Zusammenfassung des Urteils OH 2008/5: Versicherungsgericht
Das Vormundschaftssekretariat der Gemeinde Z. stellte ein Gesuch um Kostengutsprache für den Aufenthalt der Geschwister A. und B. C. im Kinderheim D. Die Stiftung Opferhilfe lehnte das Gesuch ab, woraufhin das Vormundschaftssekretariat Rekurs erhob. Es wurde geklärt, ob der Aufenthalt der Geschwister im Kinderheim auf Kindsmisshandlung oder Überforderung der Mutter zurückzuführen war. Nach weiteren Abklärungen wies die Stiftung Opferhilfe den Anspruch erneut ab. Der Rekurs richtete sich gegen diese Entscheidung und wurde teilweise gutgeheissen, wobei die Vorinstanz verpflichtet wurde, die Kosten für den Aufenthalt der Geschwister im Kinderheim zu bezahlen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | OH 2008/5 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | OH - Opferhilfe |
Datum: | 04.06.2009 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG. Soforthilfe. Fällt zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Opferhilfe eine Straftat in Betracht, ist die Opferhilfe unbestrittenermassen leistungspflichtig. Diese Pflicht dauert solange, als die Massnahme (Unterbringung in einem Kinderheim) adäquat kausal auf die mutmassliche Straftat zurückzuführen ist. Die Opferhilfe hat sodann nur für das vom Opfer bzw. seinen Eltern zu bezahlende Kostgeld aufzukommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2009, OH 2008/5). |
Schlagwörter: | Opfer; Opferhilfe; Kinder; Vorinstanz; Kinderheim; Eltern; Aufenthalt; Verfügung; Hilfe; Kosten; Rekurrentinnen; Misshandlung; Entscheid; Stiftung; Soforthilfe; Rekurs; Mutter; Kostgeld; Gemeinde; Kostengutsprache; Fremdplatzierung; Erziehung; Opferhilfegesetz; Zeitpunkt; Vormundschaftssekretariat; Geschwister; ückzuführen |
Rechtsnorm: | Art. 219 StGB ; |
Referenz BGE: | 125 II 265; |
Kommentar: | Peter Gomm, Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 3, 2005 |
Entscheid vom 4. Juni 2009
in Sachen
und B. C. , Rekurrentinnen,
vertreten durch Gemeinde Z. ,
gegen
Stiftung Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR, Teufenerstrasse 11, Postfach, 9001 St.
Gallen,
Vorinstanz,
betreffend
Soforthilfe (Kostengutsprache für Fremdplatzierung) Sachverhalt:
A.
Das Vormundschaftssekretariat der Gemeinde Z. (Vormundschaftssekretariat) stellte am 5. Februar 2007 bei der Stiftung Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR ein Gesuch um Kostengutsprache für den weiteren Aufenthalt der Geschwister A. (geb. 2005) und B. (geb. 2006) C. im Kinderheim D. , nachdem die Geschwister am
16. Januar 2007 wegen dringenden Verdachts auf Kindsmisshandlung im Kinderspital St. Gallen stationär aufgenommen und am 31. Januar 2007 ins Kinderheim D. umplatziert worden waren. Dort verblieben sie bis zum 19. Dezember 2007 (act. G 3.1 und 3.16). Die Stiftung Opferhilfe hatte am 30. Januar 2007 Kostengutsprache für die Notplatzierung im Umfang von Fr. 1'000.-- pro Kind erteilt (entsprechend vier Tagen).
Mit Verfügung vom 11. April 2007 wies die Stiftung Opferhilfe das Gesuch ab, wogegen das Vormundschaftssekretariat Rekurs erhob (act. G 3.5 und 3.6a). Im darauf folgenden Gerichtsverfahren war im Wesentlichen die Frage zu klären, ob (und wie lange) der Aufenthalt der Geschwister C. im Kinderheim D. adäquat kausal auf die mutmassliche Kindsmisshandlung zurückzuführen war, ob der Aufenthalt auf die schon vor der Einweisung bekannte Überforderung der Mutter in der Erziehung der Kinder zurückzuführen war. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2007 gelangte das Gericht zum Schluss, dass die Frage auf Grund der Aktenlage nicht geklärt sei und ordnete weitere Abklärungen durch die Stiftung Opferhilfe an. Insbesondere habe diese - unter Beizug der Straf- und Vormundschaftsakten sowie eines Berichts des Kinderheims - abzuklären, ob Straftaten vorgelegen haben und ob weiterhin eine Gefährdungssituation gegeben sei (act. G 3.1/12).
