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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:OH 2015/1
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:OH - Opferhilfe
Versicherungsgericht Entscheid OH 2015/1 vom 13.05.2016 (SG)
Datum:13.05.2016
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 1 OHG, Soforthilfe gemäss Art. 13 OHG. Soforthilfe in Form anwaltlicher Unterstützung ist vorliegend bis zum Zeitpunkt des Studiums der Strafakten durch den Rechtsvertreter zu gewähren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2016, OH 2015/1).Entscheid vom 13. Mai 2016
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 122 StGB ; Art. 123 StGB ; Art. 125 StGB ; Art. 134 StGB ; Art. 183 StGB ;
Referenz BGE:125 II 265;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Peter Gomm; Dominik Zehntner;
Entscheid
Besetzung

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger

Geschäftsnr. OH 2015/1

Parteien

  1. ,

    Rekurrent,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,

    gegen

    Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR, Teufener-strasse 11, Postfach, 9001 St. Gallen,

    Vorinstanz,

    Gegenstand

    juristische Hilfe (Übernahme Anwaltskosten) Sachverhalt

    A.

    1. A. war am 7. Februar 2013 in eine Auseinandersetzung mit zwei Mitarbeitern der B. auf dem Bahnhofsgelände C. verwickelt. Dabei zog er sich Schnittverletzungen im Gesicht (auf dem Nasenrücken, oberhalb des linken Auges/ Augenbraue, Ohrmuschel) zu, die in der Notaufnahme genäht werden mussten

      (act. G 3.9e). Am 11. März 2013 erhob er Strafanzeige gegen Unbekannt. Sein Rechtsvertreter ersuchte am selben Tag bei der Stiftung Opferhilfe um Kostengutsprache für eine bereits erfolgte erste anwaltliche Beratung und um Kostenübernahme für das in Gang gesetzte Strafverfahren (act. G 3.1).

    2. Am 23. August 2013 erliess die Staatsanwaltschaft Nichtanhandnahmeverfügungen gegen die beiden B. -Mitarbeiter, da kein Straftatbestand erfüllt sei und sich ein strafbares Verhalten nicht nachweisen lasse (act. G 3.3a, 3.3b). Dagegen erhob der Rekurrent am 6. September 2013 je Beschwerde bei der Anklagekammer (act. G 3.4d, 3.4e).

    3. In der Zwischenzeit (am 30. August 2013) hatte der Rechtsvertreter die Nicht­

      anhandnahmeverfügungen der Stiftung Opferhilfe zur Kenntnisnahme zugestellt

      (act. G 3.3). Mit Schreiben vom 9. September 2013 reichte er das ausgefüllte Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten samt Beilagen ein (act. G 3.4-3.4c). Am 10. Oktober 2013 teilte die Stiftung Opferhilfe mit, dass eine Opferstellung des Rekurrenten nicht genügend ersichtlich sei und sie deshalb aktuell keine Kostengutsprache erteilen und das Gesuch sistieren würde (act. G 3.6). Der Rechtsvertreter gelangte erneut an die Stiftung Opferhilfe und machte geltend, dass sowohl die Strafanzeigen als auch die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen aufgrund seiner Informationen angebracht gewesen seien (act. G 3.7, Schreiben datiert vom 8. Oktober 2013, offenbar erst am 11. November 2013 bei der Stiftung Opferhilfe eingegangen, vgl. dazu auch act. G 8). Die Stiftung Opferhilfe teilte am 12. Dezember 2013 mit, dass

      bis zur Klärung des Sachverhalts weiterhin mit einer Kostengutsprache zugewartet

      werde, da Zweifel an der Opfereigenschaft des Rekurrenten bestünden (act. G 3.8).

    4. Die Anklagekammer wies die Beschwerden betreffend die Nichtanhandnahmen am 13. November 2013 ab (act. G 3.9d). Der Rechtsvertreter orientierte die Stiftung Opferhilfe am 19. Dezember 2014 über diesen Entscheid und ersuchte erneut um Übernahme der entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 1‘887.-- (act. G 3.9h).

