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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:UV 2006/63
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:UV - Unfallversicherung
Versicherungsgericht Entscheid UV 2006/63 vom 14.02.2007 (SG)
Datum:14.02.2007
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 1a Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 68 UVG, Art. 88 UVV, Art. 24 UVG i.V.m. Art. 36 UVV. Unterstellung unter die Versicherung, Auslegung des statutarischen Gesellschaftszwecks, Abgrenzung gegliederter/ungegliederter Betrieb, Grundsatz der Detraktion; Adäquanz zwischen Unfall und psychisch bedingten Unfallfolgen; Anspruch auf eine Integritätsentschädigung; Würdigung der Medizinischen Akten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2007, UV 2006/63).
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 1a UVG ; Art. 24 UVG ; Art. 4 ATSG ; Art. 4 UVG ; Art. 6 UVG ; Art. 66 UVG ; Art. 68 UVG ; Art. 718a OR ;
Referenz BGE:111 II 288; 113 V 327; 115 V 133; 115 V 140; 116 II 320; 121 III 180; 123 V 102; 123 V 141; 123 V 99; 124 V 29; 125 V 354; 127 V 103; 96 II 444;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Joachim Huber; a.o. Gerichtsschreiber Marcel Aebischer

Entscheid vom 14. Februar 2007 In Sachen

Z. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Willi Füchslin, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Versicherungsleistungen

hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I.

A.- Z. , geboren 1958, ist Geschäftsführer der X. , welche gemäss Handelsregister des Kantons St. Gallen insbesondere die Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von Solaranlagen und deren Komponenten sowie die Beratung und Planung im Bereich der Sonnenenergienutzung beweckt. In dieser Eigenschaft ist er obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Daneben betreibt der Versicherte eine Weinhandlung, welche im Handelsregister allerdings nicht verzeichnet ist. Im Restaurant H. , hat er einen Keller gemietet, in welchem er Weine lagert und monatlich Weindegustationen durchführt. Am

24. Februar 2005 gegen 21.30 Uhr ging der Versicherte hier zur Toilette. Beim Händewaschen wurde ihm schwarz vor Augen, er sackte zu Boden und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Keramikboden auf. Nach einer kurzen Bewusstlosigkeit begab er sich in den zweiten Stock des Restaurants, wo er sich in einem Zimmer hinlegte und die Nacht verbrachte. Am nächsten Morgen verspürte er starke Kopfschmerzen, weshalb er seinen Hausarzt, Dr. med. A. , aufsuchte. Dr. A. überwies ihn direkt ins Spital Y. , wo eine Commotio cerebri und eine nichtdislozierte Schädelfraktur Os Occipitale rechts diagnostiziert wurde. Die intracraniellen Strukturen waren unauffällig. Nach kurzem Spitalaufenthalt wurde der Versicherte am 28. Februar 2005 nach Hause entlassen. Vom 25. Februar bis 31. März 2005 war er zu 100 % arbeitsunfähig. Per 1. April 2005 nahm er die Arbeit bei der X. wieder zu 100 % auf. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder bis zum 30. März 2005 aus (UV act. 1-4,

7-8).

B.- a) Am 7./8. März 2005 wurde der Versicherte von Dr. med. B. , klinisch- neurologisch und elektroencephalographisch untersucht, nachdem er bereits im Spital festgestellt hatte, dass er keine Geruchs- und Geschmackswahrnehmung mehr empfinde. Dr. B. führte im Bericht vom 16. März 2005 aus, beim Ereignis vom 24.

Februar 2005 handle es sich um eine sog. Miktionssynkope. Bei dieser seltenen Form von Synkopen trete während, meist jedoch kurz nach einer nächtlichen Miktion (Wasserlassen) ein Bewusstseinsverlust auf. In den meisten Fällen verlaufe eine solche Synkope harmlos. Im konkreten Fall sei es aber zu einem konsekutiven Schädel-Hirn- Trauma und dadurch, zumindest bis anhin, zu einer vollständigen Anosmie, d.h. zum vollständigen Ausfall des Geruchsinns gekommen. Es sei vorstellbar, dass es beim Aufprall des Hinterkopfs auf den Plattenboden zum Abriss der Nn. olfactorii oder zum Abriss der Fila olfactoria gekommen sei. In dieser Situation sei nicht mehr mit einer Erholung zu rechnen. Falls sich die Anosmie langsam in eine Hyposmie (herabgesetzte Geruchsempfindung) ändere, handle es sich eher um eine Kontusion im Verlauf der Geruchsinnbahnen zu den Schläfenlappen. Zur genauen Feststellung sei ein cerebrales MRI nötig. Beim Versicherten sei offensichtlich auch der Geschmacksinn beträchtlich beschädigt worden. Diesbezüglich könne es aber zu einer gewissen Erholung kommen (UV act. 4).

  1. Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 8. April 2005 attestierte Dr. A. dem Versicherten nach einer letzten Kontrolle am 4. April 2005 eine gute Erholung der mentalen Fähigkeiten. Es bestünden noch leichte Konzentrationsstörungen und Trägheit im Sinn von Motivationsmangel. Gelegentlich trete Schwindel auf. Am Störendsten empfinde der Versicherte das Fehlen des Geruchsinns, dies vor allem, weil er sich im Weinhandel eingearbeitet habe. Eine Therapie der Anosmie sei nicht möglich, im Beruf als Sanitär sei der Versicherte nicht eingeschränkt. Die Tätigkeit als Weinhändler leide aber sehr unter der Anosmie (UV act. 7).

