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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG - V-2006/109)

Zusammenfassung des Urteils V-2006/109: Verwaltungsrekurskommission

Der Kläger, der an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet, beantragte die ersatzlose Aufhebung seiner Vormundschaft. Die Vormundschaftsbehörde entschied jedoch, dass die Vormundschaft weiterhin notwendig sei, da der Kläger aufgrund seiner Geistesschwäche dauerhaft des Beistands und der Fürsorge bedürfe. Das Gutachten der Klinik bestätigte die anhaltende Persönlichkeitsstörung und die Schutzbedürftigkeit des Klägers. Trotz des Antrags auf Aufhebung der Vormundschaft wurde entschieden, dass die Vormundschaft bestehen bleibt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt, der die unentgeltliche Prozessführung beantragte und bewilligt bekam. Der Rechtsvertreter des Klägers wurde mit einem reduzierten Honorar entschädigt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V-2006/109

Kanton:SG
Fallnummer:V-2006/109
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verwaltungsrekurskommission
Verwaltungsrekurskommission Entscheid V-2006/109 vom 16.02.2008 (SG)
Datum:16.02.2008
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 369 und 433 ZGB (SR 210). Ein Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft ist daraufhin zu prüfen, ob der Entmündigungsgrund und die besondere Schutzbedürftigkeit weiterhin bestehen und die Massnahme immer noch verhältnismässig ist (Verwaltungsrekurskommission, 16. Februar 2008, V-2006/109).
Schlagwörter: Vormunds; Vormundschaft; Recht; Aufhebung; Gutachten; Klägers; Vorinstanz; Vormundschaftsbehörde; Entmündigung; Geistesschwäche; Pirminsberg; Störung; Beistand; Fürsorge; Massnahme; Persönlichkeit; Verwaltung; Schutz; Persönlichkeitsstörung; Verfahren; Angelegenheiten; Geisteskrankheit; Zustände; ürde
Rechtsnorm: Art. 367 ZGB ;Art. 369 ZGB ;Art. 370 ZGB ;Art. 372 ZGB ;Art. 374 ZGB ;Art. 393 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 397a ZGB ;Art. 406 ZGB ;Art. 433 ZGB ;Art. 434 ZGB ;Art. 436 ZGB ;Art. 437 ZGB ;
Referenz BGE:117 II 132; 117 II 379; 117 II 381; 118 I 473; 68 I 90; 97 II 302;
Kommentar:
Spirig, Zürcher Band II, 3a, Zürich, Art. 397 ZGB ZG, 1995

Entscheid des Verwaltungsgerichts V-2006/109

Art. 369 und 433 ZGB (SR 210). Ein Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft ist daraufhin zu prüfen, ob der Entmündigungsgrund und die besondere Schutzbedürftigkeit weiterhin bestehen und die Massnahme immer noch verhältnismässig ist (Verwaltungsrekurskommission, 16. Februar 2008, V-2006/109).

Präsident Ralph Steppacher, Fachrichter Edwin Bigger und Stefan Lendi; Gerichtsschreiber Michael Rutz

In Sachen

XY,

Vormund:

Kläger,

vertreten durch Rechtsanwalt B

gegen

Vormundschaftsbehörde Z, Vorinstanz,

betreffend

Entmündigung (Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Vormundschaft nach Art. 369 ZGB)

Sachverhalt:

A.- XY (Jahrgang 1945) wuchs als älteres von zwei Geschwistern bei seinen Eltern im Kanton Zürich auf. Im Alter von 16 Jahren wurde er wegen Erziehungsschwierigkeiten in ein Erziehungsheim eingewiesen. Nach der Sekundarschule schloss er eine Lehre als Gärtner und danach noch eine zweite Lehre als Radioelektriker erfolgreich ab. In der Folge arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern, bis er ab 1975 von der Sozialhilfe lebte. Im Zeitraum von 1978 bis 1983 war er in psychiatrischer Behandlung in der Poliklinik Zürich. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wurde im Jahr 1980 eine schizoide Persönlichkeit mit zwanghaften und hypochondrischen Zügen diagnostiziert, weshalb er seitdem eine ganze IV-Rente erhält. Im Jahr 1986 zog er von Zürich nach W in das Chalet seines Vaters um. Auf sein eigenes Begehren errichtete die Vormundschaftsbehörde Z am 30. April 1987 eine Beiratschaft, die bereits am 23. Februar 1988 wieder aufgehoben wurde. Stattdessen wurde gestützt auf das Gutachten vom 5. November 1987 der Kantonalen Psychiatrischen Klinik (nachfolgend: KPK) St. Pirminsberg, in dem eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, zwanghaften und eventuell paranoiden Komponenten diagnostiziert wurde, am 23. Februar 1988 eine Vormundschaft gegenüber XY wegen Geistesschwäche errichtet. In den Jahren 1987 bis 1990 war er viermal in der KPK St. Pirminsberg hospitalisiert.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2001 beantragte XY durch seinen damaligen Rechtsvertreter die ersatzlose Aufhebung der Vormundschaft. Daraufhin beauftragte die Vormundschaftsbehörde Z am 22. Februar 2002 Dr.med. S M und den Amtsarzt mit der Erstellung eines Gutachtens. Beiden Ärzten gelang es jeweils erst nach wiederholten Aufforderungen, die Begutachtung durchzuführen. Im Gutachten vom 30. August 2002 kam der Amtsarzt zum Schluss, dass die im Jahr 1987 diagnostizierte Persönlichkeitsstörung anlagebedingt und nicht heilbar sei. Im jetzigen Zeitpunkt würden sich jedoch keine eigentlichen schizoiden, zwanghaften paranoiden Symptome feststellen lassen. Er empfahl die Aufhebung der Vormundschaft und stattdessen die Errichtung einer Beiratschaft. Auch Dr.med. S M befürwortete in seinem Gutachten vom 21. November 2002 die Aufhebung der Vormundschaft, da er im Moment keine geistige Störung eine Geisteskrankheit feststellen könne. Der Amtsvormund unterstützte die von den Ärzten empfohlene Umwandlung der Vormundschaft in eine Beiratschaft. Daraufhin lud die Vormundschaftsbehörde Z XY vergeblich zur persönlichen Anhörung ein, weshalb in der Folge kein Entscheid gefällt wurde.

B.- Am 6. September 2004 berichtete der Vormund über unhaltbare Zustände im Haus von XY in W. Das Haus sei mit Unrat voll gestopft, so dass fast kein Durchkommen möglich sei. Es bestehe lediglich noch eine kleine Schlaffläche. Zudem sei die Hausinstallation mangelhaft. XY habe sich jedoch bisher trotz verschiedener Aufforderungen geweigert, diese Mängel zu beheben. Aufgrund der Lagerung von leicht brennbarem Material im Bereich der Heizung bestehe ein grosses Brandpotential. XY habe es bisher unterlassen, aufzuräumen. Er als Vormund könne die Verantwortung nicht mehr übernehmen. Er gehe nicht davon aus, dass XY sein Haus freiwillig räume, weshalb er nur noch die Möglichkeit einer Zwangsräumung sehe. Am 25. August 2005 wurde gegen den Willen von XY eine Hausräumung durchgeführt, bei der mehrere Mulden Abfall (38 Tonnen) entsorgt wurden. Da XY mit der Räumung nicht einverstanden war und die Anwesenden verbal bedrohte, wurde er von der Polizei verhaftet und dem Amtsarzt zugeführt. Dieser verfügte gleichentags die zwangsweise Einweisung von XY in die KPK St. Pirminsberg.

