Zusammenfassung des Urteils V-2010/32: Verwaltungsrekurskommission
Die Klägerin, X, wird aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit entmündigt und unter Vormundschaft gestellt. Die Vormundschaftsbehörde hat dies aufgrund von schweren körperlichen und psychischen Folgen der Alkoholabhängigkeit sowie der mangelnden Krankheitseinsicht der Klägerin angeordnet. Die Klägerin lehnt die Entmündigung ab und bevorzugt eine Beistandschaft. Nach einer ausführlichen Prüfung der Sachlage wird festgestellt, dass die bestehende Beistandschaft ausreicht, um der Schutzbedürftigkeit der Klägerin gerecht zu werden. Daher wird die Entmündigung aufgehoben, und die Kosten werden der Politischen Gemeinde Rebstein auferlegt. Der Kostenvorschuss wird der Klägerin zurückerstattet.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | V-2010/32 |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Kindes- und Erwachsenenschutz |
Datum: | 25.10.2010 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 369, 370 und 394 ZGB. Die Abgrenzung zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB und den Charakterschwächen (Mangel an Verstand oder Wille) gemäss Art. 370 ZGB, mit denen Verschwendung, Trunksucht, Misswirtschaft oder lasterhafter Lebenswandel einhergehen, bereitet oft Schwierigkeiten. Lediglich gestützt auf Art. 369 ZGB ist zu entmündigen, wenn Geistesschwäche oder Geisteskrankheit neben einem Entmündigungsgrund nach Art. 370 ZGB gegeben sind. Nur wenn der Mangel an Verstand oder Wille aus der Sicht des besonnenen Laien noch nicht als Geisteskrankheit oder Geistesschwäche empfunden werden, fällt die Anwendung des Entmündigungsgrundes nach Art. 370 ZGB in Betracht. Auch bei ausgewiesener Trunksucht und andauerndem Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge ist eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB nicht verhältnismässig, wenn die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft auf eigenes Begehren dem Schutzbedürfnis der betroffenen Person im Zeitpunkt der Urteilsfällung gerecht wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 25. Oktober 2010, V-2010/32). |
Schlagwörter: | Alkohol; Entmündigung; Vormundschaft; Beistand; Vormundschaftsbehörde; Betreuung; Vorinstanz; Alkoholkonsum; Gutachten; Geisteskrankheit; Person; Geistesschwäche; Zustand; Massnahme; Wohnung; Rebstein; Pirminsberg; Beistands; Kontakt; Beistandschaft; Schutz; Behandlung; Klage |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 369 ZGB ;Art. 370 ZGB ;Art. 373 ZGB ;Art. 374 ZGB ;Art. 376 ZGB ;Art. 394 ZGB ; |
Referenz BGE: | 117 II 132; 85 II 463; |
Kommentar: | - |
X, Klägerin,
Beistand: Cornelia Kuster, Soziale Dienste Oberes Rheintal, Wiesentalstrasse 1a, 9450 Altstätten,
gegen
Vormundschaftsbehörde Rebstein, 9445 Rebstein, Vorinstanz,
betreffend
Entmündigung (Vormundschaft nach Art. 369 und 370 ZGB)
Sachverhalt:
A.- X (geb. 1950) wuchs als uneheliches Kind bei der Grossmutter mütterlicherseits und bei einem Onkel (Bruder der Mutter) auf einem Bauernhof in A auf. Zur Mutter hatte sie nur wenig Kontakt. Erst im Schulalter erfuhr sie, dass ihr Vater im gleichen Dorf wohnte, und dass sie ihn vom Sehen her kannte. In der Schule wies sie gute Leistungen auf, so dass sie die Primar- und die Sekundarschule ohne grössere Probleme abschloss. Als X neun Jahre alt war, heiratete ihre Mutter. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder (Halbschwestern von X) hervor. 1960 heiratete ihr Onkel, dessen Ehefrau sich zunehmend in die Erziehung von X einmischte. Sie war dabei sehr streng und bestrafte viel. Als X zwölf Jahre alt war, brachte sich der Ehemann der Mutter um. Die darauf von der Mutter geäusserten Suizidabsichten versetzten X in tiefe Unruhe und Angst. Nach Beendigung der obligatorischen Schule verbrachte X ein Jahr in Freiburg und ein weiteres Jahr im Tessin. Anschliessend absolvierte sie eine halbjährige Haushaltschule und ein halbjähriges Spitalpraktikum. Im Jahr 1969 begann sie eine Ausbildung als Kinderkrankenschwester, welche sie im Alter von 22 Jahren mit einem guten Ergebnis abschloss. In der Folge arbeitete sie als Krankenschwester und reiste insgesamt dreimal nach Israel. Während des letzten Kibbuz-Aufenthalts in Israel lernte sie ihren späteren deutschen Ehemann kennen. X zog in der Folge zu ihm nach Deutschland und heiratete ihn im Alter von 27 Jahren. Nach einer neunmonatigen Hochzeitsreise mit Reiseziel Indien siedelten sie in die Schweiz über.
