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Urteil Versicherungsgericht (SG - KV-Z 2012/4)

Zusammenfassung des Urteils KV-Z 2012/4: Versicherungsgericht

Die Visana Versicherungen AG klagte gegen die A. AG bezüglich einer Kollektivversicherung für Krankentaggeldversicherung. Die A. AG weigerte sich, Unterlagen zur Überprüfung der Prämienberechnung und Schadenbearbeitung herauszugeben. Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der die Beklagte verpflichtet wurde, bestimmte Unterlagen offenzulegen. Das Gericht entschied, dass die Beklagte ihre Vertragspflichten erfüllen muss, um der Visana Einsicht in die erforderlichen Daten zu gewähren. Die Klage wurde teilweise anerkannt, und die Beklagte wurde zur Herausgabe bestimmter Unterlagen verpflichtet. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts KV-Z 2012/4

Kanton:SG
Fallnummer:KV-Z 2012/4
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:KV - Krankenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid KV-Z 2012/4 vom 06.05.2013 (SG)
Datum:06.05.2013
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 18 ff. und Art. 38 f. VVG, einschlägige AVB der Klägerin; Art. 10a und Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG: Die Versicherungsnehmerin einer kollektiven Krankentaggeldversicherung hat der Versicherung (zur Risikobewertung und Prämienbemessung) Einsicht in die detaillierten AHV-Deklarationen zu geben und betreffend einzelne Schadenfälle in diejenigen Unterlagen, die eine korrekte Schadenabwicklung ermöglichen (je nach Sachlage Arbeitsvertrag, detaillierte AHV-Deklaration, Leistungsabrechnungen Dritter wie Unfall- oder andere Versicherungen). Gegenüber der Versicherung kann sich die Versicherungsnehmerin nicht auf den Datenschutz berufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2013, KV-Z 2012/4).
Schlagwörter: Versicherung; Einsicht; Visana; Person; Versicherungsnehmerin; Deklaration; Unterlagen; Daten; Revision; Prämie; AHV-Deklaration; Klage; Services; Vertrag; Lohnsumme; Deklarationen; Taggeld; Vertrags; Prämien; Datenschutz; AHV-Deklarationen; Pflicht; Lohnsummen; Beklagten; Verfahren; Krankentaggeld; Leistung; Police
Rechtsnorm: Art. 10a DSG ;Art. 12 KVG ;Art. 18 VVG ;Art. 197 ZPO ;Art. 219 ZPO ;Art. 247 ZPO ;Art. 328b OR ;Art. 38 VVG ;Art. 39 VVG ;Art. 4 DSG ;
Referenz BGE:138 III 560; 138 III 561;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts KV-Z 2012/4

Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz

Entscheid vom 6. Mai 2013

in Sachen

Visana Versicherungen AG, Thunstrasse 164, 3074 Muri b. Bern,

Klägerin,

vertreten durch Visana Services AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15,

gegen

A. AG

Beklagte,

betreffend

Krankentaggeldversicherung (Herausgabe von Unterlagen) Sachverhalt:

A.

Die A. AG, (nachfolgend Versicherungsnehmerin) hatte mit der Visana Versicherungen AG (nachfolgend Visana) eine Kollektivversicherung gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) abgeschlossen für ein Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sowie ein Geburtengeld (Kollektiv-Krankentaggeldversicherung [inklusive für Arbeit­ nehmerinnen eine Mutterschaftsversicherung in Ergänzung zur Erwerbsersatzordnung

{EO}], Police Nr. 4XXXX.XX0; act. G 1.4). Details wurden in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Visana, Ausgabe 2002 Typ B (act. G 1.5) geregelt, die zum integrierenden Bestandteil der Police erklärt worden waren (Police Nr. 4XXXX.XX0 S. 4, act. G 1.4). Der Vertrag galt laut Angaben der Visana seit 1. Ok­ tober 2004 und wurde per 1. Januar 2007 erneuert (act. G 1.4, G 1.6). Laut Police ist das interne, das temporäre sowie das GA-pflichtige (einem Gesamtarbeitsvertrag [GA] unterstellte) Personal versichert und die provisorische Gesamtlohnsumme betrug im Dezember 2006 insgesamt Fr. 5'000'000.--. Dieser Betrag teilte sich gemäss handschriftlicher Ergänzung der Police auf 112 Männer (mit einer provisorischen Lohnsumme von Fr. 4'500'000.--) und 20 Frauen (mit einer provisorischen Lohnsumme von Fr. 500'000.--) auf. Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung errechnete sich für die versicherten Männer mit einem Prämiensatz von 1.17% (Fr. 52'650.--), für die versicherten Frauen mit einem solchen von 1.52% (Fr. 7'600.--) und betrug im Jahr 2007 provisorisch Fr. 60'250.-- (act. G 1.4 S. 2). Eine Prämie für die Mutterschaftsversicherung in Ergänzung zur EO schuldete die Versicherungsnehmerin nur auf den Löhnen der Frauen. Bei einem Prämiensatz von 0.08% betrug diese provisorisch für das Geburtengeld Fr. 4'000.-- (act. G 1.4 S. 3).

