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Zusammenfassung des Urteils KV-SG 2019/7: Versicherungsgericht
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen wies das Gesuch von A. um individuelle Prämienverbilligung für 2019 ab, da die Berechnung eine zu geringe Verbilligung ergab. A. erhob Einspruch, der abgewiesen wurde. Daraufhin legte sie Rekurs ein und argumentierte, dass die Belastungsgrenze für Alleinstehende ohne Kinder zu hoch sei. Das Gericht entschied, dass die Abweisung des Gesuchs im Einklang mit dem Krankenversicherungsgesetz steht, da die Kantone bei der Gestaltung der Prämienverbilligungen autonom sind. Der Rekurs wurde abgewiesen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | KV-SG 2019/7 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.03.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 65 Abs. 1 KVG, Art. 9 und 11 EG-KVG, Art. 12 und Art. 18 Vo EG-KVG sowie Art. 3 ff. des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2019 für Personen im Kanton St. Gallen. Konkrete Normenkontrolle. Die von der Regierung für Alleinstehende ohne Kinder festgesetzte Einkommensgrenze für Einkommen ab Fr. 12'501.-- von 19% ist bundesrechtskonform. Aufgrund ihres Alters fällt die Rekurrentin nicht unter die privilegierte Prämienverbilligung nach Art. 65 Abs. 1bis KVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2020, KV- SG 2019/7). |
Schlagwörter: | Prämien; Rekurrentin; Prämienverbilligung; Kanton; Regierung; Gallen; Regierungsbeschluss; Einkommen; Kinder; Regierungsbeschlusses; Person; EG-KVG; Ausbildung; Rekurs; Kantone; Erwachsene; Kantons; Einsprache; SVA-act; Anspruch; Altersgruppe; Einspracheentscheid; Normenkontrolle; Gericht; Krankenversicherung; Personen; Erwachsenen; Recht; Verhältnisse; Belastung |
Rechtsnorm: | Art. 16a KVG ;Art. 190 BV ;Art. 61 KVG ;Art. 65 KVG ;Art. 97 KVG ; |
Referenz BGE: | 134 I 315; 145 I 26; |
Kommentar: | - |
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers (Vorsitz) und Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen
Geschäftsnr. KV-SG 2019/7
Parteien
A. ,
Rekurrentin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse,
Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
individuelle Prämienverbilligung 2019 Sachverhalt
A.
Mit Verfügung vom 8. März 2019 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
St. Gallen (nachfolgend: SVA) das Gesuch von A. , geboren 1990, vom 21. Februar 2019 (act. G 1, I. Rz 1) um individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2019 (SVA- act. 1) ab, da die Berechnung eine individuelle Prämienverbilligung von weniger als
Fr. 100.-- je Person und Jahr ergeben habe. Ausgehend von einem Reineinkommen für das Jahr 2017 von Fr. 23'450.-- ermittelte die SVA einen Selbstbehalt von Fr. 4'455.50, der (gerundet) lediglich um Fr. 6.-- unter der Referenzprämie von Fr. 4'461.60 lag (SVA- act. 3).
B.
Dagegen erhob A. am 5. April 2019 Einsprache (SVA-act. 4), welche die SVA abwies (Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019, SVA-act. 7).
C.
Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 erhob A. am 14. Juni 2019 (Datum Postaufgabe) Rekurs. Sie beantragte darin dessen Aufhebung und die Gewährung einer individuellen Prämienverbilligung. Im Wesentlichen brachte sie zur Begründung vor, dass die Höhe der im Regierungsbeschluss festgesetzten Belastungsgrenze für Alleinstehende ohne Kinder bundesrechtswidrig sei. Mit einem Einkommen von Fr. 23'450.-- keine individuelle Prämienverbilligung zu erhalten, treffe sie hart. Sie befinde sich mit ihrem Einkommen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, da sie nur knapp über dem sozialen Existenzminimum und unter dem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt mit einem Arbeitspensum von 50% neben ihrem Studium und das Geld habe ihr im Vorjahr trotz damals gewährter individueller Prämienverbilligung nur knapp gereicht. Der Regierungsbeschluss verstosse gegen das Willkür- und Gleichheitsgebot. Es verstosse gegen das Willkürverbot, Familien mit unterem und mittlerem Einkommen gegenüber kinderlosen Alleinstehenden zu bevorzugen. Der Kanton St. Gallen sehe nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2019, 8C_228/2018, Handlungsbedarf und habe die kantonalen Beiträge bereits aufgestockt. Dieses Vorgehen weise darauf hin, dass sich der Kanton St. Gallen der zu engen Anspruchsberechtigung bewusst sei (act. G 1).
Unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragte die Vorinstanz in der Rekursantwort vom 10. September 2019 die Rekursabweisung. Die Normenkontrolle obliege dem Gericht (act. G 6).
