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Urteil Versicherungsgericht (SG - MV 2011/2)

Zusammenfassung des Urteils MV 2011/2: Versicherungsgericht

A. A. trat am 5. Juli 2010 in die Rekrutenschule ein und wurde aufgrund eines am 6. Juli 2010 aufgeplatzten Sacraldermoids vorzeitig entlassen. Die Militärversicherung lehnte die Haftung und Leistungspflicht für die Operation vom 12. August 2010 ab. Es entstand ein Streit über die Haftung und Leistungspflicht der Militärversicherung für die Operation und deren Folgen. Es wurde festgestellt, dass die Gesundheitsschädigung vordienstlich war, aber die Verschlimmerung durch den Militärdienst behoben wurde. Die Beschwerde des Versicherten wurde abgewiesen, da der Kausalzusammenhang zwischen der Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung und der Operation nicht gegeben war.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts MV 2011/2

Kanton:SG
Fallnummer:MV 2011/2
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:MV - Militärversicherung
Versicherungsgericht Entscheid MV 2011/2 vom 21.08.2012 (SG)
Datum:21.08.2012
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 4 und 5 MVG: Haftung der Militärversicherung für ein vordienstlich bestehendes Sacraldermoid, das während des Militärdienstes platzt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2012, MV 2011/2).Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 21. August 2012in
Schlagwörter: Gesundheit; Dienst; MV-act; Quot; Gesundheitsschädigung; Operation; Abszess; Sacraldermoid; Verschlimmerung; Beweis; Dienstes; Haftung; Militärdienst; Sicherheit; Beschwerdeführers; Hausarzt; Leistungspflicht; Maeschi; Krankheit; Quot;Status; Zyste; Sacraldermoids; Arbeitsunfähigkeit; Zeitpunkt; Hinweis; ärztlich
Rechtsnorm: Art. 4 MVG;Art. 5 MVG;
Referenz BGE:111 V 146; 123 V 138;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts MV 2011/2

SachenA. ,Beschwerdeführer,vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel,

LL.M., c/o K & B Rechtsanwälte,Freudenbergstrasse 24, Postfach 213, 9240 Uzwil,gegenSuva Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10,

Postfach 8715,

3001 Bern,Beschwerdegegnerin,betreffendLeistungspflichtSachverhalt:

A.

    1. A. rückte am 5. Juli 2010 in die Rekrutenschule (nachfolgend: RS) ein und wurde am 7. Juli wegen eines am 6. Juli 2010 – beim Besuch von Gefängniszellen – unverhofft aufgeplatzten Sacraldermoids vorzeitig aus dem Dienst entlassen (MV-act. 4, 16.2 und San Akten). Der Versicherte gab am 5. August 2010 (MV-act. 16.2) zu Protokoll, er habe sich nach dem Aufplatzen des Sacraldermoids beim Truppenarzt vorgestellt, der die Stelle desinfiziert und ihm eine Untersuchung im Spital empfohlen habe. Der Arzt des Spitals B. habe ihn informiert, dass der Abszess wohl aufgeschnitten werden könnte. Damit die Schmerzen weggehen würden, bedürfe es jedoch einer Operation. Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C. habe sich den Abszess angeschaut und festgehalten, es sei ein sofortiger operativer Eingriff nötig. Es sei daraufhin die Überweisung an das Kantonsspital St. Gallen erfolgt, wo er am 29.

      Juli 2010 untersucht worden sei. Am 10. August 2010 finde eine Voruntersuchung im Spital D. (Labor, Narkosebesprechung etc.) statt. Er sei seit dem 8. Juli 2010 voll arbeitsunfähig (MV-act. 16.2).

    2. Am 12. August 2010 fand sich der Versicherte im Spital D. ein, wo er gleichentags operiert und bis zum 17. August 2010 hospitalisiert wurde. Am 17. August 2010 wurde er beschwerdearm und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (MV-act. 23 und 24). Der Hausarzt meldete den Versicherten am 16. Juli 2010 bei der Militärversicherung (nachfolgend: MV) an, ohne eine Arbeitsunfähigkeit auf dem Meldeformular zu vermerken (MV-act. 4). Gemäss ärztlichem Zeugnis des Hausarztes vom 13. September 2010 war der Versicherte vom 8. Juli 2010 bis 12. September 2010

      100 % arbeitsunfähig (MV-act. 36).

