E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - V-2006/83)

Zusammenfassung des Urteils V-2006/83: Verwaltungsrekurskommission

X. Y. leidet an einer Geistesschwäche und wurde gemäss Art. 369 ZGB unter Vormundschaft gestellt. Seine Eltern wandten sich an die Vormundschaftsbehörde aufgrund von Verhaltensproblemen. Nach Gutachten und Anhörungen wurde die Vormundschaft am 7. Juli 2006 errichtet. X. Y. erhob Klage, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von CHF 2'000 wurden ihm auferlegt. Die Gewinnerperson ist männlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V-2006/83

Kanton:SG
Fallnummer:V-2006/83
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verwaltungsrekurskommission
Verwaltungsrekurskommission Entscheid V-2006/83 vom 11.12.2006 (SG)
Datum:11.12.2006
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 369 ZGB: Entmündigung wegen Geistesschwäche im medizinischen und juristischen Sinne (Verwaltungsrekurskommission, 11. Dezember 2006,
Schlagwörter: Vormundschaft; Eltern; Kläger; Klägers; Störung; Drmed; Gutachten; Geistesschwäche; Fürsorge; Vormundschaftsbehörde; Familie; Vorinstanz; Angelegenheiten; Beistand; Problem; Entmündigung; Person; Probleme; Errichtung; Rente; Massnahme; Schutz; Klage; Verhandlung
Rechtsnorm: Art. 367 ZGB ;Art. 369 ZGB ;Art. 372 ZGB ;Art. 373 ZGB ;Art. 374 ZGB ;Art. 376 ZGB ;Art. 379 ZGB ;Art. 393 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 397a ZGB ;Art. 406 ZGB ;
Referenz BGE:117 II 132; 97 II 302;
Kommentar:
Spirig, Zürcher Band II, 3a, Zürich, Art. 397 ZGB ZG, 1995

Entscheid des Verwaltungsgerichts V-2006/83

V-2006/83).

Art. 369 ZGB: Entmündigung wegen Geistesschwäche im medizinischen und juristischen Sinne (Verwaltungsrekurskommission, 11. Dezember 2006, V-2006/83).

Präsident Ralph Steppacher, Fachrichter Edwin Bigger und Stefan Lendi; Gerichtsschreiber Michael Rutz

In Sachen

X. Y.,

Kläger, gegen

image

Vormundschaftsbehörde S., Vorinstanz,

betreffend

Entmündigung (Vormundschaft gemäss Art. 369 ZGB)

Sachverhalt:

A.- X. Y. wurde am 27. Oktober 1984 geboren und wuchs als ältestes von vier Geschwistern bei seinen aus dem Kosovo stammenden Eltern auf. Er war bereits kurz nach der Geburt ein auffälliges Kind, weshalb er schon früh kinderärztlich abgeklärt wurde. Auch im Kindergarten fiel er durch eine psychomotorische Entwicklungsverzögerung auf, was weitere schulpsychologische und kinderärztliche Abklärungen zur Folge hatte. Nach dem Kindergarten besuchte er bis zum 17. Altersjahr die Heilpädagogische Schule in F. Die daraufhin unternommenen kurzzeitigen Arbeitsversuche in der Gastronomie scheiterten. Am 17. Juni 2004 zog die Familie Y. von R. nach S., wo die Eltern das Restaurant A. in W. führen. X. Y. lebt heute immer noch bei seinen Eltern, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht eine IV- Rente sowie Ergänzungsleistungen.

Am 13. Oktober 2005 wandten sich die Eltern von X. Y. an die Vormundschaftsbehörde

S. (nachfolgend: Vormundschaftsbehörde) und baten um Unterstützung wegen schulischer Probleme ihres Sohns K.. Im Rahmen dieses Gesprächs berichteten die Eltern dann aber vor allem vom ältesten Sohn X., der nach ihren Angaben durch sein Verhalten die ganze Familie tyrannisiere. An einer Besprechung vom 21. Oktober 2005 wurde den Eltern von der Vormundschaftsbehörde mitgeteilt, dass Erwachsenenschutzmassnahmen für X. Y. geprüft würden. Dabei haben sich die Eltern mit der Einholung eines ärztlichen Berichts einverstanden erklärt. Daraufhin ersuchte die Vormundschaftsbehörde Dr.med. Beat Knechtle vom SWICA-Gesundheitszentrum in St. Gallen um eine Einschätzung der gesundheitlichen Situation von X. Y., worauf dieser am 17. November 2005 mitteilte, dass X. Y. in seiner Urteilsfähigkeit offensichtlich eingeschränkt sei. Am 21. Dezember 2005 wurde X. Y. in Anwesenheit seines Vaters von der Vormundschaftsbehörde über die verschiedenen

image

vormundschaftlichen Massnahmen informiert. Er lehnte jedoch die Errichtung einer Beistandschaft einer Vormundschaft strikte ab. Den in der Folge organisierten Termin für ein Standortgespräch im Ambulatorium des Psychiatrischen Zentrums in St. Gallen nahm er nicht wahr.

