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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:KV 2019/24
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:KV - Krankenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid KV 2019/24 vom 14.04.2020 (SG)
Datum:14.04.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 61 Abs. 1 Satz 1, Art. 64 Abs. 1 KVG; Art. 166 ZGB. Offene Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungsforderungen. Solidarische Haftung des Versicherten für die Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter. Ungenügende Substantiierung der behaupteten Zahlungen im Rechtsöffnungsverfahren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. April 2020, KV 2019/24).
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 166 ZGB ; Art. 26 ATSG ; Art. 277 ZGB ; Art. 54 ATSG ; Art. 58 ATSG ; Art. 64 KVG ; Art. 64a KVG ; Art. 68 KG ;
Referenz BGE:121 V 109; 129 V 90;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Gebhard Eugster; Gebhard Eugster; Gebhard Eugster;
Entscheid
Entscheid vom 14. April 2020

Besetzung

Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; a.o. Gerichtsschreiber Stefan Staub

Geschäftsnr. KV 2019/24

Parteien

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    gegen

    Arcosana AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,

    Beschwerdegegnerin, Gegenstand Forderung Sachverhalt

    A.

    1. A. (nachfolgend: Versicherter), war bei der Arcosana AG (nachfolgend: Arcosana) in den Jahren 2018 und 2019 mit seiner Familie (Ehefrau B. und Tochter C. ) obligatorisch krankenversichert. Für das Jahr 2019 betrugen die Monatsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Versicherten und seine Ehefrau je Fr. 328.60 und für die Tochter Fr. 81.80, insgesamt für die Familie also Fr. 739.00/ Monat. Auf allen drei Policen wurde der Versicherte als Prämienzahler angegeben (act. G 3.14 – 3.16).

    2. Mit der Prämienabrechnung Nr. XXXXXX vom 19. Januar 2019 stellte die Arcosana dem Versicherten Rechnung für die KVG-Prämien für den Monat März 2019 in Höhe von insgesamt Fr. 736.80 (Monatsprämien ./. Fr. 2.20 als Gutschrift für Änderung Wohngemeinde bei der Prämie der Tochter; act. G 3.1-1). Am 8. Februar 2019 forderte sie mit Leistungsabrechnung Nr. XXXXXX für den Versicherten und seine Ehefrau insgesamt Fr. 425.45 für Kostenbeteiligungen in den Jahren 2018 und 2019 (act. G 3.4). Am 15. Februar 2019 stellte die Arcosana mit Leistungsabrechnung Nr. 2107001684 insgesamt Fr. 436.20 für Kostenbeteiligungen für den Versicherten in Rechnung (act.

      G 3.5). Mit der Prämienabrechnung Nr. XXXXX vom 16. Februar 2019 forderte sie vom Versicherten für den Monat April 2019 KVG-Prämien von insgesamt Fr. 739.00 (act.

      G 3.2-1). Am 22. Februar 2019 stellte sie dem Versicherten mit Leistungsabrechnung Nr. XXXXXX insgesamt Fr. 117.95 für Kostenbeteiligungen für ihn und seine Tochter in Rechnung (act. G 3.6). Mit der Prämienabrechnung Nr. XXXXX vom 16. März 2019 forderte sie vom Versicherten für den Monat Mai 2019 KVG-Prämien von insgesamt Fr. 739.00 (act. G 3.3-1). Mit Leistungsabrechnung Nr. XXXXXX vom 29. März 2019

      stellte die Arcosana dem Versicherten insgesamt Fr. 465.15 für Kostenbeteiligungen für

      ihn und seine Ehefrau aus dem Zeitraum vom 7. Januar bis 19. März 2019 in Rechnung. Die Kosten eines Produkts von Fr. 21.60 wurden von der Arcosana nicht übernommen (act. G 3.7-3). Die Kostenbeteiligungen in Höhe der restlichen Fr. 443.55 wurden, nach der Mahnung vom 25. Mai 2019 (act. G 3.7-5), mit Zahlungsaufforderung vom 22. Juni 2019 nochmals gemahnt (act. G 3.7-6). Zuvor hatte die Arcosana am

