Zusammenfassung des Urteils UV 2013/43: Versicherungsgericht
Ein Beschwerdeführer wurde bei einem Unfall schwer verletzt und beantragte Leistungen von der Ersatzkasse UVG. Die Ersatzkasse lehnte den Versicherungsschutz ab, da der Beschwerdeführer angeblich nicht für den Unfallverursacher gearbeitet hatte. Nach mehreren Einsprüchen und Gerichtsverfahren konnte nicht eindeutig geklärt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Arbeitnehmer tätig war. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, da die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | UV 2013/43 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | UV - Unfallversicherung |
Datum: | 02.07.2014 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 1a Abs. 1 UVG, Art. 1 UVV (und Art. 10 ATSG): Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung für die obligatorische Unfallversicherung. Art. 35 ATSG, Art. 66, 68 und 72f. UVG: Ersatzkasse ist zuständiger Unfallversicherer bei Fehlen eines Versicherungsvertrags und eines Betriebes gemäss Art. 66 UVG (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2014, UV 2013/43). |
Schlagwörter: | Arbeit; UV-act; Unfall; Beschwerdeführers; Arbeitnehmer; Versicherung; Ersatzkasse; Umbau; Abklärung; Einsprache; Abklärungen; Recht; Sachverhalt; Entscheid; Ansprecher; Mutter; Person; Unfallversicherung; Aussage; Quot; Leistungspflicht; Verfügung; Einspracheentscheid; Versicherungsgericht; Arbeitnehmereigenschaft; Aussagen |
Rechtsnorm: | Art. 10 ATSG ;Art. 1a UVG ;Art. 28f ATSG ;Art. 29 ATSG ;Art. 43 ATSG ;Art. 45 UVG ;Art. 66 UVG ;Art. 68 UVG ;Art. 73 UVG ; |
Referenz BGE: | 117 V 282; 126 V 353; 132 V 368; 134 V 109; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 2. Juli 2014
in Sachen
,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Eugen Mätzler, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,
gegen
Ersatzkasse UVG, Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,
betreffend
Leistungspflicht / Versicherungsleistungen Sachverhalt:
A.
A. (nachfolgend: Ansprecher) wurde am 31. Januar 2006 als Beifahrer bei einem Selbstunfall anlässlich einer Strolchenfahrt schwer verletzt (UV-act. A1; UV-act. M1-M10). Mit Schreiben vom 22. September 2006 gelangte sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. E. Mätzler, St. Gallen, an die Ersatzkasse UVG (nachfolgend: Ersatzkasse) und fragte betreffend Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung an (UV- act. 6). Er machte geltend, sein Mandant habe im Monat vor dem Unfall umfangreiche
und regelmässige Handwerkerleistungen beim Umbau eines Hauses für B. erbracht, und reichte verschiedene Unterlagen zu seinen Vorabklärungen bei der Arbeitslosenkasse und bei B. ein. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 hielt die Ersatzkasse fest, der Ansprecher habe aufgrund der Akten, besonders der Angaben von B. , nie für diesen gearbeitet, und verweigerte den Versicherungsschutz, weil die Bestimmungen gemäss Art. 1a UVG und Art. 1 UVV nicht erfüllt seien (UV-act. 24). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ersatzkasse mit Entscheid vom 7. April 2008 ab (UV-act. 31).
Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid erhob der Ansprecher mit Eingabe vom 5. Mai 2008 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (UV- act. 34).
Mit Verfügung vom 25. März 2009 lud der Präsident des Versicherungsgerichts die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolged: SUVA) zum Prozess bei (UV- act. 39). In ihrer Stellungnahme vom 21. April 2009 hielt diese fest, dass nicht ihre, sondern ausschliesslich die Leistungspflicht der Ersatzkasse Streitgegenstand des Prozesses sei und das instanzabschliessende Urteil des Versicherungsgerichts gegenüber der SUVA keinerlei Rechtswirkung entfalten werde (UV-act. 40.1).
Mit Entscheid vom 29. Juni 2009 (UV 2008/52) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. April 2008 gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Ersatzkasse zurück (UV-act. 41).
