Zusammenfassung des Urteils UV 2016/13: Versicherungsgericht
Zusammenfassung: Der Beschwerdeführer hatte Anspruch auf Taggelder für den Zeitraum vom 9. Oktober 2011 bis 31. Mai 2012 und vom 5. März bis 19. April 2013 für eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, sowie vom 1. Juni 2012 bis 4. März 2013 und vom 20. April bis 27. Juni 2013 für eine Arbeitsunfähigkeit von 80%, basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 68‘156.--. Es besteht eine Rückforderung von zu viel geleisteten Taggeldern, deren Höhe neu berechnet werden muss. Die Verrechnbarkeit dieser Rückforderung mit einer Integritätsentschädigung ist zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin muss dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.-- zahlen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung wird abgewiesen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | UV 2016/13 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | UV - Unfallversicherung |
Datum: | 09.03.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 15 f. UVG. Art. 50 UVG. Art. 25 ATSG. Festlegung der Dauer und der Höhe des Taggeldanspruchs, wobei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid von einem zu tiefen versicherten Verdienst ausging. Teilweise Gutheissung. Rückweisung zur Ausrichtung der Leistungen und neuen Berechnung der nicht verjährten Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2018, UV 2016/13). |
Schlagwörter: | UV-act; Arbeit; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Forderung; Recht; Versicherung; Taggelder; Rückforderung; Unfall; Vaudoise; Beschwerdeführers; Leistung; Arbeitsfähigkeit; Anspruch; Integritätsentschädigung; Parteien; Höhe; Einsprache; Verdienst; Leistungen; üfen |
Rechtsnorm: | Art. 15 UVG ;Art. 16 UVG ;Art. 19 UVG ;Art. 21 ATSG ;Art. 25 ATSG ;Art. 25 UVG ;Art. 50 UVG ; |
Referenz BGE: | 110 V 53; 125 V 352; 133 V 579; 134 V 142; |
Kommentar: | -, ATSG- 3. Aufl. Bern, St.Gallen, Zürich , Art. 43 ATSG, 2015 |
Besetzung
räsident Joachim Huber, a.o. Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei und Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner;
Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr.
UV 2016/13
Parteien
,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Eugen Mätzler, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
Gegenstand Taggeldleistungen Sachverhalt
A.
A. (nachfolgend: Versicherter) war für die B. AG tätig und dadurch bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 8. Oktober 2011 einen Autounfall mit Frontalkollision erlitt (UV-act. 1 f.). Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals St. Gallen (nachfolgend: KSSG), wo sich der Versicherte vom 8. bis 13. Oktober 2011 stationär befand, diagnostizierten einen ossären Syndesmosen-Ausriss mit Malleolengabelsprengung links, eine 2°-ig offene Patellafraktur links mit traumatischer Gelenkseröffnung und Quadriceps-Längsruptur sowie eine intraartikuläre Köpfchenfraktur Os metatarsale III Fuss links. Gleichentags wurde im KSSG eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenks (OSG) links mit Débridement und Entfernung ossärer Fragmente, eine offene Kniegelenksspülung und Débridement und eine transossäre Refixation des Retinaculums und der Quadriceps-Sehne Knie links sowie eine geschlossene Reposition und Stellschraubenosteosynthese OSG links durchgeführt (UV-act. 15 ff.). Am 15. Dezember 2011 unterzog sich der Versicherte im
KSSG einer Stellschraubenentfernung (UV-act. 22). Die Vaudoise übernahm die Kosten für die Heilbehandlung und entrichtete ab 9. Oktober 2011 Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100% und einem Jahreslohn von Fr. 120‘000.-- (vgl. UV- act. 76, 57).
Vertrauensarzt Dr. med. C. , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, teilte Hausarzt Dr. D. , Facharzt FMH Innere Medizin, mit Schreiben vom 22. Februar 2012 mit, der Verlauf seit dem letzten Bericht des KSSG sei komplikationslos. Ohne objektive Gegenargumente gehe die Vaudoise beim Versicherten, der eine Bürotätigkeit ausübe, ab 1. März 2012 von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (UV-act. 25). Dr. D. führte am 7. März 2012 aus, der Versicherte habe keine Bürotätigkeit im eigentlichen Sinne. Er müsse als E. -Verkäufer sehr viel an Messen stehen und an Baustellen vor Ort in die Gruben klettern sowie Treppensteigen. Es könne somit nicht von einer Arbeitsfähigkeit in seinem Beruf ausgegangen werden (UV-act. 26). Am 9. März 2012 berichtete Dr. med. F. , Leiter Fusschirurgie des KSSG, der Versicherte sei bei längeren Gehstrecken aufgrund der persistierenden Beschwerden und der Schwellung weiterhin an Gehstöcken unterwegs. Klinisch sowie radiologisch bestehe der Verdacht auf eine mögliche Syndesmoseinstabilität mit Erweiterung des tibiofibularen Abstandes im Bereich der Malleolengabel sowie vermehrter Aufklappung medialseitig (UV-act. 27). Am 20. April 2012 hielten die behandelnden Ärzte des KSSG sodann fest, der Versicherte könne nun ohne Gehstöcke voll belasten und die Schmerzen stünden nicht im Vordergrund. Mehr störend sei für ihn das Instabilitätsgefühl im Bereich des linken OSG mit Einknicken und mehreren Stürzen. Sie verschrieben dem Versicherten eine Schuheinlage zur Entlastung der Peronealsehnen (UV-act. 28).