  2. Am 25. Juli 2005 wurde der Versicherte von Dr. med. C. , neurologisch untersucht. Mit Bericht vom 31. Juli 2005 diagnostizierte Dr. C. beim Versicherten ein Schädel-Hirn-Trauma (ursächliche Miktionssynkope, nicht dislozierte Schädelfraktur Os occipitale rechts, vollständige Anosmie und partielle Ageusie) sowie eine beginnende reaktive depressive Verstimmung bei früherer Depression. Durch die vollständige Anosmie nach dem Schädel-Hirn-Trauma sei zwangsläufig auch der Geschmacksinn beeinträchtigt bzw. verändert. Der Versicherte berichte über noch leichten Geschmack der Grundsubstanzen, jedoch gleichzeitig auch über Geschmacksveränderungen mit unangenehmen Sensationen. Das MRI des Schädels vom März 2005 sei als unauffällig beschrieben, sodass aufgrund des klinisch

    unveränderten Zustandsbildes von einem wohl irreversiblen Schaden, am ehesten der Nn./Fila olfactorii/a auszugehen sei. Hierdurch scheine der Versicherte in der Ausübung seiner beiden Berufszweige beeinträchtigt. Bei der Weinverkostung sei dies leicht nachvollziehbar, ebenso bei der von ihm geschilderten fehlenden Wahrnehmung von Gas bei der Montage von Heizungen, wo ohne ein intaktes Warnsystem bei der Arbeit entsprechend sogar lebensbedrohliche Situationen vorstellbar seien (UV act. 15).

  3. Mit Bericht vom 19. September 2005 berichtete Dr. med. D. von der Abteilung Arbeitsmedizin der Suva über die Untersuchung des Versicherten vom 8. September 2005. Dr. D. diagnostizierte eine komplette posttraumatische Anosmie. Durch das Unfallereignis sei ein Abriss der Fila olfactoria im Bereich der Siebbeinplatte erfolgt. Bei der subjektiven Geschmacksinnstörung handle es sich um eine Geruchs-/ Geschmacksverwechslung, da der Versicherte auch keine Gerüche aus der Mundhöhle retronasal wahrnehmen könne. Die Geschmacksempfindung für die Geschmacksqualitäten bitter, sauer, süss und salzig sei aber noch erhalten. Aufgrund der Erfahrung sei die Geruchsinnstörung als irreversibel aufzufassen. Sie entspreche einem unfallbedingten Integritätsschaden von 15 %. Was die Arbeitsfähigkeit anbetreffe, so könne dem Versicherten die Tätigkeit aus ORL-ärztlicher Sicht voll zugemutet wird. Im Inspektorenbericht vom 12. April 2005 teile der Versicherte mit, er sei vor allem in der Planung und Entwicklung tätig und nehme nur noch gelegentlich Heizungsbauten vor. Die durch die Geruchsinnstörung verursachten Probleme bei den Weindegustationen beträfen keine Suva-versicherte Tätigkeit (UV act. 21, vgl. auch UV act. 20).

C.- a) Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % bzw. Fr. 16'020.-- zu, basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 106'800.--. Sie führte aus, dem Versicherten sei die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer der X. voll zumutbar. Bei der Tätigkeit im Weinhandel, die durch die Geruchsinnstörung beeinträchtigt werde, handle es sich nicht um eine Suva-versicherte Tätigkeit (UV act. 24).

b) Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2005 (UV act. 25) wies die Suva mit Entscheid vom 21. April 2006 ab (act. G 1.2).

D.- a) Gegen diesen Einsprache-Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 3. Juli 2006, mit welcher der Beschwerdeführer beantragen lässt:

"1. In Aufhebung des angefochtenen Einsprache-Entscheides vom 21. April 2006 (E 3579/05) sei die Suva zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen.

  1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 21. April 2006 (E 3579/05) sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mindestens 50 % zusteht.

  2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einsprache-Entscheides vom 21. April 2006 (E 3579/05) zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

  3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Zur Begründung macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusammenfassend geltend, der Weinhandel könne gemäss den Gesellschaftsstatuten und den gesetzlichen Bestimmungen als Teil der Geschäftstätigkeit der X. angesehen werden. Auch sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den wieder eingetretenen psychischen Beschwerden gegeben. Auch die Adäquanz sei zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei anfänglich vollständig arbeitsunfähig gewesen, sei immer noch erheblich eingeschränkt und werde dies auch bleiben. Die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit spiele eine wesentliche Rolle. Der Beschwerdeführer könne noch etwa die Hälfte des Pensums erfüllen, welches er vor dem Unfall bewältigen konnte. Aufgrund der Aktenlage sei von einer dauerhaften mindestens 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer habe zudem am 18. Februar 2006 einen neuen Unfall erlitten und sich dabei das Becken gebrochen. Dadurch habe er noch mehr Probleme und sei auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich eingeschränkt. Eine andere, so genannt leidensangepasste Tätigkeit zu finden, sei schlicht nicht möglich. Auch eine Betriebsaufgabe sei nicht zumutbar. Die Suva habe die Integritätseinbusse auf lediglich 15 % festgesetzt. Die Beeinträchtigung des Geschmacksinns sei aber zusätzlich zur Anosmie zu

entschädigen und zwar mindestens mit 7,5 %. Sodann habe auch das Gedächtnis des Beschwerdeführers nachgelassen, er sei rasch überfordert und leide an Konzentrationsstörungen. Dafür sei ebenfalls eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Insgesamt sei der Integritätsschaden mit mindestens 50 % zu bemessen. Sollten daran Zweifel bestehen, seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen (act. G 1 Ziff. 4 f. S. 8 ff.).

