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Urteil Verwaltungsgericht (SO - BKBES.2021.83)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2021.83: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin A. schloss einen Kaufvertrag über eine Jacke der Marke Louis Vuitton ab und erstattete Anzeige wegen Betrugs, da die Jacke gefälscht war. Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B. und erliess einen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung später ein, da keine Arglist seitens des Beschuldigten nachgewiesen werden konnte. A. erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BKBES.2021.83

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2021.83
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Beschwerdekammer
Verwaltungsgericht Entscheid BKBES.2021.83 vom 18.10.2021 (SO)
Datum:18.10.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Staat; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Jacke; Einstellung; Beschuldigten; Beschwerde; Beweis; Einstellungsverfügung; Anklage; Entscheid; Begründung; Fälschung; Verfahren; Gericht; Täter; Recht; Verfahren; Beschwerdekammer; Obergericht; Louis; Vuitton; Verkäufer; Echtheit; Untersuchung
Rechtsnorm: Art. 146 StGB ;Art. 308 StPO ;Art. 318 StPO ;Art. 319 StPO ;
Referenz BGE:143 IV 241;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BKBES.2021.83

 
Geschäftsnummer: BKBES.2021.83
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 18.10.2021 
FindInfo-Nummer: O_BK.2021.117
Titel: Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

Resümee:

 

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 18. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsident Müller, Vorsitz

Oberrichterin Hunkeler    

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    B.___,

 

Beschuldigter

 

betreffend     Einstellungsverfügung der Staatsanwältin


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. A.___ schloss im Oktober 2019 auf der Internetplattform www.ricardo.ch einen Kaufvertrag über eine Jacke der Marke Louis Vuitton zu einem Kaufpreis von CHF 1'499.00 ab. Verkäufer war B.___, der unter dem Pseudonym «[...]» auftrat. Am 4. Dezember 2019 liess A.___ bei der Kantonspolizei Waadt Strafanzeige wegen des Verdachts auf Internet-Betrug i.S.v. Art. 146 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) einreichen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe, nachdem sie die Jacke erhalten habe, sofort Zweifel an deren Echtheit gehabt. Sie habe mit dem Verkäufer Kontakt aufgenommen und die Rückerstattung des Kaufpreises gefordert. Dieser habe ihr die Echtheit des Artikels versichert. Daraufhin habe die Website www.authentifier.com bestätigt, dass es sich um eine Fälschung handle.

 

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt übermittelte daraufhin aufgrund des Wohnsitzes des Beschuldigten in [...] der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafanzeige. Diese anerkannte am 10. Februar 2020 den Gerichtsstand.

 

3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 10. Februar 2020 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Betruges und beauftragte die Polizei am selbigen Tag mit entsprechenden Ermittlungen. Nach Einvernahme des Beschuldigten, der Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen und Erlass der bereinigten Eröffnungsverfügung vom 1. Februar 2021 erliess die Staatsanwaltschaft am 26. Februar 2021 den Strafbefehl. Darin wurde der Beschuldigte des Betruges schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu Verfahrenskosten von total CHF 400.00 verurteilt. Mit Eingabe vom 7. März 2021 erhob B.___ fristgerecht Einsprache.

 

4. Am 6. April 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie erachte die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betruges als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen; den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge sowie Entschädigungsbegehren zu stellen. A.___ liess am 12. April 2021 ein Entschädigungsbegehren über CHF 2'500.00 stellen; weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.

 

5. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschuldigten nicht habe nachgewiesen werden können, dass er die Geschädigte habe täuschen wollen. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach man davon ausgehen müsse, dass der Beschuldigte von der angeblichen Fälschung gewusst hätte hätte wissen müssen. Somit stehe fest, dass der anfängliche Tatverdacht gegen den Beschuldigten – auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die sich in der Untersuchung angeboten hätten – nicht in einem Mass habe erhärtet werden können, das eine Anklage rechtfertigen würde.

 

6. Gegen diese Verfügung liess A.___, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt, am 20. Mai 2021 Beschwerde erheben, ohne allerdings konkrete Anträge zu stellen. Sie führte im Wesentlichen aus, dass B.___ mehrmals gesagt habe, dass er eine Kaufquittung besitze und diese als Authentifizierung der Jacke dienen könne. Eine Quittung von Ebay könne nicht als Beweis verwendet werden und B.___ wisse das auch. Auf Ebay würden viele Fälschungen verkauft. Der Angeklagte behaupte aggressiv, dass die Jacke 100% authentisch sei, bringe aber keine Beweise dafür. Schlimmer noch, er habe sie – die Beschwerdeführerin – manipuliert, damit sie glaube, er habe ein Dokument, das die Echtheit beweise. Er habe impliziert, dass sein Kauf in einer Louis Vuitton Boutique getätigt worden sei und habe sie damit täuschen wollen. Sie habe ihr Bestes getan, um diese Angelegenheit gütlich zu regeln. Sie möchte einfach ihr Geld zurück. Sie habe eine echte Jacke gewollt und sei von einem Verkäufer getäuscht worden.

