Kanton: | SG |
Fallnummer: | UV 2015/38 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | UV - Unfallversicherung |
Datum: | 07.07.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 84 Abs. 2 UVG. Art. 86 VUV. Für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung ist der Unfallversicherer zuständig, bei dem der Versicherte zum Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung versichert war. Dies ist beim vorliegenden Rückfall nicht die Beschwerdegegnerin. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2017, UV 2015/38). |
Zusammenfassung: | Der Beschwerdeführer war als Hilfsverchromer und Koch tätig, wurde jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme von der Suva für diese Tätigkeiten als nicht geeignet erklärt. Es ging um die Frage, ob die Schweizerische Mobiliar oder die Suva für eine Übergangsentschädigung ab Januar 2012 zuständig ist. Letztendlich wurde festgestellt, dass die Mobiliar nicht zuständig ist, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung nicht bei der Mobiliar versichert war. Die Suva hatte lediglich Vorleistungen erbracht, was nicht als Anerkennung der Zuständigkeit für eine Übergangsentschädigung zu sehen ist. Die Beschwerde wurde abgewiesen, es werden keine Gerichtskosten erhoben und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. |
Schlagwörter: | Über; Suva-act; Übergangsentschädigung; Nichteignung; Nichteignungsverfügung; Leistung; Mobiliar; Berufskrankheit; Anspruch; Versicherung; Arbeit; Rückfall; Verfügung; Leistungen; Übergangstaggeld; Einsprache; Zeitpunkt; Versicherer; Gefährdung; Berufskrankheiten; Ausrichtung; Sinne; Recht; Beschwerden; Taggeld; Empfehlung |
Rechtsnorm: | Art. 77 UVG ; Art. 84 UVG ; Art. 9 UVG ; |
Referenz BGE: | 120 V 231; 130 V 438; 138 V 41; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Karin Huber-
Studerus; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr.
UV 2015/38
Parteien
,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin, Gegenstand Übergangsentschädigung Sachverhalt
A.
A. , angelernter Restaurationsangestellter/Küche, war seit 1. Mai 2000 als Hilfsverchromer bei der B. AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert (Suva-act. 1, Suva-act. 122). Dr. med. C. , Spezialarzt für Ohren-, Nasen- und Halsheilkunde, diagnostizierte am 16. Dezember 2002 eine vasomotorische Rhinopathie (Suva-act. 2). Dem Versicherten wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (Suva-act. 3, 10, 12 f.). Dr. med. D. , Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, hielt am 14. April 2003 fest, die vasomotorische Rhinopathie werde durch die berufliche Tätigkeit bzw. die beruflichen Einflüsse in Form von Chromsäure und Tensiden richtungsgebend verschlimmert. Die vasomotorische Rhinopathie selbst sowie die atopische Veranlagung betreffe die Suva nicht, nach Aufgabe der Tätigkeit sei sie für die weitere Behandlung nicht mehr zuständig (Suva- act. 25, vgl. 20). Mit Verfügung vom 2. Juni 2003 erklärte die Suva den Versicherten ab sofort als nicht geeignet für alle Arbeiten mit Exposition zu Chromsäure und zu Tensiden (Suva-act. 29). Sie richtete ihm vom 1. Juni bis 30. September 2003 Übergangstaggelder und ab 1. Oktober 2003 eine Übergangsentschädigung aus (Suva- act. 56, 84, 96, 113, 131).
Am 21. Oktober 2004 sprach die Suva dem Versicherten eine
Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10% zu (Suva-
act. 75). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und machte unter anderem Augenprobleme sowie eine Beeinträchtigung des Geschmackssinns geltend (Suva-act. 85, 87). Nachdem die Suva ihre Verfügung zwecks Durchführung von weiteren Abklärungen zurückgezogen hatte (vgl. Suva-act. 94), teilte sie mit Schreiben vom 3. März 2006 mit, eine Integritätsentschädigung von 10% werde als ausgewiesen betrachtet (Suva-act. 124).
