Zusammenfassung des Urteils V-2011/7: Verwaltungsrekurskommission
X, männlich, wurde aufgrund einer manischen Episode in die Kantonale Psychiatrische Klinik eingewiesen. Er legte Klage gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung ein, welche von der Verwaltungsrekurskommission geprüft wurde. Die medizinischen Sachverständigen stellten eine psychische Störung fest, jedoch wurde festgestellt, dass X nicht die Kriterien für eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche erfüllte. Die Klage wurde daher gutgeheissen und die Einweisungsverfügung aufgehoben.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | V-2011/7 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Verwaltungsrekurskommission |
Datum: | 26.01.2011 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 397a Abs. 1 ZGB (SR 210). Die Annahme des Einweisungsgrundes der Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im juristischen Sinne setzt voraus, dass entsprechende Störungszeichen für einen juristischen Laien erkennbar sind. Ungewöhnliche Verhaltensweisen, welche noch nicht als solche Störung erscheinen, reichen dazu nicht aus. |
Schlagwörter: | Geisteskrankheit; Störung; Geistesschwäche; Einweisung; Freiheitsentziehung; Sinne; Störungen; Verwaltungsrekurskommission; Klage; Rückbehaltungsverfügung; Schwellenwert; Episode; Zeitpunkt; Verhalten; Hausarzt; Verfügung; Eingabe; ürzt:; Gesetzes; Einweisungsverfügungen; Klägers; Krankheit; Laien |
Rechtsnorm: | Art. 386 ZGB ;Art. 397a ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
X (Jahrgang 1945) ist verheiratet und wohnt in einem Einfamilienhaus in A. Er hat zwei erwachsene Töchter. Er ist pensioniert, arbeitet aber noch als Fahrlehrer und Chauffeur.
In einem Administrativmassnahmeverfahren des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen wurde die Fahrtauglichkeit von X untersucht. Er erhielt im Jahre 2004 die Auflage, sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen und Behandlungen zu unterziehen. X suchte daraufhin halbjährlich seinen Hausarzt auf. Mitte Dezember 2010 willigte er auf Anraten seines Hausarztes in eine Therapie bei Dr.med. Z ein.
Der Hausarzt verfügte am 12. Januar 2011 die vorsorgliche Einweisung von X in die Kantonale Psychiatrische Klinik (nachfolgend: KPK) St. Pirminsberg. Am 14. Januar 2011 erliess auch Dr.med. Z eine Verfügung und wies X vorsorglich in die KPK
St. Pirminsberg ein. Der Eintritt erfolgte am 14. Januar 2011.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2011 erhob X Klage bei der Verwaltungsrekurskommission betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung. Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 wurde X amtsärztlich in der Klinik zurückbehalten.
Aus den Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Eingabe vom 15. Januar 2011 wurde angebrachtermassen als Klage gegen die Rückbehaltungsverfügung vom 19. Januar 2011 in das Geschäftsverzeichnis der Verwaltungsrekurskommission aufgenommen und erfüllt zusammen mit der Eingabe vom 24. Januar 2011 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 397d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210; abgekürzt: ZGB], Art. 75f des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [sGS 911.1; abgekürzt: EG zum ZGB] sowie Art. 71a lit. a, 71c Abs. 1 und 71d in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP]). Auf die Klage ist somit einzutreten, soweit sie sich gegen die amtsärztliche Rückbehaltungsverfügung richtet.
Die vorsorglichen Einweisungsverfügungen vom 12. und 14. Januar 2011 für die Dauer von jeweils fünf Tagen sind mit heutigem Datum dahingefallen (Art. 75b Abs. 2 und 3 EG zum ZGB). Ob zwei vorsorgliche Einweisungsverfügungen nötig waren, kann offen bleiben. Der Amtsarzt des Kantons St. Gallen war sachlich und örtlich zum Erlass der angefochtenen Rückbehaltungsverfügung am Wohnort des Klägers zuständig, nachdem er von einer psychischen Krankheit ausging (vgl. GVP 1990 Nrn. 40 und 41 m.w.H.).
2.- Gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB setzt die fürsorgerische Freiheitsentziehung in materieller Hinsicht voraus, dass die davon betroffene mündige entmündigte Person entweder an Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen an schwerer Verwahrlosung leidet und deswegen der persönlichen Fürsorge bedarf, die ihr nicht anders als durch die Einweisung in eine geeignete Anstalt der tatsächlich gewählten Art erwiesen werden kann.
Die Vorinstanz geht von einer Geisteskrankheit mit einer Selbstgefährdung aus. Zu prüfen ist, ob eine Geisteskrankheit Geistesschwäche im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB vorliegt und die fürsorgerische Freiheitsentziehung verhältnismässig ist.