 

7. Am 21. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aus ihrem Schreiben nicht klar hervorgehe, ob sie Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2021 erheben bloss allgemeine Kritik an deren Entscheid üben wolle. Ihr wurde Frist gesetzt, mitzuteilen, ob sie Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erheben wolle.

 

8. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen möchte. Sie möchte von jeglicher Verbindung mit gefälschten Käufen ausgeschlossen werden. Ausserdem berücksichtige die Entscheidung nicht die Nachrichten des Verkäufers. Sie hoffe, dass alle Elemente dieses Falls in Betracht gezogen werden würden.

 

9. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 5. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vollumfänglich auf die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2021 verwiesen.

 

10. Der Beschuldigte liess am 6. Juli 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Frau A.___ den Artikel erhalten habe, der auf www.ricardo.ch beschrieben worden und auf 10 Bildern erkennbar gewesen sei. Er habe nicht erwähnt und versprochen, nebst der Jacke noch eine Quittung sonst irgendwelche Papiere Dokumente zu liefern. Das müsse er im Übrigen auch nicht. Er sei überzeugt, dass diese Jacke eine originale Vintage-Jacke von Louis Vuitton sei.

 

11. Innert Frist erfolgte am 9. Juli 2021 die Replik der Beschwerdeführerin. Darin hält sie im Wesentlichen fest, dass die frühere Gerichtsentscheidung ohne Kenntnis der E-Mails von Herrn B.___ getroffen worden sei. Diese Mails würden beweisen, dass er sie habe täuschen wollen, indem er behauptet habe, er habe einen Kaufbeleg, der die Echtheit der Jacke begründe, obwohl dem nicht so gewesen sei.

 

12. Am 18. Juli 2021 reichte der Beschuldigte die Duplik ein; wiederholte darin allerdings lediglich die Vorbringen aus seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2021.

 

II.

 

Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin gilt nach ihrer Konstituierung als Privatklägerin als beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

 

 

III.

 

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Tatbestand erfüllt ist (lit. b).

 

2. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft den Deliktsvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch Erhebung der entsprechenden Beweise so weit abzuklären, dass sie anschliessend im Sinne von Art. 318 StPO entscheiden kann, ob das Vorverfahren durch Strafbefehl, Anklageerhebung Einstellung abzuschliessen ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO).

 

3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt. Der objektive Tatbestand und damit die Abfolge von der Täuschung über die Vermögensdisposition und die Vermögensverschiebung bis zum Schaden muss vom Täter gewollt sein, das heisst vom Vorsatz mit umfasst sein (Gunther Arzt in: Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2007, Art. 146 StGB N 273).

 

4. Arglist liegt nach ständiger Rechtsprechung (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 mit Hinweisen) vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet sich besonderer Machenschaften Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde.

 

5. Allgemein scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene aufgrund von Alter Krankheit beeinträchtigte Opfer auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- Unterordnungsverhältnis in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt.

 

6. Die Staatsanwältin hält zu Recht fest, es fehle an der subjektiven Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte die Jacke der Marke Louis Vuitton auf www.ebay.com gekauft hat, ehe er sie auf www.ricardo.ch an die Beschwerdeführerin weiterveräussert hat. In einer E-Mail vom 21. Dezember 2019 bestätigte eBay, dass es sich bei der in Frage stehenden Jacke um ein Original handeln dürfte, da das Aussortierungssystem gefälschte Artikel erkenne und von der Onlineplattform entferne. Damit ist es nahezu unmöglich, dem Beschuldigten nachzuweisen, dass er die Geschädigte hat täuschen wollen. Er war offenbar der festen Überzeugung, dass es sich bei der Jacke um ein Original handle. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass B.___ nicht bewiesen habe, dass er unschuldig sei. Sie verkennt dabei, dass Kern der Unschuldsvermutung im Strafverfahren ist, dass der Beschuldigte nicht seine Unschuld beweisen muss, sondern dass vielmehr der Staat bzw. die Strafverfolgungsbehörden die Schuld beweisen müssen. Vorliegend haben – wie hiervor erwähnt – keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen, wonach man davon ausgehen müsste, dass der Beschuldigte von der angeblichen Fälschung gewusst hat. Für einen Laien – so auch für den Beschuldigten – ist es nahezu unmöglich, ein Originalprodukt von einer Fälschung zu unterscheiden. Solange der Beschuldigte gute Gründe hatte, anzunehmen, die Jacke sei echt, fehlt es an der Arglist.

 

7. Zusammenfassend erwähnt die Staatsanwaltschaft somit zu Recht, dass sich der anfängliche Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht in einem Mass erhärtet hat, welches eine Anklage rechtfertigen würde. Nicht ersichtlich ist auch, welche Beweiserhebungen die Staatsanwaltschaft noch tätigen könnte. Im Hauptverfahren wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung der Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

 

 

IV.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

 

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Wiedmer

 



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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