Zusammenfassung des Urteils V-2017/195: Verwaltungsrekurskommission
Die Beschwerde dreht sich um die Validierung eines Vorsorgeauftrags betreffend A, die ins Alters- und Pflegeheim eingetreten ist. X wurde als Vorsorgebeauftragter eingesetzt, jedoch gab es Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Vertretung im Rechtsverkehr. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y ordnete an, dass X Rechenschaft gegenüber der Behörde ablegen muss, da Zweifel an A's Urteilsfähigkeit bestanden. X erhob Beschwerde gegen diese Anordnung, welche jedoch abgewiesen wurde. Die Kosten von CHF 1'200 trägt der Beschwerdeführer.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | V-2017/195 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Kindes- und Erwachsenenschutz |
Datum: | 10.12.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 i.V.m. Art. 368 ZGB (SR 210). Validierung Vorsorgeauftrag. Es bestehen Zweifel, ob der Beschwerdeführer als Vorsorgebeauftragter seiner Mutter stets ausschliesslich in ihrem Interesse gehandelt hat. Damit ist die Anordnung von Weisungen hinsichtlich der Mandatsführung gerechtfertigt. Eine Gefahr muss sich nicht erst konkretisieren, bevor die Erwachsenenschutzbehörde tätig werden kann (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 10. Dezember 2018, |
Schlagwörter: | Vorinstanz; Vorsorgeauftrag; Massnahme; Massnahmen; Interesse; Interessen; Verfügung; Person; Recht; Vermögens; Geschwister; Willen; Weisung; Rechtsgeschäfte; Entscheid; Auftraggeberin; Verwaltung; Vorsorgeauftrags; Präsident; Vertretung; Inventar; Zustimmung; Vorsorgebeauftragte; Gehör |
Rechtsnorm: | Art. 23 ZGB ;Art. 368 ZGB ;Art. 390 ZGB ;Art. 440 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichter Heinrich Gründler und Fachrichterin Heidi Roth, Gerichtsschreiberin Silvia Geiger
X, Beschwerdeführer, gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y, Vorinstanz, und
A,
B,
C,
D,
Beschwerdebeteiligte,
betreffend
Validierung Vorsorgeauftrag
Sachverhalt:
A.- A, geb. 2. April 1931, war mit E verheiratet und hat vier Kinder: X, B, C und D. Das Ehepaar wohnte im eigenen Einfamilienhaus in F. Im Juni 2013 trat A ins Alters- und Pflegeheim in F ein, da ihr Ehemann mit ihrer Betreuung überfordert war. E selbst hielt sich in der Folge wegen einer depressiven Episode in der Kantonale Psychiatrische Klinik Wil auf. Im Dezember 2013 trat er aus der Klinik aus und wohnte zusammen mit einem Enkel und dessen Ehefrau wieder im Eigenheim in F. Im Januar 2014 begab er sich auf eigenen Wunsch ins Alters- und Pflegeheim.
B.- Mit Schreiben vom 11. Mai 2014 ersuchte B die KESB Y um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für seine Eltern. Am 26. Mai 2014 verstarb E. Die KESB holte in der Folge einen Arztbericht zum Gesundheitszustand von A ein und hörte sie an. Mit öffentlich beurkundetem Vorsorgeauftrag vom 24. Oktober 2014 beauftragte A für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit ihren Sohn X mit der Personen- und Vermögenssorge sowie der damit zusammenhängenden Vertretung im Rechtsverkehr. Für den Fall, dass dieser verhindert sein sollte, wurde D, ein weiterer Sohn der Auftraggeberin, als Ersatzbeauftragter bezeichnet. Zum Inhalt wurde ausgeführt, dass der Vorsorgeauftrag in jeder Beziehung umfassend gelte. Die Auftraggeberin befreite sämtliche der Schweigepflicht unterstehenden Personen gegenüber dem Beauftragten von der Schweigepflicht. Der Aufgabenbereich wurde wie folgt umschrieben:
"a. Veranlassung aller für die Gesundheit notwendigen Massnahmen und
Wahrnehmung
der damit zusammenhängenden Rechte.
Sicherstellung eines geordneten Alltags.