Nach Einholen der entsprechenden Akten erliess die Stiftung Opferhilfe am 6. November 2008 eine neue Verfügung und wies den Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe erneut ab. Gemäss Strafbescheid vom 20. Juni 2007 sei die Mutter wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht verurteilt worden, wobei die
Vernachlässigung in Bezug auf Nahrung, Unterkunft, Zuneigung und Liebe sowie Pflege und nicht körperliche Misshandlungen im Vordergrund gestanden hätten. Bei Fremdplatzierungen lägen oft Straftaten vor, es könne jedoch nicht Sinn und Zweck der Opferhilfe sein, die Kosten der zum Teil jahrelangen Fremdplatzierungen zu übernehmen. Vielmehr habe die Opferhilfe im Bereich des Kindesschutzes lediglich Lücken zu schliessen. Bewirke eine durch die Vormundschaftsbehörde angeordnete Massnahme einen hinreichenden Schutz des Kindes, bestehe kein Raum mehr für eine Finanzierung durch die Opferhilfe (act. G 3.1/24).
B.
Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 10. November 2008 mit dem Antrag, das Gesuch vom 5. Februar 2007 um Kostengutsprache für die Platzierung von A. und B. C. (im Kinderheim D. ) sei gutzuheissen. Zur Begründung wird vorgebracht, die Argumentation der Vorinstanz vermöge nicht zu überzeugen, würde dies doch bedeuten, dass Minderjährige praktisch keine Hilfe nach Art. 3 OHG in Anspruch nehmen könnten. So habe auch das Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. September 2005 (OH 2005/1) entschieden, dass die Leistungspflicht der Opferhilfe nicht automatisch nach Tätigwerden der Vormundschaftsbehörde ende. Eine Leistungspflicht der Opferhilfe könne sogar dann bestehen, wenn eine Fremdplatzierung nicht nur aus opferhilferechtlichen, sondern auch aus kindesschutzrechtlichen Gründen erfolge (act. G 1).
Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2008 beantragt die Vorinstanz Abweisung des Rekurses. Ausser auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sei auch darauf hinzuweisen, dass die Opferhilfe ohnehin nur die vom Opfer zu tragenden Kosten übernehme (mithin das Kostgeld; act. G 3). Die Vertreterin der Rekurrentinnen verzichtet auf eine materielle Replik (act. G 6).
Erwägungen:
1.
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312.5] in der bis 31. Dezember 2008
geltenden, im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung). Verfügungen der Beratungsstelle über Sofort- weitere Hilfe gemäss Art. 3 OHG können beim Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 bis des Kantonalen Strafprozessgesetzes [sGS 962.1]). Auf den vorliegenden Rekurs ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG leisten und vermitteln die Beratungsstellen der Opferhilfe dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe. Die Opferhilfe unterscheidet zwei Phasen: Die Soforthilfe soll so schnell wie möglich wirksam werden und dem Opfer die zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen der Straftat notwendige Hilfe verschaffen (Art. 3 Abs. 2 und 3 OHG). Die längerfristigen Massnahmen dienen demgegenüber insbesondere der Verarbeitung der Erlebnisse durch das Opfer (BBl 1990 II 978 f.; Peter Gomm/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, Art. 3 N 50 ff.).
Opfer einer Straftat im Sinn des OHG erhalten gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG Hilfe unabhängig davon, ob der Täter die Täterin ermittelt worden ist und ob ein schuldhaftes Verhalten gegeben ist. Anspruchsvoraussetzung für die Opferhilfe ist damit grundsätzlich ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, eine schuldhafte Tatbegehung wird ausdrücklich nicht vorausgesetzt. Ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Straftat gegeben sind, bildet erst Gegenstand des Strafverfahrens. Im Bereich der Beratung und der übrigen Hilfe gemäss Art. 3 OHG wie auch für die Schutzrechte des Opfers gemäss Art. 5 ff. OHG ist daher nicht vorauszusetzen, dass die Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit einer Straftat bereits erstellt sind.
Die Anforderungen an die Gewährung der Soforthilfe sind grundsätzlich nicht hoch einzustufen, ist doch Sinn dieses Instrumentes gerade, die betroffenen Opfer in der aktuellen Situation schnell und unbürokratisch zu unterstützen (BGE 125 II 265 E. 2 c/ aa; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 44). Voraussetzung ist immerhin das Vorliegen einer Dringlichkeit und ein enger Zusammenhang mit der Straftat (Ruth Bantli Keller/Ulrich Weder/Kurt Meier, Anwendungsprobleme des Opferhilfegesetzes, in: plädoyer 5/95 S. 33; Gomm/
Zehntner, a.a.O., Art. 3 N 43 sowie N 47). Sind die Voraussetzungen für die Soforthilfe erfüllt, ist diese für das Opfer unentgeltlich (Art. 3 Abs. 4 OHG). Die Empfehlungen zur Anwendung des Opferhilfegesetzes sehen für die Gewährung einer Notunterkunft im Rahmen der Soforthilfe ein Minimum von 14 Tagen vor. Das Bundesgericht hat jedoch festgehalten, dass die Soforthilfe nicht auf eine bestimmte Dauer resp. einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen ist, auch wenn sie von Dritten erbracht wird und Kosten verursacht (unveröffentlichtes Bundesgerichtsurteil 1A.38/1997 vom 17. September 1997, Erw. 2). Damit ist im Einzelfall zu prüfen, ob weitere Hilfe zu leisten ist, wenn das Opfer um diese Hilfe ersucht.