Ein Jahr nach der Hochzeit begann der Ehemann von X eine aussereheliche Beziehung, weshalb er während vier Monaten von ihr getrennt lebte. Obwohl die Trennung für X ein eischneidendes Erlebnis war, lebten sie anschliessend wieder zusammen. 1981 kam ein Sohn und 1984 eine Tochter zur Welt. Die Beziehung zum Ehemann blieb jedoch weiterhin angespannt. Der Ehemann verhielt sich X gegenüber impulsiv und abwertend; zudem konsumierte er Alkohol und Haschisch. Auch X konsumierte Alkohol. Im Jahr 1999 kam es zur Trennung. Die Ehe wurde jedoch erst im Jahr 2003 geschieden, da X eine Scheidung ablehnte. Neben ihren Aufgaben als Mutter und Hausfrau war X von
1981 bis 1991 im Wochenenddienst als Krankenschwester tätig. Von 1992 bis 2000 arbeitete sie als Abwart in einem Kindergarten. Diese Stelle wurde ihr aufgrund der zunehmenden Alkoholprobleme gekündigt. Von 2000 bis 2002 betreute sie zwei ältere Damen. Anschliessend arbeitete sie bis 2004 als Hausangestellte bei einer behinderten Frau. Im Jahr 2005 war sie im Rahmen eines RAV-Programms beschäftigt. Als sie im Jahr 2008 informiert wurde, dass sie das Einfamilienhaus, welches sie jahrelang mit ihrer Familie bewohnt hatte, wegen Sanierungsarbeiten verlassen und in eine Kleinwohnung umziehen müsse, löste dies bei ihr Unzufriedenheit, Trauer und Überforderung aus; der Alkoholkonsum nahm weiter zu, und sie wurde in der Folge mehrmals in verwahrlostem Zustand aufgefunden.
B.- Bereits im Jahr 1999 wurde X erstmals wegen chronischen Alkoholkonsums per fürsorgerischen Freiheitsentzug in die Kantonale Psychiatrische Klinik (im Folgenden: KPK) St. Pirminsberg in Pfäfers eingewiesen. Nach mehreren Hospitalisationen in den KPK St. Pirminsberg und Wil in den Folgejahren wurde sie mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde Rebstein vom 15. August 2002 auf eigenes Begehren hin verbeiständet. Trotz der intensiven Betreuung durch den Beistand kam es in den folgenden Jahren erneut zu mehreren Klinikaufenthalten. Mit Bericht vom 20. Juni 2006 empfahl die KPK St. Pirminsberg, X mittels vormundschaftlicher Massnahme in einer geeigneten Einrichtung zu platzieren. Sämtliche Versuche einer Platzierung scheiterten jedoch an ihrem Widerstand.
Seit dem Frühjahr 2009 häuften sich die Vorfälle von Alkoholmissbrauch, welche teilweise zu Polizeieinsätzen führten, weil besorgten Nachbarn auffiel, dass X ihre Wohnung nicht öffnete, sich nicht meldete den Briefkasten über längere Zeit nicht leerte. Nachdem der Präsident der Vormundschaftsbehörde während drei Tagen versucht hatte, X zu kontaktieren, konnte er am 18. Juni 2009 in ihre Wohnung gelangen. Er fand X alkoholisiert, rauchend und verwahrlost am Küchentisch sitzend vor. Einen für den nächsten Tag vereinbarten Termin konnte sie nicht einhalten, weil sie, wie sie angab, nicht gehen konnte. Daraufhin wurde der Hausarzt informiert, welcher X in das Spital Altstätten einwies, wo sie sich vom 18. bis 23. Juni 2009 aufhielt. Am 29. Juni 2009 schloss X mit der Vormundschaftsbehörde eine Zielvereinbarung ab. Darin verpflichtete sie sich zur Durchführung einer Antabus- Behandlung, welche jedoch sistiert wurde, nachdem X trotz Antabus-Einnahme weiter
Alkohol konsumierte. In der Folge verschlimmerte sich der Zustand von X wegen des Alkoholkonsums immer mehr: Sie ernährte sich mangelhaft und vernachlässigte die Körper- und Wohnungspflege. Am 18. Juli 2009 fand ein befreundetes Ehepaar X in ihrer Wohnung liegend vor. Sie befand sich in einem desolaten Zustand, zitterte, konnte kaum sprechen und sich nicht auf den Beinen halten. Der Hausarzt konnte nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Zustand von X auf den Alkoholkonsum eine Temesta-Überdosierung zurückzuführen war. Sie wurde gleichentags zur stationären Behandlung ins Spital Altstätten eingewiesen. Am 21. Juli 2009 wies die Vormundschaftsbehörde X per fürsorgerischen Freiheitsentzug zum stationären Alkoholentzug, zur Abklärung und Begutachtung in die KPK St. Pirminsberg ein. Im Februar 2010 wurde sie aus der Klinik entlassen.
C.- Mit Eingabe vom 20. Juli 2009 beauftragte die Vormundschaftsbehörde den forensischen Dienst der KPK St. Pirminsberg mit der Begutachtung von X hinsichtlich Errichtung vormundschaftlicher Massnahmen. Das Gutachten vom 22. Ja-nuar 2010 kam zum Schluss, dass X an einer chronischen Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F 10.2), an einer kognitiven Einschränkung (ICD-10: F 10.73), an einer alkoholtoxischen Polyneuropathie sowie an einer chronischen Leberzirrhose (ICD-10: K 70.2) leide und eine dauernde Schutzbedürftigkeit bestehe. Am 26. Februar 2010 wurde X zur vorgesehenen Anordnung der Vormundschaft vom Präsidenten und dem Sekretär der Vormundschaftsbehörde im Rathaus der Gemeinde Rebstein persönlich angehört. Sie gab dabei im Wesentlichen an, dass sie mit einer Entmündigung nicht einverstanden sei; am liebsten würde sie sogar die Beistandschaft wieder aufheben.
D.- Mit Beschluss vom 3. März 2010 (Versand: 4. März 2010) hob die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Rebstein die am 15. August 2002 errichtete Beistandschaft auf eigenes Begehren nach Art. 394 ZGB auf und ordnete stattdessen an, dass X gestützt auf Art. 369 und Art. 370 ZGB entmündigt und unter Vormundschaft gestellt wird. Als Vormund wurde Cornelia Kuster, Soziale Dienste Oberes Rheintal, Wiesentalstrasse 1a, 9450 Altstätten ernannt.
E.- Gegen diesen Beschluss erhob X mit Eingabe vom 15. März 2010 Klage bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, der Beschluss der Vormundschaftsbehörde sei aufzuheben und von einer Vormundschaft sei abzusehen.