Die Ersatzkasse nahm dem Rückweisungsentscheid gemäss weitere Abklärungen vor. Für die im Einzelnen durchgeführten zusätzlichen Erhebungen wird auf die ausführliche Aufzählung im Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 verwiesen (act. G 1.2, S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 erklärte sie sich für den Leistungsfall als nicht zuständig, da die Umbautätigkeiten an der Liegenschaft der Familie B. in die Zuständigkeit der SUVA fallen würden (UV-act. 114). Die SUVA teilte dem Ansprecher mit Schreiben vom 30. Januar 2013 mit, dass die durchgeführten Abklärungen ergeben hätten, dass weder er noch andere Personen bei B. als Arbeitnehmer beschäftig gewesen seien. Es bestünden weiter keine Hinweise, dass ein Betrieb i.S.v. Art. 66 UVG geführt worden sei. Die Arbeitnehmereigenschaft sei zudem nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Es bestehe daher keine Verpflichtung der SUVA, über eine allfällige Leistungspflicht zu befinden gar zu verfügen (UV- act. 115.1).
Gegen die Verfügung der Ersatzkasse vom 23. Januar 2013 erhob der Ansprecher am 11. Februar 2013 Einsprache (UV-act. 116) und beantragte, die Verfügung vom 23. Januar 2013 sei aufzuheben und es sei die Deckung für den Ansprecher als Arbeitnehmer gemäss UVG zu bestätigen. Die SUVA erhob gegen die Verfügung der Ersatzkasse vom 23. Januar 2013 mit Eingabe vom 22. Februar 2013 ebenfalls Einsprache und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Umbautätigkeiten an der Liegenschaft der Familie B. nicht in die Zuständigkeit der SUVA fallen würden und es sei in Ermangelung einer Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers eine Leistungspflicht nach UVG zu verneinen (UV-act. 118).
Am 4. Juni 2013 erliess die Ersatzkasse auf die Einsprache des Ansprechers vom
11. Februar 2013 einen ablehnenden Entscheid (act. G 1.2).
Die Einsprache der SUVA vom 22. Februar 2013 hiess die Ersatzkasse mit Entscheid vom 6. Juni 2013 in dem Sinne gut, als dass die SUVA für den Unfall des Ansprechers sachlich nicht zuständig sei (UV-act. 140).
B.
Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 liess der Ansprecher, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mätzler, Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ersatzkasse UVG die gesetzlichen Leistungen nach dem Unfall des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2006 zu erbringen habe (act. G 1). Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, mindestens im Monat vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer umfangreiche und regelmässige Handwerkerleistungen beim Umbau eines Hauses in C. (richtig D. ) als Angestellter des B. erbracht. Er sei diesem dabei untergeordnet gewesen und habe von diesem einen Lohn bezogen. Sämtliche nach dem Rückweisungsentscheid erhobenen Beweismittel würden entweder gerade für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen bzw. ihnen kein Beweiswert zukommen. Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprächen namentlich die Aussagen und Skizzen des Beschwerdeführers, die Aussagen seiner Mutter, die Aussagen des unbeteiligten Dritten E. sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Wochen vor dem Unfall irgendwie seinen Lebensunterhalt habe bestreiten müssen (act. G 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt René W. Schleifer, Zürich, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, die umfangreichen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt nicht Angestellter von B. gewesen und damit nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen sei. Auf die einzelnen Vorbringen wird, sofern angezeigt, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Nachdem die Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik unbenutzt verstrichen war, wurde der Schriftenwechsel mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 als abgeschlossen erklärt (act. G7).
Erwägungen:
1.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2013 (act. G 1.2). Der auf die Einsprache der SUVA ergangene Entscheid vom 6. Juni 2013 (UV-act. 140) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es geht somit einzig um die Frage, ob die Ersatzkasse aufgrund des Unfalles vom 31. Januar 2006 leistungspflichtig ist.
2.
Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer nach diesem Gesetz obligatorisch versichert. Der Begriff des Arbeitnehmers der Arbeitnehmerin ist
dabei auch nach Inkrafttreten des ATSG ein sozialversicherungsrechtlich selbständiger Begriff und nicht identisch mit dem Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsvertragsrecht
(Art. 319ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]) im Arbeitsgesetz (Art. 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz [ArGV 1; SR 822.111]). Wohl ist jede Person, die einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, auch im Sinn des Sozialversicherungsrechts Arbeitnehmerin, der sozialversicherungsrechtliche Begriff geht jedoch weit über den zivilrechtlichen Begriff hinaus (vgl. Th. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, S. 170f.; vgl. U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 5 zu Art. 10 ATSG). Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten gemäss Art. 10 ATSG Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Laut Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt als Arbeitnehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausübt (vgl. auch Erläuterungen zu den Änderungen der UVV vom 15. Dezember 1997 in RKUV 1998 S. 87). Eine unselbstständige Tätigkeit wird im Allgemeinen dann angenommen, wenn eine Person bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit von einer anderen Person in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (vgl. Kieser, a.a.O., N 10 zu Art. 10 ATSG).
Für Personen, die in einem Betrieb gemäss Art. 66 UVG angestellt sind, besteht
die Versicherung von Gesetzes wegen bei der SUVA, für die übrigen Arbeitnehmenden
muss durch die Arbeitgebenden bei einem Versicherer gemäss Art. 68 UVG eine Unfallversicherung nach UVG abgeschlossen werden. Ist keine Versicherung abgeschlossen worden und nicht die SUVA für die Versicherung zuständig, erbringt gemäss Art. 73 UVG die Ersatzkasse die Versicherungsleistungen, sofern die verunfallte Person als Arbeitnehmerin Arbeitnehmer im Sinn von UVG und UVV gilt.
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, hat sich gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Die Unfallmeldung ist in Art. 45 UVG und Art. 53 UVV geregelt. Art. 43 ATSG hält die Abklärungspflicht der Versicherungsträger einerseits und die Mitwirkungspflicht der Beteiligten andererseits fest. Details zu den Mitwirkungspflichten in der Unfallversicherung regeln die Art. 54ff. UVV, die sich auf Art. 28f. ATSG stützen.Nach dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie hat aus eigener Initiative vorzugehen und darf Parteivorbringen nicht mit der Begründung abtun, diese seien nicht belegt worden (vgl. Kieser, a.a.O., N 9 zu Art. 43 ATSG; Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl. 2003, S. 3f.; B. Kupfer Bucher, Das nichtstreitige Verwaltungsverfahren nach dem ATSG und seine Auswirkungen auf das AVIG, Diss. Freiburg 2006, S. 117). Die Untersuchungspflicht dauert gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2008, 9C_288/2008, E. 2, so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. auch BGE 132 V 368 E. 5
S. 374). Zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts sind (weitere) Abklärungsmassnahmen vorzunehmen zu veranlassen, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin reichender Anlass besteht, wobei alle Tatsachen rechtserheblich sind, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so anders zu entscheiden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2007, I 110/07, E. 4.2.2, mit Hinweisen; BGE 117 V 282 E. 4a S. 282f.). Es gilt dabei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5, S. 125). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die
Sozialversicherungsorgane und das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, S. 360; Locher, a.a.O., S. 451 f.). Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (RKUV 2000 Nr. U 91 S. 307 f. E. 2b).
3.
Die Unfallmeldung an die Beschwerdegegnerin erfolgte am 7. Dezember 2006 (UV- act. 12). In dem mit der Unfallmeldung der Beschwerdegegnerin gesandten Schreiben vom 14. Dezember 2006 hielt der Vertreter des Beschwerdeführers sodann fest, dass dieser ab Mitte Dezember 2005 bis zum Unfall am 31. Januar 2006 regelmässig einer Arbeitstätigkeit als Angestellter von B. nachgegangen sei (UV-act. 13). Das Vorliegen eines Unfalles und unfallbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist unbestritten. Die Beschwerdegegnerin bestreitet jedoch die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers und lehnt damit eine sich aus Art. 73 UVG ergebende Leistungspflicht ab. Für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entscheidend und vorliegend zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer im Sinne von UVG und UVV gilt (vgl. Erw. 2.2).
