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Urteil Versicherungsgericht (SG - UV 2008/36)

Zusammenfassung des Urteils UV 2008/36: Versicherungsgericht

H. absolvierte eine Lehre als Maschinenzeichner und wurde bei einem Unfall schwer verletzt. Die Suva sprach ihm eine Rente zu, die im Laufe der Jahre angepasst wurde. Nach einer erneuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes beantragte H. eine Erhöhung seiner Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin lehnte dies ab, doch nach eingehender Prüfung wurde entschieden, dass die Rente tatsächlich erhöht werden sollte. Rechtsanwalt Bernhard Reeb vertrat H. in diesem Verfahren, das zu einer Erhöhung der Invalidenrente auf 77 % führte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts UV 2008/36

Kanton:SG
Fallnummer:UV 2008/36
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:UV - Unfallversicherung
Versicherungsgericht Entscheid UV 2008/36 vom 28.10.2008 (SG)
Datum:28.10.2008
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 17 ATSG. Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung. Prüfung der Frage der Erheblichkeit der Änderung in den persönlichen Verhältnissen (Gesundheitszustand) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2008, UV 2008/36).
Schlagwörter: Rente; UV-act; Erwerbsunfähigkeit; Veränderung; Verfügung; Einsprache; Urteil; Gesundheitszustand; Pause; Revision; Erheblichkeit; Invalidenrente; Basis; Verschlechterung; IV-Grad; Unfallversicherung; Einspracheentscheid; Invaliditätsgrad; Rentenrevision; Pausen; Lehre; Erwerbsunfähigkeitsgrad; Gesundheitszustandes; Rechtsvertreter; Hinweis; Rechtsprechung; Leidensabzug; Sachverhalt; ätzlich
Rechtsnorm: Art. 17 ATSG ;Art. 18 UVG ;Art. 44 MVG;
Referenz BGE:125 V 369; 130 V 349; 133 V 108; 133 V 545;
Kommentar:
Ueli Kieser, ATSG- 15 Art. ATSG, Art. 17; Art. 44 MVG, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts UV 2008/36

Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Walter Schmid

Entscheid vom 28. Oktober 2008

in Sachen H. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Reeb, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

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Beschwerdegegnerin, betreffend Invalidenrente

Sachverhalt:

A.

    1. H. absolvierte seit dem 20. April 1981 eine Lehre als Maschinenzeichner bei der A. und war dadurch bei der Suva unfallversichert. Am 24. November 1983 wurde er auf dem Motorrad von einem Auto angefahren und stürzte. Als Unfallfolgen ergaben sich eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung und Wesensveränderung durch hypoxische Hirnschädigung bedingt, eine linksbetonte Tetraparese (in Regression begriffen), eine ausgedehnte gelenksfunktionshemmende Myositis ossificans im Bereich der linken Schulter und des Hüftgelenks links sowie eine konsolidierte Femurschaft-Fraktur rechts (UV-act. 20). Die begonnene Lehre und zwei weitere Lehren als Schreibmaschinenmechaniker und als Elektroschemazeichner brach der Versicherte ab. Mit Verfügung vom 3. September 1986 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 85 % zu. Am 20. Dezember 1988 gewährte ihm die Suva verfügungsweise eine Rente mit Wirkung ab 1. April 1988 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % und

      eines versicherten Verdienstes von Fr. 32'277.--. Der Erwerbsunfähigkeitsgrad wurde

      im Einspracheverfahren auf 20 % erhöht (UV-act. 96).

