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Urteil Verwaltungsgericht (SO - BKBES.2021.22)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2021.22: Verwaltungsgericht

Die IV-Stelle Solothurn erhob Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen versuchten Betrugs. Nach einem Freispruch im Juli 2019 meldete sie sich erst im November 2020 wieder beim Gericht und beantragte die Wiederherstellung der Frist. Das Gericht wies das Gesuch ab, worauf die IV-Stelle Beschwerde einreichte. Die Amtsgerichtspräsidentin lehnte die Beschwerde ab, da die IV-Stelle nicht rechtzeitig reagiert habe. Das Gericht betonte, dass die IV-Stelle nie als Partei anerkannt wurde. Es wurde beschlossen, die Beschwerde abzuweisen, ohne Kosten zu erheben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BKBES.2021.22

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2021.22
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Beschwerdekammer
Verwaltungsgericht Entscheid BKBES.2021.22 vom 19.03.2021 (SO)
Datum:19.03.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: IV-Stelle; Verfahren; Verfügung; Beschuldigte; Frist; Recht; Verfahrens; Hauptverhandlung; Urteil; Gericht; Wiederherstellung; Dorneck-Thierstein; Parteistellung; Staatsanwaltschaft; Amtsgerichtspräsident; Richteramt; Beschuldigten; Urteils; Beschwerdekammer; Amtsgerichtspräsidentin; Verfahren; Entscheid; Einsprecherin; Vertreter; Befehl; Begründung; Beweisanträge
Rechtsnorm: Art. 115 StPO ;Art. 301 StPO ;Art. 331 StPO ;Art. 94 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BKBES.2021.22

 
Geschäftsnummer: BKBES.2021.22
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 19.03.2021 
FindInfo-Nummer: O_BK.2021.45
Titel: Verfügung vom 3. Februar 2021 (Wiederherstellung)

Resümee:

 

Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

 

Beschluss vom 19. März 2021   

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein, Amthausstrasse 15, 4143 Dornach,

 

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Verfügung vom 3. Februar 2021 (Wiederherstellung)


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1. Mit Strafbefehl vom 7. Januar 2019 wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der Invalidenversicherung des Kantons Solothurn zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 2'220.00, verurteilt. Der IV-Stelle war im Strafverfahren mit Verfügung vom 22. Januar 2018 Parteistellung zuerkennt worden. Gegen den Strafbefehl erhob die Beschuldigte Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 11. Januar 2019 am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein zum Entscheid.

 

Am 25. Januar 2019 erliess der (damalige) Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein folgende Verfügung:

 

1.    Eine Kopie der Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11.01.2019 geht an die Beschuldigte (Einsprecherin).

2.    Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten findet in folgender Besetzung statt: Amtsgerichtspräsident Christ, Amtsgerichtsschreiberin-Stv. Kamber.

3.    An der Hauptverhandlung sollen folgende Beweise erhoben werden:

Einvernahme von: A.___, als Beschuldigte (Einsprecherin).

4.    Für die Beschuldigte (Einsprecherin) ist zur Hauptverhandlung ein Dolmetscher für die [...] Sprache aufzubieten.

5.    Für ein allfälliges Ausstandsgesuch gegen Mitglieder des Gerichts und zur Einreichung und Begründung von Beweisanträgen wird der Beschuldigten (Einsprecherin) Frist gesetzt bis Freitag, 1. März 2019. In dieser Zeit stehen auch die Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung. Verspätete Beweisanträge können Kosten- und Entschädigungsfolgen haben (Art. 331 Abs. 2 StPO).

6.    Nach Ablauf der Frist gemäss Ziffer 5 hievor wird zur Hauptverhandlung vorgeladen.

 

Die Verfügung wurde der Staatsanwaltschaft, dem Vertreter der Beschuldigten und der IV-Stelle eröffnet. Weitere Verfügungen wurden der IV-Stelle in der Folge nicht mehr zugestellt.

 

1.2 Mit Urteil vom 19. Juli 2019 wurde die Beschuldigte vom Vorhalt des versuchten Betrugs freigesprochen. Dieses Urteil wurde mündlich eröffnet. Eine Urteilsanzeige wurde der Staatsanwaltschaft, dem Vertreter der Beschuldigten, dem Migrationsamt, der Polizei und dem Straf- und Massnahmenvollzug zugestellt. Auf eine schriftliche Urteilsbegründung wurde verzichtet, weil kein Rechtsmittel erhoben wurde und niemand eine schriftliche Begründung verlangt hatte.

