Zusammenfassung des Urteils MV 2006/1: Versicherungsgericht
Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Rekrut, hatte nach einem Unfall während der Rekrutenschule gesundheitliche Probleme. Die Militärversicherung erkannte nicht alle gesundheitlichen Einschränkungen als Folgen des Unfalls an. Es kam zu verschiedenen Zwischenfällen und medizinischen Abklärungen. Die Militärversicherung kürzte die Leistungen teilweise und lehnte die Integritätsschadenrente ab. Der Beschwerdeführer forderte ungekürzte Leistungen während seiner Umschulung und in der Rehaklinik. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für ungekürzte Leistungen nicht erfüllt waren. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | MV 2006/1 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | MV - Militärversicherung |
Datum: | 06.03.2007 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 53 Abs. 2 ATSG. Begehren auf Wiedererwägung. Ist die Verwaltung auf die beantragte Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung betreffend Haftungsquote nicht eingetreten, kann auch das Gericht auf die mit der Beschwerde verlangte materielle Neuentscheidung über die Haftungsquote nicht eintreten. Art. 34 Abs. 1 MVG. Entschädigung einer allfälligen Verdiensteinbusse während der Dauer beruflicher Massnahmen bei Leistungskürzung gemäss Art. 64 MVG. Anspruch auf eine ungekürzte Entschädigung im Sinn von Art. 34 Abs. 1 MVG besteht nur während auf ein konkretes Eingliederungsziel ausgerichteter Massnahmen. Art. 48 MVG. Anspruch auf Integritätsschadenrente. Solange von weiteren Massnahmen eine wesentliche Verbesserung der durch die Gesundheitsstörung bewirkten Beeinträchtigung in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss erwartet werden kann, ist mit der Festsetzung einer Integritätsschadenrente zuzuwarten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2007, MV 2006/1) |
Schlagwörter: | Militärversicherung; Gesundheit; Eingliederung; Gesundheitsschädigung; Eingliederungs; Haftung; Ausbildung; Verfügung; Massnahme; Recht; Anspruch; Eingliederungsmassnahmen; Integrität; Massnahmen; Wiedererwägung; Integritätsschaden; Taggeld; Abklärung; Dienst; Rehaklinik; MAESCHI; Umschulung; Haftungsquote; Akten; Rente |
Rechtsnorm: | Art. 17 ATSG ;Art. 33 MVG;Art. 34 MVG;Art. 35 MVG;Art. 36 MVG;Art. 48 MVG;Art. 5 MVG;Art. 53 ATSG ;Art. 6 MVG;Art. 64 MVG;Art. 66 MVG;Art. 7 ATSG ;Art. 8 ATSG ; |
Referenz BGE: | 111 V 374; 116 V 63; 117 V 12; 119 V 477; 123 V 138; 127 V 469; |
Kommentar: | - |
Entscheid vom 6. März 2007 In Sachen
F.
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen,
gegen
Suva Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, Postfach 8715, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin,
betreffend Versicherungsleistungen
hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I.
A.- a) Der 1979 geborene F. absolvierte in Thun die Rekrutenschule und war dadurch bei der Schweizerischen Militärversicherung (MV) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm am 29. August 1998 anlässlich einer Truppenvorführung bei Aufräumarbeiten eine ungefähr vierzig Kilogramm schwere Antenne auf den Kopf fiel. Nach einem Aufenthalt zur Überwachung im Spital A. wurde er nach stetiger Besserung des Allgemeinzustandes am 1. September 1998 in die weitere Betreuung des Truppenarztes entlassen. Es wurde eine commotio cerebri diagnostiziert. Gemäss Bericht des Röntgeninstituts Dr. med. B. vom 7. September 1998 zeigte das Computertomogramm des Schädels weder den Nachweis eines akuten chronischen subduralen Hämatoms einer anderen Blutung, noch den Nachweis einer Schädelfraktur (MV act. 2 -4). Die Rekrutenschule musste vorzeitig abgebrochen werden. Gemäss Bericht von Hausarzt Dr. med. C. vom 26. Oktober 1998 bestand bis zum 11. Oktober 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (MV act 11). Am 17. März 1999 teilte Dr. C. mit, dass sich der Versicherte von der Verletzung gut erholt habe und keine Beschwerden mehr vorliegen würden. Die Behandlung sei am 22. Oktober 1998 abgeschlossen worden (MV act. 15). Vom 22. März bis 30. April 1999 absolvierte der Versicherte den zweiten Teil der Rekrutenschule (MV act. 18) und begann danach eine Ausbildung zum medizinischen Masseur in Davos (Beilage 7 zu MV act. 331).
Am 13. November 2000 bzw. mit Arztbericht vom 15. Februar 2001 ersuchte Dr. med. D. , Spezialarzt für Neurologie die Militärversicherung um die Übernahme der Kosten für eine neuropsychologische Untersuchung (MV act. 20, 24). Am 21. Juni 1999 hatte der Versicherte anlässlich einer im Ausbildungsverlauf an ihm vorgeführten Bindegewebsmassage plötzlich Unwohlsein und Kopfschmerz verspürt und Krampfanfälle erlitten, weshalb er in das Spital E. eingeliefert worden war. Die Ausbildung zum Masseur musste abgebrochen werden (vgl. MV act. 54 und Beilage 7 zu MV act. 331). Ein weiterer Zwischenfall ereignete sich am 26. März 2001 anlässlich einer Fussreflexzonenmassage. Die im Herbst 2000 zum zweiten Mal begonnene Ausbildung zum Masseur in Zürich, musste deswegen wiederum abgebrochen werden (MV act. 30 und 54).
