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Urteil Verwaltungsrekurskommission (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:V-2006/100
Instanz:Verwaltungsrekurskommission
Abteilung:Verwaltungsrekurskommission
Verwaltungsrekurskommission Entscheid V-2006/100 vom 20.02.2007 (SG)
Datum:20.02.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB (SR 210). Bei der Anordnung einer kombinierten Beistandschaft ist der Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Soweit Urteilsfähigkeit besteht, kann die Beistandschaft nicht gegen den Willen der betroffenen Person geführt werden. Bei der Einholung von Arztzeugnissen ist das Arztgeheimnis zu beachten. Die Anhörung ist durch ein entscheidbefugtes Mitglied der Behörde vorzunehmen. Das Ergebnis der Anhörung ist in einem Protokoll oder einer Aktennotiz schriftlich festzuhalten (Verwaltungsrekurskommission, 20. Februar 2007, V-2006/100).
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 320 StGB ; Art. 321 StGB ; Art. 373 ZGB ; Art. 374 ZGB ; Art. 392 ZGB ; Art. 393 ZGB ; Art. 397 ZGB ; Art. 397f ZGB ; Art. 417 ZGB ;
Referenz BGE:106 IV 132; 115 II 129; 117 II 132; 71 II 20; 85 II 235;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB (SR 210). Bei der Anordnung einer kombinierten Beistandschaft ist der Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Soweit Urteilsfähigkeit besteht, kann die Beistandschaft nicht gegen den Willen der betroffenen Person geführt werden. Bei der Einholung von Arztzeugnissen ist das Arztgeheimnis zu beachten. Die Anhörung ist durch ein entscheidbefugtes Mitglied der Behörde vorzunehmen. Das Ergebnis der Anhörung ist in einem Protokoll oder einer Aktennotiz schriftlich festzuhalten (Verwaltungsrekurskommission, 20. Februar 2007, V-2006/100).

Präsident Ralph Steppacher, Fachrichter Edwin Bigger und Heinz Erismann ; Gerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter

In Sachen

XY,

Klägerin, vertreten AB, gegen

Vormundschaftsbehörde Z, Vorinstanz,

betreffend

kombinierte Beistandschaft Sachverhalt:

A.- XY, geb. 25. August 1926, ist seit dem 23. März 1995 verwitwet und wohnt allein in

Z.

Am 25. Juli 2006 ersuchte die Koordinatorin der Spitex Dienste Z und Umgebung beim Sekretariat der Vormundschaftsbehörde Z telefonisch um Errichtung einer Beistandschaft für XY. Diese sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, sich um ihre persönlichen, administrativen und insbesondere finanziellen Belange in genügender Weise selbst zu kümmern. In der Folge holte die stellvertretende Vormundschaftssekretärin bei AB, dem Wohnungsnachbar von XY, sowie bei deren Hausarzt Erkundigungen ein.

Am 15. August 2006 gewährte die Vizepräsidentin der Vormundschaftsbehörde Z XY im Hinblick auf die Errichtung einer Beistandschaft das rechtliche Gehör. Anwesend

waren auch die stellvertretende Vormundschaftssekretärin sowie die künftige Beiständin.

B.- Mit Beschluss vom 17. August 2006 (Versand: 23. August 2006) errichtete die Vormundschaftsbehörde Z für XY eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft im Sinn von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB und ernannte EP, Amtsvormundin von Z, zur Beiständin. Diese wurde beauftragt, XY beizustehen und sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, die sie nicht mehr selber wahrnehmen könne, ihr die administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu besorgen sowie die Buchhaltung zu führen; innert 30 Tagen ein Inventar über das Vermögen aufzunehmen und der Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten; so oft als notwendig, ordentlicherweise alle zwei Jahre, der Vormundschaftsbehörde den ordentlichen Bericht und die Rechnung samt Belegen zur Prüfung einzureichen.

