Zusammenfassung des Urteils OH 2006/2: Versicherungsgericht
Eine Frau hielt sich im Frauenhaus Winterthur auf und beantragte Kostengutsprache für ihren Aufenthalt, da sie von ihrem Ehemann bedroht worden war. Die Stiftung Opferhilfe gewährte nur eine Kostengutsprache zum kantonalen Tarif, was die Frau ablehnte. Es folgte ein Rekurs, der die Kostenübernahme für den gesamten Aufenthalt forderte. Die Vorinstanz hielt jedoch an ihrer Entscheidung fest. Das Versicherungsgericht entschied, dass die Vorinstanz die Kosten für den Frauenhausaufenthalt der Frau in Winterthur übernehmen muss und wies die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurück.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | OH 2006/2 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | OH - Opferhilfe |
Datum: | 12.03.2007 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 3 OHG. Sofort- und weitere Hilfe. Die Soforthilfe ist für das Opfer von Bundesrechts wegen unentgeltlich. Damit ist auch ein ausserkantonaler Frauenhausaufenthalt im Rahmen der Soforthilfe von der Opferhilfe zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen der Soforthilfe erfüllt sind. Die Dauer der Soforthilfe ist im Einzelfall zu prüfen. Für den Anspruch auf weitere Hilfe sind sodann die persönlichen Verhältnisse des Opfers abzuklären und es ist in der Regel die Opfereigenschaft erneut zu prüfen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2007, OH 2006/2). |
Schlagwörter: | Opfer; Frauenhaus; Soforthilfe; Rekurrentin; Aufenthalt; Vorinstanz; Hilfe; Opferhilfe; Gallen; Anspruch; Winterthur; Beratung; Kinder; Opfers; Kanton; Beratungsstelle; Richtlinien; Ehemann; Aufenthalts; Opferhilfegesetz; Verfügung; Frauenhausaufenthalt; Verfahren; Tarif; öglich |
Rechtsnorm: | Art. 181 StGB ;Art. 220 StGB ; |
Referenz BGE: | 122 II 321; 125 II 265; 125 II 270; |
Kommentar: | -, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Art. 3, 2005 |
Entscheid vom 12. März 2007 In Sachen
S. ,
Rekurrentin,
vertreten durch Frauenhaus Winterthur, Postfach 1779, 8401 Winterthur, gegen
Stiftung Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR, Teufenerstrasse 11, Postfach, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
betreffend
Kostengutsprache (Soforthilfe und weitere Hilfe)
hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I.
A.- S. hielt sich vom 21. Mai bis am 3. Juli 2006 im Frauenhaus Winterthur auf. Am
21. Juni 2006 stellte sie ein Gesuch um Kostengutsprache für diesen Aufenthalt. Sie führte aus, sie sei von ihrem Ehemann geschlagen und bedroht worden. Weil er auch die gemeinsamen Kinder mehrmals täglich geschlagen habe, habe sie beschlossen, sich von ihrem Ehemann zu trennen. Als sie ihm ihre Trennungsabsicht mitgeteilt habe, habe sich ihr Schwiegervater eingeschaltet und damit gedroht, ihre Kinder nach Serbien zu entführen. Weil er diese Drohung auch sehr konkret gegenüber weiteren Personen geäussert habe, sei sie ins Frauenhaus geflüchtet. Da sich der Schwiegervater sehr gut in St. Gallen auskenne, habe sie einen Platz in einem ausserkantonalen Frauenhaus gesucht (act. G 8.1). Die Stiftung Opferhilfe der Kantone St. Gallen, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Stiftung Opferhilfe) teilte Frau S. in der Folge mit, dass die Notwendigkeit eines Aufenthaltes in einem Frauenhaus anerkannt werde. Es bestehe jedoch kein Anlass für einen Aufenthalt in einem ausserkantonalen Frauenhaus, weshalb nur eine Kostengutsprache zum kantonalen Tarif erfolgen könne und die Kosten für Frau S. und ihre beiden Kinder während 21 Tagen bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 2'058.-- übernommen werden könnten (act. G 8.2). Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2006 liess Frau S. der Stiftung Opferhilfe mitteilen, dass sie sich nicht ins Frauenhaus St. Gallen habe begeben können, da sie sich aufgrund der ständigen Angst vor dem Ehemann dem Schwiegervater nicht ausserhalb des Hauses aufhalten wichtige Termine beim Anwalt hätte wahrnehmen können. Auch wäre es ihr von dort aus nicht möglich gewesen, eine Wohnung zu suchen (act. G 8.3). Mit Verfügung vom 28. August 2006 hielt die Stiftung Opferhilfe an ihrer Kostengutsprache fest. Zur Begründung führte sie aus, für einen ausserkantonalen Aufenthalt müsse eine besondere Gefährdungssituation vorliegen, die im Fall von Frau S. nicht gegeben sei, zumal
Frau S. nicht in St. Gallen Wohnsitz habe, wo sich das Frauenhaus befinde (act. G 8.4).