Wahrung meiner finanziellen Interessen, Verwaltung meines gesamten Vermögens, Verfügungen darüber und Treffen sämtlicher damit zusammenhängenden
Massnahmen;
d. Die beauftragte Person ist insbesondere beauftragt, meine geschäftlichen
Interessen
umfassend zu wahren.
e. Erwerb, Belastung und Veräusserung von Grundeigentum und Veranlassung der entsprechenden Einschreibungen im Grundbuch.
f.Sämtliche zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Prozesshandlungen.
Die beauftragte Person darf keine Vermögenswerte des Auftraggebers unentgeltlich veräussern, mit Ausnahme von Gelegenheitsgeschenken Zuwendungen
zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht.
Die beauftragte Person ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags Substituten und Hilfspersonen beizuziehen."
C.- X ersuchte die KESB am 4. Dezember 2014, wegen des bestehenden Vorsorgeauftrags auf erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu verzichten. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 26. Juni 2015 verkaufte A das Einfamilienhaus in F für Fr. 430'000.– an X. Der Besitzesantritt mit Übergang von Nutzen, Lasten und Gefahr auf den Erwerber wurde auf 1. Juli 2015 festgelegt. Im Abklärungsbericht vom
17. Juli 2015 kam der Amtsarzt Dr.med. Daniel Nützi zum Schluss, dass A in geschäftlichen Belangen nicht mehr in der Lage sei, die Realität vollumfänglich zu beurteilen. Der Präsident der KESB hörte A sowie X, C und B am 15. September 2015 an. Er stellte in Aussicht, den Vorsorgeauftrag zu validieren und mit Weisungen zu versehen. Mit Schreiben vom 16. August 2015 (Eingang bei der KESB: 20. August 2015) teilte X mit, dass er den Vorsorgeauftrag annehme. Er bestätigte dies in einem weiteren Schreiben vom 22. September 2015.
D.- Mit Verfügung vom 25. September 2015 stellte der Präsident der KESB in Einzelzuständigkeit fest, dass der Vorsorgeauftrag von A vom 24. Oktober 2014 gültig sei. Er erklärte diesen hinsichtlich der Vermögens- und Personensorge, ausgenommen die Entscheide über medizinische Massnahmen, sowie der Vertretung im Rechtsverkehr als gültig (Ziffer 1). In Ziff. 2 der Verfügung wurde X als vorsorgebeauftragte Person bezeichnet. Der Aufgabenbereich gemäss öffentlich beurkundetem Vertrag vom 24. Oktober 2014 wurde in Ziff. 3 wiedergegeben. Zusätzlich wurde X in Ziff. 4 die Weisung erteilt, per 17. Juli 2015 ein Inventar zu erstellen und dieses den Geschwistern bis spätestens 30. November 2015 vorzulegen, über die Verwaltung der Vermögenswerte Buchhaltung zu führen, den Geschwistern jeweils im ersten Quartal jedes Jahres einen Jahresabschluss sowie die ausgefüllte Steuererklärung vorzulegen, für allfällige Rechtsgeschäfte nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 ZGB die Zustimmung der Geschwister einzuholen und das fragliche Geschäft bei Uneinigkeit der KESB zu unterbreiten, sowie die Einsichtnahme in die Buchhaltungsführung und Entscheide betreffend Rechtsgeschäfte zu dokumentieren und unterschriftlich bestätigen zu lassen. In Ziff. 5 der Verfügung wurde der Vorsorgebeauftragte ausdrücklich auf seine Pflichten gemäss Auftragsrecht hingewiesen. Für die Entschädigung wurden in Ziff. 6 die Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften sowie die entsprechenden Richtlinien der KESB anwendbar erklärt. Die Gebühr für die Verfügung von Fr. 1'500.– und die Kosten für den Arztbericht vom Fr. 564.80 wurden A auferlegt (Ziff. 7).