Am 17. Mai 2010 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Klage sowie die Einholung einer Stellungnahme von Y, begleitender Arzt des Psychiatrie-Zentrums Rheintal in Heerbrugg (im Folgenden: Psychiatrie-Zentrum), und Z, Sozialarbeiter des Psychiatrie-Zentrums. Frau W, die Nachfolgerin von Herrn Y, konnte keine Angaben machen (vgl. act. 18). Demgegenüber gab Z Auskunft über die Betreuung der Klägerin (vgl. act. 20).
F.- Am 25. Oktober 2010 fand im Sitzungszimmer der Verwaltungsrekurskommission in St. Gallen die mündliche Verhandlung statt, an welcher die Klägerin, Cornelia Kuster, Beistand der Klägerin, sowie Urs Graber, Sekretär der Vorinstanz, teilnahmen.
Die Klägerin bestätigte auf entsprechende Befragung, Alkoholprobleme zu haben, zeitweise sogar massive. Allerdings trinke sie nie so viel, dass sie nicht mehr wisse was sie tue. Es treffe nicht zu, dass sie tagelang ihre Wohnung nicht verlasse und die Haustüre nicht aufmache. Sie erledige täglich ihre Einkäufe. Zudem habe sie Schlafschwierigkeiten, weshalb sie manchmal am Nachmittag schlafe; dann gehe sie nicht an die Tür. Ihr Einfamilienhaus aufgeben zu müssen, in welchem sie 26 Jahre lang gelebt habe, sei für sie sehr schwierig gewesen. Das Ganze sei ihr damals sehr nahe gegangen. Mittlerweile gefalle es ihr aber in ihrer neuen Wohnung. Der Umzug sei für sie ein grosser Stress gewesen. Dies habe dazu geführt, dass sie wieder vermehrt Alkohol getrunken habe. Sie trinke nur mit Wasser Fruchtsaft verdünnten Wodka. Vor allem wenn sie Schmerzen habe, trinke sie vermehrt Alkohol, jedoch nie mehr als eine halbe Flasche pro Tag. Seit August 2010 trinke sie gar keinen Alkohol mehr. Die Gefahr eines Rückfalls sei gering, da das Schlimmste, was habe passieren können - nämlich der Verlust des Einfamilienhauses - bereits geschehen sei. Zudem werde sie psychologisch im Psychiatrie-Zentrum in Heerbrugg betreut. Im Jahr 2004 habe sie die Antabus-Behandlung abgebrochen, weil sie nicht ein Leben lang Antabus habe einnehmen wollen. Ihre Tochter habe Biologie studiert und wohne in einer Wohngemeinschaft in B. Ihr Sohn lebe mit seiner Freundin zusammen und halte sich zurzeit im Ausland auf. Zu den Kindern pflege sie regelmässig Kontakt; zu ihrem Ex- Mann jedoch nicht. Auch zu einigen anderen Einwohnern der Gemeinde habe sie näheren Kontakt. Zudem werde sie von Z begleitet, welcher regelmässig (früher zweimal, heute einmal wöchentlich) vorbei komme, um zu schauen, ob alles in Ordnung sei. Zur Beiständin habe sie zurzeit vor allem telefonischen Kontakt. Frau W, die
Nachfolgerin von Y, habe sie noch nicht kennen gelernt. Dagegen stehe sie mit Herrn Dudle in Kontakt. Zurzeit gehe sie einer Arbeit nach; sie helfe bei der Obsternte. Seit 2004 sei sie zudem bei den "Anonymen Alkoholikern". Auf die Spätfolgen ihres übermässigen Alkoholkonsums angesprochen gab sie an, sie glaube nicht, dass ihre Beinschmerzen von einer Polyneuropathie stammten. Der Zustand ihrer Leber mache ihr allerdings schon Sorgen. Gegen die Beinschmerzen erhalte sie Lyrica und zum Schlafen das Antidepressivum Seroquel.
Cornelia Kuster führte aus, Anfang August habe die Klägerin vermehrt Alkohol konsumiert. Nachdem Y damit gedroht habe, im Falle einer Fortsetzung des Alkoholkonsums die Verantwortung nicht mehr übernehmen zu können, habe sich die Situation jedoch sofort gebessert. Aufgrund der Aussagen von Z könne sie bestätigen, dass die Klägerin seit eineinhalb Monaten keinen Alkohol mehr trinke. Weiter gab sie an, sie kenne die Klägerin seit zwei Jahren. Die ersten drei bis vier Monate sei das Verhältnis zur Klägerin gut gewesen. Dann sei es aufgrund des Alkoholkonsums und des Umzugs sehr schwierig geworden; sie habe für die Klägerin als Feindbild herhalten müssen. Im Einfamilienhaus habe die Klägerin nicht bleiben können, weil diese Häuser saniert und die Mietzinse angehoben worden seien. Mit dem Aufbau des Betreuungsnetzes im Frühling 2010 sei das Verhältnis besser geworden. Von einer Vormundschaft erhoffe sie sich, dass der Klägerin in einer Notsituation früher geholfen werden könne, beispielsweise durch eine Einweisung in eine geeignete Institution. Die Klägerin gehe sparsam mit ihrem Geld um. Im Jahr 2005 habe sie sich das Kapital der beruflichen Vorsorge ausbezahlen lassen. Soweit sie den Überblick habe, gehe die Klägerin sorgsam mit diesen finanziellen Mitteln um. Wie sie der Vorgeschichte entnehmen könne, sei das Verhältnis der Klägerin zu ihrem Beistand noch nie so gut gewesen wie heute. Mittlerweile könnten sie gute Gespräche führen. Sie wisse jedoch nicht, ob die Klägerin bei Problemen selbstständig Hilfe holen würde. Im Moment klappe die Betreuung sehr gut; sie könne sich darauf beschränken, die Situation im Auge zu behalten. Sie halte den Kontakt zu den Betreuungspersonen aufrecht. Diesbezüglich verlange die Klägerin keine Einschränkungen. Sie wolle jedoch nicht, dass sie Kontakt zu ihrer Familie aufnehme. Auch mit dem Hausarzt der Klägerin sei der Informationsfluss gut. Der Hausarzt nehme mit ihr Kontakt auf, wenn er von der Klägerin nicht genug erfahre.