Am 1. September 2005 wurde die KPK St. Pirminsberg von der Vormundschaftsbehörde Z beauftragt, zur Abklärung der Notwendigkeit der

bestehenden, im Jahre 1988 angeordneten Vormundschaft, ein Doppelgutachten über den körperlichen und geistigen Zustand von XY zu erstellen. Daraufhin wurde er am 15. und 16. November 2005 von Klinikärzten begutachtet. Im Gutachten vom 20. Dezember 2005 bejahten der Assistenzarzt, der Oberarzt und der leitende Arzt das Vorliegen einer Geistesschwäche im Sinn von Art. 369 ZGB.

Am 16. Mai 2006 wurde XY persönlich vom Präsidenten der Vormundschaftsbehörde sowie dem Vormundschaftssekretär in der KPK St. Pirminsberg das rechtliche Gehör gewährt. Dabei gab XY an, dass er das Gutachten nicht akzeptiere und er mit der Weiterführung der Vormundschaft nicht einverstanden sei.

Nach dem Austritt aus der KPK St. Pirminsberg am 5. September 2006 bezog XY eine eigene Wohnung in P. Heute wohnt er in A.

C.- Mit Beschluss vom 17. August 2006 (Versand am 6. September 2006) ordnete die Vormundschaftsbehörde Z gestützt auf das Doppelgutachten vom 20. Dezember 2005 an, die bereits bestehende Vormundschaft gemäss Art. 369 ZGB über XY sei weiterzuführen. Es wurde ein neuer Vormund ernannt.

Gegen diesen Beschluss erhob XY mit Eingabe vom 18. September 2006 öffentlich- rechtliche Klage bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, die Vormundschaft sei aufzuheben.

Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Klage. Am 14. November 2006 reichte die Vormundschaftsbehörde weitere Akten ein.

Am 17. November 2006 teilte Rechtsanwalt B mit, dass er den Kläger in diesem Verfahren vertrete. Daraufhin wurden ihm die Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Er teilte am 5. Dezember 2006 mit, dass er vom 22. Dezember 2006 bis am 2. Februar

2007 landesabwesend sei.

Der Vormund reichte am 5. Februar 2007 eine Vermögensaufstellung sowie das Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistung zur AHV-/IV-Rente des Klägers ein.

D.- Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2007 im Gemeindehaus P waren der Kläger, sein Rechtsvertreter und der Präsident der Vormundschaftsbehörde als Vertreter der Vorinstanz anwesend. Die zusätzlichen Akten wurden mündlich eröffnet.

  1. Auf entsprechende Befragung durch das Gericht führte der Kläger aus, sein Tagesablauf sehe so aus, dass er den Haushalt besorge, Radio höre und seine Akten sortiere. Ausserdem sei er wegen des Umzugs noch mit dem Einräumen seiner Wohnung beschäftigt. Er wolle keinen Vormund, da er gut alleine zurechtkomme. Auch einen Beistand Beirat brauche er nicht. Wenn er Hilfe benötige, könne er jemanden fragen. So gehe er bei Fragen bezüglich Steuererklärung auf die Gemeinde. Er habe die Zustände in seinem Haus in W nicht als problematisch empfunden. Er habe alles unter Kontrolle gehabt. Die Fotos seien ziemlich subjektiv aufgenommen worden. Mäuse würden halt ein bisschen riechen. Er habe die Mäuse ja nicht bestellt, die seien von alleine gekommen. Er habe sie gefüttert, hätte sie aber unter Kontrolle gehabt. Dass eine Unordnung geherrscht habe, wisse er selber. Er habe aber Lösungsansätze gesucht. Billiger als in diesem Haus könne er nicht leben. Mit den Fr. 1'000.-- im Monat sei er problemlos durchgekommen. Jetzt lebe er teuerer. Er trinke nur wenig bis mässig Alkohol, ein Alkoholproblem habe er nicht. Seine Zukunftspläne seien von der Vormundschaftsbehörde und der Amtsvormundschaft zerstört worden. Er habe verreisen wollen, vielleicht nach Portugal auch nach Z. Er habe sich alle Optionen offen gehalten. Auch die Autoprüfung sei ein Ziel gewesen. Jetzt habe er keine Pläne mehr. Man habe ihn aus seinem Leben heraus gerissen. Er habe es in seinem Haus gut gehabt. Die Probleme, die es gegeben habe, habe er fortlaufend gelöst. Er glaube nicht, dass es in der jetzigen Wohnung wieder zu Zuständen wie im Haus in W komme, da er aus der Vergangenheit gelernt habe. Er sammle aber noch gewisse Sachen. Ein leeres Gurkenglas könne man beispielsweise wieder verwenden eine Fliege damit fangen. Er wisse nicht genau, wie viel Geld er habe. Er habe geerbt, wisse aber nicht, wo dieses Geld geblieben sei. Er wolle wieder nach W zurück. Der Verkauf seines Hauses sei momentan kein Thema. Er sei daran, das Problem zu lösen, wisse aber noch nicht wie die Lösung aussehen werde. Er sei nie länger medikamentös behandelt worden.

  2. Der Fachrichter Dr.med. Stefan Lendi führte aus, dass er dem Gutachten der KPK St. Pirminsberg folgen könne und die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar sei. Der lange Krankheitsverlauf und die Situation im Haus in W würden die Diagnose stützen. Eine Persönlichkeitsstörung sei medikamentös nicht behandelbar.

  3. Der Rechtsvertreter des Klägers beantragte, die Vormundschaft sei unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, es sei schon immer kontrovers gewesen, ob im vorliegenden Fall eine Vormundschaft nötig sei. So habe der Amtsarzt die Ansicht vertreten, dass es keine Vormundschaft brauche. Der Kläger habe es sich in seinem Haus zwar schon gemütlich eingerichtet, ein Vormund könne aber auch nicht aufräumen. Im Übrigen seien die Gefahren im Haus durch den Umzug in eine Wohnung gebannt. Seine Finanzen habe der Kläger im Griff, was ebenfalls gegen die Aufrechterhaltung der Vormundschaft spreche.