B.- Am 10. Februar 2006 wurde der Amtsarzt des Kantons St. Gallen, Dr.med. Hermann Etter, von der Vormundschaftsbehörde im Hinblick auf die Errichtung einer Vormundschaft beauftragt, ein Doppelgutachten über X. Y. zu erstellen. In seinem Gutachten vom 27. März 2006 kam Dr.med. Hermann Etter zum Schluss, dass X. Y. an einer Geistesschwäche leidet. Zum gleichen Ergebnis gelangte am 23. April 2006 auch der im Rahmen des Doppelgutachtens zur Abgabe einer Zweitmeinung beigezogene Dr.med. Beat Knechtle.

Am 23. Mai 2006 wurde X. Y. persönlich von einem Mitglied der Vormundschaftsbehörde, Susi Tapernoux, sowie vom juristischen Sachbearbeiter, Martin Widmer, auf dem Vormundschaftsamt das rechtliche Gehör gewährt. X. Y. gab dabei an, dass er mit der Vormundschaft nicht einverstanden sei und keinen Vorschlag für einen Vormund habe.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2006 (versandt am 13. Juli 2006) errichtete die Vormundschaftsbehörde gestützt auf das Doppelgutachten vom 27. März und 23. April 2006 eine Vormundschaft gemäss Art. 369 ZGB über X. Y. Zum Vormund ernannte sie H.-J. R., Amtsvormund.

C.- Gegen diesen Beschluss erhob X. Y. mit Eingabe vom 24. Juli 2006 (eingegangen am 26. Juli 2006) öffentlich-rechtliche Klage bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, die errichtete Vormundschaft sei aufzuheben. Die Klage wurde auch von den Eltern und zwei seiner Geschwister unterschrieben. Am 27. Juli 2006 teilte X. Y. telefonisch mit, dass er das Verfahren selber führe und sich nicht vom Vater einem anderen Familienmitglied vertreten lassen wolle.

Mit Vernehmlassung vom 14. September 2006 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Klage.

image

D.- Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2006 waren der Kläger, seine Eltern, T. und V. Y., sowie M. W. als Vertreter der Vorinstanz anwesend.

  1. Auf entsprechende Befragung durch das Gericht führte der Kläger aus, er sei nicht einverstanden mit der Errichtung einer Vormundschaft. Welche Aufgaben ein Vormund habe, wisse er aber eigentlich nicht. Er könne für sich selbst schauen. Er sei erwachsen und verstehe nicht, weshalb die Ärzte behaupteten, er sei geistig auf dem Niveau eines Acht- bis Zehnjährigen. Auf die Frage nach seinem Tagesablauf meinte er nach einigem Zögern und Nachfragen bei seiner Mutter, er räume sein Zimmer auf, sehe fern gehe spazieren. Besser könne es ihm doch gar nicht gehen. Vor zwei Jahren sei er zuletzt bei einem Arzt gewesen. Den Grund für diesen Arztbesuch kenne er nicht. Der Besuch der Heilpädagogischen Schule sei für ihn normal gewesen, obwohl die anderen Kinder krank gewesen seien. Er hingegen sei gesund. Er habe in der Schule keine Probleme gehabt. Er habe weder eine Therapie noch Medikamente benötigt. Nach Abschluss der Schule habe er einen Tag als Koch in einem Restaurant und danach für einen Monat irgendwo in Uzwil gearbeitet. Er habe aufgehört, weil er eine Operation am Fuss habe vornehmen lassen müssen. Er wisse nicht, weshalb er eine IV-Rente erhalte. Er beziehe sie einfach, so wie dies jeder normale Mensch tun könne.

  2. Der Vater des Klägers gab als Auskunftsperson an, es sei bisher 22 Jahre lang gut gegangen mit X. Er sehe daher nicht ein, weshalb man nun plötzlich einen Vormund einsetzen wolle. Er habe sich damals lediglich wegen schulischer Probleme seines Sohns K. an die Vormundschaftsbehörde gewandt. Dies sei jedoch keine grosse Sache gewesen. X. habe zwar schon einige kleine Fehler gehabt und sei auch schon laut geworden, nun mache er jedoch keine Probleme mehr. Die ganze Familie sei glücklich.

    1. sei halt X. Man könne ihn nicht ändern. Weiter führte T. Y. aus, die IV-Rente reiche aus, um die Auslagen zu decken. Er verwalte die IV-Rente von monatlich Fr. 1'400.-- für X. und zahle ihm ein Sackgeld aus. X. wisse nicht, wie hoch die Rente sei. Im Alter von zwei Jahren habe sich X. verbrannt, weshalb er im Kinderspital Zürich habe behandelt werden müssen. Ansonsten habe er nie gesundheitliche Probleme gehabt.

      Weiter führte der Vater aus, das Restaurant laufe nicht so gut, zum Überleben reiche es aber. Die gesamte Familie helfe mit, wobei er koche. X. sei das einzige Familienmitglied, das eine Rente erhalte. Mehr Geld vom Staat wolle seine Familie

      nicht. Mit dem Sohn K. hätten sie heute keine Probleme mehr. Dieser lebe auch noch zu Hause und helfe im Restaurant mit. Die Tochter C. sei seit letztem Jahr verheiratet und wohne bei ihrem Mann. M., die jüngere Tochter, gehe noch zur Schule und wohne zu Hause. Er empfinde es nicht als Beleidigung, dass man seiner Familie helfen wolle. Er finde es einfach nicht nötig. Er denke, dass X. in der Lage wäre, alleine zu wohnen. Er werde jedoch bis zum Tod seiner Eltern zu Hause bleiben. Für seine Familie sei es normal, dass ihr erwachsener Sohn noch zu Hause lebe. Sie könnten ihn nicht ändern. Er habe ja auch schon versucht zu arbeiten. Man solle die Familie in Ruhe lassen und keine Briefe mehr schicken.