C.- Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Z vom 17./23. August 2006

erhob XY mit Eingabe ihres Vertreters AB vom 30. August 2006 (Datum Poststempel:

31. August 2006) öffentlich-rechtliche Klage bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2006 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Klage.

Auf die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen und die Akten wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Verfügungen der Vormundschaftsbehörde betreffend Bevormundung, Verbeiratung und Verbeiständung von Erwachsenen können innert zehn Tagen mit öffentlich-rechtlicher Klage bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden (Art. 397 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 373 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, abgekürzt: ZGB; Art. 64 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1, abgekürzt: EG zum ZGB, Art. 71a lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege,

sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Die Zuständigkeit der Verwaltungsrekurskommission zur Beurteilung der Streitsache ist gegeben. Als direkt von der vormundschaftlichen Massnahme Betroffene ist die Klägerin, unabhängig davon, ob sie urteilsfähig ist oder nicht, zur Klage legitimiert (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, Band II/3/1, Bern 1984, N 113 zu Art. 373 ZGB). Die Klage vom 30. August 2006 (Datum Poststempel:

31. August 2006) ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 71d in Verbindung mit Art. 48 VRP). Auf die Klage ist einzutreten.

2.- Der angefochtene Beschluss und das vorinstanzliche Verfahren sind von Amtes wegen auf ihre formelle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.

a) Die Vormundschaftsbehörde Z ist sowohl örtlich als auch sachlich zuständig

(Art. 396, Art. 392 und Art. 393 ZGB, Art. 4 und 64 EG zum ZGB).

b) Das Verbeiständungsverfahren liegt – unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Schranken – in der Zuständigkeit der Kantone. Ein allgemeiner Anspruch auf persönliche Anhörung und mündliche Äusserung der betroffenen Person vor Erlass einer Verfügung ergibt sich weder aus dem kantonalen Recht noch aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 77 ff.; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 264). Bei der Errichtung einer kombinierten Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB sind jedoch die für die Bevormundung geltenden Verfahrensvorschriften (Art. 373 und 379 ff. ZGB) sinngemäss anzuwenden; die Anhörungspflicht im Sinne von Art. 374 Abs. 1 ZGB gilt somit grundsätzlich auch für jede Verbeiständung (vgl. Art. 397 Abs. 1 ZGB). Die in Art. 397f Abs. 3 ZGB vorgeschriebene mündliche Anhörung verlangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung in erster Instanz die Einvernahme durch das gesamte erkennende Gericht (BGE 115 II 129 und GVP 1992 Nr. 27). Demgegenüber erfordert die in Art. 374 ZGB vorgeschriebene Anhörung bei Entmündigung nicht die Einvernahme durch die gesamte entscheidende Behörde. Mit Blick auf die grosse Bedeutung, welche der Beurteilung der Persönlichkeit und der unmittelbaren Wahrnehmung des Betroffenen von Bundesrechts wegen zukommt, ist eine persönliche Anhörung des Betroffenen

durch einen einzelnen Beamten aber nur dann mit Art. 374 Abs. 1 ZGB vereinbar, wenn dieser auch in der Sache selbst entscheidungsbefugt ist (BGE 117 II 132 ff.).

Die zuverlässige Ermittlung des massgeblichen Sachverhaltes erfordert zudem, dass von der Anhörung ein schriftliches Protokoll erstellt wird. Dadurch wird insbesondere gewährleistet, dass alle entscheidbefugten Behördenmitglieder umfassend und verlässlich orientiert sind über die Ausführungen der betroffenen Person zu den massgeblichen Tatsachen, über allfällige Beweisanträge und über deren Haltung zur konkret in Aussicht gestellten Massnahme (zur Protokollerstellungspflicht vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., NN 8 und 57 zu Art. 374 ZGB; vgl. auch Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden, Mustersammlung Erwachsenenvormundschaftsrecht, Basel 1996, S. 6, 11 und 71).

