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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - V-2018/178)

Zusammenfassung des Urteils V-2018/178: Verwaltungsrekurskommission

Die Mutter reichte eine Beschwerde gegen die Entscheidungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg ein, die die Wahl des Beistands, dessen Aufgaben und die Kosten des Gutachtens betrafen. Es wurde festgestellt, dass die Mutter das Besuchsrecht des Vaters nicht unterstützte, was zu einem Loyalitätskonflikt bei der Tochter führte. Die Kosten des Verfahrens wurden der Mutter auferlegt, da ihr Verhalten als verursachend angesehen wurde. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, wobei die Unterbringung des Kindes nicht mehr von der Erziehungsbeistandschaft umfasst ist. Die Verfahrenskosten wurden je zur Hälfte der Mutter und der Behörde auferlegt. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Mutter wird mit insgesamt Fr. 3'969.50 entschädigt. Die Beschwerde gegen bestimmte Dispositivziffern wurde von der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V-2018/178

Kanton:SG
Fallnummer:V-2018/178
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Kindes- und Erwachsenenschutz
Verwaltungsrekurskommission Entscheid V-2018/178 vom 27.03.2019 (SG)
Datum:27.03.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 94 Abs. 1 sowie Art. 97 VRP (sGS 951.1) i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 VGV (sGS 821.1). Nach dem Verursacherprinzip können die Verfahrenskosten einem Elternteil auferlegt werden, wenn eine Kindesschutzmassnahem zur Hauptsache dem Verhalten nur eines Elternteils zuzuordnen ist. Ob auf die Erhebung verzichtet wird, entscheidet die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen; ein Anspruch besteht nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 27. März 2019, V-2018/178).
Schlagwörter: Recht; Kindes; Gutachten; Verfahren; Mutter; Beistand; Erziehung; Vorinstanz; Verfahrens; Toggenburg; Rechtspflege; Gutachtens; Vater; Erziehungsbeistand; Beschluss; Besuch; Verfahrenskosten; Besuchs; Unterbringung; Ausbildung; Gesuch; Dispositivziffer; Erhebung; Tochter; Beschlusses; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 276 ZGB ;Art. 279 ZGB ;Art. 293 ZGB ;Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 314a ZGB ;Art. 315 ZGB ;Art. 4 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450c ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 97 ZPO ;
Referenz BGE:108 II 372; 120 II 384; 122 I 203; 131 III 553; 140 III 241;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts V-2018/178

Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichter Thomas Angehrn und Fachrichterin Sieglinde Marte, Gerichtsschreiber Raphael Fisch

  1. ., Beschwerdeführerin / Mutter,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Markus Roos,

    gegen

    Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg, Bürohaus Soorpark, Postfach 39, 9606 Bütschwil, Vorinstanz,

  2. ., Beschwerdebeteiligter / Vater,

K., geb. 2010, verbeiständet durch S., Beschwerdebeteiligte / Tochter

betreffend

Wahl des Beistands, Aufgaben, Kosten des Gutachtens, Gebühr (K.)

Sachverhalt:

A.- K., geb. 2010, ist die gemeinsame Tochter von A. und B.. Sie steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Mit Eheschutzentscheid vom 24. Februar 2016 genehmigte das Kreisgericht Toggenburg die Vereinbarung der Eltern vom 14. August 2015 betreffend die faktische Obhut bei der Mutter sowie das begleitete Besuchs- und Ferienrecht des Vaters. Das Kreisgericht wies zudem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg (nachfolgend: KESB) an, eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Mit Beschluss vom 22. März 2016 setzte die KESB T., Berufsbeistandschaft Toggenburg, als Beistand ein.

Die Durchführung des begleiteten Besuchsrechts gestaltete sich in der Folge aufgrund der ablehnenden Haltung der Mutter schwierig. Nach entsprechendem Antrag des Beistandes erteilte die KESB mit Beschluss vom 20. September 2016 die Weisung, für vorerst vier Monate eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) bei der VORSA in Lichtensteig in Anspruch zu nehmen. Am 23. Januar 2017 erstattete die VORSA einen Bericht, indem eine therapeutische Begleitung von K. sowie die Weiterführung der begleiteten Besuchskontakte zum Vater empfohlen wurden. Der Beistand hielt am

3. März 2017 fest, K. leide unter einem Loyalitätskonflikt; die Umsetzung des Besuchsrechts sei auf Dauer ohne Veränderung der Haltung der Kindsmutter nicht umsetzbar. Seit Mai 2017 fanden wegen der Belastung von K. keine begleiteten Besuche mehr statt.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juli 2017 ordnete die KESB eine interventionsorientierte Begutachtung am Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen an. Im Gutachten vom 15. Januar 2018 (nachfolgend: Gutachten) wurde empfohlen, das Besuchsrecht des Vaters zu sistieren, K. therapeutisch zu unterstützen, eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten, eine Familienbegleitung als fachliche Unterstützung der Mutter zu installieren und regelmässig Standortgespräche mit Fachpersonen abzuhalten.