  3. Die Mutter erklärte, dass sie den Aussagen ihres Mannes und ihres Sohnes zustimme. Sie fügte hinzu, dass X. ein normaler Erwachsener sei.

  4. Der Vertreter der Vorinstanz hielt am schriftlich gestellten Antrag auf Abweisung der Klage fest. Er führte aus, die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vormundschaft seien klar gegeben. Als der Vater von X. Y. zum ersten Mal zur Vormundschaftsbehörde gekommen sei, sei die Situation in der Familie zugespitzt gewesen. Es könne wieder so weit kommen. Daher wolle die Vormundschaftsbehörde der Familie Y. eine Unterstützung bieten und ihr Ruhe verschaffen. Man habe auch schon versucht, im Ambulatorium des Psychiatrischen Zentrums S. einen Termin für X.

    1. zu vereinbaren und eine Tagesstruktur für ihn zu schaffen. Die Termine seien jedoch nie eingehalten worden. Die aggressive Art und Weise, wie X. Y. anlässlich der persönlichen Einvernahme mit seinem Vater gesprochen habe, sei sehr auffällig gewesen.

  5. Der Fachrichter Dr.med. Stefan Lendi führte aus, dass das Gutachten des Amtsarztes für ihn nachvollziehbar sei. Die heutige Befragung habe die gutachtlichen Ausführungen bestätigt. Daher könne er dem Gutachten zustimmen.

  6. Im Schlusswort bekräftigte X. Y., dass er keinen Vormund wolle.

E.- Auf die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge vorgebrachten Ausführungen und die Akten wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.

Verfügungen der Vormundschaftsbehörde betreffend Bevormundung, Verbeiratung und Verbeiständung von Erwachsenen können innert zehn Tagen mit öffentlich-rechtlicher Klage bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden (Art. 373 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, abgekürzt: ZGB; Art. 64 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1, abgekürzt: EG zum ZGB; Art. 71a lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Bei der Berechnung der Klagefrist sind vorliegend die Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August 2006 zu berücksichtigen (Art. 90 lit. a und Art. 91 Abs. 1

des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1). Die Eingabe vom 24. Juli 2006 (Poststempel: 25. Juli 2006) ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 71d in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.- Die angefochtene Verfügung und das vorinstanzliche Verfahren sind von Amtes wegen auf ihre formelle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.

  1. Die örtliche Zuständigkeit für die Errichtung einer Vormundschaft bestimmt sich nach Bundesrecht. Gemäss Art. 376 Abs. 1 ZGB erfolgt die Bevormundung am Wohnsitz der zu bevormundenden Person. Der Kläger wohnt in S. Die Vormundschaftsbehörde S. ist daher örtlich zur Errichtung einer Vormundschaft nach Art. 369 ZGB zuständig.

  2. Art. 373 Abs. 1 ZGB enthält keine Regelung des Entmündigungsverfahrens, sondern überbindet den Kantonen im Sinn eines unechten Vorbehalts das Recht und die Pflicht zum Erlass der entsprechenden Normen. Der Kanton St. Gallen regelt das Verfahren betreffend den Erlass vormundschaftlicher Massnahmen in den Art. 64 ff. EG zum ZGB. Die sachliche Zuständigkeit liegt im Kanton St. Gallen bei der Vormundschaftsbehörde (vgl. dazu Art. 4 und 64 Abs. 1 EG zum ZGB). In der Regel verfügt die Gesamtbehörde, was vorliegend der Fall war. Auch die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz ist somit gegeben.

  3. Gemäss Art. 374 Abs. 1 ZGB ist die zu entmündigende Person vorgängig persönlich anzuhören. Die Anforderungen an die mündliche Anhörung gehen dabei über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) hinaus (Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band II/3/1, 3. Aufl. 1984, N 26 ff. zu Art. 374 ZGB). Die Anhörung dient nicht nur der Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person, sondern sie bildet auch ein Mittel der von Amtes wegen erfolgenden Erhebung des Sachverhaltes, das der urteilenden Behörde ein Urteil über die körperliche und geistige Verfassung dieser Person und über die Notwendigkeit der Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme ermöglichen soll. Nach der geltenden bundesgerichtlichen Praxis erfordert die in Art. 374 ZGB vorgeschriebene Anhörung bei Entmündigung nicht die Einvernahme durch die gesamte entscheidende Behörde. Mit Blick auf die grosse Bedeutung, welche der Beurteilung der Persönlichkeit und der unmittelbaren Wahrnehmung des Betroffenen von Bundesrechts wegen zukommt, ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch einen einzelnen Beamten aber in der Regel nur dann mit Art. 374 ZGB vereinbar, wenn dieser auch in der Sache selbst entscheidungsbefugt ist (BGE 117 II 132 ff.).