Vorliegend erfolgte die Anhörung der Klägerin am 15. August 2006 durch die Vizepräsidentin der Vormundschaftsbehörde Z und die stellvertretende Sekretärin der Vormundschaftsbehörde. Letztere ist soweit aus den Akten ersichtlich nicht Mitglied der entscheidenden Behörde. Gemäss den eingangs gemachten Erwägungen genügt es jedoch, wenn die Klägerin durch ein entscheidbefugtes Mitglied der Vormundschaftsbehörde angehört wurde. Die Vizepräsidentin war bei der Anhörung vom 15. August 2006 anwesend und folglich Mitglied der Vormundschaftsbehörde. Damit ist den bundesrechtlichen Anforderungen an die Durchführung der Anhörung Genüge getan, soweit die Vizepräsidentin, was anzunehmen ist, beim angefochtenen Beschluss mitwirkte.

In den Akten befindet sich zwar ein so genanntes Anhörungsprotokoll. Darin wurden jedoch die von der Klägerin zur in Aussicht gestellten Massnahme gemachte Aussage nicht festgehalten. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass angesichts der sehr eingeschränkten Sehfähigkeit der Klägerin auf die Protokollierung verzichtet worden sei. Die Klägerin habe der Errichtung einer kombinierten Beistandschaft jedoch zugestimmt. Da die Klägerin die Protokollierung ihre Aussage aufgrund der stark eingeschränkten Sehkraft ohnehin nicht hätte lesen können, hat die Vorinstanz ihr diese aus verständlichen Gründen nicht zur Unterschrift vorgelegt. Als Dokumentation zuhanden der übrigen Behördenmitglieder sowie als bessere Erinnerungshilfe wäre

jedoch eine entsprechende Festhaltung der gemachten Aussage in einer Aktennotiz angebracht gewesen.

c) In formeller Hinsicht erweist sich der angefochtene Beschluss somit als rechtmässig.

3.- Umstritten ist vorliegend, ob die Vorinstanz am 17./23. August 2006 zu Recht eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB über die Klägerin errichtet hat, wobei sie die Beiständin im Wesentlichen damit beauftragte, der Klägerin beizustehen und sie in Angelegenheiten zu vertreten, die diese nicht mehr selber wahrnehmen kann, sowie deren administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu erledigen.

  1. Nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB ernennt die Vormundschaftsbehörde auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen einen Beistand, wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln, noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag. Dieser Bestimmung liegt der Tatbestand zugrunde, dass die handlungsfähige Person faktisch am Handeln verhindert ist oder aufgrund einer Überforderung die Angelegenheiten nicht in einer ihren wohlverstandenen Interessen dienenden Art und Weise wahrzunehmen vermag. Darin eingeschlossen ist das Unvermögen, einen gewillkürten Stellvertreter im Sinne der Art. 32 ff. des Obligationenrechtes (SR 220, abgekürzt: OR) zu ernennen oder denselben zu überwachen. Ist die verhinderte Person in der Lage, durch einen bereits bestellten oder noch bestellbaren privaten Stellvertreter zu handeln, muss bzw. darf sie nicht verbeiständet werden (Schnyder/Murer, a.a.O., NN 39 und 46 ff. zu Art. 392 ZGB). Als von Art. 392 Ziff. 1 ZGB erfasste Verhinderungsfälle fallen insbesondere Krankheiten in Betracht. Neben Krankheiten und Gebrechen physischer Natur können insbesondere auch psychische Störungen zu einer Verbeiständung Anlass geben, und zwar unabhängig davon, ob die juristische Schwelle der Geisteskrankheit oder - schwäche erreicht wird. Im Hinblick auf einen möglichst weiten Anwendungsbereich der mildesten vormundschaftlichen Massnahme und damit auch der Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips darf unter dem Begriff der Angelegenheit im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 ZGB nicht allzu eng nur eine einzige oder strikt nur eine vorübergehende Angelegenheit verstanden werden (Schnyder/Murer, a.a.O., N 62 zu Art. 392 ZGB).

    Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 393 Ziff. 2 ZGB zudem das Erforderliche anzuordnen und bei Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Vermögens selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu bestellen, einen Beistand zu ernennen. Dieser Bestimmung liegt der Tatbestand zugrunde, dass sich ein Vermögen nicht unter der nötigen, d.h. unter einer ungenügenden oder gar keiner Verwaltung befindet. Das Einkommen gehört nicht zum Begriff des "Vermögens" im Sinne von Art. 393 ZGB; der Verwaltungsbeistand ist also nicht zur (gesetzlichen) Lohnverwaltung berechtigt (Schnyder/Murer, a.a.O., N 19 zu Art. 393 ZGB). Unter Fehlen der Verwaltung ist zunächst die physische Verhinderung des an sich bekannten und fähigen am Vermögen Berechtigten zu verstehen; hierunter fallen beispielsweise Personen, die mit bekanntem Aufenthalt abwesend sind. Darüber hinaus erfasst die genannte Bestimmung auch Fälle, wo der am Vermögen Berechtigte zwar faktisch zu handeln vermag, zur gehörigen Verwaltung des Vermögens aber nicht in der Lage ist. Die Verwaltungsbeistandschaft wird in der Praxis insbesondere angeordnet, wenn der Vermögensträger wegen geistiger und/oder körperlicher Gebrechen eine sachgerechte Verwaltung nicht zu gewährleisten vermag (Schnyder/ Murer, a.a.O., NN 5, 18, 21 f. und 37 zu Art. 393 ZGB; H.M. Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl. 1997, S. 135). Ist ein privater Beauftragter vorhanden, fällt die Verwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 393 Ziff. 2 ZGB nur in Betracht, wenn dieser nicht genügt für eine sachgemässe Betreuung. Die Anordnung der Verwaltungsbeistandschaft setzt neben der Unfähigkeit zur Vermögensverwaltung auch die Unfähigkeit zur Ernennung eines privaten Vertreters voraus. Zur Fähigkeit der Bestellung eines Vertreters gehört dabei auch die Fähigkeit zu dessen Überwachung. An die Unfähigkeit, einen Vertreter zu bestellen, dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden; sie ist schon gegeben, wenn eine starke Beeinflussbarkeit besteht (Schnyder/Murer, a.a.O., N 41 zu Art. 393 ZGB).

    Bei einer Beistandschaft bleibt dem Betroffenen die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechtswirkungen zu erzeugen, vollkommen erhalten, auch wenn daneben noch eine andere Person für ihn handeln und durch ihre Handlungen Rechtswirkungen erzeugen kann (Art. 417 Abs. 1 ZGB; H.M. Riemer, a.a.O., S. 128). Da also sowohl der Beistand als auch der Verbeiständete in den gleichen Angelegenheiten handlungsfähig sind, hängt die Wirksamkeit einer Verbeiständung nach Art. 392 Ziff. 1 und/oder Art. 393 Ziff. 2 ZGB vom guten Willen des urteilsfähigen Verbeiständeten ab, denn soweit er