Der Begriff der Geisteskrankheit ist - analog dem im Vormundschaftsrecht geltenden Terminus - auch im Bereiche der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ein Rechtsbegriff und nicht in streng medizinischem Sinne auszulegen. In Lehre und Rechtsprechung sind mit dem juristischen Begriff der Geisteskrankheit Fälle gemeint, bei denen psychische Symptome Verlaufsweisen hervortreten, die einen stark auffallenden Charakter haben und die bei einem besonnenen Laien nach hinreichender Bekanntschaft mit dem Betroffenen den Eindruck völlig uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger, grob befremdender Störungszeichen erwecken. Als Geisteskrankheit im juristischen Sinne gelten demnach alle psychischen Störungsformen (im medizinischen Sinn), sofern sie den „juristischen Schwellenwert“ der Uneinfühlbarkeit durch den besonnenen Laien erreichen. Wird dieser juristische Schwellenwert nicht erreicht, liegt keine Geisteskrankheit, möglicherweise jedoch eine Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes vor. Eine solche wird angenommen, wenn auf die Dauer psychische Störungen auftreten, die ein besonnener Laie nicht mehr als Krankheit erachtet, weil sie bei ihm nicht den Eindruck uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger Störung und „Verrücktheit“ erwecken, die ihm aber doch als Störungen (unter Umständen sehr stark) auffallen. Die Störungen erscheinen dabei irgendwie noch einfühlbar, weil sie nach aussen nur quantitativ vom „Normalen“ abweichen. Dieser Begriffsbestimmung entsprechend sind demnach - über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus - unter dem juristischen Begriff der Geistesschwäche nicht bloss intellektuelle Schwächen, sondern auch bloss psychische Störungen ohne intellektuelle Komponente zu verstehen, wenn diese Störungen hinreichend ausgeprägt sind (vgl. GVP 1988 Nr. 35 mit Hinweisen).
Aus dem Bericht der begutachtenden Fachrichterin vom 17. Januar 2011 geht hervor, dass der Kläger sich in einer manischen Episode befinde. An der Verhandlung führte sie aus, möglich sei auch eine manisch-depressive Erkrankung, da vor vier Jahren depressive Erscheinungen aufgetreten seien. Aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen von vier verschiedenen ärztlichen Sachverständigen ist eine psychische Störung im medizinischen Sinn ausgewiesen.
Es ist zu prüfen, ob der Kläger im heutigen, für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt psychische Störungszeichen aufweist, die den erwähnten Schwellenwert der
Uneinfühlbarkeit bzw. die hinreichende Ausgeprägtheit erreichen, um als Geisteskrankheit Geistesschwäche im juristischen Sinn gelten zu können.
In der angefochtenen Rückbehaltungsverfügung vom 19. Januar 2011 wird in Übereinstimmung mit den beiden vorsorglichen Einweisungsverfügungen vom 12. und
14. Januar 2011 festgehalten, der Kläger befinde sich in einer manischen Episode und sein Verhalten sei auch für besonnene Laien stark auffallend. Sein krankheitsbedingtes Verhalten sei finanziell sehr risikohaft und bedeute für seine Umgebung eine unzumutbare Belastung. An der fachrichterlichen Einvernahme vom 17. Januar 2011 führte der Kläger aus, dass er, obwohl er pensioniert sei, arbeiten wolle. Er habe
Fr. 80'000.-- in einen Lastwagen investiert, um einen Auftrag von der Post zu bekommen. Neben den Aufträgen, die er für die Post ausgeführt habe, arbeite er auch immer noch als Fahrlehrer und restauriere Lastwagen und handle mit ihnen. Zudem habe er vor, ein Hotel zu kaufen und als Wirt zu arbeiten. An der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2011 gab er an, dass er Stress abgebaut habe und nicht mehr für die Post arbeite (Protokoll, S. 4). Für ihn sei das keine Krankheit, wenn jemand gerne arbeite. Er habe noch nie so viel fakturiert wie im Dezember 2010 (Protokoll,
S. 5).
Es ist unverkennbar, dass der Kläger seit seiner Pensionierung plötzliche Aktivitäten entwickelt hat, die über das übliche Verhalten in diesem Lebensabschnitt hinausgehen. Seine Ausführungen sind jedoch nicht tiefgehend abwegig völlig uneinfühlbar. Sein Wunsch, auch nach der Pensionierung weiterhin zu arbeiten kann nicht als grob befremdend bezeichnet werden. Es fehlen wahnhafte offensichtlich realitätsfremde Elemente. Der juristische Schwellenwert der Uneinfühlbarkeit wird nicht erreicht. Es liegt daher keine Geisteskrankheit im Sinne des Gesetzes vor. Auch die weniger weitgehenden Anforderungen an das Vorliegen einer Geistesschwäche sind nicht erfüllt. Die medizinischen Fachleute sprechen zwar von einer manischen Episode, juristisch fehlt es jedoch an hinreichend ausgeprägten Störungszeichen. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte für eine Überbezahlung der getätigten Investitionen, gar eine Überschuldung vor. Auch wenn sich die Investition für die Post im Nachhinein als nutzlos erwiesen hat, kann das Handeln des Klägers im heutigen Zeitpunkt nicht als sehr risikohaft bezeichnet werden. Sollte es dennoch dazu kommen, dass der Kläger unüberlegte finanzielle Investitionen tätigt und eine Überschuldung droht, so besteht
die Möglichkeit, eine vorläufige Fürsorge nach Art. 386 ZGB anzuordnen. Lässt der gesundheitliche Zustand des Klägers das Führen von Fahrzeugen nicht mehr zu, kann ein Führerausweisentzug geprüft werden. Auch diese Befürchtungen vermögen eine fürsorgerische Freiheitsentziehung im heutigen Zeitpunkt nicht zu rechtfertigen, wenn weder eine Geisteskrankheit noch eines Geistesschwäche vorliegt.
Gestützt auf den an der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck und die Akten zeigt der Kläger im heutigen Zeitpunkt Verhaltensweisen, welche von den medizinischen Sachverständigen als manische Episode bezeichnet werden, juristisch jedoch weder das Ausmass einer Geisteskrankheit, noch einer Geistesschwäche erreichen. Andere Einweisungsgründe kommen nicht in Frage. Ob die weiteren Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung erfüllt sind, kann offen bleiben.
Damit ist kein Einweisungsgrund im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB ausgewiesen. Die Klage ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom
19. Januar 2011 aufzuheben.
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