Zusammenfassung des Urteils MV 2016/1: Versicherungsgericht
Der Beschwerdeführer hat gegen die Entscheidung der Militärversicherung bezüglich beruflicher Eingliederungsmassnahmen geklagt. Die Militärversicherung erkannte die Haftung für Kniebeschwerden an, lehnte jedoch eine Umschulung ab. Es wurde festgestellt, dass die Militärversicherung dem Beschwerdeführer ein Taggeld für ein Praktikum zugesprochen hatte, aber keine weiteren Eingliederungsleistungen gewähren wollte. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass ihm eine Umschulung zugesichert worden sei. Das Gericht hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung an die Militärversicherung zurück.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | MV 2016/1 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | MV - Militärversicherung |
Datum: | 28.08.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 33 MVG. Art. 37 MVG.Eingliederungsanspruch. Umschulung. Medizinische Eingliederung. Verhältnismässigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. August 2017, MV 2016/1). |
Schlagwörter: | MV-act; Eingliederung; Militärversicherung; Eingliederungsmassnahme; Eingliederungsmassnahmen; Praktikum; Umschulung; Kniebeschwerden; Arbeitsfähigkeit; Taggeld; Beruf; Praktikums; Bericht; Franken; Massnahme; Elektromonteur; Massnahmen; Entscheid; Prozent; Ausbildung; Anspruch; Einsprache |
Rechtsnorm: | Art. 21 ATSG ;Art. 33 MVG;Art. 34 MVG;Art. 37 MVG;Art. 5 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers (Vorsitz) und Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. MV 2016/1
Parteien
,
Beschwerdeführer,
gegen
Suva Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, Postfach 8715, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Versicherungsleistungen / Umschulung Sachverhalt
A.
A. befand sich ab dem 1. November 2010 in der Rekrutenschule. Am 1. Februar 2011 meldete er der Militärversicherung (MV) einen während des Militärdienstes erlittenen Unfall (MV-act. 1). Er gab an, er sei Ende November, Anfang Dezember 2010 von einer zwei Meter hohen Mauer gesprungen. Er habe nicht abrollen können. Danach habe er an Knieschmerzen gelitten, vor allem rechts. Während der Weihnachtsferien hätten die Schmerzen etwas abgenommen. Am 8. April 2011 wurde der Versicherte aus dem Militärdienst entlassen. Am 4. Juni 2011 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug bei der Militärversicherung an (MV-act. 3). Er führte aus, durch das viele Tragen und Marschieren während der Grundausbildung sei es immer wieder zu Rückenschmerzen gekommen. Die Episoden hätten zunehmend länger gedauert und seien zusehends in kürzeren Abständen aufgetreten. Die Militärversicherung anerkannte am 17. Juli 2011 ihre Leistungspflicht für die
„funktionellen Rückenbeschwerden“ (MV-act. 5). Der Versicherte erhielt in der Folge nicht nur eine Physiotherapie für die Rückenbeschwerden (MV-act-6), sondern auch eine Physiotherapie im Zusammenhang mit einer „Kapselirritation anterolateral Knie beidseits“ (MV-act. 7). Am 24. November 2011 meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf Kniebeschwerden zum Leistungsbezug an (MV-act. 8). Er machte geltend, der Truppenarzt habe seine Beschwerden damals nicht ernst genommen. Am
26. März 2012 ging der Militärversicherung unter anderem ein Bericht des orthopädischen Chirurgen Dr. med. B. vom 3. Februar 2011 zu, der eine Insertions- Tendopathie im rechten Knie diagnostiziert, aber einen weitgehend unauffälligen