Die Vaudoise richtete ab 1. Juni 2012 Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 80% aus (UV-act. 32, 76). Dr. D. berichtete am 22. Juni 2012, die Situation am linken Bein sei leicht besser geworden, der Versicherte zeige jedoch immer noch grosse Probleme in der Propriozeption, also im Gleichgewicht. Insbesondere auf unebener Fläche sei er aufgrund von vorgängiger Instabilität schon mehrere Male gestürzt. Aktuell sei er zu 100% arbeitsunfähig, sie hätten sich jedoch auf einen Arbeitsbeginn Ende August 2012 mit einem Pensum vom 30-50% geeinigt (UV-act. 31).
Im Auftrag der Vaudoise wurde der Versicherte am 28. November 2012 durch Dr. med. G. , Orthopädie H. , konsiliarisch untersucht. Dieser beurteilte am 11. Dezember 2012, die Arbeitsunfähigkeit von 80%, zurückzuführen auf die Unmöglichkeit der körperlichen Tätigkeit auf der Baustelle und des langen Stehens, sei nachvollziehbar (UV-act. 37). Dr. F. erwähnte mit Bericht vom 13. Dezember 2012 dieselbe Arbeitsunfähigkeit. Im Vordergrund stünden die rezidivierenden Stürze. Das Gangbild sei normal und das OSG klinisch stabil. Aufgrund der deutlich eingeschränkten OSG-Beweglichkeit schlug er eine OSG-Arthroskopie mit Talushalsplastik und Débridement vor (UV-act. 38). Nachdem Dr. G. den Eingriff ebenfalls für indiziert hielt (vgl. UV-act. 40), wurde dieser am 5. März 2013 im KSSG durchgeführt (UV-act. 41 f.). Vom 5. März bis 19. April 2013 leistete die Vaudoise Taggelder basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. UV-act. 76).
Am 24. Mai 2013 berichtete Dr. F. über noch verbleibende Einschränkungen, beim Treppabsteigen könne der Versicherte den Fuss noch immer nicht abrollen. Auch das in seinem Beruf auf der Baustelle oft nötige Auf- und Absteigen von Leitern, gelinge noch nicht. Es bestehe eine deutliche Verkürzung der Achillessehne, welche unbedingt aufgedehnt werden müsse (UV-act. 43). Am 31. Mai 2013 teilte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A. Fiechter, Widnau, der Vaudoise mit, er absolviere vom 28. Juni bis Ende Oktober 2013 eine Weiterbildung in Sachen E. -Technik in I. . Da die Weiterbildung von der durchführenden Firma J. finanziert werde, seien während dieser Zeit keine Taggelder geschuldet (UV-act. 59).
Dr. C. befand am 20. Juni 2013, drei Monate nach dem Eingriff vom 5. März 2013 sollte der Versicherte wieder voll arbeitsfähig sein (UV-act. 44). Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 teilte die Vaudoise dem Versicherten mit, die IV-Akten gäben Anlass dazu, den versicherten Verdienst zu überprüfen. Sie erkläre sich bereit, auf der Basis des seinerzeit von der IV-Stelle ermittelten Valideneinkommens von Fr. 100‘773.-- sowie der Arbeitsunfähigkeit von 80% bis 4. März 2013 und vom 20. April bis 27. Juni
2013 bzw. von 100% vom 5. März bis 19. April 2013 Taggelder zu leisten. Dies jedoch ausdrücklich ohne Präjudiz, da weiterer Abklärungsbedarf bestehe. Sie gehe davon aus, dass nach der Rückkehr vom Ausbildungsaufenthalt keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr resultiere (UV-act. 60).
Nach einem Kontrolluntersuch vom 4. Dezember 2013 berichtete Dr. F. , es zeige sich eine diskrete Fibulaverschiebung im Sinne einer chronischen Syndesmoseinstabilität. Zusätzlich sei ein nahezu symmetrisch vermehrtes laterales Aufklappen der Sprunggelenke festzustellen. Gemäss Angaben des Versicherten habe der Eingriff vom 5. März 2013 zu keinerlei Beschwerdelinderung geführt. Insbesondere durch die Schmerzen über der Aussenknöchelseite sei der Versicherte deutlich eingeschränkt. Bei Mobilisation mit einem Stabilschuh seien die Beschwerden im Sinne der Instabilität nicht vorhanden (Bericht vom 12. Dezember 2013; UV-act. 45). Am 9. Januar 2014 liess der Versicherte der Vaudoise mitteilen, die Ausbildung habe leider nicht dazu geführt, dass er eine neue Einstellung ein neues Aufgabenfeld betreuen könne. Er werde auf seinem bisherigen Tätigkeitsfeld weiterarbeiten. Sein Hausarzt gehe ab dem 1. Juli 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50%, nicht mehr von 80% aus. Der Kontrolluntersuch im KSSG (vgl. UV-act. 45) habe gezeigt, dass medizinisch ein Endzustand vorliege. Es stelle sich daher die Frage der Berentung, wofür er ein Gutachten vorschlage (UV-act. 61). Mit Schreiben vom 5. März 2014 teilte die Vaudoise dem Versicherten mit, gestützt auf die medizinischen Akten sei kein Taggeld mehr geschuldet und der Anspruch auf eine Rente klar zu verneinen (UV-act. 67).
Dr. F. hielt mit Bericht vom 4. März 2014 fest, das Beschwerdebild des Versicherten sei durch eine gewisse Restinstabilität charakterisiert, was ihn im alltäglichen Leben sowie in der Arbeitssituation deutlich einschränke. Er empfehle eine sprunggelenkstabilisierende Mobilisation, operative Interventionen seien nicht indiziert. Langfristig bestehe die Gefahr, dass sich aufgrund der chronischen Instabilität eine Sprunggelenksarthrose ausbilde (UV-act. 48).