Der Vertreter der Vormundschaftsbehörde, Urs Graber, gab an, die Befragung der Klägerin vom 26. Februar 2010 habe nach deren Entlassung aus der Klinik im Beisein des Präsidenten Andreas Eggenberger und ihm selbst im Rathaus der Gemeinde Rebstein stattgefunden. Der fürsorgerische Freiheitsentzug vom 21. Juli 2009 sei von der Vormundschaftsbehörde verfügt worden. Die jetzige Situation sei zufriedenstellend. Allerdings sei diese Stabilisierung wohl auf den Druck der angedrohten Entmündigung zurückzuführen. Bisher habe die Klägerin ambulante Behandlungen nämlich abgelehnt und keine Krankheitseinsicht gezeigt. Von einer Entmündigung verspreche er sich insofern Vorteile gegenüber der heutigen Situation, als die Klägerin zu ambulanten Behandlungen gezwungen werden könnte. Auch Kriseninterventionen würden einfacher, da leichter Zugang zur Wohnung verschafft werden könnte. Aufgrund der Vorgeschichte erachte er eine Entmündigung im Hinblick auf zukünftige Krisen trotz des aktuell guten Zustands der Klägerin als verhältnismässig. Dass die Klägerin gemäss Dispositiv des Entmündigungsentscheids vom 3. März 2010 auch gestützt auf Art. 369 ZGB entmündigt worden sei, beruhe auf einem Missverständnis. Die Klägerin sei nicht geisteskrank, das Gutachten vom 22. Januar 2010 spreche nicht von einer Geisteskrankheit. Es handle sich um einen Fehler; die Klägerin hätte lediglich gestützt auf Art. 370 ZGB entmündigt werden sollen.
G.- Auf weitere Ausführungen der Beteiligten sowie die Akten wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Verfügungen der Vormundschaftsbehörde betreffend Bevormundung, Verbeiratung und Verbeiständung von Erwachsenen können innert zehn Tagen mit öffentlich-rechtlicher Klage bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden (Art. 373 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, abgekürzt: ZGB; Art. 64 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1, abgekürzt: EG zum ZGB; Art. 71a lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Die Klage vom 15. März 2010 (Poststempel) ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 71d in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Klage ist daher einzutreten.
2.- Der angefochtene Beschluss und das vorinstanzliche Verfahren sind von Amtes wegen auf ihre formelle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.
Die Vorinstanz ist sowohl örtlich als auch sachlich zur Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen gegenüber X zuständig (Art. 376 Abs. 1 ZGB und Art. 373 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 4 und 64 Abs. 1 EG zum ZGB).
Gemäss Art. 374 Abs. 1 ZGB ist die zu entmündigende Person vorgängig persönlich anzuhören. Die Anforderungen an die mündliche Anhörung gehen dabei über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) hinaus (Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band II/3/1, 3. Aufl. 1984, N 26 ff. zu Art. 374 ZGB). Die Anhörung dient nicht nur der Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person, sondern sie bildet auch ein Mittel der von Amtes wegen erfolgenden Erhebung des Sachverhaltes, das der entscheidenden Behörde ein Urteil über die körperliche und geistige Verfassung dieser Person und über die Notwendigkeit der Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme ermöglichen soll. Nach der geltenden bundesgerichtlichen Praxis erfordert die in Art. 374 ZGB vorgeschriebene Anhörung bei Entmündigung nicht die Einvernahme durch die gesamte entscheidende Behörde. Mit Blick auf die grosse Bedeutung, welche der Beurteilung der Persönlichkeit und der unmittelbaren Wahrnehmung des Betroffenen von Bundesrechts wegen zukommt, ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch einen einzelnen Beamten aber in der Regel nur dann mit Art. 374 ZGB vereinbar, wenn dieser auch in der Sache selbst entscheidungsbefugt ist (BGE 117 II 132 ff.).
Die persönliche Anhörung (act. 10/4) erfolgte gemäss Aussage des Sekretärs der Vormundschaftsbehörde an der Verhandlung am 26. Februar 2010 durch den Präsidenten der Vormundschaftsbehörde, Andreas Eggenberger, sowie den Sekretär der Vormundschaftsbehörde, Urs Graber. Dabei wurde die Klägerin über den Inhalt des Gutachtens sowie über die Auswirkungen einer Entmündigung in Kenntnis gesetzt. Damit ist den bundesrechtlichen Anforderungen an die Durchführung der Anhörung Genüge getan.
Art. 374 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass die Entmündigung wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche nur nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen erfolgen
darf, das sich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat. Gemäss Art. 67 Abs. 1 EG zum ZGB holt die Vormundschaftsbehörde im Fall der Bevormundung wegen Geisteskrankheit Geistesschwäche ein schriftliches Gutachten darüber ein, ob der Geisteszustand des Leidenden Bevormundung erheische und ob seine persönliche Anhörung zulässig sei. Die Begutachtung erfolgt durch einen Amtsarzt durch den Arzt eines staatlichen psychiatrischen Dienstes (Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB). Bei den anderen Entmündigungsgründen ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob eine Begutachtung notwendig ist. Ein Gutachten ist jedoch immer dann einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Grund für die Schwäche, welche zur Entmündigung führt, in einer Geisteskrankheit Geistesschwäche liegt. Weil der Verfahrensgegenstand nicht in der Disposition der Parteien steht, ist es nicht zulässig, die Frage der Geistesschwäche bzw. -krankheit offen zu lassen und die Entmündigung gestützt auf Art. 370 ZGB auszusprechen, um eine Begutachtung zu vermeiden
(vgl. Th. Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 3. Aufl. 2006, N 18 zu Art. 374 ZGB). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist deshalb in den meisten Fällen, in denen eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB in Betracht gezogen wird, angezeigt.
