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Urteil Versicherungsgericht (SG - UV 2011/83)

Zusammenfassung des Urteils UV 2011/83: Versicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin fordert eine Erhöhung der Hinterlassenenrente, da sie und der Verstorbene eine Vereinbarung über Unterhaltsverpflichtungen getroffen haben, einschliesslich der Kosten für die private Krankenversicherung ihrer Tochter. Die Suva wies den Einspruch ab, da die Krankenversicherungskosten nicht als Teil des Unterhalts angerechnet werden können. Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht auf eine Falschauskunft der Suva berufen, da sie keine finanziellen Entscheidungen aufgrund dieser Auskunft getroffen hatte. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde und argumentierte, dass die Krankenversicherungskosten der Tochter nicht Teil des Unterhalts seien. Das Gericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass keine Gerichtskosten erhoben werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts UV 2011/83

Kanton:SG
Fallnummer:UV 2011/83
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:UV - Unfallversicherung
Versicherungsgericht Entscheid UV 2011/83 vom 29.03.2012 (SG)
Datum:29.03.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 31 Abs. 2 und 4 Satz 2 UVG. Koordination Hinterlassenenrente, Komplementärrente des geschiedenen Ehegattens. Die Übernahme von Krankenversicherungskosten für die Tochter eines tödlich verunfallten Unterhaltspflichtigen sind Teil des Kindesunterhaltes und nicht an den Unterhaltsbeitrag der geschiedenen Ehefrau anzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. März 2012, UV 2011/83).
Schlagwörter: Unterhalt; Unterhalts; Rente; Hinterlassenenrente; Tochter; Krankenversicherung; Renten; Witwe; Ehemann; Ehegatte; Einsprache; Betrag; Übernahme; Gericht; Unterhaltsbeitrag; Unterhaltsverpflichtung; Unfall; Sachbearbeiterin; Vereinbarung; Krankenversicherungskosten; Anspruch; Ehegatten; Leistungen; Unterhaltsbeiträge; Verfügung; Rentensatz
Rechtsnorm: Art. 23 AHVG ;Art. 29 UVG ;
Referenz BGE:105 V 49; 110 V 246; 131 V 472;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts UV 2011/83

Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Karin Huber Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; a.o. Gerichtsschreiberin Annina Baltisser

Entscheid vom 29. März 2012

in Sachen A. ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Roos, Belgradstrasse 9, DE-81825 München,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin, betreffend

Hinterlassenenrente Sachverhalt:

A.

    1. A. , war seit Dezember 2007 bei der B. , tätig und dadurch bei der Suva, obligatorisch gegen Unfall versichert. Am 6. November 2010 prallte der Versicherte auf der Autobahn A96 in Richtung Lindau in einen vor ihm fahrenden Sattelzug und verunfallte tödlich (act. G 3/1, act. G 3/53).

    2. Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse

      C. , von welcher der Versicherte seit dem 18. März 2010 rechtskräftig geschieden war (vgl. act. G 3/18-10), für den Monat Dezember 2010 eine Witwenrente der AHV von Fr. 166.00 und ab Januar 2011 von monatlich Fr. 169.00 zu (act. G 3/88).

    3. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 sprach die Suva C. ab 1. Dezember 2010 eine mit den AHV-Leistungen koordinierte Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 2'073.00 zu (act. G 3/96). Gegen diese Verfügung erhob C. am 29. Juli 2011 Einsprache und beantragte die erneute Berechnung und Korrektur der Hinterlassenenrente. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Rentensatz lediglich 20% betrage. Gemäss E-Mail einer Sachbearbeiterin der Suva vom 7. April 2011 sei von einem Rentensatz von 40% auszugehen (act. G 3/99).

    4. Mit Einspracheentscheid vom 20. September 2011 wies die Suva die Einsprache ab. Gemäss Protokoll der Scheidungsverhandlung vom 18. März 2010 habe sich der Versicherte verpflichtet, der geschiedenen Ehegattin ab dem 1. April 2010 einen nachehelichen Ehegattenunterhalt von monatlich EUR 1'500.00 zuzüglich Krankenvorsorgeunterhalt von EUR 200.00 zu bezahlen. Dies entspreche gemäss mittlerem Devisenkurs per Rentenbeginn dem Betrag von Fr. 2'239.00. Da die geschiedene Ehefrau gleichzeitig eine AHV-Rente erhalte, sei die Hinterlassenenrente als Komplementärrente auszurichten. Bei einem Unterhaltbetrag von Fr. 2'239.00 abzüglich der AHV-Rente von Fr. 166.00 ergebe sich eine Komplementärrente von Fr. 2'073.00. Was die Falschauskunft der Sachbearbeiterin der SUVA betreffe, so gehe weder aus den Akten hervor, noch sei in der Einsprache geltend gemacht worden, dass

die Witwe auf dieser Grundlage finanzielle Dispositionen getroffen habe, welche ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Somit könne sie sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen (act. G 3/102).