    5. Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs (act. G 3.10 f.) verfügte die Stiftung Opferhilfe am 10. Februar 2015 die Abweisung des Gesuchs um Übernahme der Kosten für juristische Hilfe (act. G 3.12). Zur Begründung führte sie an, aufgrund der eingereichten Unterlagen sei bereits am Anfang eine Opferstellung des Rekurrenten nicht in Betracht gefallen. Diese Beurteilung habe sich auch mit den später eingereichten Unterlagen nicht geändert. Es sei nicht entscheidend, ob der Rechtsvertreter berechtigterweise von einer Opfereigenschaft habe ausgehen dürfen. Das OHG schütze nicht die Ansprüche des Rechtsvertreters, sondern unterstütze nur das Opfer selbst. Für die Ausrichtung von OHG-Leistungen sei daher erste Voraussetzung, dass überhaupt eine Opferstellung gegeben sei. Dem Rechtsvertreter entstehe kein direkter Anspruch auf Entschädigung durch die Opferhilfe. Die vom Rechtsvertreter erwähnte U-Haft des Rekurrenten spreche ebenfalls gegen seine Opfereigenschaft. Deshalb könne dem Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten nicht entsprochen werden.

B.

    1. Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs vom 24. Februar 2015, worin der Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung und die Kostengutsprache im "angefragten Rahmen" verlangt (act. G 1). Zur Begründung führt er an, der Rekurrent habe die Vorinstanz am 11. März 2013 um Kostengutsprache für Soforthilfe bzw. für die bereits erfolgte erste Beratung und das in Gang gesetzte Strafverfahren ersucht. Für die Entscheidung betreffend Übernahme der Kosten für Soforthilfe sei folglich der Stand der Erkenntnisse in diesem Zeitpunkt relevant. Aus den detaillierten Ausführungen in der Strafklage/Strafanzeige ergebe sich eindeutig, dass tatbestandsmässige, rechtswidrige Straftaten in Betracht fallen würden. Der Rekurrent

      sei von zwei Sicherheitsmitarbeitern gegen eine Wand gedrückt worden, es sei ihm ein Pfefferspray vor Augen gehalten und sein Arm überraschend nach oben gedrückt worden, so dass er sich reflexartig abrupt mit dem Kopf nach unten habe beugen müssen und dabei mit dem Gesicht gegen ein Fenster gestossen sei. Damit seien Straftatbestände zum Schutz von Leib und Leben gesetzt worden, welche zur Anwendung des OHG führten. Durch den Angriff sei der Rekurrent unmittelbar in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt worden. Er habe zwei grosse Wunden (am Nasenrücken und oberhalb des linken Auges) erlitten, die im Spital hätten genäht werden müssen. Der Rekurrent werde aufgrund dieses Vorfalls zeitlebens im Gesicht mit einer grossen Narbe entstellt sein. Damit sei die Opfereigenschaft für die Inanspruchnahme von Soforthilfe zweifellos genügend glaubhaft gemacht worden und eine die Opferstellung begründende Straftat habe zumindest in Betracht fallen müssen. Wenn erst nach Abschluss eines Strafverfahrens über die Übernahme der Kosten der bereits geleisteten Beratungshilfe entschieden werde, dürfe nicht einfach auf den Ausgang des Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens abgestellt werden, sondern es müsse berücksichtigt werden, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Beratungshilfe vom Vorliegen einer Straftat auszugehen gewesen sei. Sei dies zu bejahen, bestehe grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Beratungshilfe, auch wenn sich zwischenzeitlich ergeben habe, dass keine tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat vorliege. Dementsprechend habe im vorliegenden Fall zumindest bis zum Zeitpunkt des Entscheids der Anklagekammer betreffend Nichtanhandnahme davon ausgegangen werden müssen, dass der Rekurrent Opfer einer Straftat gewesen sei. Allein die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nach Erhebung der Strafanzeige die Kantonspolizei mit weiteren Ermittlungen beauftragt habe, sei ein wesentlicher Hinweis darauf, dass gegenüber dem Rekurrenten strafbare Handlungen vorgenommen worden seien. Es treffe zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft schliesslich eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe. Dieser Entscheid sei aber in mehrerer Hinsicht schwer nachvollziehbar. Nach Art. 14 OHG umfassten die Leistungen auch angemessene juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge einer Straftat notwendig geworden seien. Der Rekurrent sei nicht in der Lage, für die aufgelaufenen Anwaltskosten aufzukommen. Die anrechenbaren Einnahmen des Rekurrenten überstiegen den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG nicht (Art. 6 OHG i.V.m. Art. 16 lit. a OHG); er gehe keiner

      Erwerbstätigkeit nach. Dem Rekurrenten stehe demnach gestützt auf Art. 1 Abs. 1

      i.V.m. Art. 13 f. OHG gegenüber der Vorinstanz ein Anspruch auf Kostenübernahme der Soforthilfe und längerfristige Hilfe im angefragten Rahmen von Fr. 1‘887.-- zu.