Mit Schreiben von 26. April 2001 teilte die Militärversicherung dem Versicherten mit, gemäss dem Ärztlichen Dienst der MV-Sektion 6 stehe die aktuelle Gesundheitsstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Verletzung vom
29. August 1998. Damit liege weder ein Rückfall noch eine Spätfolge vor (MV act. 37). Nachdem sich der Vater des Versicherten, als bevollmächtigter Vertreter mit diesem Fallabschluss nicht einverstanden erklären konnte (vgl. MV act. 39 und 49), veranlasste die Militärversicherung weitere Abklärungen bei Dr. med. G. , Kinder- und Jugendpsychiatrie (Bericht vom 28. Juni 2001, MV act. 53), sowie der Neuropsychologin Dr. phil. H. (Bericht vom 18. August 2001, MV act. 54), und nahm die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. med. I. , Facharzt für orthopädische Chirurgie vom 13. September 2001 zu den Akten (MV act. 58). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilte die Militärversicherung dem Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass sie die Haftung für die posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Unfalls vom 29. August 1998 anerkenne, für die dienstfremde Hirnleistungsstörung aber keine Haftung bestehe (MV act. 61). Am 24. Januar 2002 erstattete der Neurologe Dr. D. einen Untersuchungsbericht (MV act. 65). Dr. I. wies in der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 19. April 2002 darauf hin, dass unter Berücksichtigung der recht belasteten Kindheitsanamnese mit Lernschwierigkeiten und des fehlenden Nachweises einer unfallbedingten organischen Läsion des Hirns sowie der vorliegenden Beweislastverteilung die leichte kognitive Hirnfunktionsstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Spätfolge des während der Rekrutenschule erlittenen Schädel-Hirn-Traumas anerkannt werden könne
(MV act. 82). Am 3. Juli 2002 erfolgte eine weitere versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. J. . Die Ärztin kam zum Schluss, dass die nach dem Unfall vom 29. August 1998 vermehrt aufgetretenen Kopfschmerzen, die Konzentrationsstörungen und die posttraumatische Belastungsstörung zumindest teilweise auf den Unfall zurückzuführen seien, auch wenn aus den umfangreichen IV- Akten aus der Zeit von 1988 bis 1993 bereits gewisse psychiatrische Probleme, welche die normale Schulbildung erschwert hätten, hervorgehen würden. Die kognitive Minderleistung sei gemäss der neuropsychologischen Begutachtung auf eine leichte kognitive Funktionsstörung im Bereich der bifrontalen Strukturen mit Schwerpunkt links zurückzuführen. An der Auffassung der Militärversicherung, wonach diese nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sei, sei angesichts der in den IV-Akten dokumentierten Leistungsschwächen festzuhalten. Allerdings würden sich die versicherten Leiden zusätzlich negativ auf die berufliche Ausbildung auswirken. Eine rigorose Trennung der verschiedenen Einflussfaktoren in vorbestehende und unfallbedingte Leiden sei nicht möglich. Im Sinn einer ganzheitlichen und praktikablen Lösung sei eine Teilhaftung anzuerkennen. Dabei dürfte der vordienstliche Anteil mit Blick auf die vorhandenen Akten bei mindestens 50% des jetzt vorliegenden Gesamtschadens liegen. Einer stationären Neurorehabilitation und beruflichen Eignungsabklärung auf Kosten der Militärversicherung stehe unter diesen Umständen nichts entgegen. Auf eine erneute Begutachtung könne dagegen verzichtet werden (MV act. 119).
Vom 29. Juli bis 23. August 2002 hielt sich der Versicherte in der Klinik K. , Klinik für Epilepsie und Neurorehabilitation auf. Gemäss Berichten vom 19. und 23. August 2002 (MV act. 124 und 132) ist zu vermuten, dass der Versicherte beim momentanen Leistungsniveau bei der am 13. August 2001 begonnenen KV-Ausbildung (Tageshandelsschule L. , MV act. 131) überfordert sei. Eine Bürolehre wäre aber möglich. Die während der Hospitalisation vor allem bei Stress aufgetretenen Kopfschmerzen hätten mit einem Schmerzmittel gut therapiert werden können.
Nachdem die Militärversicherung zuerst noch von einem Haftungsanteil von einem Drittel ausgegangen war (MV act. 128, 129, 136, 138 und 144), anerkannte sie mit Verfügung vom 14. März 2003 an der posttraumatischen Belastungsstörung und der dienstfremden Hirnleistungsstörung als Gesamtschaden eine Haftung von 50%. Die
Kürzung betreffe lediglich das Taggeld und die Rente, während für die ärztliche Behandlung und die beruflichen Massnahmen im Sinn von Art. 64 MVG keine Leistungskürzung bestehe. Im Weiteren erteilte die Militärversicherung Kostengutsprache für eine zweijährige Bürolehre an der Schule L. und stellte für die Entschädigung des Verdienstausfalls während der beruflichen Eingliederung ein separates Verfahren in Aussicht (MV act. 159). Schliesslich kam sie für die Kosten des abgebrochenen Schulbesuchs vom 13. August 2001 bis 4. Juli 2002 auf und übernahm anstelle der nicht mehr angebotenen Bürolehre die Umschulungskosten für eine dreijährige Ausbildung zum Kaufmann B in der Zeit vom 28. April 2003 bis 31. August 2006 (MV act. 173, 169).