      5. April 2019 dem Versicherten mit Leistungsabrechnung Nr. XXXXX insgesamt Fr. 104.50 für Kostenbeteiligungen aus dem Zeitraum vom 20. Februar bis

      31. März 2019 in Rechnung gestellt (act. G 3.8-1, G 3.8-4).

    3. Der Versicherte leistete am 1. Juni 2019 eine Zahlung von Fr. 539.00, am

      2. Juli 2019 eine Zahlung von Fr. 439.00 und mit Datum vom 30. Juli 2019 eine Zahlung von Fr. 439.00 (act. G 13-3).

    4. Mit Zahlungsbefehl Nr. 192347 des Betreibungsamtes D. vom 26. August 2019 forderte die Arcosana vom Versicherten Fr. 1'036.80 für Prämien KVG vom

      1. März 2019 bis 31. Mai 2019 nebst 5% Zins seit 26. August 2019 und Fr. 1'527.65 für

      Leistungen KVG vom 8. Februar 2019 bis 5. April 2019, insgesamt also Fr. 2'564.45. Weiter forderte sie vom Versicherten Spesen in Höhe von Fr. 180.00, aufgelaufene Zinsen in Höhe von Fr. 23.90 und Kosten für den Zahlungsbefehl in Höhe von Fr. 73.30 (act. G 3.10). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. September 2019 Rechtsvorschlag (act. G 1.1).

    5. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 hob die Arcosana, nach einer Zahlung des Versicherten in Höhe von Fr. 200.00 am 26. August 2019 (act. G 3.11 und G 3.13), im Umfang von Fr. 2'646.05 den Rechtsvorschlag auf (KVG-Prämien in Höhe von

Fr. 1'036.80, Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 1'527.65, Spesen in Höhe von

Fr. 180.00, Zinsen per 1. Oktober 2019 in Höhe von Fr. 28.30, Betreibungskosten in Höhe von Fr. 73.30 abzüglich einer Zahlung von Fr. 200.00; act. G 3.11).

B.

    1. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2019. Als Begründung führte er an, dass gemäss seinen Unterlagen entsprechende Zahlungen (zum Teil auch mittels zwei Zahlungen zu einer Referenznummer) geleistet worden seien (act. G 3.12).

    2. Mit Einspracheentscheid vom 14. November 2019 hiess die Arcosana die Einsprache aufgrund der Verzugszinsberechnung teilweise gut. Der vom Versicherten geschuldete Betrag belaufe sich auf gesamthaft Fr. 2'364.45 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 180.00 sowie 5% Verzugszins seit 28. Februar 2019 auf Fr. 736.80, seit

30. April 2019 auf Fr. 100.00 und seit 31. März bis 26. August 2019 [anstatt

27. August 2019; vgl. act. 3.11-3] auf Fr. 200.00). In diesem Umfang hob sie den Rechtsvorschlag vom 4. September 2019 in der Betreibung Nr. 192347 des Betreibungsamtes D. auf und erteilte Rechtsöffnung (act. G. 1.1)

C.

    1. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 erhob der Versicherte (nachfolgend:

      Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

      14. November 2019 der Arcosana (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Zur Begründung führte er an, dass er die Rechnungen mit den Referenznummern XXXXXX (Prämienabrechnung vom 16. Februar 2019 in Höhe von Fr. 739.00; act. G 3.2-1) und XXXXXX (Prämienabrechnung vom 16. März 2019 in Höhe von Fr. 739.00; act. G 3.3-1) beglichen habe und daher hinsichtlich der KVG-Prämien kein Ausstand mehr bestehe. Weiter machte er die Bezahlung der Rechnungen für Kostenbeteiligungen mit den Referenznummern XXXXXXX in Höhe von Fr. 425.45 (entspricht der Referenznummer und dem Rechnungsbetrag der Mahnung vom 20. April 2019; act. G 3.4-5), XXXXXX in Höhe von Fr. 436.20 (entspricht der Referenznummer und dem Rechnungsbetrag der Leistungsabrechnung vom 15. Februar 2019; act. G 3.5-2), XXXXXX in Höhe von