E.- X erhob mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 und Ergänzung vom 23. Oktober 2015 gegen die Verfügung des Präsidenten der KESB vom 25. September 2015 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und der Vorsorgeauftrag vollständig umzusetzen; eventualiter sei die Weisung nach Ziff. 4 aufzuheben. Mit Entscheid vom 16. Januar 2017 hob der Präsident der Verwaltungsrekurskommission Ziffer 4 der Verfügung des Präsidenten der KESB Y vom
25. September 2015 (Weisung) zufolge fehlender sachlicher Zuständigkeit des KESB- Präsidenten auf und wies die Angelegenheit an die KESB Y zurück. Im Übrigen blieb die angefochtene Verfügung unverändert.
F.- Am 27. Januar 2017 gewährte die KESB Y den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zum erneuten Erlass einer Weisung nach Art. 368 ZGB und stellte in Aussicht,
dass das Inventar, die Rechnungslegung und die Zustimmung zu besonderen Geschäften zuhanden der KESB Y zu erfolgen hätten. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 erteilte sie gestützt auf Art. 368 Abs. 1 und 2 ZGB X die Weisung, rückwirkend per 17. Juli 2015 ein Inventar zu erstellen und dieses bis 31. August 2017 der KESB Y vorzulegen (Ziff. 1 lit. a), Buchhaltung über die Vermögenswerte von A (weiter) zu führen (lit. b), jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres, d.h. jährlich spätestens per 31. März, den Jahresabschluss, die Aktiven und Passiven sowie jeweils den Vermögensausweis per 31. Dezember des vorangegangenen Rechnungsjahres der KESB Y vorzulegen (lit. c), für Rechtsgeschäfte, welche in Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 ZGB aufgeführt sind, die Zustimmung der KESB Y einzuholen (lit. d) sowie die Rechnungslegung für die Rechnungsperiode vom 17. Juli 2015 bis 30. Juni 2017 bis
31. August 2017 der KESB Y einzureichen (lit. e). Die Gebühr für die Verfügung von Fr.
600.– wurden A auferlegt (Ziff. 2).
G.- Mit Eingabe vom 15. August 2017 und Ergänzung vom 30. September 2017 erhob X gegen die Verfügung der KESB Y vom 4. Juli 2017 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig stellte sie den Beweisantrag, A und die Geschwister persönlich zu befragen. C nahm am 6. November 2017, B am 19. November 2017 Stellung. Beide beantragten sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. D liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 8. Dezember 2017, die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme. B nahm am 31. Dezember 2017, C am 1. Januar 2018 nochmals Stellung.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 15. August 2017 wurde
rechtzeitig eingereicht und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 30. September 2017 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 450 und 450b ZGB, Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [sGS 912.5; abgekürzt: EG-KES] sowie Art. 41 ter des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.- a) In formeller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. A hat ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in F. Die KESB Y war daher sowohl örtlich wie auch sachlich zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (Art. 363 und Art. 23 Abs. 1 ZGB). Sie verfügte in der Besetzung von drei Behördenmitgliedern (Art. 440 Abs. 2 ZGB und Art. 16 EG-KES). A hörte sie persönlich an, den übrigen Verfahrensbeteiligten gewährte sie das rechtliche Gehör schriftlich. Die Verfügung ist sodann hinreichend begründet.
b) Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 11. November 2014 bereits den Entscheid vom 25. September 2015 und vom 4. Juli 2017 gefasst gehabt habe. Es entspricht dem üblichen Vorgehen einer KESB, dass nach den vorgenommenen Abklärungen die Beteiligten über das Ergebnis der Abklärungen, das weitere geplante Vorgehen und insbesondere die ins Auge gefassten Massnahmen orientiert werden und sie dazu Stellung nehmen können. Wenn die Behörde dies nicht tun würde, läge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.- Materiell ist umstritten, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 368 Abs. 1 und 2 ZGB die Weisung erteilte, ein Inventar zu erstellen und dieses bis 31. August 2017 der KESB Y vorzulegen, Buchhaltung über die Vermögenswerte von A zu führen, jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres den Jahresabschluss, die Aktiven und Passiven sowie jeweils den Vermögensausweis per 31. Dezember des vorangegangenen Rechnungsjahres der KESB Y vorzulegen, für Rechtsgeschäfte, welche in Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 ZGB aufgeführt sind, die Zustimmung der KESB Y einzuholen sowie die Rechnungslegung für die Rechnungsperiode vom 17. Juli 2015 bis 30. Juni 2017 bis 31. August 2017 der KESB Y einzureichen.