B.

B.a Mit Schreiben vom 25. August 2011 bzw. vom 21. Dezember 2011 teilte die interne Revision der Visana Services AG (Dienstleistungsgesellschaft für die Abwicklung der Versicherungsgeschäfte der Visana; vgl. Auszug aus dem Handelsregister, act. G 1.3) der Versicherungsnehmerin mit, dass gemäss den vertraglichen Vereinbarungen eine routinemässige Prüfung der Lohndeklarationen 2009/2010 sowie der Leistungsabrechnungen seit Vertragsbeginn vorgesehen sei und sie aus diesem Grund ersucht werde, diverse Unterlagen bereitzustellen (act. G 1.6 f.).

    1. Die Versicherungsnehmerin verwies in ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 in Bezug auf die geforderte Einsicht in die Lohnblätter und AHV-Lohndeklarationen der Jahre 2009 bis 2011 auf die Datenschutzpflicht sofern die Einsicht nicht einzelne, namentlich genannte Mitarbeitende betreffe. Diese Unterlagen betreffend das gesamte Personal könnten daher nicht zur Verfügung gestellt werden (act. G 1.8).

    2. Aufgrund der Revision vom 1. Februar 2012 bei der Versicherungsnehmerin errechnete die Visana Services AG eine Rückforderung von Fr. 17'705.30 an zu viel ausbezahlten Taggeldern (Schreiben vom 15. Februar 2012; act. G 1.9). Da die Einsicht in die vollständigen, für eine korrekte und vollständige Prüfung notwendigen Unterlagen (AHV-Deklaration und Lohnblätter 2009 bis 2011) bis heute verweigert worden sei, müsse die Abrechnung laufender und künftiger Krankheitsfälle infolge mangelnder Mitwirkung eingestellt werden. Die Prämie 2012 werde mittels Schätzung festgesetzt und in Rechnung gestellt. Weiter führte die Visana Services AG aus, die von der Versicherungsnehmerin gewünschte Prüfung durch eine externe Revision sei durchaus möglich, eine solche müsste allerdings im Voraus durch die Versicherungsnehmerin finanziert werden. Sie drohte zusätzlich an, die Visana werde auf Erfüllung der vertraglichen Pflichten und auf Herausgabe der Unterlagen – unter Berufung auf Ziff. 8 AVB – klagen. Strafrechtliche Schritte wegen des Verdachts, seitens der Versicherungsnehmerin seien absichtlich falsche Angaben gemacht worden, wurden ausdrücklich vorbehalten (act. G 1.9).

    3. Am 22. Februar 2012 sicherte die Versicherungsnehmerin die Einsicht in weitere Unterlagen zu, behielt aber die Einsicht in die einzelnen Lohnblätter einer externen Revisionsstelle vor, die von der Visana im Voraus zu bezahlen wäre. Im Übrigen behielt

      sie sich ihrerseits vor, eine Klage wegen Verleumdung und Rufschädigung einzureichen

      (act. G 1.10).

    4. Auf Mahnung vom 14. März 2012 (act. G 1.11) liess die Versicherungsnehmerin der Visana Services AG am 19. März 2012 die Totalrekapitulationen der AHV-Lohnsummen der Jahre 2009 bis 2011 sowie die angeforderten Einsatzverträge zukommen. Im Übrigen hielt sie fest, dass bei ihr (als Arbeitgeberin für Temporär-Arbeitsverträge) im AHV-pflichtigen Bruttolohn der 13. Monatslohn, die Ferien- und Feiertagsentschädigung enthalten seien. Anhang 10 des Landesmantelvertrags für das

schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV; Kapitel 2, Art. 2; vorliegend Ausgabe 2008) sei anwendbar. Aufgrund desselben seien von ihr keine unkorrekten Stundenlöhne deklariert worden (act. G 1.12).

B.f Die Visana Services AG hielt mit Schreiben vom 3. April 2012 weitere Ausstände an Unterlagen fest, in die Einsicht genommen werden müsse (act. G 1.13). Die Ver­ sicherungsnehmerin reichte am 20. April 2012 weitere Unterlagen ein, behielt aber die Einsicht in die AHV-Deklaration 2010 und 2011 einer externen Revisionsstelle vor, die von der Visana Services AG im Voraus zu bezahlen sei. Sie hielt nochmals fest, dass sie aus Datenschutzgründen keine Kundenlisten herausgebe. Weiter monierte sie das Ausbleiben einer Antwort der Versicherung bzw. deren interner Revisionsstelle bezüglich Berechnung der Stundenlöhne (act. G 1.14).