Ab November 2006 absolvierte der Versicherte zwei Praktika in Restaurants (Suva- act. 135 f.) und übte danach Koch- und Küchentätigkeiten aus. Zwischendurch war er auch wiederholt arbeitslos (Suva-act. 170, 221). Am 14. Juni 2011 meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall (Suva-act. 148). Zu diesem Zeitpunkt war er im Rahmen eines Zwischenverdienstes bei der E. GmbH (Restaurant F. ) als Koch tätig (Suva-act. 170, 221) und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert.
Dr. med. G. , Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, hielt am 6. Juli 2011 fest, die Übernahme von 2004 habe keine primäre Berufskrankheit betroffen, sondern die vorübergehende Verschlimmerung einer vorbestehenden Rhinopathie durch Chromsäureexposition. Der Vorzustand sei wieder erreicht worden. Die Exposition durch Grillgerüche könne die vorhandene Symptomatik verstärken, aber nur für die Dauer der Exposition. Ein Rückfall liege nicht vor. Bezüglich einer allfälligen Nichteignungsverfügung seien weitere Abklärungen nötig (Suva-act. 164 f.). Dr. med. H. , Bereich Arbeitsmedizin der Suva, untersuchte den Versicherten und berichtete am 25. Oktober 2011, er habe seit Beginn der Aufnahme der Tätigkeit als Koch im Jahre 2006 zunehmende Beschwerden von Seiten der oberen Luftwege bemerkt. Er diagnostizierte eine chronisch toxische Rhinitis. Der zytologische Befund widerspiegle typische Schleimhautschäden nach Exposition gegenüber Chromsäuredämpfen. Es sei plausibel, dass die chronisch geschädigte Nasenschleimhaut keine weitere Belastung durch Luftschadstoffe, sei es in Form von Pyrolyseprodukten von Rauchen und Dämpfen, vertrage. Die Voraussetzungen für eine Nichteignungsverfügung seien gegeben. Es bestehe kein Zweifel, dass die Beschwerden von Seiten der oberen Luftwege mit hoher Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit der am 23. April 2003 anerkannten Berufskrankheit stünden (Suva-act. 193).
Mit Verfügung vom 14. November 2011 erklärte die Suva den Versicherten rückwirkend auf den 17. August 2011 als nicht geeignet für die Tätigkeit als Koch (Suva-act. 197). Die Suva richtete dem Versicherten für die Zeit vom 17. bis 31. August 2011 Taggelder und vom 1. September bis 31. Dezember 2011 Übergangstaggelder aus (Suva-act. 200). Sie anerkannte die erneut aufgetretenen Beschwerden von Seiten der oberen Luftwege als Rückfall zur Berufskrankheit (vgl. Schreiben vom 20. März 2012; Suva-act. 230).
Die Mobiliar verfügte am 24. November 2011 die Ablehnung eines Leistungsanspruchs. Sie begründete, die gemeldeten Beschwerden hätten bereits vor Antritt der Arbeitsstelle bei ihrem Versicherungsnehmer, der E. GmbH, bestanden, weshalb kein Versicherungsschutz bestehe (Suva-act. 223). Die Suva erfuhr erst am 1. März 2012 telefonisch vom Versicherten, dass er bei der Mobiliar um Leistungen ersucht, aber eine ablehnende Verfügung erhalten hatte (Suva-act. 225). Mit Schreiben vom 4. April 2012 führte die Suva auf Nachfrage (vgl. Suva-act. 232) aus, die Mobiliar sei für das Übergangstaggeld und die Übergangsentschädigung zuständig. Über diese Leistungen habe diese Versicherung noch nicht verfügt. Die Suva habe vorschusshalber vom 1. September bis 31. Dezember 2011 ein Übergangstaggeld bezahlt und bitte die Mobiliar um Rückvergütung (Suva-act. 233). Die Mobiliar machte darauf mit Schreiben vom 30. April 2012 geltend, es handle sich offensichtlich um einen Rückfall eine Spätfolge der früheren Berufskrankheit. Die Suva habe sich mit Ausrichtung von Taggeldern gesamthaft als zuständig erachtet und einen Anspruch anerkannt. Sie ersuchte die Suva von ihrer Forderung Abstand zu nehmen und eröffnete ihr ihre Verfügung vom 24. November 2011 nachträglich förmlich (Suva-act. 235). Die Suva führte mit Schreiben vom 1. Juni 2012 an die Mobiliar aus, der Versicherte sei zum Zeitpunkt der Nichteignungsverfügung als Koch über die Mobiliar versichert gewesen, weshalb diese für die Folgen der Nichteignungsverfügung vom 14. November 2011 leistungspflichtig sei, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Die Ausrichtung des Übergangstaggeldes durch die Suva sei zu Unrecht erfolgt, folglich bestehe diesbezüglich ein Wiedererwägungsgrund (Suva-act. 243). Die Mobiliar hielt am 5. Juni 2012 an ihren Ausführungen fest (Suva-act. 245).
Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 teilte die Suva dem Versicherten mit, er sei vom
1. September bis 14. Dezember 2011 voll arbeitsunfähig gewesen und hätte für diesen
Zeitraum einen Taggeldanspruch gehabt. Da er bereits ein Übergangstaggeld erhalten habe, entfalle die jetzige Zahlung. Auf eine Rückforderung des zu viel bezahlten Betrages verzichte sie (Suva-act. 251). Die Mobiliar führte am 3. Juli 2012 aus, infolge Verzichts auf eine Rückforderung des (Übergangs-)Taggeldes gegenüber dem Versicherten gehe sie davon aus, dass auch die gegenüber ihr erhobene Forderung dahinfalle. Der erneute Ausbruch der Berufskrankheit sei nicht erst auf den Zeitpunkt zu beziehen, in dem erstmals wieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Behandlungsbedürftige Beschwerden hätten bereits ab Beginn der Tätigkeit als Koch, vor Antritt der Stelle bei ihrer Versicherungsnehmerin, bestanden. Zudem sei die generelle Anfälligkeit auf Gerüche jeglicher Art klarerweise auf frühere toxische Schädigungen als Galvaniker zurückzuführen, weshalb Dr. H. die Rückfallkausalität zur früheren, von der Suva anerkannten Berufskrankheit bejaht habe (Suva-act. 253).
Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 verneinte die Suva einen Rentenanspruch und hielt fest, sie sei für Leistungen im Zusammenhang mit der Nichteignungsverfügung vom 14. November 2011 nicht zuständig (Suva-act. 256). Dagegen erhob die Mobiliar am 28. August 2012 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Anerkennung eines Rückfalls Spätfolgen der 2003 festgestellten Berufskrankheit über den 14. November 2011 hinaus (Suva-act. 257). Die Suva führte mit Schreiben vom 24. Januar 2013 an die Mobiliar aus, für eine Übergangsentschädigung sei derjenige Versicherer leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der erheblichen Gefährdung versichert gewesen sei, vorliegend also die Mobiliar (Suva-act. 263). Nach einem Briefwechsel mit der Mobiliar (Suva-act. 264 ff.) zog die Suva ihre Verfügung vom 23. Juli 2012 insoweit zurück, als diese das Thema Zuständigkeit für Leistungen in Zusammenhang mit der Nichteignungsverfügung vom 14. November 2011 betraf und erachtete das Einspracheverfahren in diesem Punkt als gegenstandslos (Schreiben vom 5. März 2013; Suva-act. 268). Die Mobiliar hielt am 11. März 2013 erneut an ihrem Standpunkt fest (Suva-act. 271)
Der Versicherte hatte am 14. September 2012 ebenfalls Einsprache erhoben und die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Zuständigkeit betreffend Nichteignungsverfügung vom 14. November 2011 und die Zusprache einer Übergangsentschädigung mit Wirkung ab 1. Januar 2012 beantragt. Der Entscheid
betreffend eine Invalidenrente sei aufzuschieben; eventualiter sei ihm eine solche von mind. 20% spätestens ab Januar 2012 zu gewähren (Suva-act. 258). Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2013 verneinte die Suva einen Rentenanspruch und wies die Einsprache ab (Suva-act. 269). Dagegen erhob der Versicherte am 22. April 2013 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Suva-act. 276). Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 (UV 2013/28) insoweit ab, als sie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente betraf. Soweit sie die Rechtsverweigerung betraf, wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Suva verpflichtet, umgehend über den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung zu verfügen (Suva-act. 313).