B.

    1. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom

      12. Oktober 2011. Die Beschwerdeführerin beantragt die Erhöhung der Hinterlassenenrente auf mindestens Fr. 2'100.00 sowie die Nachzahlung der Differenzsumme ab Rentenbeginn am 1. Dezember 2010. Zur Begründung wird angeführt, die Beschwerdeführerin und der Versicherte hätten eine unterhaltsrechtliche Vereinbarung getroffen, wonach dieser nebst den Unterhaltsverpflichtungen die Kosten einer privaten Krankenversicherung seiner Tochter von monatlich EUR 243.04 übernehme. Dies sei in der Unterhaltsverhandlung berücksichtigt worden, indem das Einkommen des Versicherten reduziert worden sei. Andernfalls wäre der Beschwerdeführerin mehr Unterhalt zugesprochen worden und sie hätte entscheiden können, wo die Tochter krankenversichert worden wäre. Da der Betrag von umgerechnet Fr. 320.11 für die private Krankenversicherung der Tochter zum Unterhaltsbetrag von Fr. 2'239.00 hinzuzurechnen sei, ergebe sich ein grundsätzlicher Rentenanspruch von Fr. 2'559.11. Abzüglich der AHV-Rente von Fr. 166.00 ergebe sich ein Betrag von Fr. 2'393.11, womit die Hinterlassenenrente dem Höchstbetrag von Fr. 2'100.00 entspreche. Die Beschwerdeführerin habe diese Berechnungen bis anhin nicht vorgelegt, da sie aufgrund des E-Mails der Sachbearbeiterin der Suva ohnehin von einer höheren Rente ausgegangen sei (act. G 1).

    2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die monatlichen Krankenversicherungskosten gehörten zum Unterhalt der Tochter, weshalb der Betrag nicht Teil des gegenüber der geschiedenen Ehegattin geschuldeten Unterhaltsbeitrags sein könne. Zudem habe sich der Ehemann gemäss dem massgebenden gerichtlichen Protokoll des Scheidungsprozesses vom 18. März 2010 nicht zur Übernahme der besagten Krankenversicherungskosten verpflichtet. Die aufgeführten anwaltlichen Korrespondenzen (act. G 1.5, act. G 1.6) wiesen keine verbindlichen Inhalte auf und die Erklärung vom 20. Juli 2008 (act. G 1.3) habe die Trennungsphase betroffen und sei mit

      dem Scheidungsprozess gegenstandslos geworden. Darüber hinaus habe das angerufene Gericht über eine reformatio in peius zu befinden. Da die Beschwerdeführerin zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten auf eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit angewiesen sei und bei einer solchen die Verpflichtung des geschiedenen Ehemannes zur Zahlung des Krankenvorsorgeunterhalts gemäss Ziffer 4 des Protokolls vom 18. März 2010

      (act. G 3/18-3) entfalle, hätte die Suva die EUR 200.00 monatlich bei der Bemessung der Hinterlassenenrente nicht mitberücksichtigen dürfen (act. G 3).

    3. Mit Replik vom 30. Dezember 2011 lässt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag

      betreffend die Erhöhung der Hinterlassenenrente festhalten. Aus dem Schreiben vom

      28. April 2009 gehe klar hervor, dass die besagte aussergerichtliche Vereinbarung über die Übernahme der Krankenversicherungskosten der Tochter sehr wohl getroffen worden sei. Diese hätte kostenfrei bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Beschwerdeführerin mitversichert werden können, was der Ehemann jedoch nicht gewollt habe. Heute sei ein Wechsel nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin müsse zumindest für die unterhaltspflichtigen Nachteile der Beschwerdeführerin aufkommen. Es werde bestritten, dass ein Grund für eine reformatio in peius vorliege, da ein Wegfall der Krankenkostenbeiträge nur geprüft werden könne, sofern die Beschwerdeführerin ein Beschäftigungsverhältnis mit gesetzlicher Sozialversicherungspflicht aufnehme, was nicht geschehen sei (act. G 5).

    4. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet.

Erwägungen:

1.

Streitig und vorliegend zu prüfen ist, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat.

2.

    1. Stirbt eine versicherte Person an den Folgen eines Unfalls, so hat der überlebende Ehegatte gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG;

      SR 832.20) Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war (Art. 29 Abs. 4 UVG).