Bei der Kontrolle der Gültigkeits- und Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Vorsorgeauftrags hat die KESB auch zu prüfen, ob weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Als weitere Massnahmen kommt insbesondere eine Beistandschaft (Art. 390 ff. ZGB) in Frage, und zwar vor allem dann, wenn die KESB im Zug der Abklärungen zur Überzeugung gelangt, dass der Vorsorgeauftrag zur Interessenwahrung der Auftraggeberin allein nicht genügt. Als weitere Massnahmen gemäss Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB sind auch Massnahmen gemäss Art. 368 ZGB denkbar. Nach dieser Bestimmung trifft die KESB von Amtes wegen auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen, wenn die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet nicht mehr gewahrt sind (Abs. 1). Namentlich kann sie der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten ihr die Befugnisse teilweise ganz entziehen (Abs. 2). Die Bestimmung soll den Interessen der betroffenen Person dienen, weshalb die KESB nicht ohne Weiteres einschreiten darf, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Vorausgesetzt wird die Gefährdung der Interessen der Auftraggeberin die fehlende Wahrung der Interessen. Eine tatsächliche Gefahr ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Interessen überhaupt nicht mehr nicht mehr richtig wahrgenommen werden. Ein Hauptanwendungsfall ist die Situation, in der der Beauftragte seine Befugnisse überschreitet. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nicht erforderlich. Es reicht, wenn die Interessen der Auftraggeberin nicht mehr gewahrt werden in Gefahr sind (BSK ZGB I-Jungo, 6. Aufl. 2018, Art. 368 N 2). Die Interessen der auftraggebenden Person sind im Rahmen des Art. 368 ZGB als deren wohlverstandene Interessen zu verstehen. Sie werden im Ausgangspunkt subjektiv durch den rechtsgültigen Willen bzw. mutmasslichen Willen der Person bestimmt. Ist vom mutmasslichen Willen Ausgang zu nehmen, bestimmt sich dieser nach dem Willensprinzip (ZK-Boente, Art. 368 N 27). Massgebend ist somit das, was die Auftraggeberin wirklich mutmasslich wollte.
aa) Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass das Verhältnis unter den vier Geschwistern gemäss eigenen Aussagen zerrüttet und irreparabel verletzt sei. Aufgrund dieser erheblichen familiären Konflikte erscheine die hinreichende Interessenvertretung von A durch den Beschwerdeführer als gefährdet. Eine Überschreitung der Kompetenzen des Beschwerdeführers gegen den Willen der
Betroffenen sei nicht auszuschliessen. Im Laufe des Verfahrens seien wiederholt Dokumente eingegangen, welche dem mündlich geäusserten Willen der Betroffenen widersprochen hätten. Diese habe mehrfach festgehalten, dass bei wichtigen finanziellen Geschäften alle Kinder gemeinsam entscheiden und informiert werden sollten. Zudem habe sie Transparenz zwischen den Kindern, insbesondere hinsichtlich ihrer Vertretung, gefordert. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer Schreiben von A eingereicht, wonach ihm die alleinige Vertretungskompetenz, insbesondere im Bereich der Vermögenssorge, zukommen soll. Eine Beeinflussung seitens des Beschwerdeführers bei der Erstellung dieser Dokumente könne nicht ausgeschlossen werden. Dies werde als erhebliches Indiz einer konkreten Gefährdung der Interessen der Betroffenen erachtet. Der Amtsarzt habe ebenfalls festgestellt, dass derartige Schreiben nicht eigenständig von der Betroffenen hätten verfasst werden können. Hinzukomme, dass hinsichtlich der Veräusserung der Liegenschaft in F ein Arztzeugnis vom 17. Juli 2015 vorliege, welches klare Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt des Hausverkaufs bekunde. Im Ergebnis sei es angemessen, dass die gesamte Rechenschaftsablage direkt gegenüber der KESB Y erfolge. Die Bedenken gegenüber dem Beschwerdeführer hätten nicht aus dem Weg geräumt werden können, weshalb die Massnahme notwendig und verhältnismässig sei. Dass die Rechenschaftsablage gegenüber der KESB zu erfolgen habe, entspreche zudem der klaren Willensäusserung der Betroffenen.