    2. Im Juni 1989 sowie im Juni 1994 erfolgten Rückfallmeldungen wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (UV-act. 101, 155). Der Versicherte arbeitete seit dem 1. Februar 1991 bei den G. im Sekretariat. Mit Verfügung vom

      4. September 1996 erhöhte die Suva den der Rente des Versicherten zugrunde liegenden Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 40 % (UV-act. 222). Im Nachgang zu einer weiteren Rückfallmeldung im Dezember 1999 und Durchführung von operativen Eingriffen erhöhte die Suva mit Verfügung vom 1. Mai 2003 den Erwerbsunfähigkeitsgrad auf 69 %. Da die Rente der Invalidenversicherung (Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2004 mit Kinder- und Ehegattenrente) 90 % des versicherten Jahresverdienstes überstieg, kam vorerst keine Komplementärrente der Suva zur Auszahlung. Mit Erlöschen der Kinderrente der IV für die Tochter des Versicherten ab 1. August 2007 wurde dem Versicherten eine Komplementärrente ausgerichtet (UV-act. 235, 324, 340, 367).

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    3. Am 12. Oktober 2007 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter ein Rentenrevisionsgesuch stellen mit der Begründung, es sei eine messbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten (UV-act. 371). Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2007 und später mit Verfügung vom 14. November 2007 eröffnete die IV-Stelle dem Beschwerdeführer, sie gehe unverändert von einem IV-Grad von 69 % aus; dies mit Hinweis auf eine Koordinationsvereinbarung mit der Unfallversicherung (UV-act. 370 Beilage, 378). In der Verfügung vom 2. November 2007 gab die Suva dem Rechtsvertreter des Versicherten bekannt, die Invalidenrente werde weiterhin auf der Basis eines IV-Grades von 69 % ausgerichtet. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht in erheblichem Ausmass auf die Erwerbsfähigkeit auswirke. Daher seien die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung nicht gegeben (UV-act. 373). Am 14. Dezember 2007 eröffnete die Suva dem Rechtsvertreter des Versicherten verfügungsweise die Neuberechnung der Rentenleistungen nach Wegfall der Zusatzrente der IV für die Ehefrau des Versicherten ab 1. Januar 2008 (UV-act. 383). Die gegen die Verfügung vom 2. November 2007 erhobene Einsprache (UV-act. 382) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2008 ab.

B.

    1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Reeb, Kreuzlingen, mit Eingabe vom 19. März 2008 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid und die Verfügung vom 2. November 2007 seien aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente von 77 % auszurichten. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, der Invaliditätsgrad habe sich absolut um 8 % und relativ um 11.6 % geändert. Aber auch wenn lediglich von einer relativen Änderung von 10.4% ausgegangen werde, liege noch eine erhebliche Änderung im Sinn des Gesetzes, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre vor. Das Bundesgericht verlange jeweils eine absolute Veränderung von 5 % und eine relative Veränderung von 10 %, damit eine erhebliche Veränderung vorliege. Diese Regelung erscheine sachgerecht und angemessen. Die Invalidenrente sei daher zu revidieren und von 69 % auf 77 % zu erhöhen.

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    2. In der Beschwerdeantwort vom 17. April 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid und führte unter anderem aus, die Erhöhung der Erwerbsunfähigkeit um 7.7 % bzw. prozentual um 11.15 % sei nicht als erheblich im Sinn von Art. 17 ATSG zu qualifizieren. Im Rahmen einer Rentenrevision sei eine Änderung, welche unter dem (absoluten) Wert von 10 % liege, in Anbetracht der Erheblichkeitsgrenze von 10 % für die Entstehung des Rentenanspruchs nicht erheblich. Im weiteren sei hervorzuheben, dass der (im

      Verwaltungsverfahren anerkannte) Leidensabzug von 25 % als überhöht zu qualifizieren

      sei.

    3. Mit Replik vom 9. Mai 2008 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

seine Anträge und Ausführungen. Erwägungen:

1.

    1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5). Wie bei der Neuanmeldung (BGE 130 V

      71) ist auch bei der Rentenrevision (auf Gesuch hin von Amtes wegen) zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 Erw. 5). Zum Vergleich heranzuziehen ist der Sachverhalt zur Zeit der streitigen

      Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2; ZAK 1984 S. 350 Erw. 4a; ZAK 1987 S. 36)

      bzw. des Einspracheentscheids.