Die KESB führte am 9. Mai 2018 ein Standortgespräch durch; sie hörte die Kindsmutter am 29. Mai 2018 und den Kindsvater am 30. Mai 2018 an. Nach Abklärungen bei den Kantonalen Jugendpsychiatrischen Diensten (abgekürzt: KJPD) am 6. Juni 2018 verzichtete sie auf eine Anhörung von K.. Am 4. Juni 2018 fand ein weiteres Standortgespräch statt. Mit Beschluss vom 26. Juni 2018 erteilte die KESB der Mutter

u.a. die Weisung, für K. eine kinderpsychiatrische Therapie bei den KJPD Z. und ein Coaching in Anspruch zu nehmen; sie sistierte zudem das Besuchsrecht des Vaters und errichtete für K. eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB; weiter verfügte sie folgendes:

[…]

  1. Als Beistand wird eingesetzt resp. bestätigt: T. […]

  2. Im Rahmen der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erhält der Beistand den Auftrag,

    […]

    1. die Entwicklung des Kindes, insbesondere die Unterbringung, Betreuung,

      Erziehung

      und Ausbildung, zu begleiten,

    2. als Koordinator der beteiligten Fachpersonen, insbesondere des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes sowie der Schule und des

      Schulpsychologischen

      den

      Dienstes, tätig zu sein, zu vermitteln und regelmässig Standortgespräche über

      Verlauf der schulischen, psychischen und physischen Entwicklung des Kindes

      zu

      organisieren. […]

  3. Der Beistand wird beauftragt, […] […]

    1. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg sobald als nötig,

      jedoch

      bis spätestens 31. Dezember 2018 einen ordentlichen Bericht einzureichen,

      welcher

      insbesondere Auskunft erteilt über

      • das Ergebnis der Abklärungen des Schulpsychologischen Dienstes

      • die Notwendigkeit einer Sonderbeschulung des Kindes

      • den Verlauf der Therapie und des Coachings der Kindsmutter

      • die Zusammenarbeit der Kindsmutter mit den Fachpersonen

      • allfällige Veränderungen seit Erlass des Beschlusses sowie Empfehlungen

        enthält.

  4. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

  5. Die Kosten des Gutachtens des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen vom 15. Januar 2018 über Fr. 10'692.00 und vom 15.

    April 2018

    über Fr. 639.75 gehen zu Lasten und in Rechnung der Kindsmutter.

  6. Es wird eine Gebühr von Fr. 500.00 (GebT Nr. 51.06) erhoben und der Kindsmutter auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt an die Kindsmutter.

B.- Gegen die aufgeführten Ziffern liess die Mutter am 27. Juli 2018 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission erheben. Sie beantragte deren Abänderung

(Dispositivziffern 5 lit. b und 6 lit. b betreffend Unterbringung und Ausbildung) bzw. Aufhebung (Dispositivziffern 4, 5 lit. c, 8 und 9), die Einsetzung von S. als Erziehungsbeiständin und die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der KESB Toggenburg. Ausserdem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Mit Schreiben vom 28. August 2018 reichte die KESB Toggenburg eine Vernehmlassung ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichentags fällte die KESB einen Wiedererwägungsbeschluss betreffend den Beistand (Dispositivziffer 4) und setzte S., Berufsbeistandschaft Toggenburg, (anstelle von T.) als Beiständin ein. Am 27. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter der Mutter die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung samt Akten nach; am 13. August 2018 reichte er weitere Akten ein. Mit Schreiben vom

30. August 2018 gewährte der Abteilungspräsident die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Am 12. September 2018 liess der Vater eine Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren zukommen und verwies auf die Ausführungen der KESB. Die Mutter reichte am 27. September 2018 eine Replik ein und änderte ihre Rechtsbegehren dahingehend, dass sie den Antrag um Wechsel des Beistands wegliess. Ihre Anträge lauten wie folgt:

  1. Ziff. 5 b) des Beschlusses der KESB Toggenburg vom 26. Juni 2018 sei

    abzuändern,

    indem die Unterbringung und Ausbildung des Kindes nicht vom Erziehungsbeistand zu begleiten sei.

    Demnach sei auch Ziff. 6 lit. b des Beschlusses abzuändern, indem der Beistand keinen Bericht über die Notwendigkeit einer Sonderbeschulung des Kindes zu erstellen habe.

  2. Ziff. 5 c) des Beschlusses der KESB Toggenburg vom 26. Juni 2018 sei

    aufzuheben.

  3. Ziff. 8 des Beschlusses der KESB Toggenburg vom 26. Juni 2018 sei aufzuheben.

  4. Ziff. 9 des Beschlusses der KESB Toggenburg vom 26. Juni sei aufzuheben.

  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB Toggenburg.

Mit Zwischenentscheid-Nr. ZV-2018/71 hiess der Abteilungspräsident das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung teilweise gut. Er erteilte der Beschwerde gegen die Dispositivziffern 5 lit. b, 8 und 9 die aufschiebende Wirkung; im Übrigen wies er das Gesuch ab. Die Kosten für das Zwischenverfahren beliess er bei der Hauptsache. Am 8. Februar 2019 erstattete die Beiständin einen schriftlichen Bericht und reichte den Bericht der schulpsychologischen Untersuchung des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons St. Gallen, Beratung und Diagnostik, Regionalstelle Z., vom 21. Januar 2019 ein. Am 27. Februar 2019 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben samt Akten und seine Honorarnote ein.