  1. Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Für die Begründung verweist sie in erster Linie auf den Einsprache-Entscheid vom 21. April 2006. Ergänzend bringt sie vor, die X. sei bei ihr in der Klasse 15D eingereiht (Ingenieurbüro für die Informations- und Elektrotechnik). Die X. betreibe keinen Weinhandel (Art. 2 der Statuten). Dahingehendes sei ihr trotz bestehender Anzeigepflicht auch gar nie gemeldet worden. Die angestammte versicherte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei somit ausschliesslich jene für die

    X. . Darüber hinaus sei der Geschmacksinn völlig intakt, weshalb keine Integritätsentschädigung für einen Verlust desselben zur Diskussion stehen könne. Neuropsychologische Störungen würden ärztlicherseits nicht diagnostiziert. Im Aussendienstprotokoll vom 12. April 2005 habe der Beschwerdeführer selbst erklärt, seine Tätigkeit bei der X. gut bewältigen zu können und wieder voll arbeitsfähig zu sein. Auch aus den ärztlichen Berichten gehe nichts anderes hervor. Bezüglich der angeblichen psychischen Probleme des Beschwerdeführers könne die Frage der natürlichen Kausalität offen gelassen werden, da es offensichtlich an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle. Der Unfall habe aus einem blossen Sturz auf ebenem Boden bestanden, was nach der Rechtsprechung als banales Ereignis zu verstehen sei und ohne weitere Prüfung zur Verneinung der Adäquanz führe. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch bei Annahme eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen. Die noch strengeren Anforderungen für die Ausrichtung einer psychisch bedingten Integritätsentschädigung seien umso weniger erfüllt (act. G 4).

  2. Replicando hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest und macht nochmals geltend, der Weinhandel könne als Teil der Geschäftstätigkeit der X. betrachtet werden. Der Umsatz hieraus mache 40 % aus (act. G 6).

  3. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Beide Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.

1.- Die Unfallversicherung hat Versicherungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zu erbringen, wenn ein Unfall im Sinn von Art. 4 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 6 ff. UVG vorliegt, die verunfallte Person versichert ist (Art. 1a ff. UVG) und zwischen dem Unfall und den Unfallfolgen ein natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. nur BGE 123 V 102 E. 3b). Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim Ereignis vom 24. Februar 2005 um einen Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 ff. UVG handelt. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer für seine angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer der X. im Bereich Solaranlagen/Sonnenenergienutzung bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert ist. Umstritten und deshalb im Folgenden zu prüfen ist jedoch die Unterstellung des Beschwerdeführers unter die Versicherung für seine Tätigkeit als Weinhändler. Weiter strittig ist das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den psychisch bedingten Unfallfolgen des Beschwerdeführers. Und schliesslich ist zu prüfen, ob die ausgerichtete Integritätsentschädigung von 15 % angesichts der erlittenen Integritätseinbusse angemessen ist, bzw. ob diese für angeblich auf den Unfall zurückzuführende neuropsychologische Störungen zu erhöhen ist. Der Beschwerdeführer ist ausserdem der Ansicht, er habe Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.- a) Gestützt auf Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert, wobei als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinn der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Bei der Suva sind die Arbeitnehmer jener Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert, welche in Art. 66 Abs. 1 lit. a-q UVG aufgezählt sind. Dabei gelten als Betriebe im Sinn von Art. 66 Abs. 1 UVG juristische Personen, Personengesellschaften oder Einzelfirmen usw., die als Arbeitgeber auftreten (BGE 113 V 327 E. 4a). Mit einem Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 UVG fallen auch Hilfs- und Nebenbetriebe, die mit dem

Hauptbetrieb in sachlichem Zusammenhang stehen, in den Tätigkeitsbereich der Suva. Fällt der Hauptbetrieb nicht in den Tätigkeitsbereich der Suva, so sind auch die Arbeitnehmer der Hilfs- und Nebenbetriebe bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG zu versichern. Als gemischter Betrieb gilt demgegenüber eine Mehrzahl von Betriebseinheiten desselben Arbeitgebers, die untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen (Art. 88 Abs. 1 und 2 UVV).

  1. Als Betrieb im Sinn von Art. 66 Abs. 1 UVG ist die X. unbestrittenermassen bei der Beschwerdegegnerin versichert. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Weinhandel sei nebst der Tätigkeit im Bereich Solaranlagen/Sonnenenergienutzung ebenfalls von der statutarischen Zweckbestimmung der X. erfasst. Deshalb sei er als Teil von deren Geschäftstätigkeit anzusehen. Demgegenüber ist die Weinhandlung nach Meinung der Beschwerdegegnerin nicht von der statutarischen Zweckbestimmung der X. erfasst und somit ein von der X. abgegrenzter Betrieb. Auch angesichts der klar unterscheidbaren Tätigkeitsbereiche müsse man von einem gegliederten Betrieb und mangels sachlichen Zusammenhangs der beiden Betriebsteile von einem gemischt (gegliederten) Betrieb gemäss Art. 88 Abs. 2 UVV ausgehen (UV act. 30 Ziff. 1, act. G 4 Ziff. 5.1).