Die Vorinstanz hat am 20. Juli 2010 in Anwendung von Art. 374 Abs. 2 ZGB und Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB den forensischen Dienst der KPK St. Pirminsberg mit der Begutachtung der Klägerin im Hinblick auf die Errichtung einer Vormundschaft beauftragt. Dr.med. Regula Meinherz, Oberärztin, und Dr.med. Amir Mujanovic, Assistenzarzt, haben gestützt auf den Gutachtensauftrag vom 22. Juli 2009, die Akten der KPK St. Pirminsberg, die psychiatrischen Untersuchungen vom 13. August,
9. September und 5. Oktober 2009 in der KPK St. Pirminsberg, das Telefonat mit dem Hausarzt vom 18. November 2009, sowie das Telefonat mit dem Beistand, Cornelia Kuster, vom 16. November 2009 am 22. Januar 2010 ein Gutachten erstattet (act. 10/1), das sich zum Verlauf seit der Errichtung der Beistandschaft, zur Frage des
Gesundheitszustands der Klägerin und ihrer Unterstützungsbedürftigkeit äussert. Beide Gutachter sind Ärzte eines staatlichen psychiatrischen Dienstes und damit als Sachverständige im Sinn von Art. 374 Abs. 2 ZGB zu betrachten, zumal diese in Art. 67
Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB ausdrücklich aufgeführt sind. Damit genügt das Gutachten
vom 22. Januar 2010 den formellen Anforderungen.
Die vorinstanzliche Verfügung ist schliesslich hinreichend begründet und verstösst damit nicht gegen den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anspruch auf eine angemessene Begründung (GVP 1998 Nr. 45).
3.- Die Vorinstanz entmündigte die Klägerin gemäss Ziff. 4.2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sowohl gestützt auf Art. 369 als auch auf Art. 370 ZGB. Laut Aussage des Vertreters der Vorinstanz an der Verhandlung handelt es sich dabei um einen Fehler. Die Klägerin hätte demnach lediglich gestützt auf Art. 370 ZGB entmündigt werden sollen. Da das Entscheiddispoitiv jedoch massgebend ist und im Falle der Abweisung in Rechtskraft erwächst, sind die Voraussetzungen für eine Entmündigung sowohl nach Art. 369 als auch nach Art. 370 ZGB zu prüfen.
Lediglich gestützt auf Art. 369 ZGB ist zu entmündigen, wenn Geistesschwäche Geisteskrankheit neben einem Entmündigungsgrund nach Art. 370 ZGB gegeben sind, etwa wenn die Trunksucht die Folge schwerer psychischer Störungen ist schwere psychische Störungen verursacht, die als Geisteskrankheit Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB zu qualifizieren sind. Die Abgrenzung zwischen Geisteskrankheit/Geistesschwäche und den Charakterschwächen (Mangel an Verstand Wille) gemäss Art. 370 ZGB, mit denen Verschwendung, Trunksucht, Misswirtschaft lasterhafter Lebenswandel einhergehen, bereitet oft Schwierigkeiten. Nur wenn der Mangel an Verstand Wille aus der Sicht des besonnenen Laien noch nicht als Geisteskrankheit Geistesschwäche empfunden werden, fällt die Anwendung des Entmündigungsgrundes nach Art. 370 ZGB in Betracht (E. Langenegger, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N 8 zu Art. 370 ZGB, N 19 zu Art. 369 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 369-375 ZGB, NN 29 und 127 zu Art. 370 ZGB; H.M. Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrecht, 2. Aufl. 1997, § 4 Rz 55; BGE 85 II 463).
Zunächst ist zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Entmündigung
nach Art. 369 ZGB erfüllt sind, und die Vorinstanz damit zu Recht die Entmündigung
der Klägerin gestützt auf diese Bestimmung angeordnet hat. Bei der Prüfung, ob der Entmündigungsgrund der Geisteskrankheit Geistesschwäche im Sinn von Art. 369 ZGB gegeben ist, folgt die Verwaltungsrekurskommission ihrer bereits gefestigten Praxis bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (GVP 2004 Nr. 43).
Für eine Entmündigung nach Art. 369 ZGB wird vorausgesetzt, dass die betreffende
Person an einer Geisteskrankheit Geistesschwäche leidet. Im Gutachten vom
22. Januar 2010 wurde jedoch keine Geisteskrankheit im medizinischen Sinn diagnostiziert, weshalb es sich erübrigt, das Vorliegen einer Geisteskrankheit Geistesschwäche im juristischen Sinn zu prüfen. In Ihrem Entscheid vom 3. März 2010 begründet die Vorinstanz die Entmündigung der Klägerin zudem nicht mit dem Vorliegen einer Geisteskrankheit Geistesschwäche. Damit ist der Entmündigungsgrund von Art. 369 ZGB aufgrund der Akten nicht ausgewiesen, weshalb eine Entmündigung gestützt auf diese Bestimmung nicht zulässig ist.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist daher aufzuheben, soweit sich die angeordnete Entmündigung auf Art. 369 ZGB stützt.