    imstande und gewillt ist, selber zu handeln, kann er die Handlungen des Beistandes durchkreuzen oder ihnen zuvorkommen. Nicht geeignet ist die Beistandschaft deshalb zum Schutze von Personen, die nicht nur die tatsächliche Möglichkeit, sondern auch den Willen haben, ihre eigenen Angelegenheiten selber wahrzunehmen und ihr Vermögen selber zu verwalten oder durch einen selbst gewählten Vertreter verwalten zu lassen, dies aber nicht in vernünftiger Weise tun können (E. Langenegger, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2002, N 4 zu Art. 392 ZGB). Bei fehlender Kooperationsbereitschaft mit dem Beistand ist die Beistandschaft eine ungeeignete Massnahme. Für die Beendigung der Beistandschaften nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB gilt deshalb, dass sie auf Begehren des urteilsfähigen Verbeiständeten ohne weiteres und jederzeit aufzuheben sind (vgl. dazu BGE 71 II 20 und BGE 85 II 235; Schnyder/Murer, a.a.O., NN 19, 73 zu Art. 392 ZGB, N 26 zu Art. 393 ZGB). Sie können nicht gegen dessen Willen aufrecht erhalten werden, unabhängig davon, ob der Betroffene weiterhin des Beistandes bedarf (Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 3. Aufl. 1995, Rz. 1129). Im Bereich der Beendigung der Beistandschaft gilt somit bei urteilsfähigen Verbeiständeten die Dispositionsmaxime. Jedoch können die genannten Beistandschaften trotzdem angeordnet werden, wenn sich die betroffene Person (vordergründig) gegen die Massnahme ausspricht, aber zu erwarten ist, dass sie sich schliesslich mit der Vertretung durch den Beistand abfinden und mit diesem, soweit erforderlich, kooperieren wird. Bei ernsthaftem Widerstand der betroffenen Person gegen die Beistandschaft ist eine solche nicht anzuordnen (Langenegger, a.a.O., N 8 zu Art. 392 ZGB).

  2. Mit ihrer Klage gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 17./23. August 2006 betreffend die angeordnete kombinierte Beistandschaft bringt die Klägerin zum Ausdruck, dass es ihr im heutigen Zeitpunkt an einer Kooperationsbereitschaft mit minimaler Einsicht in die Notwendigkeit einer vormundschaftlichen Massnahme mangelt. Sie hat ihren Nachbarn, AB, zum Vertreter in diesem Verfahren bestimmt. Dieser macht geltend, er besorge sämtliche Angelegenheiten für die Klägerin. Dies sei für ihn kein Problem. Er besitze die entsprechende Vollmacht und mache das schon seit Jahren. In den Monaten Juni und Juli 2006 sei er im Spital gewesen und habe daher die Post der Klägerin nicht erledigen können. Er habe geglaubt, dass dies von einer Freundin der Klägerin gemacht werde, was dann aber nicht der Fall gewesen sei.

aa) Die Beistandschaft wurde nicht auf eigenes Begehren der Klägerin errichtet. Das Verfahren wurde aufgrund einer Mitteilung der Koordinatorin der Spitex-Dienste Z und Umgebung eingeleitet, wonach die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, sich um ihre persönlichen, administrativen und insbesondere finanziellen Belange in genügender Weise selbst zu kümmern. Von dieser am 25. Juli 2006 offenbar mündlich gemachten Mitteilung wurde keine Aktennotiz erstellt. Die gesundheitlichen Beschwerden wurden zudem nicht näher spezifiziert. Im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung wird sodann ein Telefongespräch mit dem Nachbar AB erwähnt, worin dieser den Sachverhalt bestätigt und mitgeteilt habe, dass vieles unerledigt geblieben sei, er keine Bankvollmacht besitze und die Klägerin nur beschränkt unterstützen könne. Auch dazu existiert keine Aktennotiz.

In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen und gesundheitlichen Situation in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt sei und ihre administrativen Angelegenheiten sowie Verhandlungen mit Banken, Versicherungen, Krankenkasse, Amtsstellen sowie der Sozialversicherungsanstalt nicht mehr in gehöriger Weise erledigen könne. Ferner sei sie nicht mehr in der Lage, ihre finanziellen Angelegenheiten in gehöriger Weise zu besorgen. Sie sei bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung auf kompetente Hilfe angewiesen.

