Zusammenfassung des Urteils UV 2011/56: Versicherungsgericht
Der Beschwerdeführer war als Chauffeur tätig und wurde bei einem Unfall verletzt. Die Versicherung kürzte seine Taggeldleistungen um 20% aufgrund grobfahrlässigen Verhaltens, da er sich einem alkoholisierten Fahrer anvertraut hatte. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, da er die Kürzung für ungerechtfertigt hielt. Das Gericht prüfte den Fall und entschied, dass die Kürzung aufgrund der groben Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt war. Die Taggeldleistungen wurden auf 10% gekürzt, da der Beschwerdeführer gegen Verkehrsregeln verstossen hatte. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und der Beschwerdeführer erhielt eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.--.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | UV 2011/56 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | UV - Unfallversicherung |
Datum: | 30.04.2012 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 37 Abs. 2 UVG: Kürzung der Versicherungsleistungen wegen grobfahrlässigem Verhalten im Strassenverkehr (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2012, UV 2011/56). |
Schlagwörter: | Unfall; Recht; Alkohol; UV-act; Lernfahrer; Fahrzeug; Begleiter; Beschwerdeführers; Strasse; Leistungskürzung; Blutalkoholkonzentration; Erwägung; Verkehrsregel; Kürzung; Lernfahrers; Taggeld; Gericht; Verhalten; Fahrlässigkeit; Fahrschüler; Taggeldleistungen; Aufmerksamkeit; Einspracheentscheid |
Rechtsnorm: | Art. 15 SVG ;Art. 2 VRV ;Art. 27 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 37 UVG ;Art. 55 SVG ;Art. 91 SVG ; |
Referenz BGE: | 107 V 241; 114 V 316; 117 V 264; 118 V 306; 120 V 227; 126 V 360; 128 IV 275; 129 V 177; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 30. April 2012
in Sachen A. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Fritsche, Unterer Althof 1, 8854 Siebnen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen
Sachverhalt:
A.
A. war seit 1. Februar 2004 als Chauffeur bei der B. , tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Nichtberufsunfällen versichert. Laut Einvernahmeprotokollen und Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 21. bzw. 25. Januar 2011 sowie Unfallmeldung vom 25. Januar 2011 (UV-act. 1, 11) begleitete der Versicherte am 17. Januar 2011 den Lernfahrer, C. , als Beifahrer. Dieser lenkte den Personenwagen des Versicherten auf der Strasse D. in Richtung E. , wo er gemäss eigenen Aussagen in einer Rechtskurve vermutlich die Kontrolle über das Lenkrad verlor, daraufhin nach links über die Sicherheitslinie auf die Gegenfahrspur und über den dortigen Strassenrand geriet und schliesslich ungebremst mit ca. 50 km/h frontal mit einem unmittelbar neben der Strasse stehenden Baum kollidierte. Der Versicherte erlitt durch den Aufprall eine geschlossene dislozierte intraartikuläre Tibiakopffraktur rechts, einen knöchernen Ausriss an der Eminentia intercondylaris tibiae links bzw. eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes sowie eine geschlossene intraartikuläre Mittelphalanx-Basis- Fraktur Dig III Fuss links (UV-act. 13). Die genannten Gesundheitsschäden erforderten Heilbehandlungen und hatten eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge (UV-act. 1, 7, 8).
Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 kürzte die Suva ihre Taggeldleistungen um 20%. Der Versicherte habe sich einem alkoholisierten Lenker eines Motorfahrzeugs anvertraut, was er bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Er habe damit grobfahrlässig einen Nichtberufsunfall herbeigeführt (UV-act. 12).
B.
Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2011 hielt die Suva an der verfügten Leistungskürzung fest. In der Begründung führte sie aus, es sei erstellt, dass der Versicherte unaufmerksam und von der Situation überfordert gewesen sei, keine wirkliche Reaktion gezeigt und ein falsches Reaktionsverhalten an den Tag gelegt habe, indem er nur geschrien, jedoch nicht mit einem Herumreissen des Steuers mit einer Bremsung ins ungenügende Fahrverhalten des Lernfahrers korrigierend
eingegriffen habe. Beim Versicherten sei eine Blutalkoholkonzentration von 0.54 Promille festgestellt worden. Seine damit alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit sei als adäquate Ursache des Schadensereignisses zu werten (UV-act. 29).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Walter Fritsche, Siebnen, für den Versicherten am 20. Juli 2011 erhobene Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ein volles Taggeld ohne Leistungskürzungen auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (act. G 3).