  2. Gestützt auf Art. 718a OR können die zur Vertretung befugten Personen einer Aktiengesellschaft im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Diese Vorschrift wird in Lehre und Rechtsprechung weit ausgelegt. Unter Rechtshandlungen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringen kann, sind nicht bloss solche zu verstehen, die der Gesellschaft nützlich sind oder in ihrem Betrieb gewöhnlich vorkommen; erfasst sind vielmehr ebenfalls ungewöhnliche Geschäfte, sofern sie auch nur möglicherweise im Gesellschaftszweck begründet sind, d.h. durch diesen zumindest nicht geradezu ausgeschlossen werden (BGE 116 II 320 E. 3a; BGE 111 II 288 f.; BGE 96 II 444 f., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 III 180; ROLF WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 718a N 3 f.).

  3. Die X. bezweckt insbesondere die Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von Solaranlagen und deren Komponenten sowie die Beratung und Planung im Bereich der Sonnenenergienutzung (Art. 2 Abs. 1 Gesellschaftsstatuten, act. G 1.3). Aufgrund

dieser Zweckbestimmung ist die X. bei der Beschwerdegegnerin für den Prämientarif in der Klasse 15D (Ingenieurbüro für die Informations- und Elektrotechnik) eingereiht (act. G 4.1; act. G 4 Ziff. 5.1). Eine Tätigkeit im Weinhandel ist der Beschwerdegegnerin nie gemeldet worden und wird nach Auffassung des Gerichts auch bei grosszügiger Auslegung des Gesellschaftszwecks nicht mehr von diesem erfasst. Damit liegen aber zwei voneinander abgegrenzte Betriebe vor, wobei der Beschwerdeführer nur im Rahmen der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer der X. bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert ist. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin nur für Unfallfolgen leistungspflichtig ist, welche mit der angestammten Geschäftstätigkeit der X. (Solaranlagen/ Sonnenenergienutzung) zusammenhängen, nicht jedoch für solche im Zusammenhang mit dem Weinhandel. Da der Verlust des Geruchsinns und die subjektive Geschmacksinnstörung nun aber höchstens Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit als Weinhändler, nicht aber auf jene in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer der X. haben können, fällt die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Bezug auf die somatischen Leiden des Beschwerdeführers von Vornherein ausser Betracht.

3.- Selbst wenn vorliegend von zwei nicht voneinander abgegrenzten Betrieben ausgegangen würde, wäre der Weinhandel aufgrund des Detraktionsprinzips nicht versichert: Diesfalls läge nämlich ein gegliederter Betrieb im Sinn der Rechtsprechung vor, da es sich beim Weinhandel um eine Tätigkeit handelt, welche sich von der angestammten Beschäftigung der X. im Bereich Solaranlagen/ Sonnenenergienutzung deutlich abhebt. Ausserdem besteht zwischen diesen beiden Tätigkeiten kein sachlicher Zusammenhang, weshalb von einem gemischten Betrieb auszugehen wäre (Art. 88 Abs. 2 UVV). Bei gemischten Betrieben erfolgt die Versicherungsunterstellung für jede Betriebseinheit gesondert nach dem vorwiegenden Betriebscharakter, was zu verschiedenen Versicherungsunterstellungen im gleichen Betrieb führen kann (vgl. zum Ganzen BGE 113 V 327 E. 3-7).

4.- a) Weitere Voraussetzung für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen durch den Unfallversicherer ist das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und dessen Folgen. Mit Bezug auf die organischen Unfallfolgen hat die Beschwerdegegnerin sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang anerkannt, indem sie eine

Integritätsentschädigung ausgerichtet hat. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus auch psychisch bedingte Unfallfolgen (Depressionen, act. G 1 Ziff. 5 S. 9) geltend, welche nach den Akten allerdings nie diagnostiziert worden sind. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich nicht fachärztlich untersucht worden und einzig der Bericht von Dr. C. vom 31. Juli 2005 erwähnt eine beginnende reaktive depressive Verstimmung bei früherer Depres¬sion (UV act. 15). Abgesehen hiervon bestreitet die Beschwerdegegnerin aber ohnehin das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 24. Februar 2005 und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Depressionen und damit auch ihre diesbezügliche Leistungspflicht.

  1. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Dabei ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hiezu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Es ist kein allzu strenger, sondern ein realitätsgerechter Massstab anzulegen (BGE 115 V 133 E. 4a und b mit Hinweisen).

  2. Für die Adäquanzbeurteilung von Unfällen mit psychischen Unfallfolgen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 115 V 140 E. 6 Grundsätze aufgestellt (vgl. auch BGE 123 V 99 E. 2a; BGE 127 V 103 E. 5b/bb): Danach ist zu unterscheiden zwischen banalen bzw. leichten, mittelschweren und schweren Unfällen. Die Schwere eines Unfalls beurteilt sich in erster Linie aufgrund der dabei ausgelösten zerstörenden und verletzenden Kräfte (vgl. RKUV 1999 S. 209 E. 3b/bb). Bei banalen und leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint werden. Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in

    der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Der mittlere Bereich umfasst jene Unfälle, welche weder der ersten noch der zweiten Gruppe zugeordnet werden können. Hier lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche unfallbezogenen Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstärken. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

  3. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie

    z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den

    leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten.