Weder aus den Vorabklärungen noch aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, welche dringenden Angelegenheiten die Klägerin konkret nicht selbst besorgen kann bzw. nicht ihr Nachbar AB für sie besorgen könnte. Auch weshalb sie dazu nicht mehr in der Lage sein soll, wird letztlich nur angedeutet, indem von gesundheitlichen Beschwerden die Rede ist und auf ihre persönliche Situation verwiesen wird. Aktenmässig sind diese Behauptungen nicht belegt. Offenbar blieb die Post und damit einige Rechnungen im Sommer 2006 zwar liegen. Da der Vertreter der Klägerin damals jedoch im Krankenhaus weilte und es ein Missverständnis bei der Absprache gab, ist dies nachvollziehbar. Was die angeordnete Verwaltungsbeistandschaft angeht, ist gar nicht bekannt, ob überhaupt entsprechendes Vermögen vorhanden ist. Die Einkommensverwaltung fällt jedenfalls nicht unter die Verwaltungsbeistandschaft. Nirgends in den Akten wird ferner erwähnt, dass die Klägerin stark sehbehindert und daher bei der Erledigung administrativer Angelegenheiten eingeschränkt ist. Der gesamte Sachverhalt erweist sich somit als zu wenig abgeklärt.

bb) Auch die Urteilsfähigkeit der Klägerin wurde nur ungenügend untersucht. Die Vorinstanz holte beim Hausarzt der Klägerin einen kurzen Bericht betreffend Urteils- und Handlungsfähigkeit ein. Darin führt der Hausarzt aus, dass die Klägerin bei ihm seit Jahren wegen einer Herzkrankheit in Behandlung sei. In den letzten Monaten habe er die Klägerin wiederholt in Aufregung angetroffen, ihr sei Schmuck oder Geld gestohlen worden. Da die Medikamenteneinnahme nicht gesichert sei, werde die Spitex eingesetzt. Daher sei eine Betreuung zuhause momentan noch möglich. Wegen der wechselnden mässigen Verwirrtheitszustände halte er eine weitere externe Unterstützung für notwendig. Dieser ärztliche Bericht macht keine detaillierten Angaben zu den gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin und äussert sich insbesondere nicht umfassend zu deren Urteilsfähigkeit. Die erwähnten wechselnden mässigen Verwirrtheitszustände werden weder näher quantifiziert noch im Sinn eines Krankheitsbildes qualifiziert.

Im Hinblick auf die Wahl der geeigneten vormundschaftlichen Massnahme wie auch die Aufhebung der Beistandschaft ist die Frage nach der Urteilsfähigkeit der Klägerin zentral. In jenen Bereichen, in denen die Klägerin urteilsfähig ist, kann eine Beistandschaft nicht gegen ihren Willen aufrechterhalten werden. Sie selbst oder der von ihr ernannte urteilsfähige Vertreter können die Handlungen des Beistandes jederzeit durchkreuzen, weshalb die Massnahme dann keinen Sinn macht. Der kurze Bericht des Hausarztes enthält aber keine detaillierten Feststellungen zur Urteilsfähigkeit der Klägerin. Er hat die Klägerin für diesen Bericht auch nicht speziell untersucht. Die Vorinstanz ersuchte den Hausarzt mit Schreiben vom 4. August 2006 um einen kurzen Bericht bezüglich Urteils- und Handlungsfähigkeit der Klägerin. Der Arzt antwortete darauf postwendend (Schreiben vom 5. August 2006). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass er sich bei seiner Auskunft ausschliesslich auf Erkenntnisse, die er als Hausarzt der Klägerin aus früheren Untersuchungen gewonnen hatte, stützte. Da es sich gemäss Auftrag an die Beiständin um eine weit reichende kombinierte Beistandschaft handelt, könnte nur eine beinahe vollständige Urteilsunfähigkeit dazu führen, dass die Klägerin weder imstande noch willens wäre, die Handlungen der Beiständin zu durchkreuzen oder diesen zuvorzukommen. Eine solche schwer wiegende Urteilsunfähigkeit ist indessen aufgrund des äusserst knapp gehaltenen ärztlichen Berichts vom 5. August 2006 nicht nachgewiesen. Es ist deshalb ungeklärt, ob die Urteilsfähigkeit der Klägerin in Bezug auf die Erledigung der