    2. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2015 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung des Rekurses (act. G 3). Sie macht geltend, eine Kostengutsprache nur aufgrund der Ausführungen in der ersten Eingabe vom 11. März 2013 sei nicht möglich gewesen. Zum Einen sei das Gesuch unvollständig gewesen, zum Anderen genüge es auch bei der Soforthilfe nicht, eine Straftat und die Opfereigenschaft lediglich zu behaupten. Dies sei zumindest glaubhaft zu machen. Aus dem Vorliegen einer körperlichen Verletzung könne nicht automatisch auf eine Straftat und/oder auf eine Opferstellung geschlossen werden. Zudem hätten die Beschreibungen in der Strafanzeige gegen ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten der B. -Mitarbeiter gesprochen. Aus der Kostennote sei ausserdem ersichtlich, dass sich die anwaltlichen Bemühungen in den ersten fünf Monaten bis zu den Nichtanhandnahmeverfügungen im August 2013 auf rund drei Stunden (erster Kontakt Jugendanwalt, Erstgespräch Klient, Gesuch an Opferhilfe) beschränkt hätten. Damit könne nicht von dringend notwendiger (Sofort-) Hilfe gesprochen werden. Weiter sei nicht klar, ob diese drei Stunden im Rahmen der Verteidigung des Rekurrenten notwendig geworden seien, nachdem der Rechtsvertreter das Mandat offenbar auf „Bestreben des Jugendanwaltes angenommen“ und den Rekurrenten als Beschuldigten in der Untersuchungshaft besucht habe. Kosten der Verteidigung könnten von Vornherein nicht durch die Opferhilfe finanziert werden. Nicht entscheidend sei, ob der Rechtsvertreter von einer Opfereigenschaft ausgehen durfte, da das OHG nur das Opfer selbst unterstütze und nicht die Ansprüche des Rechtsvertreters schütze. Nachdem die Opferhilfe bereits mangels Opferstellung zu verweigern gewesen sei, sei auf die weiteren Voraussetzungen nicht eingegangen worden. Weitere Gründe für eine Abweisung seien die vor allem zu Beginn fehlende Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung sowie die Aussichtslosigkeit des Verfahrens.

    3. Mit Replik vom 12. Mai 2015 (act. G 6) macht der Rechtsvertreter geltend, eine Straftat sei vorliegend ganz offenkundig in Betracht gekommen. Die Verletzungen des Rekurrenten seien erheblich gewesen und medizinisch behandelt worden. Danach

      habe rasch gehandelt werden müssen. Um eine Strafanzeige einzureichen sei eine einlässliche Besprechung vor Ort inkl. Beiständin notwendig gewesen. Die Leistung einer Kostengutsprache aufgrund der Ausführungen der ersten Eingabe sei nicht nur möglich, sondern geboten gewesen und die Angaben im Gesuch bzw. in der beigelegten Strafanzeige seien dafür ausreichend gewesen. Der unterzeichnende Rechtsanwalt habe die erheblichen Verletzungen des Rekurrenten persönlich wahrnehmen können. Zudem sei die Vorinstanz telefonisch darauf hingewiesen worden, dass der Jugendanwalt, der gegen den Rekurrenten ein Strafverfahren in einer anderen Angelegenheit geführt habe, diesen als sehr glaubwürdig und gerade aufgrund dieser speziellen Situation als besonders schutzbedürftig erachtet habe. Es sei nicht ersichtlich, welche Informationen der Vorinstanz gefehlt hätten. Der Rekurrent habe sich gezwungen gesehen, vorsorglich Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen zu erheben. Im Rahmen dieser knappen Frist sei ein Abwarten des Entscheids der Vorinstanz, welche ohnehin den Verlauf des Verfahrens habe abwarten wollen, nicht möglich gewesen. Auch die für den Rekurrenten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vorgenommenen Handlungen müssten daher als im Rahmen der Soforthilfe erbracht betrachtet werden. Die anwaltlichen Bemühungen bis zum Vorliegen der Akten der Staatsanwaltschaft beinhalteten dringend notwendige Soforthilfe. Der unterzeichnende Rechtsanwalt habe den Rekurrenten nie verteidigt und die eingereichte Kostennote enthalte keine Verteidigungskosten. Ohne die Fürsprache des leitenden Jugendanwaltes, über welche die Vorinstanz informiert worden sei, hätte der unterzeichnende Rechtsanwalt dieses Mandat nicht angenommen. Der Rekurrent sei vorliegend als Jugendlicher von einem augenscheinlich gewalttätigen Übergriff von Sicherheitskräften betroffen gewesen. Ob und wieweit sich diese auf rechtmässiges Handeln abzustützen vermochten, sei bis zuletzt unklar gewesen. Von einer Aussichtslosigkeit der Bemühungen könne nicht die Rede sein. Die notwendigen Massnahmen für den Rekurrenten seien zu Recht vorgenommen worden (act. G 6).