B.g Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 bemängelte die Versicherungsnehmerin erneut, die Visana Services AG habe zur Berechnung der Stundenlöhne gemäss Anhang 10 zum LMV noch nicht Stellung genommen. Bezüglich der Lohnsummen ergebe sich mittlerweile eine Differenz von Fr. 1'600'000.-- zu ihren Gunsten, weshalb sie bitte, die ausstehenden Abrechnungen innert 10 Tagen zu erstellen und allfällige Rückvergü­ tungen auf ihr Bankkonto zu überweisen (act. G 1.15).

C.

    1. Mit Eingabe vom 30. Mai 2012 erhob die Visana beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die Versicherungsnehmerin mit dem Begehren, die Beklagte sei zur Herausgabe diverser Unterlagen zu verurteilen. Diese seien nötig,

      damit die interne Revision der Visana Services AG die definitiven Prämienrechnungen kontrollieren und überprüfen könne, ob die Leistungsbezüger gemäss Ziff. 3 AVB zum versicherten Personenkreis gehören würden sowie ob die Taggeldberechnungen und die Überentschädigungsberechnungen korrekt erfolgt seien. Bei der Visana Services AG handle es sich um ein internes Kontrollsystem gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungs­ aufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01) und Art. 728a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220). Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergäben sich aus den AVB. Insbesondere habe sie das Recht, die Angaben der Beklagten auf dem Deklara­ tionsformular, das diese per Ende jedes Kalenderjahrs auszufüllen habe, zu überprüfen und damit die Korrektheit der Prämienabrechnung nachzuvollziehen (Ziff. 7 f. AVB). Im Schadenfall könne sie gemäss Ziff. 26 AVB Patientenbesuche durchführen sowie zusätzliche Belege und Auskünfte verlangen. Aufgrund der beschränkten Akteneinsicht, die die Beklagte gewährt habe, hätten die Unregelmässigkeiten, die anlässlich der Revision vom 1. Februar 2012 festgestellt worden seien, nicht näher überprüft werden können.

    2. In ihrer Klageantwort vom 30. Juli 2012 führte die Beklagte aus, die Klägerin habe die gesamten AHV-Deklarationen (Totalrekapitulationen) für die Jahre 2010 und 2011 bereits erhalten. Eine Einsicht in die detaillierte Deklaration könne aus Datenschutz­ gründen und zur Sicherstellung der Kandidaten-Datenbank nur durch eine unabhän­ gige Drittfirma unter Kostenfolge zu Lasten der klagenden Partei erfolgen. Weiter habe sie wiederholt darauf hingewiesen, dass der LMV im Anhang 10, Kapitel 2, Art. 2 die Zusammensetzung des Bruttolohns klar festlege. Da keine falschen Lohnangaben seitens der Beklagten gemacht worden seien, entspreche das Ergebnis des Revisi­ onsberichts vom 15. Februar 2012 nicht den geltenden Grundlagen und sei von der klagenden Partei richtig zu stellen. Im Übrigen habe die Beklagte mit Schreiben vom

      18. Mai 2012 die Aufstellung der effektiven Lohnsummen über die letzten drei Jahre gemeldet. Daraus resultiere eine Differenz zu ihren Gunsten, welche durch die Klägerin noch nicht ausgeglichen und mit grossem Verzug pendent sei. Im Übrigen wurden diverse Unterlagen zu den Löhnen einzelner Versicherten als Beilage zur Klageantwort eingereicht (act. G 5.1 bis G 5.5).

    3. Mit Replik vom 15. August 2012 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. Sie wandte ein, die eingereichten Unterlagen seien unvollständig und würden eine sinnvolle Überprüfung beziehungsweise eine korrekte Prämienrechnung nicht zulassen. Weiter sehe Art. 24 LMV eine jährliche Arbeitszeit von 2'112 Stunden vor, wobei die Feiertage und Ferien bereits eingerechnet seien. Demzufolge sei der Basislohn mit der Jahresarbeitszeit zu multiplizieren und der 13. Monatslohn in Prozent dem Ergebnis zuzurechnen. Schliesslich könne eine korrekte Prämienzahlung nur aufgrund der detaillierten AHV-Deklarationen erfolgen (act. G 7).

    4. In der Duplik vom 30. August 2012 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie halte an ihrer bisherigen Darstellung fest, und reichte weitere Unterlagen ein. Sie führte aus, die Rückforderung vom 15. Mai 2012 sei rechtens und entspreche den aktuellen Vorschriften. Unter Kostenfolge zu Lasten der klagenden Partei könne einer Drittfirma Einsicht in die detaillierten Deklarationen gewährt werden im Gegenzug solle die Beklagte Einsicht in die Kundendatei der Klägerin erhalten (act. G 9).

Erwägungen: 1.