Mit Verfügung vom 21. April 2015 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Übergangsentschädigung. Sie begründete, der Versicherte sei für die Tätigkeit als Koch, welche er vom 1. September 2010 bis 21. August 2011 ausgeübt und für welche die Nichteignungsverfügung vom 14. November 2011 ausgestellt worden sei, bezüglich Übergangsleistungen nicht bei der Suva versichert. Selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären, könnte für das bekannte Berufskrankheitsleiden nicht nochmals eine Übergangsentschädigung zugesprochen werden, da von 2003 bis 2007 bereits eine solche ausgerichtet und für den gemeldeten Rückfall von September bis Dezember 2011 bis zum Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Nichteignungsverfügung ein ordentliches Taggeld ausgerichtet worden sei (Suva-act. 322).
B.
Gegen die Verfügung vom 21. April 2015 erhob der Versicherte Einsprache und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung einer weiteren Übergangsentschädigung mit Wirkung ab Januar 2012. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis die Mobiliar ihrerseits über einen Anspruch auf Übergangsentschädigung befunden habe. Er machte geltend, die Suva habe zumindest einen Rückfall anerkannt, womit sie auch für eine Übergangsentschädigung leistungspflichtig sei. Mit der Nichteignungsverfügung vom 14. November 2011 sei der Anspruch auf eine Übergangsentschädigung wieder neu entstanden (Suva-act. 323).
Mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 wies die Suva die Einsprache ab. Sie begründete, es seien weder aufgrund des Gesetzes noch der Praxis Hinweise vorhanden, dass ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung gegenüber einem Unfallversicherer bestehen könnte, der keine mit Nichteignungsverfügung ausgeschlossene gefährdende Tätigkeit versichert habe, weshalb vorliegend klar kein Anspruch gegenüber der Suva gegeben sei. Es rechtfertige sich, die irrtümliche Ausrichtung eines Übergangstaggeldes bis zum 31. Dezember 2011 gemäss dem Schreiben der Suva vom 17. November 2011 als zweifellos unrichtig zu betrachten, soweit man daraus überhaupt eine implizite Anerkennung eines Anspruchs auf eine Übergangsentschädigung ableiten möchte (Suva-act. 330).
C.
Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. Juli 2015. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt darin dessen Aufhebung und die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung mit Wirkung ab Januar 2012; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er bringt vor, die grundlegende Schädigung habe er zweifellos durch die ursprüngliche Tätigkeit bei Arbeiten mit Exposition zu Chromsäure und Tensiden erlitten. Dass sich diese Schädigung bei der Tätigkeit als Koch ebenfalls auf die Länge negativ auswirken könnte, sei damals nicht voraussehbar gewesen. Der vorliegende Fall sei in den von der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angewendeten Ad-hoc Empfehlungen nicht vorgesehen, wobei die Berufung auf diese Empfehlungen sowieso nicht verbindlich sein könne. Die zweite Nichteignungsverfügung vom 14. November 2011 bedeute eine Ausdehnung der nicht mehr ausübbaren Tätigkeiten, hier also der angestammten als Koch, womit sich gezeigt habe, dass die erste Verfügung von 2003 zu eng gefasst worden sei. Es sei offensichtlich, dass bei einer weiteren Nichteignungsverfügung, welche als Rückfall zur ersten aufzufassen sei, erneut ein Anspruch auf Übergangsentschädigung bestehen könne bzw. müsse. Entscheidend sei, dass die ursprüngliche Schädigung der Nasenschleimhäute etc. in einem der Beschwerdegegnerin unterstellten Betrieb geschehen sei und diese Schädigung nun im Jahr 2011 eine ganz andere Ausdehnung erfahren habe, womit die Beschwerdegegnerin erneut für die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens einzustehen habe. Dieser Ansicht sei die
Beschwerdegegnerin anfänglich ebenfalls gewesen und sie habe auch das vorgesehene Übergangstaggeld ausgerichtet, worauf logischerweise die Übergangsentschädigung folge (act. G1).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids. Sie führt aus, bei den Übergangsentschädigungen handle es sich nicht um Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern um Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht würden. Aus den gesetzlichen Grundlagen ergebe sich, dass derjenige Versicherer die Übergangsentschädigung zu entrichten habe, bei welchem der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung bzw. der Nichteignungsverfügung versichert gewesen sei. Die Nichteignungsverfügung vom 14. November 2011 sei durch seine erhebliche Gefährdung als Koch bei der E. GmbH ausgelöst worden. Der Beschwerdeführer sei weder im Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung noch im Zeitpunkt der Nichteignungsverfügung bei der Suva versichert gewesen, weshalb sie auch nicht für die Leistung der Übergangsentschädigung zuständig sei. Ob die Nichteignungsverfügung vom 2. Juni 2003 rückblickend als zu eng gefasst zu betrachten sei, könne dahingestellt bleiben. Dass die Suva unzuständigerweise für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2011 Übergangstaggeld erbracht habe, vermöge ebenfalls keinen Anspruch auf Ausrichtung von Übergangsentschädigung zu begründen (act. G4).