klinischen Befund erhoben hatte (MV-act. 11–10). Am 12. April 2012 berichtete Dr. med. C. (MV-act. 14), der Versicherte leide an einer Überlastungsreaktion des lateralen Retinaculums rechts mehr als links. Klinisch habe er, Dr. C. , Palpationsschmerzen im Bereich des lateralen Retinaculums festgestellt. Ein MRI habe eine Entzündungsreaktion an dieser Stelle gezeigt. Abgesehen davon sei der klinische Befund unauffällig gewesen. Der Versicherte sei uneingeschränkt arbeitsfähig, plane aber einen Stellenwechsel, um das Kniegelenk entlasten zu können. Ein Aussendienstmitarbeiter der Militärversicherung berichtete am 10. Mai 2012 (MV-act. 15 f.), momentan stünden die Kniebeschwerden im Vordergrund. Die Militärversicherung werde die Haftung und gegebenenfalls die Indikation von beruflichen Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen, denn der Versicherte, der gelernter Elektromonteur sei, wolle seinen Beruf wechseln, um seine Kniegelenke besser schonen zu können. Er werde ab dem 14. Mai 2012 ein Praktikum im Bereich der Gebäudeautomation beginnen. Der Lohn werde 1’500 Franken betragen. Zuletzt habe er als Gerätemonteur 13 × 4’500 Franken verdient. Der Kreisarzt Dr. med. D. , Facharzt für Chirurgie, notierte am 15. Juni 2012 (MV-act. 29), bezüglich der Rückenbeschwerden sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung während der Rekrutenschule auszugehen. In den medizinischen Akten sei belegt, dass der Versicherte schon vor dem Militärdienst an Rückenbeschwerden gelitten habe. Nach der Rekrutenschule hätten die Rückenbeschwerden zwar noch in einem stärkeren
Ausmass als vor dem Militärdienst persistiert, nach einer Serie Physiotherapie seien die Beschwerden aber wieder auf das vordienstliche Niveau zurückgegangen. Die Kniebeschwerden seien dagegen erst während des Militärdienstes aufgetreten. Sie stünden überwiegend wahrscheinlich in einem engen Zusammenhang mit dem vom Versicherten geschilderten Sprung von einer Mauer im Dienst. Bislang seien die Beschwerden noch nicht vollständig abgeklungen. Mit einem Schreiben vom 25. Juni 2012 anerkannte die Militärversicherung ihre Leistungspflicht für die „femoro-patellare rechtsbetonte Beschwerdesymptomatik“ (MV-act. 30).
Die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten gab gegenüber einem Aussendienstmitarbeiter der Militärversicherung am 8. August 2012 an (MV-act. 41), der Versicherte habe am 17. Januar 2012 mündlich mitgeteilt, dass er zur E. GmbH wechseln wolle. Die schriftliche Kündigung sei am 26. Februar 2012 eingegangen. Der Vorgesetzte sei sich „fast zu 100 Prozent sicher“, dass der Versicherte sich „schon
immer“ in Richtung Gebäudetechnik habe umorientieren wollen. Am 28. August 2012 teilte die Militärversicherung dem Versicherten mit (MV-act. 42), sie werde keinen Ersatz für den teilweisen Lohnausfall während des Praktikums leisten. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte bereits vor dem Auftreten der Kniebeschwerden geplant habe, sich beruflich neu zu orientieren. Die Erwerbseinbusse stehe deshalb nicht in einem kausalen Zusammenhang zu den Kniebeschwerden. Am 12. September 2012 verlangte der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (MV-act. 45). Am 2. Oktober 2012 gab er telefonisch an (MV-act. 50), es gehe um die Verdiensteinbusse während des sechsmonatigen Praktikums. Nach dem Abschluss des Praktikums werde er fest angestellt. Der Lohn werde 3’500 Franken pro Monat betragen. Er werde aber eine Erfolgsbeteiligung erhalten und so voraussichtlich insgesamt etwa 4’500 Franken pro Monat verdienen. Die Kniebeschwerden hätten sich zwischenzeitlich verbessert. Im Auftrag der Militärversicherung führte die F. AG am