Auf weitere tatsächliche Gegebenheiten, die Akten und die Ausführungen der Beteiligten ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Erwägungen:

1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 27. Juli 2018 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen von Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 und Art. 450b des schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt: ZGB), Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (sGS 912.5,

abgekürzt: EG-KES) sowie Art. 41 ter des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

(sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

b) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auch die Unangemessenheit gerügt werden; die Verwaltungsrekurskommission verfügt über volle Kognition (Art. 450a ZGB). Sie kann einen reformatorischen Entscheid fällen, sofern die Streitsache entscheidungsreif ist und dadurch keine unzulässige Verkürzung des Rechtsmittelweges entsteht (vgl. Art. 56 Abs. 2 VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1025 ff.)

2.- Die angefochtene Verfügung und das vorinstanzliche Verfahren sind von Amtes wegen auf die formelle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der politischen Gemeinde Y., weshalb die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2018 sowohl örtlich als auch sachlich zuständig war (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz verfügte in der Besetzung von drei Behördenmitgliedern (Art. 16 EG-KES). Das rechtliche Gehör wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 29. Mai 2018 sowie dem Vater am 29. Mai 2018 gewährt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]).

Nach Art. 314a Abs. 1 ZGB ist das Kind vor dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen in geeigneter Weise anzuhören, soweit nicht sein Alter andere wichtige Gründe dagegensprechen. Das Bundesgericht geht im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Unter Vorbehalt des vom Gesetz genannten "Ausschlusses durch Kindesalter" der "anderen wichtigen Gründe" besteht eine Verpflichtung zur Anhörung des Kindes. Wichtige Gründe können gegeben sein bei Aussageverweigerung des Kindes, befürchteten Repressalien dauerndem

Auslandaufenthalt; unter alleiniger Berufung auf einen Loyalitätskonflikt kann hingegen nicht auf eine Anhörung verzichtet werden (BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Eine mehrmalige Anhörung kann dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände namentlich, wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGer 5A_215/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 4.2). K. war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz sieben Jahre alt und hatte damit das für die Anhörung relevante Schwellenalter überschritten. Die KESB hörte K. nicht selbst an; persönliche Gespräche mit ihr fanden jedoch im Rahmen der Begutachtung am 5. Dezember 2017 durch die Fachpsychologin statt (vgl. S. 12 ff. des Gutachtens). Damit ist dem Recht des Kindes auf Anhörung Genüge getan. In formeller Hinsicht erweist sich die angefochtene Verfügung insoweit als rechtmässig.

Mit Blick auf die grosse Belastung für K., die Anhörung durch eine Spezialistin im Verfahren vor der Vorinstanz und das eingeschränkte Beschwerdethema ist im Übrigen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf eine Kindesanhörung zu verzichten.

3.- Die Beschwerdeführerin verlangte in ihrer ursprünglichen Beschwerde den Wechsel des Beistands von T. zu S. (vgl. Antrag 1 der Beschwerde vom 27. Juli 2018). Im Rahmen eines Wiedererwägungsbeschlusses vom 9. Mai 2018 verfügte die KESB diesen Wechsel. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge in ihrer Replik vom

27. September 2018 auf den entsprechenden Antrag, ohne diesen jedoch explizit zurückzuziehen. Der Wechsel des Beistands ist aber nicht mehr strittig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. z.B. BGer 5A_576/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.3).

4.- a) Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, den Auftrag des Erziehungsbeistands restriktiver zu definieren. Die Begleitung der Entwicklung des Kindes solle nur die Betreuung und Erziehung, nicht aber die Unterbringung und

Ausbildung umfassen; Dispositivziffern 5 lit. b und 6 lit. b des Beschlusses der KESB Toggenburg vom 26. Juni 2018 seien entsprechend abzuändern. Ausserdem sei die Kompetenz des Beistandes als Koordinator der involvierten Fachpersonen nicht notwendig; Dispositivziffer 5 lit. c des Beschlusses sei daher aufzuheben.

  1. Die Vorinstanz begründete die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB und die Einräumung der damit verbundenen Aufgaben damit, dass nicht nur das Kind, sondern auch die Mutter fachliche Unterstützung benötige. Die Einsicht der Mutter in die Situation und die Reflektion ihres Eigenanteils seien wichtig. Es seien im vorliegenden Fall viele Akteure involviert (z.B. Schule, sozialpädagogischer Dienst, Schulsozialarbeiter, KJPD); im Sinne des Kindeswohls sei eine angemessene Koordination sinnvoll und nötig. Der Erziehungsbeistand solle dem Kind und den Kindseltern u.a. vermittelnd, unterstützend und koordinierend zur Verfügung stehen. Von der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter sei aktuell abzusehen; eine Massnahme nach Art. 310 Abs. 1 ZGB bzw. eine Fremdplatzierung Sonderbeschulung sei jedoch spätestens nach Vorliegen der schulpädagogischen Abklärung nochmals zu prüfen. Aufgrund der starken Bindung des Kindes zur Mutter und mit Fokus auf die Defizite bei der Erziehung stände dabei eine Internatsbeschulung im Gegensatz zu einer Pflegefamilie nicht im Zentrum.

