Zusammenfassung des Urteils BKBES.2021.153: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat am 10. Februar 2022 über die Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes in einem Fall entschieden, bei dem es um eine Strafanzeige wegen eines Arbeitsunfalls auf einer Baustelle ging. Der Geschädigte hatte schwere Verletzungen erlitten, deren Ursache auf einen Gitterrost zurückgeführt wurde, der nicht optimal gesichert war. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, da kein ausreichender Tatverdacht vorlag. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde abgewiesen, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | BKBES.2021.153 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer |
Datum: | 10.02.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | ädigt; Geschädigte; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Verletzung; Geschädigten; Beschuldigten; Verletzungen; Unfall; Verfahren; Einstellung; Körper; Schaden; Körperverletzung; Gitter; Beschwerdekammer; Behandlung; Akten; Anklage; Grundsatz; Verurteilung; Sachverhalt; Lichtschächte; Recht; Obergericht; Gitterrost |
Rechtsnorm: | Art. 11 StGB ;Art. 122 StGB ;Art. 123 StGB ;Art. 125 StGB ;Art. 127 StGB ;Art. 129 StGB ;Art. 229 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Geschäftsnummer: | BKBES.2021.153 |
Instanz: | Beschwerdekammer |
Entscheiddatum: | 10.02.2022 |
FindInfo-Nummer: | O_BK.2022.17 |
Titel: | Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes |
Resümee: |
Obergericht Beschwerdekammer
Beschluss vom 10. Februar 2022 Es wirken mit: Oberrichterin Hunkeler Oberrichter Werner Gerichtsschreiber Wiedmer In Sachen
Beschwerdeführer
1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Am 15. Juli 2020 stellte der Geschädigte A.___, v.d. Advokat Dr. Martin Kaiser, gegen den Geschäftsführer der C.___ GmbH und B.___ Strafanzeige wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens („Art. 127 StGB Art. 129 StGB“) und Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB), nachdem es am 21. Juni 2019 auf einer Baustelle in zu einem Arbeitsunfall gekommen ist. Konkret wird ausgeführt, dass der Geschädigte am besagten Datum einen rund 2.5 – 3 Meter tiefen Lichtschacht hinuntergefallen sei, da der darauf liegende Gitterrost zu klein gewesen sei bzw. nicht optimal auf die Umrandung gepasst habe und unter dem Gewicht des Geschädigten eingebrochen sei. Der ebenfalls bei der C.___ GmbH mitarbeitende D.___ habe den Beschuldigten offenbar 1 – 2 Wochen vor dem Unfall über die zu kleinen Gitterroste und deren Gefährlichkeit informiert. Gemäss Bericht des St. Claraspitals Basel vom 22. Juni 2019 seien zunächst keine Brüche bzw. keine schweren Verletzungen festgestellt worden. Dies entspreche jedoch nur der halben Wahrheit, da sich der Gesundheitszustand des Geschädigten nach rund 5 Monaten massiv verschlechtert habe und zusätzlich eine psychische Komponente dazugekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass sich der Geschädigte im Juni 2019 latente Verletzungen zugezogen habe, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit einem Autounfall im Januar 2020 ausgebrochen seien bzw. sich deutlich bemerkbar gemacht hätten. Der Geschädigte leide aktuell noch unter dem Erlebten, was offenbar auf diesen Unfall zurückzuführen und Grund für die momentane psychologische sowie starke medikamentöse Behandlung des Geschädigten sei. Der Geschädigte habe sich aufgrund des Drucks des Arbeitgebers [des Beschuldigten] gezwungen gesehen, weiterzuarbeiten, als sei nichts gewesen.
2. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Verfahren gegen B.___ wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 StGB).
3. Mit Verfügung vom 30. August 2021 wurde das Verfahren eingestellt. B.___ auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft.
5. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 8. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
2. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020).
3. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
4. Der objektive Tatbestand der Körperverletzung muss bei fahrlässiger Begehung in genau gleicher Weise gegeben sein wie bei vorsätzlicher. Bei einfacher fahrlässiger Körperverletzung muss also wenigstens das nach Art. 123 StGB geforderte Mindestmass an Beeinträchtigung vorliegen, ansonsten bleibt der Täter straflos; fahrlässige Tätlichkeit ist nicht strafbar. Die körperliche Integrität ist dann i. S. einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere äussere Verletzungen Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 123 StGB N 4). 5. Gemäss dem in den Akten befindlichen Arztbericht des St. Claraspitals in Basel vom 22. Juni 2019 wurden beim Geschädigten nach dem Sturz multiple Kontusionen ohne offene Verletzungen an der linken Schulter, dem rechten Oberschenkel, am Sprunggelenk sowie am linken Handgelenk festgestellt. Schwere Verletzungen
6. Aus dem Arztbericht geht hervor, dass der Geschädigte keine Verletzungen erlitten hat, welche eine gewisse Behandlungs- und Heilungszeit erforderten. Vielmehr konnte er in gutem Allgemeinzustand am Tag der Vorsprache wieder entlassen werden und eine weitergehende Behandlung war nicht notwendig. Dem Geschädigten wurde einzig geraten, sich körperlich zu schonen. Auch aus den Aussagen der Beteiligten geht hervor, dass der Geschädigte nach dem Unfall nicht an Schmerzen litt und selbst auf eine Spitaleinweisung verzichtete. Dass sich der Gesundheitszustand des Geschädigten nach rund 6 Monaten massiv verschlechtert habe, findet – wie die Staatsanwaltschaft treffend ausführt – in den Akten keine Stütze. Insbesondere wurden trotz entsprechender Aufforderung keine weiteren medizinischen Unterlagen, die einen anderen Schluss zuliessen, eingereicht. Es ist zwar denkbar, dass nach einem Unfallereignis gewisse (Spät-)Folgen erst infolge eines weiteren Geschehnisses zu Tage treten können, jedoch muss in diesen Fällen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen vorliegen. In casu kann nicht gesagt werden, dass der Unfall vom 21. Juni 2019 weggedacht werden kann, ohne dass gleichzeitig der Schaden entfällt. Der hier in Frage stehende Unfall ist mithin nicht zwingend Ursache der (nicht substantiierten) Verletzungen des Geschädigten. Die Staatsanwaltschaft geht richtig in der Annahme, dass ein Kausalzusammenhang vorliegend nicht rechtsgenüglich nachweisbar ist.
7. Überdies betrifft das angeblich strafbare Verhalten des Beschuldigten eine Unterlassung. Auch ein so genanntes negatives Geschehen kann Ursache eines Schadens sein. Massgebend ist dabei die hypothetische Frage, ob der Schaden entfiele, wenn die unterbliebene Handlung ausgeführt worden wäre. Eine Unterlassung wird nur dann als Ursache eines Schadens betrachtet, wenn einerseits eine Pflicht zum Handeln bestand und andererseits die unterlassene Handlung den Schaden sicher höchstwahrscheinlich verhindert hätte. Dass der Schaden – wie vorliegend – nur möglicherweise ausgeblieben wäre, genügt nicht. Die Staatsanwaltschaft stellt dazu korrekterweise fest, dass sich weder aus den Akten noch den Aussagen der Beteiligten eindeutig entnehmen lässt, wer im Endeffekt für die Lichtschächte bzw. die Montage der darauf befindlichen Gitter verantwortlich war. Vielmehr werden diesbezüglich reine Mutmassungen angestellt. Während der Geschädigte in seiner Strafanzeige sowie D.___ im Rahmen seiner polizeilichen Befragung behaupten, Letzterer habe den Beschuldigten auf die angeblich zu kleinen Gitter angesprochen, weist der Beschuldigte dies dezidiert zurück und bezeichnet es als Lüge. Er selbst hält fest, dass „E.___ “ für die Lichtschächte verantwortlich gewesen sei. Er selbst sei nur sehr selten auf der Baustelle gewesen und vertrat des Weiteren die Ansicht, die Lichtschächte seien auch nicht zu klein gewesen. Ungeachtet der Frage, ob der fragliche Gitterrost effektiv zu klein war, kann ein rechtsgenüglicher Nachweis, wonach es der Beschuldigte pflichtwidrig unterlassen haben soll, die (angeblich) zu kleinen Lichtschächte zu ersetzen, nicht erbracht werden.
8. Zusammengefasst erscheint eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten bei der vorliegenden Ausgangslage aufgrund des im Strafrecht geltenden Grundsatzes «in dubio pro reo» als höchst unwahrscheinlich. Somit ist nicht mit einer Verurteilung des Beschuldigten zu rechnen. Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist abzuweisen.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Der Präsident Der Gerichtsschreiber Müller Wiedmer |
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