    2. Kreisarzt Dr. med. B. kam im Bericht vom 26. November 2002 zum Schluss, seitens des Bewegungsapparates sei die Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit gegenüber 1986 unverändert, d.h. es kämen nur leichte körperliche Belastungen in Frage. Die Arme könnten in den Schultergelenken nur unterhalb der Horizontalen eingesetzt werden. Langes Gehen und Stehen sei ungünstig, desgleichen Tätigkeiten auf unebenem Gelände, auf Leitern Gerüsten. Ideal sei aus der Sicht des Bewegungsapparates eine leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeit. Die neuropsychologischen Ausfälle würden zu Einbussen bei der Gedächtnisleistung und der Konzentration führen. Die Ermüdbarkeit und der dadurch bedingte Leistungsabfall habe seit einigen Jahren zu einem Halbtageseinsatz geführt (UV-act. 310). Eine neuropsychologische Abklärung in der Rehaklinik Bellikon ergab gemäss Bericht vom

13. Februar 2003 unter anderem, verglichen mit den früheren neuropsychologischen Untersuchungen, insbesondere jener vom 29. Juli 1994, sei der Gesamtzustand kaum verändert (UV-act. 319). Dr. med. C. , Innere Medizin FMH, berichtete am 4. Dezember 2003, im Sommer habe sich eine Schmerzexazerbation im Bereich der Schulter ergeben. Der Arm könne funktionell kaum eingesetzt werden (UV-act. 337). Am 30. Dezember 2004 bestätigte Dr. med. D. , FMH Allgemeinmedizin, einen verschlechterten Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer klage über ständige Schmerzen in der linken Schulter (UV-act. 346, 348). Eine Begutachtung im Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH), Zürich, ergab gemäss Bericht vom

31. Mai 2006 die Zumutbarkeit einer sehr leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit mit Einsatz des linken Arms als Hilfshand theoretisch halbtags mit zusätzlich vermehrten Pausen von einer Stunde. Aus psychiatrischer Sicht hielten die Ärzte der Klinik Gais im Bericht vom 9. März 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung im Sinn eines organisch- anamnestischen Syndroms sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion fest. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeder leichten Tätigkeit. Zumutbar seien leichte Tätigkeiten mit geringer kognitiver und psychischer Belastung während vier bis fünf Stunden pro Tag mit regelmässigen kurzen Pausen. Als interdisziplinären Konsens hielten die Gutachter des AEH am 5. April 2007 fest, dem Beschwerdeführer sei eine körperlich sehr leichte und vorwiegend

sitzende Tätigkeit mit Einsatz des linken Arms als Hilfshand und geringer kognitiver und psychischer Belastung halbtags mit zusätzlich um eine Stunde vermehrten Pausen zumutbar (UV-act. 370 Beilagen). Der RAD-Arzt E. schloss daraus, dass (bei einer Arbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag) eine messbare Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2004 objektiviert sei. Er schlug vor, den Zeitpunkt der Verschlechterung ca. ein halbes Jahr nach der letzten Rentenrevision anzusetzen, also auf Anfang 2005 (UV-act. 370 Beilagen). Am 14. und 17. September 2007 berichtete Dr. med. F. , Orthopädie am Rosenberg, über einen Untersuch des Beschwerdeführers (UV-act. 376f).

2.

    1. Aufgrund der medizinischen Akten ist als belegt zu erachten, dass sich seit der letzten, auf den 1. Mai 2003 erfolgten Erhöhung des IV-Grads auf 69 % (UV-act. 324) beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verschlechterung ergeben hat. Die Beschwerdegegnerin legte im Zusammenhang mit der streitigen Rentenrevision das Valideneinkommen auf der Basis des Einkommens fest, welches der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Unfalls als Maschinenzeichner im Jahr 2007 hätte verdienen können (Fr. 73'557.--). Das Invalideneinkommen ermittelte sie auf der Grundlage des Zentralwerts für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer im privaten Sektor gemäss LSE 2006 TA1 und errechnete für 2007 ein Jahreseinkommen von Fr. 60'144.--; diesen Betrag reduzierte sie wegen der 50 %-Einschränkung mit zusätzlich einstündiger Pause um insgesamt 62 % und berücksichtigte sodann einen Leidensabzug von 25 %. Wenn die Beschwerdegegnerin nunmehr in der Beschwerdeantwort den Leidensabzug (im Sinn eines Eventualstandpunktes) als überhöht qualifiziert, so ist festzuhalten, dass gemäss Gutachten des AEH dem Beschwerdeführer eine körperlich sehr leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Einsatz des linken Armes nur als Hilfshand und geringer kognitiver und psychischer Belastung halbtags mit zusätzlich um eine Stunde vermehrten Pausen zumutbar ist