Mit Verfügung vom 8. März 2004 sprach die Militärversicherung dem Versicherten ab
1. Februar 2004 bis 20. Juni 2005 eine Umschulungsrente und einen monatlichen Beitrag für die auswärtige Verpflegung zu (MV act. 216). Nachdem sich im Sommer 2004 Schwierigkeiten bei der Erreichung des Ausbildungsziels abgezeichnet hatten (MV act. 230), war der Versicherte ab Ende Oktober 2004 wegen körperlicher (immer wieder auftretende heftigste Kopfschmerzen) und nervlichen Beschwerden nicht mehr in der Lage, die Schule zu besuchen und sich über längere Zeit zu konzentrieren (MV act. 245). Die Ausbildung musste schliesslich wegen Überforderung abgebrochen werden (MV act. 250, 251). Ab 31. Januar 2005 wurde deswegen die Umschulungsrente eingestellt (MV act. 258) und wieder ein Taggeld gemäss der Haftungsquote von 50% ausgerichtet. Vom 16. Februar bis 30. März 2005 hielt sich der Versicherte für eine erneute berufliche Abklärung in der Rehaklinik M. auf. Diese ergab, dass aus psychosomatischer Sicht verschiedenste körperliche Beschwerden bestehen würden, die ihren Ursprung Auslösefaktor im psychischen Bereich hätten, was aus psychiatrischer Sicht insgesamt als Somatisierungsstörung mit Neigung zu dissoziativen Reaktionen in Überforderungssituationen zu interpretieren sei. Für berufliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch eine berufliche Ausbildung könne nur innerhalb eines geschützten Rahmens und nicht ohne intensive psychotherapeutische Begleitung absolviert werden. Ein genaues Ausmass der Mitbeteiligung des Vorzustandes könne ohne eingehende psychiatrische Begutachtung nicht angegeben werden (MV act. 272, 282 bis 285).
B.- a) Mit Schreiben vom 13. April 2005 beantragte Rechtsanwalt Michael B. Graf, St. Gallen, als neuer Rechtsvertreter des Betroffenen die Ausrichtung von ungekürzten Leistungen der Militärversicherung für die berufliche Eingliederung, insbesondere auch für die Zeit der Abklärung in der Rehaklinik M. , nachdem dort subjektiv und objektiv Eingliederungsmassnahmen als angezeigt bezeichnet worden seien. Aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik M. gehe sodann deutlich hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in den letzten zwei Jahren deutlich verschlechtert habe. Davon gehe auch der Hausarzt aus. Sodann liessen sich die Auswirkungen des Vorzustands und damit die Haftungsquote nach Meinung der Ärzte der Rehaklinik nur durch eine psychiatrische Beurteilung festlegen. An der Haftungsquote von 50% könne daher nicht festgehalten werden. Sie müsse revidiert werden. Dem Versicherten seien ab Einstellung der Umschulungsrente und für die Zukunft ungekürzte Leistungen auszurichten. Ab dem gleichen Zeitpunkt sei ihm auch eine Integritätsschadenrente zuzusprechen. Sodann sei ab 1. Januar 2005 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (MV act. 289). Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2005 bewilligte die Militärversicherung das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab Zustellung des Vorbescheids (MV act. 303).
C.- Mit Verfügung vom 7. Juli 2005 trat die Militärversicherung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und hielt daran fest, dass für die Zeit der Abklärung in der Rehaklinik M. ab Februar Jahr 2005 ein gekürztes Taggeld ausgerichtet werde. Für die Beurteilung des Integritätsschadens sei es im Weiteren noch zu früh (MV act. 314). Dagegen liess der Versicherte am 8. September 2005 (MV act. 331) Einsprache erheben und die rückwirkende Ausrichtung von ungekürzten Versicherungsleistungen sowie eine Integritätsschadenrente ab 1. Februar 2005 beantragen.
D.- a) Ab 3. Oktober 2005 absolvierte der Versicherte in der Institution N. eine dreimonatige Grundabklärung im kaufmännischen Bereich. Daran sollte sich eine Vorbereitung auf die KV-Ausbildung im Niveau B und ab Juli 2006 eine zwei- dreijährige Lehre anschliessen (MV act. 333, 341 und 343). Für die Dauer der Grundabklärung wurden ungekürzte Taggelder ausgerichtet. Zusätzlich wurde für einen Englisch-Sprachkurs für die Dauer von sechs Monaten Kostengutsprache geleistet (MV act. 341 und 342).
b) Am 18. Dezember 2005 Prof. Dr. O. , Musiktherapeut SFMT/Psychotherapeut SPV, der Militärversicherung eine Beurteilung über die Situation des Versicherten ein (MV act. 334.1). Zudem erstattete die Institution N. am 20. Januar 2006 ihren Ausbildungsbericht (MV act. 363.3). In Übereinstimmung mit diesen Beurteilungen wurden neu ab 1. Februar 2006 vorerst ein dreimonatiger Arbeitsversuch im sozialen Bereich und danach ab Sommer 2006 eine dreijährige Ausbildung zum Fachmann Betreuung (Behindertenbetreuung) in der Bildungsstätte P. anvisiert (MV act. 363.1). Der Arbeitsversuch wurde in der Folge bis 31. Juli 2006 verlängert. Die Militärversicherung bezahlte ein ungekürztes Taggeld und übernahm die Reisespesen (MV act. 367, 369 und 376).
