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Urteil Versicherungsgericht (SG - MV 2012/1)

Zusammenfassung des Urteils MV 2012/1: Versicherungsgericht

Ein arbeitsloser Zivildienstleistender wurde für einen Einsatz von Mitte Juni bis Mitte Juli 2011 aufgeboten. Er erhielt einen freien Tag, den er später nachholte, und verletzte sich dabei schwer. Die Militärversicherung lehnte die Leistungspflicht ab, da der freie Tag nicht korrekt gemeldet wurde. Der Zivildienstleistende erhob Einspruch, doch die Beschwerde wurde abgelehnt. Das Gericht entschied, dass der Zivildienstleistende am Unfalltag nicht versichert war, da die Urlaubsregelung nicht korrekt eingehalten wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts MV 2012/1

Kanton:SG
Fallnummer:MV 2012/1
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:MV - Militärversicherung
Versicherungsgericht Entscheid MV 2012/1 vom 27.11.2012 (SG)
Datum:27.11.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 1a, Art. 3 MVG; Art. 7a MVV; Art. 30 ZDG; Art. 70, Art. 71 ZDV:
Schlagwörter: Urlaub; Einsatz; Zivildienst; Urlaubs; Militärversicherung; Versicherung; Urlaubstag; Einsatzbetrieb; Beschwerdeführers; Einsatzleiter; Unfall; Rechtsvertreter; Verfahren; Gesuch; Vorgehen; Person; Versicherungsgericht; Zivildienstleistende; Leistung; Daten; Verordnung; Weiterbildung; Gewährung; Bundesgesetzes; Holtag; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 1a MVG;Art. 22 ZG ;Art. 28 MVG;Art. 3 MVG;Art. 5 MVG;Art. 8 MVG;
Referenz BGE:128 V 124;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts MV 2012/1

Vereinbaren der Zivildienstleistende und sein Einsatzleiter, dass dem Zivildienstleistenden ein Urlaubstag gewährt werden soll, wenn er diesen zu einem späteren Zeitpunkt nachholt, ist der Zivildienstpflichtige militärversicherungsrechtlich nicht versichert, wenn sowohl er als auch sein Einsatzleiter wussten, dass diese Vereinbarung eigentlich unzulässig ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2012, MV 2012/1).Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Della BatlinerEntscheid vom 27. November 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst, Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen SG,gegenSuva Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, Postfach 8715,

3001 Bern,Beschwerdegegnerin,betreffendVersicherungsleistungenSachverhalt:

A.

    1. Der arbeitslose A. (nachfolgend: Versicherter) wurde mit Schreiben vom 12. Mai 2011 (act. G 1.8) für die Zeit vom 20. Juni 2011 bis 15. Juli 2011 für die Leistung von Zivildienst im Einsatzbetrieb von B. aufgeboten. Gemäss Bericht vom 30. Juli 2011 (UV-act. G 3.1/4) und der Zeugenaussage von B. (act. G 15) war der Versicherte vom 20. Juni 2011 bis 23. Juni 2011 und vom 25. Juni 2011 bis zum 15. Juli 2011 im Einsatzbetrieb anwesend. Am 24. Juni 2011 erbat er sich einen freien Tag zur Erledigung privater Angelegenheiten. Der Betriebsleiter vereinbarte mit dem Versicherten, dass dieser einen Urlaubstag haben könne, welcher in einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werde. Die Zivildienstadministration wurde über diese Änderung nicht informiert. Den freien Tag holte der Versicherte am 20. Juli 2011 im Einsatzbetrieb nach. Er geriet an diesem Tag mit der Hand in die Kippfräse und verletzte sich schwer.