    4. Mit Duplik vom 19. August 2015 (act. G 10) hält die Vorinstanz fest, sie sei bei ihrer Beurteilung von demjenigen Sachverhalt ausgegangen, den der Rekurrent in der Strafanzeige selbst beschrieben habe. Eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat sei für sie damit nicht glaubhaft gemacht worden. Aufgrund der beschriebenen Umstände sei nicht einmal von einem fahrlässigen Vorgehen, allenfalls von Notwehr der

      B. -Mitarbeiter, auszugehen gewesen. Die späteren Entscheide hätten bestätigt, dass diese Beurteilung richtig gewesen sei. Die anspruchsberechtigte Person sei der Rekurrent persönlich (und nicht sein Rechtsvertreter). Er müsse im Gesuchsverfahren trotz Untersuchungsmaxime die notwendigen Informationen und Unterlagen einbringen, andernfalls das Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden könne. Offenbar sei der Rekurrent für seinen Rechtsvertreter nicht erreichbar gewesen, so dass dieser die Angaben bei der Familienbegleitung einzuholen versucht habe. Dieser Aufwand stelle aus Sicht der Opferhilfe unnötige Bemühungen dar, die nicht von der Opferhilfe finanziert würden. Ausserdem würden in der Regel anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit dem Stellen eines Gesuches bei der Opferhilfe nicht übernommen (Richtlinien zur Übernahme von Anwaltskosten durch die Opferhilfe SG-AR-AI gemäss Art. 13 und Art. 16 OHG, Januar 2010, „Kausaler Zusammenhang mit einer Straftat“, S. 3), da das Opfer das von der Opferhilfe auf ihrer Homepage angebotene Formular selbst ausfüllen oder sich dabei durch die Beratungsstelle unterstützen lassen könne. Im vorliegenden Fall hätte dies die Mutter, die das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt habe, tun können. Erste Voraussetzung für Opferhilfe sei, dass es sich bei der gesuchstellenden Person um ein Opfer im Sinne des OHG handle. Allein die Dringlichkeit einer Beschwerde, eine späte Aktenherausgabe oder die Verletzung von Verfahrensrechten würden den Rekurrenten aber nicht zum Opfer machen. Auch das Opfer trage ein gewisses Kostenrisiko und müsse bei seinem Vorgehen Gewinn-/Verlustrisiken abwägen. Das Opferhilfegesetz befreie das Opfer nicht unbesehen von sämtlichen Kosten. So verweigere die Opferhilfe ihre Leistungen z.B. bei Aussichtslosigkeit von Verfahren oder einzelnen Schritten, bei Verletzung der Schadenminderungspflicht oder bei fehlender Notwendigkeit einer Vertretung. Gerade bei diesem Punkt sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Rekurrent – unter Verzicht auf die Anwesenheit seines Anwalts – als Beschuldigter habe vernehmen lassen, für die Strafanzeige dann aber auf einen anwaltlichen Beistand angewiesen gewesen sein solle, obwohl im Einvernahmeprotokoll bereits alle notwendigen Informationen zum Sachverhalt enthalten gewesen seien. Dass er später für seinen Anwalt nicht mehr erreichbar gewesen sei, zeige, dass er selbst kein Interesse an einer Weiterverfolgung der Angelegenheit gehabt habe. Mit der Sistierung des Verfahrens habe die Opferhilfe dem Rekurrenten sinngemäss die Leistung auf Soforthilfe verweigert. Die Sistierung bzw.

      Ablehnung der Soforthilfe hätte daher schon damals angefochten werden müssen

      (act. G 10).