bb) Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass der Vorsorgeauftrag vom 24. Oktober 2014 gültig sei und in umfassender Weise die Vertretung in der Personen- und Vermögenssorge regle. Er selber sei Angestellter mit höherer Verantwortung bei der Swisscom und verfüge über einen einwandfreien Leumund. Es gebe deshalb keine Gründe für eine Weisung nach Art. 368 ZGB. Die von der Vorinstanz aufgeführten Gründe seien keinesfalls als Interessengefährdung zu werten. Er habe schon am 4. März 2015, also mehr als ein halbes Jahr vor der Validierung des Vorsorgeauftrags, angeboten, die finanziellen Angelegenheiten offenzulegen. Eine Einsicht durch seine Geschwister sei damals nicht gewünscht mit fadenscheinigen Gründen abgelehnt worden. Beim Kauf der Liegenschaft sei er noch gar nicht Vorsorgebeauftragter gewesen. Art. 368 ZGB könne nicht zur Anwendung gelangen, wenn noch gar kein Vorsorgeauftrag in Kraft gewesen sei. Es sei nicht verboten, bereits vor Eintritt eines Vorsorgeverhältnisses Rechtsgeschäfte zu tätigen.
Er habe damals bereits seit längerer Zeit die finanziellen Geschäfte seiner Mutter zu bester Zufriedenheit geführt. Die Vorinstanz habe Massnahmen erlassen, bevor er überhaupt mit der Arbeit als Vorsorgebeauftragter habe beginnen können. Dies sei ein präventives Einschreiten, was den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze. Hätten die von der Vorinstanz geltend gemachten Interessengefährdungen tatsächlich vorgelegen, hätte diese mittels vorsorglicher Massnahmen eingreifen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie implizit zugegeben, dass gar kein Handlungsbedarf für ein Einschreiten bestehe. Dadurch, dass die Vorinstanz Gründe aus einer Zeit vorbringe, in der er noch gar nicht Vorsorgebeauftragter gewesen sei, laste sie ihm ungerechtfertigt an, er habe seine Kompetenzen überschritten. Art. 368 ZGB könne erst zum Tragen kommen, wenn ein Vorsorgeauftrag bereits in Kraft sei und die Behörde nachträglich einschreiten müsse. Zudem habe sein Bruder, D, bestätigt, dass er alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Mutter zur vollsten Zufriedenheit ausführe.
c) aa) A trat im Juni 2013 ins Alters- und Pflegeheim in F ein. Am 11. Mai 2014 ersuchte
B die Vorinstanz um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für seine Eltern. Am
25. Mai 2014 verstarb E, der Ehemann von A. Die Vorinstanz stellte deshalb das Verfahren betreffend E ein und führte das Verfahren betreffend A weiter. Während sie Abklärungen traf, beauftragte A mit öffentlich beurkundetem Vorsorgeauftrag vom 24. Oktober 2014 X mit der Personen- und Vermögenssorge sowie der damit zusammenhängenden Vertretung im Rechtsverkehr. Es bestehen Anhaltspunkte, dass bei A bereits in diesem Zeitpunkt eine Demenzentwicklung eingesetzt hatte. Eine Urteilsunfähigkeit im fraglichen Zeitpunkt ist jedoch nicht bewiesen, weshalb für den Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags von der Urteilsfähigkeit von A ausgegangen wurde (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission V-2015/299 P vom 16. Januar 2017 E. 4a). Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 26. Juni 2015 verkaufte A das Einfamilienhaus in F für Fr. 430'000.– an den Beschwerdeführer. Dieser reichte der Vorinstanz am 16. August 2015 ein Arztzeugnis vom 9. Juni 2015 ein, wonach A voll geschäftsfähig und geistig zurechnungsfähig sei, einen Kaufvertrag zu unterschreiben. Nur kurze Zeit später, am 17. Juli 2015, kam der Amtsarzt Dr.med. Daniel Nützi jedoch zum Schluss, dass die kognitive Leistung von A im Kurzzeit- und im Langzeitgedächtnis deutlich eingeschränkt sei und sie an einer bereits fortgeschrittenen Demenz leide. Sie sei deswegen nicht mehr in der Lage, die Realität