    Die persönliche Anhörung erfolgte am 23. Mai 2006 durch ein Mitglied der entscheidenden Behörde, im Beisein des juristischen Sachbearbeiters. Dabei wurde der Kläger über den Inhalt des Gutachtens sowie über die Auswirkungen einer Entmündigung in Kenntnis gesetzt. Damit ist den bundesrechtlichen Anforderungen an die Durchführung der Anhörung Genüge getan.

  4. Art. 374 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass die Entmündigung wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche nur nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen erfolgen darf, das sich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB hat die Begutachtung durch zwei Sachverständige, unter denen sich der Amtsarzt der Arzt einer staatlichen Heilanstalt befinden muss, zu erfolgen. Nach der Praxis der Verwaltungsrekurskommission müssen die beiden Experten, d.h. Ärzte mit genügenden psychiatrischen Kenntnissen, aufgrund eigener Untersuchung und unabhängig voneinander, sowie ohne an die Weisungen des anderen Experten gebunden zu sein, sich eine eigene Meinung bilden und sich anschliessend mit dem anderen Experten beraten, so dass sie, selbst wenn sie sich nicht bis ins letzte Detail einig sind,

zumindest am Schluss zu einem übereinstimmenden Ergebnis über die zu beantwortende Frage gelangen, ob der Betroffene an einer psychischen Erkrankung leidet und daher des vormundschaftlichen Schutzes bedarf. Es kann sich beim Doppelgutachten auch um zwei Dokumente mit je einer Unterschrift der zwei Experten handeln, sofern sie das Ergebnis vorangegangenen Austausches sind und in den Resultaten übereinstimmen (vgl. zum Ganzen GVP 2004 Nr. 41 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 374 Abs. 2 ZGB und Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB den Amtsarzt, Dr.med. Hermann Etter, mit der Erstellung eines Doppelgutachtens im Hinblick auf die Errichtung einer Vormundschaft beauftragt. Die Begutachtung des Klägers erfolgte am 24. Februar 2006 in der Praxis von Dr.med. Hermann Etter, worauf dieser am 27. März 2006 ein schriftliches Gutachten erstellte. In diesem Gutachten werden das Vorliegen einer psychischen Störung und die Zulässigkeit der persönlichen Anhörung des Klägers bejaht. Am 23. April 2006 erklärte Dr.med. Beat Knechtle, Allgemeine Medizin FMH, St. Gallen, sein Einverständnis mit dem Gutachten von Dr.med. Hermann Etter.

Der Amtsarzt ist zweifellos als Sachverständiger zu betrachten, da er in Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB ausdrücklich bezeichnet wird. Er hat auch den Kläger vor der Erstellung persönlich untersucht und Einsicht in die Krankengeschichte genommen. Er hat die massgebenden medizinischen Vorakten beigezogen. An der fachlichen Qualifikation von Dr.med. Beat Knechtle bestehen ebenfalls keine Zweifel. Er hat den Kläger bereits früher ärztlich betreut und kennt damit den Kläger und seine Krankengeschichte aus eigener Wahrnehmung. Es ist daher davon auszugehen, dass sich Dr.med. Beat Knechtle eine eigene Meinung über den Kläger gebildet hat. Er hat sich auch mit dem Gutachten von Dr.med. Hermann Etter auseinandergesetzt und sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten vom 27. März 2006 und die Bestätigung vom 23. April 2006 den Anforderungen an ein Doppelgutachten im Sinn von Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB genügen.

3.- Nach Art. 369 ZGB gehört jede mündige Person, die infolge von Geisteskrankheit Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem

Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf die Sicherheit anderer gefährdet, unter Vormundschaft.

  1. Angefochten ist der Beschluss der Vorinstanz betreffend Anordnung der Entmündigung nach Art. 369 ZGB. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Kläger gemäss ärztlichem Doppelgutachten an einer Geistesschwäche im Sinn von Art. 369 ZGB leide. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der Entmündigungsgrund der Geisteskrankheit Geistesschwäche im Sinn des Gesetzes gegeben ist. Dabei folgt die Verwaltungsrekurskommission ihrer bereits gefestigten Praxis bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (vgl. E. Spirig, Zürcher Kommentar, Band II/3a, Zürich 1995, N 21 zu Art. 397a ZGB).

    Der Begriff der Geisteskrankheit ist als Rechtsbegriff zu verstehen und nicht in streng medizinischem Sinn auszulegen. In Lehre und Rechtsprechung sind mit dem juristischen Begriff der Geisteskrankheit Fälle gemeint, bei denen psychische Symptome Verlaufsweisen hervortreten, die einen stark auffallenden Charakter haben und die bei einem besonnenen Laien nach hinreichender Bekanntschaft den Eindruck völlig uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger, grob befremdender Störungszeichen erwecken. Als Geisteskrankheit im juristischen Sinn gelten demnach alle psychischen Störungsformen (im medizinischen Sinn), sofern sie den "juristischen Schwellenwert" der Uneinfühlbarkeit durch den besonnenen Laien erreichen. Wird dieser juristische Schwellenwert nicht erreicht, so liegt keine Geisteskrankheit, möglicherweise jedoch eine Geistesschwäche im Sinn des Gesetzes vor. Eine solche wird angenommen, wenn auf die Dauer psychische Störungen auftreten, die ein besonnener Laie nicht mehr als Krankheit erachtet, weil sie bei ihm nicht den Eindruck uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger Störungen erwecken, die ihm aber doch als Störungen (unter Umständen sehr stark) auffallen. Die Störungen erscheinen dabei irgendwie noch einfühlbar, weil sie nach aussen nur quantitativ vom "Normalen" abweichen. Dieser Begriffsbestimmung entsprechend sind demnach – über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus – unter dem juristischen Begriff der Geistesschwäche nicht bloss intellektuelle Schwächen, sondern auch psychische Störungen ohne intellektuelle Komponente zu verstehen, wenn diese Störungen hinreichend ausgeprägt sind (vgl. auch Spirig, a.a.O., NN 26 ff. und 42 f. zu Art. 397a

    ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., NN 26 und 32 f. zu Art. 369 ZGB; GVP 1988 Nr. 35 mit Hinweisen).

  2. Die Vorinstanz stützt sich auf das Gutachten von Dr.med. Hermann Etter vom 27. März 2006 und die Zweitmeinung von Dr.med. Beat Knechtle vom 23. April 2006.

    Das Gutachten kommt zum Schluss, dass beim Kläger eine geistige Behinderung unklarer Ursache vorliegt. Aus den Ausführungen von Dr.med. Hermann Etter ergibt sich im Wesentlichen, dass der Kläger an einer Geistesschwäche leidet. Er hält fest, dass der Kläger geistig auf dem Niveau eines acht- bis zehnjährigen Kindes stehen geblieben sei und sich voraussichtlich nicht weiter entwickeln werde. Die Geistesschwäche habe sich als verlangsamte sprachliche und psychomotorische Entwicklung schon ab dem Kleinkindalter gezeigt. Die Ursache und eine genaue Diagnose seien jedoch trotz gründlicher Untersuchung unklar. Zudem leide er an krankhaftem Übergewicht.

    Die im Gutachten gemachten Ausführungen hinsichtlich der psychischen Störung des Klägers überzeugen. Sie decken sich mit den früheren Feststellungen von Dr.med. Beat Knechtle. Auch der an der heutigen Verhandlung anwesende Dr.med. Stefan Lendi schliesst sich dem Gutachten vollumfänglich an. Die Ärzte stimmen somit darin überein, dass es sich bei der psychischen Störung des Klägers um eine Geistesschwäche im medizinischen Sinn handelt. Auf diese überzeugende Einschätzung ist abzustellen.

    Entsprechend den eingangs dargelegten Grundsätzen liegt eine nach Art. 397a Abs. 1 ZGB massgebliche Geisteskrankheit Geistesschwäche im juristischen Sinn dann vor, wenn die psychische Störung im medizinischen Sinn den erwähnten Schwellenwert der Uneinfühlbarkeit bzw. die hinreichende Ausgeprägtheit erreicht.

    Im Gutachten werden Symptome der genannten Geistesschwäche (im medizinischen Sinn) festgestellt, welche einem besonnenen Laien als Störungszeichen auffallen. Diese Einschätzung wird auch durch die Vorakten der Vorinstanz belegt. So geht aus einer Besprechungsnotiz hervor, dass die Eltern des Klägers am 13. Oktober 2005 berichteten, dass es mit ihrem Sohn Bibe zu Hause nicht mehr gehe. Die Familie gehe

    zu Grunde. Er tyrannisiere die ganze Familie, welche im gleichen Haus wohne, in dem sich auch das Restaurant befinde. Solange er jeweils nur in der Wohnung getobt habe und gegenüber ihnen, den Eltern, frech gewesen sei, sei er eher tragbar gewesen. Nun komme er aber ins Restaurant und rufe auch dort aus. Er habe den Vater mehrfach ein "verdammtes Arschloch" genannt. Damit vertreibe er die Gäste. Da das Restaurant sowieso nicht so gut laufe, sei dies existenzschädigend. Es komme vor, dass er zwei Stunden lang ausrufe und tobe. Er werfe auch Sachen in der Wohnung rum. Er absorbiere die Familie eigentlich vollständig. Sie, die Eltern, seien am Rande ihrer Kräfte. Er träume vom grossen Geld, wolle dies aber von anderen. Dass er selber etwas tun müsste, sei ihm fremd. Dieses von den Eltern geschilderte Verhalten des Klägers ist sehr auffällig.

    Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, tritt der Kläger gegenüber seinen Eltern sehr fordernd und respektlos auf und beansprucht in der gemeinsamen Wohnung viel Platz. Er verlangt unsinnig viele Mahlzeiten am Tag. Zudem ist seine Anwesenheit in der Gastwirtschaft der Eltern problematisch, da er mit seinem groben und verletzenden Verhalten die Gäste verstört. Die anlässlich der Begutachtung gemachten Äusserungen, wonach er nächstens die Absolvierung der Auto- und die Wirteprüfung plant sowie danach viel Geld verdienen und in einer eigenen Wohnung leben will, zeigen, dass er einen gestörten Realitätsbezug hat. Dies bestätigt sich auch darin, dass er der Ansicht ist, dass er die IV-Rente nicht brauche und bald eine gut bezahlte Stelle finde, obwohl er keine Berufsausbildung hat und über keine Berufserfahrung verfügt. Der Kläger, dem überdies wegen seines Leidens und der daraus resultierenden Unfähigkeit, einem Erwerb nachzugehen, sogar eine Invalidenrente zugesprochen werden musste, ist somit seit mehreren Jahren nicht in der Lage, ein angepasstes mit seinem Umfeld nicht in Konflikt geratendes Leben zu führen. Auch diese anhaltend fehlende soziale Integration ist sehr auffällig. Zudem wurde wiederholt beobachtet, dass der Kläger gegenüber seinen Eltern verbal ausfällig wurde.