    5. Am 17. März 2016 ersuchte das Gericht bei der Staatsanwaltschaft um Einsicht in die gesamten in dieser Angelegenheit angefallenen Akten (act. G 12). Die Akten wurden dem Gericht am 24. März 2016 zugestellt, woraufhin den Parteien Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Akten gegeben wurde (act. G 14). Der Rechtsvertreter des Rekurrenten verzichtete am 31. März 2016 auf eine Einsichtnahme (act. G 15) und die Vorinstanz beschränkte sich auf Einsichtnahme in die Akten (vgl. act. G 18). Die Vorinstanz machte am 21. April 2016 geltend, die Einvernahmeprotokolle verdeutlichten, dass der Rekurrent nicht Opfer einer Straftat geworden sei (act. G 19).

Erwägungen

1.

Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Rekurrent im Rahmen der Opferhilfe Anspruch auf Übernahme der Kosten für die durch seinen Rechtsvertreter geleistete juristische Unterstützung hat.

    1. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312.5]). Verfügungen der Beratungsstelle über Sofort- oder längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 OHG können beim Versicherungsgericht innert 14 Tagen angefochten werden (Art. 32 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1] in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 lit. e und Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Die Verfügung datiert vom 10. Februar 2015. Mit Postaufgabe des Rekurses vom 24. Februar 2015 erfolgte dieser rechtzeitig.

    2. Opfer im Sinn des Art. 1 OHG ist eine Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Als Straftat gemäss OHG gilt ein im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, unabhängig davon, ob die Täterin oder der Täter ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhalten und vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG; Dominik Zehntner, in:

      Kommentar zum Opferhilfegesetz, Peter Gomm/Dominik Zehntner (Hrsg.), 3. Aufl. Bern 2009, Rz 3 zu Art. 1). Das Gesetz enthält keine Aufzählung, welche Straftaten Anspruch auf Opferhilfe begründen. Der strafrechtlichen Qualifikation der Tat kommt denn auch keine entscheidende Bedeutung zu. Viel wesentlicher ist die Wirkung der Straftat auf das Opfer und dessen durch das Gesetz geschützte Integrität. Es gilt ein opfer- und nicht ein täterbezogener Ansatz, was die Subsumtion einer Handlung unter einen bestimmten Tatbestand zweitrangig erscheinen lässt, solange das Kriterium der Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung der Integrität erfüllt ist. Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Für die Gewährung der Soforthilfe genügt es, wenn ein Straftatbestand in Betracht fällt. Ausschlaggebend für die Beurteilung des Anspruchs ist somit, ob die Opfereigenschaft glaubhaft gemacht werden kann (Zehntner, a.a.O., Rz 6 zu Art. 1; BGE 125 II 265 E. 2).

    3. Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehörigen sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Art. 13 Abs. 1 OHG). Sie leisten dem Opfer und dessen Angehörigen soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Art. 13 Abs. 2 OHG). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG). Die Leistungen der Beratungsstellen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist.

2.

    1. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten stellt sich auf den Standpunkt, dass nach dem Vorfall vom 7. Februar 2013 sofort gehandelt werden musste. Für die Entscheidung über das Kostengutsprachegesuch sei der Stand der Erkenntnisse zu diesem Zeitpunkt relevant. Er habe zusammen mit dem Ersuchen um Kostengutsprache die Strafanzeige eingereicht. Aus den dortigen detaillierten Ausführungen ergebe sich eindeutig, dass eine die Opferstellung begründende Straftat zumindest in Betracht gefallen sei. In der Strafanzeige schilderte der Rechtsvertreter

      den Ablauf folgendermassen: „[…] Auf diese Provokation hin machte der Strafkläger den B. -Mitarbeitern verbal Vorwürfe. Er „rief aus“. Daraufhin wurde er aggressiv angegangen, gegen eine Wand gedrückt. Gleichzeitig wurde ihm ein Pfefferspray vor die Augen gehalten. Der Strafkläger stiess die ihn bedrängende Person zurück, worauf beide Mitarbeiter auf ihn losgingen. Eine Person drehte seinen Arm kräftig und überraschend nach oben, so dass sich A. reflexartig abrupt mit dem Kopf nach unten bücken musste. Dabei stiess er mit der Nase an ein Fenster. Folge davon waren starke Blutungen. […]“.

    2. Die Vorinstanz wendet ein, sie habe sich bei ihrer Beurteilung auf diese Schilderungen in der Strafanzeige gestützt. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters sei für sie damit aber keine tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat glaubhaft gemacht worden. Aufgrund der beschriebenen Umstände sei nicht einmal von einem fahrlässigen Vorgehen der B. -Mitarbeiter auszugehen gewesen. Die späteren Entscheide hätten bestätigt, dass diese Beurteilung richtig gewesen sei.