      (UV-act. 370 Beilagen). Dabei handelt es sich um ganz beträchtliche Einschränkungen sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht, welche eine entsprechende Akzeptanz und Rücksichtnahme des Arbeitgebers sowie Flexibilität des Arbeitsplatzes voraussetzen und sich daher auf dem für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Arbeitsmarkt in lohnmässiger Hinsicht erheblich auswirken dürften. Es

      trifft zwar zu, dass die Pausenbedürftigkeit bereits im zumutbaren Pensum Berücksichtigung fand (act. G 3 S. 4 mit Hinweis auf Urteil des EVG vom 9. Dezember 2002 [U 200/01] i/S A., Erw. 4.2.3). Jedoch ist zu beachten, dass gerade die Notwendigkeit des Einschaltens von Pausen die in Betracht kommenden Arbeitsplätze zusätzlich einschränkt und sich zudem lohnmindernd auswirken dürfte. Der Beschwerdeführer ist soweit ersichtlich überdies in somatischer (körperlich sehr leichte Tätigkeit; linke Hand nur als Hilfshand) und psychischer Hinsicht erheblich stärker beeinträchtigt als die betroffene Person im erwähnten Urteil U 200/01. Sodann ist - bei einer Arbeitsfähigkeit von 38 % - neben dem eigentlichen Leidensabzug ein Teilzeitabzug vorzusehen (vgl. Urteil des EVG vom 4. Oktober 2007 i/S G. [I 793/06] Erw. 2.2). Es besteht daher im Ergebnis kein Anlass, von dem auch von der Beschwerdegegnerin zugestandenen Abzug von insgesamt 25 % abzurücken. Nach Berücksichtigung dieses Leidensabzuges resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 17'141.--. Die Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergibt eine Erwerbsunfähigkeit von (aufgerundet) 77 % (UV-act. 375; act. G 3 S. 3). Von diesem Wert ist nachstehend auszugehen.

    2. Streitig ist, ob es sich bei der Erhöhung des Erwerbsunfähigkeitsgrads von 69 % auf 77 % um eine erhebliche Änderung im Sinn von Art. 17 ATSG handelt. Nach der Rechtsprechung in der Invalidenversicherung kann auch eine geringfügige Änderung des Sachverhalts Anlass zu einer Revision der Rente geben, sofern sie zu einer Über- Unterschreitung eines Schwellenwertes führt (BGE 133 V 545 Erw. 6 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Die Revision betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (gesundheitliche Umstände, erwerbliche Faktoren). Geringfügige Änderungen statistischer Daten führen dagegen nicht zu einer Revision von Invalidenrenten, selbst wenn durch solche Veränderungen ein Schwellenwert über- unterschritten wird (BGE 133 V 545 Erw. 7). Konkret ist die Änderung nicht in statistischen Zahlenverschiebungen, sondern in den persönlichen Verhältnissen (gesundheitliche Situation) des Beschwerdeführers begründet. Die Rechtsprechung bejahte die Erheblichkeit einer Änderung bei einer Veränderung des Erwerbsunfähigkeitsgrads um 5 % (BGE 133 V 545 Erw. 6.2 mit Hinweis auf Urteil des EVG vom 19. Juli 2006 i/S F. [U 267/05] Erw. 3.3). Im vorerwähnten Urteil U 267/05 (Erw. 3.3) wurde jedoch nicht nur der absoluten Änderung, sondern auch der prozentualen Erhöhung eine Bedeutung beigemessen und die Erheblichkeit verneint,