  4. Der Präsident der Vorinstanz führte aus, im Jahr 2003 sei die Aufhebung der Vormundschaft diskutiert worden, was jedoch im Sand verlaufen sei. Der damalige Rechtsvertreter habe die Sache auch nicht weiterverfolgt. Als der Kläger im Jahr 2005 in die KPK St. Pirminsberg eingewiesen worden sei, habe man die Gelegenheit genutzt, um ein Gutachten zu erstellen. Da der Kläger mit seinem Vormund immer wieder Konflikte gehabt habe, werde der Vormund jetzt ausgewechselt. Das Haus des Klägers in W stehe leer. Die sanitären Anlagen seien kaputt und die Küche sei nicht mehr gebrauchsfähig. Auch die Bausubstanz sei schlecht. Am besten würde man das Haus abbrechen. Die Liegenschaft habe sicher nicht mehr den Wert von Fr. 100'000.--. Der Boden dürfte noch einen Wert von Fr. 40'000.-- haben, was genau der hypothekarischen Belastung entspreche. Die elektrischen Installationen hätten bereits seit 1997/1998 in Ordnung gebracht werden müssen. Der Kläger habe jedoch niemanden in sein Haus gelassen. Es habe eine Brandgefahr bestanden, weshalb die Räumung nötig gewesen sei. Es sei eine riesige Aktion gewesen, die rund Fr. 27'000.-- bis Fr. 28'000.-- gekostet habe. Momentan stehe die Alkoholproblematik beim Kläger nicht im Vordergrund. Der Alkohol sei aber in den Jahren 1987 bis 1990 jeweils der Grund für die Klinikeinweisungen gewesen. Die Vormundschaftsbehörde sei damit einverstanden, dass der Kläger in A lebe.

E.- Auf die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge vorgebrachten Ausführungen und die Akten wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.

Verfügungen der Vormundschaftsbehörde betreffend Bevormundung, Verbeiratung und Verbeiständung von Erwachsenen können innert zehn Tagen mit öffentlich-rechtlicher Klage bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden (Art. 373 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, abgekürzt: ZGB; Art. 64 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1, abgekürzt: EG zum ZGB; Art. 71a lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).

Anfechtungsobjekt ist der Beschluss der Vormundschaftsbehörde Z vom 17. August /

6. September 2006 betreffend Weiterführung der Vormundschaft. Eine solche Verfügung sieht das Gesetz nicht vor. Der Kläger wurde bereits mit Beschluss vom 23. Februar 1988 bevormundet. Diese Massnahme wurde nie aufgehoben. Zumal der Kläger am 20. Dezember 2001 ein Aufhebungsgesuch stellen liess, über das vor Erlass des angefochtenen Beschlusses noch nicht formell entschieden wurde, ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschluss vom 17. August 2006 um die Ablehnung des Aufhebungsgesuchs handelt. Hinsichtlich der Aufhebung einer Vormundschaft bestimmt sich das Verfahren grundsätzlich nach kantonalem Recht (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Die Kantone bestimmen, welche Behörde welches Gericht zuständig ist. Mit Blick auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) muss der Kanton im Verfahren zur Aufhebung einer Entmündigung wenigstens in einer Rechtsmittelinstanz eine gerichtliche Überprüfung mit voller Kognition bezüglich Sachverhalt und Rechtsanwendung vorsehen (BGE 118 I 473 E. 6; Th. Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 3. Aufl. 2006, N 7 zu Art. 434 ZGB). Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsrekurskommission ist auch

für das Verfahren der Aufhebung der Vormundschaft gegeben (vgl. VRKE V vom 21. November 2005 in Sachen R. S., E. 1a).

Das Rechtsmittel ist rechtzeitig eingereicht worden. Die Eingabe vom 18. September 2006 (Postaufgabe an einem Montag) erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 71d in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP).

Auf die Klage ist daher einzutreten.

2.- Die angefochtene Verfügung und das vorinstanzliche Verfahren sind von Amtes wegen auf ihre formelle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.

  1. Die örtliche Zuständigkeit für das Aufhebungsverfahren bestimmt sich nach Bundesrecht. Für das Verfahren betreffend Aufhebung einer vormundschaftlichen Massnahme ist von Bundesrechts wegen diejenige Behörde zuständig, welche die Vormundschaft effektiv führt (H.M. Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl. 1997, § 4 Rz 197). Diese Behörde bleibt solange zuständig, als eine rechtsgültige Übertragung der Vormundschaft nicht stattgefunden hat (vgl. dazu BGE 68 I 90). Die Vormundschaftsbehörde Z ist daher örtlich zuständig.

  2. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach kantonalem Recht. Da die Ablehnung eines Aufhebungsgesuchs sachlich einer Entmündigung sehr nahe kommt (Riemer, a.a.O., § 4 Rz 198 mit Hinweis auf BGE 117 II 381), liegt diese im Kanton St. Gallen bei der Vormundschaftsbehörde (vgl. dazu Art. 4 und 64 Abs. 1 EG zum ZGB). In der Regel verfügt die Gesamtbehörde, was vorliegend der Fall ist. Auch die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz ist somit gegeben.

  3. Für das Aufhebungsverfahren gelten im Wesentlichen die gleichen Verfahrensgrundsätze wie für das Entmündigungsverfahren; insbesondere steht dem Betroffenen das rechtliche Gehör gleichermassen zu (Geiser, a.a.O., N 10 f. zu Art. 434 ZGB). Im Verfahren der Aufhebung der Vormundschaft ist der Entmündigte von Bundesrechts wegen in analoger Anwendung von Art. 374 ZGB anzuhören (BGE 117 II 379 E. 2). Die Anforderungen von Art. 374 Abs. 1 ZGB an die mündliche Anhörung gehen dabei über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) hinaus (Schnyder/ Murer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band II/3/1, 3. Aufl. 1984,

    N 26 ff. zu Art. 374 ZGB). Die Anhörung dient nicht nur der Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person, sondern sie bildet auch ein Mittel der von Amtes wegen erfolgenden Erhebung des Tatbestandes, das der urteilenden Behörde ein Urteil über die körperliche und geistige Verfassung dieser Person und über die Notwendigkeit der Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme ermöglichen soll. Nach der geltenden bundesgerichtlichen Praxis erfordert die in Art. 374 ZGB vorgeschriebene Anhörung bei Entmündigung nicht die Einvernahme durch die gesamte entscheidende Behörde. Mit Blick auf die grosse Bedeutung, welche der Beurteilung der Persönlichkeit und der unmittelbaren Wahrnehmung des Betroffenen von Bundesrechts wegen zukommt, ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch einen einzelnen Beamten aber in der Regel nur dann mit Art. 374 ZGB vereinbar, wenn dieser auch in der Sache selbst entscheidungsbefugt ist (BGE 117 II 132 ff.).

    Die persönliche Anhörung erfolgte am 16. Mai 2006 in der KPK St. Pirminsberg durch den Präsidenten der entscheidenden Behörde, Balz Manhart, im Beisein des Vormundschaftssekretärs, Patrik Schlegel (act. 7/3). Damit ist den bundesrechtlichen Anforderungen an die Durchführung der Anhörung Genüge getan.