      Der Versicherte wurde daraufhin im Spital C. operiert und bis zum 25. Juli 2011 hospitalisiert. Er wurde von den Ärzten des Spitals C. bis voraussichtlich 7. August 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (act. G 1.14 und 3.1). Die Freundin des Verunfallten meldete der Militärversicherung am 22. Juli 2011 (act. G 1.15) telefonisch den Unfall vom 20. Juli 2011. Daraufhin nahm ein Mitarbeiter von der Militärversicherung telefonisch Kontakt mit dem Zivildienstregionalzentrum D. (wurde am 1. September 2011 in das Regionalzentrum E. integriert; act. G 1.11) auf (act. G 1.16). Gemäss der erhaltenen Auskunft war der Zivildienst am 15. Juli 2011 abgeschlossen. Ein Nachholen eines Tages kenne der Zivildienst nicht. Für den 20. Juli 2011 erhalte der Versicherte keine Erwerbsersatzentschädigung und keinen Sold. Aufgrund dieser Angaben verneinte die Militärversicherung den Versicherungsschutz (act. G 1.16).

    2. Mit Verfügung vom 22. August 2011 (act. G 5.2/9) lehnte die Militärversicherung eine Haftung und damit die Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 20. Juli 2011 ab. Nachdem der Versicherte am 20. Juli 2011 keinen Zivildienst geleistet habe, bestehe gemäss Gesetz kein Versicherungsschutz der Militärversicherung für diesen Tag.

B.

Die von Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst, St. Margrethen, für den Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eingereichte Einsprache vom 20. September 2011 (act. G 5.2/12) wies die Militärversicherung mit Entscheid vom 25. November 2011 (act. G 5.2/26) ab.

C.

    1. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2011 richtet sich die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Beschwerde vom 11. Januar 2012 (act. G 1) mit den Anträgen, der Einspracheentscheid (vom 25. November 2011) sei vollumfänglich aufzuheben, die Haftung bzw. Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 20. Juli 2011 sei von der Militärversicherung zu übernehmen und die Militärver­ sicherung sei zu verpflichten, die durch den Unfall vom 20. Juli 2011 erforderlichen

      Heilbehandlungen zu übernehmen sowie dem Beschwerdeführer die weiteren Ansprüche gemäss Art. 8 MVG, insbesondere ein Taggeld nach Art. 28 MVG auszurichten. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren. Das vorliegende Verfahren sei mit dem gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerdeverfahren gegenüber der Ersatzkasse UVG (UV 2012/1) zu vereinigen. Zudem seien die gesamten der Ersatzkasse UVG sowie der Militärversicherung zur Verfügung stehenden Vorakten beizuziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einsatzbetrieb könne dem Zivildienstleistenden Urlaub gewähren. Dass weder das Gesuch noch die Bewilligung schriftlich erfolgten, bedeute noch nicht, dass der Militärversicherungsschutz hinfällig würde. Die Nichtbeachtung der Formvorschriften könne allenfalls zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen zu Regressansprüchen führen. Sei im Einvernehmen zwischen Einsatzbetrieb und Zivildienstleistendem Urlaub gewährt worden, sei es durchaus möglich, dass der entsprechende Urlaubstag nachgeholt werde.

    2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2012 (act. G 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Massgebend dafür, ob jemand Zivildienst geleistet habe nicht, seien die elektronischen Daten des Informationssystems des Zivildienstes bzw. der Eintrag im Dienstbüchlein. Dem vom Einsatzleiter unterzeichneten Meldeblatt sei zu entnehmen, dass während des fraglichen Einsatzes kein Urlaub gewährt worden sei. Entsprechend sei für den 20. Juli 2011 auch kein Taschengeld und Erwerbsersatz abgerechnet worden. Ein generelles Nachholen von Urlaubstagen sei überdies weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen. Einzig im Fall der beruflichen Aus- und Weiterbildung sei das Nachholen von stundenweisen Abwesenheiten als Voraussetzung für die Gewährung von Urlaub ausdrücklich vorgesehen. Zudem würde ein solches Vorgehen, wie es der Beschwerdeführer und sein damaliger Einsatzleiter gewählt hätten, zu administrativen Problemen führen. Eine "Härtefallklausel", wie sie der Beschwerdeführer beschreibe, kenne die Militärversicherung nicht.

