Zusammenfassung des Urteils V-2016/102: Verwaltungsrekurskommission
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat entschieden, dass das Kind B aufgrund einer Essstörung in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht bleibt. Der Vater hat dagegen Beschwerde eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Die Behörde entschied, dass die Massnahme notwendig und angemessen ist, um das Wohl des Kindes zu schützen. Der Vater muss die Gerichtskosten tragen und die Rechtsvertreterin der Mutter wird entschädigt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | V-2016/102 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Kindes- und Erwachsenenschutz |
Datum: | 21.04.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 85 Abs. 1 IPRG (SR 291) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ (SR 0.211.231.011); Art. |
Schlagwörter: | Recht; Unterbringung; Kinder; Kindes; Kinderspital; Aufenthalt; Beschwerde; Gefährdung; Eltern; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Rechtsvertreter; Aufhebung; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Verfahren; Verhandlung; Entlassung; Mutter; Ostschweizer; Schweiz; Antrag; Wohnsitz; Behandlung; Massnahme; Vorinstanz; Sodann |
Rechtsnorm: | Art. 25 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 314b ZGB ;Art. 315 ZGB ;Art. 426 ZGB ;Art. 428 ZGB ;Art. 450e ZGB ;Art. 54 ZPO ; |
Referenz BGE: | 107 Ia 52; 120 II 384; 121 III 306; 140 V 136; |
Kommentar: | - |
Präsident Stefan Zürn, Fachrichter Heinz Erismann und Sieglinde Marte, Gerichtsschreiberin Franziska Geser
A, Beschwerdeführer,
vertreten durch lic.iur. Tim Walker, Rechtsanwalt, Unterdorf 5, 9043 Trogen,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E und
B, geb. 2003, verbeiständet, Beschwerdebeteiligte, C (Mutter),
vertreten durch lic.iur. Christine Kobelt, Rechtsanwältin, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St.
Gallen, Beschwerdebeteiligte, betreffend
fürsorgerische Unterbringung (Abweisung des Entlassungsgesuchs) Sachverständige: Dr.med. D, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
Sachverhalt:
A.- B wurde als zweites Kind von A (Vater) und C (Mutter) geboren. Die Familie lebte in den USA. B und ihre Schwester wurden magersüchtig. Die Eltern entschieden einvernehmlich, dass die Mutter im Oktober 2014 mit den Kindern in die Schweiz reisen solle, damit die Kinder hier therapiert werden könnten. B hat inzwischen verschiedene stationäre Therapien hinter sich. Die Mutter hat ihren Lebensmittelpunkt mittlerweile in der Schweiz. Gemäss eigenen Angaben hat sie hier eine Wohnung sowie eine Arbeitsstelle. Vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist ein Verfahren betreffend Zuteilung der elterlichen Sorge hängig.
B.- Mit Verfügung vom 5. November 2015 entzog die KESB beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B und ordnete deren fürsorgerische Unterbringung im Ostschweizer Kinderspital St. Gallen an. Am 9. Dezember 2015 wies die KESB das Entlassungsgesuch von B ab. Die begründete Verfügung wurde den
Verfahrensbeteiligten am 24. März 2016 schriftlich eröffnet. Dagegen erhob der Vater durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. April 2016 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Er stellte den Antrag, die fürsorgerische Unterbringung von B im Kinderspital St. Gallen sei sofort aufzuheben und B sei in die USA zu ihrem Vater zu entlassen, auch superprovisorisch und vorsorglich. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung.
C.- Am 21. April 2016 fand die mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, B und die Mutter sowie deren Rechtsvertreterin teilnahmen. Drei Ärzte waren als Auskunftspersonen des Kinderspitals anwesend. Die Sachverständige befragte B und erstattete ihren gutachterlichen Bericht mündlich (vgl. Verhandlungsprotokoll). Zwei Vertreter der Vorinstanz nahmen an der Verhandlung teil. Sodann sorgten zwei Vertreter der Stadtpolizei St. Gallen für die Sicherheit aller Beteiligten.