  4. Der Beschwerdeführer schlug mit dem Hinterkopf auf dem Keramik-Fussboden auf, nachdem ihm beim Händewaschen auf der Toilette schwarz vor Augen geworden war. Dabei zog er sich eine Commotio cerebri und eine nicht dislozierte Schädelfraktur Os Occipitale rechts zu. Diese Verletzungen sind in der Zwischenzeit verheilt. Darüber hinaus liegen beim Beschwerdeführer ein bleibender Verlust des Geruchsinns sowie eine subjektive Geschmacksinnstörung (Geruchs-/Geschmacksverwechslung) vor (UV act. 21 S. 2). Aufgrund des Geschehensablaufs, den durch den ungebremsten Aufprall mit dem Kopf auf den Keramikboden ausgelösten zerstörenden und verletzenden Kräften sowie mit Blick auf die umfangreiche Rechtsprechung des Eidgenössische Versicherungsgerichts (vgl. dazu ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. A., Bern 2003, S. 54 ff.) ist vorliegend von einem mittelschweren Unfall auszugehen. Für die Bejahung der Adäquanz reicht es deshalb nicht aus, wenn die von der Rechtsprechung in BGE 115 V 133 E. 6c/aa entwickelten Kriterien bloss teilweise erfüllt sind. Vielmehr muss hierfür einem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zukommen oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssen in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (vgl. oben, E. II.4.d). Der Unfall des Beschwerdeführers weist keine besonders dramatischen Begleitumstände und keine besondere Eindrücklichkeit auf. Zwar ist es nach dem Sturz zu einer Bewusstlosigkeit gekommen, der Beschwerdeführer war aber bereits nach kurzer Zeit und ohne fremde Hilfe in der Lage, die Toilette wieder zu verlassen und sich in einem Zimmer des Restaurants hinzulegen (UV act. 8; UV act. 4). Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, ein schwieriger Heilungsverlauf sowie erhebliche Komplikationen sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ausgewiesen. Das Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht etwa bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit von eineinhalb Jahren oder bei voller Arbeitsunfähigkeit während mindestens sieben Monaten und

nachfolgender Arbeitsunfähigkeit in den beiden bisher ausgeübten Tätigkeiten als gegeben erachtet (BGE 123 V 141 E. 3d; RKUV 1998 Nr. U 307 S. 450 E. 3b). Der Beschwerdeführer war lediglich für die Zeit vom 25. Februar bis 31. März 2005 zu 100

% arbeitsunfähig (UV act. 7). Da der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit im Bereich Solaranlagen/Sonnenenergienutzung seit dem 1. April 2005 wieder zu 100 % arbeitsfähig ist, liegt auch keine dauernde teilweise Arbeitsunfähigkeit vor, wie er behauptet (act. G 1 Ziff. 5 S. 9). Einzig die Schwere und die besondere Art der erlittenen Verletzungen haben vorliegend ein gewisses Ausmass erreicht. So ist nachvollziehbar, dass der Verlust des Geruchsinns sowie eine subjektive Geschmacksinnstörung zu einer Verminderung der Lebensqualität führen und deshalb an sich geeignet sind, sich auf die psychische Verfassung der betroffenen Person auszuwirken. Indessen kommt diesen Verletzungen des Beschwerdeführers vorliegend kein dermassen besonderer oder ausschlaggebender Charakter zu, dass die Adäquanz allein gestützt auf dieses Merkmal bejaht werden könnte. Die Beschwerdegegnerin hat folglich für psychisch bedingte Unfallfolgen keine Versicherungsleistungen zu erbringen, weshalb ein Anspruch auf die beantragte Invalidenrente auch in dieser Hinsicht zu verneinen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zum natürlichen Kausalzusammenhang.

5.- a) Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVV). Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten nach Art. 36 Abs. 2 UVV die Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV, wonach der Verlust des Geruchs- oder des Geschmacksinnes mit 15 % zu entschädigen ist. Fallen mehrere Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3UVV).

  1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer beim Unfall am 24. Februar 2005 eine vollständige Anosmie (Verlust des Geruchsinnes) erlitten hat. Der Beschwerdeführer ist

    allerdings mit der Höhe der ihm zugesprochenen Integritätsentschädigung von 15 % nicht einverstanden. Er ist der Ansicht, nebst der Anosmie sei auch eine partielle Ageusie ausgewiesen. Deshalb sei die Integritätsentschädigung um mindestens 7,5 % zu erhöhen, nachdem Anhang 3 zur UVV eine Entschädigung von 15 % beim Verlust des Geruchs- oder des Geschmacksinnes festhalte (act. G 1 Ziff. 6 S. 10). Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen die Auffassung, der Geschmacksinn des Beschwerdeführers sei völlig intakt, die Geschmacksinnstörung sei bloss subjektiver Natur und sei aufgrund der medizinischen Unterlagen auf eine Geruchs-/ Geschmacksverwechslung zurückzuführen. Eine zusätzliche Entschädigung stehe deshalb nicht zur Diskussion (act. G 4 Ziff. 5.2). Bevor über die Frage entschieden werden kann, ob eine partielle Ageusie zusätzlich zur Anosmie zu entschädigen ist, ist zu klären, ob aufgrund der ärztlichen Berichte überhaupt ein Verlust des Geschmacksinns vorliegt oder nicht.