8. und 9. November 2012 beim Versicherten eine Evaluation seiner funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch. Sie berichtete (MV-act. 60), klinisch sei ein deutliches retropatellares Reiben feststellbar gewesen. Ansonsten sei der klinische Befund hinsichtlich der Kniegelenke weitgehend unauffällig gewesen. Diagnostisch handle es sich um eine diskrete Tendinopathie der Patellarsehne beidseits bei einem klinischen Verdacht auf einen Status nach Morbus Osgood-Schlatter und mit einer periartikulären Dysbalance mit einer Verkürzung der Quadriceps-Muskulatur. Prinzipiell sei unter weiterführender adäquater Belastung von einer guten Prognose auszugehen. Die im Rahmen der EFL erhobenen Befunde seien trotz einer leichten Selbstlimitierung nachvollziehbar. Die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur sei dem Versicherten nur noch maximal zu 70 Prozent zumutbar (ganztags mit qualitativen Einschränkungen im Umfang von 30 Prozent). Tätigkeiten in kniender halbkniender Position in Hockestellung sollten vermieden werden. Eine adaptierte Tätigkeit sei uneingeschränkt zumutbar. Der Kreisarzt Dr. D. notierte am 5. Dezember 2012 (MV-act. 61), die Arbeitsfähigkeitsschätzung im EFL-Bericht sei überzeugend. Für die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur sei deshalb von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 Prozent auszugehen. Ein Sachbearbeiter der Militärversicherung hielt am 13. Dezember 2012 fest (MV-act. 65), angesichts der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf sei die Ausrichtung eines Taggeldes für die Dauer des Praktikums geplant. Für dessen Bemessung sei von einem Jahresverdienst von 38’209 Franken
(Einkommen als Elektromonteur [58’500 Franken] abzüglich Praktikumslohn [20’291 Franken]) auszugehen. Der Leistungsansatz betrage 80 Prozent. Zusammen mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen sei mit Ausgaben von total etwa 14’000 Franken zu rechnen. Offenbar wurden in der Folge entsprechende Taggeldleistungen ausgerichtet (vgl. MV-act. 67).
Am 10. März 2014 teilte der Versicherte telefonisch mit (MV-act. 75), dass er eine Ausbildung im Bereich der Gebäudeautomation plane, um seinen „Marktwert“ zu verbessern. Der Praktikumsabschluss sei ihm nämlich nur beim aktuellen Arbeitgeber von Nutzen. Wenn er die Arbeitsstelle verlieren sollte, müsste er wieder als Elektromonteur arbeiten. Am 24. März 2014 wies die Militärversicherung den Versicherten darauf hin (MV-act. 77), dass sie ihm bereits im Zusammenhang mit der Zusprache des Taggeldes für das Praktikum (15’828.75 Franken) mitgeteilt habe, dass kein Anspruch auf weitergehende Eingliederungsmassnahmen bestehe. Die Voraussetzungen für weitere Eingliederungsmassnahmen seien jedenfalls nicht erfüllt, weshalb die Kosten für die geplante Ausbildung zum Gebäudeautomatiker nicht übernommen werden könnten. Dagegen wandte der Versicherte am 7. April 2014 ein (MV-act. 78), ein halbjähriges Praktikum sei doch nicht mit einer vierjährigen Berufslehre vergleichbar. Ohne eine schulische Ausbildung könne er nur gerade an der aktuellen Arbeitsstelle als Gebäudeautomatiker tätig sein. Ein Mitarbeiter der Militärversicherung notierte am 11. April 2014, die Haftung sei fraglich, da die Behandlung der Kniebeschwerden im Juli 2013 abgeschlossen worden sei (MV-act. 79). Am 20. Mai 2014 empfahl der Kreisarzt Dr. D. (MV-act. 84), das Knieteam der Klinik G. um eine Zweitmeinung zu bitten. Er führte aus, bislang fehle ein rechtsgenüglicher Beweis für die Behebung der Kniebeschwerden. Offenbar sei bislang auch noch kein Aufbau der Oberschenkelmuskulatur erfolgt, der einen wesentlichen Erfolg versprechen könnte. Angesichts der Ergebnisse der EFL und der „eher als leicht einzustufenden“ Beschwerdesymptomatik bestehe keine Indikation für eine Umschulung. Im Auftrag der Militärversicherung berichtete der Orthopäde Dr. med.