B.- Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 12. September 2006, worin die Rekurrentin die Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2006 und die Übernahme der Kosten ihres Aufenthaltes im Frauenhaus Winterthur zu den dort geltenden Tagestaxen und Nebenkosten beantragen lässt. Zur Begründung lässt sie ausführen, ein Aufenthalt im Frauenhaus St. Gallen wäre ihrer Bedrohungssituation nicht gerecht geworden. Für den Ehemann und den Schwiegervater, die sich beide im Kanton St. Gallen gut auskennten, wäre es ein Leichtes gewesen, ihren Aufenthaltsort im Kanton St. Gallen und insbesondere im Frauenhaus St. Gallen herauszufinden. Da ihr in diesem Zeitpunkt die Obhut über die beiden Kinder noch nicht eheschutzrichterlich zugesprochen gewesen sei, hätte sie im Falle der Entführung ihrer Kinder nach Serbien keine rechtliche Handhabe gehabt. Im eheschutzrichterlichen Verfahren sei ihrer Gefährdungssituation Rechnung getragen worden, indem eine Beistandschaft und nur ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt worden sei. Während des Aufenthalts im Frauenhaus Winterthur sei sie von ihrem Mann weiter belästigt worden. Sie habe zu Unzeiten Kurzmitteilungen auf ihr Mobiltelefon erhalten, worin sie bedroht und als Hure beschimpft worden sei. Auch habe ihr Ehemann versucht, ihren Aufenthaltsort über ihre Zwillingsschwester herauszufinden. Die Bedrohungssituation habe darum über 21 Tage hinaus angedauert, weshalb die Kosten für den gesamten Aufenthalt vom 21. Mai 2006 bis 3. Juli 2006 zu übernehmen seien (act. G 1). Mit Rekursantwort vom 6. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Es könnten grundsätzlich nur Aufenthalte im kantonalen Frauenhaus finanziert werden. Ausserkantonale Frauenhausaufenthalte würden übernommen, wenn eine besondere Gefährdungssituation dargelegt werde wenn das Frauenhaus St. Gallen keinen Platz habe. Alleine aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann und der Schwiegervater im Kanton St. Gallen wohnten und sich hier sehr gut auskennten, ermögliche ihnen noch nicht, das Frauenhaus St. Gallen ausfindig zu machen. Es lägen mit Ausnahme der nachvollziehbaren Nachfrage bei der Schwester keine Hinweise vor, dass der Ehemann der Schwiegervater den Aufenthaltsort ausfindig machen wollten. Die Entführungsgefahr für die Kinder sei insoweit zu relativieren, als diese bei den bei der Anwältin und beim Kreisgericht wahrzunehmenden Terminen nicht anwesend sein mussten (act. G 8). Mit Replik vom 27. November 2006 hält die Rekurrentin an ihrem
Antrag fest. Es sei ihr auf der Sozialberatung der Gemeinde X. zu einem ausserkantonalen Frauenhausaufenthalt geraten und die Telefonnummer des Frauenhauses Winterthur ausgehändigt worden. Man habe dort die Situation als gefährlich genug eingeschätzt, um ihr zu empfehlen, nicht in St. Gallen zu bleiben. In St. Gallen wohnten viele Freunde und Bekannte der Schwiegerfamilie, die den Ehemann sofort verständigt hätten, wenn sie sie entdeckt hätten, sodass sie sich in der Stadt nicht habe sicher bewegen können. Auch sei es nicht zumutbar gewesen, sich während rund zwei Monaten immer innerhalb des Frauenhauses aufzuhalten. Auch hätte die Schwiegermutter eine andere weibliche Person bloss den Schutz des Frauenhauses in Anspruch nehmen müssen, um dessen Adresse herauszufinden. Bei einem ausserkantonalen Aufenthalt sei dies viel schwieriger, da der Aufenthaltskanton ja nicht bekannt sei. Ihre Zwillingsschwester sei zudem nicht nur angefragt, sondern bedrängt worden, ihren Aufenthaltsort bekanntzugeben (act. G 10). Mit Duplik vom 3. Januar 2007 hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest. Die Bewegungsfreiheit eines Opfers sei situationsbedingt nach dem Eintritt im Frauenhaus stets eingeschränkt. Dies sei während dem regelmässig kurzen Aufenthalt im Frauenhaus jedoch hinzunehmen. Ein Verbleib im Frauenhaus St. Gallen könne zum Beispiel dann nicht mehr angebracht sein, wenn der Täter in aktiver und aggressiver Weise den Aufenthaltsort des Opfers den Standort des Frauenhauses zu erfahren versuche, indem er beispielsweise Freunden Bekannten auflauere, einen Privatdetektiv zur Beschattung engagiere, sich einen Mobiltelefon-Verbindungsauszug beschaffe, Dritte bedrohe unter Druck setze, um den Aufenthaltsort zu erfahren, im Frauenhaus anrufe anrufen lasse, um zu erfahren, ob sich das Opfer dort befinde. Hinweise auf derartiges Verhalten bestünden im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der Ehemann von Frau S. habe lediglich ihre Zwillingsschwester bedrängt, den Aufenthaltsort zu nennen, nicht jedoch bedroht unter Druck gesetzt (act. G 12).
II.
1.- Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312.5]). Verfügungen der Beratungsstelle über Sofort- weitere Hilfe gemäss Art. 3 OHG können beim Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49bis des Kantonalen Strafprozessgesetzes [sGS 962.1]). Auf den vorliegenden Rekurs ist daher einzutreten.
2.- a) Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG leisten und vermitteln die Beratungsstellen der Opferhilfe dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe. Die Beratungsstellen leisten ihre Hilfen sofort und wenn nötig während längerer Zeit (Art. 3 Abs. 3 OHG). Die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter sind nach Art. 3 Abs. 4 OHG unentgeltlich. Die Besorgung einer Notunterkunft ist eine typische Massnahme der Soforthilfe (vgl. BBl 1990 II 979). Die Opferhilfe unterscheidet zwei Phasen: Die Soforthilfe soll so schnell wie möglich wirksam werden und dem Opfer die zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen der Straftat notwendige Hilfe verschaffen (Art. 3 Abs. 2 und 3 OHG). Die längerfristigen Massnahmen dienen demgegenüber insbesondere der Verarbeitung der Erlebnisse durch das Opfer. Die Beratungsstellen haben sich um eine umfassende Sanierung der Lage des Opfers zu bemühen sowie Lebenshilfe und Laufbahnberatung anzubieten. Damit kann die Persönlichkeit des Opfers gestützt und gefestigt werden (BBl 1990 II 978 f.; GOMM/ ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, Art. 3 N 50 ff.).
b) Opfer einer Straftat im Sinne des OHG erhalten gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG Hilfe "unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat." Anspruchsvoraussetzung für die Opferhilfe ist damit grundsätzlich ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, eine schuldhafte Tatbegehung wird ausdrücklich nicht vorausgesetzt. Ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Straftat gegeben sind, bildet jedoch erst Gegenstand des Strafverfahrens. Im Bereich der Beratung und der übrigen Hilfe gemäss Art. 3 OHG wie auch für die Schutzrechte des Opfers gemäss Art. 5 ff. OHG ist daher nicht vorauszusetzen, dass die Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit einer Straftat bereits erstellt sind. Für die Wahrung der Verfahrensrechte im Strafverfahren und die Gewährung der Soforthilfen genügt es daher, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Die Anforderungen an den Nachweis, dass eine Straftat in Betracht fällt, können je nach Zeitpunkt sowie der Art und dem Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch sein (BGE 122 II 321 Erw. 3 d).