weil sich der Erwerbsunfähigkeit lediglich von 70 auf 74 % bzw. relativ um 5.7 % erhöht hatte. In einem Teil der vom Bundesgericht im Urteil U 267/05 zitierten Literatur wurde es als gerechtfertigt erachtet, die Erheblichkeit allgemein zu bejahen, wenn sich der bisherige Invaliditätsgrad (relativ) um wenigstens 20 % ändere (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2.A., S. 392). Andere, zum Teil ebenfalls vom Bundesgericht angeführte Literaturmeinungen beriefen sich demgegenüber auf eine Praxis, gemäss welcher bei über 50 % liegenden Invaliditätsgraden kumulativ eine absolute Veränderung von 5 % und eine relative Veränderung von mindestens 10 % verlangt seien (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 15 zu Art. 17 ATSG, mit Hinweis auf Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, 1999, Rz 15 und 16 zu Art. 44 MVG). Im neueren Urteil (BGE 133 V 545 Erw. 6.2) wurde allerdings A. Maurer und auch die von ihm vertretene Auffassung nicht mehr angeführt,

hingegen ausdrücklich auf die weiteren, bereits erwähnten Autoren Kieser und Maeschi verwiesen. In Anbetracht des Umstandes, dass in der Invalidenversicherung auch eine geringfügige Änderung des Sachverhalts mit einer absoluten Änderung des IV-Grads von 0.25 % Anlass zu einer Revision der Rente geben kann, sofern sie nur zu einer Über- Unterschreitung eines in der IV festgelegten Schwellenwertes (40, 50, 60 70 %) führt (BGE 133 V 545 Erw. 6), erschiene es nicht sachlich gerechtfertigt, in der Unfallversicherung viel strengere Anforderungen an die Erheblichkeit zu stellen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass in der Unfallversicherung jedes einzelne Erwerbsunfähigkeits-Prozent über der Eintrittsschwelle von 10 % rentenwirksam ist (Art. 18 Abs. 1 UVG) und damit an sich ebenfalls geeignet ist, einen Schwellenwert im Sinn von BGE 133 V 545 Erw. 6 darzustellen. Mit Blick darauf, dass in der Unfallversicherung für den Rentenanspruch - im Sinn einer Erheblichkeitsschwelle - ein Mindestinvaliditätsgrad von 10 % erforderlich ist, erscheint es gerechtfertigt, die untere Grenze der relativen Veränderung für eine Revision ebenfalls mit 10 % festzusetzen. Die Frage, ob das Urteil U 267/07 in BGE 133 V 545 Erw. 6.2 (= 9C_237/2007) falsch zitiert wurde, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (act. G 3 S. 3), kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. Immerhin ist jedoch festzuhalten, dass das Bundesgericht im erwähnten publizierten Entscheid sich - wenn auch nur im Rahmen eines obiter dictum - offenbar auf eine Untergrenze von 5 % (absoluter Wert) festlegte. Im konkreten Fall geht es um eine Zunahme der Erwerbsunfähigkeit von 8 % (absolut)

bzw. 11.59 % (relativ). Die Erheblichkeit im vorerwähnten Sinn ist damit zu bejahen und

die Rente daher für die Zukunft (vgl. Art. 17 ATSG), d.h. im Nachgang zum Revisionsgesuch vom 12. Oktober 2007 (UV-act. 371), auf den 1. November 2007 entsprechend zu revidieren.

3.

Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Februar 2008 gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2007 eine revidierte Rente auf der Basis eines IV-Grads von 77 % auszurichten. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese angesichts der konkreten Gegebenheiten auf pauschal

Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Februar

2008 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab

  1. November 2007 eine revidierte Rente auf der Basis eines IV-Grads von 77 %

    auszurichten.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 3'000.-- auszurichten.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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