4.
Im Rahmen der zusätzlichen Abklärungen befragte die Beschwerdegegnerin E.
(UV-act. 53), B. (UV-act. 54), F. (Mutter des Beschwerdeführers; UV-act. 55),
G. (Vater des Beschwerdeführers; UV-act. 56), den Beschwerdeführer (UV-act. 57), H. (Mutter von Michele Lisi; UV-act. 58), sowie I. (Vater von B. ; UV-act. 59). Das anlässlich dieser Befragungen Gesagte kann den in den Akten enthaltenen Befragungsprotokollen sowie den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden (UV-act. 53-59).
I. sagte anlässlich der Befragung am 14. Dezember 2009 aus, den Beschwerdeführer vielleicht einmal gesehen zu haben, ihn jedoch nicht persönlich zu kennen (UV-act. 59). I. war die massgebende Person beim Umbau der Liegenschaft
J. . So gab auch der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 9. Dezember 2009 zu Protokoll, dass er gesehen habe, wie B. sich mit seinem Vater abgesprochen habe (UV-act. 57). Hätte der Beschwerdeführer in dem von ihm geschilderten Ausmass an diesem Umbau mitgearbeitet, ist davon auszugehen, dass dies I. bekannt gewesen wäre.
Aus den Aussagen von E. kann ebenfalls nichts zugunsten einer Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers abgeleitet werden. E. lernte den Beschwerdeführer erst nach dem Unfall kennen und führte anlässlich der Befragung lediglich aus, dass der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, für B. gearbeitet zu haben, sowie, dass B. ihm einmal erzählt habe, dass einer seiner Arbeiter einen schweren Unfall erlitten habe. Um wen es sich gehandelt habe, habe er damals nicht gewusst (UV-act. 53). Diese Aussagen stimmen mit der im Verfahren UV 2008/52 eingelegten Bestätigung von E. vom 22. November 2008 überein, in der dieser festhielt, dass B. ihm erzählt habe, dass er vergessen habe, die Versicherung für einen Arbeiter zu bezahlen. E. sagte jedoch weiter aus, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass es sich bei diesem Arbeiter um den Beschwerdeführer gehandelt habe (UV-act. 36.9). Selbst wenn es sich jedoch bei dem von B. gegenüber E. erwähnten Verunfallten um den Beschwerdeführer gehandelt hätte, so bedeutet dies nicht, dass dieser einer Arbeitstätigkeit für B. nachging.Unbestritten ist, dass B. von der Mutter des Beschwerdeführers Geld ausgeliehen hatte und hierüber eine Schuldanerkennung ausgestellt wurde (UV-act. 29.1). Nach den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers, forderte sie B. auf, den Beschwerdeführer sofort bei der Versicherung anzumelden, worauf dieser ihr gesagt habe, dass er kein Geld für die Anmeldung habe (UV-act. 55). Diese Sachverhaltsdarstellung weicht nicht wesentlich von derjenigen von B. ab. Dieser führte anlässlich der Befragung aus, dass nach dem Unfall die Mutter des Beschwerdeführers zu ihm gekommen sei und gefragt habe, ob er mit einem Vertrag etwas rückwirkend arrangieren könne, damit der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer erscheinen würde. Sie habe ihm hierfür Fr. 900.00 angeboten. Er habe das Angebot zunächst angenommen, sich es ein paar Wochen später jedoch anders überlegt und das Geld zurückgegeben (UV-act. 54). Unbestritten ist somit, dass die Mutter des Beschwerdeführers auf B. zuging und um eine nachträgliche Anmeldung bei der Versicherung bat. Die Darstellungen unterscheiden sich jedoch dahingehend, vor
welchem Hintergrund sie diese Anmeldung verlangte. Diese Frage lässt sich anhand der im Recht liegenden Unterlagen nicht abschliessend klären. Auch aus der Aussage von E. , dass B. ihn wegen eines Arbeiters, der einen schweren Unfall erlitten habe, um Rat fragte, lässt sich nicht auf die Richtigkeit einer der beiden Sachverhaltsdarstellungen schliessen. Es ist möglich, dass B. , der gemäss eigenen Angaben zunächst auf das Angebot eingestiegen war, sich erkundigen wollte, wie er eine entsprechende Meldung an die Versicherung vornehmen müsste. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei ihm tätig gewesen war. Es ist vorstellbar, dass B. hätte versuchen wollen, dem Beschwerdeführer durch die nachträgliche Anmeldung zu Versicherungsleistungen zu verhelfen, auch ohne dass dieser tatsächlich bei ihm tätig war. Insofern vermag auch die Schuldanerkennung vom
29. März 2006 (UV-act. 29.1) nicht auf eine UVG-relevante Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers hinzuweisen.