3.- a) Die Vorinstanz hat die Opfereigenschaft der Rekurrentin für die Gewährung von Soforthilfe zu Recht anerkannt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Anspruchsprüfung der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Soforthilfe massgebend (BGE 125 II 270 Erw. 2 c/bb). Nach den glaubhaften Schilderungen der Rekurrentin fiel
im Zeitpunkt des Eintritts in das Frauenhaus eine Straftat in Form mehrfacher Drohungen und Nötigung und allenfalls einer Tätlichkeit einer einfachen Körperverletzung ohne weiteres in Betracht. Auch war von einer unmittelbaren Betroffenheit der Rekurrentin in ihrer körperlichen und psychischen Integrität auszugehen, womit die Rekurrentin die Opfereigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts in das Frauenhaus erfüllte.
b) Offen bleiben kann, ob die beiden Kinder I. und D. aufgrund der gemäss den Schilderungen der Rekurrentin erlittenen Gewalt durch den Vater selber die Opfereigenschaft für die Soforthilfe erfüllten, da sie nach Art. 2 Abs. 2 lit. a OHG dem Opfer in Bezug auf die Beratung (Art. 3 und 4 OHG) ohnehin gleichgestellt sind. Weil ihr Anspruch auf Hilfe im Rahmen von Art. 3 OHG zudem im Anspruch der (unterhaltsverpflichteten) Rekurrentin enthalten ist, rechtfertigt sich keine separate Prüfung ihrer Ansprüche.
4.- a) Die Anforderungen an die Gewährung der Soforthilfe sind grundsätzlich nicht hoch einzustufen, ist doch Sinn dieses Instrumentes gerade, die betroffenen Opfer in der aktuellen Situation schnell und unbürokratisch zu unterstützen (BGE 125 II 265 Erw. 2 c/aa; EVA WEISHAUPT, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 44). Voraussetzung ist immerhin das Vorliegen einer Dringlichkeit und ein enger Zusammenhang mit der Straftat (RUTH BANTLI KELLER/ ULRICH WEDER/ KURT MEIER, Anwendungsprobleme des Opferhilfegesetzes, in: plädoyer 5/95 S. 33; GOMM/ZEHNTNER, a.a.O., Art. 3 N 43 sowie N 47). Sind die Voraussetzungen für die Soforthilfe erfüllt, ist diese für das Opfer unentgeltlich (Art. 3 Abs. 4 OHG).
Der Eintritt der Rekurrentin und ihrer Kinder in ein Frauenhaus war in der in jenem Zeitpunkt bestehenden Bedrohungssituation erforderlich und dringlich, was die Vorinstanz grundsätzlich anerkennt. Strittig ist, ob die Vorinstanz den Aufenthalt im Frauenhaus Winterthur nur zum kantonalen Tarif zu übernehmen hat. Die Rekurrentin macht geltend, dass sie nur in einem ausserkantonalen Frauenhaus effektiv Schutz finden konnte. Zudem führt sie aus, dass ihr von der Sozialberatung der Gemeinde X. ein Aufenthalt im Frauenhaus Winterthur empfohlen worden sei. Unter diesen Umständen müssen die vom Bundesrecht gesetzten, nicht allzu hohen
Voraussetzungen für die Soforthilfe als erfüllt erachtet werden. Die schnelle und unbürokratische Hilfe bestand in der zu beurteilenden Situation in einem Aufenthalt im Frauenhaus Winterthur, wie dies die Sozialberatung der Gemeinde X. dem Opfer offenbar empfohlen hat. Da die Voraussetzungen für die Soforthilfe erfüllt sind, hat diese für das Opfer unentgeltlich zu erfolgen. Dies bringt mit sich, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall einen höheren als den kantonalen Tarif zu entschädigen hat. Eine Beschränkung der Kostentragungspflicht im Bereich der Soforthilfe wäre bundesrechtswidrig, weshalb das Versicherungsgericht keine Kriterien aufstellen kann, wann ein ausserkantonaler Frauenhausaufenthalt gerechtfertigt ist, wie dies die Vorinstanz wünscht. Massgebend ist jeweils einzig, ob die Voraussetzungen für die Leistung von Soforthilfe erfüllt sind. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Vorinstanz erst im Nachhinein über die Kostentragung der Soforthilfe zu befinden hat (vgl. BGE 125 II 270 f. Erw. 2 c/bb). Im meist eher kurzen Zeitraum der Soforthilfe haben die Beratungsstellen somit alle angezeigten Soforthilfen zu übernehmen, solange die bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Soforthilfe erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz OHG (SVK- OHG) zur Anwendung des Opferhilfegesetzes [nachfolgend: Empfehlungen], 2. überarbeitete Auflage 2002, abrufbar unter: http://www.opferhilfe-schweiz.ch/ wDeutsch/Dokumente/Empfehlungen_deutsch.pdf, Ziff. 3.5; vgl. für den ähnlichen Fall, wo ein Opfer eine ausserkantonale Beratungsstelle aufsucht: Richtlinien der Regionalkonferenz 4 (Regio 4) zur Übernahme der Kosten für Frauenhausaufenthalte [nachfolgend: Richtlinien], lit. G, S. 5 f., abrufbar unter: http://www.opferhilfe.zh.ch/ internet/ji/opferhilfe/de/dienstleistungen/allgmein/ richtlinien.SubContainerList.SubContainer1.ContentContainerList. 0004.Down¬loadFile.pdf).
Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Soforthilfe die von der Rekurrentin geltend gemachten Kosten des Frauenhauses Winterthur zu übernehmen hat. Wie lange diese Soforthilfe im vorliegenden Fall dauerte, bleibt gesondert zu prüfen (vgl. nachstehend II. 5.).
Zu beachten sind im Zusammenhang mit der Kostenübernahme eines ausserkantonalen Frauenhausaufenthaltes die Richtlinien der Regionalkonferenz 4, der neben dem Kanton St. Gallen auch der Kanton Zürich angehört. Diese Richtlinien
sehen für Frauenhausaufenthalte einen im interkantonalen Verhältnis anwendbaren maximalen Pauschaltarif von Fr. 120.-- pro Nacht pro Frau und von Fr. 80.-- pro Kind vor (vgl. lit. E der Richtlinien, S. 4). Diese interkantonalen Tarife gelten jedoch für den interkantonalen finanziellen Ausgleich zwischen Beratungsstellen. Sie sind Folge der Vorschrift von Art. 3 Abs. 5 OHG, wonach sich die Opfer an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden können, und bezwecken einen finanziellen Ausgleich zwischen den Kantonen, der aufgrund des unterschiedlichen Beratungsangebots der Kantone erforderlich werden kann. Der Maximaltarif gemäss den Richtlinien kann jedoch nicht auf das Verhältnis zwischen dem ausserkantonalen soforthilfeleistungserbringenden Dritten und der Beratungsstelle des Wohnsitz Tatortkantons übertragen werden. Anspruchsteller ist im vorliegenden Verfahren nämlich das Opfer. Dieses ist nach der klaren Vorschrift des Opferhilfegesetzes für die Soforthilfe schadlos zu halten. Indem ihm aber nur der interkantonale Tarif gemäss den Richtlinien vergütet würde, hätte es allenfalls mit einer Restforderung des Frauenhauses Winterthur für die von diesem erbrachten Leistungen zu rechnen, was mit den Bestimmungen des Opferhilfegesetzes nicht vereinbar ist. Wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall ihre Leistungspflicht begrenzen will, so bleibt ihr nichts anderes übrig, als die Rekurrentin bezüglich der Soforthilfe durch Schuldübernahme schadlos zu halten und sich mit dem Frauenhaus Winterthur auf einen tieferen Tarif, allenfalls gemäss den Richtlinien der Regionalkonferenz 4, zu verständigen.