H. von der Klinik G. am 4. August 2014 (MV-act. 91), der Versicherte leide an einem beidseitigen, rechtsbetonten anterior knee pain nach einem Stauchungstrauma beider Knie im Rahmen eines Sprungs aus knapp zwei Metern Höhe, bei einem patellaren Tilt von rechts sechs und links fünf Grad und bei einer Tendenz zur Patella baja beidseits. Der Tilt der Patella und die Tendenz zu eher tiefstehenden Patellae
hätten die nach dem Sprung in der Rekrutenschule aufgetretenen Kniebeschwerden begünstigt. Unabhängig vom Ergebnis eines zur Vervollständigung der Diagnostik in Auftrag gegebenen MRI empfehle er, Dr. H. , ein gutes Kraftaufbauprogramm zur Beinachsenstabilisierung und eine intensive physiotherapeutische Mobilisation der peripatellaren Weichteilstrukturen. Einem MRI-Bericht vom 22. August 2014 liess sich entnehmen (MV-act. 94), dass die beiden patellaren Knorpel im kaudalen Anteil gering ausgedünnt waren (Chondropathie Grad II) und dass eine drei Millimeter grosse Kompaktainsel im Condylus femoris lateralis links und kleinere Varixknoten popliteal beidseits als Nebenbefunde bei einem im Übrigen altersentsprechend normalen Befund festgestellt worden waren. Der Kreisarzt Dr. D. notierte am 20. Oktober 2014 (MV- act. 99), aus versicherungsmedizinischer Sicht sei damit zu rechnen, dass von einem Kraftaufbauprogramm zur Stabilisierung der Beinachsen und von einer physiotherapeutisch intensiven Mobilisation der peripatellaren Weichteilstrukturen eine deutliche Besserung der Beschwerdesymptomatik erwartet werden könne. Gestützt auf diese Ausführungen teilte die Militärversicherung dem Versicherten am 23. Oktober 2014 mit, dass sie nach wie vor an ihrem Entscheid vom 24. März 2014 festhalte (MV- act. 100). Am 4. November 2014 empfahl sie ihm telefonisch, so rasch als möglich mit einer Physiotherapie zu beginnen (MV-act. 101).
Da der Versicherte sich mit der Abweisung seines Begehrens um Leistungen im Zusammenhang mit seiner Weiterbildung nicht einverstanden erklärt hatte, erliess die Militärversicherung am 30. Januar 2015 einen Vorbescheid (MV-act. 104), mit dem sie ihm (nochmals) mitteilte, dass sie die Abweisung seines Leistungsbegehrens vorsehe. Zur Begründung führte sie aus, die Selbsteingliederungspflicht gehe nicht nur einem allfälligen Rentenanspruch, sondern auch Eingliederungsmassnahmen zulasten der Militärversicherung vor. Aus medizinischer Sicht sei ein Berufswechsel nicht erforderlich gewesen. Trotzdem habe die Militärversicherung – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – die berufliche Neuorientierung mit Taggeldleistungen unterstützt. Die weitergehende, zwischenzeitlich begonnene Ausbildung sei zwar durchaus sinnvoll, könne aber nicht von der Militärversicherung finanziert werden. Am 11. Februar 2015 wandte der Versicherte ein (MV-act. 107), er benötige die Ausbildung, um sein altes Lohnniveau wieder zu erreichen und um die Gefahr einer Arbeitslosigkeit zu minimieren. Er habe die Mittel für die Ausbildung von keiner anderen Stelle erhältlich machen können und hoffe nun auf die Unterstützung der Militärversicherung. Mit einer
Verfügung vom 17. Februar 2015 wies die Militärversicherung das Begehren um Eingliederungsmassnahmen ab (MV-act. 108). Eine am 12. März 2015 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (MV-act. 112) wies sie mit einem Entscheid vom 30. Mai 2016 ab (MV-act. 120). Zur Begründung führte sie an, es sei fraglich, ob die Militärversicherung überhaupt für die Kniebeschwerden haftbar sei, denn diese könnten auch durch eine vordienstliche Beeinträchtigung verursacht worden sein. Die Frage nach der Haftung könne aber unbeantwortet bleiben, denn die Finanzierung einer Umschulung wäre unverhältnismässig. Zwar spreche die im EFL-Bericht attestierte Einschränkung von 30 Prozent für den angestammten Beruf eher für eine Umschulung. Aus dem Bericht von Dr. H. gehe aber hervor, dass von einem Kraftaufbauprogramm und von einer Physiotherapie eine Verbesserung der Beschwerden erwartet werden könne, die es dem Versicherten erlaube, wieder im angestammten Beruf tätig zu sein.