Am 31. August 2015 bewilligte die Verfahrensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung einstweilen mangels des Nachweises der Bedürftigkeit nicht (act. G7). Mit Schreiben vom 5. November 2015 erachtete der Beschwerdeführer das Gesuch als hinfällig (act. G12).
In seiner Replik vom 5. November 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er macht geltend, es sei nachvollziehbar, dass die Mobiliar Leistungen abgelehnt habe, da die erhebliche Gefährdung schon vor der Anstellung als Koch bei der E. GmbH bestanden habe. Da die erwähnte Ad-hoc Empfehlung 1985 erlassen worden sei, diese keinen Gesetzescharakter habe und dazu keinerlei gesicherte Rechtsprechung bestehe, sei nach den allgemeinen Bestimmungen und logischen
Überlegungen vorzugehen. Erleide ein Angestellter nach acht Jahren einen Rückfall zu einer ersten Nichteignungsverfügung und seien die medizinischen Grundlagen des Rückfalles bzw. der Arbeitsunfähigkeit am entsprechenden Arbeitsplatz identisch, so sei offensichtlich, dass der erstmalige Versicherer für den Rückfall auch aufzukommen habe. Ausserdem habe sich die Beschwerdegegnerin nach der erneuten Nichteignungsverfügung ausdrücklich für eine allfällige Rente zuständig erklärt, dies weil von Anbeginn klar gewesen sei, dass es sich um einen Rückfall handle. Die Zuständigkeit für Rente und Übergangsentschädigung müsse einheitlich bleiben (act. G13).
Mit Schreiben vom 6. November 2015 forderte das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin zur Einreichung einer Duplik auf. Gleichzeitig stellte es dem Beschwerdeführer die mit der Beschwerdeantwort eingereichte Beilage (act. G4.1) zu und räumte ihm eine Frist für eine allfällige Stellungnahme ein (act. G14). Die Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen (vgl. act. G15).
Erwägungen
1.
Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen (Art. 77 UVG, Art. 11 UVV) haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben.
2.
Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Übergangsentschädigung ab Januar 2012 gegenüber der
Beschwerdegegnerin. Wie die Beschwerdegegnerin richtig vorbringt (vgl. act. G4), ist nur ein Anspruch gegenüber dieser und nicht gegenüber einer allfälligen anderen Unfallversicherung zu prüfen. Unumstritten und aktenkundig (vgl. Suva-act. 197) ist, dass beim Beschwerdeführer eine Berufskrankheit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 UVG vorliegt.
Gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Unter “andere Versicherungsleistungen“ im Sinn dieser Bestimmung sind andere Leistungen der Unfallversicherung zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2009, 8C_1031/2008 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 438 E. 4.3). Gestützt auf Art. 84 Abs. 2 UVG hat der Bundesrat in den Art. 82 ff. der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) die Ansprüche der Arbeitnehmenden geordnet, die von einer befristeten dauernden Nichteignungsverfügung betroffen sind. Dazu gehört unter anderem die Übergangsentschädigung gemäss den Art. 86 ff. VUV.