vollumfänglich zu erfassen, verantwortungsbewusst zu planen und Entschlüsse mit all den Konsequenzen zu erfassen und durchzusetzen. Die Konsequenzen von Rechtsgeschäften könne sie nicht mehr vollumfänglich beurteilen. Es sei möglich, sie in Rechtsgeschäften zu beeinflussen zu manipulieren. Seines Erachtens sei sie bereits im Zeitpunkt des Hausverkaufs nicht mehr in der Lage gewesen, Rechtsgeschäfte mit all den Konsequenzen zu beurteilen. Damit bestehen erhebliche Anzeichen, dass A bezüglich des Hausverkaufs nicht urteilsfähig war und der Beschwerdeführer dies zu seinen Gunsten ausnutzte. Die Zweifel an der Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Hausverkaufs werden dadurch untermauert, dass A nur wenige Zeit später, am 29. Juli 2015, gegenüber der Vorinstanz aussagte, dass sie kein Haus verkauft habe und dies auch gar nicht wolle. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz mehrere handschriftlich abgefasste Schreiben von A mit Datum vom 12. Oktober 2014 und 13. September 2015 ein, in welchen sie unter anderem festhielt,
dass der Hausverkauf und der Vorsorgeauftrag an den Beschwerdeführer ihrem Willen entspreche. Bereits zum Schreiben vom 12. Oktober 2014 hielt der Amtsarzt in seinem Bericht vom 17. Juli 2015 fest, dass diese Formulierungen seines Erachtens nicht von A stammen würden. Es bestehen deshalb auch bei den fraglichen Schreiben Zweifel, ob diese tatsächlich von A aus freiem Willen verfasst wurden, ob sie vom Beschwerdeführer beeinflusst wurde.
Vor diesem Hintergrund kommen Zweifel auf, ob der Beschwerdeführer stets ausschliesslich im Interesse von A handelte, in gewissen Angelegenheiten auch eigene Interessen verfolgte. Damit sind die Interessen von A ohne Weiteres in Gefahr, denn die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verletzung der rechtlich geschützten Interessen der vorsorgenden Person ist für die Annahme einer Gefährdung im Sinne von Art. 368 Abs. 1 ZGB hinreichend (ZK-Boente, Art. 368 N 72). Es muss nicht – wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. 4 S. 9) – erst etwas nach dem Inkrafttreten des Vorsorgeauftrags vorfallen, damit die Behörde einschreiten darf. Mit anderen Worten muss sich die Gefahr nicht erst konkretisieren, bevor die KESB tätig werden kann. Unerheblich ist zudem, dass der Vorsorgeauftrag klar formuliert wurde. Auch eine klare Formulierung im Vorsorgeauftrag schliesst eine allfällige spätere Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person nicht aus.
bb) Beim Gespräch mit der Vorinstanz vom 11. November 2014 konnte sich A nicht daran erinnern, einen Vorsorgeauftrag errichtet zu haben. Sie hielt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer ihre Finanzen regeln solle, dass aber ihre anderen drei Kinder in Entscheide miteinbezogen werden sollen. Es solle Transparenz herrschen
(vgl. act. 8/1/31). Bei der persönlichen Anhörung von A durch die Vorinstanz am 11. März 2015 führte diese wiederum aus, dass der Beschwerdeführer zwar die Finanzen regeln soll, dass aber wichtige Entscheide miteinander gefällt werden sollen. Der Beschwerdeführer soll nicht alleine bestimmen, sondern eine Buchhaltung führen, damit jeder der Familie sehen könne, wohin das Geld gehe (vgl. act. 8/1/50). Dasselbe äusserte sie bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz am
15. September 2015, wonach sie mit dem Beschwerdeführer als Vorsorgebeauftragter zwar einverstanden, er aber zu kontrollieren sei (vgl. act. 8/1/76). Dass die Vorinstanz Massnahmen gemäss Art. 368 ZGB anordnete, entspricht damit – zumindest dem mutmasslichen – Willen von A.