 

1.3 Im November 2020 wandte sich die IV-Stelle telefonisch an das Richteramt Dorneck-Thierstein und erkundigte sich nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihr mitgeteilt wurde, es sei bereits ein Urteil ergangen und dieses sei rechtskräftig. Das Gericht stellte der IV-Stelle am 27. November 2020 eine Kopie des Entscheides zu, worauf diese am 22. Dezember 2020 die Berufung anmeldete und um Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung ersuchte. Mit einer weiteren Eingabe vom 22. Dezember 2020 stellte sie ein Wiederherstellungsgesuch. Sie sei Partei und sei von Seiten der Staatsanwaltschaft und bis zur Verfügung vom 25. Januar 2019 auch vom Gericht als solche behandelt worden. Sie habe im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass sie auch weiterhin über die folgenden Verfahrensschritte informiert und rechtsgenüglich vorgeladen werde. Sie sei sofort aktiv geworden, als sie bemerkt habe, dass die angekündigte Vorladung noch nicht eingetroffen sei. Sie treffe kein Verschulden.

 

1.4 Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wies die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein das Wiederherstellungsgesuch ab. Das Gericht habe die IV-Stelle nie als Partei anerkannt. Weder sei sie als solche aufgenommen noch seien ihr irgendwelche Parteirechte eingeräumt worden. Die IV-Stelle sei nicht unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO und auch nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Ihr Anspruch in der vorliegenden Sache erschöpfe sich somit in der Information über die Einleitung des Verfahrens und über dessen Erledigung.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob die IV-Stelle am 10. Februar 2021 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Der IV-Stelle sei die Parteistellung im Verfahren gegen die Beschuldigte zuzuerkennen, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sei gutzuheissen und das Urteil vom 19. Juli 2019 sei gemäss Berufungsanmeldung schriftlich zu begründen. Der Verfügung vom 25. Januar 2019 sei keineswegs zu entnehmen, dass das Richteramt Dorneck-Thierstein der IV-Stelle die Parteistellung aberkennen würde. Am 18. November 2020 habe sie festgestellt, dass in diesem Verfahren die Vorladung für die Hauptverhandlung noch ausstehend sei und habe deshalb umgehend beim Richteramt Dorneck-Thierstein nachgefragt. Gestützt auf mehrere Entscheide der Beschwerdekammer sei ihr von der Staatsanwaltschaft die Parteistellung zu Recht zuerkannt worden. Dass sie im Gerichtsverfahren keine Parteistellung mehr innehaben solle, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass sie auch im Gerichtsverfahren Parteistellung habe und als Partei behandelt werde. Ansonsten hätte sie vom Richteramt entsprechend orientiert werden müssen. Das Richteramt widerspreche sich selbst, wenn es ausführe, die IV-Stelle habe einzig Anspruch auf Information über Einleitung und Erledigung des Verfahrens, es die IV-Stelle dann aber nicht über den Abschluss des Verfahrens orientiere. Hätte es das gemacht, wäre das Gesuch um Wiederherstellung hinfällig geworden.

 

3. Die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein beantragte am 25. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle sei nie als Partei behandelt worden. Es fehle ihr die Geschädigtenstellung. Ebenso fehle es vorliegend auch an einem Rechtsschutzinteresse. Durch das Verpassen der Frist entstehe der IV-Stelle kein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust. Es habe sich um einen versuchten Betrug gehandelt. Der Erfolg der Vermögensschädigung sei gar nicht eingetreten. Schliesslich stelle sich die Frage, wie lange eine Partei sich in zeitlicher Hinsicht passiv verhalten dürfe, um noch in guten Treuen von einem bestimmten Verhalten ausgehen zu dürfen. Der IV-Stelle habe klar sein müssen, dass im März 2019 weitere Schritte folgen würden. Der nächste Kontakt der IV-Stelle mit dem Gericht habe erst in der zweiten Hälfte Dezember 2020 stattgefunden. Die IV-Stelle hätte sich bereits im März 2019 melden müssen, hätte sie tatsächlich ein wirkliches Interesse daran gehabt, am Verfahren teilzunehmen. Stattdessen habe sie fast zwei Jahre gewartet, weshalb sie aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr als gutgläubig angesehen werden könne.