    3. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 (MV-act. 7) teilte die MV dem Versicherten mit, aufgrund der gegenwärtigen Sachlage stünden ihm die gesetzlichen Leistungen zu, wobei die Leistungspflicht je nach Verlauf der Gesundheitsschädigung überprüft werde. Sie richtete bis Ende Juli 2010 ein Taggeld aus (MV-act. 25).

    4. Mit Schreiben vom 1. September 2010 (MV-act. 26) teilte die MV dem Versicherten mit, dass sie aufgrund der Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. E. , Facharzt FMH für Chirurgie, eine Haftung und Leistungspflicht für die Operation vom

      12. August 2010 und deren Folgen (inkl. Taggeld) ablehne. Denn die nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) vorausgesetzte Verschlimmerung des Leidens durch den Militärdienst sei mit medizinisch praktischer Sicherheit behoben und der Vorzustand wieder erreicht. Mit Schreiben vom 30. September 2010 (MV-act. 38) teilte die MV dem Versicherten mit, dass sowohl für die Spitalbehandlung vom 10. August 2010 als auch für die Hospitalisation vom 12. -

      17. August 2010 keine Haftung bzw. Leistungspflicht der MV bestehe. Die vom Versicherten beauftragte DAS Rechtschutz-Versicherungs-AG (nachfolgend: Rechtsschutzversicherung) bat die MV mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 (MV- act. 39), die Angelegenheit noch einmal zu prüfen und dem Versicherten die ihm zustehenden Versicherungsleistungen vollumfänglich auszurichten. Mit Vorbescheid

      vom 5. November 2010 (MV-act. 41) lehnte die MV die Haftung und Leistungspflicht für die Operation vom 12. August 2010 gestützt auf die erneute Beurteilung des

      Kreisarztes vom 26. Oktober 2010 (MV-act. 40.1) ab. Die Rechtsschutzversicherung nahm mit Schreiben vom 19. November 2010 (MV-act. 43) dazu Stellung und hielt im Wesentlichen fest, die MV habe den Beweis gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG nicht erbracht, weshalb sie für die Operationskosten und die daran anschliessende Regenerationszeit haftbar sei.

    5. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 (act. G 1.2) lehnte die MV die Haftung und Leistungspflicht für die Operation vom 12. August 2010 und deren Folgen gestützt auf die kreisärztliche Stellungnahme vom 23. November 2010 (MV-act. 44) ab.

B.

Die von der Rechtsschutzversicherung für den Versicherten eingereichte Einsprache vom 20. Dezember 2010 (MV-act. 48) wies die MV mit Entscheid vom 2. November 2011 ab (act. G 1.1).

C.

    1. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Fürsprecher Marco

      Büchel, LL.M., Uzwil, für den Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde vom

      5. Dezember 2011 (act. G 1) mit den Anträgen die Verfügung vom 1. Dezember 2010 sowie der Einspracheentscheid vom 2. November 2011 seien aufzuheben, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Haftung und die Leistungspflicht für die Operation vom 12. August 2010 sowie deren Folgen (Taggeld) anzuerkennen bzw. zu übernehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

    2. In der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2012 (act. G 3) beantragte die

      Beschwerdegegnerin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

    3. In der Replik vom 30. Januar 2012 (act. G 5) hielt der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers an seinen Anträgen unverändert fest. In der Duplik vom 2. Februar 2012 (act. G 7) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen unverändert fest.

Erwägungen

1.

Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Haftung und die damit zusammenhängende Leistungspflicht der MV für die Operation vom 12. August 2010 und deren Folgen.

2.