      Fr. 117.95 (entspricht der Referenznummer und dem Rechnungsbetrag der Leistungsabrechnung vom 22. Februar 2019; act. G 3.6-2), XXXXXX in Höhe von Fr. 443.55 (entspricht der Referenznummer und dem Rechnungsbetrag der

      Zahlungsaufforderung vom 22. Februar 2019, Fr. 465.15 – nicht versicherte Kosten in Höhe von Fr. 21.60; act. G 3.7-6) und XXXXXX in Höhe von Fr. 104.50 (Rechnung vom

      5. April 2019; act. G 3.8-2) geltend, gesamthaft also Zahlungen in Höhe von

      Fr. 3'005.65. Damit bestünden bei der Beschwerdegegnerin keine Zahlungsausstände mehr (act. G 1).

    2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2019 verwies die

      Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf ihren Einspracheentscheid vom

      14. November 2019 (act. G 1.1) und beantragte die Abweisung der Beschwerde vom

      5. Dezember 2019 (act. G 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Zwischenzeitlich habe sie mit Datum vom 4. Dezember 2019 eine Zahlung über Fr. 117.95 betreffend die Kostenbeteiligung vom 22. Februar 2019, ebenfalls mit Datum vom 4. Dezember 2019 eine Zahlung über Fr. 200.00 betreffend die Kostenbeteiligung vom 29. März 2019 als Teilzahlung, mit Datum vom

      5. Dezember 2019 eine Zahlung über Fr. 200.00 betreffend die Kostenbeteiligung vom

      8. Februar 2019 als Teilzahlung, ebenfalls mit Datum vom 5. Dezember 2019 eine Zahlung von Fr. 436.20 betreffend die Kostenbeteiligung vom 15. Februar 2019 und eine Zahlung von Fr. 104.50 betreffend die Kostenbeteiligung vom 5. April 2019, sowie mit Datum vom 6. Dezember 2019 eine Zahlung von Fr. 243.55 betreffend die Kostenbeteiligung vom 29. März 2019 (Restzahlung) erhalten. Betreffend Kostenbeteiligungen seien daher noch Fr. 225.45 ausstehend (Leistungsabrechnung vom 8. Februar 2019). Zusammen mit den offenen Prämienforderungen in Höhe von Fr. 836.80 beliefen sich die Ausstände auf Fr. 1'062.25, zzgl. Spesen, Zinsen und Betreibungskosten (act. G 3).

    3. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 5).

Erwägungen 1.

Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) ist das Versicherungsgericht sachlich zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide betreffend Forderungen von Versicherungsträgern. Der Beschwerdeführer hatte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz in E. . Das Versicherungsgericht St. Gallen ist damit auch örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG).

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Prämienforderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate März bis Mai 2019 und Kostenbeteiligungen für den Zeitraum von 8. Februar 2019 bis 5. April 2019.

3.

    1. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) legt der Versicherer die Prämien fest. Gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Auch das von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort eingereichte Reglement "Versicherungen nach KVG" sieht in

      Art. 14.1 vor, dass die Prämien gemäss Police im Voraus entrichtet werden müssen (act. G 3.17). Die Versicherten beteiligen sich darüber hinaus in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Art. 64 Abs. 1 KVG an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Die Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten in Form eines Selbstbehaltes (Art. 64 Abs. 2 lit. a und b KVG).

    2. Die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Forderungen basieren einerseits auf den Prämienrechnungen der Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und Tochter für die Monate März bis Mai 2019 in Gesamthöhe von Fr. 2'214.80 (Fr. 736.80 + Fr. 739.00 + Fr. 739.00; act. G 3.1 – 3.3)

      und andererseits auf Kostenbeteiligungsrechnungen in Gesamthöhe von Fr. 1'527.65 (act. G 3.4 – 3.8).

