9. Das pönalisierte Verhalten besteht gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB darin, dass der Täter bestehende familienrechtliche Pflichten trotz Leistungsfähigkeit nicht erfüllt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn er eine ihm obliegende Leistung im gebotenen Zeitpunkt überhaupt nicht oder nur teilweise erbringt. Aufgrund des Vorerwähnten steht fest, dass für den zur Strafanzeige gebrachten Zeitraum vom September 2021 bis Januar 2022 keine Leistungspflicht und damit keine Obliegenheit seitens des Beschuldigten bestand, da in diesem Zeitraum keine gerichtlich bestimmten vereinbarten Leistungen fällig waren. Es geht aus den Akten hervor, dass die aus dem Urteil vom 27. Februar 2020 festgesetzte Unterhaltspflicht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – mangels Vorliegens einer Leistungspflicht ab Februar 2021 nicht unverändert bestehen blieb, sondern vielmehr wegfiel. Die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, dass sie es unterlassen hat, im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens – insbesondere anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Juli 2021, an der sie offenbar unentschuldigt ferngeblieben ist – mittels vorsorglicher Massnahmen die Weiterführung der Unterhaltspflicht zu erwirken. Eine Anwendung der von der Beschwerdeführerin angerufenen so genannten «direkten Methode» scheidet daher aus, ganz abgesehen davon, dass die Praxis der direkten Methode ohnehin kaum mehr nachvollziehbar und deshalb abzulehnen ist (Trechsel, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, N 6 zu Art. 217 StGB). Damit ist der objektive Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten klarerweise nicht erfüllt.

 

Daran ändert auch der kürzlich ergangene Entscheid der Gerichtspräsidentin vom 8. September 2022 nichts. Darin wird der Beschuldigte gemäss Ziffer 3 lediglich verpflichtet, ab 1. Juli 2022 – und damit nicht für den der Anzeige zugrundeliegenden Zeitraum – monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'359.00 zu bezahlen.

 

10. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren betreffend den Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu Recht nicht an die Hand genommen.

 

 

III.

 

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Ihr wurde indessen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Demzufolge wird sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

2. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Therese Hintermann, macht einen Aufwand von 4.22 Stunden sowie Auslagen von CHF 49.10 geltend. Dies erscheint angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 und der MwSt. von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 871.00. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 318.10 (Differenz zum vollen Honorar).

 

3. Die Beschwerdeführerin schuldet dem Beschuldigten eine Parteientschädigung.

 

Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Roman Baumgartner, macht einen Aufwand von 3.9167 Stunden sowie Auslagen von CHF 29.40 geltend. Dies erscheint angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 und der MwSt. von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'086.20, zahlbar durch die Beschwerdeführerin. Ihr wurde indessen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Demzufolge wird sie von der Bezahlung der Parteientschädigung vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren.

 

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege wird sie von der Bezahlung vorläufig befreit; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

3.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 871.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 318.10 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

4.    Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 1'086.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese vorderhand der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Wiedmer



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.