Nach Massgabe von Art. 4 MVG haftet die MV für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. Die Haftungsgrundsätze sind in den Art. 5 - 7 MVG geregelt. Die MV haftet nach Art. 5 Abs. 1 MVG für jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet sonst wie festgestellt wird. Sie haftet allerdings gemäss Abs. 2 dann nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (lit. a) und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (lit. b). Kann die MV lediglich den nach lit. a geforderten Beweis erbringen, nicht jedoch jenen nach lit. b, haftet sie für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG). Von der Haftung befreit ist sie, wenn sie beide Beweise erbringen kann (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 1992, Bern 2000,

Rz. 18 zu Art. 5 MVG). Art. 5 Abs. 1 MVG setzt nicht voraus, dass die Gesundheitsschädigung erstmals während des Dienstes in Erscheinung getreten während des Dienstes entstanden ist. Der Zeitpunkt des erstmaligen In-Erscheinung- Tretens bzw. des Krankheitsbeginns ist jedoch für das Haftungsmass (Art. 5 Abs. 2 und 3 MVG) bedeutend, d.h. für die Frage nach der Vordienstlichkeit der Gesundheitsschädigung (Maeschi, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 5 MVG). Der Entlastungsbeweis in Art. 5 Abs. 2 MVG beruht auf medizinischen, einer exakten Beweisführung unzulänglichen Tatsachen. Der Begriff Sicherheit in Art. 5 MVG ist deshalb nicht absolut, sondern relativ zu verstehen. Es ist mehr als eine hohe Wahrscheinlichkeit verlangt, nicht aber völlige Gewissheit. Der Begriff der Sicherheit bewegt sich im Rahmen einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, wie dies auch im Zivilrecht gilt, wenn eine völlige Sicherheit nicht zu erlangen ist (Maeschi, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 5 MVG). Rechtsprechungsgemäss genügt eine empirische, d.h. medizinisch-praktische

Sicherheit (BGE 111 V 146 E. 4; 105 V 230 E. 4a mit Hinweisen). Der Sicherheitsbeweis gilt dann als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung ursächlicher Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (BGE 111 V 146 E. 4; 105 V 230 E. 4a mit Hinweis). Vordienstlich i.S.v. Art. 5 Abs. 2

lit. a MVG ist eine Gesundheitsschädigung (Krankheit Unfall bzw. Unfallfolgen), die bereits vor Beginn des Dienstes bestanden hat und in irgendeiner Form (Symptome Beschwerden) in Erscheinung getreten ärztlich festgestellt worden ist. Nicht vorausgesetzt ist hingegen eine Behandlungsbedürftigkeit eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit (Maeschi, a.a.O., Rz. 25 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). Die Gesundheitsschädigung muss in der Zeit vor dem Dienst entstanden sein, wobei der Krankheitsbeginn massgebend ist, d.h. der Zeitpunkt, in welchem sämtliche Ursachen gegeben sind und der pathologische Prozess seinen Anfang genommen hat. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der Versicherte die Krankheit wahrgenommen hat (subjektive Symptome). Es genügt, wenn aufgrund der vom Arzt festgestellten Krankheitszeichen (objektive Symptome) auf einen mit der gemeldeten Gesundheitsschädigung in Zusammenhang stehenden pathologischen Prozess aus der Zeit vor dem Dienst geschlossen werden muss (Maeschi, a.a.O., Rz. 26 zu Art. 5 MVG mit Hinweis). Die praktische Bedeutung des zweiten Halbsatzes von Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG kommt jenen Fällen zu, in welchen der konkrete Vordienstlichkeitsbeweis mangels entsprechender ärztlicher Angaben aus der Zeit vor dem Dienst aus andern Gründen nicht erbracht werden kann. Dann kann der auf allgemeinen medizinischen Erfahrungen (z.B. aufgrund von Inkubationszeiten) beruhende Beweis erbracht werden, dass die Gesundheitsschädigung sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte. Beweisgegenstand bildet auch in diesen Fällen die Vordienstlichkeit der Gesundheitsschädigung (Maeschi, a.a.O., Rz. 34 zu Art. 5 MVG). Die Verschlimmerung i.S.v. Art. 5 Abs. 3 MVG kann vorübergehender dauernder Natur sein. Die Verschlimmerungshaftung beruht auf zwei Parametern. Zum einen bestimmt sie sich nach der mutmasslichen Entwicklung der Gesundheitsschädigung ohne den Dienst und zum anderen nach der Art und Dauer der durch die Einwirkungen während des Dienstes verursachten Verschlimmerungen. Ist die Verschlimmerung dauernd, haftet die MV auf unbestimmte Zeit, ist sie vorübergehend, kann die Haftung befristet werden, wenn die Verschlimmerung als behoben gilt. Als behoben gilt sie, wenn der "Status quo ante" (Gesundheitszustand, indem sich der Versicherte vor dem