Auf die Ausführungen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Der Beschwerdeführer bestreitet die örtliche Zuständigkeit der Schweiz. Die USA haben das Haager Kindesschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996 (SR 0.211.231.011, abgekürzt: HKsÜ) zwar nicht ratifiziert, kraft des gesetzlichen Verweises in Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (SR 291, abgekürzt: IPRG) gelangt dieses aber auch gegenüber Nichtvertragsstaaten zur Anwendung (BGE 140 V 136 E. 4.2.2). Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Behörden, seien es Gerichte Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen. B hält sich bereits seit Oktober 2014 in der Schweiz auf. Sie hat ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort somit in der Schweiz. Innerhalb der Schweiz ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig (Art. 315 ZGB).
Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Die Mutter hat ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz begründet, wohingegen der Vater noch in den USA wohnhaft ist. Die Eltern haben folglich keinen gemeinsamen Wohnsitz. Beiden Eltern ist zudem das Aufent haltsbestimmungsrecht über das Kind entzogen, weshalb Bs Aufenthaltsort als Wohnsitz gilt. B hält sich in F auf. Somit ist die Zuständigkeit der KESB E gegeben.
Anwendbar ist das Recht des zuständigen Vertragsstaates (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ). Folglich gilt Schweizer Recht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters zum amerikanischen Recht sind somit unbeachtlich.
B befindet sich zurzeit noch per fürsorgerischer Unterbringung im Ostschweizer Kinderspital. Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ist dementsprechend im heutigen Zeitpunkt gerade noch gegeben, auch wenn sich eine baldige Entlassung abzeichnet. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter hielten anlässlich der Verhandlung trotz entsprechendem Hinweis ausdrücklich an der Beschwerde fest. Auf die Beschwerde ist folglich unabhängig von Zweckmässigkeitsüberlegungen einzutreten.
Die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung (FU) gelten sinngemäss, wenn das Kind in einer geschlossenen Einrichtung in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden muss (Art. 314b Abs. 1 ZGB).
aa) Unter den Begriff der geschlossenen Einrichtung fallen alle möglichen "Vorsorgeeinrichtungen", in denen Personen ohne gegen ihren Willen persönliche Fürsorge erfahren (BBl 1977 III, S. 28). Dazu zählen alle Institutionen, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen aufgrund der Betreuung und Überwachung spürbar einschränken (vgl. BGE 121 III 306 E. 2b mit Hinweisen). Der Aufenthalt muss als Eingriff in die Garantie der persönlichen Freiheit des Kindes zu werten sein (vgl. GVP 1993 Nr. 27 mit Hinweis auf Markus Lustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Freiburg 1987, S. 83; Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel
2011, Rz. 245). Letztere schützt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur die Bewegungsfreiheit und die körperliche Identität, sondern darüber hinaus alle Freiheiten, die elementare Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung des Menschen darstellen (vgl. BGE 107 Ia 52 E. 3a). Nur wenn die Summe aller Beschränkungen der persönlichen Freiheit, denen das Kind in der Institution ausgesetzt ist, ein Ausmass erreicht, das im Vergleich zur Summe der Beschränkungen, die seine Altersgenossen in der durchschnittlichen Familie erfahren, eindeutig grösser ist, handelt es sich um eine geschlossene Einrichtung (vgl. GVP 1993 Nr. 27 mit Hinweis auf Lustenberger, a.a.O., S. 87, 100 und 104; VRKE V-2012/133 vom 11. September 2012; Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Rz. 244). Unter einer psychiatrischen Klinik ist andererseits ein Krankenhaus mit einer besonderen psychiatrischen Abteilung zu verstehen, die Patienten stationär betreut (Christof Bernhart, a.a.O., Rz. 243).