    An der mündlichen Verhandlung hat sich das Störungsbild des Klägers bestätigt. Er wirkt sehr lethargisch und völlig hilflos. In der Diskussion kann er kaum die elementarsten Zusammenhänge begreifen und er ist nicht in der Lage, einfachste Fragen selbständig zu beantworten. So kann er beispielsweise die Gründe für seinen letzten Arztbesuch und die IV-Berentung nicht nennen. Er ist der Ansicht, dass es

    normal sei, eine Rente zu beziehen und dies jeder tun könne. Sehr auffällig ist auch, dass er selbst seinen Tagesablauf nicht schildern kann. Sein Verhalten ist insgesamt nicht situationsangemessen und altersadäquat. Bei jeder Frage sucht er die Hilfe seiner Eltern, die ihm dann auch die Antworten in den Mund legen. Er ist unfähig, seine eigene Situation und die dadurch entstehenden Probleme zu verstehen. Sein Realitätsbezug ist klar gestört. So geht er davon aus, dass er in der Heilpädagogischen Schule der einzige normale Schüler gewesen sei.

    Insgesamt erscheinen die beim Kläger feststellbaren Störungszeichen aus dem Blickwinkel des besonnenen Laien als hinreichend ausgeprägt. Es schadet nicht, dass keine klare medizinische Diagnose hinsichtlich der Ursache der festgestellten Geistesschwäche vorliegt. Folglich ist beim Kläger von einer Geistesschwäche im juristischen Sinn auszugehen.

  3. Die Anordnung der Vormundschaft nach Art. 369 ZGB setzt sodann voraus, dass zusätzlich eine der drei besonderen Schutzbedürftigkeiten vorliegt.

    Als Schutzbedürftigkeiten kommen dabei die Unfähigkeit der Besorgung der eigenen Angelegenheiten, das dauernde Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge die Gefährdung der Sicherheit anderer in Betracht, wobei das alternative Vorliegen einer der drei genannten Voraussetzungen genügt (Schnyder/Murer, a.a.O., N 94 f. zu Art. 369 ZGB).

    aa) Unter "eigenen Angelegenheiten" - zu deren Besorgung der zu Entmündigende unfähig sein muss - sind vor allem solche wirtschaftlicher Natur zu verstehen, deren Nichtbesorgung im Ergebnis existenziell ist, wie das Halten des Arbeitsplatzes, die Leitung des eigenen Betriebes, die Verwaltung des Vermögens, der Umgang mit Geld, das Führen des Haushaltes in wirtschaftlich-finanzieller Beziehung, das tatsächliche und/ rechtliche Sich-Wehren-Können gegenüber Ausnützungsversuchen Dritter usw. (Schnyder/Murer, a.a.O., N 104 ff. zu Art. 369 ZGB). Nebst den wirtschaftlichen Belangen sind unter "eigenen Angelegenheiten" aber auch die persönlichen Interessen zu verstehen. Es sind somit darunter all jene privaten Angelegenheiten gemeint, die der Einzelne um seiner persönlichen wirtschaftlichen Existenz willen lösen können muss (Schnyder/Murer, a.a.O., N 77 ff. zu Art. 372 ZGB; E. Langenegger, in: Honsell/

    Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 3. Auf. 2006, N 8 zu Art. 372 ZGB).

    Unter Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge versteht man insbesondere die Unterstützung der zu entmündigenden bzw. unter Vormundschaft stehenden Person in deren persönlichen Angelegenheiten. Dazu gehören etwa Ernährung, Wohnung, Kleidung, Gesundheitspflege, Wahrung der Ehre und Schutz des eigenen Lebens (Schnyder/Murer, a.a.O., N 131 zu Art. 369 ZGB).

    bb) Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Störungen nicht in der Lage sei, seine eigenen Angelegenheiten selber zu besorgen und zu seinem Schutze der dauernden Fürsorge und des Beistandes bedürfe. Sie führt im angefochtenen Beschluss aus, der Kläger sei in allen Angelegenheiten, die das Leben als Erwachsener betreffen würden, überfordert. Sein Umgang mit Geld sei problematisch, da ihm jeglicher Sinn fürs Aufteilen, Zählen und Sparen abgehe. Er sei ebenso unfähig einen Vertreter zu benennen und diesen zu überwachen. Damit geht die Vorinstanz vom Vorliegen der zwei genannten Schutzbedürftigkeiten aus.

    Im Gutachten vom 27. März 2006 wird ausgeführt, dass der Kläger die Welt mit den Augen eines grossen Kindes sehe und die komplexen Zusammenhänge der Erwachsenenwelt nicht verstehe. Anlässlich der Begutachtung berichtete der Vater des Klägers, dass der Kläger seine Fähigkeiten überschätze und keine Beziehungen zur Realität habe. Dr.med. Beat Knechtle hielt am 17. November 2005 fest, dass der Kläger in allen Belangen des Alltags an der Besorgung seiner persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten und der Wahrung seiner Interessen verhindert sei.