Dienstantritt befunden hat) der "Status quo sine" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) erreicht ist (Maeschi, a.a.O., Rz. 40 f. zu Art. 5 MVG). Die Frage, ob der "Status quo ante" bzw. der "Status quo sine" erreicht ist, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss auch nach den Kriterien der Behandlungsbedürftigkeit und der Arbeitsfähigkeit. Von einer sicheren Behebung der Verschlimmerung kann solange nicht gesprochen werden, als die wegen der Verschlimmerung erforderliche Behandlung noch nicht abgeschlossen und die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nicht im vordienstlichen Ausmass wiederhergestellt ist (Maeschi, a.a.O., Rz. 43 zu Art. 5 MVG mit Hinweis).

3.

    1. Zunächst ist zu prüfen, ob es sich beim Sacraldermoid des Beschwerdeführers um eine vordienstliche während des Dienstes in Erscheinung getretene Gesundheitsschädigung handelt. Bei Vorliegen einer vordienstlichen Gesundheitsschädigung ist des Weiteren zu prüfen, ob sie sich während des Dienstes verschlimmert hat.

      1. Sacraldermoid-Erkrankungen treten gewöhnlich bei jungen Männern mit starkem Haarwuchs auf. Es bilden sich in der Haut der Sakralregion eine mehrere Einsenkungen Fisteln, die Hohlräume (Zysten) bilden und Haare enthalten können. Ein nicht entzündetes Sacraldermoid äussert sich als ca. haselnussgrosser, eher weicher, wenig druckempfindlicher Knoten in der Mittelinie direkt oberhalb der Gesässspalte. Die Veränderungen sind lange asymptomatisch und können sogar unerkannt bleiben. Durch den Druck im Inneren und von aussen (Sitzen), durch Schwitzen und Reiben kann sich die Zyste entzünden. Hat sich das Sacraldermoid entzündet, führt dies meistens zu einer Eiteransammlung (Abszess), die mit massiven Schmerzen, häufig auch Fieber verbunden ist. Gelegentlich kommt es zu einer spontanen Entleerung des Abszesses nach aussen, wobei meistens eine kleine Fistelöffnung zurückbleibt. Es kann sich jederzeit wieder ein Abszess bilden. In der Regel ist eine chirurgische Entfernung des Herdes möglichst in einem entzündungsfreien Moment erforderlich. Liegt bereits ein Abszess vor, muss dieser durch einen Schnitt eröffnet werden. Sind die entzündlichen Veränderungen abgeheilt,

        sollte möglichst umgehend die definitive chirurgische Sanierung erfolgen. (Das MSD Manual der Diagnostik und Therapie, 6. Aufl. München 2000, S. 411 [Pilondialerkrankungen]; Ute Hopp / Jürg Baltensweiler, Sacraldermoid, Steissbeinfistel, Pilonidalzyste, Pilonidalsinus,

        <https://www.css.ch/de/home/privatpersonen/medizinische_beratung/ gesundheits_lexikon/s/pri-ges-abc-Sacraldermoid_steissbeinfistel.html>, abgerufen am 6. Juni 2012).

      2. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen 2 - 3 Wochen vor dem Einrücken in die RS neben dem Steissbein eine Art "Pickel" entdeckt. Diesen drückte er selbst aus. Beim Einrücken in die RS fühlte er sich gemäss eigenen Angaben beschwerdefrei und spürte von diesem "Pickel" nichts, weshalb auch keine Meldung bei der sanitarischen Eintrittsmusterung erfolgte (MV-act. 16.2). Nicht mit Sicherheit feststeht, ob der Beschwerdeführer wegen des Pickels einen Arzt aufgesucht hat. So gibt er im AD-Bericht vom 5. August 2008 (MV-act. 16.2) zur Auskunft, er habe seines Wissens deswegen keinen Arzt aufgesucht. Sein Hausarzt bestätigt (MV-act. 39.1), dass er ihn wegen des Sacraldermoids nicht behandelt habe, was sich im Übrigen auch aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers ergibt (MV-act. 39.2). In den San Akten hält der Truppenarzt demgegenüber in französischer Sprache fest, der Beschwerdeführer habe ca. 3 Wochen vor Dienstantritt seinen behandelnden Arzt aufgesucht, der ihm zu einer Operation geraten habe. Diese habe der Beschwerdeführer abgelehnt, da er bereits den Marschbefehl erhalten habe und unbedingt den Militärdienst leisten wollte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Militärarzt Verständigungsprobleme aufgrund der unterschiedlichen Muttersprachen bestanden. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Hausarztes sowie der Krankengeschichte des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung allfälliger Sprachprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Militärarzt kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 123 V 138 E. 3a; 111 V 372 E. 1b) festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer vor dem Einrücken in die RS bezüglich des Sacraldermoids tatsächlich in ärztlicher Behandlung stand nicht. Der konkrete Vordienstlichkeitsbeweis kann demnach nicht mit ärztlichen Angaben aus der Zeit vor