  2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, in der Begründung des vorinstanzlichen Beschlusses fände sich keine Erklärung, weshalb der Beistand die Unterbringung und Ausbildung der Tochter zu begleiten habe; es sei nur erwähnt, dass eine Fremdplatzierung Sonderbeschulung nach Vorliegen der schulpsychologischen Abklärungen nochmals zu prüfen sei. Die beistandschaftliche Begleitung der Unterbringung und Ausbildung sei hingegen weder notwendig noch verhältnismässig. Das gelte auch für den Auftrag, die Koordination der involvierten Fachpersonen zu übernehmen. Es sei erstellt, dass die Mutter die Grundbedürfnisse ihrer Tochter erfülle und die Koordination der Therapien und Fachpersonen bis anhin stets selber habe vornehmen können. Die Beschwerdeführerin könne einzig die ihr obliegende Pflicht zur

    Gewährleistung des Besuchsrechts des Vaters nicht erfüllen, da sie diesem nicht vertraue. Aus dem Gutachten gehe klar hervor, dass das Problem bei den Eltern liege; es scheine daher sinnvoller, wenn beim Elternkonflikt angesetzt werde.

  3. Im Bericht vom 20. Februar 2019 führte die Beiständin aus, K. pflege einen sehr aktiven Lebensstil. Langfristig sehe sie bei ihr die Gefahr einer Störung des Sozialverhaltens; sie müsse lernen, sich im gesellschaftlichen und sozialen Regelwerk einzufügen. Die Notwendigkeit einer Sonderbeschulung bestehe aus Sicht des Schulpsychologischen Dienstes nicht. K. besuche die dritte Primarklasse und werde punktuell von der schulischen Heilpädagogin betreut. Sie befände sich seit einiger Zeit bei den KJPD Z. in psychotherapeutischer Behandlung; K. besuche dort alle zwei Wochen eine Spieltherapie, was sie gerne tue und woran sie sich aktiv beteilige. Es sei mit einer längeren Therapiedauer zu rechnen. Auch die Mutter nehme das Coaching bei den KJPD nach Bedarf wahr, wobei mit zwei bis vier Terminen pro Jahr zu rechnen sei. Die Kooperationsfähigkeit der Mutter gestalte sich grundsätzlich positiv; sie arbeite mit den involvierten Fachpersonen kooperativ und zuverlässig zusammen. Die Problematik des Verhältnisses zum Vater habe sich noch nicht entspannt; K. reagiere auf eine zukünftige Besuchsrechtslösung mit Wut, Tränen und Abwehr. Auch der Informationsfluss von K. zum Vater sei derzeit unmöglich. Nur mit dem Zugeständnis, dieses Thema vorerst beiseite zu legen, habe die Beiständin einen Zugang zu K. schaffen können.

  4. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sind sie dazu ausserstande, so trifft die KESB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, kann sie dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt und das Kind in genau definierten Bereichen vertritt. Diese Massnahme geht weiter als die Erteilung von Weisungen die Errichtung einer Erziehungsaufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB),

    indem der Erziehungsbeistand nicht nur Weisungen erteilt die Aufsicht ausübt, sondern eine aktive Rolle übernimmt (BGer 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2). Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft setzt voraus, dass die Entwicklung des Kindes gefährdet ist (BGE 108 II 372 E. 1) und dieser Gefahr nicht durch die Eltern bzw. durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit; BGer 5C.109/2002 vom 11. Juni 2002 E. 2.1). Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen (Grundsatz der Geeignetheit; BGE 140 III 241 E. 2.1). Die anordnende Behörde verfügt über ein grosses Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung der geeigneten Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (BGer 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2).

  5. Im vorliegenden Fall ist die Definition des Auftrages des Erziehungsbeistandes bzw. sind die eingeräumten Kompetenzen hinsichtlich der Unterbringung und Ausbildung sowie der Koordinationsaufgaben umstritten; unangefochten blieben demgegenüber die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft an sich sowie die Kompetenzen hinsichtlich der Betreuung und Erziehung. Bei der Definition des Umfangs der Erziehungsbeistandschaft verfügt die Vorinstanz über einen grossen Ermessensspielraum; sie ist mit den Verhältnissen des Einzelfalles am besten vertraut. Die Verwaltungsrekurskommission fällt nicht einfach anstelle der KESB einen neuen Ermessensentscheid; sie greift aber ein, wenn die Voraussetzungen des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung und der Verhältnismässigkeit nicht gegeben sind das Ermessen falsch nicht ausgeübt wurde. Dass eine Kindeswohlgefährdung hier vorliegt und Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind, wird von allen Beteiligten anerkannt; auch die Mutter focht den vorinstanzlichen Entscheid nicht integral an und akzeptierte die Weisungen hinsichtlich der Therapien und die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft.