Angelegenheiten, für welche die kombinierte Beistandschaft errichtet worden ist, bejaht werden kann. Soweit sie gegeben ist, kommt eine kombinierte Beistandschaft aufgrund des ernsthaften Widerstandes der Klägerin nicht in Frage und es ist allenfalls eine andere vormundschaftliche Massnahme erforderlich. Angesichts der nicht leicht zu beantwortenden Frage, inwieweit diese Urteilsfähigkeit – welche bei der Klägerin umstritten ist – noch vorhanden ist, erscheint es angezeigt, unter Einhaltung der formellen Bedingungen erneut einen ärztlichen Bericht (entweder des Hausarztes nach ordnungsgemässer Entbindung vom Arztgeheimnis, vgl. dazu nachstehend, oder eines unabhängigen ärztlichen Sachverständigen) einzuholen, in dem diese Frage – im Gegensatz zum ärztlichen Bericht vom 5. August 2006 – nach aktueller Untersuchung der Klägerin klar und ausführlich beantwortet wird. Im Fall einer sehr schwer wiegenden Einschränkung der Urteilsfähigkeit im Sinn einer Geistesschwäche oder Geisteskrankheit wäre dann allenfalls auch eine Entmündigung zu prüfen. Interessant wären auch Angaben zur verbleibenden Sehkraft der Klägerin.

cc) Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass bei der Einholung von Arztzeugnissen und -berichten das Arztgeheimnis zu beachten ist. Für einzelne Berufe regelt das Strafgesetzbuch die Geheimhaltungspflicht insofern, als deren Verletzung mit Strafe bedroht ist. Dies gilt unter anderen für Ärzte, welche ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, SR 311.0, abgekürzt: StGB). Nicht strafbar macht sich der Arzt, wenn er das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf sein Gesuch erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Zweck dieser strafrechtlichen Regelung ist nicht nur der Schutz der Privatsphäre des Patienten, sondern auch der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Die Entbindung des Arztes vom Arztgeheimnis durch den Patienten selber ist nur gültig, soweit der Patient diesbezüglich urteilsfähig ist. Im Kanton St. Gallen kann ein Ausschuss des Gesundheitsrates den Ärzten die Bewilligung zur Offenlegung des Arztgeheimnisses erteilen (Art. 6 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsgesetzes, sGS 311.1).

Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber vormundschaftlichen Behörden. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden. Einerseits kann ein Arzt als

Gutachter im Rahmen einer vormundschaftlichen Abklärung bestellt werden. Der Arzt untersteht dann nicht dem Berufs-, sondern dem Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB). Er untersucht die zu beurteilende Person entsprechend dem erteilten Auftrag und ist der Behörde gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Falls zum fraglichen Arzt bereits zuvor ein Vertragsverhältnis bestand, gilt für Informationen aus jener Zeit das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB. Unterzieht sich ein Betroffener einer solchen Begutachtung durch den behandelnden Arzt vorbehaltlos, muss von einer konkludenten Entbindung vom Arztgeheimnis ausgegangen werden (vgl. auch BGE 106 IV 132 f.).

Andrerseits kann ein Arzt im Rahmen einer vormundschaftlichen Abklärung als Auskunftsperson beigezogen werden. Es geht dabei um Auskünfte aus einem bereits bestehenden Arzt-Patientenverhältnis. Der Arzt untersteht daher der beruflichen Schweigepflicht nach Art. 321 StGB. Ohne Entbindung durch den urteilsfähigen Klienten oder die Aufsichtsbehörde darf er keine Auskunft erteilen, es sei denn, er sei aufgrund einer gesetzlichen Grundlage von der Schweigepflicht befreit (z.B. in Kindesschutzangelegenheiten, vgl. Art. 50 EG zum ZGB; vgl. zum Ganzen Ph. Meier,

La confidentialité des informations

médicales dans le cadre des activités tutélaires, in: ZVW 51/1996, S. 205 ff.). Ist die betreffende Person nicht mehr urteilsfähig, so hat der Arzt eine Interessenabwägung im Sinne des hypothetischen Patientenwillens vorzunehmen und entsprechend danach zu handeln.