Die Rekurrentin verzichtete stillschweigend auf eine Akteneinsicht und eine weitere
Stellungnahme (act. G 7).
Erwägungen 1.
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch der Rekurrentin auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2019.
Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine individuelle Prämienverbilligung zu gewähren. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Dazu haben die Kantone nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG zu erlassen. Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung mit dem Erlass der Art. 9 bis 16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG- KVG; sGS 331.11) und der dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9 bis 38quater der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo EG-KVG; sGS 331.111) nachgekommen, wobei er
insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11
EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der individuellen Prämienverbilligung
(Art. 12 EG-KVG) festgelegt hat.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2019 für Personen im Kanton St. Gallen (nGS 2019-009; nachfolgend: Regierungsbeschluss) beträgt die regionale Referenzprämie für eine erwachsene Person ab dem 26. Altersjahr in der vorliegend unbestrittenermassen einschlägigen Region 2 Fr. 4'461.60. Die Belastungsgrenze für Alleinstehende ohne Kinder legte die Regierung für ein massgebendes Einkommen ab Fr. 12'501.-- auf 19% fest (Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Regierungsbeschlusses).
2.
Von der Rekurrentin wird zurecht ausdrücklich anerkannt (act. G 1, S. 1 und 2 je unten), dass sie nicht unter den von Art. 65 Abs. 1bis KVG privilegierten Adressatenkreis fällt, wonach die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80% und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50% verbilligen. Als junge Erwachsene gelten Personen, die das
18. Altersjahr, aber noch nicht das 25. Altersjahr vollendet haben (Art. 61 Abs. 3 KVG
i.V.m. Art. 16a Abs. 1 KVG). Hierzu zählt die 1990 geborene Rekurrentin nicht (mehr). Die Prüfung der Frage, ob die in Art. 65 Abs. 1bis KVG normierte Privilegierung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung willkürlich bzw. nicht mit Art. 8 und 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) zu vereinbaren ist, ist dem Versicherungsgericht aufgrund des Massgeblichkeitsgebots von Art. 190 BV verwehrt (zur zusätzlich fehlenden Kompetenz des Versicherungsgerichts für eine abstrakte Normenkontrolle siehe nachfolgende E. 2.2). Deshalb kann auf die von der Rekurrentin im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1bis KVG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken (act. G 1, Rz 6) nicht eingegangen werden.
Da die Rekurrentin nicht in den Adressatenkreis von Art. 65 Abs. 1bis KVG fällt, findet auf ihren Fall auch zwangsläufig die entsprechende Ausführungsbestimmung von Art. 6 des Regierungsbeschlusses keine Anwendung. Deshalb und da dem Versicherungsgericht eine abstrakte Normenkontrolle verwehrt ist (Art. 81 der Verfassung des Kantons St. Gallen [sGS 111.1]; siehe auch Hans-Rudolf Arta, in: Rizvi/ Schindler/ Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons
St. Gallen [VRP], St. Gallen 2020, Überblick Rz 89), kann die von der Rekurrentin mit Blick auf Art. 6 des Regierungsbeschlusses vorgebrachte Verletzung des
Willkürverbots und des Gleichheitsgebots (act. G 1, Rz 6) vorliegend nicht geprüft werden. Zu wiederholen bleibt lediglich, dass die darin normierte Privilegierung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung in Ausführung von Bundesrecht (Art. 65 Abs. 1 bis KVG) erfolgte (siehe hierzu vorstehende E. 2.1).
Zu prüfen ist nachfolgend daher ausschliesslich, ob die Abweisung des Gesuchs
um individuelle Prämienverbilligung mit Art. 65 Abs. 1 KVG vereinbar ist.
Die Vorinstanz wies im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 zutreffend darauf hin, dass die vom Bundesgericht in BGE 145 I 26 unter dem Blickwinkel von Art. 65 Abs. 1bis KVG vorgenommene abstrakte Normenkontrolle einer kantonalen Prämienverbilligungsordnung für den Anspruch der Rekurrentin nach
Art. 65 Abs. 1 KVG zufolge ihres Alters nicht einschlägig ist (SVA-act. 7, II. Rz 6).
Deshalb erübrigen sich Weiterungen hierzu.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 65 Abs. 1 KVG geniessen die Kantone eine grosse Freiheit bei der Gestaltung ihrer Prämienverbilligungen. Sie können autonom definieren, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Indem der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, diesen Begriff zu präzisieren, werden die Bedingungen, von denen die Prämienverbilligungen abhängen, nicht vom Bundesrecht geregelt. Die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung stellen daher autonomes kantonales Recht dar (BGE 134 I 315 E. 3 mit Hinweisen).