Die IV-Stelle wies in ihrer Mitteilung vom 25. April 2014 das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab, da der Versicherte sich keine Unterstützung bei der Stellensuche in einer adaptierten Tätigkeit wünsche. Er verfüge in der Firma seiner Ehefrau, der B. AG, über die Einzelunterschrift, weshalb die IV-Stelle von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgehe (UV-act. 115).
Dr. C. befand in einem Schreiben vom 31. Juli 2014, in der körperlich wenig anspruchsvollen Tätigkeit des Versicherten als Fachverkäufer ohne Montage-Arbeiten sei ihm sicher eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar, wie schon am 20. Juni 2013
festgesetzt. Die Restinstabilität könne mittels Stabilschuh beseitigt werden. Der Zustand sei als stabilisiert zu betrachten (UV-act. 49).
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 stellte die Vaudoise die Taggelder per 27. Juni 2013 ein und legte den versicherten Verdienst (gestützt auf den arbeitsvertraglich festgelegten Lohn in der B. AG) auf Fr. 44‘700.-- (12 x Fr. 3‘725.-- fest). Die zu viel erbrachten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 88‘439.50 würden einer allfällig auszurichtenden Integritätsentschädigung angerechnet und in der entsprechenden Prämienabrechnung berücksichtigt (UV-act. 80).
B.
Dagegen liess der Versicherte am 10. November 2014 Einsprache erheben (UV-
act. 81, vgl. Zusatzbegründung vom 12. Januar 2015; UV-act. 84).
Im Auftrag der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) wurde der Versicherte am 13. November 2014 konsiliarisch durch Prof. Dr. med. K. , Fusschirurgie L. , untersucht. Am 19. Dezember 2014 hielt dieser eine posttraumatische Arthrose des linken OSG mit schmerzhafter Läsion der vorderen Syndesmose (posttraumatisch) sowie diverse Statusdiagnosen (abgeheilt) fest. Er berichtete, es bestünden als Folge des Unfalls weiterhin Einknick-Phänomene und belastungsabhängige Schmerzen im oberen Sprunggelenk. Mittelfristig sei eine OSG- Arthrodese links vorzuschlagen. Die aktuell festgelegte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der schweren körperlichen Tätigkeit des Versicherten sei durch die klinischen und radiologischen Befunde ausgewiesen (UV-act 51, vgl. UV-act. 53 f.). Dr. D. berichtete am 26. März 2015 über eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende chronische Sprunggelenksinstabilität links. Als Verkäufer von E. s sei der Versicherte zu 50% arbeitsunfähig. Der Aussendienst auf Baustellen sei erschwert und er müsse bei Messen mehr sitzen (UV-act. 108).
Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 wies die Vaudoise die Einsprache
ab (UV-act. 99).
C.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. März 2016. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Fiechter, beantragte darin dessen Aufhebung sowie die Erbringung der gesetzlichen und vertraglichen Leistungen. Eventualiter seien ein neutrales interdisziplinäres medizinisches sowie ein orthopädisches Gutachten zu erstellen. Die Taggeldleistungen seien weiter zu erbringen und zwar für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Oktober 2011 bis 27. Juni 2013 sowie für eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. Juni 2013 bis auf weiteres. Der versicherte Jahresverdienst sei auf mindestens Fr. 126‘000.-- festzulegen. Auf dieser Basis seien Nachzahlungen an den Beschwerdeführer zu leisten gemäss zu erstellender Abrechnung. Es sei von jeglicher Rückforderung von Taggeldleistungen, insbesondere auch von Fr. 88‘439.50, abzusehen und es sei von einer Prämienrechnung abzusehen, welche die Rückforderung von Taggeldleistungen vorsehe. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er machte geltend, die Angaben von Dr. C. seien nicht nachvollziehbar. Gestützt auf das Gutachten von Prof. K. müsse von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Gemäss Versicherungspolice sei ein Jahresverdienst von Fr. 130‘000.-- versichert worden. Der Rückforderungsanspruch
der Vaudoise (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei verjährt, da diese die Rückforderung mehr als ein Jahr nach Kenntnis eines allfälligen bestrittenen Rückforderungsanspruchs verfügt habe (act. G1). Mit Eingabe vom 14. April 2016 zog Rechtsanwalt Fiechter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (act. G7). Nach Einsicht in die Vorakten (vgl. act. G6) reichte er am 11. Mai 2016 eine Beschwerdeergänzung ein (act. G10).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 4. Februar 2016. Kosten seien keine zu vergüten. Sie brachte vor, die Berichte von Dr. C. beruhten auf gründlicher Kenntnis der medizinischen Akten und seine Begründung der vollen Arbeitsfähigkeit sei schlüssig. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei als leicht zu qualifizieren. Er habe dies anfänglich gegenüber der Zürich und der Vaudoise selbst angegeben. Zudem habe er früher jahrelang eine IV-Rente bezogen und sei von der IV-Stelle speziell in eine leichte, angepasste Tätigkeit umgeschult worden. Dank dieser Umschulung habe er seine
aktuelle Tätigkeit übernehmen können, welche bestens adaptiert sei. Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei stark in Zweifel gezogen. Er sei mehrfach vorbestraft und habe entgegen seiner Angaben keine Weiterbildung absolviert, sondern sich währenddessen im Gefängnis befunden. Es könne ohne eindeutige Beweise nicht wie beantragt von einem Jahresverdienst von Fr. 120‘000.-- ausgegangen werden. Der Arbeitsvertrag habe einen viel niedrigeren Lohn vorgesehen und eine schriftliche Abänderung desselben sei nicht eingereicht worden (act. G14).