Mit Replik vom 28. Oktober 2011 hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am gestellten Rechtsbegehren unverändert fest (act. G 7).
Die Beschwerdegegnerin hat auf das Einreichen einer Duplik verzichtet (act. G 9).
Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen: 1.
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer zustehenden Taggeldleistungen zu Recht wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalls um 20% gekürzt hat.
In der Verfügung vom 17. Februar 2011 (UV-act. 12) begründete die Beschwerdegegnerin die zur Leistungskürzung der Taggeldleistungen in der Höhe von 20% Anlass gebende Grobfahrlässigkeit damit, dass sich der Beschwerdeführerin einem alkoholisierten Motorfahrzeuglenker anvertraut habe und er dies bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
17. Juni 2011 (UV-act. 29), welcher vorgenannte Verfügung ersetzt hat, hält die Beschwerdegegnerin an der verfügten Leistungskürzung fest, begründet die Grobfahrlässigkeit nun aber damit, dass der Beschwerdeführer als Begleiter des Lernfahrers C. und als solcher - der bundesgerichtlichen Praxis entsprechend - als Fahrzeugführer zu betrachten und ihm eine - mittels Atemlufttest ermittelte - Angetrunkenheit von 0.54‰ vorzuwerfen sei, was als elementare Verkehrsregelverletzung zu werten sei.
Im vorliegenden Verfahren gilt es die Frage nach der Richtigkeit der Leistungskürzung zu prüfen. Das Gericht hat sich dabei grundsätzlich mit allen rechtlich zutreffenden Begründungen einer Leistungskürzung auseinanderzusetzen.
2.
In der Versicherung der Nichtberufsunfälle werden die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR. 832.20]). Hat der Versicherte den Unfall bei Ausübung eines Verbrechens Vergehens herbeigeführt, so können die Geldleistungen gekürzt in besonders schweren Fällen verweigert werden (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 UVG). Wird der Unfall gleichzeitig grobfahrlässig und bei Ausübung eines Verbrechens Vergehens herbeigeführt, findet Art. 37 Abs. 3 UVG als lex specialis Anwendung. Ist eine strafbare Handlung jedoch lediglich als Übertretung zu qualifizieren und wurde der Unfall grobfahrlässig herbeigeführt, gelangt Art. 37 Abs. 2 UVG zur Anwendung (A. Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Freiburg 1993, S. 170 [nachfolgend: A. Rumo-Jungo, Leistungskürzung]; BGE 120 V 227 E. 2c).
Grobfahrlässig handelt, wer elementare Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 306 E. 2a mit Hinweisen, 114 V 190 E. 2a, 111 V 189 E. 2c; RKUV 1990 Nr. U 87 S. 56 E. 2a, 1987 Nr. U 20 S. 323, 1986 Nr. U 9 S. 346 E. 2). Um
zu beurteilen, ob das Verhalten einer versicherten Person als grobfahrlässig im Sinn von Art. 37 Abs. 2 UVG sowie der darauf gründenden Rechtsprechung und Literatur einzustufen ist, sind die verschiedenen Argumente, die für gegen eine Grobfahrlässigkeit sprechen, gewissenhaft gegeneinander abzuwägen. Zu beachten ist hierbei, dass sich die im Einzelfall gebotene Sorgfalt nach objektiven Kriterien bemisst, die sich entweder geschriebenen Normen und Satzungen, d.h. einer durch objektives Recht existierenden Verhaltenspflicht, einem von der Praxis entwickelten objektivierten Massstab des Handelns entnehmen lassen (RKUV 2002 Nr. U 459 S. 227, 1994 Nr. U 198 S. 220).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen nach Art. 37 Abs. 2 UVG weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), welcher ein rücksichtsloses sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falls zu würdigen und ist zu prüfen, ob subjektiv objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (RKUV 1990 Nr. U 87 S. 57 E. 2b, 1987 Nr. U 20
S. 324 E. 1 mit Hinweisen; A. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 200 f. [nachfolgend A. Rumo-Jungo, Rechtsprechung]).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2; RKUV 2001 Nr. U 413 S. 86 E. 5b). Ist dies nicht möglich, greift die Beweisregel Platz, wonach sich die Beweislosigkeit zu Ungunsten derjenigen Partei auswirkt, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte für sich ableiten will (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 UVG wären die Folgen der Beweislosigkeit von der Beschwerdegegnerin zu tragen, die wegen der behaupteten Grobfahrlässigkeit den Leistungsanspruch kürzen will. Grobfahrlässigkeit darf nicht vermutet werden (A. Rumo-Jungo, Rechtsprechung, a.a.O., S. 201 f.), sondern muss nachgewiesen sein.