    Aus den Akten und dem Eindruck an der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Kläger nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selber zu regeln, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich ein geordnetes, finanziell unabhängiges Leben aufzubauen. Vielmehr lebt er noch bei seinen Eltern und ist auf ihre Hilfe angewiesen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger ständig Taschengeld fordere, über das er keine Kontrolle habe und immer wieder sofort ausgebe. Auch die Natelrechnung sei ein Problem und ein ewiger Streitpunkt. Selbst die Körperhygiene bereitet ihm offenbar Probleme. An der Verhandlung hat sich bestätigt, dass der Kläger völlig hilflos und von

    seinen Eltern abhängig ist. Er ist geistig auf dem Niveau eines kleinen Kindes. Ohne die Hilfe seiner Eltern war er kaum in der Lage, eine Frage zu beantworten. Auch die Höhe seiner eigenen Rente kennt er nicht. Eine Tagesstruktur fehlt dem Kläger völlig, so dass er Gefahr läuft geistig weiter zu verarmen. Es ist nicht denkbar, dass er selbständig in einer eigenen Wohnung leben könnte. Die Lebensumstände des Klägers sind für einen 22-jährigen aussergewöhnlich, was hauptsächlich auf seine psychische Störung zurückgeführt werden muss. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers selbst sowie seiner Eltern an der Verhandlung müssen als beschönigend bezeichnet werden. Sie finden keine Stütze in den Akten und stehen in offensichtlichem Widerspruch zu den Feststellungen der medizinischen Fachleute sowie dem Bild, dass sich an der mündlichen Verhandlung ergab.

    In persönlicher Hinsicht ist zu beachten, dass sich das soziale Beziehungsnetz des Klägers auf seine Familie beschränkt. Er hat weder Bekannte noch Freunde, zu denen er regelmässige Kontakte pflegt die ihm in irgendeiner Weise bei Problemen zur Seite stehen. Eine soziale Integration als Erwachsener und eine sinnvolle Beschäftigung fehlen damit vollständig. Seine Eltern sind mit der Situation überfordert, auch wenn sie das selber nicht eingestehen können. Andererseits erhält der Kläger im familiären Umfeld keine Förderung. Vielmehr verharrt er in seiner Hilflosigkeit und ist nicht in der Lage, ansatzweise vorhandene Fähigkeiten zu entwickeln. Er wird vollständig fremdbestimmt und verfügt über keine Autonomie.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass beim Kläger sowohl die Unfähigkeit zur gehörigen Besorgung der eigenen Angelegenheiten wie auch das Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge im Sinn von Art. 369 ZGB genügend ausgewiesen erscheinen.

  4. Die Schutzbedürftigkeit für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten muss wie die Bedürftigkeit nach Beistand und Fürsorge – für welche das Gesetz dieses Erfordernis ausdrücklich erwähnt – von gewisser Dauer sein, damit sie als Entmündigungsvoraussetzung genügt (Langenegger, a.a.O., N 27 zu Art. 369 ZGB).

Der Kläger leidet seit Jahren an einer psychischen Störung. Er wurde bereits als Kind auffällig. Im Gutachten vom 27. März 2006 wird zudem festgehalten, dass es sich um ein chronisches und lebenslanges Problem handle. Es sei ein konstanter Verlauf zu

erwarten. Eine kausale Therapie sei nicht möglich und eine Heilung nicht zu erwarten. Das Verhalten des Klägers ist seit mehreren Jahren auffällig. Eine nur vorübergehende Schutzbedürftigkeit liegt deshalb nicht vor.

4.- a) Die in Art. 369 ZGB genannten Voraussetzungen für eine Entmündigung liegen damit grundsätzlich vor. Es bleibt noch zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität standhält (Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 3. Aufl. 1995, S. 335). Danach darf eine Person nur dann entmündigt werden, wenn der damit verfolgte Zweck nicht mit einer die persönliche Freiheit weniger einschränkenden Massnahme erreicht werden kann (zur Stufenfolge der vormundschaftlichen Massnahmen vgl. Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrecht, 2. Aufl. 1997, S. 149 ff.; Schnyder/Murer, a.a.O., N 162 zu Art. 369 ZGB).

Wie bereits erwähnt, ist der Kläger wegen seiner Geistesschwäche nicht mehr in der Lage, seine wirtschaftlichen und persönlichen Angelegenheiten zu besorgen. Er ist dauernd auf Beistand und Fürsorge von Drittpersonen angewiesen.