  2. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Verlustes des Geruch- bzw. des Geschmacksinns mehrfach fachärztlich untersucht worden. Dr. B. hielt am 16. März 2005 fest, der Geschmacksinn sei offensichtlich beträchtlich beschädigt worden. Diesbezüglich könne es aber zu einer gewissen Erholung kommen. Allfällige weitere Kontrollen würden zeigen, inwieweit sich der Geschmacksinn bessere. Bezüglich Anosmie bleibe zunächst alles offen (UV act. 4). Dr. C. diagnostizierte am 25. Juli 2005 zwar nebst einer vollständigen Anosmie auch eine partielle Ageusie, hielt in der Beurteilung dann aber fest, wie bereits neurologisch vorbeschrieben bestehe (soweit beurteilbar) auch weiterhin eine vollständige Anosmie (Geruchsinn) konsekutiv nach dem SchädelHirn-Trauma. Dadurch sei zwangsläufig auch der Geschmacksinn beeinträchtigt bzw. verändert (UV act. 15 S. 3). Auf diesen Bericht hin warf Kreisarzt Dr. med. E. die Frage auf, ob die teilweise Beeinträchtigung des Geschmacksinns zusätzlich zur Anosmie zu entschädigen sei. Wie er den Bericht von Dr. C. verstehe, handle es sich bei der partiellen Ageusie nicht um eine Beeinträchtigung des Geschmacksinns im Sinn einer eigentlichen Schädigung, sondern um eine Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Anosmie. Dies bedeute, dass der Integritätsschaden mit 15 % korrekt taxiert wäre, andernfalls dieser wahrscheinlich um 7,5 % erhöht werden müsste (UV act. 17). Dr. D. (Abteilung Arbeitsmedizin der Suva) führte sodann aus, bei der subjektiven Geschmackssinnstörung handle es sich um eine sog. Geruchs-/Geschmacksverwechslung. Die Geschmacksempfindung per se

    für die Geschmacksqualitäten bitter, sauer, süss und salzig sei aber noch erhalten. Aufgrund der Erfahrung sei die nachgewiesene posttraumatische Geruchsinnstörung als irreversibel aufzufassen. Sie entspreche einem unfallbedingten Integritätsschaden von 15 % (UV act. 21 S. 2). Die zitierten Arztberichte ergeben alles in allem ein schlüssiges Gesamtbild: Dr. B. hielt eine Erholung des Geschmacksinns noch für möglich. Dr. C. stellte aufgrund ihrer Untersuchung einen Zusammenhang her zwischen Anosmie und Ageusie; der Verlust des Geruchsinns beeinträchtige bzw. verändere zwangsläufig auch den Geschmacksinn. Dr. D. kam sodann zum Schluss, dass eine Schädigung des Geschmacksinns nicht gegeben sei. In diesem Zusammenhang ist zu vermerken, dass die Untersuchung durch Dr. D. zeitlich am weitesten vom Unfall entfernt stattgefunden hat, weshalb seinen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Folgeschäden beim Beschwerdeführer erhöhte Beweiskraft zukommt. Ausserdem handelt es sich bei Dr. D. im Gegensatz zu Dr. B. und Dr. C. (Spezialarzt bzw. Fachärztin für Neurologie FMH) um einen Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, weshalb seine Beurteilung auch aus diesem Grund höhere Beweiskraft hat. Die Berichte von Dr. B. und Dr. C. stehen jenem von Dr. D. nicht entgegen, sondern fallen angesichts der relativ kurzen Dauer zwischen Unfallereignis und durchgeführter Untersuchung einfach vorsichtiger aus als jener von Dr. D. . Alle drei Berichte sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, erfolgten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtend und begründet. Dass es sich bei Dr. D. um einen versicherungsinternen Arzt handelt, spielt keine Rolle, weil sein Bericht vom 19. September 2005 nachvollziehbar begründet sowie widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 354 E. 3a und 3c). Es kann somit zusammen mit Dr. D. festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer lediglich ein Verlust des Geruchsinns vorliegt, nicht jedoch ein Verlust des Geschmacksinns, und zwar auch kein teilweiser, nachdem es sich um eine subjektive Geruchs-/Geschmacksverwechslung handelt. Eine Erhöhung der Integritätsentschädigung aufgrund eines (teilweisen) Verlustes des Geschmacksinns kommt deshalb aus diesem Grund nicht in Frage.

  3. Eine Erhöhung der Integritätsentschädigung steht aber aus einem anderen Grund zur Diskussion. Anhang 3 zur UVV stellt nämlich die (teilweise) Gebrauchsunfähigkeit eines