  4. Art. 433 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass die Behörde zur Aufhebung der Vormundschaft verpflichtet ist, sobald der Grund zur Bevormundung nicht mehr besteht (vgl. auch Geiser, a.a.O., N 6 zu Art. 433 ZGB). Ferner kann der Bevormundete sowie jedermann, der ein Interesse hat, die Aufhebung der Vormundschaft jederzeit beantragen (Art. 433 Abs. 2 und 3 ZGB). Von diesem Grundsatz ausgenommen sind jene Fälle, wo eine Vormundschaft nach Art. 370 ZGB angeordnet wurde und deshalb die einjährige Wartefrist gemäss Art. 437 ZGB zu beachten ist. Ausserhalb der in Art. 370 ZGB aufgeführten Schwächezustände kann ein neues Aufhebungsbegehren indes nicht vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig gemacht werden (Geiser, a.a.O., N 20 zu

    Art. 433 ZGB). Da vorliegend keine Entmündigung nach Art. 370 ZGB zur Diskussion steht, ist der Kläger ohne weiteres berechtigt, die Aufhebung der Vormundschaft zu beantragen.

  5. Vor Entscheiden über ein Gesuch auf Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit Geistesschwäche angeordneten Vormundschaft ist zwingend ein Gutachten einzuholen (Art. 436 ZGB). Entsprechend hat das Mündel einen Anspruch auf Begutachtung, wenn

es die Aufhebung der Massnahme beantragt und sich die Vormundschaftsbehörde diesem Begehren widersetzt (Geiser, a.a.O., N 3 zu Art. 436 ZGB). Gemäss Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB (in der bis zum 28. Februar 2007 gültigen Fassung, nGS 35-28, ABl 2005 S. 2660 und 2007 S. 587) hat die Begutachtung durch zwei Sachverständige, unter denen sich der Amtsarzt der Arzt einer staatlichen Heilanstalt befinden muss, zu erfolgen. Nach der Praxis der Verwaltungsrekurskommission müssen die beiden Experten, d.h. Ärzte mit genügenden psychiatrischen Kenntnissen, aufgrund eigener Untersuchung und unabhängig voneinander, sowie ohne an die Weisungen des anderen Experten gebunden zu sein, sich eine eigene Meinung bilden und sich anschliessend mit dem anderen Experten beraten, so dass sie, selbst wenn sie sich nicht bis ins letzte Detail einig sind, zumindest am Schluss zu einem übereinstimmenden Ergebnis über die zu beantwortende Frage gelangen, ob der Betroffene an einer psychischen Erkrankung leidet und daher des vormundschaftlichen Schutzes bedarf. Es kann sich beim Doppelgutachten auch um zwei Dokumente mit je einer Unterschrift der zwei Experten handeln, sofern sie das Ergebnis vorangegangenen Austausches sind und in den Resultaten übereinstimmen (vgl. zum Ganzen GVP 2004 Nr. 41 mit Hinweisen).

Nach der Praxis genügt es, wenn ein Oberarzt das Gutachten erstellt und dieses vom Chefarzt visiert bestätigt wird, vorausgesetzt, letzterer kennt die Krankengeschichte und den Betroffenen aus eigener Wahrnehmung. Hingegen genügt ein Gutachten den Anforderungen von Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB nicht, das von einem Assistenzarzt unter Leitung und Supervision des ihn ausbildenden Oberarztes leitenden Arztes erstellt und letzterer dieses anschliessend in Kenntnis der Krankengeschichte - sei es mit ohne eigene Untersuchung des Betroffenen - bestätigt visiert (GVP 2004 Nr. 41).

Die Vorinstanz hat die KPK St. Pirminsberg mit der Erstellung eines Doppelgutachtens über das Vorliegen einer Geisteskrankheit Geistesschwäche beim Kläger und die Notwendigkeit einer vormundschaftlichen Massnahme beauftragt. Die Begutachtung des Klägers erfolgte während seines Aufenthaltes in der KPK St. Pirminsberg durch den Assistenzarzt, den Oberarzt und den leitenden Arzt. Das Gutachten vom 20. Dezember 2005 wurde von diesen drei Ärzten unterzeichnet. Es ist davon auszugehen, dass jeder der drei begutachtenden Ärzte die Krankengeschichte und den Kläger aus

eigener Wahrnehmung kennt und sich eine eigene unabhängige Meinung über den Kläger bilden konnte. Mit dem Oberarzt und dem leitenden Arzt haben zwei ausgewiesene Fachleute mit Berufserfahrung das Gutachten erstellt. Zwar besteht auch zwischen dem leitenden Arzt und dem Oberarzt ein Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Weisungsbefugnis des leitenden Arztes bezieht sich jedoch nicht auf die fachliche Beurteilung im Rahmen einer Expertise. Als ausgebildeter Facharzt kann der Oberarzt selbständig und abschliessend eine Meinung über den Geisteszustand des Betroffenen abgeben sowie ein Gutachten erstellen und bedarf in fachlicher Hinsicht - im Gegensatz zum Assistenzarzt - weder der Leitung noch Kontrolle durch den leitenden Arzt. Das Gutachten gibt daher die Meinung von zwei unabhängigen Experten wieder. Der Assistenzarzt kann im Sinn der Praxis nicht als unabhängiger Experte betrachtet werden, was vorliegend jedoch nicht entscheidend ist.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten vom 20. Dezember 2005 den Anforderungen an ein Doppelgutachten im Sinn von Art. 67 Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB genügt.

3.- Nach Art. 369 ZGB gehört jede mündige Person, die infolge von Geisteskrankheit Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf die Sicherheit anderer gefährdet, unter Vormundschaft. Sobald ein Grund zur Bevormundung nicht mehr besteht, ist die Behörde nach Art. 433 Abs. 2 ZGB zur Aufhebung verpflichtet. Die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit Geistesschwäche angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen, nachdem das Gutachten von Sachverständigen eingeholt und festgestellt ist, dass der Bevormundungsgrund nicht mehr besteht (Art. 436 ZGB). Voraussetzung für die Aufhebung der Entmündigung ist, dass sich die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse seit deren Anordnung nachträglich verändert haben, es sei denn, es würde sich erweisen, dass die Vormundschaft gar nie notwendig war (Geiser, a.a.O., N 6 zu Art. 433 ZGB). Eine massgebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn der Entmündigungsgrund und/oder die Schutzbedürftigkeit weggefallen sind. Ferner ist bei einem Begehren um Aufhebung der Vormundschaft der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ebenfalls zu beachten. Nur solange die Entmündigung notwendig ist, ist sie zulässig.

  1. Angefochten ist der Beschluss der Vorinstanz, der im Ergebnis einer Ablehnung des Gesuchs um Aufhebung der Entmündigung nach Art. 369 ZGB entspricht. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Entmündigung im heutigen Zeitpunkt immer noch notwendig sei, da der Kläger gemäss ärztlichem Doppelgutachten an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide. Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine Geistesschwäche im Sinn von Art. 369 ZGB vorliegt. Das bei der Errichtung der Vormundschaft eingeholte Gutachten der KPK St. Pirminsberg vom

    5. November 1987 kam zum Schluss, dass der Kläger an einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, zwanghaften und eventuell paranoiden Komponenten leidet. Diese Störung entspreche einer Geistesschwäche im Sinn von Art. 369 ZGB. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der Entmündigungsgrund der Geisteskrankheit Geistesschwäche im Sinn des Gesetzes weiterhin gegeben ist. Dabei folgt die Verwaltungsrekurskommission ihrer bereits gefestigten Praxis bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (E. Spirig, Zürcher Kommentar, Band II/3a, Zürich 1995, N 21 zu Art. 397a ZGB).

