Zusammenfassung des Urteils BKBES.2021.87: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer A. hat gegen seine Ex-Frau B. eine Strafanzeige wegen Verletzung der Fürsorgepflicht bezüglich ihrer gemeinsamen Töchter erstattet. Die Staatsanwaltschaft entschied, die Untersuchung nicht aufzunehmen, da keine klare Verletzung der Fürsorgepflicht festgestellt werden konnte. A. erhob daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn, wurde jedoch aufgrund fehlender Legitimation nicht darauf eingetreten. Die Beschwerde wurde auch inhaltlich als unbegründet abgewiesen. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 sind vom Beschwerdeführer zu tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2021.87 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer |
Datum: | 20.09.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Fürsorge; Recht; Beschuldigte; Fürsorgeoder; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Erziehungspflicht; Person; Obergericht; Verletzung; Töchter; Urteil; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Markus; Spielmann; Solothurn; Mädchen; Sinne; Beschwerdeführers; Akten; ündet |
Rechtsnorm: | Art. 219 StGB ;Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 BV ;Art. 8 StPO ; |
Referenz BGE: | 125 IV 68; 126 IV 136; 143 I 284; |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | BKBES.2021.87 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Entscheiddatum: | 20.09.2021 |
FindInfo-Nummer: | O_BK.2021.109 |
Titel: | Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes |
Resümee: |
Obergericht Beschwerdekammer
Beschluss vom 20. September 2021 Es wirken mit: Oberrichterin Hunkeler Oberrichter Frey Gerichtsschreiberin Riechsteiner In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung: I.
1. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann, erstattete am 5. Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen seine Ex-Frau, B.___, Strafanzeige wegen Verletzung der Fürsorge- Erziehungspflicht bezüglich der gemeinsamen Töchter C.___, geb. [...] 2005, und D.___, geb. [...] 2008. Er wirft der Beschuldigten vor, sie habe ihre Fürsorge- Erziehungspflichten durch das Verunmöglichen des Besuchsrechts und durch Manipulation verletzt, so dass die Mädchen unter negativen gesundheitlichen Auswirkungen litten.
2. Am 26. Mai 2021 entschied die Staatsanwaltschaft, die Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen. Zur Begründung führte sie aus, die Aktenlage zeige, dass der Anzeigeerstatter und die Beschuldigte einen schwierigen Trennungs- und Scheidungsprozess durchgemacht hätten. Eine Verletzung der Fürsorge- Erziehungspflicht der Beschuldigten im Sinne von Art. 219 StGB könne aber klarerweise nicht festgestellt werden. Ohnehin werde die Verweigerung der Besuchsrechtsausübung durch den obhutsberechtigten Elternteil weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung als Beispiel einer Verletzung der Fürsorge- Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB genannt und falle damit gar nicht unter den genannten Straftatbestand. Die Aktenlage zeige, dass die Mädchen eigenständig und ausdrücklich den Kontakt zum Vater ablehnten, dies aufgrund der Verfehlungen des Anzeigeerstatters. Es greife auch zu kurz, wenn der Anzeigeerstatter die bei C.___ diagnostizierte [...] auf ein angeblich schuldhaftes Fehlverhalten der Beschuldigten zurückführe, zumal die möglichen Ursachen für diese sehr komplexe Erkrankung noch nicht geklärt seien. Weil keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung der Fürsorge- Obhutspflicht vorlägen und auch aus den erfolgten Anhörungen vor der KESB und dem Richteramt Solothurn-Lebern keine Anzeichen für ein strafbares Verhalten der Kindsmutter auszumachen seien, sei das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.
3. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde, beantragte die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung der genannten Verfügung und die Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft machte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 geltend, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden, weil der Beschwerdeführer nicht als Geschädigter des Tatbestandes von Art. 219 StGB auftreten könne. Weil er auch nicht im Namen seiner Töchter Beschwerde erhoben habe, sondern in eigenem Namen, müsse ein Nichteintreten erfolgen. Materiell verwies die Staatsanwaltschaft auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung.
4. Innert erstreckter Frist liess sich die Beschuldigte mit Eingabe vom 25. August 2021 vernehmen.
5. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. Am 7. September 2021 traf die Honorarnote von Rechtsanwalt Markus Spielmann samt Honorarvereinbarung beim Obergericht ein.
II.
1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1)
2.1 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021 angefochten. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann beim Obergericht Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Abänderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, zur Beschwerde berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinn der Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen, insbesondere der geschädigten Person (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO) die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können. Zur Beschwerde legitimiert sind insbesondere Geschädigte, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben. Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
2.2 Wer seine Fürsorge- Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 219 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Freiheitsstrafe Geldstrafe auf Busse erkannt werden (Art. 219 Ziff. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut von Art. 219 StGB bildet nicht nur die körperliche Integrität, sondern auch die psychische bzw. geistige Integrität einschliesslich der körperlichen und seelischen Entwicklung des Minderjährigen im Rahmen eines Fürsorge- Erziehungsverhältnisses (BGE 126 IV 136, 138 f.; BGE 125 IV 68; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2008 vom 20. März 2009). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Vater der möglicherweise geschädigten minderjährigen Mädchen. Als direkte geschädigte Person scheidet der Beschwerdeführer aus.
2.3 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StPO erfolgt die Vertretung einer handlungsunfähigen Person durch ihre gesetzliche Vertretung. Der Beschwerdeführer als Vater der beiden mutmasslich Geschädigten wäre von dieser Bestimmung erfasst und zur Beschwerdeführung im Namen seiner beiden Töchter grundsätzlich berechtigt. Der Beschwerdeführer hat aber in eigenem Namen Beschwerde erhoben, statt den Namen seiner Töchter und ihn als gesetzlichen Vertreter aufzuführen. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach das Verhalten des Anwalts dem Mandanten grundsätzlich zuzusprechen ist (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4), ist ihm dies zuzurechnen. Aufgrund der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
3. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass die Beschwerde auch materiell abzuweisen wäre, und zwar aus folgenden Gründen: Laut Staatsanwaltschaft liegen entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschuldigte ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber den gemeinsamen Töchtern verletzt vernachlässigt hätte. Eine nochmalige Überprüfung der Akten führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Gegenteil kann den Akten entnommen werden, dass die beiden Kinder in einem für die körperliche und seelische Entwicklung zuträglichen, positiven Umfeld aufwachsen (sie gehen zur Schule, haben Freunde und üben Hobbies aus). Auch nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beschwerdeführers, es liege ein begründeter Verdacht der Manipulation der gemeinsamen Töchter und einer systematischen, durch die Beschuldigte verursachte Verweigerung des Besuchsrechts vor, was eine Verletzung der Fürsorge- Erziehungspflicht begründe. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend in ihren ausgesprochen sorgfältigen Eingaben festhielt, wäre ein derartiges Verhalten nicht als tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 219 StGB zu qualifizieren. Besonders überzeugend ist auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft, es gebe keine Hinweise, wonach die Mutter C.___ [...] kausal verursacht habe, zumal es sich um eine multifaktoriell bedingte, bei jungen Mädchen verbreitete Erkrankung handelt. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzustellen, dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht ersichtlich ist. Sie hat zutreffend erwogen, dass keine Verdachtslage bestehe, die als hinreichend im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO erachtet und als Grundlage für die Eröffnung einer Strafuntersuchung herangezogen werden könne. Sie hat daher zu Recht keine Strafuntersuchung an die Hand genommen.
4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zudem erweist sie sich auch inhaltlich als unbegründet.
5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von total CHF 800.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.00 zutragen. Die Kosten werden aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Müller Riechsteiner
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