Organs dem (teilweisen) Verlust eines solchen gleich. Bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit ist der Integritätsschaden entsprechend geringer als bei vollständigem Verlust bzw. vollständiger Gebrauchsunfähigkeit (Ziff. 2). Traditionell wird davon ausgegangen, dass der Mensch vier Geschmacksrichtungen unterscheiden kann, nämlich die vier Geschmacksqualitäten süss, sauer, bitter und salzig. Eine wesentliche Rolle für komplexe Geschmackseindrücke spielt der Geruchsinn, der für alle anderen "Geschmackseindrücke" verantwortlich ist. Deutlich wird dies bei schweren Erkältungen, wenn man mit verstopfter Nase keine Geschmackseindrücke jenseits der Grundkategorien mehr wahrnehmen kann. Um die flüchtigen Aromastoffe wahrzunehmen, die beim Kauen freigesetzt werden, braucht der Mensch die Nase. Die Riechschleimhaut nimmt Hunderte verschiedene Aromen wahr und das Gehirn setzt diese dann zu einem Gesamteindruck zusammen. Ohne den Geruchsinn könnte der Mensch beispielsweise eine Erdbeere nicht von einer Ananas oder einer Birne unterscheiden (http://www.wikipedia.org, Stichwort: Gustatorische Wahrnehmung; http://www.weltderwunder.de/wdw/Mensch/Gesundheit/Geschmack, beide eingesehen am 14. Dezember 2006). Diese Ausführungen decken sich mit der Beurteilung von Dr. D. , nach dessen Feststellung die Geschmacksempfindung beim Beschwerdeführer für die Geschmacksqualitäten bitter, sauer, süss und salzig noch erhalten ist. Sie zeigen aber auch auf, dass der beim Beschwerdeführer noch vorhandene Geschmackssinn bei vollständigem Ausfall des Geruchsinns teilweise unbrauchbar ist im Sinne des Anhangs 3 zur UVV. Die teilweise Gebrauchsunfähigkeit des Geschmacksinns ist damit zusätzlich zum Verlust des Geruchsinns zu entschädigen (Art. 36 Abs. 3 UVV). Nachdem es sich beim Beschwerdeführer um eine teilweise Gebrauchsunfähigkeit handelt, soweit es um den die vier Grundqualitäten übersteigenden Geschmacksinn geht, beträgt die zusätzliche Entschädigung 7,5 %. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Integritätsentschädigung von insgesamt 22,5 % zu entrichten. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit gut zu heissen.

6.- a) Der Beschwerdeführer ist im Weiteren der Ansicht, für psychisch bedingte, in direktem Zusammenhang mit dem Unfall stehende Leiden habe er ebenfalls Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

b) Zwischen dem Unfall und den psychisch bedingten Leiden des Beschwerdeführers besteht kein adäquater Kausalzusammenhang (vgl. oben, E. II.4.e), weshalb sich weitere Ausführungen grundsätzlich erübrigen würden. Selbst wenn jedoch noch vom Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges der psychischen Störungen mit dem Unfall vom 24. Februar 2005 ausgegangen würde, hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 36 UVV für die nach dem Unfall aufgetretenen psychischen Störungen: Weil der Beschwerdeführer keinen schweren Unfall im Sinne der Rechtsprechung erlitten hat, ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössische Versicherungsgerichts vom Regelfall auszugehen, wonach die Dauerhaftigkeit des psychischen Integritätsschadens ohne Weiterungen zu verneinen ist und ein Anspruch auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung aus diesem Grund entfällt (BGE 124 V 29 E. 5c/bb; BGE 115 V 133 E. 6). Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, indem weder ein Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen gegeben ist noch erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende, einer Besserung nicht zugängliche Beeinträchtigung der psychischen Integrität bestehen. Unter diesen Umständen bestand für die Beschwerdegegnerin auch kein Anlass, eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Depressionen zu veranlassen.

7.- a) Der Beschwerdeführer lässt ausserdem vorbringen, seit dem Unfall leide er an posttraumatischen Hirnfunktionsstörungen, welche nach Tabelle 8 der von der Suva aufgestellten Richtlinien für die Bemessung der Integritätsentschädigung abzugelten seien. Bei ihm habe das Gedächtnis nachgelassen, er sei rasch überfordert und leide an Konzentrationsstörungen. Dabei beruft er sich auf den Bericht vom 31. Juli 2005 zur neurologischen Verlaufskontrolle von Dr. C. (vgl. diesbezüglich oben, E. I.B.c). Ihm ist jedoch entgegenzuhalten, dass die von Dr. C. vorgenommene Beurteilung ausschliesslich die Beeinträchtigung des Geruch- und des Geschmacksinns betrifft, nicht jedoch neuropsychologische Störungen irgendwelcher Art. Auch betreffend die Einschränkung in der Berufsausübung bezieht sich Dr. C. nur auf Einschränkungen hinsichtlich der Wahrnehmung von Gerüchen (Wein bzw. Gas; vgl. UV act. 15 S. 3). Aus dem neurologischen Untersuchungsbericht von Dr. C. lässt sich vielmehr sogar ableiten, dass beim Beschwerdeführer keine Hirnfunktionsstörungen vorliegen und auch nie vorgelegen haben, weshalb solche auch gar nie diagnostiziert bzw. keine