    Der Begriff der Geisteskrankheit ist als Rechtsbegriff zu verstehen und nicht in streng medizinischem Sinn auszulegen. In Lehre und Rechtsprechung sind mit dem juristischen Begriff der Geisteskrankheit Fälle gemeint, bei denen psychische Symptome Verlaufsweisen hervortreten, die einen stark auffallenden Charakter haben und die bei einem besonnenen Laien nach hinreichender Bekanntschaft den Eindruck völlig uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger, grob befremdender Störungszeichen erwecken. Als Geisteskrankheit im juristischen Sinn gelten demnach alle psychischen Störungsformen (im medizinischen Sinn), sofern sie den "juristischen Schwellenwert" der Uneinfühlbarkeit durch den besonnenen Laien erreichen. Wird dieser juristische Schwellenwert nicht erreicht, so liegt keine Geisteskrankheit, möglicherweise jedoch eine Geistesschwäche im Sinn des Gesetzes vor. Eine solche wird angenommen, wenn auf die Dauer psychische Störungen auftreten, die ein besonnener Laie nicht mehr als Krankheit erachtet, weil sie bei ihm nicht den Eindruck uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger Störungen erwecken, die ihm aber doch als Störungen (unter Umständen sehr stark) auffallen. Die Störungen erscheinen dabei irgendwie noch einfühlbar, weil sie nach aussen nur quantitativ vom "Normalen" abweichen. Dieser Begriffsbestimmung entsprechend sind demnach – über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus – unter dem juristischen Begriff der

    Geistesschwäche nicht bloss intellektuelle Schwächen, sondern auch psychische Störungen ohne intellektuelle Komponente zu verstehen, wenn diese Störungen hinreichend ausgeprägt sind (vgl. auch Spirig, a.a.O., NN 26 ff. und 42 f. zu Art. 397a ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., NN 26 und 32 f. zu Art. 369 ZGB; GVP 1988 Nr. 35 mit Hinweisen).

  2. Die Vorinstanz stützt sich auf das Gutachten der KPK St. Pirminsberg vom

    20. Dezember 2005.

    Aus diesem Doppelgutachten ergibt sich im Wesentlichen, dass der Kläger an einer kombinierten (paranoiden, zwanghaften sowie narzisstischen) Persönlichkeitsstörung leidet. Die im Gutachten gemachten Ausführungen betreffend die Diagnose überzeugen. Auch der an der heutigen Verhandlung anwesende Dr.med. Stefan Lendi schliesst sich dieser Beurteilung aus medizinischer Sicht ohne Vorbehalte an. Die Ärzte stimmen demnach darin überein, dass es sich bei der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung um eine Geistesschwäche im medizinischen Sinn handelt. Auf diese überzeugende Einschätzung ist abzustellen.

    Entsprechend den eingangs dargelegten Grundsätzen liegt eine nach Art. 397a Abs. 1 ZGB massgebliche Geisteskrankheit Geistesschwäche im juristischen Sinn dann vor, wenn die psychische Störung im medizinischen Sinn den erwähnten Schwellenwert der Uneinfühlbarkeit bzw. die hinreichende Ausgeprägtheit erreicht.

    Im Gutachten vom 20. Dezember 2005 werden Symptome der genannten Geistesschwäche (im medizinischen Sinn) festgestellt, welche einem besonnenen Laien als Störungszeichen auffallen. So wird ausgeführt, dass beim Kläger eine seit der Kindheit bestehende Impulskontrollstörung einhergehend mit verminderter Frustrationstoleranz auffalle. Deshalb sei er kaum in der Lage, Enttäuschungen und Kränkungen, welche er immer wieder erlebe, adäquat zu verarbeiten und mit den daraus resultierenden Affekten adäquat umzugehen. Er wolle am liebsten mit anderen nichts zu tun haben. Gleichzeitig suche er jedoch immer wieder Kontakt zu anderen und gerate deshalb immer wieder in Konflikte. Er zeige eine deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen (Affektivität, Impulskontrolle) sowie in den Beziehungen zu

    anderen. Das auffällige Verhaltensmuster bestehe durchgehend und gleichförmig. Dadurch komme es zu deutlichen Einschränkungen im Bereich seiner sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit. Dies entspreche den Kriterien einer Persönlichkeitsstörung. In verschiedenen Situationen zeige er ein misstrauisches Verhalten mit Verschwörungstheorien. Er sei dabei streitsüchtig und deutlich situationsunangemessen. Er beschäftige sich zudem mit dem Sammeln von Dingen nach bestimmten Regeln und Organisationsstrukturen. Dabei sei er übermässig gewissenhaft und vernachlässige sich selbst und andere. Vor allem früher sei es teilweise unter massiven Alkoholeinfluss zu aggressiven Impulsdurchbrüchen gekommen. Diese seien fortbestehend, der Alkoholkonsum habe sich aber deutlich reduziert. Es bestehe weiterhin eine Affektlabilität einhergehend mit erhöhtem Misstrauen und erhöhter Reizbarkeit sowie wiederholten verbalen Drohungen gegenüber anderen. Insgesamt sei die Persönlichkeitsstörung eine psychische Störung der Wahrnehmung von sich selbst und anderen, die bereits sehr früh begonnen habe. Sie sei sehr tief im Charakter verwurzelt. Daher seien auch durch langfristige Therapien nur bedingte Änderungen möglich. Er besitze keinerlei Einsichtsfähigkeit bezüglich seines Verhaltens und seiner Erkrankung.