Auch aus den Befragungen der Eltern des Beschwerdeführers kann nichts zugunsten einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Weder die Mutter, noch der Vater konnten zu der angeblichen Arbeitstätigkeit näheres mitteilen (UV-act. 55 und 56).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist die Glaubwürdigkeit von B. durch die rechtskräftige Verurteilung wegen gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung und Veruntreuung (Entscheid ST.2007.79- SG1K; UV-act. 104.1) schwer erschüttert. Insbesondere da es sich dabei um Delikte handelt, die ein Lügen und Täuschen des Täters erfordern. Allein aus der Tatsache, dass B. in der Vergangenheit gelogen hat und auch strafrechtlich verurteilt wurde, ist jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die zugunsten des Beschwerdeführers abgegebenen Aussagen, insbesondere die von ihm selbst sowie von seiner Mutter getätigten, zutreffend sind.
5.
Im Rahmen der zusätzlichen Abklärungen wurden sodann die der Ersatzkasse
bekannten, am Umbauprojekt J. beteiligten Unternehmen, angefragt, ob ihnen der
Beschwerdeführer bekannt sei (K. GmbH [UV-act.82], L. AG [UV-act. 87], M. AG [UV-act. 90]).
Die Firma K. GmbH teilte mit, dass der Name des Beschwerdeführers ihr nicht bekannt sei. Da jedoch verschiedene Personen bei diesem Umbau tätig gewesen seien, kenne man nicht alle Arbeitenden (UV-act. 83). Die Firma L. AG hielt mit Schreiben vom 30. April 2010 fest, dass sie nie einen Bauauftrag von B. erhalten für diesen Bauarbeiten ausgeführt habe (UV-act. 87). N. , der für die Firma
M. AG bei diesem Umbau tätig war, bestätigte mit Schreiben vom 2. Mai 2010, dass er mehrmals auf der Baustelle anwesend gewesen sei, er jedoch nicht mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe und sich nicht an diesen erinnern könne (UV-act. 93). Nicht an den Beschwerdeführer erinnern konnte sich auch der ebenfalls für die Firma M. AG bei diesem Umbau tätige O. (UV-act. 95). Keines der beteiligten Unternehmen konnte sich somit an den Beschwerdeführer erinnern. Zu berücksichtigen ist, dass die Umbauarbeiten im Zeitpunkt der vorgenannten Rückmeldungen bereits ca. vier Jahre zurücklagen. Aus diesem Grund ist es nachvollziehbar, dass sich die Mitarbeiter der einzelnen Unternehmungen nicht an jeden Arbeiter erinnern. Doch lassen die vorgenannten Rückmeldungen auch nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei diesem Umbau tätig gewesen war.
6.