Mit Replik vom 14. September 2016 hielt Rechtsanwalt Fiechter mit Ausnahme des Rückzugs des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an seinen Anträgen fest und beantragte zusätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er führte aus, die Schlussfolgerungen von Dr. C. seien weder neutral noch nachvollziehbar. Zudem habe sich der Beschwerdeführer unter dem Fantasienamen “M. “, jedoch mit Angabe seiner tatsächlichen Beschwerden bei Dr. C. zur Untersuchung angemeldet. Wie dem beigelegten Arztzeugnis (act. G16) entnommen werden könne, habe Dr. C. befunden, “M. “ sei in seiner Tätigkeit als E. - Verkäufer zu 50% arbeitsunfähig. Damit widerspreche sich Dr. C. , zumal er in seinem Bericht vom 31. Juli 2014 dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Bei seiner Tätigkeit müsse er neben Stehen an Messen auch die Installation der verkauften E. s selbständig durchführen. Dies erfordere unter anderem das Begehen der Baustelle und das Stehen auf Leitern. Auch führe er Service-Arbeiten aus, die körperlich anstrengend seien und seinen verletzten Fuss belasteten. Nachdem sein Tätigkeitsbereich bestritten würde, sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Der anfängliche Arbeitsvertrag mit der B. AG habe für die “Startphase“ zwar einen niedrigeren Lohn vorgesehen, dieser sei infolge des guten Geschäftsverlaufes aber mündlich erhöht worden (act. G18).
Mit Eingaben vom 27. September, 4. Oktober sowie 10. Oktober 2016 reichten die Parteien Korrespondenz betreffend die Verrechenbarkeit der am 6. September 2016 verfügten Integritätsentschädigung (vgl. act. G22.2) mit den zurückgeforderten Taggelder ein (vgl. act. G22 ff.).
In der Duplik vom 6. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 4.
Februar 2016 und der Verfügung vom 8. Oktober 2014; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe selbst eine angebotene EFL abgelehnt und habe damit seine Mitwirkungspflicht verletzt, worauf die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Akten verfügt habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers, sich als “M. “ bei Dr. C. untersuchen zu lassen, sei äusserst befremdlich und in höchstem Masse dubios. Der diesbezügliche Bericht von Dr. C. sei auf jeden Fall nicht beweisbildend. Prof. K. habe zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert, sei dabei aber von einem falschen Tätigkeitsprofil ausgegangen. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich dessen Lohn seien widersprüchlich. Entsprechend sei davon auszugehen, dass der vertraglich vereinbarte Lohn von monatlich Fr. 3‘500.-- nach wie vor Gültigkeit habe. Eventualiter sei auf den vom Versicherungsgericht im Urteil vom 23. Oktober 2012 (vgl. UV-act. 107) errechneten Betrag von Fr. 67‘057.-- pro Jahr (ohne Unfallschaden) abzustellen. Der Rückforderungsanspruch sei nicht verjährt (act. G32).
C.f Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 legte die Beschwerdegegnerin ein von
Rechtsanwalt Fiechter in Vertretung der B. AG an sie gesendetes Schreiben vom
11. Januar 2017 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Januar 2017, mit welcher diese das Rentenbegehren abgewiesen hatte, ins Recht (act. G35 ff.).
C.g Am 14. März 2017 liess der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung zurückziehen (act. G38).
Erwägungen
1.
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung.
2.
Vorliegend zu prüfen ist der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin. Umstritten sind dabei die Dauer und Höhe des Anspruchs sowie eine allfällig resultierende Rückforderung und deren Anrechnung an die separat zugesprochene Integritätsentschädigung. Nicht Teil des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Februar 2016 bzw. der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 8. Oktober 2014 und damit vorliegend auch nicht Verfahrensgegenstand sind hingegen die Höhe der Integritätsentschädigung und ein allfälliger Rentenanspruch.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn er infolge des Unfalles voll teilweise arbeitsunfähig ist. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit bedingte, volle teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag (Art. 16 Abs. 2 UVG). In Abweichung davon gewährt die vorliegend abgeschlossene “Kollektiv- Zusatzversicherung UV-Zusatz“ bereits ab dem ersten Tag nach dem Unfall einen Taggeldanspruch (vgl. Police vom 16. Dezember 2010; act. G1.9). Der Taggeldanspruch erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (sog. Fallabschluss; Art. 19 Abs. 1 UVG). Befindet sich die versicherte Person im Straf- Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter, zu denen auch Taggelder der Unfallversicherung gehören, ganz teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 ATSG, BGE 134 V 142 f.). Taggelder werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt dabei der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG).
Im Sozialversicherungsprozess gelten gemäss Art. 61 lit. c ATSG die Grundsätze der Untersuchungspflicht und der freien Beweiswürdigung. Demgemäss hat der Versicherungsträger bzw. im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a am Schluss). Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Versicherungsträger haben dabei alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Bern/ St.Gallen/Zürich 2015, Art. 43 Rz 46 ff.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis).
3.
Vorerst ist die Rechtmässigkeit des Zeitpunktes der Taggeldeinstellung per 27. Juni 2013 zu prüfen.