bb) B muss im Ostschweizer Kinderspital einem strikt geregelten Behandlungsprogramm folgen. Sie hat einen vorgegebenen Essplan, wird beim Essen begleitet, hat Gewichtsziele zu erreichen und erhält regelmässig Psychotherapie. Sie besucht zurzeit keine ordentliche Schule und hat keinen Kontakt zu gesunden gleichaltrigen Kindern. Sie wird von der Aussenwelt weitgehend abgeschirmt. Die Besuchs- und Telefonzeiten mit den Eltern und der Schwester sind klar geregelt. Im Vergleich zu ihren Altersgenossen in einer durchschnittlichen Familie wird sie – auch wenn das Programm ihr mit fortlaufender Zeit und besserem Gesundheitszustand immer mehr Freiheiten gewährt – aufgrund der Betreuung und Überwachung in ihrer Freiheit deutlich stärker eingeschränkt. Dementsprechend handelt es sich beim Ostschweizer Kinderspital um eine geschlossene Einrichtung im Sinne des Gesetzes. Die Verwaltungsrekurskommission ist folglich zur Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig (Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB sowie Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES, und Art. 41ter des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).
Die Beschwerde vom 11. April 2016 ist rechtzeitig innert 10 Tagen eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 314b ZGB i.V.m. 428 Abs. 1 ZGB sowie Art. 27 EG-KES i.V.m. Art. 450, 450b und
450e ZGB). Der Vater ist eine am Verfahren beteiligte Person und damit beschwerdebefugt.
Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die fürsorgerische Unterbringung gemeinsam, da Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 314b Abs. 1 ZGB eng miteinander verknüpft sind. Weder der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts noch der fürsorgerischen Unterbringung kommt in diesem Verfahren eine selbständige Bedeutung zu, denn die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist notwendige Voraussetzung der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung gegenüber einer unmündigen Person (vgl. zum alten Recht VRKE V-1999/22 vom 1. April 1999 in Sachen R.G., S. 14 mit weiteren Hinweisen; BGE 120 II 384 E. 4b). Erweist sich die fürsorgerische Unterbringung in der gerichtlichen Überprüfung als rechtmässig und angemessen, so ist auch die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu bestätigen; andernfalls ist mit der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben. Eine selbständige richterliche Beurteilung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ergäbe keinen Sinn, weil diese stets mit einer entsprechenden Unterbringung verbunden ist (vgl. dazu ZVW 1996, S. 121 ff.; AJP 1995, S. 364; Lustenberger, a.a.O., S. 159; BGE 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3). Dementsprechend ist die 10-tägige Beschwerdefrist sowohl hinsichtlich der fürsorgerischen Unterbringung als auch der gleichzeitig zu prüfenden Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts massgeblich. Es würde keinen Sinn machen, wenn nach einer Bestätigung der fürsorgerischen Unterbringung anschliessend aufgrund unterschiedlich langer Rechtsmittelfristen auch noch die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts angefochten werden könnte.
Zusammenfassend ergibt sich, dass in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung, verbunden mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, auf die Beschwerde einzutreten ist. Dabei ist aufgrund der im Verhandlungszeitpunkt vorliegenden Situation zu entscheiden. Das vor der KESB hängige Verfahren betreffend Zuteilung der elterlichen Sorge wird davon nicht betroffen.
2.- Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte den Antrag auf Anwesenheit der Presse an der Verhandlung. Das Verfahren vor der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde sowie den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist jedoch zum Schutz der Privatsphäre der Beteiligten von Gesetzes wegen gerade nicht öffentlich (Art. 13 EG-KES; vgl. auch Art. 54 Abs. 4 ZPO). Der Antrag wurde dementsprechend abgewiesen.