In der Streitsache wurde der Hausarzt der Klägerin nicht als Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens betraut, sondern im Rahmen der Abklärungen im Hinblick auf die Errichtung vormundschaftlicher Massnahmen als Auskunftsperson beigezogen. Nachdem der Hausarzt bei der Auskunftserteilung dem Berufsgeheimnis unterstand, benötigte er zur Auskunftserteilung die Einwilligung der Klägerin – soweit sie diesbezüglich urteilsfähig ist – oder eine Bewilligung des Gesundheitsrates. Aufgrund der schnellen Antwort ist unwahrscheinlich, dass eine solche Einwilligung vorlag.

dd) Aufgrund der Akten bestehen allerdings schon Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einer vormundschaftlichen Massnahme bedarf. Einerseits leidet sie offenbar zeitweise unter Verwirrtheitszuständen. Hinzu kommt ihre stark eingeschränkte

Sehkraft. Andrerseits ist ihr Handeln zuweilen nur schwer nachvollziehbar. Obschon sie sich anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden erklärt hat, klagt sie nun gegen diese Massnahme. Ferner setzt sie AB als ihren Vertreter ein, sowohl in diesem Verfahren als auch bei der Erledigung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Gleichzeitig hat sie sich bei der Stadtverwaltung Z aber schon mehrfach über dessen Handlungen beschwert und wünschte die Unterstützung durch eine Frau. Das Verhältnis zu AB erscheint somit nicht unbelastet zu sein. Es besteht auch die Gefahr einer Beeinflussung. AB verhält sich zudem selbst widersprüchlich. Er macht zwar nach wie vor geltend, er könne alles für die Klägerin erledigen und habe deren Finanzen im Griff. Anlässlich eines Gesprächs mit der stellvertretenden Vormundschaftssekretärin vom

11. September 2006 gab er jedoch an, er wäre froh, wenn die Post an eine andere Person ginge. Es komme häufig zu Problemen mit Geld, da er keine Bankvollmacht habe und dann mit seinem eigenen Geld für die Klägerin einkaufen gehe oder Rechnungen begleiche.

ee) Zusammenfassend ergibt sich, dass zusätzliche Sachverhaltsabklärungen, namentlich die Einholung eines ärztlichen Berichtes über den geistigen Gesundheitszustand der Klägerin sowie nähere Abklärungen in Bezug auf das Vertretungsverhältnis durch AB unumgänglich sind. Diese können nicht im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden. Deshalb ist der angefochtene Beschluss der Vorinstanz vom 17./23. August 2006 aufzuheben. Die Streitsache ist in Anwendung von Art. 71d in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen Im heutigen Zeitpunkt kann daher nicht von einer ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Massnahme gesprochen werden. Verfahrensmässig ist deshalb von einem teilweisen Obsiegen der Klägerin auszugehen.

4.- Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- (Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Klägerin ist in Anwendung von Art. 97 VRP und bei der Politischen Gemeinde Z

gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP auf die Erhebung der Kosten zu verzichten. Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, der Klägerin sowie dem Vertreter der Klägerin den geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 300.-- zurückzuerstatten.

Entscheid:

  1. Die Klage wird teilweise geschützt und der angefochtene Beschluss der

    Vorinstanz vom 17./23. August 2006 aufgehoben.

  2. Die Streitsache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im

    Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  3. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- werden der Klägerin und der Politischen

    Gemeinde Z je zur Hälfte auferlegt; auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet.

  4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, der Klägerin den Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zurückzuerstatten.

  5. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Vertreter der Klägerin, AB, den

Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zurückzuerstatten.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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