3.
Ein Fahrschüler darf Lernfahrten mit dem Motorwagen nur zusammen mit einem Begleiter unternehmen, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt. Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt (Art. 15 Abs. 1 und 2 SVG). In diesem Sinn obliegt ihm auch die Pflicht zu überprüfen, ob der Lernfahrer fahrfähig ist.
Am 17. Januar 2011 ereignete sich auf der D. der in Erwägung A.a geschilderte Unfall (vgl. UV-act. 11/1). Die bei C. angeordnete Blutentnahme (UV-act. 10.1) ergab, dass dieser als Lenker des Personenwagens des ihn begleitenden Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Ereignisses eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.05 Gew.‰, maximal 1.63 Gew.‰ aufwies (UV-act. 10.3, 10.4). Ein
ebenfalls durchgeführter Drogentest zeigte ausserdem positiv auf THC (Cannabis) an (UV-act. 10.2). C. wies damit eine als qualifiziert einzustufende Blutalkoholkonzentration auf, womit er sich in bedeutendem Ausmass in einem fahrunfähigem Zustand befand (vgl. dazu Art. 2 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR. 741.11]; Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [SR 741.13]).
Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Alkohol- und Drogeneinfluss, unter dem C. stand, bzw. seiner Fahrunfähigkeit und dem Autounfall mit seinen Verletzungsfolgen ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen und wird auch nicht bestritten. So gab der Lernfahrer gegenüber der Polizei am 18. Januar 2011 zu Protokoll, er habe das Lenkrad aus den Händen verloren und habe deshalb nicht mehr lenken können. Der Unfall hätte verhindert werden können, wenn er nicht alkoholisiert gefahren wäre (UV-act. 11). Die Annahme der Kausalität wird auch durch den Umstand gestützt, dass C. als Lernfahrer ein noch ungeübter Fahrzeuglenker war.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er bei Aufwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass C. nicht mehr fahrfähig gewesen sei. Für eine Überprüfung der Fahrfähigkeit des Lernfahrers habe es keinen Anlass gegeben, da er nicht gewusst habe und auch nicht habe wissen können, dass der Lernfahrer Alkohol und Cannabis konsumiert habe. - Laut Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Spitals Uznach vom 17. Januar 2011 wegen Verdachts auf Drogen-, Medikamenten- und Alkoholkonsum wies C. Alkoholgeruch, eine verwaschene Sprache, ein angetriebenes Verhalten, ein gerötetes Gesicht, feuchte und gerötete Augenbindehäute sowie im Romberg-Test ein leicht schwankendes Gleichgewicht auf (UV-act. 10.1). All diese Umstände - insbesondere der Alkoholgeruch, die verwaschene Sprache und das gerötete Gesicht - konnten dem Beschwerdeführer nicht verborgen geblieben sein, weshalb die von ihm behauptete Unkenntnis der Alkoholisierung des Lernfahrers als unglaubwürdige Schutzbehauptung eingestuft werden muss. Zumindest hätte er bei der gebotenen Aufmerksamkeit, dessen Alkoholisierung erkennen müssen. Diese Überzeugung wird noch dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen vor
der Lernfahrt mit C. bereits eine gewisse Zeit verbracht hat, während der sie in dessen Wohnung gemeinsam Fotos angeschaut haben.
Indem der Beschwerdeführer in Anbetracht der dargelegten Umstände die Verkehrsregel von Art. 15 Abs. 2 SVG schwerwiegend verletzt hat, muss er sich den Vorwurf objektiv grobfahrlässigen Verhaltens gefallen lassen. Die grobe objektive Pflichtwidrigkeit wird noch dadurch verstärkt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Berufschauffeur und beim Fahrzeuglenker um einen Lernfahrer handelte, womit vom Beschwerdeführer als Begleitfahrer in Bezug auf die Überprüfung der Fahrfähigkeit von C. vernünftigerweise eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden konnte. Erschwerend wirkt zudem, dass der Beschwerdeführer darum wusste, dass er selber Alkohol zu sich genommen hatte (vgl. UV act. 10.41) und damit seine eigene Fahrfähigkeit möglicherweise bereits beeinträchtigt gewesen sein könnte.