        dem Dienst erbracht werden. In diesem Fall kann der auf allgemeinen medizinischen Erfahrungen beruhende Beweis erbracht werden, dass die Gesundheitsschädigung vordienstlich war, wie nachfolgend zu zeigen ist.

      3. Der Kreisarzt der MV, Dr. E. , führt denn in seiner Beurteilung vom 26. Oktober 2010 aus, ein Sacraldermoid könne nicht über Nacht entstehen. Diese Aussage deckt sich mit den Ausführungen in E. 3.1.1 zu den Sacraldermoid- Erkrankungen und bedeutet, dass der Krankheitsbeginn mit medizinisch praktischer Sicherheit in der Zeit vor dem Dienst liegt, die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers mit anderen Worten vordienstlich ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich vor Dienstantritt beschwerdefrei fühlte und vom "Pickel" nichts spürte. Die MV hat den Beweis nach Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG erbracht. Nicht erbracht hat sie hingegen den Beweis nach Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG, d.h. den Beweis, dass sich die Gesundheitsschädigung während des Militärdienstes nicht verschlimmert hat, kam es doch während des Militärdienstes zum Aufplatzen des Sacraldermoids.

    2. Strittig und zu prüfen ist sodann, ob die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung im Zeitpunkt der Operation bereits behoben bzw. m.a.W. der "Status quo ante" bzw. der "Status quo sine" erreicht war.

      1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, die Verschlimmerung sei im Zeitpunkt der Operation noch nicht behoben und der Vorzustand nicht wieder erreicht gewesen. Der Vorzustand hätte erst durch eine Operation erreicht werden können. Gestützt auf einen Auszug der Internetseite der Praxis Dr. med. F. (act. G 1.4) führt der Rechtsvertreter aus, die Beschwerdegegnerin könne aus dem Umstand, dass die Operation nicht sofort, sondern rund einen Monat später erfolgt sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn eine Operation bei einem Sacraldermoid könne nicht sofort erfolgen. Das Sacraldermoid erfordere in der Regel eine chirurgische Entfernung des Herdes möglichst in einem entzündungsfreien Moment. Falls ein Abszess vorliege, müsse dieser durch einen Schnitt eröffnet werden. Nach Abheilung der entzündlichen Veränderung hätte möglichst umgehend die definitive chirurgische Sanierung zu erfolgen. Zudem sei der Beschwerdeführer vor Diensteintritt voll arbeitsfähig gewesen,

        was er einen Tag vor der Operation nicht gewesen sei. Des Weiteren sei die medizinische Behandlung noch nicht abgeschlossen gewesen.

      2. Die Beschwerdegegnerin bringt mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2008, 8C_210/2007 vor, es handle sich vorliegend um ein Krankheitsgeschehen, bei dem sich die Frage des (weiterhin vorhandenen) Kausalzusammenhangs stelle. Dieser sei zu verneinen, da der "Status quo sine" rasch erreicht gewesen sei. Die Zyste und die teilweise weiterhin bestehende mögliche Entzündung nach dem Dienst seien auf das vordienstliche Krankheitsgeschehen zurückzuführen. Sie stützt sich

        dabei auf die Stellungnahmen des Kreisarztes Dr. E. vom 23. November 2010 (MV-act. 44), vom 26. Oktober 2010 (MV-act. 40.1) und vom 31. August 2010 (MV-act. 25). Darin führt Dr. E. aus, mit Aufplatzen des Abszesses am Einrückungstag (effektiv: am Tag nach dem Einrücken) und der anschliessenden