    1. Der vorliegende Prozess beschlägt Leistungen aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]), wobei auf den Versicherungsvertrag die Regeln des VVG anwendbar sind (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Streitigkeiten aus solchen Ver­ tragsverhältnissen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts privat­ rechtlicher Natur (vgl. BGE 138 III 560 f. E. 3.2 mit Hinweisen). Die beklagte Partei hat

      ihren Sitz in B. wodurch die örtliche Zuständigkeit der St. Gallischen Gerichtsbarkeit gegeben ist (vgl. auch Ziff. 15 der anwendbaren AVB [act. G 1.5]). Das Versiche­ rungsgericht entscheidet gemäss Art. 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO; sGS 961.2) in Verbindung mit Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. Entsprechend ist die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts für die vorliegende Streitigkeit zu bejahen. Vorgängig zur gerichtlichen Beurteilung ist in solchen Verfahren kein

      Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ZPO durchzuführen (vgl. BGE 138 III 561 ff.

      E. 4). Die Eintretensvoraussetzungen sind somit erfüllt. Auf die Klage ist einzutreten.

    2. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung werden gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO im vereinfachten Verfahren beurteilt, wobei gemäss Art. 219 ZPO die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sinngemäss gelten (vgl. Christoph Leuenberger / Beatrice Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 11.154, N 11.157). Das Gericht wirkt gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen, und stellt in Anwendung von Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

2.

    1. Streitig ist vorliegend der Einblick der Klägerin in verschiedene Akten der Beklag­ ten bzw. deren Herausgabe an die Klägerin. Einerseits geht es um Akten, die der Visana die Berechnung und Überprüfung der risikogerechten Prämien ermöglichen, andererseits um solche, die im Schadenfall die Bestimmung der geschuldeten Leis­ tungen gestatten.

    2. Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei von unzutreffenden Taggeld­ berechnungen ausgegangen und damit von den Regeln abgewichen, die nach dem LMV für Angestellte im Baugewerbe gelten würden, ist ihr entgegen zu halten, dass diese Fragen nicht Gegenstand der Klage sind und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können.

3.

    1. Hauptpunkte des Kollektivversicherungsvertrags zwischen den Parteien sind die weitgehende Abdeckung des Risikos, bei länger dauernden Arbeitsunfähigkeiten von Arbeitnehmenden (nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen) infolge Krankheit sowie bei Geburten Lohn zahlen zu müssen, ohne dabei von den (ausgefallenen) Arbeits­ leistungen profitieren zu können. Die Gegenleistung besteht zur Hauptsache in der Bezahlung von Versicherungsprämien, die von der Summe der Löhne des versicherten Personals und (im vorliegenden Fall einer kollektiven Krankentaggeld- und Gebur­

      tengeldversicherung) von dessen Zusammensetzung nach Geschlechtern abhängig sind (vgl. im Einzelnen und zu den Essentialia von Versicherungsverträgen Roland Schaer, Modernes Versicherungsrecht - Das Privatversicherungsrecht und seine Schnittstellen zum Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht, Bern 2007, § 10 Rz. 1 f., 25 ff., § 15 Rz. 1 f.; Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001 [nachfolgend zitiert als VVG-Kommentar], Gerhard Stoessel, Allgemeine Einleitung N 1 ff.; Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3., völlig neubearbeitete Aufl., Bern 1995, S. 35 ff.).

    2. Neben den genannten Hauptbestandteilen der Krankentaggeldversicherung, die den Parteien diverse Pflichten auferlegen, treffen sie auch diverse Nebenpflichten. Diese ergeben sich einerseits aus dem Vertragsinhalt sowie der Lehre und Recht­ sprechung dazu; sie sind weitgehend in den einschlägigen AVB geregelt, vorliegend in den AVB der Visana zur Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2002 Typ B (act. G 1.5). Besondere Bestimmungen, die von den AVB abweichen (vgl. Ziff. 1 AVB), werden von den Parteien nicht geltend gemacht. Die Ergänzenden Versi­ cherungsbedingungen (EB), auf die bei der Mutterschaftsversicherung in Ergänzung zur EO verwiesen wird (act. G 1.3 S. 3), erscheinen im vorliegenden Verfahren, bei dem es um Leistungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und die Bestimmbarkeit der Versicherungsprämien geht, nicht relevant.

    3. Auf die Prämienforderung der Klägerin sind die Art. 18 ff. VVG anwendbar. Bemessen werden die Jahresprämien in Anwendung von Ziff. 7 f. AVB. Gemäss Ver­ sicherungsvertrag (act. G 1.4) und AVB (act. G 1.5, Ziff. 7) wird die massgebende Lohnsumme nach dem AHV-Lohn im Sinn der AHV-Gesetzgebung berechnet, wobei aufgrund der geschlechterspezifischen Prämiensätze und der Tatsache, dass für das Geburtengeld nur Frauen versichert sind, die Lohnsummen nach Geschlechtern ge­ trennt angegeben werden müssen. Bereits diese Bestimmungen implizieren, dass die Versicherungsnehmerin der Versicherung die AHV-Löhne des versicherten Personals detailliert bekannt geben muss, damit die Prämie berechnet werden kann. Die Parteien haben in der Police Nr. 4XXXX.XX0 (act. G 1.4, S. 4) eine vorläufige Prämie Vorausprämie vereinbart. Ziff. 8 AVB umschreibt im Detail die Pflichten der Parteien bei der Bestimmung der definitiven Prämie (Abs. 1). Abs. 2 von Ziff. 8 AVB regelt ausdrücklich, dass die Visana zur Überprüfung der Angaben (der Versicherungs­

      nehmerin) alle massgeblichen Unterlagen (z.B. Lohnaufzeichnungen, Belege) der Versicherungsnehmerin einsehen könne. Die Folgen versäumter Lieferung der nötigen Angaben sind in Abs. 4 von Ziff. 8 AVB geregelt.