Eine arbeitnehmende Person, die von einer Arbeit befristet dauernd ausgeschlossen nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Unfallversicherer eine Übergangsentschädigung, wenn die vorliegend nicht zu prüfenden Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 VUV kumulativ erfüllt sind. Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet (Art. 87 Abs. 3 VUV). Bei der Übergangsentschädigung handelt es sich nicht um Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern um Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten erbracht werden. Mit ihnen soll die versicherte Person einen teilweisen finanziellen Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im Voraus zur Verhütung einer Schädigung in Kauf nehmen muss bzw. die sie durch den mit der Nichteignungsverfügung verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit erleidet. Sie soll die berufliche Neuorientierung erleichtern (Suche einer anderen Stelle, Erwerb neuer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten). Der Übergangsentschädigung und der Unfallinvalidenrente liegen somit unterschiedliche leistungsbegründende Tatbestände,
d.h. verschiedene Risiken zugrunde. Die Übergangsentschädigung setzt denn auch weder Arbeitsunfähigkeit noch Invalidität voraus (BGE 138 V 41 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.
Es ist unbestritten und überdies aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für die früheren Tätigkeiten als Hilfsverchromer und als Koch von der hierfür zuständigen Suva für nicht geeignet erklärt wurde (Suva-act. 29, 197). Vorerst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin für die Ausrichtung einer allfälligen Übergangsentschädigung ab Januar 2012 zuständig ist. Unterdessen anerkannt (vgl. Suva-act. 230) bzw. von der Beschwerdegegnerin mindestens nicht mehr substantiiert bestritten und durch die überzeugende Einschätzung von Dr. H. (vgl. Suva-act. 193) hinreichend belegt ist, dass es sich bei den während der Tätigkeit als Koch aufgetretenen Beschwerden um einen Rückfall zur 2003 anerkannten Berufskrankheit handelt.
Gemäss der Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 3. September 1985 (Nr. 12/85: Übergangsentschädigungen; abrufbar unter http:// www.svv.ch/de/politik-und-recht/recht/empfehlungen-der-ad-hoc-kommission- schaden-uvg) ist die Übergangsentschädigung eine Prophylaxeleistung und als solche unabhängig von einer allfällig schon bestehenden Berufskrankheit. Als versichertes Risiko gemäss Art. 78 VUV ist die “erhebliche Gefährdung“ anzusehen. Für die Übergangsentschädigung ist daher derjenige Versicherer leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der erheblichen Gefährdung versichert war. Laut der Empfehlung vom 1. Juli 1989/Totalrevision vom 26. Oktober 2009 (Nr. 3/89: Leistungspflicht bei negativem Kompetenzkonflikt; abrufbar a.a.O.) erbringt bei unter mehreren Unfallversicherern umstrittener Leistungspflicht der Versicherer die vollen Leistungen, der dem Ereignis in zeitlicher Hinsicht am nächsten ist. Diese Empfehlungen sind zwar für Verwaltung und Gerichte nicht verbindlich, sind jedoch geeignet, eine rechtsgleiche Praxis herzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2011, 8C_758/2010, E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 120 V 231 E. 4c). Im Ergebnis entsprechen sie zudem den mindestens analog anwendbaren Bestimmungen des UVG. So ist bei Berufskrankheiten der Versicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die
Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe bestimmte Arbeiten durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war (Art. 77 Abs. 1 UVG). Schliesslich spricht auch Art. 86 Abs. 1 lit. c VUV für diese Lösung. Der genannte Artikel hält fest, dass das Gesuch um Übergangsentschädigung beim Versicherer jenes Arbeitgebers zu stellen ist, bei dem der Versicherte zur Zeit des Erlasses der Nichteignungsverfügung gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss gestützt auf Art. 11 UVV vor (act. G1, act. G13, vgl. dazu auch den Standpunkt der Mobiliar; Suva-act. 267), Versicherungsleistungen, so insbesondere Übergangsentschädigungen, seien auch für Rückfälle und Spätfolgen zu gewähren. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Übergangsentschädigung wie erwähnt nicht um eine Versicherungsleistung im engeren Sinne handelt (BGE 138 V 41 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen) und Art. 11 UVV daher nicht einschlägig ist.