        Entlassung unter Antibiotika habe sich die Situation bereits gebessert, als sich der Beschwerdeführer wieder beim Hausarzt meldete, welcher ihn dem Kantonsspital St. Gallen zuwies. Zum Zeitpunkt der Operation am 12. August 2010 sei die eventuell mögliche Verschlimmerung durch den Militärdienst mit medizinisch praktischer Sicherheit behoben und der Vorzustand, wie er beim Einrücken vorlag, wieder erreicht gewesen. Er führt zudem an, die vorübergehende Verschlimmerung mit Abszesseröffnung habe den gebildeten Abszess entleert, denn sonst hätte man den Patienten sofort operiert und nicht erst gut einen Monat später. Durch die Entleerung des Abszesses hätte der sowieso notwendig werdende operative Eingriff auf später verlegt werden können.

    3. Gemäss den Ausführungen von Dr. E. war der "status quo sine" zum Zeitpunkt der Operation am 12. August 2010 bereits erreicht. Er begründet dies vor allem mit dem Umstand, dass die zu operierende Zyste schon vor Antritt des Militärdienstes bestanden hatte und auch ohne das Platzen des Abszesses während

      des Militärdienstes hätte operiert werden müssen. Aus den Ausführungen von Dr. E. in Verbindung mit dem in E. 3.1.1 Gesagten geht zudem hervor, dass ein Scraldermoid und ein damit einhergehender Abszess nicht über Nacht entsteht, im Gegenteil, eine bestehende Zyste kann lange asymptomatisch und unerkannt bleiben. Wie bereits gesagt kann es durch den Druck im Inneren und von aussen, durch Schwitzen und

      Reiben zu einer Entzündung der Zyste und der anschliessenden Abszessbildung kommen. Beim Beschwerdeführer platzte ein solcher Abszess am zweiten Tag der RS. Der Beschwerdeführer (bzw. dessen Rechtsvertreter) legt nicht dar und es geht auch aus den Akten nicht hervor, inwieweit er während dieser kurzen Zeit einer grossen Belastung durch den Militärdienst ausgesetzt gewesen wäre. Vielmehr platzte der Abszess während eines Besuches von Gefängniszellen, der mit keiner besonders grossen Anstrengung verbunden war. Die knapp 2 Tage Militärdienst können demnach nicht wesentlich zur Verschlimmerung des Sacraldermoids beigetragen haben. Nach dem Aufplatzen des Abszesses wurde der Beschwerdeführer mit Antibiotika behandelt, wodurch es zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustands kam. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass am 12. August 2010 die Operation durchgeführt werden konnte, was – wie selbst der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bemerkt – voraussetzt, dass die Entzündung abgeklungen war. Die von Dr. E. gemachten Ausführungen fallen zwar eher spärlich aus, sind jedoch mit Blick auf die zur Sacraldermoid-Erkrankung gemachten Ausführungen in E. 3.1.1 nachvollziehbar und schlüssig. Die als Folge der Operation bestehende Arbeitsunfähigkeit ist somit ebenfalls nicht unmittelbare Folge der Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung während des Militärdienstes, sondern Folge einer Operation die früher später aufgrund der vordienstlich bestehenden Zyste hätte durchgeführt werden müssen. Zudem ist hier anzumerken, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers in der Meldung an die MV letzterem zunächst keine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Erst im Arztzeugnis vom 13. September 2010 ist retrospektiv eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juli 2010 bis 12. September 2010 ausgewiesen. Es ist fragwürdig, weshalb der Hausarzt dem Beschwerdeführer erst rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Da sich aus den Akten bezüglich Arbeitsunfähigkeit nicht mehr entnehmen lässt, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer solchen ab 8. Juli 2010 ausgegangen werden.

    4. Damit ist der gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2008, 8C_210/2007

      E. 4.2, vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen der Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung und der am 12. August 2010 durchgeführten Operation nicht gegeben und die MV somit nicht leistungspflichtig.

    5. Die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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