cc) Insgesamt ergibt sich damit, dass die Vorinstanz zu Recht Massnahmen gestützt auf Art. 368 Abs. 1 ZGB angeordnet hat. Daran ändert nichts, dass sie die Massnahmen erliess, bevor der Beschwerdeführer überhaupt als Vorsorgebeauftragter tätig werden konnte. Massnahmen gemäss Art. 368 ZGB können präventiv im Validierungsentscheid angeordnet werden (ZK-Boente, Art. 368 N 106; ESR Komm- Langenegger, Art. 368 N 2 sowie Art. 363 N 20 und 22).
Im Unterschied zur Verfügung vom 25. September 2015 ordnete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2017 an, dass der Beschwerdeführer nicht mehr gegenüber den Geschwistern Rechenschaft abzulegen und bei diesen die Zustimmung für Rechtsgeschäfte, welche in Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 ZGB aufgeführt sind, einzuholen hat, sondern dass die Rechenschaftsablage gegenüber der KESB zu erfolgen hat und bei dieser auch die Zustimmung für die genannten Geschäfte einzuholen ist. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die vier Geschwister untereinander zerstritten sind. Dies bestätigten sowohl C mit Eingaben vom 6. November 2017 und 1. Januar 2018 als auch B mit Schreiben vom 19. November 2017 und 31. Dezember 2017. Eine gemeinsame Kontrolle durch die Geschwister erscheint damit nicht umsetzbar. Dass die Vor-instanz unter diesen Umständen anordnete, dass die gesamte Rechenschaftsablage gegenüber der KESB zu erfolgen hat, ist nachvollziehbar und
nicht zu beanstanden. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er zu D nach wie vor ein gutes Verhältnis habe, und lediglich das Verhältnis zu C und B gestört sei, nichts zu ändern. Dass der KESB über Art. 368 ZGB das Recht eingeräumt wird, anstelle der vorsorgenden Person die erforderlichen Massnahmen zu treffen, steht dem Institut des Vorsorgeauftrags nicht – wie der Beschwerdeführer vorbringt – entgegen. Denn bei einem Vorsorgeauftrag legt die Auftraggeberin ihr gesamtes persönliches und vermögensrechtliches Schicksal in die Hände des Beauftragten, wobei diesem eine grosse Einflussmöglichkeit, mitunter eine gleichsam unbeschränkte Macht zukommt. Die Auftraggeberin ist daher darauf angewiesen, dass zu ihrem Schutz nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit gegebenenfalls die KESB tätig wird (Jungo, a.a.O., Art. 368 N 1; ZK-Boente, Art. 368 N 1 ff.).
Die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen sind geeignet, die ordnungsgemässe Erfüllung des Vorsorgeauftrags sicherzustellen. Der Beschwerdeführer bringt keine Einwände gegen die einzelnen Massnahmen vor, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es bleibt einzig anzumerken, dass die in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2017 angeordneten Fristen, wonach der Beschwerdeführer ein Inventar zu erstellen und dieses sowie die Rechnungslegung für die Rechnungsperiode vom 17. Juli 2015 bis 30. Juni 2017 bis 31. August 2017 einzureichen hat, aufgrund des Beschwerdeverfahrens längst abgelaufen sind. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer entsprechend neue angemessene Fristen zu setzen.
4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht Massnahmen gemäss Art. 368 ZGB angeordnet hat. Diese sind sowohl erforderlich als auch geeignet, die ordnungsgemässe Erfüllung des Vorsorgeauftrags sicherzustellen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. An diesem Entschluss des Gerichts würde die Befragung der Ärztin Dr.med. Sabine Helbling, die A die Gebärmutter entfernte, nichts ändern, weshalb – entgegen des Antrags des Beschwerdeführers – darauf zu verzichten ist. Da dem Antrag der Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde entsprochen wird, erübrigt sich deren Beweisantrag, wonach A und die Geschwister zur Sachlage zu befragen sind.
5.- Nach Art. 11 lit. a EG-KES und Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Die Abweisung der Beschwerde hat demnach zur Folge, dass die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist zu verrechnen.
Entscheid:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter
Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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