Der am 14. Dezember 2009 durchgeführte Augenschein vermochte in Bezug auf eine allfällige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Umbauarbeiten ebenfalls keine wesentliche Klärung herbeizuführen. Durch den Beschwerdeführer glaubhaft gemacht und weder aufgrund der Akten noch durch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin widerlegt worden ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund des erlittenen Unfalles über Erinnerungslücken verfügt. Entgegen der im Rückweisungsentscheid vom 29. Juni 2009 geäusserten Hoffnung, gelang es nicht, diese mittels des Augenscheins wieder aufleben zu lassen (UV-act. 41, Erw. 4.3). Der Beschwerdeführer gab an, sich an die konkreten Arbeiten, die er vorgenommen habe, nicht mehr erinnern zu können. Er erwähnte lediglich generell, Bauschutt hinausbefördert zu haben. Die vom Beschwerdeführer angefertigten Skizzen (UV-act. 36.8), die den Zustand der Wohnung vor dem Umbau darstellen sollen, wurden von
I. als falsch bezeichnet. Sein ebenfalls anwesender Sohn P. gab anlässlich des Augenscheins zudem zu Protokoll, den Beschwerdeführer vom Dorfleben her zu kennen, ihn in der Wohnung B. jedoch nie gesehen zu haben (UV-act. 60).
7.
Im Verfahren UV 2008/52 führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik vom
28. November 2008 aus, er habe seine Arbeitsleistungen vor dem Unfall auf einem Rapportblock festgehalten (UV-act. 37). Auf dem im Recht liegenden Wochenrapport Kalenderwoche 3/2006 sind zwei unterschiedliche Arbeitsstellen aufgeführt. Zum einen die "Q. " und zum anderen der "R. ". Der Wochenrapport wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet und als Stellvertreter wurde E. eingetragen (UV- act. 36.7).
Da in dem Wochenrapport die "Q. " aufgeführt ist (UV-act. 36.7), unternahm die Beschwerdegegnerin auch in diese Richtung Abklärungen. Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 richtete sie sich an die S. AG (nachfolgend: S. ), mit der Bitte, ihr Namen und Adresse der Firmen mitzuteilen, welche an der Überbauung Q. beteiligt waren (UV-act. 72). Mit E-Mail vom 27. Januar 2010 sandte die S. der Beschwerdegegnerin die angefragte Unternehmerliste (UV-act. 73; 73.1). Die in der Folge bei den an der Überbauung beteiligten Unternehmen getätigten Abklärungen führten zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinem der beteiligten Unternehmen bekannt war (UVG-act. 77; 79; 81; 86; 96). Dies weist nicht auf eine Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der "Q. " hin.
8.
In dem sich in den Akten befindlichen Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 26. November 2009 (IK-Auszug; UV-act. 44.1) ist der letzte Arbeitgeber und das letzte Einkommen im Jahr 2004 aufgeführt. Dies spricht ebenfalls gegen eine Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt im Jahr 2006.
9.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer insofern, als er sich auf den Standpunkt stellt, das Versicherungsgericht sei bereits im Rückweisungsentscheid nach Würdigung der Beweislage zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2005/Januar 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für B. auf der Baustelle von dessen Eltern gearbeitet. Es war durch das Versicherungsgericht lediglich festgestellt worden, dass wichtige Indizien für das geltend gemachte Arbeitsverhältnis vorliegen würden. Für eine abschliessende Beurteilung jedoch eine weitergehende Abklärung des Sachverhalts notwendig sei (vgl. Entscheid UV 2008/52 vom 29. Juni 2009, insb. Erw. 4.6; UV-act. 41). Wie jedoch die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, erhärteten sich die Hinweise auf ein im Unfallzeitpunkt bestehendes Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers durch die nachfolgend getätigten Abklärungen nicht.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch aufgrund der zusätzlichen Abklärungen nicht vollständig geklärt werden konnte, ob der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt einer unselbstständigen Arbeitstätigkeit nachging in einem Arbeitsverhältnis stand. Die blosse Möglichkeit eines Arbeitsverhältnisses genügt den Beweisanforderungen jedoch nicht. Aufgrund der langen Zeitdauer, die seit dem Unfall verstrichen ist, ist nicht davon auszugehen, dass weitere Abklärungen zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen würden. Somit bleibt festzustellen, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers im Unfallzeitpunkt nicht mit dem notwendigen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Damit bestand zum Unfallzeitpunkt keine Unterstellung des Beschwerdeführers unter die obligatorische Unfallversicherung und somit keine Leistungspflicht der Ersatzkasse UVG gemäss Art. 73 UVG.
11.
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Juni 2013 abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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