    Aus den gutachterlichen Feststellungen, wonach die Tochter teilweise Lernschwierigkeiten habe (vgl. S. 36 des Gutachtens), ein problematisches Sozialverhalten in der Schule zeige (vgl. S. 42 des Gutachtens), ein regelmässiger Austausch mit den involvierten Fachpersonen zu erfolgen habe (vgl. S. 49 des Gutachtens) und der Vater über den Beistand Informationen erhalten solle (vgl. S. 49 des Gutachtens), ergibt sich, dass ein Handlungsbedarf in Bezug auf die Ausbildung und die Koordination mit Fachpersonen besteht. Es lag deshalb im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz, diese Bereiche in den Auftrag des Erziehungsbeistands miteinzubeziehen. Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, eine Sonderbeschulung sei angesichts des Schulzeugnisses und der bestehenden pädagogischen Unterstützung nicht angezeigt. Die Begleitung der Ausbildung umfasst nicht nur die Frage einer Sonderbeschulung, sondern alle schulischen Aspekte. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Erziehungsbeistand im Sinne des Subsidiaritätsprinzips überhaupt nur tätig wird, sofern ein konkreter Handlungsbedarf besteht und die Mutter nicht von sich aus die notwendigen und angemessenen Vorkehrungen trifft.

    Was hingegen die Begleitung der Unterbringungssituation von K. anbelangt, so hält das Gutachten fest, dass eine Fremdplatzierung nicht notwendig sei (vgl. S. 42 des Gutachtens) und für das Kind eine traumatische Erfahrung darstellen könnte (vgl. S. 43 des Gutachtens). Eine Fremdplatzierung wäre von der KESB entsprechend erst nach umfassenden Abklärungen neu zu prüfen. Da derzeit keine Fremdplatzierung besteht und die Art und Weise der Unterbringung bei der Mutter von keiner Seite beanstandet wird, besteht keine Veranlassung für die Beiständin, in diesem Bereich aktiv zu werden. Für eine entsprechende Kompetenz in ihrem Mandat besteht daher keine Notwendigkeit.

  6. Zusammengefasst ist die Beschwerde bei der Definition des Aufgabenbereichs der Beiständin hinsichtlich der Ausbildung, Koordination und Berichterstattung

abzuweisen; gutzuheissen ist sie demgegenüber hinsichtlich der Begleitung der Unterbringung. Dispositivziffer 5 lit. c ist entsprechend anzupassen.

4.- a) Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die Rechtmässigkeit der ihr allein auferlegten Kosten des Verfahrens vor der KESB (Gebühr von Fr. 500.– sowie Barauslagen für das Gutachten von total Fr. 11'601.75).

  1. Die KESB begründete die alleinige Kostenauferlegung zulasten der Mutter mit dem Verursacherprinzip gemäss Art. 94 VPR. Die Tochter stehe infolge dauerhafter negativer Beeinflussung durch die Kindsmutter in einem derartig massiven Loyalitätskonflikt, dass sie sich für einen Elternteil habe entscheiden müssen.

  2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es sei nicht erklärbar, weshalb sie die Gesamtkosten zu tragen habe. Die Erstellung des Gutachtens sei durch die KESB veranlasst worden; sie habe stets angegeben, sie befürworte das Gutachten nicht. Zudem seien die Kosten und der Umfang des Gutachtens schrittweise durch die KESB erhöht worden. Es liege in der Kompetenz der KESB festzulegen, ob und wie umfangreich ein Gutachten auszufallen habe; darauf könne die Beschwerdeführerin keinen Einfluss nehmen. Der einzige Vorwurf, welcher der Beschwerdeführerin gemacht werden könne, sei, dass sie kein Vertrauen zum Kindsvater habe und darum das Besuchsrecht in Frage stelle. Ob dieses Verhalten gerechtfertigt sei, könne im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden; somit könne sie auch nicht als Verursacherin der Verfahrenskosten abgestempelt werden. Überhaupt rechtfertige es sich im vorliegenden Fall, auf die Erhebung der Kosten nach Art. 97 VRP zu verzichten. Die Beschwerdeführerin sei ausgewiesenermassen mittellos; die Vorinstanz hätte daher vorgängig überprüfen müssen, ob die Verfahrenskosten vom Sozialamt im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung übernommen würden.

  3. aa) Für das Verfahren vor der KESB und der gerichtlichen Beschwerdeinstanz fehlt hinsichtlich der Kosten und Entschädigungen eine bundesrechtliche Regelung; anwendbar ist das kantonale Recht sowie subsidiär die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, abgekürzt: ZPO) als ergänzendes kantonales Recht (vgl. Art. 450f ZGB; Murphy/Steck, Kap. 18: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 18.207). Nach Art. 10 EG-KES werden für das Verfahren vor der KESB die Bestimmungen des VRP sachgemäss angewendet, soweit das ZGB das EG-KES selbst keine Regelung enthalten. Weder im ZGB noch im EG-KES finden sich Bestimmungen zur Bemessung und Verteilung der Kosten des Verfahrens vor der KESB; Art. 25 EG-KES bestimmt lediglich, dass die KESB keinen Kostenvorschuss verlangen darf und die Verfahrenskosten in der Verfügung über die Hauptsache festlegt.