    3. Vorweg ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass die Familie im Zeitraum in den Jahren 2018 und 2019 bei der Beschwerdegegnerin versichert war. Die für den Zeitraum von März bis Mai 2019 erhobenen Versicherungsprämien gemäss KVG (die dreifache Monatsprämie abzüglich einer Korrektur für die Änderung der Wohngemeinde der Tochter des Beschwerdeführers) von insgesamt Fr. 2'214.80 sind damit ausgewiesen und wurden vom Beschwerdeführer – weder in der Einsprache (act. G 1.1) noch in der Beschwerde (act. G 1) – beanstandet. Ebenfalls unbestritten ist der Bezug der ärztlichen Leistungen, Laboruntersuchungen und Medikamente durch die Familie. Demzufolge müssen die von der Beschwerdegegnerin geforderten Fr. 425.45 (Leistungsabrechnung vom

      8. Februar 2019, act. G 3.4), Fr. 436.20 (Leistungsabrechnung vom 15. Februar 2019,

      act. G 3.5), Fr. 117.95 (Leistungsabrechnung vom 22. Februar 2019, act. G 3.6) und

      Fr. 104.50 (Leistungsabrechnung vom 5. April 2019, act. G 3.8) als ausgewiesen gelten. Bei der Leistungsabrechnung vom 29. März 2019 in Höhe von Fr. 465.15 (act. G 3.7-1) hat die Beschwerdegegnerin korrekterweise zwischen Kosten aus der Grundversicherung KVG und nicht versicherten Kosten (Fr. 21.60) unterschieden und mit der Zahlungsaufforderung (Art. 105b Abs. 1 KVV) vom 22. Juni 2019 demzufolge

      nur die restlichen Fr. 443.55 geltend gemacht (act. G 3.7-6) und diesen Betrag später

      auch betrieben. Somit sind Kostenbeteiligungen in der Gesamthöhe von Fr. 1'527.65

      ausgewiesen.

    4. Auf dem Zahlungsbefehl ist als Schuldner einzig der Beschwerdeführer genannt (act. G 3.10). Die Forderungen betreffen jedoch auch die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers. Nach Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Art. 166 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass sich jeder Ehegatte durch seine Handlungen persönlich verpflichtet und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den anderen Ehegatten. Der Abschluss der Krankenpflegeversicherung und die entsprechenden Prämien sowie die Kosten der medizinischen Versorgung der einzelnen Familienmitglieder gehören nach der Rechtsprechung und der Lehre zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 Abs. 1 ZGB (BGE 129 V 90

      E. 2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 22. Juli 2005,

      K 114/03 E. 5.1, vom 10. Dezember 2003, K 89/02 E. 1.3, vom 23. Juni 2003, K 99/02,

      E. 4.2.2, und vom 18. Februar 2002, K 132/01, E. 3b/bb; vgl. Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar, Bern 1999, N 39a f. zu Art. 166 ZGB). Für die Prämien haften die Ehegatten unabhängig vom Güterstand solidarisch (BGE 129 V 90 E. 2 f.; Urteil des EVG vom 10. Dezember 2003, K 89/02, E. 1.3). Erst mit der Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts durch faktische oder richterliche Trennung endet die solidarische Haftung (Urteile des EVG vom 22. Juli 2005, K 114/03,

      E. 5.1, und vom 16. Dezember 2003, K 140/01, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts vom

      18. Januar 2017, 9C_756/2016, E. 2.1). Die Prämienzahlungspflicht der (unmündigen) Kinder ist im Rahmen der Unterhaltspflicht nach Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 277 Abs. 1 ZGB von den Eltern wahrzunehmen. Die das obligatorische Krankenpflegeversicherungsverhältnis betreffenden Kinderprämien gehören daher ebenfalls zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 ZGB, für welche die in gerichtlich ungetrennter Ehe lebenden Eltern solidarisch haften. Zudem ist auf allen drei Versicherungspolicen der Beschwerdeführer als Prämienzahler aufgeführt (vgl. act. G 3.14 – 3.16).

    5. Folglich haftet der Beschwerdeführer solidarisch für die Krankenkassenprämien- und Kostenbeteiligungsforderungen, welche die Ehefrau und die minderjährige Tochter betreffen. Dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die unbezahlten Forderungen in Anspruch genommen hat, ist zulässig und daher nicht zu beanstanden.

4.