B.
Am 28. Juni 2016 (Postaufgabe) erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 (act. G 1). Er beantragte weitere Abklärungen. Zur Begründung führte er aus, der angefochtene Einspracheentscheid entspreche nicht den Tatsachen.
Die Militärversicherung (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 1. September 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer hätte das empfohlene Kraftaufbauprogramm absolvieren müssen. Dadurch hätte sich seine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf verbessert. Eine Umschulung wäre in der Folge überflüssig geworden. Der Beschwerdeführer müsse so gestellt werden, wie wenn er seine Schadenminderungspflicht erfüllt hätte.
Der Beschwerdeführer liess am 21. September 2016 replicando an seinem Antrag festhalten (act. G 5). Zur Begründung führte er ergänzend aus, der Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin habe ihm die Kostenvergütung für die Umschulung mündlich zugesichert. Er sorge sich aber nun offenbar um seine Stelle und sei wohl leicht vergesslich. Seine Falschaussage stelle den Beschwerdeführer nun vor grosse finanzielle und zeitliche Hürden. Zudem habe er versucht, die ärztlichen
Empfehlungen zum Kraftaufbau zu befolgen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn dabei nicht unterstützt.
Die Beschwerdegegnerin machte am 24. Oktober 2016 duplicando geltend (act. G 7), der Aussendienstmitarbeiter habe keine Veranlassung gehabt, sich um seine Anstellung zu sorgen. Zwischenzeitlich sei er nämlich in den Ruhestand getreten. Die Akten enthielten jedenfalls keine Hinweise auf eine irgendwie geartete Zusicherung hinsichtlich einer Umschulung. Denkbar sei aber, dass der Aussendienstmitarbeiter das theoretische Spektrum der Leistungen der Militärversicherung aufgezeigt habe. Im Übrigen gehöre die medizinische Eingliederung zu den Eingliederungsmassnahmen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip erfordere ein Ausschöpfen der niederschwelligen medizinischen Massnahmen, was vorliegend nicht geschehen sei.
Erwägungen
1.