Der Beschwerdeführer hat sich bei seinem Unfall vom 8. Oktober 2011 diverse Verletzungen am linken Bein zugezogen (vgl. UV-act. 18). Am Unfalltag erfolgte die operative Erstversorgung (vgl. UV-act. 15 ff.) und am 15. Dezember 2011 die Stellschraubenentfernung (UV-act. 22). Nachdem der Beschwerdeführer anfangs nur im Rollstuhl mit Gehstöcken mobil war, berichteten die behandelnden Ärzte des KSSG am 20. April 2012, er könne nun ohne letztere das linke Bein voll belasten und die Schmerzen stünden nicht mehr im Vordergrund. Mehr störend sei für den Beschwerdeführer das Instabilitätsgefühl im Bereich des linken OSG mit Einknicken
und mehreren Stürzen. Sie verschrieben ihm eine Schuheinlage zur Entlastung der Peronealsehnen (UV-act. 28). Infolge der eingeschränkten OSG-Beweglichkeit wurde am 5. März 2013 eine OSG-Arthroskopie mit Talushalsplastik und Débridement durchgeführt (UV-act. 41 f.). Am 24. Mai 2013 hielt Dr. F. sodann fest, der Beschwerdeführer sei mässig zufrieden mit dem Operationserfolg. Er führe Kinetec- Beübungen und physiotherapeutische Massnahmen durch, könne den Fuss beim Treppabsteigen aber noch immer nicht abrollen. Auch das Auf- und Absteigen von Leitern gelinge noch nicht. Es bestehe eine deutliche Verkürzung der Achillessehne, welche unbedingt aufgedehnt werden müsse (UV-act. 43). Nach einem Kontrolluntersuch vom 4. Dezember 2013 befand Dr. F. , es zeige sich eine diskrete Fibulaverschiebung im Sinne einer chronischen Syndesmoseinstabilität. Zusätzlich sei ein nahezu symmetrisch vermehrtes laterales Aufklappen der Sprunggelenke festzustellen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe der Eingriff vom 5. März 2013 zu keinerlei Beschwerdelinderung geführt. Er sei insbesondere durch die Schmerzen über der Aussenknöchelseite deutlich eingeschränkt. Bei Mobilisation mit einem Stabilschuh seien die Beschwerden im Sinne der Instabilität nicht vorhanden. Es seien keine planmässigen Nachkontrollen vereinbart worden (UV-act. 45). Am 4. März 2014 hielt Dr. F. im Wesentlichen unveränderte Befunde fest. Bereits die arthroskopische Behandlung ein Jahr zuvor habe als Restpathologie eine chronische Sprunggelenksinstabilität bei Adipositas per magna verifiziert. Bezüglich der Sturztendenz empfehle er eine sprunggelenkstabilisierende Mobilisation, operative Massnahmen seien nicht indiziert. Langfristig bestehe die Gefahr einer Sprunggelenksarthrose (UV-act. 48). Es ist folglich, wie auch der Beschwerdeführer vorbrachte (vgl. UV-act. 61), spätestens seit dem Kontrolluntersuch durch Dr. F. vom 4. Dezember 2013 von einem medizinischen Endzustand auszugehen. Damals waren keine konkreten Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle hängig (vgl. UV-act. 115). Dr. K. schlug am 19. Dezember 2014 zwar mittelfristig eine OSG-Arthrodese links vor (UV-act. 51), Dr. C. hielt diese jedoch nicht für indiziert (vgl. UV-act. 55) und die Beschwerdegegnerin behielt sich die Prüfung der Kostenübernahme einer allfälligen operativen Rekonstruktion vor (UV-act. 80). Ein späterer Fallabschluss (Art. 19 Abs. 1 UVG) ist damit nicht angezeigt.
Der Beschwerdeführer befand sich zugegebenermassen (vgl. act. G18.5) vom 28.
Juni bis 10. Dezember 2013 im Strafvollzug (UV-act. 59, 110.2) und hatte in dieser Zeit
keinen Anspruch auf Taggelder (Art. 21 Abs. 5 ATSG). Da ein Taggeldanspruch nach Fallabschluss vom 4. Dezember 2013 ausser Betracht fällt, ist die Taggeldeinstellung per 27. Juni 2013 nicht zu beanstanden. Über einen allfälligen Rentenanspruch nach dem Fallabschluss vom 4. Dezember 2013 wird die Beschwerdegegnerin zu verfügen und dabei insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit - zu der sich bis anhin nur Dr. C. sinngemäss geäussert hat (vgl. UV-act. 49) - zu prüfen haben.
4.
Weiter ist die Höhe der vom 9. Oktober 2011 bis 27. Juni 2013 ausgerichteten Taggelder zu prüfen, wobei zuerst die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2014 leistete diese vom 9. Oktober 2011 bis 31. Mai 2012 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100%, vom 1. Juni 2012 bis 4. März 2013 von 80%, vom 5.
März bis 19. April 2013 von 100% und ab 20. April bis 27. Juni 2013 wiederum von 80% (UV-act. 76). Der Beschwerdeführer beantragt hingegen ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100% für den gesamten genannten Zeitraum.