    3. Die erstreckte Frist zur Einreichung einer Replik liess der Rechtsvertreter des

      Beschwerdeführers unbenutzt ablaufen (act. G 9).

    4. Der zuständige Abteilungspräsident des Versicherungsgerichts bewilligte mit Zwischenentscheid vom 20. März 2012 (act. G 9) das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

    5. Am 13. September 2012 wurde B. als Zeuge einvernommen (act. G 15).

Erwägungen:

1.

    1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerdeverfahren gegen die Ersatzkasse UVG (UV 2012/1).

    2. Den beiden Verfahren liegt zwar im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich teilweise die gleichen Rechtsfragen, doch stehen sich nicht die gleichen Parteien gegenüber, weshalb es nicht möglich ist, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 und 128 V 192 E. 1 je mit Hinweisen).

2.

Streitig und zu prüfen ist die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers in der Militärversicherung. Es ist mit anderen Worten die Frage zu beantworten, ob für den Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt (20. Juli 2011) eine MVG-Versicherungsdeckung bestand. Unbestritten ist, dass der Zivildiensteinsatz offiziell vom 20. Juni 2011 bis

15. Juli 2011 dauerte.

3.

    1. Nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 lit. n des Bundesgesetzes über die Militärver­ sicherung (MVG; SR 833.1) i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) ist bei der Militärversicherung unter anderem versichert, wer Zivildienst leistet. Gemäss Art. 3 MVG erstreckt sich die Versicherung auf die ganze Dauer der in den Art. 1a und 2 MVG erwähnten Verhältnisse

      und Tätigkeiten (Abs. 1). Die Versicherung ruht jedoch während der Zeit, in welcher der Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nach Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch versichert ist (Abs. 2). Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet sonst wie festgestellt wird (Art. 5 Abs. 1 MVG). Gemäss Art. 7a Abs. 2 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11) erstreckt sie sich auch auf Urlaube und Unterbrüche eines Einsatzes.

    2. Nach Massgabe von Art. 30 ZDG kann der Einsatzbetrieb Urlaub gewähren. Dieser wird auf schriftliches Gesuch der zivildienstleistenden Person hin durch den Einsatzbetrieb gewährt durch die Vollzugsstelle im Aufgebot bewilligt. Die zivildienstleistende Person hat dem Gesuch allfällige Beweismittel beizulegen. Der Einsatzbetrieb wiederum legt der Diensttagmeldung an die Vollzugstelle das bewilligte Urlaubsgesuch bei (Art. 70 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst [Zivildienstverordnung, ZDV; SR 824.01]). Der Einsatzbetrieb kann – wenn es die betrieblichen Verhältnisse gestatten – gemäss Art. 71 Abs. 3 lit. a ZDV Urlaub von längstens einem Tag für dringliche Verrichtungen gewähren, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann.

    3. Gemäss Art. 58 Abs. 1 und 2 ZDV legt die Vollzugsstelle fest, welche Daten im Dienstbüchlein einzutragen sind. Stimmen die Einträge im Dienstbüchlein mit den Daten des Informationssystems des Zivildienstes (ZIVI+) nicht überein, so gelten grundsätzlich die Daten des Informationssystems.

4.

    1. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 12. Mai 2011 (nach Art. 22 DZG

      i.V.m. Art. 31a ZDV; act. G 1.8) zum Zivildienst aufgeboten. Gemäss diesem Aufgebot wurde er verpflichtet, seinen Einsatz vom 20. Juni 2011 bis zum 15. Juli 2011 im Einsatzbetrieb von B. zu leisten. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem Aufgebot nachgekommen ist.