    Diese Einschätzung wird auch durch die Vorakten der Vorinstanz belegt. Der Kläger sammelte und hortete seit Jahren alte Zeitungen und unnütze Dinge in seinem Haus in W, so dass es schliesslich kaum noch möglich war, normal in dem Gebäude zu leben. Dieses zwanghafte Sammeln ist sehr auffällig. Durch die Stapelung von Zeitungen und anderen brennbaren Materialen in der Nähe der Heizung und die unterlassene Sanierung defekter elektrischer Leitungen hat er sich selbst in Gefahr gebracht. Die Zustände in seinem Haus sind photographisch dokumentiert. Der Kläger hatte sich beharrlich geweigert, sein Haus selbst aufzuräumen, so dass sich sein Vormund veranlasst sah, eine Zwangsräumung durchzuführen. Dabei wurden 38 Tonnen Material entsorgt, was laut Angaben des Vertreters der Vorinstanz Kosten von rund Fr. 27'000.-- bis Fr. 28'000.-- verursachte. Zudem mussten die Küche, die sanitären Installationen sowie die Heizung entfernt werden, da sie wie die elektrischen Leitungen in einem desolaten Zustand waren. Das Haus ist nach den Angaben der Vorinstanz im heutigen Zeitpunkt nicht mehr bewohnbar. Auch die hygienischen Zustände im Haus waren bedenklich. Es wurde beispielsweise berichtet, dass alles mit Mäusekot übersät gewesen sei. Insgesamt sind eindeutige Verwahrlosungstendenzen erkennbar. Dass

    jemand in solchen Zuständen leben kann, ist auch für einen medizinischen Laien nicht nachvollziehbar. Anlässlich der Zwangsräumung zeigte der Kläger ausserdem ein aggressives und völlig situationsunangemessenes Verhalten, so dass er zwangsweise in die KPK St. Pirminsberg eingewiesen werden musste. Der Kläger, dem überdies wegen seines psychischen Leidens und der daraus resultierenden Unfähigkeit, einem Erwerb nachzugehen, eine Invalidenrente zugesprochen werden musste, ist seit vielen Jahren nicht in der Lage, ein angepasstes mit seinem Umfeld nicht in Konflikt geratendes Leben zu führen. Auch diese anhaltend fehlende soziale Integration ist sehr auffällig.

    An der mündlichen Verhandlung hat sich das Krankheitsbild des Klägers bestätigt. Er ist nicht in der Lage, auf ein Gespräch einzugehen und konkrete Aussagen zu machen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass er fähig ist, konkrete Schritte zur Lösung seiner Probleme zu unternehmen. Seine Schilderung der Umstände in seinem Haus ist angesichts der Photodokumentation und der Tatsache, dass anlässlich der Zwangsräumung 38 Tonnen Material entsorgt werden mussten, völlig realitätsfremd. Er sieht absolut keine Probleme und meint, alles im Griff gehabt zu haben. Er verkennt die Realität und blendet sie völlig aus. Er gab an, sich im Haus wohl gefühlt zu haben und würde am liebsten heute noch darin wohnen, was angesichts der unhaltbaren Zustände nicht nachvollziehbar ist. Hätte der Vormund nicht eingegriffen und die Zwangsräumung veranlasst, würde der Kläger noch heute in diesen unhaltbaren und höchst selbstgefährdenden Zuständen leben. Für ihn ist es völlig unverständlich, dass andere in diesen Zuständen ein Problem sehen, was darauf hindeutet, dass er seine Situation nicht richtig wahrnehmen und beeinflussen kann. Als gelernter Radioelektriker sollte er überdies in der Lage sein, die Gefahren im Zusammenhang mit den elektrischen Installationen im Haus, zu erkennen.

    Insgesamt erscheinen die beim Kläger feststellbaren Störungszeichen aus dem Blickwinkel des besonnenen Laien als hinreichend ausgeprägt und erreichen damit klar die notwendige Auffälligkeit, um von einer Geistesschwäche im juristischen Sinn auszugehen.

  3. Die Anordnung der Vormundschaft nach Art. 369 ZGB setzt sodann voraus, dass zusätzlich eine der drei besonderen Schutzbedürftigkeiten vorliegt. Als

    Schutzbedürftigkeiten kommen dabei die Unfähigkeit der Besorgung der eigenen Angelegenheiten, das dauernde Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge die Gefährdung der Sicherheit anderer in Betracht, wobei das alternative Vorliegen einer der drei genannten Voraussetzungen genügt (Schnyder/Murer, a.a.O., N 94 f. zu Art. 369 ZGB). Die Aufhebung der Vormundschaft kommt auch dann in Betracht, wenn zwar die Geistesschwäche fortbesteht, jedoch die Schutzbedürftigkeit entfallen ist (BGE 5C.172/2003 vom 18. September 2003 E. 2.2).

    aa) Unter "eigenen Angelegenheiten" - zu deren Besorgung der zu Entmündigende unfähig sein muss - sind vor allem solche wirtschaftlicher Natur zu verstehen, deren Nichtbesorgung im Ergebnis existenziell ist, wie das Halten des Arbeitsplatzes, die Leitung des eigenen Betriebes, die Verwaltung des Vermögens, der Umgang mit Geld, das Führen des Haushaltes in wirtschaftlich-finanzieller Beziehung, das tatsächliche und/ rechtliche Sich-Wehren-Können gegenüber Ausnützungsversuchen Dritter usw. (Schnyder/Murer, a.a.O., N 104 ff. zu Art. 369 ZGB). Nebst den wirtschaftlichen Belangen sind unter "eigenen Angelegenheiten" aber auch die persönlichen Interessen zu verstehen. Es sind somit darunter all jene privaten Angelegenheiten gemeint, die der Einzelne um seiner persönlichen wirtschaftlichen Existenz willen lösen können muss (Schnyder/Murer, a.a.O., N 77 ff. zu Art. 372 ZGB; E. Langenegger, in: Honsell/ Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 3. Auf. 2006, N 8 zu Art. 372 ZGB).

    Unter Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge versteht man insbesondere die Unterstützung der zu entmündigenden bzw. unter Vormundschaft stehenden Person in deren persönlichen Angelegenheiten. Dazu gehören etwa Ernährung, Wohnung, Kleidung, Gesundheitspflege, Wahrung der Ehre und Schutz des eigenen Lebens (Schnyder/Murer, a.a.O., N 131 zu Art. 369 ZGB).

    bb) Im Beschluss vom 23. Februar 1988 der Vormundschaftsbehörde Z betreffend Errichtung der Vormundschaft wurde festgehalten, dass der Kläger dauernd des Beistands und der Fürsorge bedürfe. Die vorliegende Geistesschwäche wirke sich durch eine allgemeine Beziehungslosigkeit aus. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er, besonders unter Alkoholeinfluss, sowohl seine eigene Sicherheit als auch die anderer gefährde. Aus dem damals eingeholten Gutachten der KPK St.

    Pirminsberg vom 5. November 1987 wird deutlich, dass beim Kläger einerseits eine massive Tendenz zur Verwahrlosung bestand und es andererseits zu massiven, unter Umständen unkontrollierbaren, Auseinandersetzungen mit Mitbürgern kommen könne. In den Jahren 1987 bis 1990 war der Kläger wegen Trunksucht viermal in der KPK St. Pirminsberg hospitalisiert. Aktuell geht die Vorinstanz davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Störungen nicht in der Lage sei, seine eigenen Angelegenheiten selber zu besorgen, und zu seinem Schutze der dauernden Fürsorge und des Beistandes bedürfe. Auch eine Eigen- und Fremdgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Damit geht die Vorinstanz primär vom Vorliegen der zwei genannten Schutzbedürftigkeiten aus.