    bb) Zu den Verfahrenskosten zählen neben den Entscheidgebühren, die sich nach gesetzlichen Tarifen richten (Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5; vgl. auch Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12), auch die Barauslagen, die im Laufe des Verfahrens anfallen (vgl. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 VRP). Als Barauslagen fallen namentlich die Kosten für die Beweisführung, Übersetzung und Vertretung des Kindes in Betracht (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c-e ZPO); dazu zählen auch die Entschädigungen für Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige (vgl. Art. 23 und Art. 24 Gerichtskostenverordnung). Soweit kein amtlicher Tarif besteht, werden Sachverständige nach branchenüblichen Ansätzen entschädigt (vgl. Art. 24 Abs. 2 Gerichtskostenverordnung).

    cc) Nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat derjenige, der eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil durch sein Verhalten veranlasst, die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten; er kann überdies zum Ersatz der Barauslagen der Behörde verpflichtet werden; in dieser Bestimmung ist das Verursacherprinzip verankert (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 42). Wenn

    es sich um eine Streitigkeit handelt, sieht Art. 95 Abs. 1 VRP zudem vor, dass jener Beteiligte die Kosten zu tragen hat, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden; diese Bestimmung enthält das aus dem Zivilrecht bekannte Erfolgsprinzip (vgl. Art. 106 ZPO; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 758 ff.). Eine Streitigkeit (im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne) liegt vor, wenn sich zwei Parteien mit entgegengesetzten Interessen vor der Behörde gegenüberstehen und nicht nur ein einzelner Beteiligter in seiner Rechtssphäre berührt ist (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 748). In Art. 107 Abs. 1 ZPO ist sodann die Möglichkeit einer ermessensweisen Verteilung der Prozesskosten vorgesehen, namentlich wenn es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt (lit. c) wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine

    Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes kann insbesondere in Kinderbelangen unabhängig vom Prozessausgang die Kostentragung zu gleichen Teilen angeordnet werden, weil nicht leichthin von einem Obsiegen des einen und einem Unterliegen des anderen gesprochen werden dürfe (vgl. Mitteilungen des Kantonsgerichts St. Gallen zum Familienrecht Nr. 7, Oktober 2005, S. 43, abrufbar unter: www.gerichte.sg.ch).

    dd) Nach Art. 97 VRP kann die Behörde auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten, wenn es die Umstände rechtfertigen. Art. 10 Ziff. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung, sGS 821.1, abgekürzt: VGV) präzisiert diese Bestimmung u.a. dahingehend, dass ein ganzer teilweiser Verzicht möglich ist, wenn sich der Gebührenpflichtige in einer Notlage befindet die Bezahlung der Gebühren für ihn eine Härte bedeuten würde, wobei Bezüger von Armenunterstützungen in der Regel keine Gebühren zu entrichten haben. Ein Verzicht im Sinne dieser Bestimmungen ist definitiv; der Betroffene ist grundsätzlich keinen späteren Nachforderungen ausgesetzt. Ob zu verzichten ist, hat die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden; ein Anspruch auf Verzicht besteht nicht. Es ist auch möglich, dass lediglich auf die Gebühren verzichtet wird, während die Barauslagen eingezogen werden (Hirt, a.a.O., S. 111).

    ee) Neben der Möglichkeit auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten steht die Möglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese wird im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vom Justizdepartement gewährt (vgl. Art. 99 Abs. 3 VRP und Art. 26 lit. h ter des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3, abgekürzt: GeschR]). Die Voraussetzungen richten sich sachgemäss nach den Vorschriften der ZPO (vgl. Art. 99 Abs. 2 VRP). Nach Art. 119 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

    Rechtsverbeiständung zu stellen, was vor nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgen kann. Die Wirkungen treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein; eine rückwirkende Bewilligung wird nur ausnahmsweise zugelassen (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Eine Rückwirkung lässt das Bundesgericht etwa dann zu, wenn eine mittellose und anwaltlich nicht vertretene Partei – etwa aufgrund mangelhafter Aufklärung über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege – vorbringen kann, sie habe diesen Anspruch nicht gekannt (BGE 122 I 203 E. 2e; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 119 N 4 f.). Die unentgeltliche Rechtspflege bewirkt lediglich einen vorläufigen Verzicht auf die Erhebung der Verfahrenskosten; eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu wirtschaftlich in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

  4. aa) Die Vorinstanz wendete im vorliegenden Fall das Verursacherprinzip an, weil sie den Grund für die Notwendigkeit der Kindesschutzmassnahmen zur Hauptsache im Verhalten der Mutter sah. Ihr Misstrauen gegenüber dem Vater sei ungerechtfertigt und ihre Einstellung zum Kontakt- und Besuchsrecht des Vaters führe bei der Tochter zu einem massiven Loyalitätskonflikt. Diese Argumentation findet im Gutachten eine Stütze; darin wird festgestellt, dass die Mutter den Kontakt zum Vater nicht unterstütze (vgl. S. 37 des Gutachtens), obwohl dieser die Grundbedürfnisse der Tochter während der Besuche hinreichend gut erfülle (vgl. S. 39 des Gutachtens). Das Gutachten stellt somit fest, dass die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber dem Besuch der Tochter des Vaters unbegründet und dem Kindeswohl abträglich ist. Es erscheint unter diesem Gesichtspunkt deshalb gerechtfertigt, die Kosten der Mutter alleine aufzuerlegen.