2.3

      1. Die Tatbestände der einfachen und schweren Körperverletzung setzen voraus, dass jemand einen Menschen lebensgefährlich verletzt, (eventual-)vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Art. 122 StGB) oder einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 StGB). Wer einen Menschen fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 StGB).

      2. Einer Straftat nach Art. 134 StGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat.

      3. Eine Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht.

    1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Vorfall unter einen der genannten

      Straftatbestände subsumiert werden kann.

      1. Für die Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes stehen sich

        widersprechende Aussagen gegenüber. Der Rekurrent führte in der Einvernahme vom

        15. März 2013 zum Tathergang aus, er sei von einem B. -Mitarbeiter angerempelt worden. Er sei dann etwas ausgerastet und sei gegenüber den B. -Mitarbeitern auch frech geworden. Der eine B. -Mitarbeiter habe ihm den Pfefferspray gezeigt, habe ihn aber nicht eingesetzt. Er sei dann zunehmend aggressiver geworden, weil er das Gefühl gehabt habe, ungerecht behandelt worden zu sein. In seiner Aggression habe er sich zur Wehr gesetzt und den „Typen“ zurück gestossen. Beide seien dann auf ihn los gekommen und hätten seine Hände auf den Rücken drücken wollen, woraufhin es eine Rangelei gegeben habe. Er gebe zu, dass er während der Rangelei einen Security mit dem Kopf geschlagen habe. Dieser habe ihn aber auch geschlagen. Irgendwie seien sie dann auf die Seite gekommen, auf welcher sich die Fenster befänden. Die beiden

        [B. -Mitarbeiter] hätten ihm die Arme dermassen auf den Rücken gedrückt, dass er starke Schmerzen gehabt habe und er auch das Gefühl gehabt habe, dass sie ihn dabei verletzt hätten. Während sie ihm die Arme mit grosser Gewalt auf den Rücken gedrückt hätten, habe er sich leicht vorbeugen müssen und sei mit dem Kopf gegen das dortige Fenster geschlagen, das dann zerbrochen sei. Dabei habe er sich die Schnittwunden im Gesicht zugezogen. Es sei sicher nicht seine Absicht gewesen, das Fenster absichtlich mit dem Kopf einzuschlagen. Es sei so gewesen, dass die beiden [B. -Mitarbeiter] ihn in einer ungewohnten Art hätten fixieren wollen, und diese Art habe ihm grosse Schmerzen verursacht. Um dem Druck nachgeben zu können, habe er sich nach vorne beugen müssen und sei dabei mit Kopf gegen das Fenster gestossen, welches zerbrochen sei und ihn verletzt habe (act. G 3.9g S. 4 ff., Einvernahme vom 15. März 2013). Auch in der Einvernahme vom 30. Juli 2014 hielt der Rekurrent daran fest, dass er sich als Folge der Festnahme [durch die B. - Mitarbeiter] am Kopf verletzt habe (E 28 S. 6).