Infolge der operativen Eingriffe und der darauf folgenden Rehabilitationszeit war der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 8. Oktober 2011 bis zum 31. Mai 2012 unbestritten vollständig arbeitsunfähig (vgl. act. G1.3). Die behandelnden Ärzte des KSSG äusserten sich am 20. April 2012 zwar nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, erwähnten jedoch, er könne nun ohne Gehstöcke voll belasten und die Schmerzen stünden nicht im Vordergrund (UV-act. 28). Daraus kann auf eine sich abzeichnende Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint die wohl gestützt auf ein Schreiben von Dr. C. (vgl. UV-act. 29) getroffene Annahme der Beschwerdegegnerin einer seit 1. Juni 2012 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 80% nachvollziehbar (vgl. UV-act. 32). Dr. D. attestierte ihm zwar bis 1. August 2012 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Er begründete dies jedoch mit der bestehenden Gang- und Standunsicherheit insbesondere im unebenen Gelände, weshalb Baustellenbesuche zu gefährlich seien (vgl. UV-act. 31, act. G1.3). Diese Begründung ist insofern nicht nachvollziehbar, als die Tätigkeit des Beschwerdeführers unbestritten mindestens teilweise auch administrative
bzw. die Beine nicht belastende Tätigkeiten beinhaltete, welche er trotz den unfallbedingten Beschwerden hätte ausführen können. Dr. G. hielt in seiner Beurteilung vom 28. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% für nachvollziehbar und der Beschwerdeführer berichtete ihm gegenüber selbst, er nehme Bürotätigkeiten in einem Pensum von 20% wahr (UV-act. 37). Weshalb dies nicht bereits seit 1. Juni 2012 möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Auch Dr.
F. hielt am 13. Dezember 2012 fest, der Beschwerdeführer könne zu 20% Bürotätigkeiten ausüben (UV-act. 38). Nach der am 5. März 2013 durchgeführten OSG- Arthroskopie (UV-act. 41 f.), attestierte Dr. F. dem Beschwerdeführer bis 24. März 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (UV-act. 42). Aktenkundigen Berichten zwischen dem 24. März und dem 27. Juni 2013 ist keine Arbeitsfähigkeitsschätzung zu entnehmen. Hinweise auf postoperative Komplikationen Beschwerdeverschlimmerungen bestehen allerdings nicht, so dass die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 80% ab 20. April 2013 plausibel erscheint.
Die den geleisteten Taggeldern gemäss der Auflistung vom 31. Juli 2014 (vgl. UV-
act. 76) zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeitsgrade sind damit nicht zu beanstanden.
5.
Strittig ist weiter der massgebliche versicherte Verdienst. Der Beschwerdeführer macht einen solchen von mindestens Fr. 126‘000.-- geltend (act. G1), während die Beschwerdegegnerin von Fr. 44‘700.-- ausgeht (UV-act. 99).
Der Beschwerdeführer war gemäss Anstellungsvertrag vom 6. September 2010 seit 8. September 2010 als E. /N. -Fachverkäufer bei der Gesellschaft seiner Ehefrau, der B. AG, angestellt. Die vereinbarte monatliche Nettovergütung während der sechs Monate dauernden Probezeit betrug Fr. 3‘500.-- (UV-act. 4). Im Verfahren IV 2010/414 hatte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Bruttolohn von Fr. 3‘725.-- monatlich, entsprechend Fr. 44‘700.-- jährlich, geltend gemacht (UV- act. 104.5). Wie das Versicherungsgericht St. Gallen bereits mit Entscheid vom 23. Oktober 2012, IV 2010/2014, E. 4.2.1 erwogen hat, scheint dieser Lohn nicht der damaligen Leistungsfähigkeit des voll beschäftigten Beschwerdeführers zu
entsprechen. Dies insbesondere auch, da er erheblich unter dem Hilfsarbeiterlohn des Jahres 2010, Männer, Anforderungsniveau 4, von 61‘910.-- liegt (UV-act. 107). In der Unfallmeldung vom 14. Oktober 2011 gab der Beschwerdeführer bzw. die Arbeitgeberin B. AG einen vertraglichen Grundlohn von jährlich Fr. 64‘800.-- plus Provisionen von Fr. 15‘600.--, insgesamt also Fr. 80‘400.-- an (UV-act. 1). Im Widerspruch dazu liegt eine am 12. Dezember 2011 erstellte Auflistung mit zwischen dem 1. Januar und 8. Oktober 2011, mithin während rund neun Monaten, erzielten Provisionen von Fr. 122‘600.-- bei den Akten (UV-act. 7), welche jedoch aus den eingereichten Buchhaltungsunterlagen der B. AG (vgl. UV-act. 9 f.) nicht nachvollzogen werden kann. Es ist durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer bei der Unfallmeldung den Gesamtbetrag der Provisionen nicht mit Sicherheit deklarieren bzw. voraussehen konnte, eine derart massive Abweichung ist jedoch nicht plausibel. Auch scheint es wenig überzeugend, dass die erst 2010 gegründete B. AG, nach einem Jahr bereits in der Lage gewesen sein sollte, dem Beschwerdeführer den gegenüber der AHV deklarierten Lohn von Fr. 120‘000.-- bzw. den im Lohnkonto aufgeführten Betrag von netto Fr. 104‘680.80 zu bezahlen (vgl. UV-act. 6, 12.75). Schriftliche Aufforderungen der Beschwerdegegnerin an die B. AG und deren Treuhänderin, die Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers einzureichen und Erläuterungen zur Provisionsaufstellung sowie der Lohnbestandteile zu machen, blieben unbeantwortet (vgl. UV-act. 72, 90). Für die Prämienberechnung in der Zeit vom
8. Februar bis 31. Dezember 2010 gab der Beschwerdeführer eine Lohnsumme der Männer von Fr. 18‘000.-- an (UV-act. 5). Die am 16. Dezember 2010 abgeschlossene Versicherungspolice basierte hingegen auf einem Lohn von Fr. 130‘000.-- für die bei der B. AG beschäftigten Männer (vgl. act. G1.9). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, kann dies nicht ausschlaggebend sein, zumal die B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Fiechter, am 11. Januar 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machte, aus den Lohnabrechnungen der Periode 2010 bis 2015 ergebe sich, dass offensichtlich zu viel UVG-Prämien bezahlt worden seien (act. G35.1). Soweit der Beschwerdeführer auf den in der Verfügung bezüglich Integritätsentschädigung vom 6. September 2016 erwähnten Lohn von Fr. 126‘000.-- (act. G18.10) hinweist (vgl. act. G18), ist zu bemerken, dass es sich dabei um den höchstversicherbaren Jahresverdienst handelt, welcher für sämtliche Versicherte als Grundlage dient und nicht mit dem tatsächlichen Verdienst des Beschwerdeführers
gleichzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 UVG). Aus der eingereichten Offerte für eine Kollektiv-Unfallversicherung vom 30. März 2012 lassen sich ebenfalls keine Rückschlüsse auf das Einkommen des Beschwerdeführers ziehen, da nur die Lohnsumme sämtlicher (männlicher) Arbeitnehmer der B. AG aufgeführt ist (act. G18.7). Nachdem der Beschwerdeführer weder die widersprüchlichen Angaben plausibel erklärt, noch ausreichende Buchhaltungsunterlagen eingereicht hat, kann der tatsächlich erzielte Lohn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden.