Praxisgemäss handelt ein Versicherter, der sich als Mitfahrer einem Wagenlenker anvertraut hat, von dem er unter Aufwendung der gebotenen Aufmerksamkeit weiss wissen musste, dass er nicht in der Lage ist, das Fahrzeug ordnungsgemäss zu führen, grundsätzlich grobfahrlässig im Sinn von Art. 37 Abs. 2 UVG (BGE 107 V 241 ff. mit Hinweisen; BVR 2008 S. 280 E. 2.2; A. Rumo-Jungo, Leistungskürzung, a.a.O., S. 159.). Laut Art. 2 Abs. 3 VRV darf ausserdem niemand ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer auch diese Tatbestände zum Vorwurf gemacht. Da indessen ein Begleiter, der im eigenen Fahrzeug eine Lernfahrt mit einem Fahrschüler unternimmt, sich zwangsläufig auch einem Wagenlenker als Mitfahrer anvertraut bzw. sein Fahrzeug einem anderen Fahrzeuglenker überlässt, bilden die in dieser Erwägung angeführten Tatbestände eine Einheit mit der dem Beschwerdeführer anzulastenden Verkehrsregelverletzung nach Art. 15 Abs. 2 SVG (vgl. vorne E. 3.1 - 3.5). Der Vorwurf eines zusätzlichen, separaten Fehlverhaltens im Strassenverkehr gestützt auf die hier erwähnten Tatbestände fällt daher ausser Betracht.
4.
Aufgrund der gesetzlichen Motorfahrzeugführerausbildung gemäss Art. 15 Abs. 1
und 2 SVG gilt der Begleiter des Lernfahrers nicht als gewöhnlicher Beifahrer; er ist im
Gegenteil von Gesetzes wegen an der Führung des Fahrzeugs durch den Fahrschüler beteiligt. In diesem Sinn führen beide, Fahrschüler und Begleiter, das Fahrzeug gemeinsam. Der Begleiter gilt wie der Lernfahrer als Fahrzeugführer (BGE 128 IV 275 E. 3.1). Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- Arzneimitteleinfluss aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Die Gründe, aus welchen der Gesetzgeber die Angetrunkenheit am Steuer unter Strafe gestellt hat, gelten gleichermassen gegenüber dem Lernfahrer und dem Begleiter. Denn die Verkehrssicherheit erheischt nicht nur, dass der Lenker nicht angetrunken ist, sondern auch, dass der Begleiter eines Fahrschülers es nicht ist (BGE 128 IV 275 f. E. 3.2). Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 mehr Gewichtspromille aufweist eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Promille mehr (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) vorliegt (Art. 91 Abs. 1 SVG). Dass der Begleiter die Verantwortlichkeit als Führer trägt, stellt jedoch keine Kausalhaftung (jegliches Verhalten des Lernfahrers wäre in diesem Fall dem Begleiter ohne weiteres bzw. ohne Frage nach der Schuld vollumfänglich zuzurechnen), sondern eine Verschuldenshaftung dar. Eine allfällige Verletzung von Art. 31 Abs. 2 SVG durch den Beschwerdeführer ist damit lediglich in Bezug auf seine eigene Angetrunkenheit zu prüfen.
Unmittelbar nach dem Unfall wurde beim Beschwerdeführer eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.54‰ festgestellt, erhoben mittels eines Atemlufttests (UV-act. 10.41). Erwägungen zu den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen das Atemlufttestergebnis erhobenen Einwänden - ungenügender Beweiswert eines Atemlufttests für eine Überschreitung der zulässigen Blutalkoholkonzentration von 0.5‰; Verneinung einer Grobfahrlässigkeit bei einer minimen Überschreitung des zulässigen Grenzwerts um 0.04‰; Nichtanerkennung des
Atemlufttestergebnisses durch den Beschwerdeführer durch seine Unterschrift auf dem Formular der Polizei "Fahren in nicht fahrfähigem Zustand (FinZ)" - erübrigen sich jedoch, weil - wie nachstehend zu zeigen sein wird - es am Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der allenfalls leichtgradigen Alkoholisierung des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 17. Januar 2011 mit seinen Verletzungsfolgen fehlt.