    4. Tritt das befürchtete Ereignis bzw. der Versicherungsfall ein, führt also vorliegend die Krankheit einer versicherten Person zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als

30 Tagen (oder kommt eine Arbeitnehmende nach dem 6. Schwangerschaftsmonat nieder), richten sich die Pflichten der Vertragsparteien einerseits nach Art. 38 f. VVG, andererseits nach den AVB, besonders Ziff. 26 (Vorgehen im Schadenfall) und Ziff. 29 (Ermittlung der lohnabhängigen Leistungen). Die Beklagte ist demnach gesetzlich und vertraglich verpflichtet, der Klägerin die entsprechende Arbeitsunfähigkeit auf einem Formular anzuzeigen (und darin die Antworten auf entsprechende Detailfragen zu geben; Art. 38 Abs. 1 VVG und Ziff. 26 Abs. 1 2. Einzug AVB). Die versicherte Person hat so bald als möglich einen Arzt beizuziehen und für fachgemässe Pflege zu sorgen sowie sich einer durch die Visana angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterzie­ hen (Ziff. 26 Abs. 1 1. Einzug AVB). Weiter hat die versicherte Person ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen bei den möglicherweise leistungspflichtigen Sozialversi­ cherungen (obligatorische Unfallversicherung, Invalidenversicherung eidgenössi­ sche Militärversicherung) anzumelden (Ziff. 26 Abs. 1 3. Einzug AVB). Die Klägerin ist gemäss Ziff. 26 Abs. 2 der AVB berechtigt, Patientenbesuche durchzuführen sowie zusätzliche Belege und Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse einzuverlangen. Die versicherten Personen ihrerseits sind verpflichtet, Ärztinnen und Ärzte, die sie behandeln behandelt haben, von der Schweigepflicht gegenüber der Visana zu entbinden. In Ziff. 28 der AVB werden Sanktionen wie Leistungskürzung -verwei­ gerung angedroht für den Fall, dass die Pflichten gemäss Ziff. 26 AVB schuldhaft verletzt und dadurch das Ausmass die Feststellung der Krankheitsfolgen nach­ teilig beeinflusst wird. Aus Art. 39 VVG ergibt sich, dass den Anspruchsberechtigten (vorliegend die Beklagte als Versicherungsnehmerin sowie ihre Arbeitnehmenden als versicherte Personen; vgl. dazu VVG-Kommentar, Jürg Nef, Art. 38 N 3 bzw. Peter Stein, Art. 87 N 15, N 18 ff.) dabei eine Pflicht trifft, auf Begehren des Versicherers jede Auskunft über ihm bekannte Tatsachen zu machen, die zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind (vgl. Nef, a.a.O., Art. 39 N 3 ff.). Das trifft insbesondere für Belege zu, die die anspruchsberechtigte Person ohne erhebliche Kosten beschaffen kann (vgl. Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG sowie Nef, a.a.O., Art. 39 N 12 f.).

4.

4.1 Die interne Revision der Visana Services AG hatte der Beklagten zunächst mit Schreiben vom 25. August 2011 (act. G 1.6) routinemässige Prüfungen der Lohnde­ klarationen 2009/2010 sowie der Leistungsabrechnungen seit Vertragsbeginn am

1. Oktober 2004 angekündigt. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, die AHV-Lohnde­ klarationen 2009 und 2010 sowie die individuellen Jahreslohnblätter und Lohnjournale ab Oktober 2004 auf den Prüfungstermin bereit zu legen. Der ursprüngliche Prüfungs­ termin wurde verschoben und am 29. November 2011 telefonisch auf den 1. Februar 2012 festgelegt (act. G 1.7). Mit Termin-Bestätigungsschreiben vom 21. Dezember 2011 präzisierte die Klägerin, dass die AHV-Lohndeklarationen, die kumulativen und individuellen Lohnblätter der Jahre 2009 bis 2011 und - sofern abweichend von der AHV-Deklaration - Details zu der gegenüber der Visana deklarierten Lohnsumme bereit zu legen seien. Weiter forderte sie Einsicht in die individuellen, kumulativen Jahreslohnblätter von acht Mitarbeitern der Beklagten für 2005, 2006 2007 (act. G 1.7). Ohne es ausdrücklich zu erwähnen, berief sich die Klägerin mit diesen Auffor­ derungen auf ihre vorstehend erwähnten Einsichtsrechte in die Unterlagen der Be­ klagten sowie deren Auskunftspflichten (E. 3.3 f.). Ihre Einsichtsrechte bzw. die Aus­ kunftspflichten der Versicherungsnehmerin klagte sie im vorliegenden Verfahren am