 

II.

 

1. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren jemanden damit zu betrauen. Die Rechtsprechung ist darin begründet, dass die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden darf. Bei der Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteil 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

 

2. Unabhängig der strittigen Frage, ob der IV-Stelle im Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidium von Dorneck-Thierstein Parteistellung zuerkannt worden ist resp. hätte zuerkannt werden sollen, stellt sich – wie die Amtsgerichtspräsidentin in der Vernehmlassung zu Recht erwähnt – die Frage, wie lange sich eine «Partei» in zeitlicher Hinsicht passiv verhalten darf, um noch in guten Treuen von einem bestimmten Verhalten ausgehen zu dürfen.

 

Mit Verfügung vom 25. Januar 2019, welche der Staatsanwaltschaft, dem Vertreter der Beschuldigten und der IV-Stelle eröffnet worden war, teilte der damalige Amtsgerichtpräsident u.a. die Zusammensetzung des Gerichts mit und setzte für ein allfälliges Ausstandsgesuch gegen Mitglieder des Gerichts sowie zur Einreichung und Begründung von Beweisanträgen der Beschuldigten (Einsprecherin) Frist bis 1. März 2019. Nach Ablauf dieser Frist werde zur Hauptverhandlung vorgeladen.

 

Nachdem die IV-Stelle in der Folge keine weiteren Schreiben des Gerichts mehr erhielt, meldete sie sich im November 2020 beim Gericht und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Dies ist als verspätet zu werten. Aufgrund der Verfügung vom 25. Januar 2019 war klar, dass nach Ablauf der Frist vom 1. März 2019 über allfällige Beweisanträge seitens der Beschuldigten entschieden und zur Hauptverhandlung vorgeladen würde. Auch wenn der IV-Stelle zuzustimmen ist, dass das Richteramt Dorneck-Thierstein ihr hätte mitteilen sollen, dass es sie – entgegen der Staatsanwaltschaft – nicht als Partei im Verfahren anerkennt, hätte die IV-Stelle nicht fast zwei Jahre zuwarten dürfen, ohne sich zu melden und nachzufragen, weshalb sie nicht mit weiteren Verfügungen einer Vorladung zur Hauptverhandlung bedient wird. Hätte sie sich früher, d.h. gestützt auf die Verfügung vom 25. Januar 2019 im Frühjahr 2019, erkundigt, hätte ihr vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden können, dass ihr keine Parteistellung zuerkannt wird und sie hätte sich rechtzeitig, d.h. vor der Hauptverhandlung, dagegen zur Wehr setzen können.

 

3. Die Amtsgerichtspräsidentin geht daher zu Recht davon aus, die IV-Stelle habe bei dieser langen Zeitdauer nicht in guten Treuen davon ausgehen dürfen, sie sei Partei und werde zur Hauptverhandlung vorgeladen. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Berufungsanmeldung ist daher zu Recht abgelehnt worden. Damit ist auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

 

Zum Einwand, das Richteramt widerspreche sich selbst, wenn es ausführe, die IV-Stelle habe einzig Anspruch auf Information über Einleitung und Erledigung des Verfahrens, es die IV-Stelle dann aber nicht über den Abschluss des Verfahrens orientiere, ist abschliessend festzuhalten, dass dies in der Tat widersprüchlich erscheint. Art. 301 Abs. 2 StPO richtet sich indessen nur an die Strafverfolgungsbehörden und nicht an die Gerichte. Der Begriff der Erledigung bezieht sich nicht auf den definitiven Abschluss des Verfahrens, sondern auf den Abschluss des Vorverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörde. Mitteilung zu machen ist in diesen Fällen demnach nur darüber, ob das Vorverfahren durch Einstellung (Art. 319 ff.), Strafbefehl (Art. 352 ff.) Anklageerhebung (Art. 324 ff.) erledigt ob eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310) erlassen wurde (vgl. Christof Riedo/Barbara Boner in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 301 N 32 ff.; Nathan Landhut, Thomas Bosshard in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürcher Kommentar StPO, Art. 196-457, 3. Auflage 2020, Art. 301 N 12).

 

4. Es wird darauf verzichtet, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben.

 

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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