Die umfassende Hilfsbedürftigkeit des Klägers erfordert eine enge persönliche Betreuung und Fürsorge. Eine Beistandschaft, die die Handlungsfähigkeit nicht einschränkt, ist angesichts der psychischen Störung des Klägers nicht ausreichend. Eine Vertretungsbeistandschaft ist dann zu errichten, wenn eine Person in einer einzelnen, bestimmten Angelegenheit nicht selbst handeln kann (vgl. Art. 367 Abs. 2 ZGB). Die Verwaltungsbeistandschaft umfasst diejenigen Fälle, in welchen Vermögenswerte vorhanden sind, die von niemandem verwaltet werden (Art. 393 ZGB). Der Kläger bedarf aber in erster Linie der persönlichen Fürsorge, wobei beide Arten der Beistandschaft diesem Anliegen nicht genügend Rechnung tragen. Auch die dringend notwendige Tagesstruktur kann durch einen Beistand nicht sichergestellt werden. Die Beistandschaft setzt sodann ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft der zu verbeiständenden Person voraus, da diese ihre volle Handlungsfähigkeit beibehält (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N 7 und 19 zu Art. 392 und N 26 zu Art. 393 ZGB). Diese Bereitschaft zur Zusammenarbeit ist beim Kläger im familiären Umfeld nicht vorhanden. So sagte er auch ein bereits vereinbartes Standortgespräch im Psychiatrischen S.

kurzfristig ab, weil er der Ansicht war, dass er keine Abklärung benötige. Auch an der Verhandlung äusserten der Kläger und seine Eltern keinerlei Kooperationsbereitschaft.

Was die Beiratschaft angeht, so ist weder die Mitwirkungs- noch die Verwaltungsbeiratschaft auf die Problematik des Klägers zugeschnitten. Es geht nicht um die Verhinderung von mitwirkungsbedürftigen Rechtsgeschäften. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen der Beiratschaft ein beschränkter Einbezug der persönlichen Fürsorge möglich ist. Das Recht und die Pflicht des Beirates zur persönlichen Fürsorge ist jedoch nur Neben- und nicht Hauptwirkung der Massnahme. Infolgedessen darf nur verbeiratet werden, wenn bei der betroffenen Person im konkreten Fall das persönliche Fürsorgebedürfnis als sekundäres und nicht - wie bei der Entmündigung - als primäres, insbesondere nicht als ein nach einer dauernden Überwachung und Fürsorge rufendes Bedürfnis in Erscheinung tritt (Schnyder/Murer, a.a.O., N 24 ff. zu Art. 395 ZGB). Zudem genügt eine Beiratschaft dann nicht, wenn ein Bedarf nach dauernder persönlicher Fürsorge und Überwachung besteht die Betreuungsperson Zwangsmassnahmen gegen den Willen der betreuten Person durchsetzen muss (K. Affolter, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 406 ZGB; BGE 97 II 302, 99 II 20).

Deshalb erweisen sich mildere Massnahmen in der vorliegenden Streitsache als offensichtlich ungenügend. Das umfassende Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge ist nur im Rahmen einer Vormundschaft sichergestellt. Die Errichtung einer Vormundschaft ist für den Kläger eine Chance aus seinem perspektivenlosen Leben auszubrechen.

  1. Im Falle des Klägers stellt sich noch die Frage, ob die Errichtung einer Vormundschaft notwendig ist, da zurzeit die Eltern des Klägers dessen Bedarf an Fürsorge zu decken versuchen. Die Eltern sind jedoch mit der ganzen Situation massiv überfordert und scheinen in betreuerischer Hinsicht nicht kompetent. Sie sind nicht in der Lage, dem Kläger zu einer geordneten Tagesstruktur zu verhelfen und ihm eine Perspektive zu bieten. Obwohl sie an der Verhandlung jegliche Probleme mit dem Kläger verneinten, kann dem Kläger die nötige persönliche Fürsorge und Betreuung im familiären Rahmen nicht in hinreichendem Masse erbracht werden. Die Aggressionen des Klägers gegenüber seinen Eltern, können dahingehend interpretiert werden, dass er selbst mit seiner Lebenssituation nicht zufrieden ist. Eine Verbesserung der Lage ist

    aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Klägers, Hilfe von aussen anzunehmen, im familiären Rahmen nicht absehbar. Im Falle des Klägers kann daher die elterliche Sorge nicht an die Stelle der Vormundschaft treten (Art. 385 Abs. 3 und Art. 379 Abs. 1 ZGB; Ch. Häfeli, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 385, NN 1 - 3 und 29 ff. zu Art. 379 ZGB).

  2. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Entmündigung nach Art. 369 ZGB zur Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Klägers als notwendige und geeignete Massnahme erweist, solange seine Schutzbedürftigkeit infolge seiner Geistesschwäche fortbesteht. Andere, weniger weitgehende Massnahmen würden nicht genügen, insbesondere bietet einzig die Errichtung einer Vormundschaft die Handhabe, gegen den Willen des Klägers eine geordnete Tagesstruktur einzuführen und die Wohn- und Betreuungssituation zu regeln. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht eine Vormundschaft nach Art. 369 ZGB errichtet. Dem Antrag, die Vormundschaft sei aufzuheben, kann demnach nicht gefolgt werden. Folglich ist der Beschluss der Vormundschaftsbehörde St. Gallen vom 7. Juli 2006 zu bestätigen und die Klage abzuweisen.

5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist bei der Kostenerhebung zu verrechnen. Auf die Erhebung der restlichen Fr. 1'600.-- ist angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse des Klägers (monatliches Renteneinkommen inklusive Ergänzungsleistungen Fr. 1'996.--) zu verzichten (Art. 97 VRP).

Entscheid:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kläger auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird bei der Kostenerhebung verrechnet; auf die Erhebung der restlichen Fr. 1'600.-- wird verzichtet.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.