Den Gegenstand des mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossenen Verfahrens hat das Begehren des Beschwerdeführers um die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen in der Form einer Umschulung gebildet. Da das vorliegende Beschwerdeverfahren die Prüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides zum Inhalt hat, muss der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jenem des Einspracheverfahrens entsprechen. Das bedeutet, dass in diesem Verfahren (nur) zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Umschulung im Sinne des Art. 37 MVG hat.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Haftung für die Kniebeschwerden am 25. Juni 2012 anerkannt. Diese Anerkennung ist zwar nicht in Form einer Verfügung ergangen, aber mangels eines Widerrufs einer Anfechtung ist sie zwischenzeitlich verbindlich geworden (vgl. etwa UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 51 N 26 f., mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist das Versicherungsgericht an die Haftungsanerkennung gebunden. Gestützt auf die Mitteilung vom 25. Juni 2012 ist die
Haftung der Beschwerdegegnerin für die Kniebeschwerden folglich ohne Weiteres zu bejahen.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ein Taggeld für die Dauer des Praktikums ausgerichtet, das dieser in der zweiten Jahreshälfte 2012 absolviert hat. Diesen Entscheid hat sie nicht einmal in einer formlosen Mitteilung eröffnet. In den Akten fehlt sogar eine Notiz über das Gespräch, in dem der Aussendienstmitarbeiter dem Beschwerdeführer die Ausrichtung des Taggeldes mitgeteilt haben muss. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin also rein faktisch gehandelt. Das bedeutet aber nicht, dass diese Leistungsausrichtung völlig unverbindlich gewesen wäre, wie die Beschwerdegegnerin nun nachträglich sinngemäss geltend gemacht hat. Das rein faktische Handeln der Beschwerdegegnerin ist nicht anders zu behandeln als eine formlose Leistungszusprache. Es entfaltet also dieselben Bindungswirkungen wie eine formlose Mitteilung. Das bedeutet, dass die Taggeldzusprache den Entscheidungsfreiraum bezüglich weiterer beruflicher Eingliederungsmassnahmen einschränken könnte. Es ist nämlich denkbar, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Taggeldzusprache eine Pflicht anerkannt hat, dem Beschwerdeführer all jene beruflichen Eingliederungsleistungen auszurichten, die notwendig sind, um ein Eingliederungsziel zu erreichen, das über die Einarbeitung in einen spezifischen Arbeitsplatz (denn um nichts anderes hat es sich bei jenem Praktikum gehandelt) hinausgegangen ist. In der Taggeldzusprache könnte mit anderen Worten die Feststellung enthalten gewesen sein, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Umschulung zum Gebäudeautomatiker habe. Die Ausrichtung des Taggeldes für die Dauer des Praktikums wäre diesfalls nur die erste von mehreren beruflichen Eingliederungsmassnahmen auf dem Weg zum Abschluss dieser Umschulung gewesen. Die Notiz des Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2012 (MV-act. 65), in der die Zusprache eines Taggeldes und dessen Berechnung erwähnt sind, enthält allerdings den folgenden Hinweis: „Nach der Beendigung des Praktikums wurde der Versicherte fest angestellt. Ab diesem Zeitpunkt betrachten wir ihn als eingegliedert. Somit sind keine weiteren Eingliederungsleistungen der Militärversicherung mehr geschuldet“. Damit ist eindeutig belegt, dass die Beschwerdegegnerin damals keine Umschulung des Beschwerdeführers zum
Gebäudeautomatiker beabsichtigt beziehungsweise (formlos) zugesprochen hat. Vielmehr hat sich ihre Leistungszusprache allein auf die Ausrichtung des Taggeldes für die Praktikumsdauer beschränkt. Darin ist also keine Feststellung bezüglich weiterer Eingliederungsmassnahmen enthalten gewesen. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht frei geprüft hat und dass auch das Versicherungsgericht frei zu prüfen hat, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Umschulung zum Gebäudeautomatiker hat.
4.
Laut dem Art. 33 Abs. 1 MVG haben invalide unmittelbar von einer Invalidität bedrohte Versicherte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die verbleibende Erwerbsfähigkeit die soziale Integration zu erhalten zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen umfassen gemäss dem Art. 34 Abs. 1 MVG die medizinischen Vorkehren, die Abgabe von Hilfsmitteln, die Organisation und die Finanzierung von beruflichen Massnahmen und solcher zur sozialen Integration sowie die Entschädigung einer allfälligen Verdiensteinbusse während der Dauer dieser Massnahmen. Die Beschränkung des Eingliederungsanspruchs auf notwendige und geeignete Massnahmen im Art. 33 Abs. 1 MVG stellt eine positivrechtliche Verankerung des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips im Verwaltungsrecht (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) dar, was bedeutet, dass der Leistungsanspruch auf eine bestimmte Eingliederungsmassnahme stets eine vergleichende Betrachtung des Eingliederungsziels, des Eingliederungsbedarfs und des zu dessen Befriedigung erforderlichen Mitteleinsatzes zulasten der Versicherung voraussetzt (vgl. UELI MEYER-BLASER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 8 N 15). Mit anderen Worten setzt der Anspruch auf eine spezifische Eingliederungsmassnahme voraus, dass diese geeignet ist, den angestrebten Eingliederungserfolg zu erzielen, dass sie notwendig ist, das heisst, dass keine mildere respektive günstigere Massnahme zur Verfügung steht und dass sie auch im engeren Sinn verhältnismässig ist. Mit Blick auf eine drohende bereits eingetretene Invalidität, die einen Rentenanspruch zur Folge hat haben könnte, besteht im Einzelfall nicht nur ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sondern auch eine entsprechende Pflicht der versicherten Person, die ein Ausfluss der allgemeinen
Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht ist, deren Existenz im Art. 21 Abs. 4 ATSG vorausgesetzt wird.