weiteren Abklärungen veranlasst worden sind: Der klinische Untersuchungsbefund brachte nämlich mit Ausnahme der gestörten Geruchs- und Geschmacksempfindung keine weiteren pathologischen Zustände zu Tage (UV act. 15 S. 2). Gleiches gilt auch für die MRI-Untersuchung im Kantonsspital U. vom 18. März 2005, bei welcher unauffällige intracranielle Strukturen festgestellt worden sind (UV act. 3). Dr. B. befand am 7./8. März 2005, der Patient gebe an, nichts mehr riechen zu können, ansonsten seien die Cranialnerven (Gehirnnerven) ganz normal. Auch die Elektroenzephalographie Nr. 6589 (EEG) zeigte keine auffälligen Befunde (UV act. 4 S. 2). Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 8. April 2005 (nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit) bescheinigte Dr. A. dem Beschwerdeführer eine gute Erholung der mentalen Fähigkeiten. Es bestünden noch leichte Konzentrationsstörungen sowie Trägheit im Sinne von Motivationsmangel (UV act. 7). Der Beschwerdeführer selbst gab am 7. April 2005 an, er sei wieder voll arbeitsfähig und könne das Büro gut erledigen (UV act. 8 S. 2). Am 31. Juli 2005 erklärte er gegenüber Dr. C. , er habe früher unter Depressionen gelitten. Aktuell fühle er sich wieder ähnlich wie damals und er befürchte eine erneute depressive Verstimmung aufgrund der aktuellen Beeinträchtigung und Auswirkung auf sein Berufsleben, sein Hobby und seine finanziellen Investitionen. Dadurch sei seine Motivation stark reduziert und das Gedächtnis habe nachgelassen. Allerdings sei dieses vorbestehend bereits leicht beeinträchtigt gewesen. Wenn auf der Arbeit zu viele verschiedene Sachen auf ihn eintreffen würden, fühle er sich schnell überfordert und gerate rasch an seine Grenzen. Auch dies sei jedoch vorbestehend gewesen (UV act. 15 S. 2). Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass sich die schnellere Ermüdung, das nachlassende Gedächtnis, die Konzentrationsstörungen und die zeitweise Überforderung bei der Arbeit wohl eher auf eine depressive Verstimmung des Beschwerdeführers und somit auf psychisch bedingte Einwirkungen zurückführen lassen, nicht jedoch auf die behaupteten Hirnfunktionsstörungen. Für eine Integritätsentschädigung gemäss der Tabelle 8 der von der Suva herausgegebenen ergänzenden Richtlinien zu Anhang 3 der UVV ist vorausgesetzt, dass eine medizinisch dokumentierte hirnorganische Schädigung besteht. Für Störungen, welche nicht zuverlässig mit einer hirnorganischen Schädigung zusammenhängen, findet die Tabelle 8 keine Anwendung (vgl. Ziff. 2). Sowohl die geltend gemachten Hirnfunktionsstörungen als auch die damit zusammenhängenden Teilleistungsdefizite

des Beschwerdeführers sind aufgrund der medizinischen Berichte nicht nachgewiesen. Eine Integritätsentschädigung hierfür entfällt somit.

  1. Für diesen Fall lässt der Beschwerdeführer beantragen, es seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen. Dies gebiete der herrschende Untersuchungsgrundsatz (act. G 1 Ziff. 6 S. 11; G 6 Ziff. 3). Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht bestand und besteht jedoch kein Anlass, weitere Abklärungen betreffend seines neuropsychologischen Gesundheitszustands vorzunehmen: Der Beschwerdeführer ist zwar nie neuropsychologisch, immerhin aber zweimal neurologisch untersucht worden (Dr. C. und Dr. B. ). Aus den diesbezüglichen Arztberichten wie auch aus allen übrigen medizinischen Unterlagen des vorliegenden Verfahrens lassen sich keinerlei Hinweise auf neuropsychologische Störungen und sich daraus ergebende Teilleistungsdefizite ableiten. Die im Recht liegenden medizinischen Akten ergeben ein schlüssiges und widerspruchsfreies Bild: Die vorgenommenen Untersuchungen berücksichtigten die beklagten Beschwerden, die Arztberichte sind einleuchtend und begründet. Bis zum vorliegenden Beschwerdeverfahren sprach der Beschwerdeführer ausserdem noch nicht einmal selbst von neuropsychologischen Störungen. Die Einsprache vom 19. Oktober 2005 enthielt jedenfalls noch keine Vorbringen dieser Art (UV act. 25). Ergänzende Beweisabnahmen können folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer weiteren Erhellung des Sachverhalts führen, weshalb auf sie verzichtet werden kann.

  2. Selbst wenn noch vom Vorliegen neuropsychologischer Störungen ausgegangen würde, wäre ein Anspruch auf Integritätsentschädigung für die damit zusammenhängenden Teilleistungsdefizite zu verneinen. Nachdem sich die intracraniellen Strukturen bei der radiologischen Untersuchung vom 18. März 2005 als normal und unauffällig präsentiert haben (UV act. 3), wären die neuropsychologischen Störungen nicht auf ein organisches Substrat zurückzuführen, sondern – wie die Beschwerdegegnerin dies richtig ausführt (act. G 4 Ziff. 5.3 f.) – psychisch bedingt. Folglich müsste ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vorliegen; der adäquater Kausalzusammenhang ist allerdings mit Bezug auf die psychisch bedingten Unfallfolgen des Beschwerdeführers bereits verneint worden. Diesbezüglich kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben, E. II.4.e).

8.- a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer in Abänderung des Einsprache-Entscheids vom 21. April 2006 eine Integritätsentschädigung von 22,5 % zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

b) Der obsiegende Beschwerdeführer hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Sie wird den Parteien nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Vor Versicherungsgericht beträgt das Honorar nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 750.-- bis Fr. 7'500.--. Da der Beschwerdeführer vorliegend nur zu einem kleinen Teil obsiegt hat, ist ihm eine stark reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer in Abänderung des Einsprache-Entscheids vom 21. April 2006 eine Integritätsentschädigung von 22,5 % zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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