4.3
Eine Kürzung von Versicherungsleistungen ist nur zulässig, wenn zwischen dem Verschulden und dem Unfallereignis seinen Folgen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten nicht als in der gleichen Weise eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht. Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung sodann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.1 f., 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Während die Beschwerdegegnerin den Standpunkt vertritt der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem alkoholisierten Zustand des Beschwerdeführers und dem Unfall sei offensichtlich, wendet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein, dass der Beschwerdeführer den Unfall auch nicht hätte verhindern können, wenn er kein Alkohol konsumiert hätte. - Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. Januar 2011 aus, dass C. vor der Rechtskurve an der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h unterwegs gewesen sei. Am Ende der Rechtskurve sei sein Fahrschüler einfach nach
links, genau in den dort befindlichen Baum gefahren. Er könne sich nicht erklären, wie das habe passieren können. Das Auto sei weder geschleudert noch gerutscht. Als er bemerkt habe, wie das Auto auf die Gegenfahrbahn gerate, habe er C. noch angeschrien, was er da tue, aber er habe es zu spät bemerkt. Irgendwie anders, beispielsweise durch Herumreissen des Lenkrads, habe er jedoch nicht reagiert. Es sei alles zu schnell gegangen und er habe nicht gewusst, was er machen sollte. Er habe sich durch den konsumierten Alkohol nicht eingeschränkt gefühlt. Er habe die Situation einfach zu spät realisiert und somit zu spät reagiert (UV-act. 11/3). Insbesondere aus dieser letzten Aussage leitet die Beschwerdegegnerin die alkoholbedingt verminderte Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers ab. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass das Auto ungebremst mit dem Baum am linken Strassenrand kollidiert sei, was ebenfalls die fehlende Reaktionsfähigkeit des Beschwerdeführers bestätige (UV-act. 11/1).
Wendet man auf die beim Beschwerdeführer festgestellte
Alkoholgrenzwertüberschreitung in Bezug auf die Frage, ob der Unfallversicherer die Leistungen für den durch den Lernfahrer verursachten Unfall wegen grober Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG kürzen darf, nur die Adäquanzformel an, müsste dies bejaht werden; denn eine Alkoholisierung ist generell geeignet, im Strassenverkehr die Entstehung eines Unfalls zu begünstigen. Diese Sichtweise rechtfertigt sich vorliegend jedoch nicht. Es stellt sich nämlich die Frage, ob der Alkoholkonsum im konkreten Fall eine natürliche Ursache des Unfalls war. Fehlt es an der Voraussetzung der natürlichen Kausalität, stellt sich die Frage der Adäquanz gar nicht. Eine Kürzung der Leistungen wäre ausgeschlossen, da der Tatbestand - Alkoholisierung -, der eine grobe Fahrlässigkeit darstellen könnte, nicht die natürliche Ursache des Unfalls wäre (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern1989, S. 465 f. N 1223).
Laut Art. 27 Abs. 2 VRV muss der Begleiter neben dem Fahrschüler Platz nehmen und wenigstens die Handbremse leicht erreichen können. Nötigenfalls muss er in den Führungsvorgang eingreifen und die Handbremse ziehen das Steuer herumreissen (BGE 128 IV 275 E. 3.1, 91 IV 148 E. 1). Verkehrsunfälle ereignen sich mehrheitlich äusserst schnell. Gerade im konkreten Fall stellt sich das Zeitfenster zwischen der
aktenkundigen, für den Unfall massgebenden Ursache (das Ausscheren auf die Gegenfahrbahn) und der Endsituation (die Kollision mit dem an den linken Strassenrand angrenzenden Baum) äusserst kurz dar. Nach Lage der Akten (UV-act. 10.41-1, S. 7: Skizzenblatt) beträgt die Distanz zwischen der Position des Personenwagens im Zeitpunkt seines Ausscherens und dem Standort des Baums 10 bis 15 m, womit die zur Verfügung stehende Reaktionszeit bei einem Tempo von 60 km/h im Bereich von maximal einer Sekunde gelegen hat. Dem Beschwerdeführer war es unter diesen Umständen objektiv betrachtet nicht möglich, in den Führungsvorgang einzugreifen und die Handbremse zu ziehen das Steuer herumzureissen und damit den Unfall zu verhindern. In diesem Sinn sind auch seine Aussagen in Erwägung 4.3.2 zu verstehen, wonach er überhaupt nur zu spät realisieren und reagieren konnte. An dieser Beurteilung vermag auch die vom Beschwerdeführer gegenüber der Polizei zu Protokoll gegebene Aussage, er hätte - wenn er reagiert hätte - sicher die Geschwindigkeit mit der Handbremse drosseln können, nichts zu ändern (UV-act. 11/3). Das Ziehen der Handbremse ist zwar beim Mitfahrer eines Lernfahrers als primäre und vor allem kurzzeitig mögliche Reaktion zu betrachten. Aber diese setzt das Erfassen der Situation und den Entscheid zur adäquaten Intervention voraus, wozu eben das oben beschriebene, äusserst kurze Zeitfenster nicht ausreichte. Die Frage, ob sich der Unfall in der gleichen Weise ereignet hätte, wenn der Beschwerdeführer keinen Alkohol konsumiert hätte, gilt es angesichts der vorstehenden Erwägungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen, womit die natürliche Kausalität zu verneinen ist.