Stattdessen ist auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Zwischen den Parteien ist umstritten, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer bei der B. AG genau ausgeführt hatte, insbesondere ob er auch (häufig) die Beine belastende körperliche Tätigkeiten im Aussendienst hat ausführen müssen. Mindestens ein erheblicher Teil seiner Arbeit bestand aus dem Verkauf von E. s, diesbezüglicher Beratung und dem Besuch von Messen (vgl. act. G1, G10, G14, G18, G32). Durch seine vorherigen Tätigkeiten bei Firmen, welche E. s verkaufen, verbunden mit der entsprechenden Ausbildung, hatte er bereits Berufs- und Fachkenntnisse erworben (UV-act. 100, 105). Damit ist von denselben Grundlagen wie bereits im rechtskräftigen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2012, IV 2010/2014, E. 4.2.2, auszugehen und der versicherte Verdienst analog festzulegen. Der für das Jahr 2008 berechnete Lohn belief sich auf Fr. 67‘057.-- (vgl. UV-act. 107). Angepasst an die bis Ende 2011 eingetretene Nominallohnentwicklung resultiert ein massgebliches Einkommen von Fr. 68‘156.-- (Fr. 67‘057.-- / 2‘136 x 2‘171).
6.
Weiter zu prüfen ist eine allfällige Rückforderung von zu viel geleisteten Taggeldern. Der Beschwerdeführer stellt sich dabei auf den Standpunkt, ein allfälliger Rückforderungsanspruch wäre ohnehin verjährt (vgl. act. G1).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV;
SR 830.11]). Laut Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG verjährt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Versicherer davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 133 V 579, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" (Art. 25 Abs. 2 ATSG) der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung müssen demnach gegeben sein, der Rückforderungsanspruch muss feststehen. Das setzt u.a. voraus, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt resp. - im Beschwerdefall - gerichtlich entschieden ist. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, es sei nicht bundesrechtswidrig, zuverlässige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebung anzunehmen. Wie das Versicherungsgericht St. Gallen daraus im Urteil vom 16. November 2016, IV 2014/559, E. 2.2 (abrufbar unter www.gerichte.sg.ch, Dienstleistungen, Rechtsprechung, Versicherungsgericht), schloss, beginnt die relative, einjährige Verwirkungsfrist erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Korrekturverfügung zu laufen. Für die Wahrung der (einjährigen) Verwirkungsfrist ist der Erlass der Rückerstattungsverfügung massgebend (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 23. März 2015, 8C_642/2014, und 19. Dezember 2014, 8C_640/2014 mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2013 mit, die IV-Akten gäben Anlass, den versicherten Verdienst zu prüfen. Sie sei bereit, ohne Präjudiz Taggelder basierend auf dem von der IV-Stelle berechneten Lohn von Fr. 100‘773.-- zu leisten (UV-act. 60). Zu diesem Zeitpunkt bestand aber offensichtlich noch Abklärungsbedarf seitens der Beschwerdegegnerin. Der Rückforderungsanspruch, insbesondere dessen Höhe, stand damit erst nach (im März 2014 erlangter; vgl. UV-act. 99, act. G32) Kenntnis des Arbeitsvertrages mit der B. AG und der unter anderem gestützt darauf ergangenen “Korrekturverfügung“ vom 8. Oktober 2014 (UV-act. 80), in welcher die Beschwerdegegnerin die Höhe des
versicherten Verdienstes bestimmte, fest. Die Beschwerdegegnerin verfügte gleichzeitig auch über die Rückforderung und wahrte damit die Verjährungsfrist.