30. Mai 2012 ein.

4.2

      1. Bereits im Schreiben vom 2. Januar 2012 wandte die Beklagte ein, die Lohn­ blätter und die AHV-Deklarationen könne sie aufgrund ihrer Datenschutzpflicht nicht zur Verfügung stellen (act. G 1.8). Mit eingeschriebenem Brief vom 15. Februar 2012 forderte die Visana Services AG zu viel bezahlte Taggelder im Gesamtbetrag von

        Fr. 17'705.30 zurück, machte die Versicherungsnehmerin auf ihre vertraglichen Pflich­ ten zur Auskunft im Schadenfall und bei der Prämienberechnung aufmerksam und nannte die für pflichtwidriges Verhalten vorgesehenen Sanktionen (act. G 1.9). Die Versicherungsnehmerin erklärte sich darauf mit eingeschriebenem Brief vom 22. Feb­ ruar 2012 bereit, die Totalrekapitulationen der AHV-Deklarationen der Jahre 2009 bis 2011 sowie die fehlenden Einsatzverträge und Stundenlisten nachzureichen und be­ stätigte die Einzel-Deklarationen an die AHV. Die Herausgabe von Kundenlisten ver­

        weigerte sie weiterhin aus Datenschutzgründen und verwies bezüglich Einsicht in die einzelnen Lohnblätter auf eine externe Revisionsstelle, die von der Visana Services AG im Voraus bezahlt werden müsse (act. G 1.10). Beide Parteien hielten in der Folge an ihren Stellungnahmen fest (act. G 1.11 f.). Die Versicherungsnehmerin reichte der Krankentaggeldversicherung Unterlagen zu konkret benannten Versicherten ein und verwies für die Einsicht in die AHV-Deklarationen 2010 und 2011 weiterhin auf die externe Revisionsstelle und auf den Datenschutz betreffend Einsicht in Kundenlisten. Weiter mahnte sie die Versicherung, ihre Fragen zur zutreffenden Art der Leis­ tungsberechnung bei Arbeitnehmenden aus dem Bauhauptgewerbe zu beantworten (act. G 1.14). Auch in der Klageantwort macht die Beklagte geltend, die Einsicht in die detaillierte (AHV-)Deklaration könne nur durch eine unabhängige Drittfirma, die von der Klägerin vorschussweise zu bezahlen sei, erfolgen. Dies geschehe aus Daten­ schutzgründen und zur Sicherstellung ihrer Kandidaten-Datenbank. Als Personal­ vermittler seien die Kandidaten ihr höchstes Gut, ihr Kapital und unterlägen - auch intern - absoluter Vertraulichkeit. Die Suche nach geeigneten Bewerbern, die sich in der Arbeitswelt nachhaltig behaupten könnten, sei ihre aufwändigste Aufgabe und nur das sichere ihr das Fortbestehen ihrer Klein-KMU auch in Zukunft (act. G 5 Ziff. 4). In der Replik ergänzt die Beklagte, die Klägerin erhalte direkt volle Einsicht in die detaillierten AHV-Deklarationen, wenn sie im Gegenzug Einsicht in die Kundendatei der Visana erhalte.

      2. Besonders mit letzterer Bemerkung zeigt die Beklagte, dass sie ihre Kandidaten (oder 'Kunden') nicht mit ihren Arbeitnehmenden gleichsetzt, obwohl das für die überwiegende Mehrzahl von ihnen der Fall sein dürfte und der Fall ist, wenn sie auf den detaillierten AHV-Deklarationen der Versicherungsnehmerin aufgeführt sind. Im Kollektiv-Krankentaggeldvertrag (Police Nr. 4XXXX.XX0; act. G 1.4) ist das interne, das temporäre sowie das GA-pflichtige Personal für ein Jahresgehalt von maximal

        Fr. 250'000.-- pro Person versichert (vgl. versicherter Personenkreis gemäss S. 2 f. der Police). Von der Beklagten als Kandidaten (oder 'Kunden') bezeichnete Angestellte gehören als temporäres und/oder GA-pflichtiges Personal dazu. Die volle Einsichtgabe in die detaillierten AHV-Deklarationen ihrer Arbeitnehmenden - inklusive abgerechneter Jahreslohnsumme pro mitarbeitende Person - ist jedoch eine Vertragspflicht der Versicherungsnehmerin, die sich aus dem Kollektiv-Krankentaggeldvertrag ergibt. Nur wenn ihr diese gewährt wird, kann die Klägerin überprüfen, wie viel Männer und wie viel

        Frauen während welchen Monaten eines Kalenderjahrs und zu welchem Lohn bei der Beklagten angestellt waren und dadurch errechnen, welche Prämie definitiv geschuldet ist.