3.- Des Weiteren stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 11. April 2016 den Antrag, die fürsorgerische Unterbringung von B im Kinderspital St. Gallen und die Entlassung zum Vater in die USA sei superprovisorisch beziehungsweise vorsorglich zu verfügen. Bei einer Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung gelangt bereits ein schnelles Verfahren zur Anwendung, so muss die Beschwerde nicht begründet werden, die Fristen sind verkürzt und die Verhandlung erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen. Die Beurteilung einer fürsorgerischen Unterbringung erfordert von Gesetzes wegen zwingend eine Anhörung der betroffenen Person sowie ein ärztliches Gutachten (Art. 450e ZGB). Dementsprechend fällt die Anordnung superprovisorischer Massnahmen gänzlich aus ser Betracht. Sodann könnte mit vorsorglichen Massnahmen schon rein aus organisatorischer Sicht kein noch schnellerer Entscheid erzielt werden. Die Anträge werden dementsprechend abgewiesen. Im Übrigen erscheint es mindestens als unverhältnismässig, dass der Rechtsvertreter die vorinstanzliche Verfügung erst nach sieben Tagen auf der Post abholt, trotz fehlender Begründungspflicht die volle zehn tägige Beschwerdefrist ausnutzt und ihm dann eine Verhandlung innerhalb von fünf Tagen nicht genügend schnell gehen kann.
4.- a) Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde es den Eltern, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Im Gegensatz zu erwachsenen Personen, bei denen zumindest ein in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannter Einweisungsgrund vorliegen muss (psychische Störung, geistige Behinderung schwere Verwahrlosung), können Unmündige bereits bei einer Gefährdung, der nicht auf andere Weise begegnet werden kann, in angemessener Weise untergebracht werden. Eine Gefährdung im Sinn von Art. 310 Abs. 1 ZGB ist dann gegeben, wenn das Kind in seinem Umfeld nicht mehr in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Dabei kann eine solche Gefährdung insbesondere auf Schwächezuständen
beruhen, wie sie in Art. 426 Abs. 1 ZGB umschrieben sind. Sie muss es aber nicht, weshalb nicht nur zu prüfen ist, ob ein Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. Insbesondere können auch andere Umstände eine rechtlich relevante Gefährdung im Sinn von Art. 310 Abs. 1 ZGB begründen. Besteht die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls, so ist das Kind gefährdet. Es ist nicht erforderlich, dass sich diese Gefährdung bereits verwirklicht hat (GVP 1990 Nr. 37 mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend ist zu prüfen, ob im heutigen, für das Urteil massgebenden Zeitpunkt eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Art. 310
Abs. 1 ZGB gegeben ist. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers stellen weder eine Suizidgefahr noch eine Fremdgefährdung Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung eines Kindes dar.
Im Entscheid vom 9. Dezember 2015 führte die KESB zusammengefasst aus, dass B sich in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befinde. Sie sei nicht nur sehr stark in ihrer Magersucht verhaftet, sondern es bestehe auch die Gefahr, dass sich B um jeden Preis der Therapie entziehen möchte. Mit dem Gewicht von 24,5 Kilogramm befinde sie sich nicht in einem stabilen Zustand. Es müsse mit verschiedenen ernsthaften gesundheitlichen Komplikationen gerechnet werden. In einem ambulanten Setting könnten die teilweise lebensbedrohlichen Situationen nicht beherrscht werden.
Die Sachverständige führte in ihrem mündlichen Gutachten anlässlich der Verhandlung vom 21. April 2016 aus, bei B liege eine Essstörung, eine sogenannte Anorexia nervosa, vor. Die Störung sei bei B sehr massiv und in sehr jungem Alter aufgetreten. Das frühe Auftreten habe entsprechende Konsequenzen für die Entwicklung. Die Krankheit habe einen längeren Verlauf und werde häufig chronisch. Es könne beispielsweise zu Herzrhythmusstörungen und auch zu Todesfällen kommen. Deshalb sei eine gute und professionelle Behandlung auf verschiedenen Ebenen notwendig. Die Behandlung im Kinderspital habe bis zum heutigen Zeitpunkt Erfolg gezeigt und sei deshalb unbedingt weiterzuführen. Der Übergang in den Alltag mit einer ambulanten psychotherapeutischen Weiterbehandlung und den Kinderspital im Hintergrund müsse begleitet und kontrolliert erfolgen. Bei ausbleibender Behandlung sei B ernsthaft gefährdet.