    Im Gutachten vom 20. Dezember 2005 der KPK St. Pirminsberg wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner Störung seit langer Zeit nicht mehr in der Lage sei, in adäquater Art und Weise für sich und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Lebe er mit anderen zusammen, komme es bei ungenügender Struktur sehr bald zu raschen massiven Auseinandersetzungen, lebe er allein, so drohe er zu verwahrlosen. Insgesamt sei er in seiner Lebensführung stark beeinträchtigt. Die Begutachter kamen zum Schluss, dass der Kläger weiterhin des dauernden Beistands und der Fürsorge bedürfe.

    Die Lebensumstände des Klägers sind seit Jahren äusserst auffällig und problematisch. Er neigt zu starker Verwahrlosung und scheint nicht in der Lage zu sein, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen. Aus der eingereichten Photodokumentation sowie aus den Aktennotizen der Amtsvormundschaft wird diese Verwahrlosung deutlich. In der Einweisungsverfügung des Amtarztes vom 25. August 2005 wird ausgeführt, das Äussere des Klägers (Kleidung, Kopfpflege, Geruch) weise auf eine deutliche Verwahrlosung hin. Aus dem Schreiben des Vormunds vom 6. September 2004 ergibt sich, das Haus des Klägers sei praktisch unbewohnbar und es herrsche eine latente Brand- und Vergiftungsgefahr. Da der Kläger nicht bereit war, diese Missstände selbst zu beseitigen und Mahnungen, die Mängel an den elektrischen Installationen zu beheben, ignorierte, musste eine Zwangsräumung durchgeführt werden. Zwar ist diese Gefahr zurzeit gebannt, da der Kläger nicht in sein Haus in W zurückkehren kann und er in einer Wohnung in A wohnt. Es ist jedoch zu befürchten, dass es auch in seiner neu bezogenen Wohnung zu ähnlichen Zuständen kommt. Er scheint nicht fähig zu

    sein, seine Sammelleidenschaft in den Griff zu kriegen, weshalb zu erwarten ist, dass sich der Kläger auch in Zukunft ohne geeignete Gegenmassnahmen selbst gefährdet. Wie die Vergangenheit eindrücklich gezeigt hat, ist er nicht in der Lage, eine Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu halten. Die Veränderung der Wohnsituation konnte nur unter Zwang herbeigeführt werden. Hätte die Behörde nicht eingegriffen, würde der Kläger noch heute in seinem Haus in W wohnen. Selbst ist der Kläger nicht in der Lage, konkrete Schritte zu unternehmen, um solche unhaltbaren Zustände zu verändern zu verhindern. Er scheint sich vielmehr gar nicht ernsthaft um diese Angelegenheiten kümmern zu wollen und negiert die ganze Problematik. An der Verhandlung hat sich auch gezeigt, dass er über seine finanzielle Situation überhaupt nicht im Bild ist. Er sieht auch nicht ein, dass es aus finanzieller Sicht wohl das Beste wäre, sein Haus zu verkaufen, zumal dieses nicht mehr bewohnbar ist und abgebrochen werden müsste. Zudem hat er auf behördliche Vorladungen in der Vergangenheit wiederholt nicht reagiert, obschon dies in seinem Sinn gewesen wäre.

    In persönlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Kläger über kein intaktes soziales Beziehungsnetz verfügt. Er hat weder Bekannte noch Freunde, zu denen er regelmässige Kontakte pflegt die ihm in irgendeiner Weise bei Problemen zur Seite stehen. Eine soziale Integration und auch eine sinnvolle Beschäftigung fehlen damit vollständig.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass beim Kläger sowohl die Unfähigkeit zur gehörigen Besorgung der eigenen Angelegenheiten wie auch das Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge im Sinn von Art. 369 ZGB genügend ausgewiesen erscheinen.

    cc) Die Schutzbedürftigkeit für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten muss wie die Bedürftigkeit nach Beistand und Fürsorge – für welche das Gesetz dieses Erfordernis ausdrücklich erwähnt – von gewisser Dauer sein, damit sie als Entmündigungsvoraussetzung genügt (Langenegger, a.a.O., N 27 zu Art. 369 ZGB).

    Der Kläger leidet seit Jahren an einer Persönlichkeitsstörung. Er wurde bereits als Jugendlicher auffällig und die erste psychiatrische Behandlung erfolgte 1980. Im Jahr 1988 wurde er entmündigt. Sein Verhalten ist somit seit Jahren auffällig. Medikamentös kann er nicht behandelt werden. Insofern ist keine Verbesserung seines Zustands zu

    erwarten. Auch die Begutachter kommen zum Schluss, dass die festgestellte Persönlichkeitsstörung von Dauer ist. Eine nur vorübergehende Schutzbedürftigkeit liegt deshalb nicht vor.

  4. Die in Art. 369 ZGB genannten Voraussetzungen für eine Entmündigung liegen damit grundsätzlich vor. Aber auch wenn die Gründe für eine Vormundschaft weiterhin gegeben sind, kann sich die Massnahme als unverhältnismässig erweisen. Es bleibt daher noch zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität standhält (Deschenaux/ Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 3. Aufl. 1995, S. 335). Danach darf eine Person nur dann entmündigt werden, wenn der damit verfolgte Zweck nicht mit einer die persönliche Freiheit weniger einschränkenden Massnahme erreicht werden kann (zur Stufenfolge der vormundschaftlichen Massnahmen vgl. Riemer, a.a.O., S. 149 ff.; Schnyder/Murer, a.a.O., N 162 zu Art. 369 ZGB). Wie bereits erwähnt, ist der Kläger wegen seiner Persönlichkeitsstörung nicht mehr in der Lage, seine wirtschaftlichen und persönlichen Angelegenheiten zu besorgen. Er ist dauernd auf Beistand und Fürsorge von Drittpersonen angewiesen. Der Kläger und sein Rechtsvertreter verlangen hingegen die ersatzlose Aufhebung der Massnahme. Zu prüfen ist trotzdem, ob vorliegend nicht auch die Errichtung einer Beistandschaft einer Beiratschaft genügen würde.

aa) Die umfassende Hilfsbedürftigkeit des Klägers, der mit seinem Verhalten die eigene Existenz gefährdet und über keine Bezugspersonen verfügt, verlangt eine enge persönliche Betreuung und Fürsorge. Eine Beistandschaft, die die Handlungsfähigkeit nicht einschränkt, ist angesichts der Lebensumstände sowie des Zustands des Klägers nicht ausreichend. Eine Vertretungsbeistandschaft ist dann zu errichten, wenn eine Person in einer einzelnen, bestimmten Angelegenheit nicht selbst handeln kann (vgl. Art. 367 Abs. 2 ZGB). Die Verwaltungsbeistandschaft umfasst diejenigen Fälle, in welchen Vermögenswerte vorhanden sind, die von niemandem verwaltet werden