5.- a) Nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG übernehmen die Beratungsstellen weitere Kosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Unter persönlichen Verhältnissen ist die finanzielle Situation des Opfers sowie dessen gesamte Bedürfnislage zu verstehen. So ist zu prüfen, ob die Hilfe im konkreten Fall notwendig, geeignet und angemessen ist. Massgebende Kriterien sind unter anderem der Grad der Beeinträchtigung des Opfers, die Möglichkeit und Fähigkeit des Opfers, die Folgen der Straftat zu bewältigen, die Wirksamkeit und die Erfolgsaussichten einer bestimmten Massnahme bzw. Hilfeleistung sowie die Möglichkeit des Opfers zur Schadenminderung im Rahmen des Zumutbaren (EVA WEISHAUPT, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, SJZ 98 [2002] S. 351 mit Hinweisen). Im Zeitpunkt des Entscheides über weitere Hilfe ist gegebenenfalls auch die Opfereigenschaft erneut zu prüfen (vgl. EVA WEISHAUPT, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 44 mit Hinweisen).
Zu prüfen bleibt im vorliegenden Fall somit, wie lange Soforthilfe zu leisten war und ob nach Beendigung der Soforthilfe ein Anspruch auf weitere Hilfe bestand.
Die Empfehlungen SVK-OHG sehen für die Gewährung einer Notunterkunft im Rahmen der Soforthilfe ein Minimum von 14 Tagen vor (vgl. Ziff. 3.3.1 der Empfehlungen). Die Regionalkonferenz 4, der auch der Kanton St. Gallen angehört, erachtet in ihren Richtlinien zur Übernahme der Kosten für Frauenhausaufenthalte eine Aufenthaltsdauer von 3 Wochen sowohl für die Sofort- als auch für die weitere Hilfe grundsätzlich als angemessen, wobei der Anspruch verlängert und in der Regel verdoppelt werden kann, wenn die Bedrohungssituation fortbesteht (Richtlinien, lit. D Ziff. 1 S. 3 ). Das Bundesgericht hat jedoch festgehalten, dass die Soforthilfe nicht auf eine bestimmte Dauer resp. einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen ist, auch wenn sie von Dritten erbracht wird und Kosten verursacht (unveröffentlichtes Bundesgerichtsurteil 1A.38/1997 vom 17. September 1997, Erw. 2 c). Damit ist im Einzelfall zu prüfen, bis wann Soforthilfe zu leisten ist. Für den Zeitraum danach ist zu prüfen, ob weitere Hilfe zu leisten ist, wenn das Opfer um diese Hilfe ersucht.
6.- a) Die Rekurrentin begab sich am 21. Mai 2006 ins Frauenhaus Winterthur. Am 13. Juni 2006 liess der Ehemann Strafanzeige gegen die Rekurrentin wegen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB erstatten. In der Folge kam es zu Abklärungen durch das Untersuchungsamt Gossau (act. G 1.3). Am 15. Juni 2006 liess die Rekurrentin ein Eheschutzbegehren stellen, in dem sie unter anderem die Obhut über die Kinder beantragte. Am 21. Juni 2006 liess sie das Gesuch um Kostenübernahme bei der Vorinstanz stellen (act. G 8.1). Tags darauf liess sie ein Begehren um Anordnung dringlicher Massnahmen im Eheschutzbegehren stellen, worin sie für die Dauer des Eheschutzverfahrens die Zuteilung der Obhut über die Kinder und ein Näherungsverbot beantragen liess. Dieses Begehren wurde am 23. Juni abgelehnt (act. G 1.2). Am 27. Juni 2006 wurde das eröffnete Strafverfahren eingestellt (act. G 1.3). Am 3. Juli 2006 trat die Rekurrentin sodann aus dem Frauenhaus Winterthur aus und bezog eine eigene Wohnung in einem anderen Kanton (vgl. act. G 1).