4.4 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass eine Kürzung der Taggeldleistungen wegen grober Fahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG gestützt auf Art. 31 Abs. 2 SVG ausser Betracht fällt und einzig wegen Verstosses des Beschwerdeführers gegen die Verhaltenspflicht von Art. 15 Abs. 2 SVG vorzunehmen ist.
5.
In der Verfügung vom 17. Februar 2011 kürzte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen des Beschwerdeführers unter dem alleinigen Vorwurf, er habe sich einem alkoholisierten Motorfahrzeuglenker anvertraut, um 20%. Sie erachtete jedoch dasselbe, im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Kürzungsmass auch in
der Beschwerdeantwort vom 2. September 2011 unter Hinweis auf ein vielfältiges und schwerwiegendes Verschulden als angemessen (UV-act. 12). Zu prüfen bleibt, nachdem lediglich der Vorwurf des Nichtbeachtens von Art. 15 Abs. 2 SVG verbleibt, das Massliche der Leistungskürzung.
Die Kürzung der Leistungen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG erfolgt nach Massgabe des Verschuldens. Es handelt sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid. Das diesen überprüfende Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 362
E. 5d, 114 V 316 E. 5a). Für die Verfehlung des Beschwerdeführers (Art. 15 Abs. 2 SVG) kann das im Rahmen der Angemessenheitskontrolle des Kürzungssatzes an sich bedeutsame Kriterium des Ausmasses der Trunkenheit (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 29. Juni 2005, U 346/04) nicht herangezogen werden. Dass der Begleiter die Verantwortlichkeit als Führer trägt, stellt - wie bereits erwähnt - keine Kausalhaftung, sondern eine Verschuldenshaftung dar, d.h. die Überprüfung einer Verletzung von Art. 31 Abs. 2 SVG durch den Beschwerdeführer richtet sich nicht nach der Höhe der Blutalkoholkonzentration des Lernfahrers (vgl. Erwägung 4.1). Vorzuwerfen ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich einzig, dass er die bedeutende Alkoholisierung des Lernfahrers nicht erkannt haben will, diese jedoch hätte erkennen müssen (vgl. Erwägung 3.4). Die Kürzungspraxis des EVG im Bereich der Verkehrsregelverletzungen schwankt schwergewichtig zwischen 10 und 20% (BGE 114 V 316 E. 5b und 5c; A. Rumo-Jung, Rechtsprechung, a.a.O., S. 216 f.). Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 2. September 2011 zu Unrecht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe sowohl gegen ein elementares Vorsichtsgebot (sich als Beifahrer einem alkoholisierten Lenker anvertrauen) als auch gegen weitere wichtige Verkehrsregeln (Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRV; Art. 15 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 3 VRV) verstossen, ihm hingegen einzig gestützt auf Art. 15 Abs. 2 SVG ein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, rechtfertigt sich in Würdigung der konkreten Verhältnisse (eine Sanktionierung der massgeblichen Verkehrsregelverletzung nach SVG ist nach Lage der Akten gänzlich unterblieben) eine Herabsetzung des Kürzungssatzes auf 10%.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Juni 2011 in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass der Kürzungssatz für die Taggeldleistungen auf 10% herabgesetzt wird.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Hingegen hat der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird mit Blick auf das nur teilweise Obsiegen auf Fr.
1'750.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt (vgl. dazu Art. 98bis
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:
des
Die Beschwerde wird dahingehend teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2011 aufgehoben und der Kürzungssatz für die Taggeldleistungen auf 10% herabgesetzt wird.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin entschädigt den Beschwerdeführer mit Fr. 1'750.--.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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