Die Regierung des Kantons St. Gallen hat die Belastungsgrenzen des Art. 5 des Regierungsbeschlusses im Jahr 2019 gegenüber dem Vorjahr lediglich um 1% - von 18% auf 19% - erhöht. Auch wenn diese Erhöhung gerade bei alleinstehenden Personen, die - wie die Rekurrentin - lediglich teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die wirtschaftlichen Verhältnisse zusätzlich erheblich belastet, kann darin keine Verletzung von Art. 65 Abs. 1 KVG erblickt werden. Dass die Rekurrentin lediglich ein Reineinkommen von Fr. 23'450.-- in der Steuerperiode 2017 erzielte, liegt im Umstand begründet, dass sie aufgrund eines Studiums (zum Steuerabzug aufgrund Kosten berufsorientierter Aus-/Weiterbildung siehe SVA-act. 6) lediglich im Rahmen eines 50%igen Beschäftigungsgrads einer Erwerbstätigkeit nachgeht (act. G 1, II. Rz 5). Dieses Einkommen widerspiegelt damit nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Rekurrentin an sich, sondern es ist Ausdruck einer vorübergehenden Einkommensreduktion infolge selbst gewählter Aus-/Weiterbildung. Die Rekurrentin gehört denn auch einer Altersgruppe an, die ihre - selbst universitäre - Ausbildung in der Regel abgeschlossen hat, so dass sie in der Lage ist, ein Einkommen zu
erwirtschaften, mit dem sie ihre Prämien bezahlen kann. Bei dieser Altersgruppe ist der Bedarf an individueller Prämienverbilligung nach dem Willen des Gesetzgebers generell nicht gleich hoch wie bei Kindern und jungen Erwachsenen (siehe die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Oktober 2016 zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 2016 zu den parlamentarischen Initiativen «Prämienbefreiung für Kinder / KVG» und «Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene», BBl 2016 7946). Dass die kantonale Regelung die Rekurrentin bzw. deren Altersgruppe bei der Bewältigung der Prämienbelastung nicht gleich unterstützt, entspricht vielmehr den Vorgaben des Bundesrechts, das eine nach Altersgruppen differenzierte Regelung vorsieht (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 1 bis KVG). Die Forderung der Rekurrentin nach Gleichbehandlung (act. G 1, II. Rz 6) zielt deshalb ins Leere. Entgegen der Sichtweise der Rekurrentin (act. G 1, Rz 7) trifft zumindest für ihre Altersgruppe nicht zu, dass der Kanton bzw. die Regierung für das Jahr 2020 die einschlägige Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Regierungsbeschlusses angepasst hat (siehe hierzu Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2020 für Personen im Kanton St. Gallen [sGS 331.538]; nachfolgend: Regierungsbeschluss 2020) bzw. dass sich der «Kanton St. Gallen der zu engen Anspruchsberechtigung bewusst
ist» (act. G 1, Rz 7). Dass die Regierung die Beträge des Art. 6 Abs. 1 des Regierungsbeschlusses für das Jahr 2020 erheblich erhöht hat, ist für die vorliegende Streitigkeit ohne Belang, betrifft diese Erhöhung doch einzig die vorliegend nicht massgebenden, privilegierten Anwendungsfälle von Art. 65 Abs. 1bis KVG.
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass das kantonale Recht der mit einer Ausbildung verbundenen finanziellen Belastung bei teilzeitlichem Beschäftigungsgrad zumindest teilweise Rechnung trägt (siehe Art. 12c Vo EG-KVG). So sieht Art. 12c Abs. 2 Vo EG-KVG vor: Wurde in den zwei Jahren vor dem Bezugsjahr eine Ausbildung aufgenommen und die Erwerbstätigkeit reduziert aufgegeben, gilt das voraussichtliche Bruttoeinkommen des Bezugsjahres zuzüglich 20% des steuerbaren Vermögens als massgebendes Einkommen. Das Bruttoeinkommen wird zu 75% angerechnet. Aus den unbestritten gebliebenen
Angaben in der Meldung vom 21. Februar 2019 ergibt sich, dass die Rekurrentin in den Jahren 2017 und 2018 keine Ausbildung aufgenommen hatte (SVA-act. 1-2 oben), womit der Tatbestand von Art. 12c Abs. 2 Vo EG-KVG nicht erfüllt wird.
3.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in
Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren
ganz zum Teil abgewiesen werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hätte demnach die Rekurrentin die Gerichtsgebühr zu bezahlen. Da es bislang an einer kantonalen Rechtsprechung zur Bedeutung von Art. 65 Abs. 1 bis KVG und des hierzu ergangenen BGE 145 I 26 auf die zu Art. 65 Abs. 1 KVG erlassene st. gallische Prämienverbilligungsordnung fehlte, ist umständehalber auf die Erhebung amtlicher Kosten für das Rekursverfahren zu verzichten (Art. 97 VRP). Der von der Rekurrentin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihr zurückzuerstatten.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Der Rekurs wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von der Rekurrentin geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr zurückerstattet.
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