Zu prüfen ist sodann, ob die materiellen Voraussetzungen für die Entmündigung nach Art. 370 ZGB gegeben sind, wonach jede mündige Person unter Vormundschaft gehört, welche durch Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich ihre Familie der Gefahr eines Notstandes der Verarmung aussetzt, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf die Sicherheit anderer gefährdet.
aa) Die vier in Art. 370 ZGB genannten Entmündigungsgründe haben je selbständige Bedeutung und sind eng auszulegen. Ihnen gemeinsam ist, dass sie durch tiefgreifende Mängel an Verstand Willen und nicht einfach durch ethisch verwerfliche Verhaltensweisen verursacht werden (Schnyder/Murer, a.a.O., N 6 zu Art. 370 ZGB). Die Beeinträchtigung des Verstandes Willens ist in allen Fällen des Art. 370 ZGB charakterlich bedingt, d.h. durch die Prägung, die dem affektiv-triebhaften und dem willensmässigen Reaktionsmuster des Individuums zugrunde liegt (Schnyder/Murer, a.a.O., N 16 zu Art. 370 ZGB). Trunksucht im Sinne von Art. 370 ZGB liegt vor, wenn eine Person mangels Einsicht Willens auf die Dauer nicht mehr aus eigener Kraft
auf den übermässigen Genuss von Alkohol verzichten kann. Nicht als trunksüchtig gilt, wer nur von Zeit zu Zeit übermässig Alkohol konsumiert (vgl. E. Langenegger, a.a.O., N 5 zu Art. 370 ZGB).
bb) Die Vorinstanz hat die Entmündigung der Klägerin gemäss Art. 370 ZGB auf das Gutachten vom 22. Januar 2010 gestützt, wonach die Klägerin an einer schweren Alkoholabhängigkeit leidet. Den Ausführungen im Gutachten folgend führt die Vorinstanz im Entmündigungsentscheid vom 3. März 2010 aus, die Klägerin sei durch den Alkoholkonsum ihrer selbst nicht mehr mächtig und könne den Konsum nicht selber steuern. Diesbezüglich zeige sie sich uneinsichtig. Durch den anhaltenden Alkoholeinfluss sei es zu einer Schädigung des Gehirns und zu körperlichen Folgeschäden (Leberzirrhose und Nervenschädigung) gekommen. Die Klägerin bagatellisiere zudem ihren Alkoholkonsum und dessen Folgen und überschätze ihre Möglichkeiten abstinent zu bleiben. Die Erkrankung habe dazu geführt, dass die Klägerin trotz guter Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne und sich in ihrer körperlichen und psychischen Gesundheit gefährde und ihren sozialen Status ruiniere. Die Klägerin sei infolge ihrer Krankheit nur teilweise in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Ihre Selbstfürsorge sei nicht gewährleistet und ihre Gesundheit daher gefährdet. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sei die Klägerein nicht in der Lage allein zu wohnen ohne rasch wieder in desolaten Alkoholkonsum zu fallen. Die Gutachter empfehlen eine engmaschige Betreuung, Unterstützung und Beobachtung der Klägerin; minimale Massnahme sei dabei der Spitex-Dienst in der eigenen Wohnung, ansonsten eine Heimplatzierung. Die Klägerin sei uneinsichtig und auch selbstgefährdend, sobald sie nicht unter ständiger Kontrolle und Betreuung sei.
cc) Den Akten ist zu entnehmen, dass die Klägerin erstmals im Alter von 27 Jahren zusammen mit ihrem damaligen Ehemann übermässig Alkohol zu trinken begann. Aufgrund des täglichen Alkoholkonsums ihres Ehemannes zu den Mahlzeiten, konsumierte sie ebenfalls täglich Alkohol. Dies habe schliesslich zu einem Kontrollverlust bezüglich der konsumierten Alkoholmenge geführt (vgl. act. 10/1, S. 14).
Bereits im Jahr 1999 wurde die Klägerin erstmals wegen einer Selbstgefährdung durch massiven Alkoholkonsum per fürsorgerischen Freiheitsentzug hospitalisiert. Der
Klinikaufenthalt dauerte vom 20. April bis 5. Juli 1999. Dabei wurde ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit Verhaltensstörungen im alkoholisierten Zustand (stundenlanges Herumschreien) festgestellt. Mit ihrem Alkoholkonsum und der daraus resultierenden Folgen für die Kinder konfrontiert, reagierte sie mit massiver Abwehr und Bagatellisieren, Schuldzuweisungen und Ausblendungen. Trotz der langen Hospitalisation konnte nur eine geringe Krankheitseinsicht erreicht werden (vgl.
act. 10/1, S. 5). Bereits am ersten Wochenendurlaub erlitt sie einen Rückfall. Vom
25. Januar bis 13. Februar 2001 musste die Klägerin erneut hospitalisiert werden, nachdem sie eine erste Alkoholkrise selbst auffangen konnte, und eine zweite Krise erfolgreich mit Antabus behandelt wurde. Weitere Hospitalisationen folgten vom 13. bis
27. Juni 2002 und vom 8. Juli bis 8. August 2002. Dabei wurde mit der Einstellung der Klägerin auf Antabus begonnen. Nachdem die Klägerin das Antabus absetzte, trank sie an einem Wochenende an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen halben Liter Wodka. Als Grund für diesen Exzess habe sie angegeben, sie habe ihre Abstinenz feiern wollen. In der Folge wurde sie vom 13. bis 23. Februar 2004 hospitalisiert. Eine weitere stationäre Behandlung der Klägerin folgte vom 29. Mai bis 23. Juni 2006 nachdem sich die Feuerwehr Zugang zu ihrer Wohnung verschaffen musste und sie in alkoholisiertem Zustand vorfand.
dd) Der an der Verhandlung anwesende Dr.med. Stefan Lendi schliesst sich der medizinischen Beurteilung im Gutachten vom 22. Januar 2010, wonach die Klägerin an einer chronischen Alkoholabhängigkeit leide, welche bereits zu körperlichen Folgeschäden in Form einer alkoholtoxischen Polyneuropathie und einer chronischen Leberzirrhose geführt habe, vollumfänglich an. Ergänzend führte er aus, die Folgeschäden liessen eindeutig auf einen übermässigen Alkoholkonsum über mehrere Jahre schliessen.
Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass bei der Klägerin der Entmündigungsgrund der Trunksucht nach Art. 370 ZGB vorliegt.
ee) Die Anordnung der Vormundschaft nach Art. 370 ZGB setzt sodann voraus, dass zusätzlich eine der drei besonderen Schutzbedürftigkeiten vorliegt. Als Schutzbedürftigkeiten kommen dabei die drohende Gefahr, sich die Familie einem Notstand der Verarmung auszusetzen, das dauernde Bedürfnis nach Beistand
und Fürsorge die Gefährdung der Sicherheit anderer in Betracht, wobei das alternative Vorliegen einer der drei genannten Voraussetzungen genügt (E. Langenegger, a.a.O., N 9 und 12 zu Art. 370 ZGB).
Die Gefahr eines Notstandes der Verarmung bezieht sich auf die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Person, die (z.B. durch Suchterkrankung hervorgerufene) Gefahr eines gesundheitlichen Notstands wird durch diese Entmündigungsvoraussetzung nicht erfasst. Einkommen und Vermögen der betroffenen Person sind dabei als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, weshalb nicht zu entmündigen ist, wer seine wirtschaftliche Existenz insgesamt nicht gefährdet (vgl.
E. Langenegger, a.a.O., N 10 zu Art. 370 ZGB, mit weiteren Hinweisen).
Wie im Gutachten vom 22. Januar 2010 ausgeführt wird, ist der Begriff vom Geld und Wert der Dinge bei der Klägerin erhalten. Sie war zudem bisher immer in der Lage, ihre Rechnungen zeitgerecht zu begleichen. Den Akten sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Klägerin durch ihre Alkoholabhängigkeit sich ihre Familie wirtschaftlich einem Notstand der Verarmung aussetzen würde. Auch aufgrund der Verhandlung ergaben sich keine Hinweise auf eine solche Gefährdung.
Das andauernde Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge als Entmündigungsvoraussetzung des Art. 370 ZGB ist nicht nur dem Wortlaut, sondern auch inhaltlich mit der entsprechenden Entmündigungsvoraussetzung von Art. 369 ZGB identisch (E. Langenegger, a.a.O., N 12 zu Art. 370 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Unter dem Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge ist insbesondere die Unterstützung der zu entmündigenden bzw. unter Vormundschaft stehenden Person in deren persönlichen Angelegenheiten zu verstehen. Dazu gehören etwa Ernährung, Wohnung, Kleidung, Gesundheitspflege, Wahrung der Ehre und Schutz des eigenen Lebens (BGE 5A_726/2008 vom 19. Dezember 2008, E. 3.4; Schnyder/Murer, a.a.O., N 131 zu Art.
369 ZGB).
Die Klägerin bedarf aufgrund ihrer schweren Alkoholabhängigkeit nach Einschätzung der Gutachter dauernd des Beistands und der Fürsorge. Als minimale Betreuung sei es erforderlich, dass sie mehrmals wöchentlich aufgesucht und unterstützt werde, beispielsweise durch die psychiatrische Spitex. Einzig durch eine engmaschige
Betreuung könne die Klägerin alleine wohnen, ohne rasch wieder in einem desolaten Alkoholkonsum zu fallen. Die Klägerin gefährde ihre Gesundheit durch eine massive Alkoholintoxikation, durch fehlende Nahrungsaufnahme und unzureichende Flüssigkeitszufuhr. Zudem sei ihre Fähigkeit, Gefahren frühzeitig zu erkennen, bei massiver Alkoholisierung beeinträchtigt. So gefährde sie sich und andere, wenn sie brennende Zigaretten herumliegen lasse in alkoholisiertem Zustand die Herdplatte auszuschalten vergesse. Schliesslich sei die Klägerin unter Alkoholeinfluss mehrmals verwahrlost und ungepflegt aufgefunden worden. Dies zeige, dass sie nicht durchgängig in der Lage sei, sich selber ausreichend zu pflegen.
Angesichts der langen Vorgeschichte der Alkoholabhängigkeit der Klägerin mit erheblichen Folgeschäden und zahlreichen stationären Behandlungen in den Kliniken St. Pirminsberg und Wil sowie im Spital Altstätten ist trotz der seit dem 10. August 2010 eingehaltenen Abstinenz und des aktuell guten Allgemeinzustands davon auszugehen, dass die Alkoholproblematik und die damit verbundenen Schwierigkeiten der Klägerin auch weiterhin bestehen werden. Eine nur vorübergehende Schutzbedürftigkeit liegt deshalb nicht vor.
Insgesamt ist somit das andauernde Bedürfnis der Klägerin nach Beistand und Fürsorge zu bejahen.
Daraus ergibt sich, dass die besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin im Sinn von Art. 370 ZGB gegeben ist.
ff) Die in Art. 370 ZGB genannten Voraussetzungen für eine Entmündigung liegen damit grundsätzlich vor. Es bleibt noch zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität standhält (Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 3. Aufl. 1995,
335). Danach darf eine Person nur dann entmündigt werden, wenn der damit verfolgte Zweck nicht mit einer die persönliche Freiheit weniger einschränkenden Massnahme erreicht werden kann (zur Stufenfolge der vormundschaftlichen Massnahmen vgl. Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrecht, 2. Aufl. 1997, S. 149 ff.; Schnyder/Murer, a.a.O., N 162 zu Art. 369 ZGB). Ziel einer vormundschaftlichen Massnahme ist es, die negativen Folgen gewisser Schwächezustände zu beheben,
auszugleichen mindestens zu mildern und damit das Wohl des Schwachen zu gewährleisten. Ist eine Massnahme zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet, hat ihre Anordnung zu unterbleiben, weil nicht bloss zu weit gehende zu milde, sondern auch untaugliche vormundschaftliche Massnahmen unverhältnismässig und daher ungesetzlich sind (BGE 5C.74/2003 vom 3. Juli 2003 E. 4.2). Soweit die persönliche Fürsorge des Schutzbedürftigen durch die Angehörigen einer vom urteilsfähigen Mündigen beauftragten privaten Person umfassend gewährleistet ist und ist diese - auch bei einem urteilsunfähig Gewordenen - auf diese Weise in der Familie in einer Anstalt dauernd gewährleistet, kann auf die Errichtung einer Vormundschaft verzichtet werden (vgl. VRKE V-2003/3 vom 11. März 2003, S. 32). Insbesondere stellt sich vorliegend die Frage, ob die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft auf eigenes Begehren nach Art. 394 ZGB genügen würde.