      3. Wie vorstehend dargestellt, trifft die Versicherungsnehmerin eine vertragliche Pflicht, der Versicherung diejenigen Daten zugänglich zu machen, die diese zur Risi­ koprüfung, Vertragsverwaltung, Prämienberechnung und allfälligen Schadenbear­ beitung benötigt. Die Regeln des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG;

SR 235.1) stehen einer solchen eingeschränkten Bearbeitung von Personendaten nicht entgegen. Vielmehr nennt Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG die Bearbeitung von Personendaten über Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss der Abwicklung eines Vertrags ausdrücklich als Rechtfertigungsgrund für die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen (vgl. Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Aufl. Basel 2006, Corrado Rampini, Art. 13 N 29ff.). Die entsprechende Datenbearbeitung muss sich jedoch an die Regeln des DSG halten: Sie muss in erster Linie verhältnismässig sein (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG; Rampini, a.a.O.,

Art. 13 N 27). Die Versicherung muss die Daten mit der notwendigen Vertraulichkeit bearbeiten und muss die Bearbeitung strikt auf die Zwecke des Versicherungsvertrags und dessen Abwicklung beschränken, wobei diese Zwecke für die Versicherungsnehmerin erkennbar sein müssen (Art. 4 Abs. 3 f. DSG). Die Daten müssen durch technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugte Einsicht geschützt werden (Art 7 Abs. 1 DSG). Ihren Arbeitnehmenden gegenüber ist die Beklagte aufgrund von Art. 328b OR in Verbindung mit Art. 10a DSG berechtigt, die Angaben über deren Geschlecht, Lohn und Beschäftigung an die Klägerin heraus­ zugeben (vgl. Rampini, a.a.O., Art. 13 N 7), ist die Taggeldversicherung bei Krankheit (und Mutterschaft) doch eine arbeitsvertragliche (oder gar GA-vertragliche) Verpflich­ tung der Beklagten (vgl. z.B. Art. 64 LMV 2008) mit entsprechenden Rechten und Pflichten der Arbeitnehmenden.

4.3

      1. Die Beklagte ist somit vertraglich verpflichtet, der Klägerin in engem, lediglich zur Abwicklung des Vertrags nötigem Umfang Einsicht in ihre Daten zu gewähren. Dabei verletzt sie ihre Datenschutzpflicht nicht und ist auch nicht befugt, der Klägerin die

        Einsicht aus Datenschutzgründen zu verweigern. Diese hat mit ihren Einsichtsbegehren gezeigt, dass sie die Einsicht in diejenigen Daten, die zur Vertragsabwicklung nötig sind, konform dem DSG handhaben will, bzw. hat keinerlei Anlass gegeben, sie einer möglichen (zukünftigen) Verletzung ihrer Datenschutzpflichten zu verdächtigen. Vielmehr wäre die Klägerin ursprünglich bereit gewesen, lediglich am Sitz der Klägerin Einsicht in die genannten Unterlagen zu nehmen.

      2. Soweit die Beklagte geltend macht, sie gewähre die Einsicht über eine externe Revisionsstelle, für die die Klägerin die Kosten vorzuschiessen habe, muss sie sich Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 VVG entgegenhalten lassen. Danach hat sie der Klägerin Einsicht in jene Belege zu geben, deren Beschaffung ihr ohne erhebliche Kosten möglich ist (vgl. Nef, a.a.O., Art. 39 N 12 f.). Sowohl die detaillierten AHV-Deklarationen 2010 und 2011 als auch die abgerechneten Jahreslohnsummen pro Mitarbeiter sind Unterlagen, über die sie für ihren Geschäftsbetrieb verfügt. Es wäre ihr ohne erheblichen Aufwand möglich, der Klägerin Einsicht in diese Unterlagen zu geben. Wenn sie diese Vertragspflicht nur über eine externe Revisionsstelle erfüllen will, hat sie den finanziellen Mehraufwand dafür selbst zu übernehmen. Sie kann ihn nicht auf die Taggeldversicherung überwälzen.

4.4 Die Pflicht, Einsicht in ihre Unterlagen zu geben, trifft die Beklagte in erster Linie für die detaillierten AHV-Deklarationen 2010 und 2011 mit abgerechneten Jahreslohn­ summen pro mitarbeitender Person. Was die Einsicht in Unterlagen einzelner Mitar­ beiter betrifft, beschränkte sich diese in der Klage auf solche von C. , D. und

E. . Auch hier ist das Einsichtsrecht der Klägerin vertraglich gegeben, Detailgrund­

lagen sind die vorstehend dargestellten Regeln im Schadenfall.