    2. Am 24. Juni 2011 bezog der Beschwerdeführer einen Urlaubstag, den er am

      20. Juli 2011 nachholte. Grund für den Urlaubstag war gemäss Aussage von B. am

      13. September 2012, dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2011 das Bedürfnis nach einem freien Tag hatte, da er seine Freundin an ein Vorstellungsgespräch begleiten wollte. Der Beschwerdeführer habe ihm dann vorgeschlagen, dass er den freien Tag später nachholen werde. Man müsse diese Abmachung der zuständigen Stelle ja nicht melden. Er, der Einsatzleiter, habe dem Beschwerdeführer dann trotz Bedenken diesen Urlaubstag bewilligt, da ihn der Beschwerdeführer mit dem Vorschlag des Nachholtags dazu gedrängt und überredet habe (vgl. act. G 15).

    3. Wie in E. 3.2 ausgeführt, kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person auf schriftliches Gesuch hin Urlaub gewähren. Die Gewährung des Urlaubs ist jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Urlaubstag nachgeholt wird. Es ist zwar richtig, wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführt, dass der Urlaub gemäss Art. 71 Abs. 5 ZDV nachzuholen sei. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf den vorliegenden Fall, sondern auf zivildienstleistende Personen, die aufgrund einer beruflichen Aus- Weiterbildung Urlaub beziehen, der zwei Wochenstunden übersteigt. Es kann aus Art. 71 Abs. 5 ZDV nicht geschlossen werden, dass diese Regelung auch auf die übrigen, in Art. 71 ZDV geregelten Anwendungsfälle der Urlaubsgewährung anwendbar ist. Denn dann würde es keinen Sinn machen, dass der Verordnungsgeber den Fall der Urlaubsgewährung für die berufliche Aus- Weiterbildung speziell geregelt hat. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Urlaub nicht aufgrund einer beruflichen Aus- Weiterbildung beantragt hatte, sondern um seine Freundin an ein Vorstellungsgespräch zu begleiten. Deshalb ist im vorliegenden Fall nicht Art. 71 Abs. 5 ZDV anwendbar, sondern vielmehr Art. 71 Abs. 3 lit. a ZDV. Dieser macht die Gewährung des Urlaubs – wie erwähnt – nicht vom Nachholen der Abwesenheit abhängig.

5.

    1. Zu prüfen bleibt somit noch die Frage, ob der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) – konkret aus vertrauensschutzrechtlichen Gründen –

      Anspruch auf Versicherungsschutz ableiten kann. Diese Frage ist aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen. Den Akten zufolge war es der Beschwerdeführer selbst, der den Einsatzleiter B. mit der Idee des Nachholtags dazu überredete, ihm einen Urlaubstag zu gewähren. Es war auch der Beschwerdeführer, der darauf bestand, den Urlaubstag bei der zuständigen Stelle nicht zu melden, obwohl der Einsatzleiter daran zweifelte, ob dieses Vorgehen so richtig war. Der Beschwerdeführer und der Einsatzleiter meldeten den Urlaubstag sowie den Nachholtag also nicht, weil sie wussten, dass ihr Vorgehen nicht korrekt ist. Sie wussten zwar nicht, was genau nicht richtig war – die Gewährung des Urlaubs der vereinbarte Nachholtag –, aber es war beiden bewusst, dass ihr Vorgehen auf irgendeine Art und Weise nicht dem vorgesehenen Vorgehen bei einer Urlaubsgewährung entsprach. Auf dieser Haltung aber lässt sich kein Vertrauen aufbauen.

    2. Da das ZDG und die ZDV das Nachholen von Urlaubstagen grundsätzlich nicht kennen, vorliegend kein Ausnahmefall gegeben ist und der Beschwerdeführer sich nicht auf vertrauensschutzrechtliche Gründe berufen kann, war er am 20. Juli 2011 nicht militärversichert und hat damit auch keinen Leistungsanspruch gegenüber der Militärversicherung.

6.

    1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

    2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den

      Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

    3. Dem Beschwerdeführer wurde am 20. März 2012 die unentgeltliche Rechtsverbei­ ständung bewilligt. Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann er jedoch zur Nachzahlung verpflichtet werden (Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Zufolge der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist der Staat zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die Anforderungen und Komplexität der Streitsache sowie die durchgeführte Zeugeneinvernahme eine pauschale

Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen

und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr.

2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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