E.- Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2006 wies die Militärversicherung die Einsprache vom 8. September 2005 ab. Die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 14. März 2003 mit der die Haftung der Militärversicherung auf 50% festgesetzt worden sei, könne nicht wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung gezogen werden. Da Umschulungsleistungen nur im Rahmen eines konkreten Eingliederungsplans erbracht werden könnten, hätten die Leistungen für die im Dezember 2004 nicht mehr weiter geführte Ausbildung an der Tageshandelsschule ab Februar 2005 angepasst werden müssen. Somit seien zu Recht ab 1. Februar 2005 nur noch Taggelder gemäss der ursprünglichen Haftung von 50% ausgerichtet worden. Hauptziel des Aufenthalts in der Rehaklinik M. vom 16. Februar bis 30. März 2005 sei die Vorbereitung auf eine berufliche/schulische Reintegration gewesen. Da es somit nicht um eine Massnahme beruflicher Art im Sinn des MVG gegangen sei, habe während dieser Zeit kein ungekürztes Taggeld ausgerichtet werden können. Im Austrittsbericht der Rehaklinik sei nicht von einem stabilen medizinischen Gesundheitszustand die Rede. Vielmehr sei daher die Hoffnung geäussert worden, dass weiterführende therapeutische Massnahmen - neben der Beruhigung der finanziellen Situation und der Klärung der Versicherungsleistungen - zu einer Stabilisierung und Belastungssteigerung beitragen würden, und zumindest eine Besserung der psychischen Störung zu erwarten sei. Die für die Festsetzung des Integritätsschadens vorausgesetzte Dauerhaftigkeit sei somit noch nicht eingetreten (MV act. 379).
F.- Mit Beschwerde vom 11. August 2006 beantragt Rechtsanwalt Graf für den Betroffenen die Aufhebung des Einspracheentscheids, die - durchgehende - Ausrichtung ungekürzter Leistungen ab 29. August 1998 sowie einer Integritätsschadenrente ab 1. Februar 2005. Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall die RS abbrechen müssen und sei einige Monate voll arbeitsunfähig gewesen. Auch wenn anschliessend während einiger Monate keine Beschwerden dokumentiert seien, habe der Truppenarzt während des zweiten Teils der RS am 24. März 1999 Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen bei Aufregung und Nervosität festgehalten. Diese Beschwerden würden im Wesentlichen auch heute noch bestehen. Es seien aber auch noch neue Symptome hinzugekommen. Der seit dem Unfall bestehende Kopfschmerz sei zumindest im Sinn einer Teilursache auf die Hirnerschütterung bzw. das Schädel-Hirn-Trauma zurückzuführen. Der von der Militärversicherung zu erbringende Sicherheitsbeweis, dass der Versicherte vor dem Unfall vom 29. August 1998 an einer vordienstlichen Gesundheitsschädigung mit unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen gelitten habe, sei nicht erbracht. Selbst wenn eine solche vordienstliche Gesundheitsschädigung nachgewiesen wäre, würde es am Nachweis fehlen, dass sich diese durch den Unfall weder verschlimmert noch beschleunigt habe. Grund für das Misslingen der verschiedenen Ausbildungen seien nicht eine ursprüngliche Lernschwäche neuropsychologische Einschränkung, sondern das erst nach dem Unfall aufgetretene Leiden mit Kopfschmerzen, Konzentra¬tionsstörungen, Schwindel und unklaren Ausnahmenzuständen. Die Verfügung vom 14. März 2003 sei bereits wegen der ihr zugrunde gelegten Verteilung der Beweislast offensichtlich unrichtig. Sodann sei bei der Festsetzung des Haftungsanteils nicht berücksichtigt worden, dass die Militärversicherung auch für dienstlich bedingte Verschlechterungen des Vorzustandes hafte. Die Militärversicherung habe anstelle des geltenden Kontemporalitätsprinzips das Kausalitätsprinzip angewendet. Sodann lasse sich ohne psychiatrische Beurteilung gemäss übereinstimmender Meinung der Fachärzte nicht einmal die Unfallkausalität bestimmen. Wenn im Weiteren bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes davon ausgegangen werde, dass der Versicherte nur eine zweijährige Berufslehre hätte absolvieren können und lediglich eine Haftungsquote von 50% anerkannt werde, werde der Beschwerdeführer doppelt bestraft. Bei einer Haftungsquote von lediglich 50% müsste eigentlich von einem Universitätsstudium ausgegangen werden. Die
offensichtlich unrichtige Verfügung vom 14. März 2003 sei somit aufzuheben und es seien rückwirkend ungekürzte Leistungen auszurichten. Mit Verfügung vom 8. März 2004 habe die Militärversicherung dem Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis 30. Juni 2005 eine Umschulungsrente von Fr. 4'219.60 im Monat zugesprochen. Da weder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision noch für eine Wiedererwägung dieser Verfügung gegeben seien, habe er auch Anspruch auf Ausrichtung dieser Rente. Er habe den Schulbesuch aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen; dies berechtige die Militärversicherung nicht zur Beendigung der Umschulungsrente. Gemäss der Beurteilung der Ärzte der Rehaklink M. lasse sich der Gesundheitszustand durch medizinische Massnahmen nicht mehr verbessern. Entsprechend sei das Leiden des Beschwerdeführers dauerhaft, womit Anspruch auf eine Integritätsschadenrente bestehe. Auf weitere Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.- Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2006 lässt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Haftungsquote von 50% sei seinerzeit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen im Sinn eines ganzheitlichen Lösungsansatzes festgelegt und nicht anhand einer rechtswidrigen Beweislastverteilung vorgenommen worden. Auch nach In-Kraft-Treten des ATSG gäbe es keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedererwägung. Der erstmals in der Beschwerde geäusserte Vorwurf einer Rechtsverweigerung, gehe bereits aus diesem Grund an der Sache vorbei. Nach Abbruch der Schulungsmassnahme und während des Aufenthalts in der Rehaklinik M. seien mangels Durchführung einer Massnahme beruflicher Art zu Recht ab Februar 2005 lediglich Taggelder entsprechend der Haftungsquote von 50% ausgerichtet worden. Da aufgrund der medizinischen Aktenlage therapeutische Massnahmen noch zur Stabilisierung und Belastungssteigerung und somit zu einer Besserung der psychischen Situation beitragen könnten, bestehe noch kein Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.