      1. Betreffend C. verlangte die Klägerin den Einsatzvertrag für den Monat Mai 2006. Die Beklagte reichte als Beilage 1 zur Klageantwort einen Einsatzvertrag für C. vom 7. Juni 2012 mit Arbeitsbeginn 18. Januar 2006 und Einsatzdauer bis

        30. September 2006 (act. G 5.1). Dagegen machte die Klägerin in der Replik vom

        15. August 2012 zu Recht geltend, dieser Vertrag könne nicht echtzeitlich sein und sei zudem nur von der Beklagten unterzeichnet worden, was dessen Beweiswert in Frage stelle. Als Beilage 1 zur Duplik reichte darauf die Beklagte den vom 24. Januar 2006 datierenden Einsatzvertrag mit den Unterschriften von F. für die Versicherungs­

        nehmerin und C. nach (act. G 9.1). Bei diesem Dokument ist davon auszugehen, dass es demjenigen entspricht, in das die Klägerin ihre Einsichtnahme eingeklagt hat. Diesbezüglich ist die Klage durch Leistung anerkannt worden.

      2. Für D. hatte die Klägerin die Übergabe der Suva-Verfügungen betreffend Taggeldabrechnungen vom 14. Juni bis 31. Juli 2006 eingeklagt. Als Beilage zur Klageantwort hatte die Beklagte die Taggeldabrechnungen Nr. 1 bis Nr. 3 eingereicht (act. G 5.2 [3 Seiten]). Weshalb bei voller Arbeitsunfähigkeit auf den Abrechnungen

        Nr. 1 und 2 ein Taggeldansatz von Fr. 72.70 einsetzt worden war, während die obliga­ torische Unfallversicherung in der Schluss- bzw. Korrekturabrechnung vom 9. Oktober 2006 vom 14. bis 18. Juni 2006 einen solchen von Fr. 121.10 einsetzte, geht aus diesen Suva-Abrechnungen nicht hervor. Dennoch hat die Beklagte bezüglich Unterlagen für D. diejenige Einsichtnahme gewährt, die die Klägerin eingeklagt hat. Die offenen Fragen sind anderweitig zu klären. Diesbezüglich ist die Klage ebenfalls durch Leistung anerkannt worden.

      3. Betreffend E. klagte die Taggeldversicherung auf Übergabe der detaillierten AHV-Deklaration 2009 mit abgerechneten Lohnsummen inklusive allfälligem Revisionsbericht. Die Beklagte reichte mit Beilage 3 zur Klageantwort die Kopie eines E-Mails der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen vom 17. April 2012 an eine Mitarbeiterin der Beklagten ein, worin bestätigt wurde, dass für E. im Jahr 2009 für die Monate April bis Juli, August bis September sowie November bis Dezember Lohn abrechnet worden sei. Die Klägerin hält diesen Angaben in der Replik

zu Recht entgegen, dass sie nicht erlaubten, die abgerechneten Lohnsummen 2009 zu bestimmen und die Frage zu beantworten, weshalb im Monat Oktober 2009 kein Lohn abgerechnet worden sei, obwohl E. ab 22. September 2009 arbeitsunfähig geschrieben worden sei und für ihn - nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen - ab

22. Oktober 2009 Taggelder ausgerichtet worden seien. Dazu nahm die Beklagte in der Duplik vom 30. August 2012 nicht Stellung und reichte auch keine Unterlagen nach. Bezüglich E. ist die Beklagte somit ihren Einsichtspflichten noch nicht nach­ gekommen und daher zu verpflichten, der Klägerin die detaillierten AHV-Deklaration 2009 mit abgerechneten Lohnsummen (inklusive eines allfälligem Revisionsberichts) zu übergeben.

5.

    1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist betreffend C. und D. die Klage durch Herausgabe der eingeklagten Akten anerkannt worden und kann das Verfahren abgeschrieben werden. Im übrigen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die detaillierten AHV-Deklaration 2010 und 2011 mit abgerechnetem Jahreslohn pro mit­ arbeitende Person sowie für E. die detaillierte AHV-Deklaration 2009 mit abge­ rechneten Lohnsummen inklusive allfälligem Revisionsbericht zu Handen der internen Revision der Visana Services AG herauszugeben. Diesbezüglich ist die Klage gutzu­ heissen.

    2. Gerichtskosten sind keine aufzuerlegen (Art. 114 lit. e ZPO, Leuenberger/ Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.167).

    3. Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Kosten für eine berufsmässige Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO sind somit nicht angefallen. Es liegt auch kein begründeter Fall gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vor, wonach der weitgehend obsiegenden Klägerin eine angemessene Umtriebsentschä­ digung zuzusprechen wäre. Ersatz für notwendige Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Eine Parteientschädigung wird demnach nicht zugesprochen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden:

  1. Bezüglich Herausgabe der Akten betreffend C. und D. wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

  2. Im Übrigen wird die Klage gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zuhanden der internen Revisionsstelle der Visana Services AG die detaillierten AHV- Deklarationen 2010 und 2011 mit abgerechnetem Jahreslohn pro mitarbeitende Person sowie für E. die detaillierte AHV-Deklaration 2009 mit abgerechneten Lohnsummen inklusive allfälligem Revisionsbericht herauszugeben.

  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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