B ist durch ihre Krankheit in ihrer Entwicklung ernsthaft gefährdet. Die Eltern streiten sich um die elterliche Sorge, weshalb B sich zudem in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt befindet. Vor dem Eintritt ins Kinderspital befand sich B aufgrund ihres geringen Gewichts in einem lebensbedrohlichen Zustand. Die Eltern waren nicht in der Lage, B die notwendige Betreuung und Fürsorge zukommen zu lassen, weshalb der Eintritt in die Klinik erforderlich war. Im strikte geführten Programm des Kinderspi tals gelang es, eine Gewichtszunahme herbeizuführen. B hat heute ein Gewicht von rund 31,4 Kilogramm. Zudem erhält sie regelmässige Psychotherapie. Körperlich ist sie gemäss Ausführungen der Auskunftspersonen des Kinderspitals noch untergewichtig, befindet sich aber im Übrigen in einem guten Allgemeinzustand. Die psychische Störung hingegen lässt sich nicht derart schnell beheben. B benötigt auch in Zukunft Unterstützung bei der Einhaltung der Mahlzeiten sowie eine Betreuung in psychotherapeutischer Hinsicht. Zurzeit ist noch kein Helfernetz installiert. Das Kinderspital und die Vorinstanz sind jedoch im Begriffe der Organisation der ambulanten Nachbehandlung. Sodann finden zurzeit Belastungserprobungen statt. B verbringt immer wieder Urlaube bei ihrer Mutter, die bis zur Entlassung stetig verlängert werden. Sodann besteht die Integration in die Schule bevor. Unter den gegebenen Umständen ist es enorm wichtig, dass der Austritt aus dem Kinderspital kontrolliert und geordnet abläuft. Die Vorinstanz bezieht denn auch alle Beteiligten in ihre Planung und Abwägungen mit ein, um eine möglichst gute Lösung für B zu erzielen. Eine Entlassung ist innerhalb der nächsten zwei Wochen indiziert. Sodann ist der vorinstanzliche Entscheid über die Zuteilung der elterlichen Sorge zurzeit noch ausstehend, wird aber innert absehbarer Zeit gefällt werden. Bei einer sofortigen, vorzeitigen Entlassung wäre somit weder die Betreuung und Tagesstruktur von B geregelt, noch wäre klar, wo sie sich aufhalten könnte. Der Rahmen für eine weitere Stabilisierung ihres Zustands wäre dementsprechend nicht gegeben. B wäre nicht mehr in der für ihre körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt. Das Kindswohl wäre somit stark gefährdet und es wäre mit einer erneuten Verschlechterung ihres Zustands innert kurzer Zeit zu rechnen.
5.- Auch wenn bei B von einer in Art. 310 Abs. 1 ZGB beschriebenen Gefährdung auszugehen ist, erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Abweisung des Entlassungsgesuchs aus dem Ostschweizer Kinderspital nur dann als begründet, wenn und soweit der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Der
verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass ein staatlicher Eingriff in die Freiheit eines Kindes nur so weit gehen darf, als das zu erreichende Ziel dies erfordert. Ausserdem muss die gewählte Institution zur Erfüllung dieser Aufgabe geeignet sein.
Zunächst ist zu prüfen, ob das Ostschweizer Kinderspital als Einrichtung geeignet ist, der gefährdeten Entwicklung von B entgegenzuwirken. Die Eignung der Einrichtung beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Einrichtung dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BGE 5C.258/2006 vom 22. Dezember 2006, E. 3.1.1). Geeignet ist nicht gleichbedeutend mit ideal. Es genügt, wenn die Einrichtung den wesentlichen Bedürfnissen des Schutzbefohlenen in Bezug auf die persönliche Fürsorge entspricht. Lässt sich keine geeignete Einrichtung finden, hat die Unterbringung zu unterbleiben (Hermann Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 426 ZGB N 13 ff.).