In Ihrer Klageschrift bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie werde vom Psychiatrie-Zentrum und vom Sozialarbeiter Z sehr gut unterstützt. Diese Unterstützungsmassnahmen würde ihr viel mehr helfen als eine Bevormundung. Sie lebe alleine und habe ihre Finanzen im Griff; Schulden habe sie keine. Ihre Gesundheit sei ihr sehr wichtig. Mit den bestehenden Unterstützungsmassnahmen werde sie auch in Zukunft gegen ihre Krankheit kämpfen. Anlässlich der Verhandlung bestätigte die Klägerin, mit einer Vormundschaft nicht einverstanden zu sein; sie brauche das nicht. Sie könne gut mit ihrem Geld umgehen. Sie ziehe es vor, von Fachleuten betreut zu werden. Sie brauche keine zusätzliche Hilfe: Wenn es ihr nicht gut gehe, so könne sie ihren Beistand, ihre Freundin das Psychiatrie-Zentrum kontaktieren. Mit einer
Beistandschaft sei sie hingegen einverstanden; sie sei froh, jemanden zu haben, an den sie sich bei Problemen wenden könne.
An der Verhandlung gab Cornelia Kuster, Beistand der Klägerin, an, von einer Vormundschaft erhoffe sie sich, dass im Falle einer Krise früher eingegriffen werden könne. Sie sei sich nicht sicher, ob die Klägerin in einer Krisensituation selbstständig Hilfe holen würde. Durch das enge Betreuungsnetz sei das Verhältnis zur Klägerin viel besser geworden und sie könnten gute Gespräche miteinander führen. Der Zustand der Klägerin habe sich derart stabilisiert, dass sie sich darauf beschränken könne, die Klägerin im Auge zu behalten und mit den Betreuungspersonen in Kontakt zu bleiben. Der Vertreter der Vorinstanz führte aus, von der Errichtung einer Vormundschaft erhoffe
er sich, dass Kriseninterventionen insofern einfacher würden, als die Klägerin zu ambulanten Behandlungen gezwungen werden könne und die Vormundschaftsbehörde sich im Notfall Zugang zur Wohnung der Klägerin verschaffen könne.
Anlässlich der Verhandlung hinterliess die Klägerin einen guten körperlichen und psychischen Eindruck. Sie signalisierte Kooperationsbereitschaft und bestätigte, mit der Weiterführung der bestehenden Beistandschaft auf eigenes Begehren einverstanden zu sein und auch weiterhin mit dem Beistand und den weiteren Betreuungspersonen zusammen arbeiten zu wollen. Das Verhältnis zum Beistand erscheint im heutigen Zeitpunkt harmonisch zu sein, was eine Voraussetzung für das Funktionieren einer Beistandschaft auf eigenes Begehren nach Art. 394 ZGB ist. Die Klägerin verfügt über eine gutes und enges Betreuungsnetz, welches ihr die nötige Unterstützung gibt. Sie wird psychiatrisch vom Psychiatrie-Zentrum betreut, einmal wöchentlich besucht sie ein Sozialarbeiter der Wohnbegleitung Rheintal und zusätzlich wird sie von ihrem Hausarzt betreut. Nach Aussage des Beistandes funktioniert der Informationsfluss zwischen ihr und den Betreuungspersonen sehr gut. Schliesslich ist die Klägerin seit 2004 bei den "Anonymen Alkoholikern" aktiv. Dieses nach der letzten Hospitalisierung der Klägerin in der KPK St. Pirminsberg durch den Beistand aufgebaute Betreuungsnetz hat wesentlich zum gelungenen Übertritt vom Klinikaufenthalt in den Alltag und damit zum guten Zustand der Klägerin im heutigen Zeitpunkt beigetragen. Aufgrund des guten Allgemeinzustands der Klägerin, des positiven Berichts des Beistandes, des engmaschigen Betreuungsnetzes und der Kooperationsbereitschaft der Klägerin, erscheint im heutigen Zeitpunkt die bestehende Beistandschaft nach Art. 394 ZGB ausreichend, um der Schutzbedürftigkeit der Klägerin gerecht zu werden. Als Folge davon erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Entmündigung als nicht verhältnismässig, soweit sie sich auf Art. 370 ZGB stützt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb auch diesbezüglich aufzuheben.
gg) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ziffern 4.2 bis 4.6 des Dispositivs des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde Rebstein vom 3. März 2010 aufzuheben sind. Nicht aufzuheben ist dagegen Ziffer 4.1 des Dispositivs, da die bestehende Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 ZGB bestehen bleibt. Dieses Ergebnis entspricht einer Gutheissung der Klage.
4.- Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Da die Klägerin vollumfänglich obsiegt, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. Deshalb sind die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- der Politischen Gemeinde Rebstein aufzuerlegen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). In Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP ist auf deren Erhebung zu verzichten. Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, der Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Entscheid:
Die Klage wird geschützt, und der Beschluss der Vormundschafts- behörde Rebstein vom 3. März 2010 wird - mit Ausnahme von Ziff. 4.1 des Dispositivs - aufgehoben.
Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- werden der Politischen Gemeinde Rebstein auferlegt; auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet.
Die Finanzverwaltung wird angewiesen, der Klägerin den Kostenvorschuss
von Fr. 500.-- zurückzuerstatten
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.