Die Vorinstanz bejahte nach Gesuchseingang eine Bedrohungslage und erteilte mit Verfügung vom 28. August 2006 Kostengutsprache für 21 Tage zum kantonalen Tarif
von Fr. 49.-- für die Rekurrentin und von je Fr. 24.50 für die beiden Kinder (vgl. act. 1.1). Offenbar entschied sie sowohl über den Anspruch auf Soforthilfe als auch über den Anspruch auf weitere Hilfe (vgl. Richtlinien, lit. D Ziff. 1 S. 3). Damit verletzte sie jedoch ihre Untersuchungspflicht, da sie im konkreten Fall hätte prüfen müssen, wie lange ein Anspruch auf Soforthilfe besteht. Wenn der Anspruch auf Soforthilfe vor dem Austritt der Rekurrentin aus dem Frauenhaus am 3. Juli 2006 geendet hat, hätte die Vorinstanz auch prüfen müssen, ob der restliche Aufenthalt unter dem Titel "weitere Hilfe" hätte übernommen werden müssen. Hiezu hätte die Vorinstanz zunächst einmal die Opfereigenschaft erneut (und infolge Zeitablauf detaillierter) prüfen müssen (vgl. II.
5.a hiervor), zumal die Angaben des Opfers zur begangenen Straftat sehr vage sind. Sodann hätte die Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG prüfen müssen, ob aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers weitere Hilfe angezeigt war. Diese Anspruchsprüfung hat im Verwaltungsverfahren zu erfolgen und kann nicht im Gerichtsverfahren nachgeholt werden, da die Rekurrentin sonst einen Instanzverlust hinnehmen müsste, weshalb die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Als Grundlage dieser Prüfung wird die Beschwerdeführerin den Sachverhalt genauer abzuklären haben. Hiezu werden zumindest die Entscheide und allenfalls die Akten im Eheschutzverfahren beizuziehen sein. Auch wird die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf weitere Hilfe die persönlichen Verhältnisse der Rekurrentin zu prüfen haben und zur erneuten Prüfung der Opfereigenschaft genauere Angaben der Rekurrentin zur Tat sowie einen allenfalls bestehenden Polizeirapport einzuholen haben.
Massgebend für den erneuten Entscheid der Vorinstanz werden - sofern nicht ein Anspruch auf Soforthilfe für die ganze Dauer des Frauenhausaufenthaltes anerkannt wird - die Opfereigenschaft der Rekurrentin und ihre persönlichen Verhältnisse sein. Hiezu ist bezüglich der geltend gemachten Nötigungssituation darauf hinzuweisen, dass es zwar nicht zutrifft, dass die Rekurrentin im Falle einer Entführung der Kinder nach Serbien keine Möglichkeit gehabt hätte, die Kinder auf dem Rechtsweg in die Schweiz zurückführen zu lassen, wie dies die Rekurrentin geltend macht, da auch Serbien Vertragsstaat des Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (SR 0.211.230.02) ist. Jedoch können die tatsächlichen Schwierigkeiten einer solchen Rückführung, auf die auch das Bundesamt für Justiz hinweist (vgl. http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/gesellschaft/
internationle_kindesentfuehung/einleitung_verfahren.html), nicht ausser Acht gelassen werden, weshalb trotz Geltung des Abkommens in der angedrohten Entführung durchaus ein ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB erblickt werden kann. Das Bundesamt für Justiz empfiehlt denn neben dem Anstreben einer gütlichen Einigung auch die Verhinderung einer Entführung, soweit dies möglich ist (a.a.O.).
7.- Im Sinne dieser Erwägungen ist der Rekurs teilweise gutzuheissen, die Verfügung vom 28. August 2006 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verfahren vor Versicherungsgericht ist in Streitigkeiten im Anwendungsbereich von Art. 3 OHG grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1], vgl. BGE 125 II 265 Erw. 3). In Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP sind der Vorinstanz jedoch keine Gerichtskosten aufzuerlegen, da sie nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, sondern in Anwendung des Opferhilfegesetzes hoheitlich tätig ist.
Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:
In teilweiser Gutheissung wird die Verfügung vom 28. August 2006 aufgehoben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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