B befindet sich im Ostschweizer Kinderspital in einem speziell auf ihre Essstörung ausgerichteten Behandlungsprogramm, in dem sie sowohl in somatischer als auch in psychotherapeutischer Hinsicht intensiv betreut wird. Die Behandlung zeigt denn auch im heutigen Zeitpunkt einen deutlichen Erfolg. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass es sich beim Ostschweizer Kinderspital um eine geeignete Anstalt handelt, um der Gefährdung von B entgegenzuwirken.
Sodann ist zu prüfen, ob der Gefährdung des Kindes auch anders begegnet werden kann.
Die bisherigen Anstrengungen der Eltern haben nicht zu einer Besserung der Situation geführt. Der Loyalitätskonflikt, in dem sich B aufgrund des elterlichen Streits über das Sorgerecht befindet, erschwert eine Besserung noch zusätzlich. Ohne ein geeignetes Helfernetz kann B ausserhalb des Spitals die notwendige Behandlung und Fürsorge nicht gewährt werden. Das Kinderspital bereitet in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz ein nachstationäres ambulantes Setting vor. Eine Entlassung ist in rund zwei Wochen indiziert. Eine sofortige Entlassung vor der Organisation des ambulanten Settings
würde das Kindswohl gefährden. Eine mildere Massnahme fällt dementsprechend im heutigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein Austritt innerhalb der nächsten zwei Wochen ohnehin geplant ist und ein entsprechendes nachstationäres Setting organisiert wird, nicht in Betracht und es kann der Kindeswohlgefährdung aktuell nur mit einer stationären Massnahme begegnet werden.
Damit steht fest, dass die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme im heutigen Zeitpunkt notwendig und angemessen und somit verhältnismässig ist. Die Unterbringung B im Ostschweizer Kinderspital erweist sich als geeignet und erforderlich, um der Gefährdung des Kindeswohls entgegenzuwirken. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.- Nach Art. 11 lit. a EG-KES i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Eine Gebühr von Fr. 2'000.– zuzüglich Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 380.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Da der Beschwerdeführer mit seinem Begehren unterliegt, sind ihm die amtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat einen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, den Antrag jedoch nicht begründet und auch keinerlei Unterlagen, aufgrund derer die Prozessbedürftigkeit hätte geprüft werden können, eingereicht. Der Antrag ist folglich abzuweisen.
7.- Ausseramtliche Kosten werden entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den Verfahrensbeteiligten ebenfalls nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Mutter hat für die Verhandlung im vorliegenden Verfahren ihre Rechtsvertreterin beigezogen und mit dem Antrag auf Abweisung obsiegt. Vor der Verwaltungsrekurskommission beträgt das Honorar pauschal Fr. 1‘000.– bis Fr. 12‘000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; abgekürzt: HonO). Innerhalb dieses Rahmens wird das Honorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Der Rechtsvertreterin war der
Fall bereits aus den bei der Vorinstanz hängigen Verfahren bekannt. Sodann stellten sich keine allzu schwierigen tatsächlichen rechtlichen Fragen. Beschwerdethema war lediglich die fürsorgerische Unterbringung. Das Verfahren beschränkte sich für sie im Wesentlichen auf die mündliche Verhandlung sowie eine entsprechende Vorbereitung. Unter diesen Umständen und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheint ein pauschales Honorar von Fr. 1‘500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Mutter mit Fr. 1‘500.– für ihre ausseramtlichen Kosten zu entschädigen.
Präsidialverfügung:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Entscheid:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die amtlichen Kosten von Fr. 2'380.– (amtliche Kosten Fr. 2‘000.–; Kosten der Übersetzung Fr. 380.–) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat C mit pauschal Fr. 1‘500.-- (Barauslagen und MWST
inkl.)
zu entschädigen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.