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Urteil Verwaltungsgericht (SO - BKBES.2021.149)

Zusammenfassung des Urteils BKBES.2021.149: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat am 4. Januar 2022 eine Einstellungsverfügung in einem Fall zwischen A.___ und der Staatsanwaltschaft sowie weiteren Beschuldigten erlassen. Es ging um den Verdacht der Veruntreuung und möglichen Betrugs im Zusammenhang mit Mieteinnahmen und Rechnungen. Die Staatsanwaltschaft entschied, das Verfahren einzustellen, woraufhin A.___ Beschwerde einlegte. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, da keine Straftaten eindeutig nachgewiesen werden konnten. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.00 gingen zu Lasten von A.___, der einen Teil zurückerstattet bekam. Der Entscheid des Obergerichts kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BKBES.2021.149

Kanton:SO
Fallnummer:BKBES.2021.149
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Beschwerdekammer
Verwaltungsgericht Entscheid BKBES.2021.149 vom 04.01.2022 (SO)
Datum:04.01.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Staatsanwaltschaft; Rechnung; Einstellung; Beschuldigte; Recht; Liegenschaft; Rechnungen; Beschuldigten; Einstellungsverfügung; Vater; Verfahren; Rechtsverweigerung; Nichtanhandnahme; Anklage; Urteil; Entschädigung; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Parteien; Akten; Eingabe; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Beschwerdeführers; Sachverhalt; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 318 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BKBES.2021.149

 
Geschäftsnummer: BKBES.2021.149
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 04.01.2022 
FindInfo-Nummer: O_BK.2022.1
Titel: Einstellungsverfügung

Resümee:

 

Obergericht

Beschwerdekammer

 

 

Beschluss vom 4. Januar 2022    

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

 

Beschwerdegegnerin

 

2.    C.___,

3.    D.___,

 

Beschuldigte

 

betreffend   Einstellungsverfügung


zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

 

1.1 Am 10. Februar 2020 reichte B.___ Strafanzeige gegen C.___, E.___ GmbH, ein. Er habe C.___ mehrfach aufgefordert, einen bestimmten Kellerschlüssel an ihn Frau F.___ (Mieterin des Objektes in [...]) auszuhändigen. Bis heute habe weder er noch sie den Schlüssel erhalten. Zusätzlich habe er den Verdacht, dass der Beschuldigte Mieteinnahmen seines Vaters, A.___, für sich andere Sachen verwendet habe. Herr C.___ habe zwar die Erlaubnis, Mieteinnahmen mit den Ausgaben zu verrechnen, er weigere sich jedoch, ihm nähere Angaben dahingehend zu machen, was es mit den Ausgaben auf sich habe. Da seine Anfrage bei E.___ ignoriert werde, erhärte dies seinen Verdacht der Veruntreuung.

 

Die Staatsanwaltschaft erteilte am 13. Februar 2020 einen Ermittlungsauftrag an die Polizei. Diese Ermittlungen ergaben (vgl. Bericht vom 24. Juli 2020), dass A.___ der E.___ GmbH im Mai 2017 einen Bauauftrag bezüglich der Liegenschaft [...] in [...] erteilt hatte. Zusätzlich hatte er die Firma E.___ GmbH im Mai 2018 als Liegenschaftsverwalterin eingesetzt. A.___ habe gegenüber der Polizei ausgeführt, er habe einige Rechnungen, welche der Zusammenfassung der Zahlungsvorgänge zu entnehmen seien, doppelt bezahlt, d.h. an den Rechnungsempfänger direkt und auch an E.___. Auf diese Weise solle er um CHF 440.15 betrogen worden sein. C.___ habe ausgesagt, zusammen mit D.___ Geschäftsführer der E.___ GmbH zu sein. Es treffe zu, dass sie mit A.___ je eine Abmachung bezüglich Bau und Liegenschaftsverwaltung getroffen hätten. Bezüglich der Liegenschaftsverwaltung könne er sich an keine schriftliche Abmachung erinnern. Dass Rechnungen doppelt bezahlt worden seien, könne nicht sein. Er werde sich bemühen, entsprechende Quittungen zu bringen. Am 9. Juni 2020 sei er erschienen und habe mitgeteilt, er habe nicht alle erwähnten Quittungen gefunden. Bezüglich der vier Rechnungen, die A.___ erwähnt habe, habe er keine Belege gefunden. Alle anderen, die er gefunden habe, übergebe er hiermit.

 

Am 1. Juli 2020 wandte sich B.___ an die Staatsanwaltschaft. Sein Vater, der das eigentliche Opfer sei, möchte wissen, wie es weiterlaufe. Er bitte daher um Akteneinsicht. Gleichzeitig wies er darauf hin, der Beschuldigte habe nun gegen seinen Vater ein Betreibungsbegehren gestellt. Sein Vater möchte C.___ daher noch wegen Nötigung anzeigen. Nach erhaltener Akteneinsicht teilte B.___ am 7. September 2020 der Staatsanwaltschaft mit, es gebe nach wie vor diverse Ungereimtheiten mit diesen Rechnungen. Die Abklärung betreffend Umbau Anbau habe nichts mit dem Unterhalt der Liegenschaft zu tun. E.___ habe bestimmt gewisse Arbeiten gemacht, aber nicht in diesem Umfang. Es sei erwiesen, dass die Firma E.___ bereits bezahlte Rechnungen nochmals in der Zusammenfassung in Rechnung gestellt habe. Der Verdacht der Urkundenfälschung sei begründet, sie habe das Geld in die eigene Tasche stecken wollen.