    bb) Im vorliegenden Fall wäre die Vorinstanz aber gehalten gewesen, die Kindsmutter explizit darauf aufmerksam zu machen, dass sie beim Justizdepartement ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen kann (vgl. Art. 97 ZPO). Es geht aus den Verfahrensakten eindeutig hervor, dass sie um ihre angespannte finanzielle Situation wusste. So haben sich verschiedene Mitarbeiter wiederholt an das zuständige Sozialamt gewandt, um die Kostentragung für bereits laufende Kindesschutzmassnahmen zu koordinieren. Ausserdem erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und auch im Zusammenhang mit Inkassobemühungen, sie könne und wolle die anfallenden Kosten nicht übernehmen. In der verfahrensleitenden Verfügung über die Anordnung der Begutachtung vom 4. Juli 2017 beauftragte die KESB zudem ausdrücklich das zuständige Sozialamt mit der Regelung der Gutachtenskosten (Dispositivziffer 5).

    cc) Es scheint, als habe die Vorinstanz die Verfahrenskosten fälschlicherweise als Kosten für Kindesschutzmassnahmen behandelt, die nach Art. 276 Abs. 1 ZGB von den Eltern – und subsidiär vom Sozialamt (vgl. Art. 293 ZGB) – zu tragen sind. Verfahrenskosten, wozu die Beschlussgebühren und die Gutachtenskosten (als Kosten im Rahmen der Beweisführung) zählen, fallen aber nicht unter diesen Titel, sondern sind nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Sie sind im Entscheiddispositiv separat zu verlegen; es handelt sich mit anderen Worten nicht um einen materiell-rechtlichen Unterhaltsentscheid, für den die Vorinstanz im Streitfall überhaupt nicht zuständig wäre (vgl. Art. 279 ZGB). Die Vorinstanz hätte auf die Erhebung der Verfahrenskosten ganz infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das zuständige Departement vorläufig verzichten können; demgegenüber durfte sie – im Gegensatz zu Kindesschutzmassnahmen – nicht das Sozialamt mit der Regelung der Bezahlung der Verfahrenskosten beauftragen. Die mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist deshalb hier auf die Möglichkeit einer nachträglichen Stellung eines Gesuchs um unentgeltlichen Rechtspflege zu verweisen. Eine solche ist möglich, solange das Verfahren noch nicht

    rechtskräftig abgeschlossen ist (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, a.a.O. Art. 119 N 4). Die

    Voraussetzung für eine rückwirkende Gewährung scheinen intakt.

    dd) Die Beschwerdeführerin wendet ein, auf die Erhebung der Kosten sei gemäss Art. 97 VRP gänzlich zu verzichten. Aus den eingereichten Steuerveranlagungen 2016 und 2017 ist ersichtlich, dass sie nur über ein geringes Einkommen und kein Vermögen verfügt. Die Gemeinde Y. bestätigte ausserdem, dass sie die Beschwerdeführerin in unregelmässigen Abständen mit Sozialhilfeleistungen unterstütze. Eine längerfristige wirtschaftliche Angewiesenheit auf Sozialhilfeleistungen steht indessen nicht fest. Der (implizite) Ermessensentscheid der Vorinstanz, nicht von Amtes wegen auf die Kostenerhebung zu verzichten, ist daher nicht zu beanstanden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin inskünftig die Verfahrenskosten wird bezahlen können. Ein Rechtsanspruch auf einen Verzicht besteht zudem nicht.

  5. Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Kostenentscheid grundsätzlich zu schützen. Die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführerin jedoch auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hinweisen müssen. Die Beschwerdeführerin kann ein solches Gesuch um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege indes auch noch nachträglich beim Justizdepartement stellen. Bei einer entsprechen Gutheissung wird vorläufig auf die Erhebung der Entscheidgebühren und Barauslagen

(d.h. die Gutachtenskosten) zu verzichten sein.

5.- Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 450c ZGB) und während eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens vor dem Kantonsgericht die wichtige Kontinuität und Stabilität sowie die Möglichkeit der

Wahrnehmung der Aufgaben durch die Beiständin gefährdet wären, ist einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositivziffern 2 (Kompetenzen), soweit diese die Ausbildung betrifft, und 3 (Koordinationsfunktion) dieses Entscheids die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

6.- a) Nach Art. 11 lit. a EG-KES in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jene Beteiligte die Kosten zu tragen, deren Begehren ganz teilweise abgewiesen werden; es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens Unterliegens. Im vorliegenden Fall dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nur zum Teil durch. So wird der Aufgabenbereich der Beiständin nur teilweise angepasst und dem Antrag auf Neuregelung der Kostenverlegung nicht entsprochen. Zu berücksichtigen ist indessen auch, dass die Vorinstanz ihren Entscheid teilweise in Wiedererwägung zog und es unterliess, die Beschwerdeführerin auf die unentgeltliche Rechtspflege hinzuweisen. Insgesamt erscheint es gerechtfertigt, von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen auszugehen.

  1. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz je zur Hälfte aufzuerlegen. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–, beinhaltend die Kosten für das Zwischenverfahren-Nr. ZV-2018/71 (Art. 7 Ziff. 112 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist bei der Beschwerdeführerin vorläufig auf die Erhebung zu verzichten. Gestützt auf Art. 95

    Abs. 3 VRP ist auf die Erhebung der Kosten bei der Vorinstanz ganz zu verzichten.