H.- Der Beschwerdeführer hält replicando an seinen Anträgen und bisherigen Begründungen fest. Zusätzlich bringt er vor, die bei der Festsetzung des Haftungsanteils vorgenommene Würdigung der Gesamtsituation stelle eine gravierende Verletzung der Grundprinzipien des Militärversicherungsgesetzes dar. Dies gelte umso
mehr, als die bestrittene vorbestehende Gesundheitsschädigung zu seinem Nachteil doppelt berücksichtigt werde, wenn zuerst angenommen werde, er hätte nur eine Berufslehre absolvieren können und danach für das so geschätzte Valideneinkommen noch eine Haftungsquote von 50% festgelegt und damit angenommen werde, er hätte die Berufslehre wegen des Vorzustands doch nicht geschafft. Eine vorbestehende Hirnleistungsschwäche mit funktionellen Auswirkungen sei aufgrund der dienstlichen und vordienstlichen Tätigkeiten offensichtlich widerlegt. Die bisherigen Untersuchungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, den gesetzlich verlangten Sicherheitsbeweis für vorbestehende Gesundheitsschädigungen zu leisten. Die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 3. Juli 2002 sei nicht nur fachlich unrichtig, sondern als versicherungsinternes Aktengutachten überdies nicht beweistauglich. Da das Eingliederungsziel trotz Schulungsabbruch auch im Februar 2005 weiter realisierbar gewesen sei und seit 3. Oktober 2005 wieder berufliche Massnahmen durchgeführt würden, hätten die Taggeldleistungen nicht einfach kurzfristig auf die Hälfte gekürzt werden dürfen. Dadurch sei der Beschwerdeführer in eine finanzielle Notlage gebracht und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt worden.
I.- Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 8. November 2006 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
J.- Beide Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II.
1.- Die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG, SR 833.1) anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung davon vorsieht.
2.- a) Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet sonst wie festgestellt wird (Art. 5 Abs. 1 MVG). Die Militärversicherung haftet gemäss Art. 5 Abs. 2 MVG
nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (lit. a); und dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (lit. b). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet werden Spätfolgen Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht verschlimmert worden ist wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG). Der Unterschied zwischen den Haftungsvoraussetzungen nach Art. 5 und Art. 6 MVG besteht namentlich darin, dass im ersten Fall der Kausalzusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes vermutet wird und diese Vermutung nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen kausaler Folgen von dienstlicher Gesundheitsschädigung mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 123 V 138 Erw. 3a, 111 V 372 Erw. 1b; vgl. auch JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 32 der Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG). Entscheidend ist überdies, ob der Zusammenhang zwischen Spätfolge Rückfall und dienstlicher Gesundheitsschädigung wahrscheinlicher ist als das Fehlen eines solchen (BGE 111 V 374 Erw. 2b; MAESCHI, a.a.O., N 26 zu Art. 6 MVG). Gemäss Rechtsprechung liegen Spätfolgen vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden (mit ohne verbleibenden Defektzustand) im Verlauf längerer Zeit organische auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen. Beim Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise zu Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 123 V 138 Erw. 3a mit Hinweisen; MAESCHI, a.a.o., N 22 zu Art. 6 MVG).
b) Laut Art. 64 MVG werden die Leistungen der Militärversicherung angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgehen. Diese Bestimmung ergänzt und konkretisiert die
Haftungsgrundsätze von Art. 5 ff. MVG, insbesondere die Verschlimmerungshaftung nach Art. 5 Abs. 3 MVG und die Haftung für nachdienstlich festgestellte Gesundheitsschädigungen gemäss Art. 6 MVG. Die Leistungskürzung wegen Teilhaftung greift Platz, wenn - bei gegebener Bundeshaftung - mehrere Schadensursachen zusammentreffen, wovon mindestens eine als nicht versichert zu qualifizieren ist. Die Leistungskürzung ist vorzunehmen, wenn nach den Kriterien des Adäquanzbegriffs und im Rahmen der anwendbaren Beweisregeln (Art. 5 ff. MVG) davon auszugehen ist, dass die versicherten Schadensursachen allein die ganze in Erscheinung getretene Gesundheitsschädigung nicht bewirkt haben. Im Rahmen von Art. 5 MVG hat die Militärversicherung den Nachweis dafür zu erbringen, inwieweit die Gesundheitsschädigung nicht in einem adäquaten kausalen Zusammenhang mit Einwirkungen während des Dienstes steht. Im Anwendungsbereich von Art. 6 MVG obliegt es grundsätzlich dem Leistungsansprecher nicht nur Tatsachen, sondern auch Mass der Kausalität und damit der Haftung der Militärversicherung nachzuweisen. Neben dem klassischen Anwendungsfall von Art. 64 MVG einer teilweisen Vordienstlichkeit der während nach dem Dienst festgestellten Gesundheitsschädigung, findet die Bestimmung auch Anwendung, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückzuführen ist, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung durch eine nicht mit dieser in Zusammenhang stehende Krankheit verschlimmert worden ist (MAESCHI, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 64 MVG; vgl. auch CHRISTOF STEGER-BRUHIN, Die
Haftungsgrundsätze der Militärversicherung, Diss. St. Gallen 1996, S. 260 ff.).