      2. Einer der beiden B. -Mitarbeiter schilderte, der Rekurrent habe ihn im Vorfeld der Festnahme versucht anzurempeln, dann lautstark beschimpft und ihm gedroht. Sein Kollege habe den Rekurrenten zurückgestossen und ihn aufgefordert, Abstand zu wahren. Dennoch sei der Rekurrent erneut auf ihn zugegangen, da hätten sie ihn beide am Arm genommen und hätten ihn an der Fensterseite körperlich arretiert an der Wand. Sie hätten versucht, ihn zu beruhigen. Dennoch habe der Rekurrent seinem Kollegen einen Kopfstoss verpasst, er selber habe ausweichen können. Sie hätten dann den Rekurrenten mit Körpergewalt gegen die Wand/Radiator gedrückt und ihm Handfesseln angelegt, weil er sich partout nicht beruhigt hätte. Mit den Handfesseln sei der Rekurrent einen Moment ruhig gestanden, so dass sein Kollege sich entfernt und einen Streit bei den übrigen Jugendlichen geschlichtet habe. Er selber habe dann kurz in die Richtung seines Kollegen geschaut. In diesem Moment sei der Rekurrent aus dem Stand mit beiden Beinen aufgesprungen und habe seinen Kopf gegen die Fensterscheibe gestossen, so dass diese geborsten sei. Er habe keine Ahnung, weshalb der Rekurrent selbständig in die Scheibe gesprungen sei (E 9 S. 3 f.). Der andere B. -Mitarbeiter sagte aus, der Rekurrent habe im Vorfeld der Festnahme insbesondere seinen Kollegen beschimpft und sei aggressiv gewesen, weshalb sie sich entschlossen hätten, ihm Handfesseln anzulegen. Der Rekurrent habe wild mit den Armen um sich geschlagen. Sein Kollege habe dann den rechten Arm des Rekurrenten ergreifen können, er habe den Kollegen unterstützen wollen und schliesslich den linken Arm erfasst. Der Rekurrent habe dennoch versucht, weiter nach ihnen zu schlagen. Ihn habe er auch mit einem Kopfstoss (Schwedenkuss) getroffen. Er habe aber eine Schutzweste getragen. Sein Kollege habe den Rekurrenten dann mit Handfesseln auf dem Rücken fixieren können, worauf sich dieser kurz beruhigt habe. Währenddessen seien die anderen Jugendlichen in einen verbalen Streit geraten, den er mit einem Dazwischengehen geschlichtet habe. In diesem Moment sei der Rekurrent gegen die Fensterfront hochgesprungen und habe seinen Kopf gegen die Fensterverglasung geschlagen (analog Schwedenkuss). Der Rekurrent habe seinen Kollegen angeschrien, dieser sei schuld, wenn er sich umbringe. Er töte ihn. Jetzt sehe er, was er davon habe (E10 S. 3 f.).

    2. Aus diesen verschiedenen Darstellungen des Geschehens geht einerseits klar hervor, dass die Gesichtsverletzungen im Rahmen einer Festnahme des Rekurrenten durch die B. -Mitarbeiter erfolgten. Anderseits liegen diametral gegensätzliche

Aussagen darüber vor, wer für diese (nicht unerheblichen) Verletzungen verantwortlich ist. Während der Rekurrent geltend macht, er habe sich bei der Arretierung zwangsläufig am Kopf verletzt, weil er sich wegen des Hochreissens seines Arms am Rücken durch einen B. -Mitarbeiter reflexartig nach vorne habe bücken müssen und dabei den Kopf in das Fenster eingeschlagen habe, erklären die B. -Mitarbeiter, der Rekurrent sei nach der Arretierung in einer kurzen ruhigen Phase von sich aus in das Fenster gesprungen. Welche der beiden Darstellungen zutraf, blieb zunächst offen bzw. wurde im Rahmen der erfolgten Strafanzeige weiter abgeklärt. Anfänglich konnte jedenfalls entgegen der Vorinstanz nicht von vornherein gesagt werden, es falle nicht einmal eine fahrlässige Körperverletzung durch die B. -Mitarbeiter in Betracht. Erst nachdem auch zwei der von den B. -Mitarbeitern angegebenen Zeugen deren Version ausdrücklich bestätigten (E 12 und 15, zwei Zeugen äusserten sich dazu entweder nicht bzw. gaben an, der Rekurrent habe sich wahrscheinlich selber verletzt, E 13 und 14), wurde klar, dass die Sachverhaltsdarstellung des Rekurrenten wohl nicht zutraf bzw. beweislos bleiben würde. Das bedeutet für das Opferhilferecht, dass erst nach den polizeilichen Vorermittlungen eine Straftat kaum mehr in Betracht fiel und insoweit eine Opferstellung des Rekurrenten nicht mehr glaubhaft gemacht war.

3.

Nachdem feststeht, dass die Möglichkeit einer Straftat zum massgebenden Zeitpunkt zumindest in Betracht fiel, stellt sich die Frage, in welchem Umfang Soforthilfe (Anspruch auf Übernahme der Kosten für die durch den Rechtsvertreter geleistete juristische Unterstützung) zu gewähren war.

    1. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten stellt sich auf den Standpunkt, die von ihm erbrachten Leistungen seien dringend notwendig gewesen und hätten der Abklärung des Sachverhalts sowie allfälliger Ansprüche gedient. Zu klären sei auch gewesen, ob das Einleiten eines Strafverfahrens in Anbetracht der Unbekanntheit der Täter Sinn mache. Zudem seien Beweise zu sichern gewesen, um zu verhindern, dass Ansprüche des Opfers unter Umständen unwiederbringlich verloren gehen würden. Der Rekurrent sei nicht in der Lage gewesen, seine Rechte in dieser Angelegenheit selbst zu vertreten. Er sei der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig und mit der

      hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut. Der Rechtsvertreter macht insgesamt einen

      Aufwand von Fr. 1'887.-- geltend (act. G 1.16).