Somit ist derjenige Unfallversicherer für die Leistung von einer Übergangsentschädigung zuständig, bei dem ein Versicherter zum Zeitpunkt der erheblichen Gefährdung bzw. bei der letztmaligen Gefährdung durch schädigende Stoffe bestimmte Arbeiten berufliche Tätigkeiten versichert war. Vor dem Rückfall, welcher schliesslich zur zweiten Nichteignungsverfügung vom 14. November 2011 (Suva-act. 197) geführt hatte, war der Beschwerdeführer zuletzt als Arbeitnehmer der E. GmbH schädigenden Stoffen ausgesetzt. Für die dortige Tätigkeit als Koch war er nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert, womit diese keine Leistungspflicht trifft. Dass er die Tätigkeit lediglich im Sinne eines Zwischenverdienstes ausübte, ändert daran nichts, da gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (SR 837.171), die bis Ende 2016 in Kraft gewesen ist, bei Berufsunfällen der Versicherer des betreffenden Betriebs Leistungen erbringt. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Nichteignungsverfügung auf einen früheren Zeitpunkt hin, namentlich den Beginn der Tätigkeit in der Küche 2007, als gemäss Angaben des Beschwerdeführers erneut Beschwerden auftraten (vgl. Suva- act. 170, 193), hätte ausgesprochen werden müssen, wäre der Beschwerdeführer damals nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen (Suva-act. 330, S. 6). Sollte die ursprüngliche Nichteignungsverfügung, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (act. G1, act. G13) “zu eng gefasst“ gewesen sein, kann er daraus keinen Leistungsanspruch ableiten. Es gab zwar bereits zum Zeitpunkt der ersten Nichteignungsverfügung 2003 bzw. kurz darauf Hinweise auf allfällige weitere
problematische Stoffe, insbesondere Staub (vgl. Suva-act. 70, 71, 73-2, 80, 87, 103), Anhaltspunkte für eine Nichteignung für die Tätigkeit als Koch bestanden jedoch nicht. Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht (act. G1). Die Nichteignungsverfügung vom 2. Juni 2003 (Suva-act. 29) entsprach somit dem damaligen Wissensstand und war nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre Zuständigkeit für die Leistung einer Übergangsentschädigung anerkannt, indem sie vom 1. September bis 31. Dezember 2011 Übergangstaggelder erbracht habe (act. G1, G13). Die Mobiliar machte dazu geltend, die Beschwerdegegnerin habe bereits faktisch über den Anspruch auf Übergangstaggelder verfügt und die Voraussetzungen, um darauf zurückzukommen, seien nicht erfüllt (Suva-act. 235). Wie die Beschwerdegegnerin jedoch nachvollziehbar vorbrachte, entrichtete sie dem Beschwerdeführer (entgegen dem Wortlaut des Schreibens vom 17. November 2011; Suva-act. 200) lediglich im Sinne einer Vorleistung Übergangstaggelder. Dies steht im Einklang mit der Empfehlung Nr. 3/89 der Ad-hoc-Kommission, wonach bei negativen Kompetenzkonflikten der fallführende Versicherer die Leistungen im Sinne von Vorleistungen unter Wahrung seiner Rückerstattungsrechte zu erbringen hat. Das formlose Schreiben vom 17. November 2011 (Suva-act. 200), welches sich auf (Übergangs-)Taggelder bezog, ist damit nicht als Anerkennung der Zuständigkeit für einen allfälligen Anspruch auf Übergangsentschädigung zu sehen. Selbst wenn von einer faktischen Verfügung ausgegangen würde, erschiene die Leistung von Übergangstaggeld im Lichte der erwähnten gesetzlichen Grundlagen als offensichtlich unrichtig, weshalb die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf ihren Entscheid zurückkommen durfte. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, auch die Leistung von Taggeldern und die Prüfung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin spreche für deren Zuständigkeit (act. G13). Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass der Übergangsentschädigung und Rentenleistungen unterschiedliche leistungsbegründende Tatbestände bzw. Risiken zugrunde liegen (vgl. BGE 138 V 41 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen) und daher nicht zwingend der gleiche Versicherer für die beiden Leistungen zuständig sein muss.
4.
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 29. Mai
2015 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG)
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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