Die Beantwortung der Frage nach dem Eingliederungsbedarf respektive nach der Eingliederungsnotwendigkeit mit Blick auf einen allfälligen Rentenanspruch hängt massgebend von der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen erlernten Beruf als Elektromonteur ab. Diese ist im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit auf 70 Prozent geschätzt worden. Der EFL-Bericht enthält allerdings keine verwertbare Prognose zu einer beispielsweise mittels eines Trainings möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur, weshalb er keine zuverlässige Beurteilung bezüglich der Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf erlaubt. In seinem Bericht hat Dr. H. zwar ein gezieltes Kraftaufbauprogramm und eine Physiotherapie empfohlen. Er hat sich aber zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Elektromonteur nicht geäussert und auch nicht angegeben, wie sich die entsprechenden Massnahmen auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Seine Empfehlungen scheinen vielmehr im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer bei der Untersuchung geäusserten Wunsch nach einer sportlichen Betätigung gestanden zu haben. Offenbar ist für Dr. H. nicht ersichtlich gewesen, welche Fragen er der Beschwerdegegnerin genau hätte beantworten sollen. Der Kreisarzt Dr. D. hat gestützt auf den Bericht von Dr. H. festgehalten, von den Massnahmen, die Dr. H. vorgeschlagen habe, sei aus versicherungsmedizinischer Sicht eine deutliche Besserung der Beschwerdesymptomatik zu erwarten. Das hat er aber nur mit einer allgemeinen medizinischen Erfahrung begründen können, denn ihm haben weder zusätzliche medizinische Berichte vorgelegen noch hat er den Beschwerdeführer persönlich untersucht. Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im erlernten Beruf also nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten.
Es steht demnach nicht fest, ob im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (nach wie vor) eine rentenrelevante Invalidität gedroht hat. Möglicherweise hat also sowohl ein Eingliederungsanspruch als auch eine Eingliederungspflicht bestanden, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik ebenfalls sinngemäss hingewiesen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abweisung des Leistungsbegehrens als rechtswidrig, weshalb der angefochtene
Einspracheentscheid aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin wird das Verwaltungsverfahren fortführen müssen, das heisst umfassende medizinische Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und zu möglichen medizinischen Therapien zur allfälligen Steigerung dieser Arbeitsfähigkeit zu tätigen und anschliessend gegebenenfalls geeignete Eingliederungsmassnahmen vorzukehren haben. Das bedeutet aber nicht, dass sie die Kosten für die begonnene schulische Ausbildung zu übernehmen hätte, denn die Akten lassen die Möglichkeit offen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im erlernten Beruf mittels medizinischer Massnahmen wesentlich verbessert werden könnte. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips müsste die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer deshalb gegebenenfalls zunächst dazu anhalten, medizinische Massnahmen durchzuführen. Nötigenfalls müsste sie den Beschwerdeführer mittels des sogenannten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 ATSG) zur Mitwirkung an der medizinischen Eingliederung bewegen. In der Folge müsste sie die Notwendigkeit weiterer Eingliederungsmassnahmen prüfen und schliesslich erneut über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers verfügen.
5.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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