  2. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird in der Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich als Pauschale bemessen; vor der Verwaltungsrekurskommission beträgt diese zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75, abgekürzt: HonO]). Das Honorar wird nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, festgesetzt (Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; abgekürzt AnwG]). Bei der

    unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist es um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG); der Rahmen der Honorarpauschale beträgt somit Fr. 1'200.– bis Fr. 12'000–.

    Der Anspruch einer Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung geht soweit, wie dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. Es geht dabei nur um die rechtliche und nicht auch um die persönliche fürsorgerische Betreuung (vgl. BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011

    E. 8.2.1; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenbeger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 118 N 5). Massstab der Beurteilung ist, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln entsprechende Bemühungen eines Anwalts veranlassen würde (vgl. BGer 5A_244/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.1). Von der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gedeckt werden demnach nicht einfach sämtliche Leistungen, die eine Rechtsvertretung erbringt, sondern nur diejenigen, die im Rahmen der Rechtswahrung tatsächlich erforderlich sind. Es steht der Rechtsvertretung dabei selbstverständlich frei, darüberhinausgehende Aufwendungen zu tätigen; allerdings kann dafür keine Entschädigung über die Verbeiständung verlangt werden. Es ist Bestandteil der Mandatsführung, dies Klienten entsprechend mitzuteilen.

    Der Rechtsvertreter verlangt in seiner Kostennote vom 27. Februar 2019 ein Honorar von Fr. 8'166.60 für einen Aufwand von 40.83 Stunden sowie effektive Spesen von Fr.

    185.70 und 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 643.15, insgesamt einen Betrag von Fr. 8'995.45. Der geltend gemachte Aufwand erscheint für den vorliegenden Fall, in dem es im Wesentlichen um die Person des Beistandes und deren Kompetenzen sowie die vorinstanzliche Kostenverlegung ging, als massiv übersetzt. Namentlich der Zeitaufwand für das Aktenstudium (von über 11 Stunden) und das Verfassen der Beschwerde (von rund 20 Stunden) fällt deutlich zu hoch aus; dies gilt gerade auch mit Blick auf vergleichbare Fälle. Der Aktenumfang war im vorliegenden Fall zwar nicht gering, aber dennoch überschaubar. Die sich stellenden Rechtsfragen waren zudem nicht besonders komplex. Insgesamt handelte es sich um einen durchschnittlichen Fall. Dafür benötigt ein erfahrener und effizienter Rechtsanwalt jedenfalls nicht mehr als

    zwei volle Arbeitstage. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass keine Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Schliesslich sind die Kosten für die Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entschädigen (vgl. Ziffer 4 Abs. 6 Spiegelstrich 6 der Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess vom Mai 2011 des Kantonsgerichts). Insgesamt erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'500.– als angemessen.

    Hinzuzurechnen sind die geltend gemachten effektiven Barauslagen von Fr. 185.70

    (Art. 28 HonO) und die Mehrwertsteuer von Fr. 283.80 (= 7.7% von Fr. 3'685.70; Art. 29 HonO). Der Staat entschädigt den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin demnach mit total Fr. 3'969.50. Es bleibt der Hinweis, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter von seiner Mandantin kein zusätzliches Honorar fordern darf (Art. 11bis HonO).

  3. Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam zu machen, dass sie zur Nachzahlung der ihr auferlegten Prozesskosten und der vorläufig vom Staat übernommenen Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verpflichtet ist, sobald dies ihre wirtschaftliche Lage zulässt (Art. 99 Abs. 2 VRP und Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Entscheid:

  1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Wechsels des Beistands (Antrag 1 der

    Beschwerde

    vom 27. Juli 2018) zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

  2. Antrag 1 der Beschwerde (gemäss den Rechtsbegehren der Replik vom

27. September

2018) wird teilweise gutgeheissen; Dispositivziffer 5 lit. b des Beschlusses der KESB Toggenburg vom 26. Juni 2018 wird dergestalt abgeändert, dass die Unterbringung

des Kindes nicht von der Erziehungsbeistandschaft umfasst ist; im Übrigen wird

Antrag 1

abgewiesen.

3. Antrag 2 der Beschwerde (gemäss den Rechtsbegehren der Replik vom

27. September

2018) wird abgewiesen.

  1. Die Anträge 3 und 4 der Beschwerde (gemäss den Rechtsbegehren der Replik vom

    27. September 2018) werden abgewiesen.

  2. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 und 3 dieses Entscheides wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin und der KESB

    Toggenburg je zur Hälfte, mithin je im Betrag von Fr. 750.– auferlegt. Auf die

    Erhebung

    des Kostenanteils der Beschwerdeführerin wird vorläufig verzichtet. Auf die

    Erhebung

    des Kostenanteils der KESB Toggenburg wird verzichtet.

  4. Der Staat entschädigt den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Mutter, Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Lichtensteig, für das Beschwerdeverfahren V-2018/178 (samt Zwischenverfahren ZV-20158/71) mit total Fr. 3'969.50.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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