3.- a) Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung Einspracheentscheid zurückkommen, wenn dieser zweifellos unrichtig ist und wenn seine Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (BBl 1991 II 262). Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 117 V 12 Erw. 2a, 119 V 479 Erw. 1b/cc), ist in Art. 53 Abs. 2 ATSG gesetzlich verankert worden.
Die Gesuch stellende Person hat daher grundsätzlich keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch, dass die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch eintritt und es materiell behandelt. Die Verwaltung ist somit befugt, aber nicht verpflichtet, eine Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Tritt sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, gibt es gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, S. 539 f., Rz 22 und Rz 28 zu Art. 53; BGE 116 V 63, je mit weiteren Hinweisen).
b) Vorliegend trat die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 7. Juli 2005 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und hielt auch im Einspracheentscheid vom 1. Juni 2006 daran fest. Die Beschwerdegegnerin war mithin nicht bereit, sich nochmals mit der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2003 zu befassen. Sie nahm keine Abklärungen bezüglich der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung vor und behandelte das Gesuch nicht. Zwar steht dem Beschwerdeführer das Recht zu, gegen diesen Nichteintretensentscheid an das Gericht zu gelangen. Da - wie dargelegt - kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, kann er dabei jedoch nicht geltend machen, die Verwaltung sei zu Unrecht auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Möglich wäre lediglich der Einwand, die Verwaltung sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen, während es sich vielmehr um ein Begehren um Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung handle (Revisionsbegehren aufgrund veränderter Verhältnisse prozessuale Revision; vgl. dazu BGE 119 V 477 Erw. 1a = Pra 83 (1994) Nr. 287 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben jedoch ausschliesslich Wiedererwägungsgründe geltend, wenn er vorbringt, die rechtskräftige Festsetzung der Haftungsquote und damit die Verfügung vom 14. März 2003 sei unrichtig, weil die Beschwerdegegnerin den von ihr zu erbringenden Sicherheitsbeweis nicht erbracht habe, dass eine vordienstliche Gesundheitsschädigung vorliege keine Verschlimmerung Beschleunigung der während des Dienstes verursachten Gesundheitsschädigung eingetreten sei. Diese Vorbringen hätte er im ordentlichen Verfahren gegen die Verfügung vom 14. März 2003 geltend machen müssen. Dies hat er unbestrittenermassen nicht getan, weshalb er sich die formelle Rechtskraft dieser Verfügung entgegen halten lassen muss. Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid kann somit nicht eingetreten werden. Neue Tatsachen neue Beweismittel, welche eine prozessuale Revision der
Verfügung im Sinn von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu begründen vermöchten (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen), werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.
4.- a) Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Verfügung vom
8. März 2004 habe er weiterhin Anspruch auf die ungekürzte Umschulungsrente, weil er den Schulbesuch aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe und das Eingliederungsziel durch diesen Unterbruch nicht unerreichbar geworden sei. Zudem habe er auch während des Aufenthalts in der Rehaklinik M. Anspruch auf ungekürzte Leistungen, da die hier ab 16. Februar 2005 durchgeführte berufliche Abklärung als Teil der Berufsberatung (Art. 35 MVG) zu den beruflichen Massnahmen gehöre. In der Verfügung vom 14. März 2003 (MV act. 159) hat die Beschwerdegegnerin im Sinn eines Umkehrschlusses aus Art. 66 MVG den Verzicht auf eine Leistungskürzung gemäss Art. 64 MVG während beruflicher Massnahmen in Aussicht gestellt (vg. auch SBVR Band XIV-Schlauri, Soziale Sicherheit, G Rz. 131; MAESCHI, a.a.O., N 25 zu Art. 33 MVG). Zudem hat die Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt, dass sie über die Rente als Entschädigung für die Verdiensteinbusse während der beruflichen Eingliederung separat verfügen werde. Dies hat sie am 8. März 2004 getan, als sie für die am 11. August 2003 (MV act. 216) vom Beschwerdeführer aufgenommene kaufmännische Ausbildung (Bürolehre) bis vorerst Sommer 2005 Rentenleistungen unter Berücksichtigung eines Jahresverdienstes von 53'300.-- bei einem Leistungssatz von 95% zusprach. Auf diese Leistungszusprache ist sie gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG zurückgekommen, nachdem die Ausbildung nicht weiter geführt werden konnte und sich der der Verfügung zu Grunde liegende Sachverhalt somit nachträglich erheblich verändert hatte (MV act. 258; MAESCHI, a.a.O., N 23 zu Art. 33 MVG). Diesem Vorgehen wäre somit insoweit nichts entgegen zu halten, wenn festgestellt werden müsste, dass der Beschwerdeführer nach Abbruch einer beruflichen Massnahme bis zum Antritt einer neuen tatsächlich nur noch Anspruch auf die nach Massgabe der Haftungsquote gekürzten Leistungen haben sollte. Aus den Akten geht sodann, anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, klar hervor, dass die Ausbildung im Herbst 2004 nicht wegen des Aufenthalts in M. abgebrochen wurde, sondern der Aufenthalt als Reaktion auf die während der kaufmännischen Ausbildung eingetretenen und deren Fortführung verunmöglichenden gesundheitlichen Probleme organisiert wurde (vgl. MV act. 241, 245, 253 und 255).