(Art. 393 ZGB). Da der Kläger abgesehen von einer unbewohnbaren Liegenschaft über kein Vermögen verfügt (vgl. Erw. 4), ist eine Verwaltungsbeistandschaft ausgeschlossen (GVP 2004 Nr. 42). Er bedarf in erster Linie Unterstützung um einer Verwahrlosung entgegenzuwirken, wobei beide Arten der Beistandschaft diesem Anliegen nicht genügend Rechnung tragen. Einem Beistand ist es nicht möglich, sich

gegen den Willen des Klägers Zugang in die Wohnung zu verschaffen und dort wenn nötig für Ordnung zu sorgen, was jedoch unumgänglich ist. Der Kläger ist auch bei der Verwaltung seiner Rente auf Hilfe angewiesen. Die Beistandschaft setzt sodann ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft der zu verbeiständenden Person voraus, da diese ihre volle Handlungsfähigkeit beibehält (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N 7 und 19 zu Art. 392 und N 26 zu Art. 393 ZGB). Wie die Vergangenheit und die Verhandlung gezeigt haben, ist diese Bereitschaft zur Zusammenarbeit beim Kläger offensichtlich nicht vorhanden.

bb) Was die Beiratschaft angeht, so ist weder die Mitwirkungs- noch die Verwaltungsbeiratschaft auf die Problematik des Klägers zugeschnitten. Es geht nicht um die Verhinderung von mitwirkungsbedürftigen Rechtsgeschäften. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen der Beiratschaft ein beschränkter Einbezug der persönlichen Fürsorge möglich ist. Das Recht und die Pflicht des Beirates zur persönlichen Fürsorge ist jedoch nur Neben- und nicht Hauptwirkung der Massnahme. Infolgedessen darf nur verbeiratet werden, wenn bei der betroffenen Person im konkreten Fall das persönliche Fürsorgebedürfnis als sekundäres und nicht - wie bei der Entmündigung - als primäres, insbesondere nicht als ein nach einer dauernden Überwachung und Fürsorge rufendes Bedürfnis in Erscheinung tritt (Schnyder/Murer, a.a.O., N 24 ff. zu Art. 395 ZGB). Zudem genügt eine Beiratschaft dann nicht, wenn ein Bedarf nach dauernder persönlicher Fürsorge und Überwachung besteht die Betreuungsperson Zwangsmassnahmen gegen den Willen der betreuten Person durchsetzen muss (K. Affolter, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 406 ZGB; BGE 97 II 302, 99 II 20).

cc) Deshalb erweisen sich mildere Massnahmen in der vorliegenden Streitsache als offensichtlich ungenügend. Das umfassende Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge ist nur im Rahmen einer Vormundschaft sichergestellt. Nur eine Vormundschaft kann der Verwahrlosung des Klägers entgegenwirken, was die immer noch fehlende Einsicht in die im Jahre 2005 notwendige Zwangsräumung der Liegenschaft in W beweist. Aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Klägers Hilfe von aussen anzunehmen, bedarf es der nur mit der Vormundschaft möglichen Zwangsmittel. Eine Aufhebung der Vormundschaft würde unweigerlich zu einer Verschlimmerung der Situation des Klägers führen.

dd) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die 1988 angeordnete Entmündigung nach Art. 369 ZGB zur Regelung der persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Klägers nach wie vor als notwendige und geeignete Massnahme erweist, solange seine Schutzbedürftigkeit infolge seiner Geistesschwäche fortbesteht. Andere, weniger weitgehende Massnahmen würden nicht genügen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Vormundschaft nach Art. 369 ZGB beschlossen. Dem Antrag, die Vormundschaft sei ersatzlos aufzuheben, kann demnach nicht gefolgt werden. Folglich ist der Beschluss der Vormundschaftsbehörde Z vom 17. August / 6. September 2006 zu bestätigen und die Klage abzuweisen.

4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12).

  1. Der Kläger liess von seinem Vertreter an der Verhandlung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen. In Klagefällen vor der Verwaltungsrekurskommission werden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, wobei die Vorschriften des Zivilprozessgesetzes (sGS 961.2, abgekürzt: ZPG) sachgemässe Anwendung finden (Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP). Gemäss Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 284 ZPG bewilligt der Gerichtspräsident die unentgeltliche Prozessführung. Da das Gesuch erst an der Verhandlung gestellt wurde, ist die Bewilligung durch das Gericht zu erteilen.

    Eine Partei hat Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, wenn ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und die Familie die Prozesskosten aufzubringen und das Verfahren nicht aussichtslos erscheint (Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP in Verbindung mit Art. 281 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 282 und 283 ZPG). Die unentgeltliche Prozessführung umfasst sowohl die unentgeltliche Rechtspflege wie auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Rechtsvertreter des Klägers hat den Antrag an der Verhandlung weder begründet noch belegt. Die prozessuale Bedürftigkeit des Klägers ist jedoch aufgrund der Akten ausgewiesen, zumal aus der Aufstellung des Vormunds hervorgeht, dass der Kläger über kein verwertbares Vermögen verfügt und Ergänzungsleistungen bezieht. Nach den Ausführungen des

    Präsidenten der Vorinstanz an der Verhandlung dürfte die unbewohnbare Liegenschaft in W im heutigen Zeitpunkt dem Schätzwert von Fr. 100'000.-- nicht erreichen, da der Bodenwert etwa der hypothekarischen Belastung von Fr. 40'000.-- entspreche. Ein Klageverfahren betreffend Entmündigung kann in der Regel nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dies gilt unabhängig vom bekannten Prozessausgang auch für das vorliegende Verfahren, zumal keine besonderen Umstände ersichtlich sind. Die unentgeltliche Prozessführung (Rechtspflege und Rechtsverbeiständung) ist daher zu bewilligen.

  2. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten ist zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.

  3. Dem Kläger ist als unentgeltlicher Vertreter Rechtsanwalt B zu bestellen. Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Klägers mit einem um einen Fünftel herabgesetzten Honorar (vgl. Art. 31 Abs. 3 Anwaltsgesetz, sGS 963.70) zu entschädigen. Der Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht. Im Klageverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission kommt ausschliesslich eine Honorarpauschale zur Anwendung, welche die Besonderheit des konkreten Falles zu berücksichtigen hat. Vorliegend erscheint eine Honorarpauschale von Fr. 1'300.-- als angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b und Art. 19 Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Der Vertreter des Klägers ist demnach mit Fr. 1'040.-- (80% von Fr. 1'300.--) zuzüglich Barauslagen von Fr. 52.-- (4% von Fr. 1'300.--) und

Mehrwertsteuer von Fr. 83.-- (7,6% von Fr. 1'092.--), insgesamt somit mit Fr. 1'175.-- zu entschädigen (Art. 28 und 29bis HonO).

Beschluss:

Dem Kläger wird für das Klageverfahren gegen die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. August / 6. September 2006 die unentgeltliche Prozessführung (Rechtspflege und Rechtsverbeiständung) bewilligt und Rechtsanwalt B zum unentgeltlichen Vertreter bestellt.

Entscheid:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kläger auferlegt; auf die

    Erhebung der Kosten wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege verzichtet.

  3. Der Staat entschädigt den Vertreter des Klägers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 1'175.-- (davon Barauslagen Fr. 52.-- und Mehrwertsteuer Fr. 83.--).

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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