Die B. AG hatte neben der obligatorischen Unfallversicherung eine UVG- Zusatzversicherung abgeschlossen, welche ab dem ersten Tag nach dem Unfall Taggelder in 100%iger Höhe des versicherten Lohnes erbrachte (vgl. act. G1.9). Bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit belief sich das Taggeld damit auf Fr. 186.75 (68‘156.-- / 365), bei 80% Arbeitsunfähigkeit auf Fr. 149.40 (68‘156.-- / 365 x 0.8). Der
Beschwerdeführer hatte vom 9. Oktober 2011 bis 31. Mai 2012 und vom 5. März bis
April 2013, mithin während 282 Tagen, einen Anspruch auf ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 100% und vom 1. Juni 2012 bis 4. März 2013 sowie vom
April bis 27. Juni 2013, mithin während 346 Tagen, ein solches basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 80%. Der Beschwerdeführer hätte damit vom 9. Oktober 2011 bis 27. Juni 2013 einen Anspruch auf Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 104‘355.90 (282 x 186.75 + 346 x 149.40) gehabt. Die erwähnten Zeiträume finden sich im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2014 wieder, wobei in Abweichung davon der Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 28. Februar 2013 273 statt der aufgeführten 234 Tage umfasst (vgl. UV-act. 76). Nicht nachvollziehbar sind die im Widerspruch dazu im Einspracheentscheid, der zugrundeliegenden Verfügung und der Duplik genannten total 234 Tage mit 100%iger bzw. 392 Tage mit 80%iger Arbeitsunfähigkeit (UV-act. 80, 99, act. G32). Aufgrund der divergierenden, teils offensichtlich fehlerhaften Angaben lassen sich der Gesamtbetrag der geleisteten Taggelder und damit auch die Höhe der Rückforderung nicht abschliessend festlegen. Die Beschwerdegegnerin wird die entsprechenden Beträge neu berechnen müssen.
7.
Da die geleisteten Taggelder den tatsächlichen Anspruch klar übersteigen, resultiert eine Rückforderung in noch zu bestimmender Höhe. Die Beschwerdegegnerin verfügte, die zu viel erbrachten Taggeldleistungen würden einer allfällig auszurichtenden Integritätsentschädigung angerechnet und in der entsprechenden Prämienrechnung berücksichtigt (vgl. UV-act. 80, 99). Mit Verfügung vom 6. September 2016 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- zu (act. G18.10, G22.2). Der
Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerde zwar nicht zur Verrechenbarkeit einer Rückforderung mit der Integritätsentschädigung, der eingereichten Korrespondenz ist jedoch zu entnehmen, dass diese umstritten ist.
Forderungen aufgrund des UVG können mit fälligen Leistungen verrechnet werden (Art. 50 UVG). Der Versicherer hat bei der Verrechnung darauf zu achten, dass dem Versicherten dessen Hinterlassenen die zum Leben notwendigen Mittel verbleiben (Art. 64 UVV). Wie im Privatrecht, ist auch im Verwaltungs- und insbesondere im Sozialversicherungsrecht eine Verrechnung nur möglich, wenn folgende grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Forderungen und Gegenforderungen, die verrechnet werden wollen, müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen; die zur Verrechnung gebrachte Forderung muss fällig und rechtlich durchsetzbar sein (SZS 2002, S. 261, E. 2a mit Hinweisen). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Verrechnung zulässig, selbst wenn die Gegenforderung bestritten ist. Soweit die Verrechnung von fälligen Leistungen mit zu viel ausgerichteten Leistungen strittig ist, ist allgemein davon auszugehen, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (UELI KIESER/HARDY LANDOLT, Unfall – Haftung – Versicherung, Zürich 2012, N 1996; SVR 2010 EL Nr. 9 E. 5.1; vgl. Art. 120 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]).
Da vorliegend eine Rückforderung von Taggeldleistungen und eine geschuldete Integritätsentschädigung zwischen den gleichen Parteien bestehen und die Forderungen fällig sind, ist eine Verrechnung grundsätzlich zulässig, auch wenn über beide noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (vgl. zur Verrechenbarkeit von Leistungen der Unfallversicherung auch Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 9. Oktober 2007, UV 2007/32, E. 3, abrufbar unter www.gerichte.sg.ch, Dienstleistungen, Rechtsprechung, Versicherungsgericht). Nach dem Gesagten darf die Verrechnung aber das Existenzminimum des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht beeinträchtigen. Dies hat die Beschwerdegegnerin vor der Verrechnung zu prüfen und sie hat dem Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2008, U 11/07, E. 12.3.1).
8.
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 4.
Februar 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Taggelder für den Zeitraum vom
9. Oktober 2011 bis 31. Mai 2012 und vom 5. März bis 19. April 2013 für eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% sowie vom 1. Juni 2012 bis 4. März 2013 und vom 20. April bis 27. Juni 2013 für eine Arbeitsunfähigkeit von 80%, jeweils basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 68‘156.--, zuzusprechen. Zur Ausrichtung der Leistungen, neuen Berechnung der Rückforderung und abschliessender Beurteilung der Verrechenbarkeit derselben mit der Integritätsentschädigung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Ermessensweise ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Als Versicherungsträger hat die obsiegende Beschwerdegegnerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da vorliegend die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig leichtsinnig zu bezeichnen ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2015, N 199 zu Art. 61). Ihr Antrag (act. G32) ist daher abzuweisen.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 aufgehoben und dem Beschwerdeführer werden Taggelder für den Zeitraum vom 9. Oktober 2011 bis 31. Mai 2012 und vom 5. März bis 19. April 2013 für
eine Arbeitsunfähigkeit von 100% sowie vom 1. Juni 2012 bis 4. März 2013 und vom
20. April bis 27. Juni 2013 für eine Arbeitsunfähigkeit von 80%, jeweils basierend auf
einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 68‘156.--, zugesprochen. Zur Ausrichtung
der Leistungen, neuen Berechnung der Rückforderung und abschliessender Beurteilung der Verrechenbarkeit derselben mit der Integritätsentschädigung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung wird abgewiesen.
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