In den Art. 33-39 MVG werden unter dem Titel "Eingliederung" die Eingliederungs- und Nachfürsorgemassnahmen geregelt. Gemäss Art. 33 MVG ("Anspruchsvoraussetzungen") haben Invalide von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die verbleibende Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) die soziale Integration zu erhalten zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Regel in der Schweiz durchgeführt (Abs. 1). Bei den Eingliederungsmassnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Abs. 2). Laut Art. 34 Abs. 1 MVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen, abgesehen von medizinischen Vorkehren (Art. 16) und der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21), in der Organisation und Finanzierung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 35-39) und solchen zur sozialen Integration sowie in der Entschädigung einer allfälligen Einbusse im Verdienst während der Dauer der Massnahmen. Die Entschädigung erfolgt als Taggeld (Art. 28) als Rente (Art. 40-42). Im vorliegenden Fall sind nach der Beschwerdegegnerin unter beruflichen Massnahmen lediglich die direkt auf ein geplantes Ausbildungsziel ausgerichteten Schulungs- bzw. Bildungsmassnahmen zu verstehen. Anspruch auf ungekürzte Entschädigung für Verdiensteinbussen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bestehe nur solange, als die Umschulungsmassnahme tatsächlich durchgeführt werde. Entsprechend begründet sie die Einstellung der ungekürzten Verdienstausfall-Entschädigung sinngemäss damit, dass mit dem Abbruch der Schulungsmassnahme die materiellen Voraussetzungen für Umschulungsleistungen, nämlich das Eingliederungsziel unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht mehr erreichbar sei und somit für die Zeit bis zur Wiederaufnahme einer konkreten beruflichen Massnahme eine wesentliche Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit nicht erwartet werden könne.
Das Gesetz nennt unter dem Titel der Eingliederungsmassnahmen vier Kategorien von Leistungen, nämlich die Eingliederungsmassnahmen i.w.S. (Medizinische Vorkehren, Hilfsmittel), die beruflichen Eingliederungsmassnahmen, die Massnahmen zur sozialen Integration und die Entschädigungen für Verdiensteinbussen während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Bei den zuletzt genannten Entschädigungen handelt es sich nicht um eine selbständige Kategorie von Eingliederungsmassnahmen, sondern um akzessorische Leistungen in Form von
Taggeld Rente für den Erwerbsausfall während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Bezüglich der im 5. Abschnitt (des MVG) geregelten Eingliederungsmassnahmen i.e.S. bestimmt Art. 34 Abs. 1 MVG, dass die Eingliederungsmassnahmen "in der Organisation und Finanzierung von Massnahmen beruflicher Art" bestehen. Es wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Militärversicherung die beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht selber durchführt, sondern gestützt auf die getroffenen Abklärungen und einen konkreten Eingliederungsplan im Rahmen der gesetzlichen Ordnung für die damit verbundenen Kosten aufkommt (MAESCHI, a.a.O., Rz 6 f. zu Art. 34 MVG). Zur beruflichen Eingliederung im weiteren Sinn gehören auch von der Militärversicherung organisierte und finanzierte Arbeitsversuche und Arbeitstrainings. Mit ihnen wird schon in der Arbeitsunfähigkeitsphase versucht, einen einmal gesundheitsbedingt aus dem Arbeitsprozess ausgeschiedenen Versicherten in einer individuellen und flexiblen Weise möglichst früh wieder an seinem früheren auch einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen. Soweit im Kontext dieser und der übrigen Eingliederungsmassnahmen eine Einbusse im Verdienst entsteht, ist diese in Taggeld- Rentenform zu entschädigen (Art. 34 Abs. 1 MVG; SBVR Band XIV-Schlauri, G Rz. 127; hinsichtlich Vorbereitung in einer geschützten Werkstatt vgl. MAESCHI, N 14 zu Art. 36 MVG). Bei der Entschädigung im Sinn von Art. 34 Abs. 1 MVG handelt es sich aber weder um ein Arbeitsunfähigkeitstaggeld noch um eine Rente aus Invalidität. Weder der Arbeitsunfähigkeitsgrad im bisherigen Beruf noch ein irgendwie ermittelter Invaliditätsgrad taugen zur Bemessung dieses Ausfalls. Es geht vielmehr um die Abgeltung des Verdienstausfalls aus der Eingliederungsbedürftigkeit, d.h. um einen Eingliederungsschaden.(…) (SBVR Band XIV - Schlauri, G Rz 127 und 131).