    1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 5. Dezember 2019 vor, dass er unter anderem mit zwei Zahlungen (anhand der Referenznummern die Prämienabrechnung vom 16. Februar 2019 in Höhe von Fr. 739.00; act. G 3.2-1 und die Prämienabrechnung vom 16. März 2019 in Höhe von Fr. 739.00; act. G 3.3-1) die geltend gemachten Prämienausstände komplett beglichen habe. Weiter machte er die Bezahlung von fünf Kostenbeteiligungsrechnungen, welche anhand der Referenznummern den Rechnungen mit den Beträgen von Fr. 425.45 (Mahnung vom

      20. April 2019; act. G 3.4-5), Fr. 436.20 (Leistungsabrechnung vom 15. Februar 2019;

      act. G 3.5-2), Fr. 117.95 (Leistungsabrechnung vom 22. Februar 2019; act. G 3.6-2), Fr. 443.55 (anstelle des Rechnungsbetrages von Fr. 463.55 in der Zahlungsaufforderung vom 22. Februar 2019; act. G 3.7-6) und Fr. 104.50 (Rechnung vom 5. April 2019; act. G 3.8-2) entsprechen, gesamthaft also Zahlungen in Höhe von Fr. 3'005.65. Damit bestünden bei der Beschwerdegegnerin keine Zahlungsausstände mehr (act. G 1).

    2. Im Einspracheentscheid vom 14. November 2019 anerkannte die Beschwerdegegnerin den Eingang einer Zahlung in Höhe von Fr. 539.00 am

      1. Juni 2019, einer Zahlung in Höhe von Fr. 439.00 am 2. Juli 2019 und einer Zahlung in Höhe von Fr. 200.00 am 30. Juli 2019 (act. G 1.1). Diese Zahlungen verrechnete sie mit offenen Prämienforderungen. Entsprechend forderte die Beschwerdegegnerin gemäss Zahlungsbefehl vom 26. August 2019 Fr. 1'036.80 für Prämien KVG nebst 5% Zins seit

      26. August 2019 und Fr. 1'527.65 für Leistungen KVG, insgesamt also Fr. 2'564.45, Spesen in Höhe von Fr. 180.00, aufgelaufene Zinsen in Höhe von Fr. 23.90 und Kosten für den Zahlungsbefehl in Höhe von Fr. 73.30 (act. G 3.10). Ebenfalls am

      26. August 2019 leistete der Beschwerdeführer eine weitere Zahlung in Höhe von Fr. 200.00 (act. G 1.1), welche die Beschwerdegegnerin wiederum mit den offenen

      KVG-Prämien verrechnete. Folgerichtig hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 den Rechtsvorschlag für KVG-Prämien in Höhe von Fr. 1'036.80, Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 1'527.65, Spesen in Höhe von Fr. 180.00, Zinsen per 1. Oktober 2019 in Höhe von Fr. 28.30, Betreibungskosten in Höhe von Fr. 73.30 abzüglich einer Zahlung von Fr. 200.00 auf (act. G 3.11). Fr. 1'036.80 – Fr. 200.00 =

      Fr. 836.80. Mit Einspracheentscheid vom 14. November 2019 stellte die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass der vom Beschwerdeführer geschuldete Betrag sich auf gesamthaft Fr. 2'364.45 belaufe (act. G. 1.1).

    3. In der Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2019 verrechnete die

      Beschwerdegegnerin verschiedene, in der Zeit nach dem Einspracheentscheid

      eingegangene Zahlungen für Kostenbeteiligungen. Zwischenzeitlich habe sie mit Datum vom 4. Dezember 2019 eine Zahlung über Fr. 117.95 betreffend die Kostenbeteiligung vom 22. Februar 2019, ebenfalls mit Datum vom 4. Dezember 2019 eine Zahlung über Fr. 200.00 betreffend die Kostenbeteiligung vom 29. März 2019 als Teilzahlung, mit Datum vom 5. Dezember 2019 eine Zahlung über Fr. 200.00 betreffend die Kostenbeteiligung vom 8. Februar 2019 als Teilzahlung, ebenfalls mit Datum vom