    2. Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag. Hat eine Witwe zusätzlich Anspruch auf Renten der AHV der IV, so wird ihr eine Komplementärrente gewährt. Diese entspricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber den genannten 20% des versicherten Verdienstes (Art. 31 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 UVG).

3.

    1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Kosten einer privaten Krankenversicherung für die Tochter an den ihr geschuldeten Unterhaltsbeitrag anzurechnen seien, da vereinbart worden sei, dass der geschiedene Ehemann diese Kosten weiterhin übernehme.

    2. Gemäss Art. 39 UVV muss die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen an den geschiedenen Ehegatten durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil eine gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention ausgewiesen sein. Für diese Bestimmung gilt analog das von der zu Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung ergangenen Rechtsprechung herausgebildete Erfordernis des eindeutigen Nachweises, dass der Verstorbene rechtlich (und nicht nur moralisch) zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war, wobei dieser Nachweis allerdings nicht auf Urteil und Konvention beschränkt ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom

      9. Februar 2001, U 201/00).

    3. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass es sich bei Art. 23 Abs. 2 AHVG um eine Ausnahmebestimmung handelt, die nicht extensiv auszulegen ist ( BGE 105 V 49 mit Hinweisen). Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Unterhaltsverpflichtung unmittelbar aus dem Wortlaut des Scheidungsurteils der

      Scheidungskonvention ergeben muss. Eine solche Regelung würde zu stossenden Ergebnissen führen, indem die Abfindung häufig "unter allen Titeln" erfolgt, ohne dass sich aus dem Urteil der Konvention ergibt, was für Ansprüche damit abgegolten werden. Wenn die einmalige Abfindung mit Bezug auf den Witwenrentenanspruch den Unterhaltsleistungen in Rentenform gleichgestellt werden soll, muss der Nachweis der Unterhaltsverpflichtung daher auch auf dem Wege der Auslegung möglich sein. Dementsprechend muss die Unterhaltsverpflichtung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 AHVG nicht schon aufgrund des Wortlautes des Scheidungsurteils der Scheidungskonvention allein ausgewiesen sein; sie kann sich auch aus anderen (zusätzlichen) Beweismitteln ergeben, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass mit den vom Exmann gemäss Scheidungsurteil bzw. -konvention erbrachten Leistungen Ansprüche der geschiedenen Frau auf Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 151 152 ZGB abgegolten wurden (BGE 110 V 246 E. 2b).

    4. Ob die von den geschiedenen Ehegatten getroffenen Vereinbarungen der Übernahme der Krankenkosten für die Tochter durch den Ehemann in das Scheidungsprotokoll eingeflossen sind und damit als Teil der Unterhaltsverpflichtung zu gelten haben, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausführt, ist der Betrag von Fr. 320.11 für die private Krankenversicherung der Tochter nicht Teil des Unterhalts der Beschwerdeführerin, sondern wäre gegebenenfalls im Rahmen des Kindesunterhalts zu berücksichtigen gewesen. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass es sich bei Krankenpflegeleistungen um bedarfsorientierte Leistungen handelt und mit der Übernahme solcher Kosten der Bedarf der Tochter an diesen Leistungen gedeckt wird. Erlischt die Unterhaltspflicht aufgrund des Alters wegen Abschluss der Berufsausbildung des Kindes, so fällt auch die Übernahme der Krankenpflegekosten dahin und diese würden nicht weiter an die Beschwerdeführerin ausbezahlt.

    5. Damit ergibt sich, dass die Krankenversicherungskosten der Tochter nicht an den Unterhaltsbeitrag der Beschwerdeführerin angerechnet werden können.

4.

Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Falschauskunft der Sachbearbeiterin der Suva betrifft, es sei von einem Rentensatz von 40% auszugehen, so kann sich die Beschwerdeführerin vorliegend - wie von der Beschwerdegegnerin richtigerweise angenommen - schon deshalb nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil sie keine Dispositionen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Da somit wenigstens eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen (vgl. zu den weiteren Voraussetzungen BGE 131 V 472

  1. 5 mit Hinweisen). 5.

    Schliesslich kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei über eine reformatio in peius zu befinden, nicht gefolgt werden. In der Vereinbarung vom 1. November 2010 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem früheren Ehemann wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin nur noch um die Erziehung und das schulische Vorankommen der Tochter kümmern und bis auf Weiteres keine Anstrengungen mehr unternehmen soll, eine Arbeitsstelle zu finden und anzunehmen (vgl. act. G 3/30). Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat und dadurch von Berufs wegen krankenversichert ist. Eine Schlechterstellung ist damit nicht in Betracht zu ziehen.

    6.

    Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

    Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

    1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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