3.
Wie im Entscheid vom 2. Oktober 2007 (OH 2007/2) ausgeführt wurde, fiel zum Zeitpunkt der Einweisung der Rekurrentinnen in das Kinderheim D. eine Straftat wie Tätlichkeit einfache Körperverletzung ohne weiteres in Betracht, auch wenn die begangenen Straftaten nicht genauer dargelegt wurden. Ebenfalls wurde bereits ausgeführt, dass der Eintritt erforderlich und dringlich war, so dass grundsätzlich eine Pflicht der Vorinstanz zur Übernahme der entsprechenden Kosten besteht (Erw. 2d). Die Vorinstanz bzw. die In Via hat denn auch bereits für den Aufenthalt im D. für vier Tage, d.h. bis 3. Februar 2007, Kostengutsprache erteilt; jene Verfügung vom 30. Januar 2007 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Umstritten ist im vorliegenden Verfahren, wie lange die bis zum 19. Dezember 2007 dauernde Platzierung der Geschwister im Kinderheim adäquat kausal auf die allfällige Kindsmisshandlung zurückzuführen war (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2007 [OH 2007/2] Erw. 4b).
Diesbezüglich ergaben die weiteren, von der Vorinstanz beim Vormundschaftssekretariat Goldach eingeholten Akten, dass nach dem zuletzt vorhanden gewesenen Bericht des Kinderspitals vom 5. Februar 2007 am 6. Februar 2007 die Vormundschaftsbehörde wegen Verdachts auf Kindesmisshandlung eine Strafanzeige gegen die Eltern eingereicht hatte. Daraus geht hervor, dass sich zu diesem Zeitpunkt der Verdacht auf eine Kindesmisshandlung soweit erhärtet habe, dass eine Rückplatzierung der Kinder auf keinen Fall in Frage kommen könne (act. g 3.1/14p). Das am 27. März 2007 vom Institut für Rechtsmedizin im Auftrag des
Untersuchungsamtes St. Gallen erstattete Gutachten kam zum Schluss, dass die grossflächigen Hautunterblutungen bei A. C. wahrscheinliche Folge von Schlägen seien. Diese könnten dem Kind im Rahmen einer Misshandlung zugefügt worden sein. Im Fall von B. C. fand das Rechtsmedizinische Institut eine kleine, ältere Hautunterblutung, die als Bagatellverletzung eingestuft wurde, die nicht zwangsläufig auf eine Misshandlung zurückzuführen sei (act. G 3.1/14q, S. 5). Nachdem das rechtsmedizinische Gutachten eine Misshandlung (Tätlichkeit, Körperverletzung) nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad belegen konnte, erliess die Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2007 gegen die Mutter einen Strafbescheid, mit welchem diese wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt wurde (act. G 3.1/14t). Soweit aus den Akten ersichtlich, ist dieser Strafbescheid in Rechtskraft erwachsen. Auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz führte sodann das Kinderheim D. am 28. Januar 2008 aus, die Eltern hätten die beiden Kinder bereits am zweiten Tag nach dem Eintritt im D. besuchen dürfen. Am Karfreitag (6. April 2007) seien die Kinder erstmals von 10 Uhr bis 16.30 Uhr bei den Eltern zu Hause gewesen. Da die Kinder gut zurückgekommen seien, sei am Ostersonntag (8. April 2007) nochmals die gleiche Regelung praktiziert worden. Zwar seien die ersten Kontakte nicht gut verlaufen. So habe sich B. sofort von den Eltern, vor allem von der Mutter, abgewandt und unaufhörlich geschrien. Die nachfolgenden Besuche hätten deshalb nur in Begleitung stattgefunden. Nach einiger Zeit hätten die Eltern jedoch das Haus verlassen und Spaziergänge im Freien unternehmen dürfen. Die Besuchszeiten seien von Anfang an Montag-, Mittwoch- und Freitagnachmittag je zwei Stunden gewesen. Die Besuchszeiten hätten nie eingeschränkt werden müssen, da die Besuche mit der Zeit immer besser verlaufen seien. Im Weiteren gab das Kinderheim D. an, die Mutter habe das Besuchsrecht oft nicht wahrgenommen und sei ohne die Unterstützung ihrer Eltern des Ehemannes überfordert gewesen. Probleme habe es nur im Zusammenhang mit den vormundschaftlichen Massnahmen gegeben. Die Eltern, und vor allem die Grosseltern hätten sich nicht mit der Fremdplatzierung abfinden können. Eine konstruktive Zusammenarbeit in Erziehungs- und Ernährungsfragen etc. sei nicht möglich gewesen. Weitere Misshandlungen seien jedoch nicht festgestellt worden (act. G 3.1/16).