      5. Dezember 2019 eine Zahlung von Fr. 436.20 betreffend die Kostenbeteiligung vom

      15. Februar 2019 und eine Zahlung von Fr. 104.50 betreffend die Kostenbeteiligung vom 5. April 2019, sowie mit Datum vom 6. Dezember 2019 eine Zahlung von

      Fr. 243.55 betreffend die Kostenbeteiligung vom 29. März 2019 (Restzahlung) erhalten. In der Gesamtsumme anerkannte die Beschwerdegegnerin damit Zahlungen an die Kostenbeteiligung in Höhe von Fr. 1'302.20. Es bleibe damit ein Rest in Höhe von

      Fr. 225.45. Dieser Betrag entspreche der Leistungsabrechnung vom 8. Februar 2019 (act. G 3-2). Somit fordert die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer noch Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 225.45 (act. G 3).

    4. Unter Einbezug der von der Beschwerdegegnerin unbestrittenen Zahlungen, beschränkt sich der Streitgegenstand somit noch auf offene Prämienforderungen in Höhe von Fr. 836.80 nebst Zins zu 5% sowie Kostenbeteiligungen in Höhe von

Fr. 225.45, zuzüglich Spesen, aufgelaufene Zinsen und Betreibungskosten, insgesamt also auf Fr. 1'062.25.

5.

    1. Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer, wie

      bereits dargelegt, geltend, dass bei der Beschwerdegegnerin keine Zahlungsausstände mehr bestünden. Er behauptete Zahlungen in Höhe von Fr. 3'005.65 (anhand der Referenznummern zwei Prämienrechnungen in Höhe von je Fr. 739.00 und fünf Kostenbeteiligungsrechnungen in Höhe von Fr. 1'527.65) getätigt zu haben (act. G 1). Schon rein rechnerisch läge damit eine Differenz von Fr. 736.80 zum Gesamttotal der Rechnungen der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 3'742.45 vor (vgl. act. G 3.1 – 3.8), was dem Betrag der Prämienrechnung für den Monat März 2019 entspricht (vgl. act. G 3.1). Damit ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass alle Ausstände bei der Beschwerdegegnerin beglichen seien, nicht ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin wiederum anerkennt, wie bereits dargelegt, nur einen Teil dieser Zahlungen (vgl. act.

      G 1.1). Der Beschwerdeführer unterliess es, der Beschwerde weitere Belege der von ihm geltend gemachten (Teil-)Zahlungen beizulegen, zum Beispiel in Form von Zahlungsbestätigungen (vgl. act. G 1). Ebenso verzichtete er auf eine Replik (act. G 5). Der Beschwerdeführer hat damit im Rechtsöffnungsverfahren seine Zahlungen nicht

      genügend substantiiert und es ist – entgegen seinen Behauptungen – vom Bestand

      einer Restschuld auszugehen.

    2. Nach dem Gesagten bestehen damit Prämienausstände in Höhe von Fr. 836.80 nebst Zins zu 5%, Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 225.45, zuzüglich Spesen, aufgelaufene Zinsen und Betreibungskosten.

6.

    1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Keine Verzugszinspflicht besteht für ausstehende Kostenbeteiligungen (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. Basel 2016, S. 602 mit Hinweisen [nachfolgend zitiert als Gebhard Eugster, Krankenversicherung]). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5% im Jahr

      (Art. 105a KVV).

    2. Mit Zahlungsbefehl Nr. 192347 des Betreibungsamtes D. vom 26. August 2019 forderte die Beschwerdegegnerin für Prämienausstände in Höhe von Fr. 1'036.80 insgesamt Fr. 23.90 aufgelaufene Zinsen, zuzüglich Zins zu 5% seit 26. August 2019 (act. G 10). In der Verfügung vom 1. Oktober 2019 werden insgesamt aufgelaufene Zinsen in Höhe von Fr. 28.30 per 1. Oktober 2019 geltend gemacht (act. G 3.11-1). Gemäss beigelegter Zusammenstellung berechnen sich diese Fr. 28.30 aus dem Verzugszins der KVG-Prämie für den Monat März 2019 in Höhe von Fr. 736.80 seit