    2. Wie in E. 2.5 ausgeführt, ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei den anfänglichen Bemühungen des Rechtsvertreters um Soforthilfe gemäss Art. 13 Abs. 1 OHG gehandelt hat. Dies kann längstens bis zum 6. September 2013 gelten, als der Rechtsvertreter erstmals die Akten über das Strafverfahren erhalten hat. Mit Studium der Strafakten und damit der Protokolle der Zeugeneinvernahmen musste dem Rechtsvertreter des Rekurrenten klar sein, dass eine die Opferstellung begründende Straftat kaum mehr in Betracht fallen konnte. Eine weitere juristische Unterstützung erschien damit als Soforthilfe oder längerdauernde Hilfe nicht mehr ausreichend begründet. Die ursprünglichen Bemühungen musste der Rechtsvertreter erbringen, damit der Rekurrent seine Rechte überhaupt wahrnehmen konnte. Diese Unterstützung war sowohl notwendig wie angemessen, denn der Rekurrent wäre zweifellos nicht in der Lage gewesen, eine Strafanzeige/Strafklage einzureichen, wie sie sein Rechtsvertreter am 11. März 2013 gemacht hat. Erst und nur aufgrund dieser Anzeige/ Strafklage hat die Strafverfolgungsbehörde ein Vorermittlungsverfahren aufgenommen. Ohne juristischen Beistand wäre wohl ohne Weiteres von vornherein allein auf die Darstellung der B. -Mitarbeiter abgestellt worden, was sich u.a. auch darin zeigt, dass im Rahmen der Vorermittlung die beiden B. -Mitarbeiter polizeilich als Auskunftspersonen befragt wurden, während der Rekurrent als Beschuldigter einvernommen wurde. Der Rekurrent hat damit Anspruch auf Übernahme der Kosten für diese juristische Unterstützung. In seiner Kostennote führte der Rechtsvertreter bis und mit Studium der Strafakten (Vorermittlung) einen Aufwand von 3.25 Stunden auf. Dem Rekurrenten steht dementsprechend ein Anspruch auf Soforthilfe in Form juristischer Unterstützung einzig im Rahmen von 3.25 Stunden zu. Bei einem Aufwand von 3.25 Stunden und einem Ansatz von Fr. 200.-- entspricht dies Kosten von

      Fr. 650.--. Zuzüglich Barauslagen von 4% und Mehrwertsteuer von 8% ergibt sich ein geschuldeter Betrag aus Soforthilfe in der Höhe von Fr. 730.10.

    3. Der Rekurs ist insofern teilweise gutzuheissen, als die Verfügung vom

      10. Februar 2015 aufzuheben und dem Rekurrenten Opferhilfe (Soforthilfe) in der Höhe von Fr. 730.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.

    4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG).

    5. Da der Rekurrent teilweise obsiegt, hat er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Anspruch auf Entschädigung besteht nur beim Beizug eines berufsmässigen Vertreters (Rechtsanwalt oder Rechtsagent) gemäss Art. 10 f. des Anwaltsgesetzes (AnwG; sGS 963.70). Die Parteientschädigung ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten Rechnung zu tragen ist. Bei vollständigem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- angemessen (Art. 1 i.V.m. Art. 22 lit. b HonO, sGS 963.75). Nachdem vorliegend dem Rekurrenten grundsätzlich ein Anspruch auf Soforthilfe zuzusprechen ist und er Rekurs erheben musste, um diesen Anspruch zu erhalten, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt.

    6. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Bedürftigkeit, Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung und fehlende Aussichtslosigkeit) sind vorliegend gegeben. Dem Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Rekurs S. 11 mit Beilage 19) ist zu entsprechen. Demzufolge hat der Staat den Rechtsvertreter des Rekurrenten im unterliegenden Teil mit Fr. 800.-- (80% von Fr. 1'000.--, vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG) zu entschädigen.

Entscheid

1.

in teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung vom 10. Februar 2015 aufgehoben und dem Rekurrenten Soforthilfe in der Höhe von Fr. 730.10 zugesprochen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl.

Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Rekurrenten für das Rekursverfahren

mit Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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