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass eine Gefährdung der Kinder im Sinn eines Missbrauchs (Tätlichkeiten, Körperverletzung) schon zu einem relativ frühen Zeitpunkt in den Hintergrund getreten war. Immer deutlicher zeigte sich demgegenüber die Überforderung der Eltern, insbesondere der Mutter. Namentlich das Anvertrauen der Kinder ab Karfreitag 2007 zeigt, dass die zuständige Fachstelle ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer akuten Missbrauchsgefahr für die Kinder ausging. Im Übrigen gelangte auch die Strafverfolgungsbehörde zum Schluss, dass nicht ein Missbrauchstatbestand, sondern ein Vernachlässigungstatbestand erfüllt sei. Es rechtfertigt sich somit, die anfänglich im Vordergrund stehenden mutmasslichen Misshandlungen bis zum 6. April 2007 als adäquat kausal für den Aufenthalt von A. und B. C. im Kinderheim D. anzusehen. Ab dem 7. April 2007 ist demgegenüber nicht mehr von einem adäquaten Kausalzusammenhang des vermuteten Missbrauchs mit dem Aufenthalt auszugehen. Vielmehr erscheint der Aufenthalt - nachdem die Eltern die Kinder nach Hause nehmen durften und keine weiteren Misshandlungen mehr festgestellt wurden - ab dem 7. April 2007 vor allem als durch die Erziehungsunfähigkeit der Eltern bedingt. Für den Heimaufenthalt ab diesem Zeitpunkt hat demzufolge nicht mehr die Vorinstanz aufzukommen.
Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE [vormals Heimvereinbarung]; sGS 387.21) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 lit. a und b des Sozialhilfegesetzes (SHG; sGS 381.1) trägt die zuständige politische Gemeinde bei zivilrechtlicher Unterbringung in ein Kinder- Jugendheim sowohl das Kostgeld als auch einen Drittel des Betriebsdefizitbeitrags, der Staat die verbleibenden Kosten (Abs. 2). Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen (Kostgeld) beträgt Fr. 25.-- (Art. 18 IVSE; vgl. auch Kostenteiler des Amtes für Soziales [act. G 3.1/17]). Wie das Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 22. September 2005 (OH 2005/1, Erw. 3d) festgestellt hat, kann Gegenstand der Opferhilfe nur jener Betrag sein, der ohne Opferhilfe den Opfern bzw. deren Unterhaltspflichtigen auferlegt würde (Kostgeld). Bei den restlichen Kosten handelt es sich um Kosten, die gemäss Art. 37, 38 und 43 SHG vom Kanton und den Gemeinden als gesetzliche Beiträge dieser Gemeinwesen an die anerkannten Institutionen zu leisten sind. Umgekehrt geht aber im Bereich des Kostgeldes die Leistungspflicht der Opferhilfe den Fürsorgeleistungen der Gemeinde vor, soll doch die Opferhilfe das Opfer bzw. dessen Unterhaltspflichtigen vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe bewahren (vgl. OH
2005/1 Erw. 3b). Mithin entfällt die Leistungspflicht der Vorinstanz nicht auf Grund des Umstandes, dass die Vertreterin der Rekurrentinnen von den Eltern mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit offenbar keinen Kostgeldanteil verlangt hat (act. G 3.1/19). Vielmehr kann in diesem Bereich die Opferhilfe als "anderer gesetzlicher Kostenträger" gemäss Art. 43 Abs. 1 SHG herangezogen werden.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Kosten für den Aufenthalt der Rekurrentinnen im D. - soweit noch streitig - vom 4. Februar 2007 bis und mit 6. April 2007, somit im Umfang von Fr. 3'100.-- (62 Tage à Fr. 25.-- x 2), zu übernehmen.
4.
In teilweiser Gutheissung des Rekurses ist die angefochtene Verfügung vom 6. November 2008 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, an den Aufenthalt der Rekurrentinnen im Kinderheim D. Fr. 3'100.-- zu bezahlen.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr ist gestützt auf Art. 97 VRP zu verzichten.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
entschieden:
1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung vom
6. November 2008 aufgehoben und die Vorinstanz zu verpflichtet, an den Aufenthalt
der Rekurrentinnen im Kinderheim D. Fr. 3'100.-- zu bezahlen.
2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.