      28. Februar bis 1. Oktober 2019 (Verzugszins Fr. 22.00), dem Verzugszins für die KVG- Prämie des Monats April 2019 in Höhe von Fr. 200.00 seit 31. März bis 1. Oktober 2019 (Verzugszins Fr. 5.11) und dem Verzugszins für die KVG-Prämie des Monats Mai 2019 in Höhe von Fr. 100.00 seit 30. April bis 1. Oktober 2019 (Verzugszins Fr. 2.14), abzüglich dem Zins für die Zahlung von Fr. 200.00 im Zeitraum vom 27. August 2019 bis zum 1. Oktober 2019 in Höhe von Fr. 0.97 (act. G 3.11-3). Im Einspracheentscheid vom 14. November 2019 wurde die Verfügung dahingehend korrigiert, dass der Zins

      auf Fr. 200.00 für die KVG-Prämien des Monats April nicht bis am 27. August 2019, sondern nur bis am 26. August 2019 geschuldet sei und die Einsprache dementsprechend teilweise gutgeheissen (act. G 1.1).

    3. Die Beschwerdegegnerin erhielt am 1. Juni 2019 eine Zahlung von Fr. 539.00 vom Beschwerdeführer (act. G 1.1). Ohne gültige Erklärung über die Tilgung oder Bezeichnung in der Quittung hätte gemäss Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220.0) diese eigentlich zuerst an die früher verfallene KVG-Prämie des Monats März 2019

      angerechnet werden müssen. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die (Teil-)Zahlungen, die er unter Angabe einer Referenznummer der Beschwerdegegnerin getätigt hat, für die Prämien des Monats April 2019 leisten wollte. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer in der Einsprache vom

      23. Oktober 2019 zwei Teilzahlungen zu einer Referenznummer behauptet (act. G 3.12). Unter diesen Umständen kann es der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Teilzahlung an die Aprilprämie angerechnet hat. Sodann wären allerdings, nachdem sich die Erfüllung der Prämienzahlungsverbindlichkeit nach Tagen bestimmt (vgl. dazu Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR) für den Zeitraum vom 1. April bis

      1. Juni 2019 (Tag der Zahlung) Verzugszinsen für fällige ausstehende Prämien in Höhe von Fr. 739.00 auszuweisen gewesen, da der Zinsenlauf für Verzugszinsen einen Tag nach der Fälligkeit beginnt und erst ab dem 2. Juni 2019 für den Betrag von Fr. 200.00. Gleiches gilt auch für die KVG-Prämien des Monats Mai, für welche die Beschwerdegegnerin eine Teilzahlung von Fr. 439.00 am 2. Juli 2019 erhalten hat (act. G 1.1), damit für den Zeitraum vom 1. Mai bis 2. Juli 2019 ebenfalls Verzugszinsen für fällige Prämien in Höhe von Fr. 739.00 zu zahlen gewesen wären und ab dem

      3. Juli 2019 für Fr. 300.00. Insgesamt wären damit höhere Verzugszinsen geschuldet und die in der Betreibung Nr. 192347 des Betreibungsamtes D. vom

      26. August 2019 geltend gemachten Zinsen in Höhe von Fr. 23.90 (vgl. act. G 3.10)

      sind demnach ausgewiesen.

    4. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin anerkannten Zahlungen anhand der Referenznummer geleistet hat und die Zahlungen vom 1. Juni 2019 in Höhe von Fr. 539.00 und vom 30. Juli 2019 in Höhe von Fr. 200.00 die KVG-Prämien des Monats April 2019 betreffen, die Zahlungen vom 2. Juli 2019 in Höhe von Fr. 439.00 und vom 26. August 2019 in Höhe von Fr. 200.00 hingegen die KVG-Prämien des Monats Mai 2019 (vgl. act. G 1.1), sind die noch fälligen KVG- Prämien für die Zinsberechnung in Höhe von Fr. 836.80 aufzuschlüsseln in die KVG- Monatsprämie vom März 2019 in Höhe von Fr. 736.80 (act. G 3.1-2) und Fr. 100.00 für die KVG-Prämie vom Mai 2019. Entsprechend ist für die KVG-Prämie vom März 2019 in Höhe von Fr. 736.80 seit dem 1. März 2019 ein Zins von 5% zu zahlen und für die KVG-Prämie vom Monat Mai 2019 ab 27. August 2019 ein Zins von 5% auf Fr. 100.00.