 

Am 1. Oktober 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen C.___ und D.___ wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs, gegen C.___ zusätzlich wegen evtl. Urkundenfälschung. Nach Vornahme weiterer Ermittlungen teilte sie den Parteien mit, sie gedenke das Verfahren gegen die Beschuldigten einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, den Beschuldigten wurde zusätzlich Gelegenheit gegeben, allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. Auf diese Mitteilung hin erfolgte keine Eingabe seitens der Parteien.

 

1.2 Mit Verfügung vom 30. August 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C.___ und D.___ wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs, evtl. Urkundenfälschung ein; die Strafanzeige gegen C.___ wegen Nötigung nahm sie nicht an die Hand.

 

2. Gegen die Einstellungsverfügung liess A.___ durch seinen Sohn B.___ am 11. September 2021 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft habe zudem eine Rechtsverweigerung begangen, da sie vor der Einstellung keine Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO erlassen habe.

 

Mit Verfügung vom 14. September 2021 wurde vom Beschwerdeführer eine Sicherheitsleistung von CHF 1'200.00 eingefordert und mitgeteilt, es werde ohne Gegenbericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Nichtanhandnahmeverfügung i.S. C.___ richte. Am 15. September 2021 ersuchte B.___ namens seines Vaters darum, die Sicherheitsleistung in Raten zahlen zu können. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ziehe er aus Kostengründen zurück, die Nichtanhandnahmeverfügung akzeptiere er. Mit Verfügung vom 24. September 2021 wurde das Gesuch um Bewilligung von Teilzahlungen gutgeheissen und davon Vormerk genommen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Nichtanhandnahme i.S. C.___ richte und dass der Beschwerdeführer die Rechtsverweigerungsbeschwerde zurückgezogen habe.

 

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 4. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. C.___ und D.___ wiesen die Vorhalte des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 12. November 2021 zurück. Der Beschwerdeführer nahm zu den Eingaben der Beschuldigten am 17. November 2021 Stellung und reichte am 18. November 2021 ein Entschädigungsbegehren ein. Die Beschuldigten äusserten sich nochmals kurz mit Eingabe vom 22. November 2021.

 

4. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. Wie bereits ausgeführt, richtet sich die Beschwerde nur gegen die Einstellungsverfügung. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde akzeptiert, die Rechtsverweigerungsbeschwerde zurückgezogen. Bezüglich des Vorhaltes, wonach die Staatsanwaltschaft die beabsichtigte Einstellung nicht vorgängig mitgeteilt habe, ist der Beschwerdeführer aber doch ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft am 16. August 2021 eine entsprechende Mitteilung erlassen hat, zugestellt u.a. an B.___, [...], in [...].

 

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

 

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020).

 

3. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – nicht in erster Linie darum geht, ob vorliegend Rechnungen an Firmen zweimal bezahlt wurden, sondern darum, ob dem Beschwerdeführer Rechnungen, die er bereits bezahlt hatte die von einem seiner Konti bezahlt worden waren, nochmals über ein anderes Konto in Rechnung gestellt wurden.

 

Die Einstellungsverfügung erging indessen im Ergebnis zu Recht. So ist insbesondere festzuhalten, dass es sich vorliegend in der Hauptsache um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Es ist aber nicht Aufgabe der Strafbehörden, der Beschwerdeführerschaft in diesem Hinblick die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1210/2019 E.1.2).

 

Im Weiteren ist festzuhalten, dass vorliegend im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten wäre. Auch wenn die Beschuldigten nicht sämtliche Ausgaben mit Belegen untermauern können, dürfte ihnen mit grösster Wahrscheinlichkeit kein strafbares Verhalten – bezüglich dem auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein müsste – nachgewiesen werden können. Es ist nicht klar und wird auch in einer ergänzenden Strafuntersuchung kaum exakt nachzuweisen sein, welche Arbeiten und Auslagen genau den An- resp. Umbau betrafen und welche den Unterhalt der Liegenschaft. Es kann auch durchaus sein, dass gewisse Arbeiten aufwändiger waren als geplant und es deshalb zu Mehrkosten kam (vgl. Beilage 2 der Beschuldigten, E-Mail vom 1. Februar 2018). Dass C.___ von der Vereinbarung zwischen der E.___ GmbH und A.___ bezüglich der Liegenschaftsverwaltung anlässlich der polizeilichen Einvernahme zunächst nichts mehr wusste, stellt kein strafbares Verhalten dar. Die Vereinbarung bestand offensichtlich und C.___ hat sie im Beschwerdeverfahren auch eingereicht. Aus diesem Irrtum kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass er die Arbeiten und die Rechnungsstellung ansonsten nicht korrekt vorgenommen hätte. Schliesslich lässt sich auch nicht mehr klären, ob die Provision von CHF 500.00 an Herrn G.___ vereinbart worden war nicht. Unter diesen Gesichtspunkten rechtfertigt sich die Weiterführung der Strafuntersuchung nicht.

 

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. CHF 400.00 sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten (Akzeptieren der Nichtanhandnahme; Rückzug der Rechtsverweigerungsbeschwerde). Eine Entschädigung an ihn ist nicht zuzusprechen.

 

Die Beschuldigten haben keine Entschädigung geltend gemacht.

 

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen (CHF 400.00 der bezahlten Sicherheitsleistung sind ihm zurückzuerstatten).

3.    Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                   Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                               Ramseier

 

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 10. März 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_208/2022).



 
Quelle: https://gerichtsentscheide.so.ch/
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