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer den Schulbesuch in der L. bereits seit Ende Oktober 2004 eingestellt hatte, als die Beschwerdegegnerin die während dieser Umschulung ausgerichteten ungekürzten Taggeld- bzw. Rentenleistungen per Ende Januar 2005 einstellte und nur noch die auf die Haftungsquote von 50% gekürzte Rente ausrichtete (MV act. 245, 193). Während des Aufenthalts in der Rehaklinik M. von 1. Februar bis 30. März 2005 wurden zwar neben medizinischen auch berufliche Abklärungen getätigt. Eine berufliche Eingliederung im oben erwähnten Sinn wurde aber tatsächlich nicht durchgeführt. Die Abklärungen der für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Einsatz- und
Arbeitsmöglichkeiten (vgl. MV act. 284) kann nicht als berufliche Massnahme im Sinn von Art. 34 Abs. 1 MVG gelten. Dass dabei klar wurde, dass für den Beschwerdeführer wegen der festgestellten Einschränkungen lediglich eine berufliche Ausbildung in geschütztem Rahmen möglich sein werde, macht die Abklärung in der Rehaklink M. noch nicht zu einem Arbeitsversuch wie er dann ab 3. Oktober 2005 in der Institution N. als Abklärungspraktikum und unter Ausrichtung der ungekürzten Erwerbsausfallleistungen (MV act. 330) durchgeführt wurde. In der Zeit vom 1. April 2005 (anschliessend an den Aufenthalt in der Rehaklinik M. ) bis zur Aufnahme des erwähnten Abklärungspraktikums am 3. Oktober 2006 wurden gemäss den vorhandenen Akten ausschliesslich Gespräche, die den Beschwerdeführer von der von ihm negierten Notwendigkeit einer Eingliederung in geschützter Umgebung überzeugen und von seinem Vorhaben einer Sprachschulung im Ausland abhalten sollten, durchgeführt, jedoch keine eigentlichen Eingliederungsmassnahmen. Für diese Zeit besteht daher kein Anspruch auf eine Erwerbsausfallsentschädigung nach Art. 34 Abs. 1 MVG. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, insoweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid den Anspruch auf eine ungekürzte Ausrichtung dieser Entschädigung ab 1. Februar bis 2. Oktober 2005 verneint hat.
5.- a) Erleidet die versicherte Person eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen geistigen Integrität, so hat sie laut Art. 48 MVG Anspruch auf eine Integritätsschadenrente, die von dem Zeitpunkt an geschuldet ist, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann. Gegenstand des Anspruchs auf Integritätsentschädigung bildet die Beeinträchtigung der körperlichen geistigen Unversehrtheit als Folge versicherter Gesundheitsschädigungen. Anspruchsbegründend im Rahmen von Art. 48 ff. MVG ist nicht die Gesundheitsschädigung als solche, sondern die daraus resultierende Beeinträchtigung in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss. Ob ein Integritätsschaden anspruchsbegründend ist, bestimmt sich daher nicht abschliessend nach der Art der Gesundheitsschädigung (MAESCHI, a.a.O., N 2 der Vorbemerkungen zu Art. 48 - 50 MVG mit Hinweisen). Die Integritätsschadenrente soll nicht den körperlichen geistigen Gesundheitsschaden als solchen, sondern dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die Lebensgestaltung ausgleichen. Schutzobjekt ist nicht die Gesundheit (im Sinn eines Zustandes völligen körperlichen
und seelischen Wohlbefindens) als solche, sondern die Unversehrtheit in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Lebensgestaltung. Nur wo die gesundheitliche Störung zu einer Beeinträchtigung in diesen Bereichen führt, liegt auch ein Integritätsschaden im Sinn der Militärversicherung vor (MAESCHI, a.a.O., N 10 der Vorbemerkungen zu Art. 48 - 50 MVG, N 6 zu Art. 48 MVG). Die allgemeine Lebensgestaltung umfasst das gesamte soziale und persönliche Umfeld der versicherten Person. Dazu gehören die gesellschaftlichen Aktivitäten (Mitwirkung in Vereinen, kulturellen Organisationen, politischen Parteien usw.) und Freizeitaktivitäten (MAESCHI, a.a.O., N 13 zu Art. 49 MV mit Hinweisen). Die für die Festsetzung der Integritätsschadenrente erforderliche Stabilität kann auch dann gegeben sein, wenn der Gesundheitsschaden insgesamt noch labil ist und weiterer Behandlung bedarf, mit Bezug auf den zu beurteilenden Integritätsschaden aber stabile Verhältnisse bestehen, die sich durch weitere therapeutische Massnahmen nicht mehr wesentlich beeinflussen lassen (MAESCHI, a.a.O., N 24 zu Art. 48 MVG).
b) Aus der Krankengeschichte und den dem Gericht vorliegenden Akten, der laufenden medizinischen Betreuung und den Umschulungsmassnahmen ergibt sich, dass vorliegend noch keine Klarheit über die dauerhaften Auswirkungen der Gesundheitsschädigung besteht. Insbesondere kann gemäss den beurteilenden Ärzten der Rehaklinik M. und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers von der Weiterführung der therapeutischen Massnahmen eine Besserung der die Lebensgestaltung des Beschwerdeführers unbestreitbar stark beeinflussenden psychischen Befindlichkeit erwartet werden. Das motivierte und interessierte Verhalten des Beschwerdeführers während der beruflichen Abklärungen und der verschiedenen Praktika lässt zusätzlich erwarten, dass auch ein erfolgreicher Lehrabschluss und insgesamt eine positive berufliche Zukunftsperspektive, wie sie nunmehr in die Wege geleitet wurden (vgl. MV act. 363.1, 363.3, 378 und 396), zu einer massgeblichen Verbesserung der allgemeinen Lebensqualität des Beschwerdeführers führen werden. Es erscheint damit begründet, mit der Zusprache einer Integritätsschadenrente noch zuzuwarten.
6.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss hat das Versicherungsgericht
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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