7.

    1. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV).

      Art. 14.2 des Reglements "Versicherungen nach KVG" der Beschwerdegegnerin sieht vor, dass Auslagen für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person fallen (act. G 3.17). Dabei dürfen die Gebühren nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Prämienausständen stehen (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 600). Die Höhe der vorliegend geforderten Mahnspesen von Fr. 180.00 bei Prämienausständen und ausstehenden Kostenbeteiligungen in der Höhe von

      Fr. 2'564.45 (im Zeitpunkt der Betreibung; vgl. act. G 3.10) erscheint im Licht des in diesem Zusammenhang massgeblichen Äquivalenzprinzips (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2017 vom 31. Mai 2017, E. 3.2 Abs. 2) angemessen, namentlich auch deshalb, weil die Beschwerdegegnerin jede einzelne Prämien- und Kostenrechnung mahnen musste. Der Beschwerdeführer schuldet der Beschwerdegegnerin damit Fr. 180.00 als Bearbeitungsgebühren im Sinne von

      Art. 105b Abs. 2 KVV.

    2. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verfahrensrechtlich korrekt vorgegangen ist. Für unbezahlte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung muss die Krankenversicherung, nachdem sie diese Ausstände mindestens einmal schriftlich gemahnt hat, eine schriftliche Zahlungsaufforderung zustellen, der versicherten Person eine Nachfrist von 30 Tagen einräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Die Zahlungsaufforderung hat der Versicherer grundsätzlich spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Forderung und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zuzustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bei der Frist von Art. 105b Abs. 1 KVV handelt es sich allerdings um eine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung weder den Anspruch auf die Ausstände noch den der betreibungsrechtlichen Durchsetzung verwirken lässt (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 801 f.). Bezahlen Versicherte trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, muss der Versicherer das Betreibungsverfahren einleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Dies hat die Beschwerdegegnerin mit dem Betreibungsbegehren vom 25. August 2019 getan (act. G 3.9 und 3.10). Schliesslich sind die Kostenbeteiligungen separat von nicht versicherten Kosten gemahnt worden (vgl. A.b). Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die verfahrensrechtlichen Mahn- und Betreibungsvorschriften von Art. 64a Abs. 1 KVG oder Art. 105b KVV vorliegend nicht eingehalten worden sind.

    3. Die Betreibungskosten von Fr. 73.30 sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum Betrag, der dem Gläubiger zugesprochen wird, zu bezahlen. Entsprechend sind sie nicht in die

      Rechtsöffnung miteinzubeziehen (RKUV 2003 KV 251 S. 226; Gebhard Eugster, a.a.O.,

      S. 808 mit Hinweisen).

    4. Die Krankenversicherer haben die Befugnis, mit Verfügung über den Bestand ihrer Forderungen gegenüber versicherten Personen zu entscheiden und einen im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag analog zu Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu beseitigen (vgl. BGE 121 V 109; Art. 54 Abs. 2 ATSG).

8.

    1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Fr. 836.80 für offene Prämienforderungen nebst Zins zu 5% seit dem 27. August 2019, Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 225.45, aufgelaufene Zinsen bis 26. August 2019 in Höhe von Fr. 23.90 und Mahngebühren in Höhe von Fr. 180.00 zu zahlen.

    2. In diesem Umfang ist in der Betreibung Nr. 192347 des Betreibungsamtes D.

      definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

    3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 61 lit. a ATSG).

Entscheid

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 836.80 für offene Prämienforderungen nebst Zins zu 5% seit dem 27. August 2019, Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 225.45, aufgelaufene Zinsen bis 26. August 2019 in Höhe von Fr. 23.90 und Mahngebühren in Höhe von Fr. 180.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag aufgehoben und in der Betreibung Nr. 192347 des Betreibungsamtes D. definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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